Bulle des Papstes Leo XII. "Inter praecipua" betreffend Wiederherstellung und Reorganisation des Bistums Basel
                            1  Bulle des Papstes Leo XII. "Inter  praecipua" betreffend  Wiederherstellung und Reorganisation  des Bistums Basel  1  )  vom 7. Mai 1828  Leo, Bischof, Diener der Diener Gottes, zu ewigem Gedächtnis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Zu den vorzüglichsten Pflichten Unseres apostolischen Amtes wird
                            mit  Recht  die  Fürsorge  für  die  Erhaltung  der  bischöflichen  Sitze  gezählt,  indem Uns auf jegliche Weise dafür zu sorgen obliegt, dass Alles geschehe,  was  zum  Wachstum  der  katholischen  Religion,  zur  Verherrlichung  der  Kirchen und zum Vorteil und Nutzen der Christgläubigen gereichen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Da Wir nun mit höchster Bekümmernis wahrgenommen haben,
                            dass  in  der  letzten  beklagenswerten,  wechselvollen  Zeit  alle  kirchlichen  Angelegenheiten, besonders in einigen Ländern, in die grösste Verwirrung  geraten sind, so haben Wir es Unserem Hirtenamte für angemessen erach-  tet,  so  vielen  Übeln  allmählich  nach  Kräften  abzuhelfen,  sowohl  durch  Errichtung  und  Gründung  neuer  Kathedralkirchen  und  Kapitel,  als  auch  durch  Bestimmung  der  Grenzen  der  Kirchensprengel,  und  Anweisung  angemessener  Einkünfte  für  jeden  derselben,  damit  eine  jede  Dioecese,  den heiligen kanonischen Vorschriften gemäss, von einem eigenen Vorste-  her verwaltet werde.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Diese Bulle ist die kirchliche Ausführ  ung der Konvention vom 26. März 1828.  Die Basler, für das Birseck ausgesprochene Beitrittserklär  ung vom 26. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1829 bezieht sich auf sie und bringt einen Vorbehalt an. Die Dioecesanstände  haben sie mit der Konvention verglichen und nach Gutbefund "genehmigt”.  Der Text ist bereinigt nach dem Original-Manuskript des bischöflichen Ordina-  riates Solothurn. Dieses hat weder Gliederung noch Interpunktion. Diese wurde  übernommen aus der Edition Mercati (Rom 1919). Danach wurde vorliegend der  Text auch gegliedert, um bei Nachschla  gungen eine raschere Übe  rsicht zu er-  möglichen: die Sätze sind, von Punkt zu Punkt, durchnummeriert. Dadurch  wurde die bei den bisherigen Drucken gebräuchliche Gliederung in nicht nume-  rierte Absätze entbehrlich. Nach dem heutigen Schullatein ist die Schreibweise  etwa bereinigt bei praecipua (statt precipua), praesens (statt presens). U und V  sind unterschieden (iudicavimus statt iudicaumimus oder ivdicavimvs). Statt J, j  ist durchgehend I, i gesetzt. Im übrigen ist die Ort  hographie des Originals bei-  behalten, auch in selteneneren Bildungen wie Exequutor (Executor), Augumen-  tum (augmentum). Im Gebrauch der Majuskeln ist, soweit zu sehen, auch das  Original inkonsequent, teilweise schien allerdings auch die verfügbare Photo-  graphie nicht völlig verlässlich zu sein. Doch erschien es gerechtfertigt, diesen  Punkt als wenig bedeutsam auf sich beruhen zu lassen. Immerhin erfolgte die  Entziffer  ung des Originals nach bestem W  issen. Die deutsche Übersetz  ung ba-  siert auf den bisherigen Drucken (Aktenstücke betreffend die Reorganisation  und neue Umschreibung des B  isthums Basel, Solothurn 1828, und Sammelaus-  gabe der Solothurner Gesetzessammlung [Sammlung Brosi] Bd. 3 S. 261  ff.), ist  aber in grossem Ausmass überarbeitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 3. Von solchen Gesinnungen geleitet, haben Wir, in Erwägung, dass
                            das  nach  dem  Zeugnis  herrlicher  Denkmäler,  durch  den  Umfang  seines  Sprengels  und  den  Glanz  seiner  Vorsteher  einst  so  blühende  Bistum  Basel  in  den  schrecklichen  Umwälzungen  der  Vergangenheit  durch  Beraubung  seiner  Kathedralkirche,  Auflösung  des  Kapitels,  Verlust  der  bischöflichen  Einkünfte  und  Verkleinerung  seines  Sprengels  in  eine  wahrhaft  traurige  Lage  versetzt  wurde,  mit  Ernst  auf  taugliche,  den  Verhältnissen  von  Zeit  und  Ort  angemessene  Mittel  gesonnen,  demselben  zu  Hilfe  zu  kommen,  und  es  endlich,  nach  langen  Beratungen  mit  den  dabei  Beteiligten,  als  zweckmässig  erachtet  wenn  Wir  den  Bischöflich-Baselschen  Sitz  nach  der  Stadt  Solothurn  verlegten  und  alles  auf  die  Einrichtung  des  Kapitels  und  auf die Kathedralkirche Bezug habende passend, wie nachstehend von Uns  geschehen, anordneten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. In dem Wunsche daher, für die geistliche Regierung dieser bischöf-
                            lichen  Kirche  und  der  Dioecese,  so  viel  Wir  im  Herrn  vermögen,  Sorge  zu  tragen,  erheben  Wir  mit  hinlänglicher  Kenntnis  und  nach  reiflicher  Über-  legung,  kraft  Unserer  apostolischen  Machtvollkommenheit,  bei  vorgängi-  ger  gänzlicher  Unterdrückung,  Aufhebung  und  Vernichtung  des  vorigen  Zustandes der Basel'schen Kirche und ihres Kapitels, wie auch mit vorgän-  giger  Aufhebung  des  Kollegiatstiftes  der  heiligen  Ursus  und  Viktor  zu  Solo  thurn, die  Stadt  Solothurn  zur  Bischofsstadt,  und  die  bisherige  Stifts-  und Pfarrkirche  zu St. Ursus und Viktor daselbst in den Rang einer Kathe-  dralkirche; übertragen auf diese, unbeschadet ihrer Rechte als Pfarrkirche,  den  Sitz  des  Bistums  Basel  und  errichten  daselbst  das  Domkapitel.  Diesen  neuen  Sitz,  Kapitel  und  Dioecese  übertragen  Wir  auf  ewige  Zeiten  dem  derzeitigen  Bischof,  Unserem  ehrwürdigen  Bruder  Franz  Xaver  von  Neveu  und  seinen  Nachfolgern  im  Bistum  Basel  mit  allen  Rechten,  Praerogativen  und Privilegien, die ihnen rechtens zustehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. Das neue Kapitel bei der erwähnten Kathedralkirche soll aber be-
                            stehen:  aus  siebzehn  Domherren,  inbegriffen  der  Domprobst  und  der  Domdekan, jener der e  rste, dieser der zweite im Range nach dem Bischof.  Unter diesen siebzehn Domherren sollen nebst dem Domprobst noch neun  andere  Domherren  aus  der  Geistlichkeit  des  ehemaligen,  nunmehr  aufge-  hobenen  Kollegiatstifts  entnommen  werden,  dazu  je  drei  Geistliche  aus  den Kantonen Luzern und Bern und einer aus dem Kanton Zug.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. Sollten indessen noch Domherren des ehemaligen Basel’schen Kapi-
                            tels  vorhanden  sein,  sind  diese  in  das  neue  Kapitel  aufzunehmen,  und  wenn unter ihnen einer eine Kapitelswürde erhalten haben sollte, so wol-  len Wir, dass dieser zum Dekan des neuen Kapitels ernannt werde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7. Das Kapitel soll wie folgt aus Domherrenpfründen, zwölf für resi-
                            dierende und fünf für nichtresidierende Domherren, bestehen:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8. Zum Chordienst verpflichtet werden sein die zehn solothurnischen
                            Domherren und je einer von den je drei luzernischen und bernischen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9. Von den fünf nicht zur Residenz verpflichteten Domherren sind je
                            zwei aus den Kantonen Luzern und Bern und einer aus dem Kanton Zug.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Ferner bilden zehn dieser siebzehn Domherren mit Einschluss der
                            beiden  Träger  der  Kapitelswürden  den  bischöflichen  Senat,  sie  haben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  sowohl das Stimmrecht im Kapitel wie das Recht, denselben auf die weiter  unten zu beschreibende Weise zu wählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Unter der eben genannten Zahl von zehn Domherren, die den
                            bischöflichen  Senat  bilden,  sollen  immer  drei  aus  dem  Kanton  Solothurn  sein,  nämlich  der  Probst  und  zwei  weitere  von  der  Kantonsregierung  zu  bezeichnende  Domherren,  ferner  je  drei  aus  Luzern  und  Bern  und  einer  aus Zug.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. Und da nach den kanonischen Vorschriften in den Kathedralkapi-
                            teln je eine Pfründe mit einem Theologen und einem Poenitentiar besetzt  sein müssen, so empfehlen Wir Unserem ehrwürdigen Bruder dem jeweili-  gen Bischof von Basel dringend und beschweren sein Gewissen damit, dass  möglichst  bald  zwei  der  Domherrenpfründen,  die  eine  mit  einem  Theolo-  gen, die andere mit einem Poenitentiar besetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. Auch wollen Wir, dass dem neuen Domkapitel zehn aus den Kapl ä-
                            nen  der  ehemaligen  Kollegiatkirche  als  eigentliche  Bepfründete  beigege-  benwerden,  um  bei  Vorrichtungen  der  heiligen  Handlungen  der  Kirche  und dem Domkapitel gebührende Dienste zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14. Nach derart geschehener Bildung des Domkapitels erteilen Wir den
                            erwähnten  zehn  Kapitularen  des  bischöflichen  Senats  das  Recht,  innert  dreier  Monate,  unter  Beobachtung  der  kanonischen  Vorschriften  den  künftigen  und  jeweiligen  Bischof  von  Basel  aus  dem  Dioecesanclerus  zu  wählen;  zugleich  befehlen  Wir,  dass  die  in  glaubwürdiger  Form  verfasste  Urkunde über die vollzogene Wahl nach Herkommen dem Papst zugestellt  werde,  von  welchem  sodann,  nachdem  die  Wahl  als  den  kanonischen  Vorschriften gemäss anerkannt und die Tauglichkeit des Gewählten durch  den  für  die  schweizerischen  Bistümer  üblichen  Informativprozess  nach  kanonischem Recht ausser Zweifel gesetzt ist, die Wahl bestätigt und dem  Gewählten durch apostolisches Schreiben die kanonische Einsetzung erteilt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15. Sollte indessen die Wahl entweder nicht nach kanonischen Regeln
                            geschehen  oder  der  Gewählte  nicht  mit  den  erwähnten  Eigenschaften  ausgestattet sein, so erlauben Wir aus besonderer Gnade dem Domkapitel,  ebenfalls auf kanonische Weise zu einer neuen Wahl zu schreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16. Die Verleihung der Dignitäten und der Kanonikate behalten Wir
                            für dieses erste Mal Uns selbst vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17. Bei zukünftigen Vakanzen jedoch bleibt einzig die Besetzung der
                            Dekanatswürde für immer dem apostolischen Stuhl vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18. Unser Wille ist es, dass die Solothurner Regierung im Genuss ihres
                            alten  Rechts  verbleibe,  nach  bisher  beobachteter  Übung  den  Probst  und  die  Domherren  zu  ernennen,  ferner,  dass  die  Luzerner  Regierung  das  Pri-  vileg  erhalte,  die  drei  ihrem  Kanton  zugeteilten  Domherrenpfründen  zu  vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19. Was aber die Ernennung der drei Domherren des Kantons Bern
                            betrifft, die jeweilen bei V  akanz zu geschehen hat, sollen die Domkapitu-  laren  der  Berner  Regierung  eine  Liste  von  sechs  Geistlichen  aushändigen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  die das Recht hat, höchstens drei davon auszuschliessen, worauf dann aus  den verbleibenden der jeweilige Bischof den neuen Domherrn b  ezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20. Übrigens kann einem Domherrn nur eine Kapitelswürde verliehen
                            werden,  und  es  ist  auch  nicht  zulässig,  dass  Geistliche  desselben  Kantons  die Propstei und das Dekanat bekleiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21. Bei der Bestellung dieser Domherren ist darauf Bedacht zu nehmen,
                            dass  die  Kandidaten  Angehörige  des  Kantons  seien,  dem  die  Pfründe  zu-  steht,  oder  doch  dort  geistliche  Verrichtungen  versehen,  ferner,  dass  sie  Weltgeistliche seien und einer mit Seelsorge verbundenen Pfründe minde-  stens  vier  Jahre  klug  und  sachgerecht  vorgestanden,  oder  dem  Bischof  in  der  Dioecesan-  und  Seminarverwaltung  beigestanden  oder  endlich  dem  Lehramt in Theologie, kanonischem Recht oder geistlichen Wissenschaften  mit Nutzen obgelegen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22. Indem Wir überdies alle früheren Anordnungen über die Dismem-
                            bration der Dioecese Basel bestätigen und im voraus erklären, dass von der  Einwilligung  irgendwelcher  Beteiligter  nichts  abhängen  soll,  indem  Wir  schliesslich  soweit  nötig  von  irgendwelcher  Dioecese  alle  jene  Teile,  ein-  zelne Pfarreien sogar, die dem derzeitigen Bischof von Basel im Namen des  Heiligen  Stuhls  zur  Verwaltung  übergeben  waren,  abtrennen,  setzen  Wir  hiemit  fest,  dass  von  jetzt  an  und  künftighin  das  neue  und  hinreichend  grosse  Gebiet  der  Dioecese  Basel  bestehen  soll  aus  den  Kantonen  Luzern  und  Solothurn,  aus  dem  Bern  durch  den  Wiener  Kongress  einverleibten  Kantonsteil und aus dem Kanton Zug mit ihrer katholischen Bevölkerung,  ausserdem  aus  denjenigen  Landstrichen  und  Pfarreien  der  Kantone  Basel  und Aargau, die bis dahin zu dieser Dioecese Basel gehört haben und jetzt  noch dazu gehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23. Ferner soll dem Kanton Thurgau und auch den Teilen der Kantone
                            Basel und Aargau, die vormals der Dioecese Konstanz angehörten, freiste-  hen,  sich  nach  später  festzulegender  Ordnung  dem  Bistum  Basel  anzu-  schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24. Auf diesen Fall hin bestätigen Wir dem genannten bischöflich-
                            Basel'schen  Sitz,  der  Unserem  apostolischen  Stuhl  unmittelbar  unterstellt  ist,  mit  Wirkung  für  das  ganze  Dioecesangebiet  für  die  Wahrnehmung  geistlicher,  bischöflichen  Stand  erfordernder  Verrichtungen  einen  Suffra-  gan-  oder  Titularbischof  zu  haben,  dessen  regelmässig  dem  Papst  zuste-  hende  Ernennung  dem  jeweiligen  Bischof  von  Basel  jederzeit  freistehen  soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25. Damit jedoch des derzeitigen und jeweiligen Bischofs von Basel
                            und,  soweit  dessen  Ernennung  stattfindet,  des  Suffragans  sowie  des  Ka-  thedralkaptitels würdiger und angemessener Unterhalt prompt und sicher  gewährleistet sei, verfügen Wir, es sei der bischöflichen Tafel ein jährliches  freies  Einkommen  von  achttausend  Franken  Schweizer  Währung,  welches  Einkommen nach Anschluss der anderen drei oben erwähnten Kantone bis  auf  zehntausend  Franken  gleicher  Währung  zu  erhöhen  ist,  zu  erbringen,  alles im Verhältnis der katholischen Bevölkerung eines jeden zur Dioecese  Basel  gehörenden  Kantons;  dem  Suffragan-  und  Titularbischof  sollen  zu-  kommen  zweitausend  Franken  dieser  Währung,  dem  Probst,  den  neun  Domherren  und  den  zehn  Kaplanen  die  Einkünfte,  die  sie  im  nunmehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  aufgehobenen  Kollegiatstift  Solothurn  bezogen  haben,  dem  D  ekan  über  die  Erträge  seiner  Domherrenpfründe  hinaus  achthundert  Schweizerfran-  ken,  jedem  der  Berner  und  Luzerner  residierenden  Domherren  zweitau-  send  Schweizerfranken,  jedem  der  nichtresidierenden,  Forenses  genann-  ten, Domherren dreihundert Schweizerfranken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26. Diese Einkünfte nun, deren Fundierung durch später gebührend
                            abzuschliessende Konvention geregelt wird, sind vorerst von den entspre-  chenden  Kantonsregierungen,  die  sich  in  gültiger  Form  zur  Erfüllung  ver-  pflichtet haben, zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27. Die Regierungen stellen sowohl dem Bischof von Basel, wie auch
                            seinem Suffragan und allen residierenden Domherren die benötigten, der  einzelnen  Würde  angemessenen  Häuser  zur  Verfügung,  desgleichen  ob-  liegt  den  Regierungen  der  Unterhalt  der  Domherrenhäuser,  und  die  Solo-  thurner  Regierung  sorgt  für  den  nötigen  Unterhalt  der  Kathedralkirche  und des Bischofssitzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28. Zur Erhaltung der Kathedralkirchenfabrik, für die Kosten des Kir-
                            chengeräts  und  die  Bedürfnisse  des  Gottesdienstes  soll  gesorgt  werden  durch eine jährliche Einnahme von zweitausend Franken, die schon früher  der ehemaligen Solothurner Kollegiatkirche angewiesen waren; und damit  ein  Mehreres getan werde, sollen die während der Sedisvakanz auflaufen-  den Einkünfte der bischöflichen Tafel zu diesem Zweck verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29. Darüberhinaus gestehen Wir dem neu so errichteten Basler Kathe-
                            dralkapitel  die  Befugnis  zu,  sich  Regeln  und  Statuten  zu  geben,  die  den  heiligen  Canones  und  den  apostolischen  Konstitutionen  nicht  widerspre-  chen  dürfen  und  vom  Bischof  ausdrücklich  zu  genehmigen  sind,  ferner  setzen  Wir  es  in  den  Genuss  aller  Ehren,  Auszeichnungen  und  Privilegien,  wie sie die andern in der Schweiz bestehenden Kathedralkapitel haben, es  sei denn, sie seien kraft entgeltlichen Rechtstitels erworben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30. Wenn in der Folge aus irgendeinem Grunde der Basler Bischofssitz
                            und  sein  Kathedralkapitel  rechtens  anderswohin  verlegt  werden  sollte,  dann soll das Solothurner Kollegiatstift der Kirche zum heiligen Ursus und  Viktor  wieder  in  den  Stand  versetzt  werden,  in  dem  es  sich  vor  Erhebung  zum Kathedralkapitel befunden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31. Wir halten es übrigens für durchaus notwendig, dass für die Auf-
                            rechterhaltung  der  alten,  nunmehr  aufgehobenen  Kathedralkirche  des  Bistums  Basel  und  die  Kosten  des  darin  zu  haltenden  Gottesdienstes  auf  angemessene und sichere Weise gesorgt werde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32. Überdies wollen Wir, dass Unser ehrwürdiger Bruder, der Bischof
                            von  Basel,  in  der  Stadt  Solothurn  ein  geistliches  Seminar  errichte,  in  dem  die  angehenden  Geistlichen  angemessen  verköstigt  und  vorschriftsgemäss  unterrichtet  werden,  wozu  die  Kantonsregierungen  das  Notwendige  für  die Seminargebäude, die Fundationen und ein jährliches freies Einkommen  aufbringen  müssen;  wenn  es  sich  als  nötig  erweist  in  anderen  Kantonen  weitere  Seminarien  zu  errichten,  wird  der  Bischof  das  tun  nach  Rückspra-  che  mit  den  entsprechenden  Kantonsregierungen,  die  wie  oben  beschrie-  ben das Nötige für Gebäude und jährliches freies Einkommen leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33. Der Bischof wird stets die Leitung, die Verwaltung und den Unter-
                            richt dieser Seminarien in der reinen Lehre nach Vorschrift des Konzils von  Trient  überwachen,  unter  Beizug  von  vier  Domherren  aus  verschiedenen  Kantonen, von denen er selbst zwei bezeichnet und der Senat des Bischofs  die andern zwei wählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34. Weiterhin verfügen Wir, dass die genannte bischöflich-Basel'sche
                            Kirche  gemäss  den  oben  angewiesenen  Einkünften  ihrer  Tafel  bei  der  Kammer  zu  zweihundertvierzig  Goldgulden  angeschlagen  und  dass  dieser  Betrag in die Bücher der apostolischen Kammer eingetragen werde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35. Endlich gestatten Wir, dass der Bischof vor den Abgeordneten der
                            Kantone, die das Territorium des Bistums Basel bilden, mit folgender For-  mel den Treueid leiste:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36. "Ich schwöre und gelobe auf das heilige Evangelium Treue und
                            Gehorsam  den  Regierungen  der  Kantone,  aus  denen  der  Sprengel  des  Bistums Basel besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37. Desgleichen gelobe ich, weder in der Schweiz noch im Ausland
                            Verbindungen  zu  unterhalten,  an  Beratungen  teilzunehmen,  auch  in  der  Schweiz  oder  im  Ausland  keine  verdächtige  Bindung  zu  unterhalten,  die  der öffentlichen Ruhe schaden könnte; und wenn ich je von einem staats-  schädlichen  Komplott  Kenntnis  erhalten  sollte,  sei  es  in  meiner  Dioecese  oder sonstwo, werde ich die Regierung verständigen."
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38. Damit aber alles oben von Uns Angeordnete gehörig und schleunig
                            verwirklicht  werde,  ernennen  und  delegieren  Wir  Unsern  geliebten  Sohn,  den  jeweiligen  apostolischen  Nuntius  in  Luzern,  und  in  dessen  Ermange-  lung den Geschäftsträger des Heiligen Stuhles in der Schweiz als Vollstrek-  ker  dieser  Unserer  Bulle,  indem  Wir  ihm  die  nötigen  und  sachgemässen  Vollmachten erteilen, damit er selbst oder ein besonders von ihm subdele-  gierter  geistlicher  Würdenträger  bezüglich  des  vorstehend  Angeordneten  alles ausführe, statuiere, verfüge, beschliesse, und, bei irgendwelchem, im  Zuge  der  Vollstreckung  allenfalls  erhobenen  Widerspruch,  die  Sache  auf-  kläre und frei und rechtmässig darüber endgültig entscheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39. Schliesslich soll diese Bulle und ihr Inhalt daraus, dass wirkliche
                            oder  vermeintliche  Beteiligte  nicht  gehört  worden  seien,  dem  Vorstehen-  den nicht zugestimmt hätten, zu keiner Zeit als erschlichen, nichtig, Unse-  rem Willen nicht entsprechend oder mit einem andern wesentlichen Man-  gel behaftet beanstandet, angefochten, streitig gemacht werden können,  vielmehr soll sie immer und ewig gültig und wirksam sein und bleiben und  ihre  ungeteilte  und  ungeschmälerte  Geltung  haben,  und  von  allen  die  es  angeht  unverbrüchlich  beobachtet  werden,  und  wenn  anders  eintreten  sollte,  dass  unter  Berufung  auf  welche  Autorität  es  auch  sei,  einer  wis-  sentlich  oder  unwissentlich  sie  angreift  so  soll  dies  vergeblich  und  nichtig  sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40. Auch soll nicht entgegenstehen die Regel, dass ein wohlerworbenes
                            Recht nicht entzogen werden darf,oder eine andere von Uns oder Unserer  Kanzlei  angewandte  Vorschrift,  auch  nicht  päpstliche  Konstitutionen  und  Anordnungen, nicht Statuten, Gewohnheitsrechte, Privilegien und Indulte  der  obgenannten  Kirchen,  auch  wenn  sie  eidlich,  durch  apostolische  oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  irgend  eine  andere  Bestätigung  bekräftigt  sind,  auch  nicht  irgendetwas  sonst,  selbst  dann,  wenn  es  einzelner  und  besonderer  Erwähnung  würdig  wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41. Unser Wille ist es übrigens, dass der Vollstrecker vorliegender Bulle
                            von  allen  einzelnen  beim  Vollzug  auszufertigenden  Aktenstücken  Exem-  plare  in  beglaubigter  Abschrift  möglichst  umgehend  an  die  heilige  Konsi-  storialkongregation  einsende,  damit  sie  in  deren  Archiv  aufbewahrt  wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42. Letzten Endes wollen Wir dass Duplikaten dieser Bulle, auch ge-
                            druckten,  wenn  sie  von  einem  öffentlichen  Notar  unterzeichnet  und  von  einem geistlichen Würdenträger gesiegelt sind, im Gericht und ausserhalb,  derselbe  Glaube  zusteht,  der  auf  Produktion  oder  Vorzeigung  hin  dem  Original selbst gebührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43. Keinem Menschen soll es erlaubt sein, diesem Schriftstück, wodurch
                            Wir  aufheben,  erlöschen  lassen,  nichtig  erklären,  versetzen,  erheben,  zu-  teilen,  anweisen,  beauftragen,  ermächtigen,  ausser  Kraft  setzen  und  Un-  sern Willen erklären, Eintrag zu tun oder fr  eventlich zu widerhandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44. Wer das dennoch unternehmen sollte, nehme zur Kenntnis, dass er
                            die Ungnade des allmächtigen Gottes und der heiligen Apostel Petrus und  Paulus auf sich ziehen wird.  Gegeben  zu  St.  Peter  in  Rom  im  Jahre  achtzehnhundertachtundzwanzig  der Fleischwerdung des Herrn den 7. Mai, im fünften Jahre Unseres Ponti-  fikates.