stehen: aus siebzehn Domherren, inbegriffen der Domprobst und der Domdekan, jener der e rste, dieser der zweite im Range nach dem Bischof. Unter diesen siebzehn Domherren sollen nebst dem Domprobst noch neun andere Domherren aus der Geistlichkeit des ehemaligen, nunmehr aufge- hobenen Kollegiatstifts entnommen werden, dazu je drei Geistliche aus den Kantonen Luzern und Bern und einer aus dem Kanton Zug.
§ 6. Sollten indessen noch Domherren des ehemaligen Basel’schen Kapi-
tels vorhanden sein, sind diese in das neue Kapitel aufzunehmen, und wenn unter ihnen einer eine Kapitelswürde erhalten haben sollte, so wol- len Wir, dass dieser zum Dekan des neuen Kapitels ernannt werde.
§ 7. Das Kapitel soll wie folgt aus Domherrenpfründen, zwölf für resi-
dierende und fünf für nichtresidierende Domherren, bestehen:
§ 8. Zum Chordienst verpflichtet werden sein die zehn solothurnischen
Domherren und je einer von den je drei luzernischen und bernischen.
§ 9. Von den fünf nicht zur Residenz verpflichteten Domherren sind je
zwei aus den Kantonen Luzern und Bern und einer aus dem Kanton Zug.
§ 10. Ferner bilden zehn dieser siebzehn Domherren mit Einschluss der
beiden Träger der Kapitelswürden den bischöflichen Senat, sie haben
3 sowohl das Stimmrecht im Kapitel wie das Recht, denselben auf die weiter unten zu beschreibende Weise zu wählen.
§ 11. Unter der eben genannten Zahl von zehn Domherren, die den
bischöflichen Senat bilden, sollen immer drei aus dem Kanton Solothurn sein, nämlich der Probst und zwei weitere von der Kantonsregierung zu bezeichnende Domherren, ferner je drei aus Luzern und Bern und einer aus Zug.
§ 12. Und da nach den kanonischen Vorschriften in den Kathedralkapi-
teln je eine Pfründe mit einem Theologen und einem Poenitentiar besetzt sein müssen, so empfehlen Wir Unserem ehrwürdigen Bruder dem jeweili- gen Bischof von Basel dringend und beschweren sein Gewissen damit, dass möglichst bald zwei der Domherrenpfründen, die eine mit einem Theolo- gen, die andere mit einem Poenitentiar besetzt werden.
§ 13. Auch wollen Wir, dass dem neuen Domkapitel zehn aus den Kapl ä-
nen der ehemaligen Kollegiatkirche als eigentliche Bepfründete beigege- benwerden, um bei Vorrichtungen der heiligen Handlungen der Kirche und dem Domkapitel gebührende Dienste zu leisten.
§ 14. Nach derart geschehener Bildung des Domkapitels erteilen Wir den
erwähnten zehn Kapitularen des bischöflichen Senats das Recht, innert dreier Monate, unter Beobachtung der kanonischen Vorschriften den künftigen und jeweiligen Bischof von Basel aus dem Dioecesanclerus zu wählen; zugleich befehlen Wir, dass die in glaubwürdiger Form verfasste Urkunde über die vollzogene Wahl nach Herkommen dem Papst zugestellt werde, von welchem sodann, nachdem die Wahl als den kanonischen Vorschriften gemäss anerkannt und die Tauglichkeit des Gewählten durch den für die schweizerischen Bistümer üblichen Informativprozess nach kanonischem Recht ausser Zweifel gesetzt ist, die Wahl bestätigt und dem Gewählten durch apostolisches Schreiben die kanonische Einsetzung erteilt wird.
§ 15. Sollte indessen die Wahl entweder nicht nach kanonischen Regeln
geschehen oder der Gewählte nicht mit den erwähnten Eigenschaften ausgestattet sein, so erlauben Wir aus besonderer Gnade dem Domkapitel, ebenfalls auf kanonische Weise zu einer neuen Wahl zu schreiten.
§ 16. Die Verleihung der Dignitäten und der Kanonikate behalten Wir
für dieses erste Mal Uns selbst vor.
§ 17. Bei zukünftigen Vakanzen jedoch bleibt einzig die Besetzung der
Dekanatswürde für immer dem apostolischen Stuhl vorbehalten.
§ 18. Unser Wille ist es, dass die Solothurner Regierung im Genuss ihres
alten Rechts verbleibe, nach bisher beobachteter Übung den Probst und die Domherren zu ernennen, ferner, dass die Luzerner Regierung das Pri- vileg erhalte, die drei ihrem Kanton zugeteilten Domherrenpfründen zu vergeben.
§ 19. Was aber die Ernennung der drei Domherren des Kantons Bern
betrifft, die jeweilen bei V akanz zu geschehen hat, sollen die Domkapitu- laren der Berner Regierung eine Liste von sechs Geistlichen aushändigen,
4 die das Recht hat, höchstens drei davon auszuschliessen, worauf dann aus den verbleibenden der jeweilige Bischof den neuen Domherrn b ezeichnet.
§ 20. Übrigens kann einem Domherrn nur eine Kapitelswürde verliehen
werden, und es ist auch nicht zulässig, dass Geistliche desselben Kantons die Propstei und das Dekanat bekleiden.