Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2... (0.831.109.268.1)
INHALT
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit 1
- Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit 1
- Titel I: Allgemeine Bestimmungen
- Art. 1 Definitionen
- Art. 2 Persönlicher Geltungsbereich
- Art. 3 Sachlicher Geltungsbereich
- Art. 4 Gleichbehandlung
- Art. 5 Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen
- Art. 6 Zusammenrechnung der Zeiten
- Art. 7 Aufhebung der Wohnortklauseln
- Art. 8 Verhältnis zwischen dieser Verordnung und anderen Koordinierungsregelungen
- Art. 9 ¹¹ Erklärungen der Mitgliedstaaten zum Geltungsbereich dieser Verordnung
- Art. 10 Verbot des Zusammentreffens von Leistungen
- Titel II: Bestimmung des anwendbaren Rechts
- Art. 11 Allgemeine Regelung
- Art. 12 Sonderregelung
- Art. 13 Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten
- Art. 14 Freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung
- Art. 15 Vertragsbedienstete der Europäischen Gemeinschaften
- Art. 16 Ausnahmen von den Artikeln 11–15
- Titel III: Besondere Bestimmungen über die verschiedenen Arten von Leistungen
- Kapitel 1: Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft
- Abschnitt 1: Versicherte und ihre Familienangehörigen mit Ausnahme von Rentnern und deren Familienangehörigen
- Art. 17 Wohnort in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat
- Art. 18 Aufenthalt in dem zuständigen Mitgliedstaat, wenn sich der Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat befindet – Besondere Vorschriften für die Familienangehörigen von Grenzgängern
- Art. 19 Aufenthalt ausserhalb des zuständigen Mitgliedstaats
- Art. 20 Reisen zur Inanspruchnahme von Sachleistungen
- Art. 21 Geldleistungen
- Art. 22 Rentenantragsteller
- Abschnitt 2: Rentner und ihre Familienangehörigen
- Art. 23 Sachleistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats
- Art. 24 Nichtvorliegen eines Sachleistungsanspruchs nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats
- Art. 25 Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten als dem Wohnmitgliedstaat, wenn ein Sachleistungsanspruch in diesem Mitgliedstaat besteht
- Art. 26 Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnmitgliedstaat des Rentners wohnen
- Art. 27 Aufenthalt des Rentners oder seiner Familienangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnmitgliedstaat – Aufenthalt im zuständigen Mitgliedstaat – Zulassung zu einer notwendigen Behandlung ausserhalb des Wohnmitgliedstaats
- Art. 28 Besondere Vorschriften für Grenzgänger in Rente
- Art. 29 Geldleistungen für Rentner
- Art. 30 Beiträge der Rentner
- Abschnitt 3: Gemeinsame Vorschriften
- Art. 31 Allgemeine Bestimmung
- Art. 32 Rangfolge der Sachleistungsansprüche – Besondere Vorschrift für den Leistungsanspruch von Familienangehörigen im Wohnmitgliedstaat
- Art. 33 Sachleistungen von erheblicher Bedeutung
- Art. 34 Zusammentreffen von Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
- Art. 35 Erstattungen zwischen Trägern
- Kapitel 2: Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
- Art. 36 Anspruch auf Sach- und Geldleistungen
- Art. 37 Transportkosten
- Art. 38 Leistungen bei Berufskrankheiten, wenn die betreffende Person in mehreren Mitgliedstaaten dem gleichen Risiko ausgesetzt war
- Art. 39 Verschlimmerung einer Berufskrankheit
- Art. 40 Regeln zur Berücksichtigung von Besonderheiten bestimmter Rechtsvorschriften
- Art. 41 Erstattungen zwischen Trägern
- Kapitel 3: Sterbegeld
- Art. 42 Anspruch auf Sterbegeld, wenn der Tod in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat eintritt oder wenn die berechtigte Person in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnt
- Art. 43 Gewährung von Leistungen bei Tod eines Rentners
- Kapitel 4: Leistungen bei Invalidität
- Art. 44 Personen, für die ausschliesslich Rechtsvorschriften des Typs A galten
- Art. 45 Besondere Vorschriften für die Zusammenrechnung von Zeiten
- Art. 46 Personen, für die entweder ausschliesslich Rechtsvorschriften des Typs B oder sowohl Rechtsvorschriften des Typs A als auch des Typs B galten
- Art. 47 Verschlimmerung des Invaliditätszustands
- Art. 48 Umwandlung von Leistungen bei Invalidität in Leistungen bei Alter
- Art. 49 Besondere Vorschriften für Beamte
- Kapitel 5: Alters- und Hinterbliebenenrenten
- Art. 50 Allgemeine Vorschriften
- Art. 51 Besondere Vorschriften über die Zusammenrechnung von Zeiten
- Art. 52 Feststellung der Leistungen
- Art. 53 Doppelleistungsbestimmungen
- Art. 54 Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art
- Art. 55 Zusammentreffen von Leistungen unterschiedlicher Art
- Art. 56 Ergänzende Vorschriften für die Berechnung der Leistungen
- Art. 57 Versicherungs- oder Wohnzeiten von weniger als einem Jahr
- Art. 58 Gewährung einer Zulage
- Art. 59 Neuberechnung und Anpassung der Leistungen
- Art. 60 Besondere Vorschriften für Beamte
- Kapitel 6: Leistungen bei Arbeitslosigkeit
- Art. 61 Besondere Vorschriften für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
- Art. 62 Berechnung der Leistungen
- Art. 63 ¹⁶ Besondere Bestimmungen für die Aufhebung der Wohnortklauseln
- Art. 64 Arbeitslose, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben
- Art. 65 Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben
- Art. 65 a ¹⁷ Besondere Bestimmungen für vollarbeitslose selbständig erwerbstätige Grenzgänger, sofern in dem Wohnmitgliedstaat für selbständig Erwerbstätige kein System der Leistungen bei Arbeitslosigkeit besteht
- Kapitel 7: Vorruhestandsleistungen
- Art. 66 Leistungen
- Kapitel 8: Familienleistungen
- Art. 67 Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen
- Art. 68 Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen
- Art. 68 a Gewährung von Leistungen
- Art. 69 Ergänzende Bestimmungen
- Kapitel 9: Besondere beitragsunabhängige Geldleistungen
- Art. 70 Allgemeine Vorschrift
- Titel IV: Verwaltungskommission und beratender Ausschuss
- Art. 71 Zusammensetzung und Arbeitsweise der Verwaltungskommission
- Art. 72 Aufgaben der Verwaltungskommission
- Art. 73 Fachausschuss für Datenverarbeitung
- Art. 74 Rechnungsausschuss
- Art. 75 Beratender Ausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
- Titel V: Verschiedene Bestimmungen
- Art. 76 Zusammenarbeit
- Art. 77 Schutz personenbezogener Daten
- Art. 78 Elektronische Datenverarbeitung
- Art. 79 Finanzierung von Massnahmen im Bereich der sozialen Sicherheit
- Art. 80 Befreiungen
- Art. 81 Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe
- Art. 82 Ärztliche Gutachten
- Art. 83 Anwendung von Rechtsvorschriften
- Art. 84 Einziehung von Beiträgen und Rückforderung von Leistungen
- Art. 85 Ansprüche der Träger
- Art. 86 Bilaterale Vereinbarungen
- Titel VI: Übergangs- und Schlussbestimmungen
- Art. 87 Übergangsbestimmungen
- Art. 87 a ²⁰ Übergangsvorschrift für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 465/2012
- Art. 88 Aktualisierung der Anhänge
- Art. 89 Durchführungsverordnung
- Art. 90 Aufhebung
- Art. 91 Inkrafttreten
- Anhang I
- Unterhaltsvorschüsse und besondere Geburts- und Adoptionsbeihilfen
- I. Unterhaltsvorschüsse
- Belgien
- Bulgarien
- Dänemark
- Deutschland
- Estland
- Spanien
- Frankreich
- Litauen
- Luxemburg
- Österreich
- Polen
- Portugal
- Slowenien
- Slowakei
- Finnland
- Schweden
- Schweiz
- II. Besondere Geburts- und Adoptionsbeihilfen
- Belgien
- Bulgarien
- Tschechische Republik
- Estland
- Spanien
- Frankreich
- Lettland
- Litauen
- Luxemburg
- Ungarn
- Polen
- Rumänien
- Slowenien
- Slowakei
- Finnland
- Schweiz
- Anhang II
- Bestimmungen von Abkommen, die weiter in Kraft bleiben und gegebenenfalls auf die Personen beschränkt sind, für die diese Bestimmungen gelten
- Allgemeine Bemerkungen
- Belgien – Deutschland
- Belgien – Luxemburg
- Bulgarien – Deutschland
- Bulgarien – Österreich
- Bulgarien – Slowenien
- Tschechische Republik – Deutschland
- Tschechische Republik – Zypern
- Tschechische Republik – Luxemburg
- Tschechische Republik – Österreich
- Tschechische Republik – Slowakei
- Dänemark – Finnland
- Dänemark – Schweden
- Deutschland – Spanien
- Deutschland – Frankreich
- Deutschland – Luxemburg
- Deutschland – Ungarn
- Deutschland – Niederlande
- Deutschland – Österreich
- Deutschland – Polen
- Deutschland – Rumänien
- Deutschland – Slowenien
- Deutschland – Slowakei
- Deutschland – Vereinigtes Königreich
- Irland – Vereinigtes Königreich
- Spanien – Portugal
- Italien – Slowenien
- Luxemburg – Portugal
- Luxemburg – Slowakei
- Ungarn – Österreich
- Ungarn – Slowenien
- Ungarn – Slowakei
- Österreich – Polen
- Österreich – Rumänien
- Österreich – Slowenien
- Österreich – Slowakei
- Finnland – Schweden
- Schweiz – Deutschland
- Schweiz – Spanien
- Schweiz – Italien
- Anhang III
- Beschränkung des Anspruchs auf Sachleistungen für Familienangehörige von Grenzgängern
- Anhang IV
- Mehr Rechte für Rentner, die in den zuständigen Mitgliedstaat zurückkehren
- Anhang V
- Mehr Rechte für ehemalige Grenzgänger, die in den Mitgliedstaat zurückkehren, in dem sie zuvor eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben (findet nur Anwendung, wenn der Mitgliedstaat, in dem der Träger, der die Kosten der dem Rentner in seinem Wohnmitgliedstaat gewährten Sachleistungen zu tragen hat, seinen Sitz hat, auch aufgeführt ist)
- Anhang VI ⁴²
- Rechtsvorschriften des Typs A, die der Sonderkoordinierung unterliegen sollten
- Tschechische Republik
- Estland
- Irland
- Griechenland
- Lettland
- Ungarn
- Slowakei
- Finnland
- Schweden
- Vereinigtes Königreich
- Anhang VII
- Übereinstimmung zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf den Grad der Invalidität
- Belgien
- Frankreich
- Italien
- Anhang VIII ⁴⁵
- Fälle, in denen auf die anteilige Berechnung verzichtet wird oder diese keine Anwendung findet
- Teil 1: Fälle, in denen nach Artikel 52 Absatz 4 auf die anteilige Berechnung verzichtet wird.
- Dänemark
- Irland
- Zypern
- Lettland
- Litauen
- Niederlande
- Österreich
- Polen
- Portugal
- Slowakei
- Schweden
- Vereinigtes Königreich
- Schweiz
- Teil 2: Fälle, in denen Artikel 52 Absatz 5 Anwendung findet.
- Bulgarien
- Dänemark
- Estland
- Frankreich
- Lettland
- Ungarn
- Österreich
- Polen
- Portugal
- Slowenien
- Slowakei
- Schweden
- Vereinigtes Königreich
- Schweiz
- Anhang IX ⁴⁹
- Leistungen und Abkommen, die es ermöglichen, Artikel 54 anzuwenden
- I. Leistungen im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung, deren Betrag von der Dauer der zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten unabhängig ist
- Belgien
- Dänemark
- Irland
- Griechenland
- Spanien
- Frankreich
- Lettland
- Niederlande
- Finnland
- Schweden
- II. Leistungen im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung, deren Betrag nach Massgabe einer als zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und einem späteren Zeitpunkt zurückgelegt betrachteten fiktiven Zeit bestimmt wird
- Deutschland
- Spanien
- Italien
- Lettland
- Litauen
- Luxemburg
- Slowakei
- Finnland
- Schweden
- Schweiz
- III. Abkommen im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer i) der Verordnung zur Vermeidung der zwei- oder mehrfachen Anrechnung ein und derselben fiktiven Zeit
- Anhang X ⁵⁰
- Besondere beitragsunabhängige Geldleistungen
- Belgien
- Bulgarien
- Tschechische Republik
- Dänemark
- Deutschland
- Estland
- Irland
- Griechenland
- Spanien
- Frankreich
- Italien
- Zypern
- Lettland
- Litauen
- Luxemburg
- Ungarn
- Malta
- Niederlande
- Österreich
- Polen
- Portugal
- Slowenien
- Slowakei
- Finnland
- Schweden
- Vereinigtes Königreich
- Schweiz
- Anhang XI ⁵²
- Besondere Vorschriften für die Anwendung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
- Bulgarien
- Tschechische Republik
- Dänemark
- Deutschland
- Estland
- Irland
- Griechenland
- Spanien
- Frankreich
- Zypern
- Malta
- Niederlande
- Österreich
- Finnland
- Schweden
- Vereinigtes Königreich
- Schweiz
Feedback