Bulle des Papstes Leo XII. "Inter praecipua" betreffend Wiederherstellung und Reorgan... (423.33)
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Bulle des Papstes Leo XII. "Inter praecipua" betreffend Wiederherstellung und Reorganisation des Bistums Basel

1 Bulle des Papstes Leo XII. "Inter praecipua" betreffend Wiederherstellung und Reorganisation des Bistums Basel 1 ) vom 7. Mai 1828 Leo, Bischof, Diener der Diener Gottes, zu ewigem Gedächtnis

§ 1. Zu den vorzüglichsten Pflichten Unseres apostolischen Amtes wird

mit Recht die Fürsorge für die Erhaltung der bischöflichen Sitze gezählt, indem Uns auf jegliche Weise dafür zu sorgen obliegt, dass Alles geschehe, was zum Wachstum der katholischen Religion, zur Verherrlichung der Kirchen und zum Vorteil und Nutzen der Christgläubigen gereichen kann.

§ 2. Da Wir nun mit höchster Bekümmernis wahrgenommen haben,

dass in der letzten beklagenswerten, wechselvollen Zeit alle kirchlichen Angelegenheiten, besonders in einigen Ländern, in die grösste Verwirrung geraten sind, so haben Wir es Unserem Hirtenamte für angemessen erach- tet, so vielen Übeln allmählich nach Kräften abzuhelfen, sowohl durch Errichtung und Gründung neuer Kathedralkirchen und Kapitel, als auch durch Bestimmung der Grenzen der Kirchensprengel, und Anweisung angemessener Einkünfte für jeden derselben, damit eine jede Dioecese, den heiligen kanonischen Vorschriften gemäss, von einem eigenen Vorste- her verwaltet werde. ________________
1 ) Diese Bulle ist die kirchliche Ausführ ung der Konvention vom 26. März 1828. Die Basler, für das Birseck ausgesprochene Beitrittserklär ung vom 26. Oktober
1829 bezieht sich auf sie und bringt einen Vorbehalt an. Die Dioecesanstände haben sie mit der Konvention verglichen und nach Gutbefund "genehmigt”. Der Text ist bereinigt nach dem Original-Manuskript des bischöflichen Ordina- riates Solothurn. Dieses hat weder Gliederung noch Interpunktion. Diese wurde übernommen aus der Edition Mercati (Rom 1919). Danach wurde vorliegend der Text auch gegliedert, um bei Nachschla gungen eine raschere Übe rsicht zu er- möglichen: die Sätze sind, von Punkt zu Punkt, durchnummeriert. Dadurch wurde die bei den bisherigen Drucken gebräuchliche Gliederung in nicht nume- rierte Absätze entbehrlich. Nach dem heutigen Schullatein ist die Schreibweise etwa bereinigt bei praecipua (statt precipua), praesens (statt presens). U und V sind unterschieden (iudicavimus statt iudicaumimus oder ivdicavimvs). Statt J, j ist durchgehend I, i gesetzt. Im übrigen ist die Ort hographie des Originals bei- behalten, auch in selteneneren Bildungen wie Exequutor (Executor), Augumen- tum (augmentum). Im Gebrauch der Majuskeln ist, soweit zu sehen, auch das Original inkonsequent, teilweise schien allerdings auch die verfügbare Photo- graphie nicht völlig verlässlich zu sein. Doch erschien es gerechtfertigt, diesen Punkt als wenig bedeutsam auf sich beruhen zu lassen. Immerhin erfolgte die Entziffer ung des Originals nach bestem W issen. Die deutsche Übersetz ung ba- siert auf den bisherigen Drucken (Aktenstücke betreffend die Reorganisation und neue Umschreibung des B isthums Basel, Solothurn 1828, und Sammelaus- gabe der Solothurner Gesetzessammlung [Sammlung Brosi] Bd. 3 S. 261 ff.), ist aber in grossem Ausmass überarbeitet.
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§ 3. Von solchen Gesinnungen geleitet, haben Wir, in Erwägung, dass

das nach dem Zeugnis herrlicher Denkmäler, durch den Umfang seines Sprengels und den Glanz seiner Vorsteher einst so blühende Bistum Basel in den schrecklichen Umwälzungen der Vergangenheit durch Beraubung seiner Kathedralkirche, Auflösung des Kapitels, Verlust der bischöflichen Einkünfte und Verkleinerung seines Sprengels in eine wahrhaft traurige Lage versetzt wurde, mit Ernst auf taugliche, den Verhältnissen von Zeit und Ort angemessene Mittel gesonnen, demselben zu Hilfe zu kommen, und es endlich, nach langen Beratungen mit den dabei Beteiligten, als zweckmässig erachtet wenn Wir den Bischöflich-Baselschen Sitz nach der Stadt Solothurn verlegten und alles auf die Einrichtung des Kapitels und auf die Kathedralkirche Bezug habende passend, wie nachstehend von Uns geschehen, anordneten.

§ 4. In dem Wunsche daher, für die geistliche Regierung dieser bischöf-

lichen Kirche und der Dioecese, so viel Wir im Herrn vermögen, Sorge zu tragen, erheben Wir mit hinlänglicher Kenntnis und nach reiflicher Über- legung, kraft Unserer apostolischen Machtvollkommenheit, bei vorgängi- ger gänzlicher Unterdrückung, Aufhebung und Vernichtung des vorigen Zustandes der Basel'schen Kirche und ihres Kapitels, wie auch mit vorgän- giger Aufhebung des Kollegiatstiftes der heiligen Ursus und Viktor zu Solo thurn, die Stadt Solothurn zur Bischofsstadt, und die bisherige Stifts- und Pfarrkirche zu St. Ursus und Viktor daselbst in den Rang einer Kathe- dralkirche; übertragen auf diese, unbeschadet ihrer Rechte als Pfarrkirche, den Sitz des Bistums Basel und errichten daselbst das Domkapitel. Diesen neuen Sitz, Kapitel und Dioecese übertragen Wir auf ewige Zeiten dem derzeitigen Bischof, Unserem ehrwürdigen Bruder Franz Xaver von Neveu und seinen Nachfolgern im Bistum Basel mit allen Rechten, Praerogativen und Privilegien, die ihnen rechtens zustehen.

§ 5. Das neue Kapitel bei der erwähnten Kathedralkirche soll aber be-

stehen: aus siebzehn Domherren, inbegriffen der Domprobst und der Domdekan, jener der e rste, dieser der zweite im Range nach dem Bischof. Unter diesen siebzehn Domherren sollen nebst dem Domprobst noch neun andere Domherren aus der Geistlichkeit des ehemaligen, nunmehr aufge- hobenen Kollegiatstifts entnommen werden, dazu je drei Geistliche aus den Kantonen Luzern und Bern und einer aus dem Kanton Zug.

§ 6. Sollten indessen noch Domherren des ehemaligen Basel’schen Kapi-

tels vorhanden sein, sind diese in das neue Kapitel aufzunehmen, und wenn unter ihnen einer eine Kapitelswürde erhalten haben sollte, so wol- len Wir, dass dieser zum Dekan des neuen Kapitels ernannt werde.

§ 7. Das Kapitel soll wie folgt aus Domherrenpfründen, zwölf für resi-

dierende und fünf für nichtresidierende Domherren, bestehen:

§ 8. Zum Chordienst verpflichtet werden sein die zehn solothurnischen

Domherren und je einer von den je drei luzernischen und bernischen.

§ 9. Von den fünf nicht zur Residenz verpflichteten Domherren sind je

zwei aus den Kantonen Luzern und Bern und einer aus dem Kanton Zug.

§ 10. Ferner bilden zehn dieser siebzehn Domherren mit Einschluss der

beiden Träger der Kapitelswürden den bischöflichen Senat, sie haben
3 sowohl das Stimmrecht im Kapitel wie das Recht, denselben auf die weiter unten zu beschreibende Weise zu wählen.

§ 11. Unter der eben genannten Zahl von zehn Domherren, die den

bischöflichen Senat bilden, sollen immer drei aus dem Kanton Solothurn sein, nämlich der Probst und zwei weitere von der Kantonsregierung zu bezeichnende Domherren, ferner je drei aus Luzern und Bern und einer aus Zug.

§ 12. Und da nach den kanonischen Vorschriften in den Kathedralkapi-

teln je eine Pfründe mit einem Theologen und einem Poenitentiar besetzt sein müssen, so empfehlen Wir Unserem ehrwürdigen Bruder dem jeweili- gen Bischof von Basel dringend und beschweren sein Gewissen damit, dass möglichst bald zwei der Domherrenpfründen, die eine mit einem Theolo- gen, die andere mit einem Poenitentiar besetzt werden.

§ 13. Auch wollen Wir, dass dem neuen Domkapitel zehn aus den Kapl ä-

nen der ehemaligen Kollegiatkirche als eigentliche Bepfründete beigege- benwerden, um bei Vorrichtungen der heiligen Handlungen der Kirche und dem Domkapitel gebührende Dienste zu leisten.

§ 14. Nach derart geschehener Bildung des Domkapitels erteilen Wir den

erwähnten zehn Kapitularen des bischöflichen Senats das Recht, innert dreier Monate, unter Beobachtung der kanonischen Vorschriften den künftigen und jeweiligen Bischof von Basel aus dem Dioecesanclerus zu wählen; zugleich befehlen Wir, dass die in glaubwürdiger Form verfasste Urkunde über die vollzogene Wahl nach Herkommen dem Papst zugestellt werde, von welchem sodann, nachdem die Wahl als den kanonischen Vorschriften gemäss anerkannt und die Tauglichkeit des Gewählten durch den für die schweizerischen Bistümer üblichen Informativprozess nach kanonischem Recht ausser Zweifel gesetzt ist, die Wahl bestätigt und dem Gewählten durch apostolisches Schreiben die kanonische Einsetzung erteilt wird.

§ 15. Sollte indessen die Wahl entweder nicht nach kanonischen Regeln

geschehen oder der Gewählte nicht mit den erwähnten Eigenschaften ausgestattet sein, so erlauben Wir aus besonderer Gnade dem Domkapitel, ebenfalls auf kanonische Weise zu einer neuen Wahl zu schreiten.

§ 16. Die Verleihung der Dignitäten und der Kanonikate behalten Wir

für dieses erste Mal Uns selbst vor.

§ 17. Bei zukünftigen Vakanzen jedoch bleibt einzig die Besetzung der

Dekanatswürde für immer dem apostolischen Stuhl vorbehalten.

§ 18. Unser Wille ist es, dass die Solothurner Regierung im Genuss ihres

alten Rechts verbleibe, nach bisher beobachteter Übung den Probst und die Domherren zu ernennen, ferner, dass die Luzerner Regierung das Pri- vileg erhalte, die drei ihrem Kanton zugeteilten Domherrenpfründen zu vergeben.

§ 19. Was aber die Ernennung der drei Domherren des Kantons Bern

betrifft, die jeweilen bei V akanz zu geschehen hat, sollen die Domkapitu- laren der Berner Regierung eine Liste von sechs Geistlichen aushändigen,
4 die das Recht hat, höchstens drei davon auszuschliessen, worauf dann aus den verbleibenden der jeweilige Bischof den neuen Domherrn b ezeichnet.

§ 20. Übrigens kann einem Domherrn nur eine Kapitelswürde verliehen

werden, und es ist auch nicht zulässig, dass Geistliche desselben Kantons die Propstei und das Dekanat bekleiden.

§ 21. Bei der Bestellung dieser Domherren ist darauf Bedacht zu nehmen,

dass die Kandidaten Angehörige des Kantons seien, dem die Pfründe zu- steht, oder doch dort geistliche Verrichtungen versehen, ferner, dass sie Weltgeistliche seien und einer mit Seelsorge verbundenen Pfründe minde- stens vier Jahre klug und sachgerecht vorgestanden, oder dem Bischof in der Dioecesan- und Seminarverwaltung beigestanden oder endlich dem Lehramt in Theologie, kanonischem Recht oder geistlichen Wissenschaften mit Nutzen obgelegen haben.

§ 22. Indem Wir überdies alle früheren Anordnungen über die Dismem-

bration der Dioecese Basel bestätigen und im voraus erklären, dass von der Einwilligung irgendwelcher Beteiligter nichts abhängen soll, indem Wir schliesslich soweit nötig von irgendwelcher Dioecese alle jene Teile, ein- zelne Pfarreien sogar, die dem derzeitigen Bischof von Basel im Namen des Heiligen Stuhls zur Verwaltung übergeben waren, abtrennen, setzen Wir hiemit fest, dass von jetzt an und künftighin das neue und hinreichend grosse Gebiet der Dioecese Basel bestehen soll aus den Kantonen Luzern und Solothurn, aus dem Bern durch den Wiener Kongress einverleibten Kantonsteil und aus dem Kanton Zug mit ihrer katholischen Bevölkerung, ausserdem aus denjenigen Landstrichen und Pfarreien der Kantone Basel und Aargau, die bis dahin zu dieser Dioecese Basel gehört haben und jetzt noch dazu gehören.

§ 23. Ferner soll dem Kanton Thurgau und auch den Teilen der Kantone

Basel und Aargau, die vormals der Dioecese Konstanz angehörten, freiste- hen, sich nach später festzulegender Ordnung dem Bistum Basel anzu- schliessen.

§ 24. Auf diesen Fall hin bestätigen Wir dem genannten bischöflich-

Basel'schen Sitz, der Unserem apostolischen Stuhl unmittelbar unterstellt ist, mit Wirkung für das ganze Dioecesangebiet für die Wahrnehmung geistlicher, bischöflichen Stand erfordernder Verrichtungen einen Suffra- gan- oder Titularbischof zu haben, dessen regelmässig dem Papst zuste- hende Ernennung dem jeweiligen Bischof von Basel jederzeit freistehen soll.

§ 25. Damit jedoch des derzeitigen und jeweiligen Bischofs von Basel

und, soweit dessen Ernennung stattfindet, des Suffragans sowie des Ka- thedralkaptitels würdiger und angemessener Unterhalt prompt und sicher gewährleistet sei, verfügen Wir, es sei der bischöflichen Tafel ein jährliches freies Einkommen von achttausend Franken Schweizer Währung, welches Einkommen nach Anschluss der anderen drei oben erwähnten Kantone bis auf zehntausend Franken gleicher Währung zu erhöhen ist, zu erbringen, alles im Verhältnis der katholischen Bevölkerung eines jeden zur Dioecese Basel gehörenden Kantons; dem Suffragan- und Titularbischof sollen zu- kommen zweitausend Franken dieser Währung, dem Probst, den neun Domherren und den zehn Kaplanen die Einkünfte, die sie im nunmehr
5 aufgehobenen Kollegiatstift Solothurn bezogen haben, dem D ekan über die Erträge seiner Domherrenpfründe hinaus achthundert Schweizerfran- ken, jedem der Berner und Luzerner residierenden Domherren zweitau- send Schweizerfranken, jedem der nichtresidierenden, Forenses genann- ten, Domherren dreihundert Schweizerfranken.

§ 26. Diese Einkünfte nun, deren Fundierung durch später gebührend

abzuschliessende Konvention geregelt wird, sind vorerst von den entspre- chenden Kantonsregierungen, die sich in gültiger Form zur Erfüllung ver- pflichtet haben, zu erbringen.

§ 27. Die Regierungen stellen sowohl dem Bischof von Basel, wie auch

seinem Suffragan und allen residierenden Domherren die benötigten, der einzelnen Würde angemessenen Häuser zur Verfügung, desgleichen ob- liegt den Regierungen der Unterhalt der Domherrenhäuser, und die Solo- thurner Regierung sorgt für den nötigen Unterhalt der Kathedralkirche und des Bischofssitzes.

§ 28. Zur Erhaltung der Kathedralkirchenfabrik, für die Kosten des Kir-

chengeräts und die Bedürfnisse des Gottesdienstes soll gesorgt werden durch eine jährliche Einnahme von zweitausend Franken, die schon früher der ehemaligen Solothurner Kollegiatkirche angewiesen waren; und damit ein Mehreres getan werde, sollen die während der Sedisvakanz auflaufen- den Einkünfte der bischöflichen Tafel zu diesem Zweck verwendet werden.

§ 29. Darüberhinaus gestehen Wir dem neu so errichteten Basler Kathe-

dralkapitel die Befugnis zu, sich Regeln und Statuten zu geben, die den heiligen Canones und den apostolischen Konstitutionen nicht widerspre- chen dürfen und vom Bischof ausdrücklich zu genehmigen sind, ferner setzen Wir es in den Genuss aller Ehren, Auszeichnungen und Privilegien, wie sie die andern in der Schweiz bestehenden Kathedralkapitel haben, es sei denn, sie seien kraft entgeltlichen Rechtstitels erworben.

§ 30. Wenn in der Folge aus irgendeinem Grunde der Basler Bischofssitz

und sein Kathedralkapitel rechtens anderswohin verlegt werden sollte, dann soll das Solothurner Kollegiatstift der Kirche zum heiligen Ursus und Viktor wieder in den Stand versetzt werden, in dem es sich vor Erhebung zum Kathedralkapitel befunden hat.

§ 31. Wir halten es übrigens für durchaus notwendig, dass für die Auf-

rechterhaltung der alten, nunmehr aufgehobenen Kathedralkirche des Bistums Basel und die Kosten des darin zu haltenden Gottesdienstes auf angemessene und sichere Weise gesorgt werde.

§ 32. Überdies wollen Wir, dass Unser ehrwürdiger Bruder, der Bischof

von Basel, in der Stadt Solothurn ein geistliches Seminar errichte, in dem die angehenden Geistlichen angemessen verköstigt und vorschriftsgemäss unterrichtet werden, wozu die Kantonsregierungen das Notwendige für die Seminargebäude, die Fundationen und ein jährliches freies Einkommen aufbringen müssen; wenn es sich als nötig erweist in anderen Kantonen weitere Seminarien zu errichten, wird der Bischof das tun nach Rückspra- che mit den entsprechenden Kantonsregierungen, die wie oben beschrie- ben das Nötige für Gebäude und jährliches freies Einkommen leisten.
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§ 33. Der Bischof wird stets die Leitung, die Verwaltung und den Unter-

richt dieser Seminarien in der reinen Lehre nach Vorschrift des Konzils von Trient überwachen, unter Beizug von vier Domherren aus verschiedenen Kantonen, von denen er selbst zwei bezeichnet und der Senat des Bischofs die andern zwei wählt.

§ 34. Weiterhin verfügen Wir, dass die genannte bischöflich-Basel'sche

Kirche gemäss den oben angewiesenen Einkünften ihrer Tafel bei der Kammer zu zweihundertvierzig Goldgulden angeschlagen und dass dieser Betrag in die Bücher der apostolischen Kammer eingetragen werde.

§ 35. Endlich gestatten Wir, dass der Bischof vor den Abgeordneten der

Kantone, die das Territorium des Bistums Basel bilden, mit folgender For- mel den Treueid leiste:

§ 36. "Ich schwöre und gelobe auf das heilige Evangelium Treue und

Gehorsam den Regierungen der Kantone, aus denen der Sprengel des Bistums Basel besteht.

§ 37. Desgleichen gelobe ich, weder in der Schweiz noch im Ausland

Verbindungen zu unterhalten, an Beratungen teilzunehmen, auch in der Schweiz oder im Ausland keine verdächtige Bindung zu unterhalten, die der öffentlichen Ruhe schaden könnte; und wenn ich je von einem staats- schädlichen Komplott Kenntnis erhalten sollte, sei es in meiner Dioecese oder sonstwo, werde ich die Regierung verständigen."

§ 38. Damit aber alles oben von Uns Angeordnete gehörig und schleunig

verwirklicht werde, ernennen und delegieren Wir Unsern geliebten Sohn, den jeweiligen apostolischen Nuntius in Luzern, und in dessen Ermange- lung den Geschäftsträger des Heiligen Stuhles in der Schweiz als Vollstrek- ker dieser Unserer Bulle, indem Wir ihm die nötigen und sachgemässen Vollmachten erteilen, damit er selbst oder ein besonders von ihm subdele- gierter geistlicher Würdenträger bezüglich des vorstehend Angeordneten alles ausführe, statuiere, verfüge, beschliesse, und, bei irgendwelchem, im Zuge der Vollstreckung allenfalls erhobenen Widerspruch, die Sache auf- kläre und frei und rechtmässig darüber endgültig entscheide.

§ 39. Schliesslich soll diese Bulle und ihr Inhalt daraus, dass wirkliche

oder vermeintliche Beteiligte nicht gehört worden seien, dem Vorstehen- den nicht zugestimmt hätten, zu keiner Zeit als erschlichen, nichtig, Unse- rem Willen nicht entsprechend oder mit einem andern wesentlichen Man- gel behaftet beanstandet, angefochten, streitig gemacht werden können, vielmehr soll sie immer und ewig gültig und wirksam sein und bleiben und ihre ungeteilte und ungeschmälerte Geltung haben, und von allen die es angeht unverbrüchlich beobachtet werden, und wenn anders eintreten sollte, dass unter Berufung auf welche Autorität es auch sei, einer wis- sentlich oder unwissentlich sie angreift so soll dies vergeblich und nichtig sein.

§ 40. Auch soll nicht entgegenstehen die Regel, dass ein wohlerworbenes

Recht nicht entzogen werden darf,oder eine andere von Uns oder Unserer Kanzlei angewandte Vorschrift, auch nicht päpstliche Konstitutionen und Anordnungen, nicht Statuten, Gewohnheitsrechte, Privilegien und Indulte der obgenannten Kirchen, auch wenn sie eidlich, durch apostolische oder
7 irgend eine andere Bestätigung bekräftigt sind, auch nicht irgendetwas sonst, selbst dann, wenn es einzelner und besonderer Erwähnung würdig wäre.

§ 41. Unser Wille ist es übrigens, dass der Vollstrecker vorliegender Bulle

von allen einzelnen beim Vollzug auszufertigenden Aktenstücken Exem- plare in beglaubigter Abschrift möglichst umgehend an die heilige Konsi- storialkongregation einsende, damit sie in deren Archiv aufbewahrt wer- den.

§ 42. Letzten Endes wollen Wir dass Duplikaten dieser Bulle, auch ge-

druckten, wenn sie von einem öffentlichen Notar unterzeichnet und von einem geistlichen Würdenträger gesiegelt sind, im Gericht und ausserhalb, derselbe Glaube zusteht, der auf Produktion oder Vorzeigung hin dem Original selbst gebührt.

§ 43. Keinem Menschen soll es erlaubt sein, diesem Schriftstück, wodurch

Wir aufheben, erlöschen lassen, nichtig erklären, versetzen, erheben, zu- teilen, anweisen, beauftragen, ermächtigen, ausser Kraft setzen und Un- sern Willen erklären, Eintrag zu tun oder fr eventlich zu widerhandeln.

§ 44. Wer das dennoch unternehmen sollte, nehme zur Kenntnis, dass er

die Ungnade des allmächtigen Gottes und der heiligen Apostel Petrus und Paulus auf sich ziehen wird. Gegeben zu St. Peter in Rom im Jahre achtzehnhundertachtundzwanzig der Fleischwerdung des Herrn den 7. Mai, im fünften Jahre Unseres Ponti- fikates.
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