Bulle des Papstes Leo XII. "Inter praecipua" betreffend Wiederherstellung und Reorgan... (423.33)
INHALT
Bulle des Papstes Leo XII. "Inter praecipua" betreffend Wiederherstellung und Reorganisation des Bistums Basel
- Bulle des Papstes Leo XII. "Inter praecipua" betreffend Wiederherstellung und Reorganisation des Bistums Basel
- § 1. Zu den vorzüglichsten Pflichten Unseres apostolischen Amtes wird
- § 2. Da Wir nun mit höchster Bekümmernis wahrgenommen haben,
- § 3. Von solchen Gesinnungen geleitet, haben Wir, in Erwägung, dass
- § 4. In dem Wunsche daher, für die geistliche Regierung dieser bischöf-
- § 5. Das neue Kapitel bei der erwähnten Kathedralkirche soll aber be-
- § 6. Sollten indessen noch Domherren des ehemaligen Basel’schen Kapi-
- § 7. Das Kapitel soll wie folgt aus Domherrenpfründen, zwölf für resi-
- § 8. Zum Chordienst verpflichtet werden sein die zehn solothurnischen
- § 9. Von den fünf nicht zur Residenz verpflichteten Domherren sind je
- § 10. Ferner bilden zehn dieser siebzehn Domherren mit Einschluss der
- § 11. Unter der eben genannten Zahl von zehn Domherren, die den
- § 12. Und da nach den kanonischen Vorschriften in den Kathedralkapi-
- § 13. Auch wollen Wir, dass dem neuen Domkapitel zehn aus den Kapl ä-
- § 14. Nach derart geschehener Bildung des Domkapitels erteilen Wir den
- § 15. Sollte indessen die Wahl entweder nicht nach kanonischen Regeln
- § 16. Die Verleihung der Dignitäten und der Kanonikate behalten Wir
- § 17. Bei zukünftigen Vakanzen jedoch bleibt einzig die Besetzung der
- § 18. Unser Wille ist es, dass die Solothurner Regierung im Genuss ihres
- § 19. Was aber die Ernennung der drei Domherren des Kantons Bern
- § 20. Übrigens kann einem Domherrn nur eine Kapitelswürde verliehen
- § 21. Bei der Bestellung dieser Domherren ist darauf Bedacht zu nehmen,
- § 22. Indem Wir überdies alle früheren Anordnungen über die Dismem-
- § 23. Ferner soll dem Kanton Thurgau und auch den Teilen der Kantone
- § 24. Auf diesen Fall hin bestätigen Wir dem genannten bischöflich-
- § 25. Damit jedoch des derzeitigen und jeweiligen Bischofs von Basel
- § 26. Diese Einkünfte nun, deren Fundierung durch später gebührend
- § 27. Die Regierungen stellen sowohl dem Bischof von Basel, wie auch
- § 28. Zur Erhaltung der Kathedralkirchenfabrik, für die Kosten des Kir-
- § 29. Darüberhinaus gestehen Wir dem neu so errichteten Basler Kathe-
- § 30. Wenn in der Folge aus irgendeinem Grunde der Basler Bischofssitz
- § 31. Wir halten es übrigens für durchaus notwendig, dass für die Auf-
- § 32. Überdies wollen Wir, dass Unser ehrwürdiger Bruder, der Bischof
- § 33. Der Bischof wird stets die Leitung, die Verwaltung und den Unter-
- § 34. Weiterhin verfügen Wir, dass die genannte bischöflich-Basel'sche
- § 35. Endlich gestatten Wir, dass der Bischof vor den Abgeordneten der
- § 36. "Ich schwöre und gelobe auf das heilige Evangelium Treue und
- § 37. Desgleichen gelobe ich, weder in der Schweiz noch im Ausland
- § 38. Damit aber alles oben von Uns Angeordnete gehörig und schleunig
- § 39. Schliesslich soll diese Bulle und ihr Inhalt daraus, dass wirkliche
- § 40. Auch soll nicht entgegenstehen die Regel, dass ein wohlerworbenes
- § 41. Unser Wille ist es übrigens, dass der Vollstrecker vorliegender Bulle
- § 42. Letzten Endes wollen Wir dass Duplikaten dieser Bulle, auch ge-
- § 43. Keinem Menschen soll es erlaubt sein, diesem Schriftstück, wodurch
- § 44. Wer das dennoch unternehmen sollte, nehme zur Kenntnis, dass er
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