Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2... (0.831.109.268.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit 1

Geändert durch: Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 (Abl. L 284 vom 30.10.2009, S. 43) In der Fassung von Anhang II zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ² In Kraft getreten für die Schweiz am 1. April 2012 (Stand am 1. Januar 2015) ¹ Der vorliegende Text enthält die Änderungen aufgrund der Beschlüsse Nr. 1/2012 vom 31. März 2012 ( AS 2012 2345 ) und 1/2014 vom 28. Nov. 2014 ( AS 2015 333 345 ) des Gemischten Ausschusses Schweiz–EU. Es handelt sich um eine ausnahmsweise Publikation von Gemeinschaftsrecht zu Informations­zwecken, der keine rechtliche Verbindlichkeit zukommt. ² SR 0.142.112.681
Originaltext
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbeson­dere auf die Artikel 42 und 308,
auf Vorschlag der Kommission, vorgelegt nach Anhörung der Sozialpartner und der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer³,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses⁴,
gemäss dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags⁵,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)  Die Vorschriften zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicher­heit sind Teil des freien Personenverkehrs und sollten zur Verbesserung des Lebens­standards und der Arbeitsbedingungen beitragen.
(2)  Für die Annahme geeigneter Massnahmen im Bereich der sozialen Sicherheit für andere Personen als Arbeitnehmer sieht der Vertrag keine anderen Befugnisse als diejenigen des Artikels 308 vor.
(3)  Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971⁶ über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbststän­dige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern⁷, ist mehrfach geändert und aktualisiert worden, um nicht nur den Entwicklungen auf Gemeinschaftsebene – einschliesslich der Urteile des Gerichts­hofes –, sondern auch den Änderungen der Rechtsvorschriften auf nationaler Ebene Rechnung zu tragen. Diese Faktoren haben dazu beigetragen, dass die gemein­schaftlichen Koordinierungsregeln komplex und umfangreich geworden sind. Zur Erreichung des Ziels des freien Personenverkehrs ist es daher von wesentlicher Bedeutung, diese Vorschriften zu ersetzen und dabei gleichzeitig zu aktualisieren und zu vereinfachen.
(4)  Es ist notwendig, die Eigenheiten der nationalen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit zu berücksichtigen und nur eine Koordinierungsregelung vorzusehen.
(5)  Es ist erforderlich, bei dieser Koordinierung innerhalb der Gemeinschaft sicher­zustellen, dass die betreffenden Personen nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften gleichbehandelt werden.
(6)  Die enge Beziehung zwischen den Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit und den tarifvertraglichen Vereinbarungen, die diese Rechtsvorschriften ergänzen oder ersetzen und die durch eine behördliche Entscheidung für allgemein verbind­lich erklärt oder in ihrem Geltungsbereich erweitert wurden, kann einen Schutz bei der Anwendung dieser Bestimmungen erfordern, der demjenigen vergleichbar ist, der durch diese Verordnung gewährt wird. Als erster Schritt könnten die Erfahrun­gen der Mitgliedstaaten, die solche Regelungen notifiziert haben, evaluiert werden.
(7)  Wegen der grossen Unterschiede hinsichtlich des persönlichen Geltungsbereichs der nationalen Rechtsvorschriften ist es vorzuziehen, den Grundsatz festzulegen, dass diese Verordnung auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, für die die Rechts­vorschriften der sozialen Sicherheit eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie auf ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen Anwendung findet.
(8)  Der allgemeine Grundsatz der Gleichbehandlung ist für Arbeitnehmer, die nicht im Beschäftigungsmitgliedstaat wohnen, einschliesslich Grenzgängern, von beson­derer Bedeutung.
(9)  Der Gerichtshof hat mehrfach zur Möglichkeit der Gleichstellung von Leistun­gen, Einkünften und Sachverhalten Stellung genommen; dieser Grundsatz sollte explizit aufgenommen und ausgeformt werden, wobei Inhalt und Geist der Gerichts­entscheidungen zu beachten sind.
(10)  Der Grundsatz, dass bestimmte Sachverhalte oder Ereignisse, die im Hoheits­gebiet eines anderen Mitgliedstaats eingetreten sind, so zu behandeln sind, als ob sie im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften Anwendung finden, eingetreten wären, sollte jedoch nicht zu einem Widerspruch mit dem Grundsatz der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind, mit Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind, führen. Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind, sollten deshalb nur durch die Anwendung des Grundsatzes der Zusammenrechnung der Zeiten berücksichtigt werden.
(11)  Die Gleichstellung von Sachverhalten oder Ereignissen, die in einem Mitglied­staat eingetreten sind, kann in keinem Fall bewirken, dass ein anderer Mitgliedstaat zuständig wird oder dessen Rechtsvorschriften anwendbar werden.
(12)  Im Lichte der Verhältnismässigkeit sollte sichergestellt werden, dass der Grundsatz der Gleichstellung von Sachverhalten oder Ereignissen nicht zu sachlich nicht zu rechtfertigenden Ergebnissen oder zum Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art für denselben Zeitraum führt.
(13)  Die Koordinierungsregeln müssen den Personen, die sich innerhalb der Gemeinschaft bewegen, sowie ihren Angehörigen und Hinterbliebenen die Wahrung erworbener Ansprüche und Vorteile sowie der Anwartschaften ermöglichen.
(14)  Diese Ziele müssen insbesondere durch die Zusammenrechnung aller Zeiten, die nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften für die Begründung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs und für dessen Berechnung zu berück­sichtigen sind, sowie durch die Gewährung von Leistungen an die verschiedenen unter diese Verordnung fallenden Personengruppen, erreicht werden.
(15)  Es ist erforderlich, Personen, die sich innerhalb der Gemeinschaft bewegen, dem System der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats zu unterwerfen, um eine Kumulierung anzuwendender nationaler Rechtsvorschriften und die sich daraus möglicherweise ergebenden Komplikationen zu vermeiden.
(16)  Innerhalb der Gemeinschaft ist es grundsätzlich nicht gerechtfertigt, Ansprüche der sozialen Sicherheit vom Wohnort der betreffenden Person abhängig zu machen; in besonderen Fällen jedoch – vor allem bei besonderen Leistungen, die an das wirtschaftliche und soziale Umfeld der betreffenden Person gebunden sind – könnte der Wohnort berücksichtigt werden.
(17)  Um die Gleichbehandlung aller im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats er­werbstätigen Personen am besten zu gewährleisten, ist es zweckmässig, als allge­meine Regel die Anwendung der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorzusehen, in dem die betreffende Person eine Beschäftigung oder eine selbstständige Er­werbstätigkeit ausübt.
(17a)  Sobald Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für eine Person nach Titel II dieser Verordnung anwendbar werden, sollten die Voraussetzungen für einen Anschluss und den Anspruch auf Leistungen durch die Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats geregelt werden, wobei das Gemeinschaftsrecht einzu­halten ist.
(18)  Von dieser allgemeinen Regel ist in besonderen Fällen, die andere Zugehörig­keitskriterien rechtfertigen, abzuweichen.
(18a)  Der Grundsatz, dass nur die Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats anzuwenden sind, ist von grosser Bedeutung und sollte hervorgehoben werden. Dies sollte jedoch nicht bedeuten, dass allein die Gewährung einer Leistung nach dieser Verordnung, einschliesslich der Zahlung von Versicherungsbeiträgen oder der Gewährung eines Versicherungsschutzes für den Begünstigten, die Rechtsvor­schriften des Mitgliedstaats, dessen Träger diese Leistung erbracht hat, zu den für diese Person geltenden Rechtsvorschriften macht.
(18b)⁸  In Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt ist das Konzept der ‹Heimatbasis› für Mitglieder von Flug- und Kabinenbesatzungen definiert als der vom Luftfahrtunternehmer gegenüber dem Besatzungsmitglied benannte Ort, wo das Besatzungsmitglied normalerweise eine Dienstzeit oder eine Abfolge von Dienstzeiten beginnt und beendet und wo der Luftfahrtunternehmer normalerweise nicht für die Unterbringung des betreffenden Besatzungsmitglieds verantwortlich ist. Um die Anwendung des Titels II dieser Verordnung auf Mitglieder von Flug- und Kabinenbesatzungen zu erleichtern, ist es gerechtfertigt, das Konzept der «Heimatbasis» als das Kriterium für die Bestimmung der für die Mitglieder von Flug- und Kabinenbesatzungen geltenden Rechtsvorschriften heranzuziehen. Es sollte jedoch für Kontinuität bei den für die Mitglieder von Flug- und Kabinenbesatzungen geltenden Rechtsvorschriften gesorgt werden, und das Prinzip der Heimatbasis sollte nicht zu einem häufigen Wechsel der geltenden Rechtsvorschriften aufgrund der Arbeitsmuster oder des saisonbedingten Bedarfs der Branche führen.
(19)  In einigen Fällen können Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft von der Mutter oder dem Vater in Anspruch genommen werden; weil sich für Väter diese Leistungen von Erziehungsleistungen unterschei­den und mit Leistungen bei Mutterschaft im engeren Sinne gleichgesetzt werden können, da sie in den ersten Lebensmonaten eines Neugeborenen gewährt werden, ist es angezeigt, Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft gemeinsam zu regeln.
(20)  In Bezug auf Leistungen bei Krankheit, Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellten Leistungen bei Vaterschaft sollte den Versicherten sowie ihren Familienangehörigen, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen oder sich dort aufhalten, Schutz gewährt werden.
(21)  Die Bestimmungen über Leistungen bei Krankheit, Leistungen bei Mutter­schaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft wurden im Lichte der Recht­sprechung des Gerichtshofes erstellt. Die Bestimmungen über die vorherige Geneh­migung wurden unter Berücksichtigung der einschlägigen Entscheidungen des Gerichtshofes verbessert.
(22)  Die besondere Lage von Rentenantragstellern und Rentenberechtigten sowie ihrer Familienangehörigen erfordert Bestimmungen auf dem Gebiet der Krankenver­sicherung, die dieser Situation gerecht werden.
(23)  In Anbetracht der Unterschiede zwischen den verschiedenen nationalen Syste­men ist es angezeigt, dass die Mitgliedstaaten nach Möglichkeit vorsehen, dass Familienangehörigen von Grenzgängern in dem Mitgliedstaat, in dem die Grenz­gänger ihre Tätigkeit ausüben, medizinische Behandlung gewährt wird.
(24)  Es ist erforderlich, spezifische Bestimmungen vorzusehen, die ein Zusammen­treffen von Sachleistungen bei Krankheit mit Geldleistungen bei Krankheit aus­schliessen, wie sie Gegenstand der Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen C‑215/99 (Jauch) und C-160/96 (Molenaar) waren, sofern diese Leistungen das gleiche Risiko abdecken.
(25)  In Bezug auf Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sollten Regeln erlassen werden, die Personen, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen oder sich dort aufhalten, Schutz gewähren.
(26)  Für Leistungen bei Invalidität sollten Koordinierungsregeln vorgesehen wer­den, die die Eigenheiten der nationalen Rechtsvorschriften, insbesondere im Hin­blick auf die Anerkennung des Invaliditätszustands und seiner Verschlimmerung, berücksichtigen.
(27)  Es ist erforderlich, ein System zur Feststellung der Leistungen bei Alter und an Hinterbliebene für Personen zu erarbeiten, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten galten.
(28)  Es ist erforderlich, den Betrag einer Rente festzulegen, die nach der Zusam­menrechnungs- und Zeitenverhältnisregelung berechnet und durch das Gemein­schaftsrecht garantiert ist, wenn sich die Anwendung der nationalen Rechtsvor­schriften einschliesslich ihrer Kürzungs-, Ruhens- und Entziehungsvorschriften als weniger günstig erweist als die genannte Regelung.
(29)  Um Wanderarbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen gegen eine übermässig strenge Anwendung der nationalen Kürzungs-, Ruhens- und Entziehungsvorschrif­ten zu schützen, ist es erforderlich, Bestimmungen aufzunehmen, die für die Anwendung dieser Vorschriften strenge Regeln festlegen.
(30)  Wie der Gerichtshof stets bekräftigt hat, ist der Rat nicht dafür zuständig, Rechtsvorschriften zu erlassen, mit denen das Zusammentreffen von zwei oder mehr Rentenansprüchen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten erworben wurden, dadurch eingeschränkt wird, dass der Betrag einer Rente, deren Anspruch ausschliesslich nach nationalen Rechtsvorschriften erworben wurde, gekürzt wird.
(31)  Nach Auffassung des Gerichtshofes ist es Sache des nationalen Gesetzgebers, derartige Rechtsvorschriften zu erlassen, wobei der Gemeinschaftsgesetzgeber die Grenzen festlegt, in denen die nationalen Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsvor­schriften anzuwenden sind.
(32)  Zur Förderung der Mobilität der Arbeitnehmer ist vor allem ihre Arbeitssuche in den verschiedenen Mitgliedstaaten zu erleichtern; daher ist eine stärkere und wirksamere Koordinierung zwischen den Systemen der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitsverwaltung aller Mitgliedstaaten notwendig.
(33)  Es ist erforderlich, gesetzliche Vorruhestandsregelungen in den Geltungsbe­reich dieser Verordnung einzubeziehen und dadurch die Gleichbehandlung und die Möglichkeit des «Exports» von Vorruhestandsleistungen sowie die Feststellung von Familien- und Gesundheitsleistungen für die betreffende Person nach den Bestim­mungen dieser Verordnung zu gewährleisten; da es gesetzliche Vorruhestandsrege­lungen jedoch nur in einer sehr begrenzten Anzahl von Mitgliedstaaten gibt, sollten die Vorschriften über die Zusammenrechnung von Zeiten auf diese Regelungen nicht angewendet werden.
(34)  Da die Familienleistungen sehr vielfältig sind und Schutz in Situationen gewähren, die als klassisch beschrieben werden können, sowie in Situationen, die durch ganz spezifische Faktoren gekennzeichnet sind und die Gegenstand der Urteile des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen C-245/94 und C-312/94 (Hoever) und (Zachow) und in der Rechtssache C-275/96 (Kuusijärvi) waren, ist es erforderlich, diese Leistungen in ihrer Gesamtheit zu regeln.
(35)  Zur Vermeidung ungerechtfertigter Doppelleistungen sind für den Fall des Zusammentreffens von Ansprüchen auf Familienleistungen nach den Rechtsvor­schriften des zuständigen Mitgliedstaats mit Ansprüchen auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats der Familienangehörigen Prioritätsregeln vorzusehen.
(36)  Unterhaltsvorschüsse sind zurückzuzahlende Vorschüsse, mit denen ein Aus­gleich dafür geschaffen werden soll, dass ein Elternteil seiner gesetzlichen Ver­pflichtung zur Leistung von Unterhalt für sein Kind nicht nachkommt; hierbei handelt es sich um eine familienrechtliche Verpflichtung. Daher sollten diese Vor­schüsse nicht als direkte Leistungen aufgrund einer kollektiven Unterstützung zu Gunsten der Familien angesehen werden. Aufgrund dieser Besonderheiten sollten die Koordinierungsregeln nicht für solche Unterhaltsvorschüsse gelten.
(37)  Der Gerichtshof hat wiederholt festgestellt, dass Vorschriften, mit denen vom Grundsatz der «Exportierbarkeit» der Leistungen der sozialen Sicherheit abgewi­chen wird, eng ausgelegt werden müssen. Dies bedeutet, dass sie nur auf Leistungen angewendet werden können, die den genau festgelegten Bedingungen entsprechen. Daraus folgt, dass Titel III Kapitel 9 dieser Verordnung nur auf Leistungen ange­wendet werden kann, die sowohl besonders als auch beitragsunabhängig sind und in Anhang X dieser Verordnung aufgeführt sind.
(38)  Es ist erforderlich, eine Verwaltungskommission einzusetzen, der ein Regie­rungsvertreter jedes Mitgliedstaats angehört und die insbesondere damit beauftragt ist, alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln, die sich aus dieser Verordnung ergeben, und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern.
(39)  Es hat sich herausgestellt, dass die Entwicklung und Benutzung von elektroni­schen Datenverarbeitungsdiensten für den Informationsaustausch die Einsetzung eines Fachausschusses unter der Verantwortung der Verwaltungskommission mit spezifischen Zuständigkeiten in den Bereichen der Datenverarbeitung erforderlich machen.
(40)  Die Benutzung von elektronischen Datenverarbeitungsdiensten für den Daten­austausch zwischen Trägern erfordert Bestimmungen, die gewährleisten, dass elekt­ronisch ausgetauschte oder herausgegebene Dokumente genauso anerkannt werden wie Dokumente in Papierform. Ein solcher Austausch hat unter Beachtung der Gemeinschaftsbestimmungen über den Schutz natürlicher Personen bei der Verar­beitung personenbezogener Daten und den freien Datenverkehr zu erfolgen.
(41)  Zur Erleichterung der Anwendung der Koordinierungsregeln ist es erforderlich, besondere Bestimmungen vorzusehen, die den jeweiligen Eigenheiten der nationalen Rechtsvorschriften gerecht werden.
(42)  Im Einklang mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip und der Absicht, diese Verordnung auf alle Unionsbürger auszudehnen, und mit dem Ziel, eine Lösung zu erreichen, die allen Zwängen Rechnung trägt, die mit den besonderen Merkmalen von auf dem Wohnortkriterium basierenden Systemen verknüpft sein könnten, wurde eine besondere Ausnahmeregelung in Form eines Eintrags für Dänemark in Anhang XI für zweckdienlich erachtet, die ausschliesslich auf Sozialrentenansprü­che für die neue Kategorie von nicht erwerbstätigen Personen, auf die diese Verord­nung ausgeweitet wurde, beschränkt ist; damit wird den besonderen Merkmalen des dänischen Systems sowie der Tatsache Rechnung getragen, dass diese Renten nach dem geltenden dänischen Recht (Rentengesetz) nach einer Wohnzeit von zehn Jahren «exportiert» werden können.
(43)  Im Einklang mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung wird eine besondere Ausnahmeregelung in Form eines Eintrags für Finnland in Anhang XI für zweck­dienlich erachtet, die auf wohnsitzabhängige staatliche Renten beschränkt ist, um den besonderen Merkmalen der finnischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit Rechnung zu tragen; dadurch soll sichergestellt werden, dass die staat­liche Rente nicht niedriger sein darf als die staatliche Rente, die sich ergäbe, wenn sämtliche Versicherungszeiten, die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegt wurden, in Finnland zurückgelegt worden wären.
(44)  Es ist erforderlich, eine neue Verordnung zu erlassen, um die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 aufzuheben. Dabei muss die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 jedoch im Hinblick auf bestimmte Rechtsakte der Gemeinschaft und Abkommen, bei denen die Gemeinschaft Vertragspartei ist, zur Wahrung der Rechtssicherheit in Kraft bleiben und weiterhin Rechtsgültigkeit besitzen.
(45)  Da das Ziel der beabsichtigten Massnahme, nämlich Koordinierungsmassnah­men zur Sicherstellung, dass das Recht auf Freizügigkeit wirksam ausgeübt werden kann, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Massnahme besser auf Gemein­schaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Arti­kel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismässigkeitsprinzip geht diese Ver­ordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Mass hinaus,
haben folgende Verordnung erlassen:
³ ABl. C 38 vom 12.2.1999, S. 10. ⁴ ABl. C 75 vom 15.3.2000, S. 29. ⁵ Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 3. Sept. 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 26. Jan. 2004 (ABl. C 79 E vom 30.3.2004, S. 15) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. April 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 26. April 2004. ⁶ [ AS 2004 121 , 2008 4219 4273 , 2009 4831 ]. Die V (EWG) Nr. 1408/71, mit den Anpassungen in Anhang K – Anlage 2 des EFTA-Übereink. ( SR 0.632.31 ), ist noch anwendbar im Verhältnis zwischen der Schweiz und den EFTA-Staaten. ⁷ ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 631/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 187 vom 6.4.2004, S. 1). ⁸ Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 2 der V (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 2015 ( AS 2015 345 ).

Titel I: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Definitionen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
a) «Beschäftigung» jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwe­cke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt;
b) «selbstständige Erwerbstätigkeit» jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situa­tion, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt;
c) «Versicherter» in Bezug auf die von Titel III Kapitel 1 und 3 erfassten Zweige der sozialen Sicherheit jede Person, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieser Verordnung die für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des gemäss Titel II zuständigen Mitgliedstaats vorgese­henen Voraussetzungen erfüllt;
d) «Beamter» jede Person, die in dem Mitgliedstaat, dem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört, als Beamter oder diesem gleichgestellte Per­son gilt;
e) «Sondersystem für Beamte» jedes System der sozialen Sicherheit, das sich von dem allgemeinen System der sozialen Sicherheit, das auf die Arbeit­nehmer des betreffenden Mitgliedstaats anwendbar ist, unterscheidet und das für alle oder bestimmte Gruppen von Beamten unmittelbar gilt;
f) «Grenzgänger» eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mit­gliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;
g) «Flüchtling» eine Person im Sinne des Artikels 1 des am 28. Juli 1951⁹ in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;
h) «Staatenloser» eine Person im Sinne des Artikels 1 des am 28. September 1954¹⁰ in New York unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen;
i) «Familienangehöriger»:
1.i)jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistun­gen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird;
ii) in Bezug auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 über Leistun­gen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleich­gestellte Leistungen bei Vaterschaft jede Person, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie wohnt, als Fami­lienangehöriger bestimmt oder anerkannt wird oder als Haushalts­angehöriger bezeichnet wird,
2. unterscheiden die gemäss Nummer 1 anzuwendenden Rechtsvorschrif­ten eines Mitgliedstaats die Familienangehörigen nicht von anderen Personen, auf die diese Rechtsvorschriften anwendbar sind, so werden der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder als Familienangehörige angesehen,
3. wird nach den gemäss Nummern 1 und 2 anzuwendenden Rechtsvor­schriften eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häusli­cher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versi­cherten oder dem Rentner bestritten wird;
j) «Wohnort» den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person;
k) «Aufenthalt» den vorübergehenden Aufenthalt;
l) «Rechtsvorschriften» für jeden Mitgliedstaat die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zweige der sozialen Sicherheit.
Dieser Begriff umfasst keine tarifvertraglichen Vereinbarungen, mit Aus­nahme derjenigen, durch die eine Versicherungsverpflichtung, die sich aus den in Unterabsatz 1 genannten Gesetzen oder Verordnungen ergibt, erfüllt wird oder die durch eine behördliche Entscheidung für allgemein verbindlich erklärt oder in ihrem Geltungsbereich erweitert wurden, sofern der betref­fende Mitgliedstaat in einer einschlägigen Erklärung den Präsidenten des Europäischen Parlaments und den Präsidenten des Rates der Europäischen Union davon unterrichtet. Diese Erklärung wird im Amtsblatt der Europä i ­schen Union veröffentlicht;
m) «zuständige Behörde» in jedem Mitgliedstaat den Minister, die Minister oder eine entsprechende andere Behörde, die im gesamten Gebiet des betref­fenden Mitgliedstaates oder einem Teil davon für die Systeme der sozialen Sicherheit zuständig sind;
n) «Verwaltungskommission» die in Artikel 71 genannte Kommission;
o) «Durchführungsverordnung» die in Artikel 89 genannte Verordnung;
p) «Träger» in jedem Mitgliedstaat die Einrichtung oder Behörde, der die Anwendung aller Rechtsvorschriften oder eines Teils hiervon obliegt;
q) «zuständiger Träger»: i) den Träger, bei dem die betreffende Person zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Leistungen versichert ist,
oder
ii) den Träger, gegenüber dem die betreffende Person einen Anspruch auf Leistungen hat oder hätte, wenn sie selbst oder ihr Familienangehöriger bzw. ihre Familienangehörigen in dem Mitgliedstaat wohnen würden, in dem dieser Träger seinen Sitz hat,
oder
iii) den von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichneten Träger,
oder
iv) bei einem System, das die Verpflichtungen des Arbeitgebers hinsicht­lich der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Leistungen betrifft, den Arbeitgeber oder den betreffenden Versicherer oder, falls es einen sol­chen nicht gibt, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Mit­gliedstaats bezeichnete Einrichtung oder Behörde;
r) «Träger des Wohnorts» und «Träger des Aufenthaltsorts» den Träger, der nach den Rechtsvorschriften, die für diesen Träger gelten, für die Gewäh­rung der Leistungen an dem Ort zuständig ist, an dem die betreffende Person wohnt oder sich aufhält, oder, wenn es einen solchen Träger nicht gibt, den von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichneten Träger;
s) «zuständiger Mitgliedstaat» den Mitgliedstaat, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat;
t) «Versicherungszeiten» die Beitragszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestell­ten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungs­zeiten gleichwertig anerkannt sind;
u) «Beschäftigungszeiten» oder «Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit» die Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind, als solche bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichge­stellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Beschäfti­gungszeiten oder den Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gleich­wertig anerkannt sind;
v) «Wohnzeiten» die Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als solche bestimmt oder anerkannt sind;
va) ‹Sachleistungen› i) für Titel III Kapitel 1 (Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft) Sachleis­tungen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgese­hen sind und die den Zweck verfolgen, die ärztliche Behandlung und die diese Behandlung ergänzenden Produkte und Dienstleistungen zu erbringen bzw. zur Verfügung zu stellen oder direkt zu bezahlen oder die diesbezüglichen Kosten zu erstatten. Dazu gehören auch Sachleis­tungen bei Pflegebedürftigkeit,
ii) für Titel III Kapitel 2 (Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrank­heiten) alle Sachleistungen im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten gemäss der Definition nach Ziffer i, die nach den Arbeitsunfall- und Berufskrankheitenregelungen der Mitgliedstaaten vorgesehen sind;
w) «Renten» nicht nur Renten im engeren Sinn, sondern auch Kapitalabfin­dun­gen, die an deren Stelle treten können, und Beitragserstattungen sowie, soweit Titel III nichts anderes bestimmt, Anpassungsbeträge und Zulagen;
x) «Vorruhestandsleistungen» alle anderen Geldleistungen als Leistungen bei Arbeitslosigkeit und vorgezogene Leistungen wegen Alters, die ab einem bestimmten Lebensalter Arbeitnehmern, die ihre berufliche Tätigkeit einge­schränkt oder beendet haben oder ihr vorübergehend nicht mehr nachgehen, bis zu dem Lebensalter gewährt werden, in dem sie Anspruch auf Alters­rente oder auf vorzeitiges Altersruhegeld geltend machen können, und deren Bezug nicht davon abhängig ist, dass sie der Arbeitsverwaltung des zustän­digen Staates zur Verfügung stehen; eine «vorgezogene Leistung wegen Alters» ist eine Leistung, die vor dem Erreichen des Lebensalters, ab dem üblicherweise Anspruch auf Rente entsteht, gewährt und nach Erreichen dieses Lebensalters weiterhin gewährt oder durch eine andere Leistung bei Alter abgelöst wird;
y) «Sterbegeld» jede einmalige Zahlung im Todesfall, mit Ausnahme der unter Buchstabe w) genannten Kapitalabfindungen;
z) «Familienleistungen» alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen nach Anhang I.
⁹ SR 0.142.30
¹⁰ SR 0.142.40
Art. 2 Persönlicher Geltungsbereich
(1)  Diese Verordnung gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienan­gehörigen und Hinterbliebenen.
(2)  Diese Verordnung gilt auch für Hinterbliebene von Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten galten, und zwar ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit dieser Personen, wenn die Hinterbliebenen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge in einem Mitgliedstaat wohnen.
Art. 3 Sachlicher Geltungsbereich
(1)  Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften, die folgende Zweige der sozialen Sicherheit betreffen:
a) Leistungen bei Krankheit;
b) Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft;
c) Leistungen bei Invalidität;
d) Leistungen bei Alter;
e) Leistungen an Hinterbliebene;
f) Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;
g) Sterbegeld;
h) Leistungen bei Arbeitslosigkeit;
i) Vorruhestandsleistungen;
j) Familienleistungen.
(2)  Sofern in Anhang XI nichts anderes bestimmt ist, gilt diese Verordnung für die allgemeinen und die besonderen, die auf Beiträgen beruhenden und die beitrags­freien Systeme der sozialen Sicherheit sowie für die Systeme betreffend die Ver­pflichtungen von Arbeitgebern und Reedern.
(3)  Diese Verordnung gilt auch für die besonderen beitragsunabhängigen Geld­leistungen gemäss Artikel 70.
(4)  Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verpflichtungen von Ree­dern werden jedoch durch Titel III nicht berührt.
(5)  Diese Verordnung gilt nicht für
a) soziale und medizinische Fürsorge oder
b) Leistungen, bei denen ein Mitgliedstaat die Haftung für Personenschäden übernimmt und Entschädigung leistet, beispielsweise für Opfer von Krieg und militärischen Aktionen oder der sich daraus ergebenden Folgen, Opfer von Straftaten, Attentaten oder Terrorakten, Opfer von Schäden, die von Bediensteten eines Mitgliedstaats in Ausübung ihrer Pflichten verursacht wurden, oder für Personen, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aufgrund ihrer Abstammung Nachteile erlitten haben.
Art. 4 Gleichbehandlung
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvor­schriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
Art. 5 Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen
Sofern in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, gilt unter Berücksichtigung der besonderen Durchführungsbestimmungen Folgendes:
a) Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Bezug von Leistungen der sozialen Sicherheit oder sonstiger Einkünfte bestimmte Rechtswirkungen, so sind die entsprechenden Rechtsvorschriften auch bei Bezug von nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährten gleichartigen Leistungen oder bei Bezug von in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Einkünften anwendbar.
b) Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen, so berücksich­tigt dieser Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse, als ob sie im eigenen Hoheits­gebiet eingetreten wären.
Art. 6 Zusammenrechnung der Zeiten
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, berücksichtigt der zustän­dige Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften:
– den Erwerb, die Aufrechterhaltung, die Dauer oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs,
– die Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften,
oder
– den Zugang zu bzw. die Befreiung von der Pflichtversicherung, der freiwilli­gen Versicherung oder der freiwilligen Weiterversicherung,
von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten abhängig machen, soweit erfor­derlich die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstä­tigkeit oder Wohnzeiten, als ob es sich um Zeiten handeln würde, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.
Art. 7 Aufhebung der Wohnortklauseln
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dürfen Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder nach dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt bzw. wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.
Art. 8 Verhältnis zwischen dieser Verordnung und anderen Koordinierungsregelungen
(1)  Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicherheit. Ein­zelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die von den Mitglied­staaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II aufgeführt sein. Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, einige dieser Bestim­mungen auf alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so ist dies anzugeben.
(2)  Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können bei Bedarf nach den Grundsätzen und im Geist dieser Verordnung Abkommen miteinander schliessen.
Art. 9 ¹¹ Erklärungen der Mitgliedstaaten zum Geltungsbereich dieser Verordnung
(1)  Die Mitgliedstaaten notifizieren der Europäischen Kommission schriftlich die Erklärungen gemäss Artikel 1 Buchstabe l, die Rechtsvorschriften, Systeme und Regelungen im Sinne des Artikels 3, die Abkommen im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, die Mindestleistungen im Sinne des Artikels 58 und das Fehlen eines Versicherungssystems im Sinne des Artikels 65 a Absatz 1 sowie wesentliche Änderungen. In diesen Notifizierungen ist das Datum anzugeben, ab dem diese Verordnung auf die von den Mitgliedstaaten darin genannten Regelungen Anwendung findet.
(2)  Diese Notifizierungen werden der Europäischen Kommission jährlich übermittelt und im erforderlichen Umfang bekannt gemacht.
¹¹ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 3 der V (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 2015 ( AS 2015 345 ).
Art. 10 Verbot des Zusammentreffens von Leistungen
Sofern nichts anderes bestimmt ist, wird aufgrund dieser Verordnung ein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Pflichtversicherungszeit weder erworben noch aufrechterhalten.

Titel II: Bestimmung des anwendbaren Rechts

Art. 11 Allgemeine Regelung
(1)  Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
(2)  Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken.
(3)  Vorbehaltlich der Artikel 12–16 gilt Folgendes:
a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbststän­dige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mit­gliedstaats;
b) ein Beamter unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die ihn beschäftigende Verwaltungseinheit angehört;
c) eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistun­gen bei Arbeitslosigkeit gemäss Artikel 65 erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
d) eine zum Wehr- oder Zivildienst eines Mitgliedstaats einberufene oder wieder­einberufene Person unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitglied­staats;
e) jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a) bis d) fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats.
(4)  Für die Zwecke dieses Titels gilt eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit, die gewöhnlich an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffes auf See ausgeübt wird, als in diesem Mitgliedstaat ausgeübt. Eine Person, die einer Beschäftigung an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffes nachgeht und ihr Entgelt für diese Tätigkeit von einem Unter­nehmen oder einer Person mit Sitz oder Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat erhält, unterliegt jedoch den Rechtsvorschriften des letzteren Mitgliedstaats, sofern sie in diesem Staat wohnt. Das Unternehmen oder die Person, das bzw. die das Entgelt zahlt, gilt für die Zwecke dieser Rechtsvorschriften als Arbeitgeber.
(5)¹²  Eine Tätigkeit, die ein Flug- oder Kabinenbesatzungsmitglied in Form von Leistungen im Zusammenhang mit Fluggästen oder Luftfracht ausübt, gilt als in dem Mitgliedstaat ausgeübte Tätigkeit, in dem sich die ‹Heimatbasis› im Sinne von Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 befindet.
¹² Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 4 der V (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 2015 ( AS 2015 345 ).
Art. 12 Sonderregelung
(1)¹³ Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere entsandte Person ablöst.
(2)  Eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und die eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Mitglied­staat ausübt, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet.
¹³ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 5 der V (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 2015 ( AS 2015 345 ).
Art. 13 Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten
(1)¹⁴  Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt:
a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt; oder
b) wenn sie im Wohnmitgliedstaat keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt: i) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie bei einem Unternehmen bzw. einem Arbeitgeber beschäftigt ist, oder
ii) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Unternehmen oder Arbeitgeber ihren Sitz oder Wohnsitz haben, wenn sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz in nur einem Mitgliedstaat haben, oder
iii) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber ausserhalb des Wohnmitgliedstaats seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihre Sitze oder Wohnsitze in zwei Mitgliedstaaten haben, von denen einer der Wohnmitgliedstaat ist, oder
iv) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, sofern sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, von denen mindestens zwei ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten ausserhalb des Wohnmitgliedstaats haben.
(2)  Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbststän­dige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt:
a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentli­chen Teil ihrer Tätigkeit ausübt;
oder
b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet, wenn sie nicht in einem der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt.
(3)  Eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäfti­gung und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvor­schriften des Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt, oder, wenn sie eine solche Beschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach Absatz 1 bestimmten Rechtsvorschriften.
(4)  Eine Person, die in einem Mitgliedstaat als Beamter beschäftigt ist und die eine Beschäftigung und/oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitglied­staats, dem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört.
(5)  Die in den Absätzen 1–4 genannten Personen werden für die Zwecke der nach diesen Bestimmungen ermittelten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ausüben und dort ihre gesamten Einkünfte erzielen würden.
¹⁴ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 6 der V (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 2015 ( AS 2015 345 ).
Art. 14 Freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung
(1)  Die Artikel 11–13 gelten nicht für die freiwillige Versicherung oder die freiwil­lige Weiterversicherung, es sei denn, in einem Mitgliedstaat gibt es für einen der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zweige nur ein System der freiwilligen Versicherung.
(2)  Unterliegt die betreffende Person nach den Rechtsvorschriften eines Mitglied­staats der Pflichtversicherung in diesem Mitgliedstaat, so darf sie in einem anderen Mitgliedstaat keiner freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung unterliegen. In allen übrigen Fällen, in denen für einen bestimmten Zweig eine Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Systemen der freiwilligen Versicherung oder der freiwilligen Weiterversicherung besteht, tritt die betreffende Person nur dem System bei, für das sie sich entschieden hat.
(3)  Für Leistungen bei Invalidität, Alter und an Hinterbliebene kann die betreffende Person jedoch auch dann der freiwilligen Versicherung oder der freiwilligen Weiter­versicherung eines Mitgliedstaats beitreten, wenn sie nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats pflichtversichert ist, sofern sie in der Vergangenheit zu einem Zeitpunkt ihrer beruflichen Laufbahn aufgrund oder infolge einer Beschäfti­gung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit den Rechtsvorschriften des ersten Mit­gliedstaats unterlag und ein solches Zusammentreffen nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats ausdrücklich oder stillschweigend zugelassen ist.
(4)  Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats das Recht auf freiwil­lige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung davon ab, dass der Berech­tigte seinen Wohnort in diesem Mitgliedstaat hat oder dass er zuvor beschäftigt bzw. selbstständig erwerbstätig war, so gilt Artikel 5 Buchstabe b ausschliesslich für Personen, die zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit den Rechtsvorschrif­ten dieses Mitgliedstaats unterlagen, weil sie dort eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.
Art. 15 Vertragsbedienstete der Europäischen Gemeinschaften
Die Vertragsbediensteten der Europäischen Gemeinschaften können zwischen der Anwendung der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie beschäftigt sind, der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, denen sie zuletzt unterlagen, oder der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, wählen; ausgenommen hiervon sind die Vorschriften über Familienbeihilfen, die nach den Beschäftigungsbedingungen für diese Hilfskräfte gewährt werden. Dieses Wahlrecht kann nur einmal ausgeübt werden und wird mit dem Tag des Dienstan­tritts wirksam.
Art. 16 Ausnahmen von den Artikeln 11–15
(1)  Zwei oder mehr Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaa­ten oder die von diesen Behörden bezeichneten Einrichtungen können im gemein­samen Einvernehmen Ausnahmen von den Artikeln 11–15 im Interesse bestimmter Personen oder Personengruppen vorsehen.
(2)  Wohnt eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erhält, in einem anderen Mitgliedstaat, so kann sie auf Antrag von der Anwendung der Rechtsvorschriften des letzteren Staates freigestellt werden, sofern sie diesen Rechtsvorschriften nicht aufgrund der Aus­übung einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit unterliegt.

Titel III: Besondere Bestimmungen über die verschiedenen Arten von Leistungen

Kapitel 1: Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft

Abschnitt 1: Versicherte und ihre Familienangehörigen mit Ausnahme von Rentnern und deren Familienangehörigen

Art. 17 Wohnort in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat
Ein Versicherter oder seine Familienangehörigen, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen, erhalten in dem Wohnmitgliedstaat Sachleistun­gen, die vom Träger des Wohnorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden, als ob sie nach diesen Rechts­vorschriften versichert wären.
Art. 18 Aufenthalt in dem zuständigen Mitgliedstaat, wenn sich der Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat befindet – Besondere Vorschriften für die Familienangehörigen von Grenzgängern
(1)  Sofern in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, haben der in Artikel 17 genannte Versicherte und seine Familienangehörigen auch während des Aufenthalts in dem zuständigen Mitgliedstaat Anspruch auf Sachleistungen. Die Sachleistungen werden vom zuständigen Träger für dessen Rechnung nach den für ihn geltenden Rechtsvor­schriften erbracht, als ob die betreffenden Personen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.
(2)  Die Familienangehörigen von Grenzgängern haben Anspruch auf Sachleistun­gen während ihres Aufenthalts im zuständigen Mitgliedstaat.
Ist dieser Mitgliedstaat jedoch in Anhang III aufgeführt, haben die Familienan­gehörigen von Grenzgängern, die im selben Mitgliedstaat wie der Grenzgänger wohnen, im zuständigen Mitgliedstaat nur unter den Voraussetzungen des Arti­kels 19 Absatz 1 Anspruch auf Sachleistungen.
Art. 19 Aufenthalt ausserhalb des zuständigen Mitgliedstaats
(1)  Sofern in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, haben ein Versicherter und seine Familienangehörigen, die sich in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat aufhalten, Anspruch auf die Sachleistungen, die sich während ihres Aufenthalts als medizinisch notwendig erweisen, wobei die Art der Leistungen und die voraussicht­liche Dauer des Aufenthalts zu berücksichtigen sind. Diese Leistungen werden vom Träger des Aufenthaltsorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rech­nung des zuständigen Trägers erbracht, als ob die betreffenden Personen nach diesen Rechtsvorschriften versichert wären.
(2)  Die Verwaltungskommission erstellt eine Liste der Sachleistungen, für die aus praktischen Gründen eine vorherige Vereinbarung zwischen der betreffenden Person und dem die medizinische Leistung erbringenden Träger erforderlich ist, damit sie während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat erbracht werden können.
Art. 20 Reisen zur Inanspruchnahme von Sachleistungen
(1)  Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, muss ein Versicherter, der sich zur Inanspruchnahme von Sachleistungen in einen anderen Mitgliedstaat begibt, die Genehmigung des zuständigen Trägers einholen.
(2)  Ein Versicherter, der vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten hat, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um eine seinem Zustand angemes­sene Behandlung zu erhalten, erhält Sachleistungen, die vom Träger des Aufent­haltsorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständi­gen Trägers erbracht werden, als ob er nach diesen Rechtsvorschriften versichert wäre. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die betreffende Behandlung Teil der Leistungen ist, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats der betref­fenden Person vorgesehen sind, und ihr diese Behandlung nicht innerhalb eines in Anbetracht ihres derzeitigen Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Ver­laufs ihrer Krankheit medizinisch vertretbaren Zeitraums gewährt werden kann.
(3)  Die Absätze 1 und 2 gelten für die Familienangehörigen des Versicherten ent­sprechend.
(4)  Wohnen die Familienangehörigen eines Versicherten in einem anderen Mit­gliedstaat als der Versicherte selbst und hat sich dieser Mitgliedstaat für die Erstat­tung in Form von Pauschalbeträgen entschieden, so werden die Sachleistungen nach Absatz 2 für Rechnung des Trägers des Wohnorts der Familienangehörigen erbracht. In diesem Fall gilt für die Zwecke des Absatzes 1 der Träger des Wohnorts der Familienangehörigen als zuständiger Träger.
Art. 21 Geldleistungen
(1)  Ein Versicherter und seine Familienangehörigen, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen oder sich dort aufhalten, haben Anspruch auf Geldleistungen, die vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvor­schriften erbracht werden. Im Einvernehmen zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts können diese Leistungen jedoch vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden.
(2)  Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften Geldleistungen anhand eines Durchschnittserwerbseinkommens oder einer durch­schnittlichen Beitragsgrundlage zu berechnen sind, ermittelt das Durchschnittser­werbseinkommen oder die durchschnittliche Beitragsgrundlage ausschliesslich anhand der Erwerbseinkommen oder Beitragsgrundlagen, die für die nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten festgestellt worden sind.
(3)  Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften Geldleistungen anhand eines pauschalen Erwerbseinkommens zu berechnen sind, berücksichtigt ausschliesslich das pauschale Erwerbseinkommen oder gegebenen­falls den Durchschnitt der pauschalen Erwerbseinkommen für Zeiten, die nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.
(4)  Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften ein bestimmter Bezugszeitraum vorgesehen ist, der in dem betreffenden Fall ganz oder teilweise den Zeiten entspricht, die die betreffende Person nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mit­gliedstaaten zurückgelegt hat.
Art. 22 Rentenantragsteller
(1)  Ein Versicherter, der bei der Einreichung eines Rentenantrags oder während dessen Bearbeitung nach den Rechtsvorschriften des letzten zuständigen Mitglied­staats den Anspruch auf Sachleistungen verliert, hat weiterhin Anspruch auf Sach­leistungen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem er wohnt, sofern der Rentenantragsteller die Versicherungsvoraussetzungen nach den Rechtsvor­schriften des in Absatz 2 genannten Mitgliedstaats erfüllt. Der Anspruch auf Sach­leistungen in dem Wohnmitgliedstaat besteht auch für die Familienangehörigen des Rentenantragstellers.
(2)  Die Sachleistungen werden für Rechnung des Trägers des Mitgliedstaats erbracht, der im Falle der Zuerkennung der Rente nach den Artikeln 23–25 zustän­dig wäre.

Abschnitt 2: Rentner und ihre Familienangehörigen

Art. 23 Sachleistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats
Eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften von zwei oder  mehr Mitgliedstaaten erhält, wovon einer der Wohnmitgliedstaat ist, und die Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats hat, erhält wie auch ihre Familienangehörigen diese Sachleistungen vom Träger des Wohnorts für dessen Rechnung, als ob sie allein nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats Anspruch auf Rente hätte.
Art. 24 Nichtvorliegen eines Sachleistungsanspruchs nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats
(1)  Eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erhält und die keinen Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats hat, erhält dennoch Sachleistungen für sich selbst und ihre Familienangehörigen, sofern nach den Rechtsvorschriften des für die Zahlung ihrer Rente zuständigen Mitgliedstaats oder zumindest eines der für die Zahlung ihrer Rente zuständigen Mitgliedstaaten Anspruch auf Sachleistun­gen bestünde, wenn sie in diesem Mitgliedstaat wohnte. Die Sachleistungen werden vom Träger des Wohnorts für Rechnung des in Absatz 2 genannten Trägers erbracht, als ob die betreffende Person Anspruch auf Rente und Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats hätte.
(2)  In den in Absatz 1 genannten Fällen werden die Kosten für die Sachleistungen von dem Träger übernommen, der nach folgenden Regeln bestimmt wird:
a) hat der Rentner nur Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschrif­ten eines einzigen Mitgliedstaats, so übernimmt der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats die Kosten;
b) hat der Rentner Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten, so übernimmt der zuständige Träger des Mitgliedstaats die Kosten, dessen Rechtsvorschriften für die betreffende Person am längsten gegolten haben; sollte die Anwendung dieser Regel dazu führen, dass die Kosten von mehreren Trägern zu übernehmen wären, gehen die Kosten zulasten des Trägers, der für die Anwendung der Rechtsvor­schriften zuständig ist, die für den Rentner zuletzt gegolten haben.
Art. 25 Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten als dem Wohnmitgliedstaat, wenn ein Sachleistungsanspruch in diesem Mitgliedstaat besteht
Wohnt eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erhält, in einem Mitgliedstaat, nach dessen Rechts­vorschriften der Anspruch auf Sachleistungen nicht vom Bestehen einer Versiche­rung, einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängt und von dem sie keine Rente erhält, so werden die Kosten für die Sachleistungen, die ihr oder ihren Familienangehörigen gewährt werden, von dem Träger eines der für die Zahlung ihrer Rente zuständigen Mitgliedstaaten übernommen, der nach Artikel 24 Absatz 2 bestimmt wird, soweit dieser Rentner und seine Familienangehörigen Anspruch auf diese Leistungen hätten, wenn sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.
Art. 26 Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnmitgliedstaat des Rentners wohnen
Familienangehörige einer Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvor­schriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erhält, haben, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat als der Rentner wohnen, Anspruch auf Sachleistungen vom Träger ihres Wohnorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften, sofern der Rentner nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Anspruch auf Sachleis­tungen hat. Die Kosten übernimmt der zuständige Träger, der auch die Kosten für die dem Rentner in dessen Wohnmitgliedstaat gewährten Sachleistungen zu tragen hat.
Art. 27 Aufenthalt des Rentners oder seiner Familienangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnmitgliedstaat – Aufenthalt im zuständigen Mitgliedstaat – Zulassung zu einer notwendigen Behandlung ausserhalb des Wohnmitgliedstaats
(1)  Artikel 19 gilt entsprechend für eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erhält und Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines der ihre Rente(n) gewährenden Mitgliedstaaten hat, oder für ihre Familienangehörigen, wenn sie sich in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnmitgliedstaat aufhalten.
(2)  Artikel 18 Absatz 1 gilt entsprechend für die in Absatz 1 genannten Personen, wenn sie sich in dem Mitgliedstaat aufhalten, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat, der die Kosten für die dem Rentner in dessen Wohnmitgliedstaat gewährten Sachleistungen zu tragen hat, und wenn dieser Mitgliedstaat sich dafür entschieden hat und in Anhang IV aufgeführt ist.
(3)  Artikel 20 gilt entsprechend für einen Rentner und/oder seine Familienangehöri­gen, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnmitgliedstaat aufhalten, um dort die ihrem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten.
(4)  Sofern in Absatz 5 nichts anderes bestimmt ist, übernimmt der zuständige Trä­ger die Kosten für die Sachleistungen nach den Absätzen 1–3, der auch die Kosten für die dem Rentner in dessen Wohnmitgliedstaat gewährten Sachleistungen zu tragen hat.
(5)  Die Kosten für die Sachleistungen nach Absatz 3 werden vom Träger des Wohnortes des Rentners oder seiner Familienangehörigen übernommen, wenn diese Personen in einem Mitgliedstaat wohnen, der sich für die Erstattung in Form von Pauschalbeträgen entschieden hat. In diesen Fällen gilt für die Zwecke des Absat­zes 3 der Träger des Wohnorts des Rentners oder seiner Familienangehörigen als zuständiger Träger.
Art. 28 Besondere Vorschriften für Grenzgänger in Rente
(1)  Ein Grenzgänger, der wegen Alters oder Invalidität Rentner wird, hat bei Krankheit weiterhin Anspruch auf Sachleistungen in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, soweit es um die Fortsetzung einer Behandlung geht, die in diesem Mitgliedstaat begonnen wurde. Als ‹Fortsetzung einer Behandlung› gilt die fortlaufende Untersu­chung, Diagnose und Behandlung einer Krankheit während ihrer gesamten Dauer.
Unterabsatz 1 gilt entsprechend für die Familienangehörigen eines ehemaligen Grenzgängers, es sei denn, der Mitgliedstaat, in dem der Grenzgänger seine Erwerbstätigkeit zuletzt ausübte, ist in Anhang III aufgeführt.
(2)  Ein Rentner, der in den letzten fünf Jahren vor dem Zeitpunkt des Anfalls einer Alters- oder Invaliditätsrente mindestens zwei Jahre als Grenzgänger eine Beschäfti­gung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, hat Anspruch auf Sachleistungen in dem Mitgliedstaat, in dem er als Grenzgänger eine solche Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat, wenn dieser Mitgliedstaat und der Mit­gliedstaat, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat, der die Kosten für die dem Rentner in dessen Wohnmitgliedstaat gewährten Sachleistungen zu tragen hat, sich dafür entschieden haben und beide in Anhang V aufgeführt sind.
(3)  Absatz 2 gilt entsprechend für die Familienangehörigen eines ehemaligen Grenzgängers oder für seine Hinterbliebenen, wenn sie während der in Absatz 2 genannten Zeiträume Anspruch auf Sachleistungen nach Artikel 18 Absatz 2 hatten, und zwar auch dann, wenn der Grenzgänger vor dem Anfall seiner Rente verstorben ist, sofern er in den letzten fünf Jahren vor seinem Tod mindestens zwei Jahre als Grenzgänger eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
(4)  Die Absätze 2 und 3 gelten so lange, bis auf die betreffende Person die Rechts­vorschriften eines Mitgliedstaats aufgrund der Ausübung einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit Anwendung finden.
(5)  Die Kosten für die Sachleistungen nach den Absätzen 1–3 übernimmt der zuständige Träger, der auch die Kosten für die dem Rentner oder seinen Hinterblie­benen in ihrem jeweiligen Wohnmitgliedstaat gewährten Sachleistungen zu tragen hat.
Art. 29 Geldleistungen für Rentner
(1)  Geldleistungen werden einer Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erhält, vom zuständigen Träger des Mitgliedstaats gewährt, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat, der die Kosten für die dem Rentner in dessen Wohnmitgliedstaat gewährten Sachleis­tungen zu tragen hat. Artikel 21 gilt entsprechend.
(2)  Absatz 1 gilt auch für die Familienangehörigen des Rentners.
Art. 30 Beiträge der Rentner
(1)  Der Träger eines Mitgliedstaats, der nach den für ihn geltenden Rechtsvor­schriften Beiträge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit sowie der Leistungen bei Mutterschaft und der gleichgestellten Leistungen bei Vaterschaft einzubehalten hat, kann diese Beiträge, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berech­net werden, nur verlangen und erheben, soweit die Kosten für die Leistungen nach den Artikeln 23–26 von einem Träger in diesem Mitgliedstaat zu übernehmen sind.
(2)  Sind in den in Artikel 25 genannten Fällen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der betreffende Rentner wohnt, Beiträge zu entrichten oder ähnliche Zahlungen zu leisten, um Anspruch auf Leistungen bei Krankheit sowie auf Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft zu haben, können solche Beiträge nicht eingefordert werden, weil der Rentner dort wohnt.

Abschnitt 3: Gemeinsame Vorschriften

Art. 31 Allgemeine Bestimmung
Die Artikel 23–30 finden keine Anwendung auf einen Rentner oder seine Familien­angehörigen, die aufgrund einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Erwerbs­tätigkeit Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats haben. In diesem Fall gelten für die Zwecke dieses Kapitels für die betreffende Person die Artikel 17–21.
Art. 32 Rangfolge der Sachleistungsansprüche – Besondere Vorschrift für den Leistungsanspruch von Familienangehörigen im Wohnmitgliedstaat
(1)  Ein eigenständiger Sachleistungsanspruch aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats oder dieses Kapitels hat Vorrang vor einem abgeleiteten Anspruch auf Leistungen für Familienangehörige. Ein abgeleiteter Anspruch auf Sachleistun­gen hat jedoch Vorrang vor eigenständigen Ansprüchen, wenn der eigenständige Anspruch im Wohnmitgliedstaat unmittelbar und ausschliesslich aufgrund des Wohnorts der betreffenden Person in diesem Mitgliedstaat besteht.
(2)  Wohnen die Familienangehörigen eines Versicherten in einem Mitgliedstaat, nach dessen Rechtsvorschriften der Anspruch auf Sachleistungen nicht vom Beste­hen einer Versicherung, einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Erwerbstä­tigkeit abhängt, so werden die Sachleistungen für Rechnung des zuständigen Trägers in dem Mitgliedstaat erbracht, in dem sie wohnen, sofern der Ehegatte oder die Person, die das Sorgerecht für die Kinder des Versicherten hat, eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat ausübt oder von diesem Mitgliedstaat aufgrund einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Rente erhält.
Art. 33 Sachleistungen von erheblicher Bedeutung
(1)  Hat ein Träger eines Mitgliedstaats einem Versicherten oder einem seiner Fami­lienangehörigen vor dessen Versicherung nach den für einen Träger eines anderen Mitgliedstaats geltenden Rechtsvorschriften den Anspruch auf ein Körperersatz­stück, ein grösseres Hilfsmittel oder andere Sachleistungen von erheblicher Bedeu­tung zuerkannt, so werden diese Leistungen auch dann für Rechnung des ersten Trägers gewährt, wenn die betreffende Person zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Leistungen bereits nach den für den zweiten Träger geltenden Rechtsvorschriften versichert ist.
(2)  Die Verwaltungskommission legt die Liste der von Absatz 1 erfassten Leistun­gen fest.
Art. 34 Zusammentreffen von Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
(1)  Kann der Bezieher von Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit, die als Leistun­gen bei Krankheit gelten und daher von dem für die Gewährung von Geldleistungen zuständigen Mitgliedstaat nach den Artikeln 21 oder 29 erbracht werden, im Rah­men dieses Kapitels gleichzeitig für denselben Zweck vorgesehene Sachleistungen vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsortes in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen, für die ebenfalls ein Träger des ersten Mitgliedstaats die Kosten nach Artikel 35 zu erstatten hat, so ist das allgemeine Verbot des Zusammentreffens von Leistungen nach Artikel 10 mit der folgenden Einschränkung anwendbar: Be­antragt und erhält die betreffende Person die Sachleistung, so wird die Geldleistung um den Betrag der Sachleistung gemindert, der dem zur Kostenerstattung verpflich­teten Träger des ersten Mitgliedstaats in Rechnung gestellt wird oder gestellt werden könnte.
(2)  Die Verwaltungskommission legt die Liste der von Absatz 1 erfassten Geld­leistungen und Sachleistungen fest.
(3)  Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder deren zuständige Behörden können andere oder ergänzende Regelungen vereinbaren, die für die betreffenden Personen nicht ungünstiger als die Grundsätze des Absatzes 1 sein dürfen.
Art. 35 Erstattungen zwischen Trägern
(1)  Die von dem Träger eines Mitgliedstaats für Rechnung des Trägers eines ande­ren Mitgliedstaats nach diesem Kapitel gewährten Sachleistungen sind in voller Höhe zu erstatten.
(2)  Die Erstattungen nach Absatz 1 werden nach Massgabe der Durchführungsver­ordnung festgestellt und vorgenommen, und zwar entweder gegen Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen oder auf der Grundlage von Pauschalbeträgen für Mitgliedstaaten, bei deren Rechts- und Verwaltungsstruktur eine Erstattung auf der Grundlage der tatsächlichen Aufwendungen nicht zweckmässig ist.
(3)  Zwei oder mehr Mitgliedstaaten und deren zuständige Behörden können andere Erstattungsverfahren vereinbaren oder auf jegliche Erstattung zwischen den in ihre Zuständigkeit fallenden Trägern verzichten.

Kapitel 2: Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

Art. 36 Anspruch auf Sach- und Geldleistungen
(1)  Unbeschadet der günstigeren Bestimmungen der Absätze 2 und 2a des vorlie­genden Artikels gelten Artikel 17, Artikel 18 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 1 auch für Leistungen als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit.
(2)  Eine Person, die einen Arbeitsunfall erlitten oder sich eine Berufskrankheit zugezogen hat und in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnt oder sich dort aufhält, hat Anspruch auf die besonderen Sachleistungen bei Arbeitsunfäl­len und Berufskrankheiten, die vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden, als ob die betreffende Person nach diesen Rechtsvorschriften versichert wäre.
(2a)¹⁵  Der zuständige Träger kann die in Artikel 20 Absatz 1 vorgesehene Genehmigung einer Person nicht verweigern, die einen Arbeitsunfall erlitten hat oder die an einer Berufskrankheit leidet und die zu Lasten dieses Trägers leistungsberechtigt geworden ist, wenn ihr die ihrem Zustand angemessene Behandlung im Gebiet ihres Wohnmitgliedstaats nicht innerhalb eines in Anbetracht ihres derzeitigen Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs der Krankheit medizinisch vertretbaren Zeitraums gewährt werden kann.
(3)  Artikel 21 gilt auch für Leistungen nach diesem Kapitel.
¹⁵ Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 7 der V (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 2015 ( AS 2015 345 ).
Art. 37 Transportkosten
(1)  Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften die Übernahme der Kosten für den Transport einer Person, die einen Arbeitsunfall erlitten hat oder an einer Berufskrankheit leidet, bis zu ihrem Wohnort oder bis zum Krankenhaus vorgesehen ist, übernimmt die Kosten für den Transport bis zu dem entsprechenden Ort in einem anderen Mitgliedstaat, in dem die Person wohnt, sofern dieser Träger den Transport unter gebührender Berücksichtigung der hierfür spre­chenden Gründe zuvor genehmigt hat. Eine solche Genehmigung ist bei Grenzgän­gern nicht erforderlich.
(2)  Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei einem tödlichen Arbeitsunfall die Übernahme der Kosten für die Überführung der Leiche bis zur Begräbnisstätte vorgesehen ist, übernimmt nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften die Kosten der Überführung bis zu dem entsprechenden Ort in einem anderen Mitgliedstaat, in dem die betreffende Person zum Zeitpunkt des Unfalls gewohnt hat.
Art. 38 Leistungen bei Berufskrankheiten, wenn die betreffende Person in mehreren Mitgliedstaaten dem gleichen Risiko ausgesetzt war
Hat eine Person, die sich eine Berufskrankheit zugezogen hat, nach den Rechtsvor­schriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Tätigkeit ausgeübt, die ihrer Art nach geeignet ist, eine solche Krankheit zu verursachen, so werden die Leistungen, auf die sie oder ihre Hinterbliebenen Anspruch haben, ausschliesslich nach den Rechtsvorschriften des letzten dieser Mitgliedstaaten gewährt, dessen Voraussetzun­gen erfüllt sind.
Art. 39 Verschlimmerung einer Berufskrankheit
Bei Verschlimmerung einer Berufskrankheit, für die die betreffende Person nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leistungen bezogen hat oder bezieht, gilt Folgendes:
a) Hat die betreffende Person während des Bezugs der Leistungen keine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit nach den Rechtsvor­schriften eines anderen Mitgliedstaats ausgeübt, die geeignet war, eine sol­che Krankheit zu verursachen oder zu verschlimmern, so übernimmt der zuständige Träger des ersten Mitgliedstaats die Kosten für die Leistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der Verschlimmerung der Krankheit.
b) Hat die betreffende Person während des Bezugs der Leistungen eine solche Tätigkeit nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ausge­übt, so übernimmt der zuständige Träger des ersten Mitgliedstaats die Kos­ten für die Leistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften ohne Berücksichtigung der Verschlimmerung der Krankheit. Der zuständige Trä­ger des zweiten Mitgliedstaats gewährt der betreffenden Person eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Betrag der nach der Ver­schlimmerung geschuldeten Leistungen und dem Betrag, den er vor der Ver­schlimmerung aufgrund der für ihn geltenden Rechtsvorschriften geschuldet hätte, wenn die betreffende Person sich die Krankheit zugezogen hätte, wäh­rend die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für sie galten.
c) Die in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehenen Bestimmun­gen über die Kürzung, das Ruhen oder die Entziehung sind nicht auf die Empfänger von Leistungen anwendbar, die gemäss Buchstabe b) von den Trägern zweier Mitgliedstaaten gewährt werden.
Art. 40 Regeln zur Berücksichtigung von Besonderheiten bestimmter Rechts­vorschriften
(1)  Besteht in dem Mitgliedstaat, in dem die betreffende Person wohnt oder sich aufhält, keine Versicherung gegen Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten oder besteht dort zwar eine derartige Versicherung, ist jedoch kein für die Gewährung von Sachleistungen zuständiger Träger vorgesehen, so werden diese Leistungen von dem Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts gewährt, der für die Gewährung von Sachleistungen bei Krankheit zuständig ist.
(2)  Besteht in dem zuständigen Mitgliedstaat keine Versicherung gegen Arbeitsun­fälle oder Berufskrankheiten, so finden die Bestimmungen dieses Kapitels über Sachleistungen dennoch auf eine Person Anwendung, die bei Krankheit, Mutter­schaft oder gleichgestellter Vaterschaft nach den Rechtsvorschriften dieses Mit­gliedstaats Anspruch auf diese Leistungen hat, falls die betreffende Person einen Arbeitsunfall erleidet oder an einer Berufskrankheit leidet, während sie in einem anderen Mitgliedstaat wohnt oder sich dort aufhält. Die Kosten werden von dem Träger übernommen, der nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitglied­staats für die Sachleistungen zuständig ist.
(3)  Artikel 5 gilt für den zuständigen Träger eines Mitgliedstaats in Bezug auf die Gleichstellung von später nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eingetretenen oder festgestellten Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten bei der Bemessung des Grades der Erwerbsminderung, der Begründung des Leistungsbe­trags oder der Festsetzung des Leistungsbetrags, sofern:
a) für einen bzw. eine früher nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften ein­getretene(n) oder festgestellte(n) Arbeitsunfall oder Berufskrankheit kein Leistungsanspruch bestand,
und
b) für einen bzw. eine später eingetretene(n) oder festgestellte(n) Arbeitsunfall oder Berufskrankheit kein Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats, nach denen der Arbeitsunfall oder die Berufs­krankheit eingetreten ist oder festgestellt wurde, besteht.
Art. 41 Erstattungen zwischen Trägern
(1)  Artikel 35 gilt auch für Leistungen nach diesem Kapitel; die Erstattung erfolgt auf der Grundlage der tatsächlichen Aufwendungen.
(2)  Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden können andere Erstattungsverfahren vereinbaren oder auf jegliche Erstattung zwischen den in ihre Zuständigkeit fallenden Trägern verzichten.

Kapitel 3: Sterbegeld

Art. 42 Anspruch auf Sterbegeld, wenn der Tod in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat eintritt oder wenn die berechtigte Person in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnt
(1)  Tritt der Tod eines Versicherten oder eines seiner Familienangehörigen in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat ein, so gilt der Tod als in dem zuständi­gen Mitgliedstaat eingetreten.
(2)  Der zuständige Träger ist zur Gewährung von Sterbegeld nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften auch dann verpflichtet, wenn die berechtigte Person in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnt.
(3)  Die Absätze 1 und 2 finden auch dann Anwendung, wenn der Tod als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eingetreten ist.
Art. 43 Gewährung von Leistungen bei Tod eines Rentners
(1)  Bei Tod eines Rentners, der Anspruch auf eine Rente nach den Rechtsvor­schriften eines Mitgliedstaats oder auf Renten nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten hatte und in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnte, in dem der für die Übernahme der Kosten für die nach den Artikeln 24 und 25 gewährten Sachleistungen zuständige Träger seinen Sitz hat, so wird das Sterbegeld nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zu seinen Lasten gewährt, als ob der Rentner zum Zeitpunkt seines Todes in dem Mitgliedstaat gewohnt hätte, in dem dieser Träger seinen Sitz hat.
(2)  Absatz 1 gilt für die Familienangehörigen eines Rentners entsprechend.

Kapitel 4: Leistungen bei Invalidität

Art. 44 Personen, für die ausschliesslich Rechtsvorschriften des Typs A galten
(1)  Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck «Rechtsvorschriften des Typs A» alle Rechtsvorschriften, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität von der Dauer der Versicherungs- oder Wohnzeiten unabhängig ist und die durch den zuständigen Mitgliedstaat ausdrücklich in Anhang VI aufgenommen wurden, und der Ausdruck «Rechtsvorschriften des Typs B» alle anderen Rechtsvorschriften.
(2)  Eine Person, für die nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten und die Versicherungs- oder Wohnzeiten ausschliesslich unter Rechtsvorschriften des Typs A zurückgelegt hat, hat Anspruch auf Leistungen – gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 45 – nur gegenüber dem Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit anschliessender Invalidität anzuwenden waren; sie erhält diese Leistungen nach diesen Rechtsvorschriften.
(3)  Eine Person, die keinen Leistungsanspruch nach Absatz 2 hat, erhält die Leis­tungen, auf die sie nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats – gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 45 – noch Anspruch hat.
(4)  Sehen die in Absatz 2 oder 3 genannten Rechtsvorschriften bei Zusammentref­fen mit anderen Einkünften oder mit Leistungen unterschiedlicher Art im Sinne des Artikels 53 Absatz 2 Bestimmungen über die Kürzung, das Ruhen oder die Entzie­hung von Leistungen bei Invalidität vor, so gelten die Artikel 53 Absatz 3 und Artikel 55 Absatz 3 entsprechend.
Art. 45 Besondere Vorschriften für die Zusammenrechnung von Zeiten
Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs davon abhängig ist, dass Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt wurden, wendet, soweit erforderlich, Artikel 51 Absatz 1 entsprechend an.
Art. 46 Personen, für die entweder ausschliesslich Rechtsvorschriften des Typs B oder sowohl Rechtsvorschriften des Typs A als auch des Typs B galten
(1)  Eine Person, für die nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten, erhält, sofern die Rechtsvorschriften min­destens eines dieser Staaten nicht Rechtsvorschriften des Typs A sind, Leistungen nach Kapitel 5, das unter Berücksichtigung von Absatz 3 entsprechend gilt.
(2)  Wird jedoch eine Person, für die ursprünglich Rechtsvorschriften des Typs B galten, im Anschluss an eine Arbeitsunfähigkeit invalide, während für sie Rechts­vorschriften des Typs A gelten, so erhält sie Leistungen nach Artikel 44 unter fol­genden Voraussetzungen:
– Sie erfüllt – gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 45 – aus­schliesslich die in diesen oder anderen Rechtsvorschriften gleicher Art vor­gesehenen Voraussetzungen, ohne jedoch Versicherungs- oder Wohnzeiten einzubeziehen, die nach Rechtsvorschriften des Typs B zurückgelegt wur­den,
und
– sie macht keine Ansprüche auf Leistungen bei Alter – unter Berücksichti­gung des Artikels 50 Absatz 1 – geltend.
(3)  Eine vom Träger eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung über den Grad der Invalidität eines Antragstellers ist für den Träger jedes anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaats verbindlich, sofern die in den Rechtsvorschriften dieser Mitgliedstaaten festgelegten Definitionen des Grads der Invalidität in Anhang VII als übereinstimmend anerkannt sind.
Art. 47 Verschlimmerung des Invaliditätszustands
(1)  Bei Verschlimmerung des Invaliditätszustands, für den eine Person nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten Leistungen erhält, gilt unter Berücksichtigung dieser Verschlimmerung Folgendes:
a) Die Leistungen werden nach Kapitel 5 gewährt, das entsprechend gilt.
b) Unterlag die betreffende Person jedoch zwei oder mehr Rechtsvorschriften des Typs A und waren die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats seit dem Bezug der Leistungen auf sie nicht anwendbar, so werden die Leistungen nach Artikel 44 Absatz 2 gewährt.
(2)  Ist der nach Absatz 1 geschuldete Gesamtbetrag der Leistung oder Leistungen niedriger als der Betrag der Leistung, den die betreffende Person zulasten des zuvor für die Zahlung zuständigen Trägers erhalten hat, so gewährt ihr dieser Träger eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags.
(3)  Hat die betreffende Person keinen Anspruch auf Leistungen zulasten des Trä­gers eines anderen Mitgliedstaats, so hat der zuständige Träger des zuvor zuständi­gen Mitgliedstaats die Leistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der Verschlimmerung und gegebenenfalls des Artikel 45 zu gewähren.
Art. 48 Umwandlung von Leistungen bei Invalidität in Leistungen bei Alter
(1)  Die Leistungen bei Invalidität werden gegebenenfalls nach Massgabe der Rechtsvorschriften des Staates oder der Staaten, nach denen sie gewährt worden sind und nach Kapitel 5 in Leistungen bei Alter umgewandelt.
(2)  Kann eine Person, die Leistungen bei Invalidität erhält, nach den Rechtsvor­schriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten nach Artikel 50 Ansprüche auf Leistungen bei Alter geltend machen, so gewährt jeder nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zur Gewährung der Leistungen bei Invalidität verpflichtete Träger bis zu dem Zeitpunkt, zu dem für diesen Träger Absatz 1 Anwendung findet, die Leistungen bei Invalidität weiter, auf die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften Anspruch besteht; andernfalls werden die Leistungen gewährt, solange die betreffende Person die Voraussetzungen für ihren Bezug erfüllt.
(3)  Werden Leistungen bei Invalidität, die nach den Rechtsvorschriften eines Mit­gliedstaats nach Artikel 44 gewährt werden, in Leistungen bei Alter umgewandelt und erfüllt die betreffende Person noch nicht die für den Anspruch auf diese Leis­tungen nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten geltenden Voraussetzungen, so erhält sie von diesem Mitgliedstaat oder diesen Mitgliedstaaten vom Tag der Umwandlung an Leistungen bei Invalidität.
Diese Leistungen werden nach Kapitel 5 gewährt, als ob dieses Kapitel bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit nachfolgender Invalidität anwendbar gewesen wäre, und zwar bis die betreffende Person die für den Anspruch auf Leistung bei Alter nach den Rechtsvorschriften des oder der anderen betreffenden Staaten geltenden Voraus­setzungen erfüllt, oder, sofern eine solche Umwandlung nicht vorgesehen ist, so lange, wie sie Anspruch auf Leistungen bei Invalidität nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates oder der betreffenden Staaten hat.
(4)  Die nach Artikel 44 gewährten Leistungen bei Invalidität werden nach Kapitel 5 neu berechnet, sobald die berechtigte Person die Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen bei Invalidität nach den Rechtsvorschriften des Typs B erfüllt oder Leistungen bei Alter nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erhält.
Art. 49 Besondere Vorschriften für Beamte
Die Artikel 6, 44, 46, 47, 48 und Artikel 60 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Personen, die von einem Sondersystem für Beamte erfasst sind.

Kapitel 5: Alters- und Hinterbliebenenrenten

Art. 50 Allgemeine Vorschriften
(1)  Wird ein Leistungsantrag gestellt, so stellen alle zuständigen Träger die Leis­tungsansprüche nach den Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten fest, die für die betreffende Person galten, es sei denn, die betreffende Person beantragt ausdrück­lich, die Feststellung der nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitglied­staaten erworbenen Ansprüche auf Leistungen bei Alter aufzuschieben.
(2)  Erfüllt die betreffende Person zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht oder nicht mehr die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nach den Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten, die für sie galten, so lassen die Träger, nach deren Rechtsvor­schriften die Voraussetzungen erfüllt sind, bei der Berechnung nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a) oder b) die Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften zurück­gelegt wurden, deren Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind, unberück­sichtigt, wenn diese Berücksichtigung zu einem niedrigeren Leistungsbetrag führt.
(3)  Hat die betreffende Person ausdrücklich beantragt, die Feststellung von Leistun­gen bei Alter aufzuschieben, so gilt Absatz 2 entsprechend.
(4)  Sobald die Voraussetzungen nach den anderen Rechtsvorschriften erfüllt sind oder die betreffende Person die Feststellung einer nach Absatz 1 aufgeschobenen Leistung bei Alter beantragt, werden die Leistungen von Amts wegen neu berechnet, es sei denn, die Zeiten, die nach den anderen Rechtsvorschriften zurückgelegt wur­den, sind bereits nach Absatz 2 oder 3 berücksichtigt worden.
Art. 51 Besondere Vorschriften über die Zusammenrechnung von Zeiten
(1)  Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Gewährung bestimmter Leistungen davon abhängig, dass die Versicherungszeiten nur in einer bestimmten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit oder einem Beruf zurückgelegt wurden, für die ein Sondersystem für beschäftigte oder selbstständig erwerbstätige Personen gilt, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Zeiten nur dann, wenn sie in einem entsprechenden System, oder, falls es ein solches nicht gibt, in dem gleichen Beruf oder gegebenenfalls in der gleichen Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit zurückgelegt wurden.
Erfüllt die betreffende Person auch unter Berücksichtigung solcher Zeiten nicht die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen im Rahmen eines Sondersystems, so werden diese Zeiten für die Gewährung von Leistungen des allgemeinen Systems oder, falls es ein solches nicht gibt, des Systems für Arbeiter bzw. Angestellte berücksichtigt, sofern die betreffende Person dem einen oder anderen dieser Systeme angeschlossen war.
(2)  Die im Rahmen eines Sondersystems eines Mitgliedstaats zurückgelegten Versi­cherungszeiten werden für die Gewährung von Leistungen des allgemeinen Systems oder, falls es ein solches nicht gibt, des Systems für Arbeiter bzw. Angestellte eines anderen Mitgliedstaats berücksichtigt, sofern die betreffende Person dem einen oder anderen dieser Systeme angeschlossen war, selbst wenn diese Zeiten bereits in dem letztgenannten Mitgliedstaat im Rahmen eines Sondersystems berücksichtigt wur­den.
(3)  Machen die Rechtsvorschriften oder ein bestimmtes System eines Mitgliedstaats den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs davon abhängig, dass die betreffende Person bei Eintritt des Versicherungsfalls versichert ist, gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn die betreffende Person zuvor nach den Rechtsvorschriften bzw. in dem bestimmten System dieses Mitgliedstaats versichert war und wenn sie beim Eintreten des Versicherungsfalls nach den Rechts­vorschriften eines anderen Mitgliedstaats für denselben Versicherungsfall versichert ist oder wenn ihr in Ermangelung dessen nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats für denselben Versicherungsfall eine Leistung zusteht. Die letztge­nannte Voraussetzung gilt jedoch in den in Artikel 57 genannten Fällen als erfüllt.
Art. 52 Feststellung der Leistungen
(1)  Der zuständige Träger berechnet den geschuldeten Leistungsbetrag:
a) allein nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften, wenn die Voraussetzun­gen für den Leistungsanspruch ausschliesslich nach nationalem Recht erfüllt wurden (autonome Leistung);
b) indem er einen theoretischen Betrag und im Anschluss daran einen tatsächli­chen Betrag (anteilige Leistung) wie folgt berechnet: i) Der theoretische Betrag der Leistung entspricht der Leistung, auf die die betreffende Person Anspruch hätte, wenn alle nach den Rechtsvor­schriften der anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten nach den für diesen Träger zum Zeitpunkt der Feststellung der Leistung geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Ist nach diesen Rechtsvorschriften die Höhe der Leis­tung von der Dauer der zurückgelegten Zeiten unabhängig, so gilt die­ser Betrag als theoretischer Betrag,
ii) Der zuständige Träger ermittelt sodann den tatsächlichen Betrag der an­teiligen Leistung auf der Grundlage des theoretischen Betrags nach dem Verhältnis zwischen den nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten und den gesamten nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten.
(2)  Der zuständige Träger wendet gegebenenfalls auf den nach Absatz 1 Buchsta­ben a) und b) berechneten Betrag innerhalb der Grenzen der Artikel 53–55 alle Bestimmungen über die Kürzung, das Ruhen oder die Entziehung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften an.
(3)  Die betreffende Person hat gegenüber dem zuständigen Träger jedes Mitglied­staats Anspruch auf den höheren der Leistungsbeträge, die nach Absatz 1 Buchsta­ben a) und b) berechnet wurden.
(4)  Führt in einem Mitgliedstaat die Berechnung nach Absatz 1 Buchstabe a immer dazu, dass die autonome Leistung gleich hoch oder höher als die anteilige Leistung ist, die nach Absatz 1 Buchstabe b berechnet wird, verzichtet der zuständige Träger auf die Berechnung der anteiligen Leistung unter der Bedingung, dass
i) dieser Fall in Anhang VIII Teil 1 aufgeführt ist, und
ii) keine Doppelleistungsbestimmungen im Sinne der Artikel 54 und 55 anwendbar sind, es sei denn, die in Artikel 55 Absatz 2 enthaltenen Bedin­gungen sind erfüllt, und
iii) Artikel 57 in diesem bestimmten Fall nicht auf Zeiten anwendbar ist, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wur­den.
(5)  Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 wird die anteilige Berechnung nicht auf Systeme angewandt, die Leistungen vorsehen, bei denen Zeiträume für die Berech­nung keine Rolle spielen, sofern solche Systeme in Anhang VIII Teil 2 aufgeführt sind. In diesen Fällen hat die betroffene Person Anspruch auf die gemäss den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats berechnete Leistung.
Art. 53 Doppelleistungsbestimmungen
(1)  Jedes Zusammentreffen von Leistungen bei Invalidität, bei Alter oder an Hinter­bliebene, die auf der Grundlage der von derselben Person zurückgelegten Versiche­rungs- und/oder Wohnzeiten berechnet oder gewährt wurden, gilt als Zusammentref­fen von Leistungen gleicher Art.
(2)  Das Zusammentreffen von Leistungen, die nicht als Leistungen gleicher Art im Sinne des Absatzes 1 angesehen werden können, gilt als Zusammentreffen von Leistungen unterschiedlicher Art.
(3)  Für die Zwecke von Doppelleistungsbestimmungen, die in den Rechtsvor­schriften eines Mitgliedstaats für den Fall des Zusammentreffens von Leistungen bei Invalidität, bei Alter oder an Hinterbliebene mit Leistungen gleicher Art oder Leis­tungen unterschiedlicher Art oder mit sonstigen Einkünften festgelegt sind, gilt Folgendes:
a) Der zuständige Träger berücksichtigt die in einem anderen Mitgliedstaat er­worbenen Leistungen oder erzielten Einkünfte nur dann, wenn die für ihn geltenden Rechtsvorschriften die Berücksichtigung von im Ausland erwor­benen Leistungen oder erzielten Einkünften vorsehen.
b) Der zuständige Träger berücksichtigt nach den in der Durchführungsverord­nung festgelegten Bedingungen und Verfahren den von einem anderen Mit­gliedstaat zu zahlenden Leistungsbetrag vor Abzug von Steuern, Sozialver­sicherungsbeiträgen und anderen individuellen Abgaben oder Abzügen, sofern nicht die für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorsehen, dass die Doppelleistungsbestimmungen nach den entsprechenden Abzügen anzuwen­den sind.
c) Der zuständige Träger berücksichtigt nicht den Betrag der Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats auf der Grundlage einer freiwilligen Versicherung oder einer freiwilligen Weiterversicherung erworben wurden.
d) Wendet ein einzelner Mitgliedstaat Doppelleistungsbestimmungen an, weil die betreffende Person Leistungen gleicher oder unterschiedlicher Art nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten bezieht oder in anderen Mit­gliedstaaten Einkünfte erzielt hat, so kann die geschuldete Leistung nur um den Betrag dieser Leistungen oder Einkünfte gekürzt werden.
Art. 54 Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art
(1)  Treffen Leistungen gleicher Art, die nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten geschuldet werden, zusammen, so gelten die in den Rechtsvor­schriften eines Mitgliedstaats vorgesehenen Doppelleistungsbestimmungen nicht für eine anteilige Leistung.
(2)  Doppelleistungsbestimmungen gelten nur dann für eine autonome Leistung, wenn es sich:
a) um eine Leistung handelt, deren Höhe von der Dauer der zurückgelegten Ver­sicherungs- oder Wohnzeiten unabhängig ist;
oder
b) um eine Leistung handelt, deren Höhe unter Berücksichtigung einer fiktiven Zeit bestimmt wird, die als zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und einem späteren Zeitpunkt zurückgelegt angesehen wird, und die zusammen­trifft: i) mit einer Leistung gleicher Art, ausser wenn zwei oder mehr Mitglied­staaten ein Abkommen zur Vermeidung einer mehrfachen Berücksich­tigung der gleichen fiktiven Zeit geschlossen haben,
oder
ii) mit einer Leistung nach Buchstabe a).
Die unter den Buchstaben a) und b) genannten Leistungen und Abkommen sind in Anhang IX aufgeführt.
Art. 55 Zusammentreffen von Leistungen unterschiedlicher Art
(1)  Erfordert der Bezug von Leistungen unterschiedlicher Art oder von sonstigen Einkünften die Anwendung der in den Rechtsvorschriften der betreffenden Mitglied­staaten vorgesehenen Doppelleistungsbestimmungen:
a) auf zwei oder mehrere autonome Leistungen, so teilen die zuständigen Trä­ger die Beträge der Leistung oder Leistungen oder sonstigen Einkünfte, die berücksichtigt worden sind, durch die Zahl der Leistungen, auf die diese Bestimmungen anzuwenden sind;
die Anwendung dieses Buchstabens darf jedoch nicht dazu führen, dass der betreffenden Person ihr Status als Rentner für die Zwecke der übrigen Ka­pitel dieses Titels nach den in der Durchführungsverordnung festgelegten Bedingungen und Verfahren aberkannt wird;
b) auf eine oder mehrere anteilige Leistungen, so berücksichtigen die zuständi­gen Träger die Leistung oder Leistungen oder sonstigen Einkünfte sowie alle für die Anwendung der Doppelleistungsbestimmungen vorgesehenen Bezugsgrössen nach dem Verhältnis zwischen den Versicherungs- und/oder Wohnzeiten, die für die Berechnung nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) berücksichtigt wurden;
c) auf eine oder mehrere autonome Leistungen und eine oder mehrere anteilige Leistungen, so wenden die zuständigen Träger Buchstabe a) auf die autono­men Leistungen und Buchstabe b) auf die anteiligen Leistungen entspre­chend an.
(2)  Der zuständige Träger nimmt keine für autonome Leistungen vorgesehene Teilung vor, wenn die für ihn geltenden Rechtsvorschriften die Berücksichtigung von Leistungen unterschiedlicher Art und/oder sonstiger Einkünfte und aller übrigen Bezugsgrössen in Höhe eines Teils ihres Betrags entsprechend dem Verhältnis zwischen den nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) zu berücksichtigen­den Versicherungs- und/oder Wohnzeiten vorsehen.
(3)  Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten bei Bezug einer Leistung unterschiedlicher Art nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats oder bei sonstigen Ein­künften kein Leistungsanspruch entsteht.
Art. 56 Ergänzende Vorschriften für die Berechnung der Leistungen
(1)  Für die Berechnung des theoretischen Betrags und des anteiligen Betrags nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b) gilt Folgendes:
a) Übersteigt die Gesamtdauer der vor Eintritt des Versicherungsfalls nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten zurückgelegten Versi­cherungs- und/oder Wohnzeiten die in den Rechtsvorschriften eines dieser Mitgliedstaaten für die Gewährung der vollen Leistung vorgeschriebene Höchstdauer, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats diese Höchstdauer anstelle der Gesamtdauer der zurückgelegten Zeiten; diese Berechnungsmethode verpflichtet diesen Träger nicht zur Gewährung einer Leistung, deren Betrag die volle nach den für ihn geltenden Rechtsvor­schriften vorgesehene Leistung übersteigt. Diese Bestimmung gilt nicht für Leistungen, deren Höhe nicht von der Versicherungsdauer abhängig ist.
b) Das Verfahren zur Berücksichtigung sich überschneidender Zeiten ist in der Durchführungsverordnung geregelt.
c) Erfolgt nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Berechnung von Leistungen auf der Grundlage von Einkünften, Beiträgen, Beitrags­grundlagen, Steigerungsbeträgen, Entgelten, anderen Beträgen oder einer Kombination mehrerer von ihnen (durchschnittlich, anteilig, pauschal oder fiktiv), so verfährt der zuständige Träger nach den in Anhang XI für den betreffenden Mitgliedstaat genannten Verfahren wie folgt: i) Er ermittelt die Berechnungsgrundlage der Leistungen ausschliesslich aufgrund der Versicherungszeiten, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden.
ii) Er zieht zur Berechnung des Betrags aufgrund von Versicherungs- und/oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften anderer Mit­gliedstaaten zurückgelegt wurden, die gleichen Bezugsgrössen heran, die für die Versicherungszeiten festgestellt oder aufgezeichnet wurden, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden.
gegebenenfalls nach den in Anhang XI für den betreffenden Mitgliedstaat genannten Verfahren eingefügt;
d) Für den Fall, dass Buchstabe c) nicht gilt, da die Leistung nach den Rechtsvor­schriften eines Mitgliedstaats nicht aufgrund von Versicherungs- oder Wohnzeiten, sondern aufgrund anderer nicht mit Zeit verknüpfter Fak­toren berechnet werden muss, berücksichtigt der zuständige Träger für jede nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegte Versicherungs- oder Wohnzeit den Betrag des angesparten Kapitals, das Ka­pital, das als angespart gilt, und alle anderen Elemente für die Berechnung nach den von ihm angewandten Rechtsvorschriften, geteilt durch die ent­sprechenden Zeiteinheiten in dem betreffenden Rentensystem.
(2)  Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats über die Anpassung der Bezugs­grössen, die für die Berechnung der Leistungen berücksichtigt wurden, gelten gege­benenfalls für die Bezugsgrössen, die der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats nach Absatz 1 für Versicherungs- oder Wohnzeiten berücksichtigen muss, die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt wurden.
Art. 57 Versicherungs- oder Wohnzeiten von weniger als einem Jahr
(1)  Ungeachtet des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe b) ist der Träger eines Mitglied­staats nicht verpflichtet, Leistungen für Zeiten zu gewähren, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden und bei Eintritt des Versiche­rungsfalls zu berücksichtigen sind, wenn:
– die Dauer dieser Zeiten weniger als ein Jahr beträgt,
und
– aufgrund allein dieser Zeiten kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvor­schriften erworben wurde.
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck «Zeiten» alle Versiche­rungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten, die entweder für den Leistungsanspruch oder unmittelbar für die Leistungshöhe heranzuziehen sind.
(2)  Für die Zwecke des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i) werden die in Absatz 1 genannten Zeiten vom zuständigen Träger jedes betroffenen Mitgliedstaats berücksichtigt.
(3)  Würde die Anwendung des Absatzes 1 zur Befreiung aller Träger der betreffen­den Mitgliedstaaten von der Leistungspflicht führen, so werden die Leistungen ausschliesslich nach den Rechtsvorschriften des letzten dieser Mitgliedstaaten gewährt, dessen Voraussetzungen erfüllt sind, als ob alle zurückgelegten und nach Artikel 6 und Artikel 51 Absätze 1 und 2 berücksichtigten Versicherungs- und Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zurückgelegt worden wären.
(4)  Dieser Artikel gilt nicht für die in Teil 2 des Anhangs VIII aufgeführten Systeme.
Art. 58 Gewährung einer Zulage
(1)  Ein Leistungsempfänger, auf den dieses Kapitel Anwendung findet, darf in dem Wohnmitgliedstaat, nach dessen Rechtsvorschriften ihm eine Leistung zusteht, keinen niedrigeren Leistungsbetrag als die Mindestleistung erhalten, die in diesen Rechtsvorschriften für eine Versicherungs- oder Wohnzeit festgelegt ist, die den Zeiten insgesamt entspricht, die bei der Feststellung der Leistung nach diesem Kapitel berücksichtigt wurden.
(2)  Der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats zahlt der betreffenden Person während der gesamten Zeit, in der sie in dessen Hoheitsgebiet wohnt, eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Summe der nach diesem Kapitel geschuldeten Leistungen und dem Betrag der Mindestleistung.
Art. 59 Neuberechnung und Anpassung der Leistungen
(1)  Tritt nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eine Änderung des Fest­stellungsverfahrens oder der Berechnungsmethode für die Leistungen ein oder erfährt die persönliche Situation der betreffenden Personen eine erhebliche Verände­rung, die nach diesen Rechtsvorschriften zu einer Anpassung des Leistungsbetrags führen würde, so ist eine Neuberechnung nach Artikel 52 vorzunehmen.
(2)  Der Prozentsatz oder der Betrag, um den bei einem Anstieg der Lebenshal­tungskosten, bei Änderung des Lohnniveaus oder aus anderen Anpassungsgründen die Leistungen des betreffenden Mitgliedstaats geändert werden, gilt unmittelbar für die nach Artikel 52 festgestellten Leistungen, ohne dass eine Neuberechnung vorzu­nehmen ist.
Art. 60 Besondere Vorschriften für Beamte
(1)  Die Artikel 6, 50, Artikel 51 Absatz 3 und die Artikel 52–59 gelten entspre­chend für Personen, die von einem Sondersystem für Beamte erfasst sind.
(2)  Ist jedoch nach den Rechtsvorschriften eines zuständigen Mitgliedstaats der Erwerb, die Auszahlung, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leis­tungsanspruchs aufgrund eines Sondersystems für Beamte davon abhängig, dass alle Versicherungszeiten in einem oder mehreren Sondersystemen für Beamte in diesem Mitgliedstaat zurückgelegt wurden oder durch die Rechtsvorschriften dieses Mit­gliedstaats solchen Zeiten gleichgestellt sind, so berücksichtigt der zuständige Trä­ger dieses Staates nur die Zeiten, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften anerkannt werden können.
Erfüllt die betreffende Person auch unter Berücksichtigung solcher Zeiten nicht die Voraussetzungen für den Bezug dieser Leistungen, so werden diese Zeiten für die Feststellung von Leistungen im allgemeinen System oder, falls es ein solches nicht gibt, im System für Arbeiter bzw. Angestellte berücksichtigt.
(3)  Werden nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Leistungen eines Sondersystems für Beamte auf der Grundlage des bzw. der in einem Bezugszeitraum zuletzt erzielten Entgelts berechnet, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Staates als Berechnungsgrundlage unter entsprechender Anpassung nur das Entgelt, das in dem Zeitraum bzw. den Zeiträumen bezogen wurden, während dessen bzw. deren die betreffende Person diesen Rechtsvorschriften unterlag.

Kapitel 6: Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Art. 61 Besondere Vorschriften für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
(1)  Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsan­spruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbst­ständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitglied­staats zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.
Ist jedoch nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften der Leistungsanspruch von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig, so werden die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Beschäftigungszei­ten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht berücksichtigt, es sei denn, sie hätten als Versicherungszeiten gegolten, wenn sie nach den anzuwenden­den Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.
(2)  Ausser in den Fällen des Artikels 65 Absatz 5 Buchstabe a) gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels nur unter der Voraussetzung, dass die betreffende Person unmittelbar zuvor nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen beantragt werden, folgende Zeiten zurückgelegt hat:
– Versicherungszeiten, sofern diese Rechtsvorschriften Versicherungszeiten verlangen,
– Beschäftigungszeiten, sofern diese Rechtsvorschriften Beschäftigungszeiten verlangen,
oder
– Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, sofern diese Rechtsvorschrif­ten Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit verlangen.
Art. 62 Berechnung der Leistungen
(1)  Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung der Leistungen die Höhe des früheren Entgelts oder Erwerbsein­kommens zugrunde zu legen ist, berücksichtigt ausschliesslich das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nach diesen Rechtsvorschriften erhalten hat.
(2)  Absatz 1 findet auch Anwendung, wenn nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften ein bestimmter Bezugszeitraum für die Ermittlung des als Berechnungsgrundlage für die Leistungen heranzuziehenden Entgelts vorgesehen ist und die betreffende Person während dieses Zeitraums oder eines Teils davon den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterlag.
(3)  Abweichend von den Absätzen 1 und 2 berücksichtigt der Träger des Wohnorts im Falle von Arbeitslosen, auf die Artikel 65 Absatz 5 Buchstabe a) anzuwenden ist, nach Massgabe der Durchführungsverordnung das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das die betreffende Person in dem Mitgliedstaat erhalten hat, dessen Rechtsvor­schriften für sie während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbs­tätigkeit galten.
Art. 63 ¹⁶ Besondere Bestimmungen für die Aufhebung der Wohnortklauseln
Für die Zwecke dieses Kapitels gilt Artikel 7 nur in den in den Artikeln 64, 65 und 65 a vorgesehenen Fällen und Grenzen.
¹⁶ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 8 der V (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 2015 ( AS 2015 345 ).
Art. 64 Arbeitslose, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben
(1)  Eine vollarbeitslose Person, die die Voraussetzungen für einen Leistungsan­spruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats erfüllt und sich zur Arbeitsuche in einen anderen Mitgliedstaat begibt, behält den Anspruch auf Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit unter folgenden Bedingungen und innerhalb der folgenden Grenzen:
a) vor der Abreise muss der Arbeitslose während mindestens vier Wochen nach Beginn der Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mit­gliedstaats als Arbeitsuchender gemeldet gewesen sein und zur Verfügung gestanden haben. Die zuständige Arbeitsverwaltung oder der zuständige Träger kann jedoch die Abreise vor Ablauf dieser Frist genehmigen;
b) der Arbeitslose muss sich bei der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, in den er sich begibt, als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontroll­verfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften die­ses Mitgliedstaats erfüllen. Diese Bedingung gilt für den Zeitraum vor der Meldung als erfüllt, wenn sich die betreffende Person innerhalb von sieben Tagen ab dem Zeitpunkt meldet, ab dem sie der Arbeitsverwaltung des Mit­gliedstaats, den sie verlassen hat, nicht mehr zur Verfügung gestanden hat. In Ausnahmefällen kann diese Frist von der zuständigen Arbeitsverwaltung oder dem zuständigen Träger verlängert werden;
c) der Leistungsanspruch wird während drei Monaten von dem Zeitpunkt an aufrechterhalten, ab dem der Arbeitslose der Arbeitsverwaltung des Mit­gliedstaats, den er verlassen hat, nicht mehr zur Verfügung gestanden hat, vorausgesetzt die Gesamtdauer der Leistungsgewährung überschreitet nicht den Gesamtzeitraum, für den nach den Rechtsvorschriften dieses Mitglied­staats ein Leistungsanspruch besteht; der Zeitraum von drei Monaten kann von der zuständigen Arbeitsverwaltung oder dem zuständigen Träger auf höchstens sechs Monate verlängert werden;
d) die Leistungen werden vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften und für seine Rechnung gewährt.
(2)  Kehrt die betreffende Person bei Ablauf oder vor Ablauf des Zeitraums, für den sie nach Absatz 1 Buchstabe c) einen Leistungsanspruch hat, in den zuständigen Mitgliedstaat zurück, so hat sie weiterhin einen Leistungsanspruch nach den Rechts­vorschriften dieses Mitgliedstaats. Sie verliert jedoch jeden Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, wenn sie nicht bei Ablauf oder vor Ablauf dieses Zeitraums dorthin zurückkehrt, es sei denn, diese Rechtsvor­schriften sehen eine günstigere Regelung vor. In Ausnahmefällen kann die zustän­dige Arbeitsverwaltung oder der zuständige Träger der betreffenden Person gestat­ten, zu einem späteren Zeitpunkt zurückzukehren, ohne dass sie ihren Anspruch verliert.
(3)  Der Höchstzeitraum, für den zwischen zwei Beschäftigungszeiten ein Leis­tungsanspruch nach Absatz 1 aufrechterhalten werden kann, beträgt drei Monate, es sei denn, die Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats sehen eine günsti­gere Regelung vor; dieser Zeitraum kann von der zuständigen Arbeitsverwaltung oder dem zuständigen Träger auf höchstens sechs Monate verlängert werden.
(4)  Die Einzelheiten des Informationsaustauschs, der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Amtshilfe zwischen den Trägern und Arbeitsverwaltungen des zuständigen Mitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in den sich die betreffende Person zur Arbeitssuche begibt, werden in der Durchführungsverordnung geregelt.
Art. 65 Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben
(1)  Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfü­gung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.
(2)  Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbst­ständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3)  Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvor­schriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Er­werbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitsuchender zu melden, so muss er den in diesem Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen.
(4)  Die Durchführung des Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 3 Satz 2 sowie die Einzelheiten des Informationsaustauschs, der Zusammenarbeit und der gegenseiti­gen Amtshilfe zwischen den Trägern und Arbeitsverwaltungen des Wohnmitglied­staats und des Mitgliedstaats, in dem er zuletzt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, werden in der Durchführungsverordnung geregelt.
(5)  a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvor­schriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rück­kehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a) ist während des Bezugs von Leis­tungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, aus­gesetzt.
(6)  Die Leistungen des Trägers des Wohnorts nach Absatz 5 werden zu seinen Lasten erbracht. Vorbehaltlich des Absatzes 7 erstattet der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, dem Träger des Wohnorts den Gesamtbetrag der Leistungen, die dieser Träger während der ersten drei Monate erbracht hat. Der zu erstattende Betrag für diesen Zeitraum darf nicht höher sein als der Betrag, der nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats bei Arbeitslosigkeit zu zahlen gewesen wäre. In den Fällen des Absatzes 5 Buchstabe b) wird der Zeitraum, während dessen Leistungen nach Arti­kel 64 erbracht werden, von dem in Satz 2 des vorliegenden Absatzes genannten Zeitraum abgezogen. Die Einzelheiten der Erstattung werden in der Durchführungs­verordnung geregelt.
(7)  Der Zeitraum, für den nach Absatz 6 eine Erstattung erfolgt, wird jedoch auf fünf Monate ausgedehnt, wenn die betreffende Person in den vorausgegangenen 24 Monaten Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit von mindestens 12 Monaten in dem Mitgliedstaat zurückgelegt hat, dessen Rechts­vorschriften zuletzt für sie gegolten haben, sofern diese Zeiten einen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit begründen würden.
(8)  Für die Zwecke der Absätze 6 und 7 können zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden andere Erstattungsverfahren vereinbaren oder auf jegliche Erstattung zwischen den in ihre Zuständigkeit fallenden Trägern verzichten.
Art. 65 a ¹⁷ Besondere Bestimmungen für vollarbeitslose selbständig erwerbstätige Grenzgänger, sofern in dem Wohnmitgliedstaat für selbständig Erwerbstätige kein System der Leistungen bei Arbeitslosigkeit besteht
(1)  Abweichend von Artikel 65 hat sich eine vollarbeitslose Person, die als Grenzgänger zuletzt in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnmitgliedstaat Versicherungszeiten als Selbständiger oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit zurückgelegt hat, die für die Zwecke der Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit anerkannt werden, und deren Wohnmitgliedstaat gemeldet hat, dass für keine Kategorie von Selbständigen ein System der Leistungen bei Arbeitslosigkeit dieses Mitgliedstaats besteht, bei der zuständigen Arbeitsverwaltung in dem Mitgliedstaat, in dem sie zuletzt eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, anzumelden und sich zu ihrer Verfügung zu stellen sowie, wenn sie Leistungen beantragt, ununterbrochen die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zu erfüllen. Zusätzlich kann die vollarbeitslose Person sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen.
(2)  Die vollarbeitslose Person nach Absatz 1 erhält Leistungen des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften sie zuletzt unterlag, entsprechend den Rechtsvorschriften, die dieser Mitgliedstaat anwendet.
(3)  Sollte die vollarbeitslose Person nach Absatz 1 sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats der letzten Erwerbstätigkeit nicht oder nicht länger zur Verfügung stellen wollen, nachdem sie sich dort gemeldet hat, und in dem Wohnmitgliedstaat nach Arbeit suchen wollen, gilt Artikel 64 mit Ausnahme seines Absatzes 1 Buchstabe a entsprechend. Der zuständige Träger kann den in Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c Satz 1 genannten Zeitraum bis zum Ende des Berechtigungszeitraums verlängern.
¹⁷ Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 9 der V (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 2015 ( AS 2015 345 ).

Kapitel 7: Vorruhestandsleistungen

Art. 66 Leistungen
Sind nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften Ansprüche auf Vorruhestands­leistungen von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig, so findet Artikel 6 keine Anwendung.

Kapitel 8: Familienleistungen

Art. 67 Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen
Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zustän­digen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat woh­nen würden. Ein Rentner hat jedoch Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rentengewährung zuständigen Mitgliedstaats.
Art. 68 Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen
(1)  Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten fol­gende Prioritätsregeln:
a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Grün­den zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit aus­ge­lösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente aus­gelös­ten Ansprüche und schliesslich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.
b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien: i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und sub­sidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung fest­gelegten Kriterien aufgeteilt,
ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebe­nenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvor­schriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten,
iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.
(2)  Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des dar­über hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unter­schiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschliesslich durch den Wohnort ausgelöst wird.
(3)  Wird nach Artikel 67 beim zuständigen Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gelten, aber nach den Prioritätsregeln der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nachrangig sind, ein Antrag auf Familienleistungen gestellt, so gilt Folgendes:
a) Dieser Träger leitet den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger des Mitgliedstaats weiter, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, teilt dies der betroffenen Person mit und zahlt unbeschadet der Bestimmungen der Durchführungsverordnung über die vorläufige Gewährung von Leistungen erforderlichenfalls den in Absatz 2 genannten Unterschiedsbetrag;
b) der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften vorran­gig gelten, bearbeitet den Antrag, als ob er direkt bei ihm gestellt worden wäre; der Tag der Einreichung des Antrags beim ersten Träger gilt als der Tag der Einreichung bei dem Träger, der vorrangig zuständig ist.
Art. 68 a Gewährung von Leistungen
Verwendet die Person, der die Familienleistungen zu gewähren sind, diese nicht für den Unterhalt der Familienangehörigen, zahlt der zuständige Träger auf Antrag des Trägers im Mitgliedstaat des Wohnorts der Familienangehörigen, des von der zuständigen Behörde im Mitgliedstaat ihres Wohnorts hierfür bezeichneten Trägers oder der von dieser Behörde hierfür bestimmten Stelle die Familienleistungen mit befreiender Wirkung über diesen Träger bzw. über diese Stelle an die natürliche oder juristische Person, die tatsächlich für die Familienangehörigen sorgt.
Art. 69 Ergänzende Bestimmungen
(1)  Besteht nach den gemäss den Artikeln 67 und 68 bestimmten Rechtsvorschriften kein Anspruch auf zusätzliche oder besondere Familienleistungen für Waisen, so werden diese Leistungen grundsätzlich in Ergänzung zu den anderen Familienleis­tungen, auf die nach den genannten Rechtsvorschriften ein Anspruch besteht, nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats gewährt, die für den Verstorbenen die längste Zeit gegolten haben, sofern ein Anspruch nach diesen Rechtsvorschriften besteht. Besteht kein Anspruch nach diesen Rechtsvorschriften, so werden die Anspruchsvoraussetzungen nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten in der Reihenfolge der abnehmenden Dauer der nach den Rechtsvorschriften dieser Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten geprüft und die Leistungen entsprechend gewährt.
(2)  Leistungen in Form von Renten oder Rentenzuschüssen werden nach Kapitel 5 berechnet und gewährt.

Kapitel 9: Besondere beitragsunabhängige Geldleistungen

Art. 70 Allgemeine Vorschrift
(1)  Dieser Artikel gilt für besondere beitragsunabhängige Geldleistungen, die nach Rechtsvorschriften gewährt werden, die aufgrund ihres persönlichen Geltungsbe­reichs, ihrer Ziele und/oder ihrer Anspruchsvoraussetzungen sowohl Merkmale der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit als auch Merkmale der Sozialhilfe aufweisen.
(2)  Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck «besondere beitragsu­nabhängige Geldleistungen» die Leistungen:
a) die dazu bestimmt sind: i) einen zusätzlichen, ersatzweisen oder ergänzenden Schutz gegen die Risi­ken zu gewähren, die von den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zweigen der sozialen Sicherheit gedeckt sind, und den betreffenden Personen ein Mindesteinkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts garantieren, das in Beziehung zu dem wirtschaftlichen und sozialen Umfeld in dem betreffenden Mitgliedstaat steht,
oder
ii) allein dem besonderen Schutz des Behinderten zu dienen, der eng mit dem sozialen Umfeld dieser Person in dem betreffenden Mitgliedstaat verknüpft ist,
und
b) deren Finanzierung ausschliesslich durch obligatorische Steuern zur Deckung der allgemeinen öffentlichen Ausgaben erfolgt und deren Gewäh­rung und Berechnung nicht von Beiträgen hinsichtlich der Leistungsemp­fänger abhängen. Jedoch sind Leistungen, die zusätzlich zu einer beitragsab­hängigen Leistung gewährt werden, nicht allein aus diesem Grund als beitragsabhängige Leistungen zu betrachten,
und
c) die in Anhang X aufgeführt sind.
(3)  Artikel 7 und die anderen Kapitel dieses Titels gelten nicht für die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Leistungen.
(4)  Die in Absatz 2 genannten Leistungen werden ausschliesslich in dem Mitglied­staat, in dem die betreffenden Personen wohnen, und nach dessen Rechtsvorschrif­ten gewährt. Die Leistungen werden vom Träger des Wohnorts und zu seinen Lasten gewährt.

Titel IV: Verwaltungskommission und beratender Ausschuss

Art. 71 Zusammensetzung und Arbeitsweise der Verwaltungskommission
(1)  Der bei der Europäischen Kommission¹⁸ eingesetzten Ver­waltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden «Verwaltungskommission» genannt) gehört je ein Regierungsvertreter jedes Mitgliedstaats an, der erforderlichenfalls von Fachberatern unterstützt wird. Ein Vertreter der Europäischen Kommission nimmt mit bera­tender Stimme an den Sitzungen der Verwaltungskommission teil.
(2)¹⁹  Die Verwaltungskommission beschliesst mit der in den Verträgen festgelegten qualifizierten Mehrheit; dies gilt nicht für die Annahme ihrer Satzung, die von ihren Mitgliedern im gegenseitigen Einvernehmen erstellt wird.
Entscheidungen zu den in Artikel 72 Buchstabe a genannten Auslegungsfragen werden im erforderlichen Umfang bekannt gemacht.
(3)  Die Sekretariatsgeschäfte der Verwaltungskommission werden von der Europäischen Kommission wahrgenommen.
¹⁸ Ausdruck gemäss Art. 1 Ziff. 1 der V (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 2015 ( AS 2015 345 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
¹⁹ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 10 der V (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 2015 ( AS 2015 345 ).
Art. 72 Aufgaben der Verwaltungskommission
Die Verwaltungskommission hat folgende Aufgaben:
a) Sie behandelt alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen, die sich aus dieser Verordnung oder der Durchführungsverordnung oder in deren Rahmen geschlossenen Abkommen oder getroffenen Vereinbarungen ergeben; jedoch bleibt das Recht der betreffenden Behörden, Träger und Personen, die Verfahren und Gerichte in Anspruch zu nehmen, die nach den Rechts­vorschriften der Mitgliedstaaten, nach dieser Verordnung sowie nach dem Vertrag vorgesehen sind, unberührt.
b) Sie erleichtert die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts, insbeson­dere, indem sie den Erfahrungsaustausch und die Verbreitung der besten Verwaltungspraxis fördert.
c) Sie fördert und stärkt die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und ihren Trägern im Bereich der sozialen Sicherheit, um u.a. spezifische Fragen in Bezug auf bestimmte Personengruppen zu berücksichtigen; sie erleichtert die Durchführung von Massnahmen der grenzüberschreitenden Zusammen­arbeit auf dem Gebiet der Koordinierung der sozialen Sicherheit.
d) Sie fördert den grösstmöglichen Einsatz neuer Technologien, um den freien Personenverkehr zu erleichtern, insbesondere durch die Modernisierung der Verfahren für den Informationsaustausch und durch die Anpassung des Informationsflusses zwischen den Trägern zum Zweck des Austauschs mit elektronischen Mitteln unter Berücksichtigung des Entwicklungsstands der Datenverarbeitung in dem jeweiligen Mitgliedstaat; die Verwaltungskom­mission erlässt die gemeinsamen strukturellen Regeln für die elektronischen Datenverarbeitungsdienste, insbesondere zu Sicherheit und Normenverwen­dung, und legt die Einzelheiten für den Betrieb des gemeinsamen Teils die­ser Dienste fest.
e) Sie nimmt alle anderen Aufgaben wahr, für die sie nach dieser Verordnung, der Durchführungsverordnung und aller in deren Rahmen geschlossenen Abkommen oder getroffenen Vereinbarungen zuständig ist.
f) Sie unterbreitet der Europäischen Kommission geeig­nete Vorschläge zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mit dem Ziel, den gemeinschaftlichen Besitzstand durch die Erarbeitung weite­rer Verordnungen oder durch andere im Vertrag vorgesehene Instrumente zu verbessern und zu modernisieren.
g) Sie stellt die Unterlagen zusammen, die für die Rechnungslegung der Träger der Mitgliedstaaten über deren Aufwendungen aufgrund dieser Verordnung zu berücksichtigen sind, und stellt auf der Grundlage eines Berichts des in Artikel 74 genannten Rechnungsausschusses die Jahresabrechnung zwischen diesen Trägern auf.
Art. 73 Fachausschuss für Datenverarbeitung
(1)  Der Verwaltungskommission ist ein Fachausschuss für Datenverarbeitung (im Folgenden «Fachausschuss» genannt) angeschlossen. Der Fachausschuss unterbrei­tet der Verwaltungskommission Vorschläge für die gemeinsamen Architekturregeln zur Verwaltung der elektronischen Datenverarbeitungsdienste, insbesondere zu Sicherheit und Normenverwendung; er erstellt Berichte und gibt eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, bevor die Verwaltungskommission eine Entscheidung nach Artikel 72 Buchstabe d) trifft. Die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Fachausschusses werden von der Verwaltungskommission bestimmt.
(2)  Zu diesem Zweck hat der Fachausschuss folgende Aufgaben:
a) Er trägt die einschlägigen fachlichen Unterlagen zusammen und übernimmt die zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen Untersuchungen und Arbeiten.
b) Er legt der Verwaltungskommission die in Absatz 1 genannten Berichte und mit Gründen versehenen Stellungnahmen vor.
c) Er erledigt alle sonstigen Aufgaben und Untersuchungen zu Fragen, die die Verwaltungskommission an ihn verweist.
d) Er stellt den Betrieb der gemeinschaftlichen Pilotprojekte unter Einsatz elekt­ronischer Datenverarbeitungsdienste und, für den gemeinschaftlichen Teil, der operativen Systeme unter Einsatz elektronischer Datenverarbei­tungsdienste sicher.
Art. 74 Rechnungsausschuss
(1)  Der Verwaltungskommission ist ein Rechnungsausschuss angeschlossen. Seine Zusammensetzung und seine Arbeitsweise werden von der Verwaltungskommission bestimmt.
Der Rechnungsausschuss hat folgende Aufgaben:
a) Er prüft die Methode zur Feststellung und Berechnung der von den Mitglied­staaten vorgelegten durchschnittlichen jährlichen Kosten.
b) Er trägt die erforderlichen Daten zusammen und führt die Berechnungen aus, die erforderlich sind, um den jährlichen Forderungsstand jedes einzelnen Mitgliedstaats festzustellen.
c) Er erstattet der Verwaltungskommission regelmässig Bericht über die Ergebnisse der Anwendung dieser Verordnung und der Durchführungsver­ordnung, insbesondere in finanzieller Hinsicht.
d) Er stellt die für die Beschlussfassung der Verwaltungskommission gemäss Artikel 72 Buchstabe g) erforderlichen Daten und Berichte zur Verfügung.
e) Er unterbreitet der Verwaltungskommission alle geeigneten Vorschläge im Zusammenhang mit den Buchstaben a), b) und c), einschliesslich derjenigen, die diese Verordnung betreffen.
f) Er erledigt alle Arbeiten, Untersuchungen und Aufträge zu Fragen, die die Verwaltungskommission an ihn verweist.
Art. 75 Beratender Ausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
(1)  Es wird ein Beratender Ausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozi­alen Sicherheit (im Folgenden «Beratender Ausschuss» genannt) eingesetzt, der sich für jeden Mitgliedstaat wie folgt zusammensetzt:
a) ein Vertreter der Regierung,
b) ein Vertreter der Arbeitnehmerverbände,
c) ein Vertreter der Arbeitgeberverbände.
Für jede der oben aufgeführten Kategorien wird für jeden Mitgliedstaat ein stellver­tretendes Mitglied ernannt.
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses werden vom Rat ernannt. Den Vorsitz im Beratenden Ausschuss führt ein Vertreter der Europäischen Kommission. Der Beratende Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2)  Der Beratende Ausschuss ist befugt, auf Antrag der Europäischen Kommission, der Verwaltungskommission oder auf eigene Initiative:
a) über allgemeine oder grundsätzliche Fragen und über die Probleme zu bera­ten, die die Anwendung der gemeinschaftlichen Bestimmungen über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, insbesondere in Bezug auf bestimmte Personengruppen, aufwirft;
b) Stellungnahmen zu diesen Bereichen für die Verwaltungskommission sowie Vorschläge für eine etwaige Überarbeitung der genannten Bestimmungen zu formulieren.

Titel V: Verschiedene Bestimmungen

Art. 76 Zusammenarbeit
(1)  Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten einander über:
a) alle zur Anwendung dieser Verordnung getroffenen Massnahmen;
b) alle Änderungen ihrer Rechtsvorschriften, die die Anwendung dieser Verord­nung berühren können.
(2)  Für die Zwecke dieser Verordnung unterstützen sich die Behörden und Träger der Mitgliedstaaten, als handelte es sich um die Anwendung ihrer eigenen Rechts­vorschriften. Die gegenseitige Amtshilfe dieser Behörden und Träger ist grundsätz­lich kostenfrei. Die Verwaltungskommission legt jedoch die Art der erstattungsfähi­gen Ausgaben und die Schwellen für die Erstattung dieser Ausgaben fest.
(3)  Die Behörden und Träger der Mitgliedstaaten können für die Zwecke dieser Verordnung miteinander sowie mit den betroffenen Personen oder deren Vertretern unmittelbar in Verbindung treten.
(4)  Die Träger und Personen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, sind zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit verpflichtet, um die ord­nungsgemässe Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten.
Die Träger beantworten gemäss dem Grundsatz der guten Verwaltungspraxis alle Anfragen binnen einer angemessenen Frist und übermitteln den betroffenen Perso­nen in diesem Zusammenhang alle erforderlichen Angaben, damit diese die ihnen durch diese Verordnung eingeräumten Rechte ausüben können.
Die betroffenen Personen müssen die Träger des zuständigen Mitgliedstaats und des Wohnmitgliedstaats so bald wie möglich über jede Änderung ihrer persönlichen oder familiären Situation unterrichten, die sich auf ihre Leistungsansprüche nach dieser Verordnung auswirkt.
(5)  Die Verletzung der Informationspflicht gemäss Absatz 4 Unterabsatz 3 kann angemessene Massnahmen nach dem nationalen Recht nach sich ziehen. Diese Massnahmen müssen jedoch denjenigen entsprechen, die für vergleichbare Tatbe­stände der nationalen Rechtsordnung gelten, und dürfen die Ausübung der den Antragstellern durch diese Verordnung eingeräumten Rechte nicht praktisch un­möglich machen oder übermässig erschweren.
(6)  Werden durch Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieser Verordnung die Rechte einer Person im Geltungsbereich der Verordnung in Frage gestellt, so setzt sich der Träger des zuständigen Mitgliedstaats oder des Wohnmit­gliedstaats der betreffenden Person mit dem Träger des anderen betroffenen Mit­gliedstaats oder den Trägern der anderen betroffenen Mitgliedstaaten in Verbindung. Wird binnen einer angemessenen Frist keine Lösung gefunden, so können die betref­fenden Behörden die Verwaltungskommission befassen.
(7)  Die Behörden, Träger und Gerichte eines Mitgliedstaats dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge oder sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats abgefasst sind, die gemäss Artikel 290 des Vertrags als Amtssprache der Organe der Gemeinschaft anerkannt ist.
Art. 77 Schutz personenbezogener Daten
(1)  Werden personenbezogene Daten aufgrund dieser Verordnung oder der Durch­führungsverordnung von den Behörden oder Trägern eines Mitgliedstaats den Behörden oder Trägern eines anderen Mitgliedstaats übermittelt, so gilt für diese Datenübermittlung das Datenschutzrecht des übermittelnden Mitgliedstaats. Für jede Weitergabe durch die Behörde oder den Träger des Empfängermitgliedstaats sowie für die Speicherung, Veränderung oder Löschung der Daten durch diesen Mitglied­staat gilt das Datenschutzrecht des Empfängermitgliedstaats.
(2)  Die für die Anwendung dieser Verordnung und der Durchführungsverordnung erforderlichen Daten werden durch einen Mitgliedstaat an einen anderen Mitglied­staat unter Beachtung der Gemeinschaftsbestimmungen über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und den freien Datenver­kehr übermittelt.
Art. 78 Elektronische Datenverarbeitung
(1)  Die Mitgliedstaaten verwenden schrittweise die neuen Technologien für den Austausch, den Zugang und die Verarbeitung der für die Anwendung dieser Verord­nung und der Durchführungsverordnung erforderlichen Daten. Die Europäischen Kommission gewährt bei Aufgaben von gemeinsamem Interesse Unterstützung, sobald die Mitgliedstaaten diese elektronischen Datenverarbeitungs­dienste eingerichtet haben.
(2)  Jeder Mitgliedstaat betreibt seinen Teil der elektronischen Datenverarbeitungs­dienste in eigener Verantwortung unter Beachtung der Gemeinschaftsbestimmungen über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und den freien Datenverkehr.
(3)  Ein von einem Träger nach dieser Verordnung und der Durchführungsverord­nung versandtes oder herausgegebenes elektronisches Dokument darf von einer Behörde oder einem Träger eines anderen Mitgliedstaats nicht deshalb abgelehnt werden, weil es elektronisch empfangen wurde, wenn der Empfängerträger zuvor erklärt hat, dass er in der Lage ist, elektronische Dokumente zu empfangen. Bei der Wiedergabe und der Aufzeichnung solcher Dokumente wird davon ausgegangen, dass sie eine korrekte und genaue Wiedergabe des Originaldokuments oder eine Darstellung der Information ist, auf die sich dieses Dokument bezieht, sofern kein gegenteiliger Beweis vorliegt.
(4)  Ein elektronisches Dokument wird als gültig angesehen, wenn das EDV-System, in dem dieses Dokument aufgezeichnet wurde, die erforderlichen Sicherheitsele­mente aufweist, um jede Veränderung, Übermittlung oder jeden unberechtigten Zugang zu dieser Aufzeichnung zu verhindern. Die aufgezeichnete Information muss jederzeit in einer sofort lesbaren Form reproduziert werden können. Wird ein elektronisches Dokument von einem Träger der sozialen Sicherheit an einen anderen Träger übermittelt, so werden geeignete Sicherheitsmassnahmen gemäss den Ge­meinschaftsbestimmungen über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbei­tung personenbezogener Daten und den freien Datenverkehr getroffen.
Art. 79 Finanzierung von Massnahmen im Bereich der sozialen Sicherheit
Im Zusammenhang mit dieser Verordnung und der Durchführungsverordnung kann die Europäischen Kommission folgende Tätigkeiten ganz oder teilweise finanzieren:
a) Tätigkeiten, die der Verbesserung des Informationsaustauschs – insbeson­dere des elektronischen Datenaustauschs – zwischen Behörden und Trägern der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten dienen,
b) jede andere Tätigkeit, die dazu dient, den Personen, die in den Geltungsbe­reich dieser Verordnung fallen, und ihren Vertretern auf dem dazu am besten geeigneten Wege Informationen über die sich aus dieser Verordnung erge­benden Rechte und Pflichten zu vermitteln.
Art. 80 Befreiungen
(1)  Jede in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehene Befreiung oder Ermässigung von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die gemäss den Rechtsvorschriften dieses Mitglied­staats vorzulegen sind, findet auch auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkun­den Anwendung, die gemäss den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats oder gemäss dieser Verordnung einzureichen sind.
(2)  Urkunden, Dokumente und Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieser Verordnung vorzulegen sind, brauchen nicht durch diplomatische oder konsularische Stellen legalisiert zu werden.
Art. 81 Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe
Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe, die gemäss den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht dieses Mitgliedstaats einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei einer entsprechenden Behörde, einem entsprechenden Träger oder einem entsprechenden Gericht eines anderen Mitgliedstaats eingereicht werden. In diesem Fall übermitteln die in Anspruch genommenen Behörden, Träger oder Gerichte diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe entweder unmittelbar oder durch Einschaltung der zuständigen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten unver­züglich der zuständigen Behörde, dem zuständigen Träger oder dem zuständigen Gericht des ersten Mitgliedstaats. Der Tag, an dem diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht des zweiten Mitgliedstaats eingegangen sind, gilt als Tag des Eingangs bei der zuständigen Behörde, dem zuständigen Träger oder dem zuständigen Gericht.
Art. 82 Ärztliche Gutachten
Die in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehenen ärztlichen Gutach­ten können auf Antrag des zuständigen Trägers in einem anderen Mitgliedstaat vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts des Antragstellers oder des Leistungsbe­rechtigten unter den in der Durchführungsverordnung festgelegten Bedingungen oder den von den zuständigen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten vereinbarten Bedingungen angefertigt werden.
Art. 83 Anwendung von Rechtsvorschriften
Die besonderen Bestimmungen zur Anwendung der Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten sind in Anhang XI aufgeführt.
Art. 84 Einziehung von Beiträgen und Rückforderung von Leistungen
(1)  Beiträge, die einem Träger eines Mitgliedstaats geschuldet werden, und nichtge­schuldete Leistungen, die von dem Träger eines Mitgliedstaats gewährt wurden, können in einem anderen Mitgliedstaat nach den Verfahren und mit den Sicherungen und Vorrechten eingezogen bzw. zurückgefordert werden, die für die Einziehung der dem entsprechenden Träger des letzteren Mitgliedstaats geschuldeten Beiträge bzw. für die Rückforderung der vom entsprechenden Träger des letzteren Mitgliedstaats nichtgeschuldeten Leistungen gelten.
(2)  Vollstreckbare Entscheidungen der Gerichte und Behörden über die Einziehung von Beiträgen, Zinsen und allen sonstigen Kosten oder die Rückforderung nichtge­schuldeter Leistungen gemäss den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats werden auf Antrag des zuständigen Trägers in einem anderen Mitgliedstaat innerhalb der Grenzen und nach Massgabe der in diesem Mitgliedstaat für ähnliche Entscheidun­gen geltenden Rechtsvorschriften und anderen Verfahren anerkannt und vollstreckt. Solche Entscheidungen sind in diesem Mitgliedstaat für vollstreckbar zu erklären, sofern die Rechtsvorschriften und alle anderen Verfahren dieses Mitgliedstaats dies erfordern.
(3)  Bei Zwangsvollstreckung, Konkurs oder Vergleich geniessen die Forderungen des Trägers eines Mitgliedstaats in einem anderen Mitgliedstaat die gleichen Vor­rechte, die die Rechtsvorschriften des letzteren Mitgliedstaats Forderungen gleicher Art einräumen.
(4)  Das Verfahren zur Durchführung dieses Artikels, einschliesslich der Kostener­stattung, wird durch die Durchführungsverordnung und, soweit erforderlich, durch ergänzende Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten geregelt.
Art. 85 Ansprüche der Träger
(1)  Werden einer Person nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leistun­gen für einen Schaden gewährt, der sich aus einem in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen Ereignis ergibt, so gilt für etwaige Ansprüche des zur Leistung ver­pflichteten Trägers gegenüber einem zum Schadenersatz verpflichteten Dritten folgende Regelung:
a) Sind die Ansprüche, die der Leistungsempfänger gegenüber dem Dritten hat, nach den für den zur Leistung verpflichteten Träger geltenden Rechtsvor­schriften auf diesen Träger übergegangen, so erkennt jeder Mitgliedstaat diesen Übergang an.
b) Hat der zur Leistung verpflichtete Träger einen unmittelbaren Anspruch gegen den Dritten, so erkennt jeder Mitgliedstaat diesen Anspruch an.
(2)  Werden einer Person nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leistun­gen für einen Schaden gewährt, der sich aus einem in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen Ereignis ergibt, so gelten für die betreffende Person oder den zustän­digen Träger die Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften, in denen festgelegt ist, in welchen Fällen die Arbeitgeber oder ihre Arbeitnehmer von der Haftung befreit sind.
Absatz 1 gilt auch für etwaige Ansprüche des zur Leistung verpflichteten Trägers gegenüber Arbeitgebern oder ihren Arbeitnehmern, wenn deren Haftung nicht ausgeschlossen ist.
(3)  Haben zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden gemäss Artikel 35 Absatz 3 und/oder Artikel 41 Absatz 2 eine Vereinbarung über den Ver­zicht auf Erstattung zwischen Trägern, die in ihre Zuständigkeit fallen, geschlossen oder erfolgt die Erstattung unabhängig von dem Betrag der tatsächlich gewährten Leistungen, so gilt für etwaige Ansprüche gegenüber einem für den Schaden haften­den Dritten folgende Regelung:
a) Gewährt der Träger des Wohn- oder Aufenthaltsmitgliedstaats einer Person Leistungen für einen in seinem Hoheitsgebiet erlittenen Schaden, so übt die­ser Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften das Recht auf For­derungsübergang oder direktes Vorgehen gegen den schadenersatzpflichti­gen Dritten aus.
b) Für die Anwendung von Buchstabe a) gilt: i) der Leistungsempfänger als beim Träger des Wohn- oder Aufenthalts­orts versichert,
und
ii) dieser Träger als zur Leistung verpflichteter Träger.
c) Die Absätze 1 und 2 bleiben für alle Leistungen anwendbar, die nicht unter die Verzichtsvereinbarung fallen oder für die keine Erstattung gilt, die unab­hängig von dem Betrag der tatsächlich gewährten Leistungen erfolgt.
Art. 86 Bilaterale Vereinbarungen
Bezüglich der Beziehungen zwischen Luxemburg einerseits und Frankreich, Deutschland und Belgien andererseits werden über die Anwendung und die Dauer des in Artikel 65 Absatz 7 genannten Zeitraums bilaterale Vereinbarungen geschlos­sen.

Titel VI: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 87 Übergangsbestimmungen
(1)  Diese Verordnung begründet keinen Anspruch für den Zeitraum vor dem Beginn ihrer Anwendung.
(2)  Für die Feststellung des Leistungsanspruchs nach dieser Verordnung werden alle Versicherungszeiten sowie gegebenenfalls auch alle Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung in dem betreffenden Mitgliedstaat zurückgelegt worden sind.
(3)  Vorbehaltlich des Absatzes 1 begründet diese Verordnung einen Leistungsan­spruch auch für Ereignisse vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung in dem betreffenden Mitgliedstaat.
(4)  Leistungen jeder Art, die wegen der Staatsangehörigkeit oder des Wohnorts der betreffenden Person nicht festgestellt worden sind oder geruht haben, werden auf Antrag dieser Person ab dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung in dem betreffenden Mitgliedstaat gewährt oder wieder gewährt, vorausgesetzt, dass Ansprüche, aufgrund deren früher Leistungen gewährt wurden, nicht durch Kapital­abfindung abgegolten wurden.
(5)  Die Ansprüche einer Person, der vor dem Beginn der Anwendung dieser Ver­ordnung in einem Mitgliedstaat eine Rente gewährt wurde, können auf Antrag der betreffenden Person unter Berücksichtigung dieser Verordnung neu festgestellt werden.
(6)  Wird ein Antrag nach Absatz 4 oder 5 innerhalb von zwei Jahren nach dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung in einem Mitgliedstaat gestellt, so wer­den die Ansprüche aufgrund dieser Verordnung mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an erworben, ohne dass der betreffenden Person Ausschlussfristen oder Verjäh­rungsfristen eines Mitgliedstaats entgegengehalten werden können.
(7)  Wird ein Antrag nach Absatz 4 oder 5 erst nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt, so werden nicht ausgeschlossene oder verjährte Ansprüche – vorbehaltlich etwaiger günstigerer Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats – vom Tag der Antrag­stellung an erworben.
(8)  Gelten für eine Person infolge dieser Verordnung die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, der durch Titel II der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bestimmt wird, bleiben diese Rechtsvorschriften so lange, wie sich der bis dahin vorherrschende Sachverhalt nicht ändert, und auf jeden Fall für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung anwendbar, es sei denn, die betreffende Person beantragt, den nach dieser Verord­nung anzuwendenden Rechtsvorschriften unterstellt zu werden. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung bei dem zuständigen Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach dieser Ver­ordnung anzuwenden sind, zu stellen, wenn die betreffende Person den Rechtsvor­schriften dieses Mitgliedstaats ab dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung unterliegen soll. Wird der Antrag nach Ablauf dieser Frist gestellt, gelten diese Rechtsvorschriften für die betreffende Person ab dem ersten Tag des darauf folgen­den Monats.
(9)  Artikel 55 dieser Verordnung findet ausschliesslich auf Renten Anwendung, für die Artikel 46c der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bei Beginn der Anwendung dieser Verordnung nicht gilt.
(10)  Die Bestimmungen des Artikels 65 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 gelten in Luxemburg spätestens zwei Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieser Ver­ordnung.
(10a)  Die auf Estland, Spanien, Italien, Litauen, Ungarn und die Niederlande bezo­genen Einträge in Anhang III treten vier Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung ausser Kraft.
(10b)  Die Liste in Anhang III wird spätestens bis zum 31. Oktober 2014 auf der Grundlage eines Berichts der Verwaltungskommission überprüft. Dieser Bericht enthält eine Folgenabschätzung sowohl unter absoluten als auch relativen Gesichts­punkten in Bezug auf die Relevanz, die Häufigkeit, den Umfang und die Kosten der Anwendung der Vorschriften des Anhangs III. Der Bericht enthält auch mögliche Auswirkungen einer Aufhebung jener Vorschriften für diejenigen Mitgliedstaaten, die nach dem in Absatz 10a genannten Zeitpunkt weiterhin in jenem Anhang aufge­führt sind. Auf der Grundlage dieses Berichts entscheidet die Kommission über die Vorlage eines Vorschlags zur Überarbeitung dieser Liste, grundsätzlich mit dem Ziel, die Liste aufzuheben, es sei denn der Bericht der Verwaltungskommission enthält zwingende Gründe, die dagegen sprechen.
(11)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ausreichende Informationen über die mit dieser Verordnung und der Durchführungsverordnung eingeführten Änderungen der Rechte und Pflichten zur Verfügung gestellt werden.
Art. 87 a ²⁰ Übergangsvorschrift für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 465/2012
(1)  Gelten für eine Person aufgrund des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. 465/2012 nach deren Inkrafttreten die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, der durch Titel II dieser Verordnung bestimmt wird, bleiben diese Rechtsvorschriften für einen Übergangszeitraum, der so lange andauert, wie sich der bis dahin vorherrschende Sachverhalt nicht ändert, und in jedem Fall für nicht länger als zehn Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. 465/2012 anwendbar. Die betreffende Person kann beantragen, dass der Übergangszeitraum auf sie nicht mehr Anwendung findet. Der Antrag ist bei dem von der zuständigen Behörde des Wohnmitgliedstaats bezeichneten Träger zu stellen. Bis zum 29. September 2012 gestellte Anträge gelten ab dem 28. Juni 2012²¹ als wirksam. Nach dem 29. September 2012²² gestellte Anträge gelten ab dem ersten Tag des darauf folgenden Monats als wirksam.
(2)  Spätestens am 29. Juni 2014 beurteilt die Verwaltungskommission die Umsetzung der Bestimmungen des Artikels 65 a dieser Verordnung und legt einen Bericht über deren Anwendung vor. Auf der Grundlage dieses Berichts kann die Kommission gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Bestimmungen vorlegen.
²⁰ Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 11 der V (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 2015 ( AS 2015 345 ).
²¹ In den Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU: bis zum 2. April 2015 resp. ab dem 1. Januar 2015.
²² In den Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU: nach dem 2. April 2015.
Art. 88 Aktualisierung der Anhänge
Die Anhänge dieser Verordnung werden regelmässig überarbeitet.
Art. 89 Durchführungsverordnung
Die Durchführung dieser Verordnung wird in einer weiteren Verordnung geregelt.
Art. 90 Aufhebung
(1)  Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wird mit dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung aufgehoben.
Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bleibt jedoch in Kraft und behält ihre Rechts­wirkung für die Zwecke:
a) der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates vom 14. Mai 2003 zur Ausdeh­nung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die aus­schliesslich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Be­stimmungen fallen²³, solange jene Verordnung nicht aufgehoben oder geän­dert ist;
b) der Verordnung (EWG) Nr. 1661/85 des Rates vom 13. Juni 1985 zur Festle­gung der technischen Anpassungen der Gemeinschaftsregelung auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit der Wanderarbeitnehmer in Bezug auf Grönland²⁴, solange jene Verordnung nicht aufgehoben oder geändert ist;
c) des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum²⁵ und des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied­staaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit²⁶ sowie anderer Abkommen, die auf die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Bezug nehmen, solange diese Abkommen nicht infolge der vorliegenden Verordnung geändert worden sind.
(2)  Bezugnahmen auf die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in der Richtlinie 98/49/EG des Rates vom 29. Juni 1998 zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbstständigen, die innerhalb der Europäischen Gemein­schaft zu- und abwandern²⁷, gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verord­nung.
²³ ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 1.
²⁴ ABl. L 160 vom 20.6.1985, S. 7.
²⁵ ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 1.
²⁶ SR 0.142.112.681 ; AS 2002 1529 , ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 6. Zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 2/2003 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz, AS 2004 1277 , ABl. L 187 vom 26.7.2003, S. 55.
²⁷ ABl. L 209 vom 25.7.1998, S. 46.
Art. 91 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amt s ­blatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem Tag des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Anhang I

Unterhaltsvorschüsse und besondere Geburts- und Adoptionsbeihilfen

(Art. 1 Bst. z)

I. Unterhaltsvorschüsse

Belgien

Unterhaltsvorschüsse nach dem Gesetz vom 21. Februar 2003 zur Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen.

Bulgarien

Unterhaltszahlungen des Staats nach Artikel 92 des Familienrechtsbuchs.

Dänemark

Im Gesetz über Kindergeld vorgesehene Unterhaltsvorschüsse für Kinder.
Unterhaltsvorschüsse für Kinder konsolidiert durch Gesetz Nr. 765 vom 11. Sep­tember 2002.

Deutschland

Unterhaltsvorschüsse nach dem Unterhaltsvorschussgesetz vom 23. Juli 1979.

Estland

Unterhaltszahlungen im Sinne des Gesetzes über Unterhaltshilfe vom 21. Februar 2007.

Spanien

Unterhaltsvorschüsse nach der Königlichen Verordnung 1618/2007 vom 7. Dezem­ber 2007.

Frankreich

Unterhaltszahlung für ein Kind, wenn ein oder beide Elternteile es versäumt haben oder ausserstande sind, ihrer Unterhaltspflicht oder ihrer durch gerichtliche Ent­scheidung festgelegten Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt nachzukommen.

Litauen

Zahlungen aus dem Unterhaltsfonds für Kinder nach dem Gesetz über den Unter­haltsfonds für Kinder.

Luxemburg

Unterhaltsvorschüsse und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Sinne des Gesetzes vom 26. Juli 1980.

Österreich

Unterhaltsvorschüsse nach dem Unterhaltsvorschussgesetz 1985 – UVG.

Polen

Leistungen aus dem Unterhaltsfonds nach dem Gesetz über Hilfe für Personen mit Anspruch auf Unterhalt.

Portugal

Unterhaltsvorschüsse (Gesetz Nr. 75/98 vom 19. November über die Unterhaltsga­rantie für Minderjährige).

Slowenien

Unterhaltsersatz gemäss dem Gesetz der Republik Slowenien über den öffentlichen Garantie- und Unterstützungsfonds vom 25. Juli 2006.

Slowakei

Ersatzunterhalt gemäss Gesetz Nr. 452/2004 Slg. über Ersatzunterhalt in der zuletzt geänderten Fassung.

Finnland

Unterhaltsvorschüsse nach dem Gesetz über die Sicherung des Kindesunterhalts (671/1998).

Schweden

Unterhaltsvorschüsse nach dem Unterhaltsgesetz (1996: 1030).

Schweiz

Kantonale Rechtsvorschriften über Unterhaltsvorschüsse auf der Grundlage von Artikel 131 Absatz 2 und Artikel 293 Absatz 2 des Schweizerischen Zivilgesetz­buchs²⁸
²⁸ SR 210

II. Besondere Geburts- und Adoptionsbeihilfen

Belgien

Geburtsbeihilfe und Adoptionsprämie.

Bulgarien

Pauschale Mutterschaftsbeihilfe (Gesetz über Kinderzulagen).

Tschechische Republik

Geburtsbeihilfe.

Estland

a) Geburtsbeihilfe;
b) Adoptionsbeihilfe.

Spanien

Einmalige Geburts- und Adoptionsbeihilfe

Frankreich

Geburts- oder Adoptionsbeihilfe als Teil der «Kleinkindbeihilfe», ausser wenn sie einer Person gezahlt wird, die nach Artikel 12 oder Artikel 16 weiterhin den franzö­sischen Rechtsvorschriften unterliegt.

Lettland

a) Geburtszulage;
b) Adoptionsbeihilfe.

Litauen

Kinderbeihilfe.

Luxemburg

Familienbeihilfe
Geburtsbeihilfe.

Ungarn

Mutterschaftszulage.

Polen

Einmalige Zahlung der Geburtsbeihilfe (Gesetz über Familienleistungen).

Rumänien

a) Geburtsbeihilfe;
b) Babyausstattungen für Neugeborene.

Slowenien

Geburtszulage.

Slowakei

a) Geburtsbeihilfe;
b) Zuschlag zur Geburtsbeihilfe.

Finnland

Mutterschaftspaket, Mutterschaftspauschalbeihilfe und Unterstützung in Form eines Pauschalbetrags zur Deckung der bei einer internationalen Adoption anfallenden Kosten gemäss dem Gesetz über Mutterschaftsbeihilfe.

Schweiz

Geburts- und Adoptionszulagen nach den einschlägigen kantonalen Rechtsvor­schriften auf der Grundlage von Artikel 3 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Familienzulagen²⁹.
²⁹ SR 836.2

Anhang II

Bestimmungen von Abkommen, die weiter in Kraft bleiben und gegebenenfalls auf die Personen beschränkt sind, für die diese Bestimmungen gelten

(Art. 8 Abs. 1)

Allgemeine Bemerkungen

Die Bestimmungen bilateraler Abkommen, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und weiterhin zwischen den Mitgliedstaaten gelten, sind in diesem Anhang nicht enthalten. Dazu gehören Verpflichtungen zwischen Mitglied­staaten aus Abkommen, die z.B. Bestimmungen über die Zusammenrechnung von in einem Drittland zurückgelegten Versicherungszeiten enthalten.
Bestimmungen aus Abkommen über soziale Sicherheit, die weiterhin gelten

Belgien – Deutschland

Artikel 3 und 4 des Schlussprotokolls vom 7. Dezember 1957 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 10. Novem­ber 1960 (Anrechnung von Versicherungszeiten, die in bestimmten Grenzregionen vor, während oder nach dem Zweiten Weltkrieg zurückgelegt wurden).

Belgien – Luxemburg

Abkommen vom 24. März 1994 über soziale Sicherheit für Grenzgänger (im Hin­blick auf die ergänzende Pauschalerstattung).

Bulgarien – Deutschland

Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens über soziale Sicherheit vom 17. Dezember 1997 (Weitergeltung von zwischen Bulgarien und der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geschlossenen Abkommen für Personen, die bereits vor 1996 eine Rente bezogen).

Bulgarien – Österreich

Artikel 38 Absatz 3 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 14. April 2005 (Anrechnung von vor dem 27. November 1961 zurückgelegten Versicherungszei­ten); die Anwendung dieser Bestimmung bleibt auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.

Bulgarien – Slowenien

Artikel 32 Absatz 2 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 18. Dezember 1957 (Anrechnung von vor dem 31. Dezember 1957 zurückgelegten Versicherungs­zeiten).

Tschechische Republik – Deutschland

Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben b und c des Abkommens über soziale Sicherheit vom 27. Juli 2001 (Weitergeltung von zwischen der ehemaligen Tschechoslowaki­schen Republik und der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geschlos­senen Abkommen für Personen, die bereits vor 1996 eine Rente bezogen; Anrech­nung der in einem der Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten für Personen, die am 1. September 2002 bereits eine Rente aus dem anderen Vertrags­staat bezogen, während sie auf dessen Hoheitsgebiet wohnhaft waren).

Tschechische Republik – Zypern

Artikel 32 Absatz 4 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 19. Januar 1999 (das die Zuständigkeit für die Berechnung von im Rahmen des einschlägigen Ab­kommens von 1976 zurückgelegten Beschäftigungszeiten festlegt); die Anwendung jener Bestimmung bleibt auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.

Tschechische Republik – Luxemburg

Artikel 52 Absatz 8 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 17. November 2000 (Anrechnung von Rentenversicherungszeiten für politische Flüchtlinge).

Tschechische Republik – Österreich

Artikel 32 Absatz 3 des Abkommens vom 20. Juli 1999 über soziale Sicherheit (Anrechnung von vor dem 27. November 1961 zurückgelegten Versicherungszei­ten); die Anwendung dieser Bestimmung bleibt auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.

Tschechische Republik – Slowakei

Artikel 12, 20 und 33 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 29. Oktober 1992 (Artikel 12 legt die Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen für Hinterbliebene fest; Artikel 20 legt die Zuständigkeit für die Berechnung der bis zum Tag der Auflösung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik zurückgelegten Versicherungszeiten fest; Artikel 33 legt die Zuständigkeit für die Berechnung der bis zum Tag der Auflösung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik zurückgelegten Versicherungszeiten fest.

Dänemark – Finnland

Artikel 7 des Nordischen Abkommens über soziale Sicherheit vom 18. August 2003 (betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die die Kosten der Rückreise in den Wohnstaat erhöht).

Dänemark – Schweden

Artikel 7 des Nordischen Abkommens über soziale Sicherheit vom 18. August 2003 (betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die die Kosten der Rückreise in den Wohnstaat erhöht).

Deutschland – Spanien

Artikel 45 Absatz 2 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 4. Dezember 1973 (Vertretung durch diplomatische und konsularische Stellen).

Deutschland – Frankreich

a) Vierte Zusatzvereinbarung vom 10. Juli 1950 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag in der Fassung der Zweiten Ergänzungsvereinbarung vom 18. Juni 1955 (Anrechnung von zwischen dem 1. Juli 1940 und dem 30. Juni 1950 zurückgelegten Versicherungszeiten);
b) Abschnitt I der Zweiten Ergänzungsvereinbarung (Anrechnung von vor dem 8. Mai 1945 zurückgelegten Versicherungszeiten);
c) Nummern 6, 7 und 8 des Allgemeinen Protokolls vom 10. Juli 1950 zum All­gemeinen Abkommen vom gleichen Tag (Verwaltungsvereinbarungen);
d) Abschnitte II, III und IV der Vereinbarung vom 20. Dezember 1963 (Soziale Sicherheit in Bezug auf das Saarland).

Deutschland – Luxemburg

Artikel 4–7 des Vertrags vom 11. Juli 1959 (Anrechnung von zwischen September 1940 und Juni 1946 zurückgelegten Versicherungszeiten).

Deutschland – Ungarn

Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens über soziale Sicherheit vom 2. Mai 1998 (Weitergeltung des zwischen Ungarn und der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geschlossenen Abkommens für Personen, die bereits vor 1996 eine Rente bezogen).

Deutschland – Niederlande

Artikel 2 und 3 der Vierten Zusatzvereinbarung vom 21. Dezember 1956 zum Abkommen vom 29. März 1951 (Regelung der Ansprüche, die von niederländischen Arbeitskräften zwischen dem 13. Mai 1940 und dem 1. September 1945 in der deutschen Sozialversicherung erworben worden sind).

Deutschland – Österreich

a) Artikel 1 Absatz 5 und Artikel 8 des Abkommens vom 19. Juli 1978 über die Arbeitslosenversicherung sowie Ziffer 10 des Schlussprotokolls zu oben genanntem Abkommen (Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit für Grenzgänger durch den letzten Beschäftigungsstaat) gelten weiter für Perso­nen, die am 1. Januar 2005 oder davor eine Erwerbstätigkeit als Grenzgänger ausgeübt haben und vor dem 1. Januar 2011 arbeitslos werden.
b) Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben g, h, i und j des Abkommens über soziale Sicherheit vom 4. Oktober 1995 (Festlegung der Zuständigkeiten zwischen den beiden Ländern für frühere Versicherungsfälle und erworbene Versiche­rungszeiten); die Anwendung dieser Bestimmung bleibt auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.

Deutschland – Polen

a) Abkommen vom 9. Oktober 1975 über Renten- und Unfallversicherung, unter den in Artikel 27 Absätze 2–4 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 8. Dezember 1990 festgelegten Bedingungen (Beibehaltung des Rechtsstatus auf der Grundlage des Abkommens von 1975 der Personen, die vor dem 1. Januar 1991 ihren Wohnsitz auf dem Hoheitsgebiet Deutschlands oder Polens genommen hatten und weiterhin dort ansässig sind).
b) Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 28 Absatz 2 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 8. Dezember 1990 (Beibehaltung der Berechtigung zu einer Rente, die gemäss dem zwischen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und Polen 1957 geschlossenen Abkommen ausbezahlt wird; Anrechnung von Versicherungszeiten, die von polnischen Arbeitnehmern im Rahmen des 1988 zwischen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und Polen geschlossenen Abkommens zurückgelegt wurden).

Deutschland – Rumänien

Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens über soziale Sicherheit vom 8. April 2005 (Weitergeltung des zwischen der ehemaligen Deutschen Demokrati­schen Republik und Rumänien geschlossenen Abkommens für Personen, die bereits vor 1996 eine Rente bezogen).

Deutschland – Slowenien

Artikel 42 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 24. September 1997 (Re­gelung der Ansprüche, die vor dem 1. Januar 1956 in der Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erworben worden sind); die Anwendung jener Bestimmung bleibt auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.

Deutschland – Slowakei

Artikel 29 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 des Abkommens vom 12. September 2002 (Weitergeltung des zwischen der ehemaligen Tschechoslowakischen Republik und der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geschlossenen Abkommens für Personen, die bereits vor 1996 eine Rente bezogen; Anrechnung der in einem der Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten für Personen, die am 1. Dezem­ber 2003 bereits eine Rente aus dem anderen Vertragsstaat bezogen, während sie auf dessen Hoheitsgebiet wohnhaft waren).

Deutschland – Vereinigtes Königreich

a) Artikel 7 Absätze 5 und 6 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 20. April 1960 (Vorschriften für Zivilpersonen, die in den Streitkräften die­nen);
b) Artikel 5 Absätze 5 und 6 des Abkommens über Arbeitslosenversicherung vom 20. April 1960 (Vorschriften für Zivilpersonen, die in den Streitkräften dienen).

Irland – Vereinigtes Königreich

Artikel 19 Absatz 2 der Vereinbarung über soziale Sicherheit vom 14. Dezember 2004 (betreffend die Übertragung und Anrechnung bestimmter Gutschriften auf­grund von Erwerbsunfähigkeit).

Spanien – Portugal

Artikel 22 des Allgemeinen Abkommens vom 11. Juni 1969 (Ausfuhr von Leistun­gen bei Arbeitslosigkeit). Dieser Eintrag bleibt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung in Kraft.

Italien – Slowenien

a) Abkommen über die gegenseitigen Verpflichtungen im Bereich der Sozialver­sicherung mit Hinweis auf Anhang XIV Nummer 7 des Friedens­vertrags (am 5. Februar 1959 durch Notenwechsel geschlossen) (Anrech­nung von vor dem 18. Dezember 1954 zurückgelegten Versicherungszeiten); die Anwendung jener Bestimmung bleibt auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.
b) Artikel 45 Absatz 3 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 7. Juli 1997 betreffend die ehemalige Zone B des Freien Gebiets Triest (Anrech­nung von vor dem 5. Oktober 1956 zurückgelegten Versicherungszeiten); die Anwendung jener Bestimmung bleibt auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.

Luxemburg – Portugal

Abkommen vom 10. März 1997 (über die Anerkennung von Entscheidungen von Institutionen in einem Vertragsstaat betreffend den Grad der Arbeitsunfähigkeit von Rentenanwärtern von Institutionen im anderen Vertragsstaat).

Luxemburg – Slowakei

Artikel 50 Absatz 5 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 23. Mai 2002 (Anrechnung von Rentenversicherungszeiten für politische Flüchtlinge).

Ungarn – Österreich

Artikel 36 Absatz 3 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 31. März 1999 (Anrechnung von vor dem 27. November 1961 zurückgelegten Versicherungszei­ten); die Anwendung jener Bestimmung bleibt auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.

Ungarn – Slowenien

Artikel 31 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 7.Oktober 1957 (Anrech­nung von vor dem 29. Mai 1956 zurückgelegten Versicherungszeiten); die Anwen­dung jener Bestimmung bleibt auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkom­men gilt.

Ungarn – Slowakei

Artikel 34 Absatz 1 des Abkommens vom 30. Januar 1959 über soziale Sicherheit (Artikel 34 Absatz 1 jenes Abkommens bestimmt, dass die Versicherungszeiten, die vor dem Tag der Unterzeichnung jenes Abkommens erworben wurden, die Versi­cherungszeiten des Vertragsstaats sind, auf dessen Hoheitsgebiet die anspruchsbe­rechtigte Person einen Wohnsitz hatte); die Anwendung jener Bestimmung bleibt auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.

Österreich – Polen

Artikel 33 Absatz 3 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 7. September 1998 (Anrechnung von vor dem 27. November 1961 zurückgelegten Versicherungszei­ten); die Anwendung jener Bestimmung bleibt auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.

Österreich – Rumänien

Artikel 37 Absatz 3 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 28. Oktober 2005 (Anrechnung von vor dem 27. November 1961 zurückgelegten Versicherungszei­ten); die Anwendung jener Bestimmung bleibt auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.

Österreich – Slowenien

Artikel 37 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 10. März 1997 (Anrech­nung von vor dem 1. Januar 1956 zurückgelegten Versicherungszeiten); die Anwen­dung jener Bestimmung bleibt auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkom­men gilt.

Österreich – Slowakei

Artikel 34 Absatz 3 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 21. Dezember 2001 (Anrechnung von vor dem 27. November 1961 zurückgelegten Versicherungs­zeiten); die Anwendung jener Bestimmung bleibt auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.

Finnland – Schweden

Artikel 7 des Nordischen Abkommens über soziale Sicherheit vom 18. August 2003 (betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die die Kosten der Rückreise in den Wohnstaat erhöht).

Schweiz – Deutschland

a) Abkommen vom 25. Februar 1964³⁰ über soziale Sicherheit, geändert durch das Erste Zusatzabkommen vom 9. September 1975³¹ und das Zweite Zusatzabkommen vom 2. März 1989³²: i) Nummer 9b Absatz 1 Nummern 1–4 des Schlussprotokolls (geltende Rechtsvorschriften und Anspruch auf Sachleistungen im Krankheitsfall für Einwohner der deutschen Exklave Büsingen);
ii) Nummer 9e Absatz 1 Buchstabe b Sätze 1, 2 und 4 des Schluss­proto­kolls (Zugang zur freiwilligen Krankenversicherung in Deutschland bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts nach Deutschland).
b) Abkommen vom 20. Oktober 1982³³ über Arbeitslosenversicherung, geändert durch das Zusatzabkommen vom 22. Dezember 1992³⁴: i) Artikel 8 Absatz 5, Deutschland (die Gemeinde Büsingen) beteiligt sich in Höhe des nach den schweizerischen Rechtsvorschriften vorgesehe­nen kan­tonalen Beitrags an den Kosten für die von Arbeitnehmern, die unter diese Bestimmung fallen, tatsächlich belegten Plätze in arbeits­marktlichen Mass­nahmen.
³⁰ SR 0.831.109.136.1
³¹ SR 0.831.109.136.121
³² SR 0.831.109.136.122
³³ SR 0.837.913.6
³⁴ SR 0.837.913.61

Schweiz – Spanien

Nummer 17 des Schlussprotokolls zum Abkommen vom 13. Oktober 1969³⁵ über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 11. Juni 1982³⁶; die gemäss dieser Bestimmung in der spanischen Versicherung versicherten Personen sind von der Versicherung in der schweizerischen Krankenversicherung befreit.
³⁵ SR 0.831.109.332.2
³⁶ AS 1983 1369

Schweiz – Italien

Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens vom 14. Dezember 1962³⁷ über soziale Sicher­heit, geändert durch das Erste Zusatzabkommen vom 18. Dezember 1963³⁸, die Zusatz­vereinbarung vom 4. Juli 1969³⁹, das Zusatzprotokoll vom 25. Februar 1974⁴⁰ und die Zweite Zusatzvereinbarung vom 2. April 1980⁴¹.
³⁷ SR 0.831.109.454.2
³⁸ SR 0.831.109.454.22
³⁹ SR 0.831.109.454.21
⁴⁰ SR 0.831.109.454.211
⁴¹ SR 0.831.109.454.24

Anhang III

Beschränkung des Anspruchs auf Sachleistungen für Familienangehörige von Grenzgängern

(Art. 18 Abs. 2)
Dänemark
Estland
(dieser Eintrag wird während des in Art. 87 Abs. 10a genannten Zeitraums gelten)
Irland
Spanien
(dieser Eintrag wird während des in Art. 87 Abs. 10a genannten Zeitraums gelten)
Italien
(dieser Eintrag wird während des in Art. 87 Abs. 10a genannten Zeitraums gelten)
Litauen
(dieser Eintrag wird während des in Art. 87 Abs. 10a genannten Zeitraums gelten)
Ungarn
(dieser Eintrag wird während des in Art. 87 Abs. 10a genannten Zeitraums gelten)
Niederlande
(dieser Eintrag wird während des in Art. 87 Abs. 10a genannten Zeitraums gelten)
Finnland
Schweden
Vereinigtes Königreich.

Anhang IV

Mehr Rechte für Rentner, die in den zuständigen Mitgliedstaat zurückkehren

(Art. 27 Abs. 2)
Belgien
Bulgarien
Tschechische Republik
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Zypern
Luxemburg
Ungarn
Niederlande
Österreich
Polen
Slowenien
Schweden
Schweiz

Anhang V

Mehr Rechte für ehemalige Grenzgänger, die in den Mitgliedstaat zurückkehren, in dem sie zuvor eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben (findet nur Anwendung, wenn der Mitgliedstaat, in dem der Träger, der die Kosten der dem Rentner in seinem Wohnmitgliedstaat gewährten Sachleistungen zu tragen hat, seinen Sitz hat, auch aufgeführt ist)

(Art. 28 Abs. 2)
Belgien
Deutschland
Spanien
Frankreich
Luxemburg
Österreich
Portugal

Anhang VI ⁴²

⁴² Bereinigt gemäss Art. 1 Ziff. 1 der V (EU) Nr. 1224/2012 der Kommission vom 18. Dez. 2012, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 2015 ( AS 2015 353 ).

Rechtsvorschriften des Typs A, die der Sonderkoordinierung unterliegen sollten

(Art. 44 Abs. 1)

Tschechische Republik

Invaliditätsrente zum vollen Satz für Personen, die vor Vollendung ihres 18. Le­bensjahres invalide wurden und die im erforderlichen Zeitraum nicht versichert waren (Abschnitt 42 des Rentenversicherungsgesetzes Nr. 155/1995 Slg.).

Estland

a) Vor dem 1. April 2000 nach dem Gesetz über staatliche Leistungen gewährte und kraft staatlichem Rentenversicherungsgesetz beibehaltene Invaliditätsrenten.
b) Nationale Renten, die bei Invalidität nach dem Gesetz über die staatliche Ren­tenversicherung gewährt werden.
c) Invaliditätsrenten nach Massgabe des Streitkräftegesetzes, des Polizeigeset­zes, des Staatsanwaltschaftsgesetzes, des Gesetzes über die Stellung der Richter, des Gesetzes über die Gehälter, Renten und sonstigen sozialen Absicherungen der Mitglieder des Riigikogu (estnisches Parlament) und des Gesetzes über die offiziellen Leistungen für den Präsidenten der Republik.

Irland

Teil 2 Kapitel 17 des kodifizierten Sozialschutzgesetzes von 2005 (Social Welfare Consolidation Act).

Griechenland

Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Versicherungs­system (OGA) nach dem Gesetz Nr. 4169/1961.

Lettland

Invaliditätsrenten (Gruppe 3) nach Artikel 16 Absätze 1 und 2 des Gesetzes über staatliche Renten vom 1. Januar 1996.

Ungarn

Ab dem 1. Januar 2012 gemäss dem Gesetz CXCI von 2011 über die Leistungen für Personen mit beeinträchtigter Arbeitsfähigkeit und zur Änderung bestimmter anderer Gesetze:
a) Rehabilitationsleistungen,
b) Leistungen bei Invalidität.

Slowakei

Die Invaliditätsrente einer Person, bei der der Invaliditätsfall eintrat, als sie ein unterhaltsberechtigtes Kind war oder ein Vollzeit-Promotionsstudium absolvierte und jünger als 26 Jahre alt war, und bei der die erforderliche Versicherungszeit stets als erfüllt angesehen wird (Art. 70 Abs. 2, Art. 72 Abs. 3 und Art. 73 Abs. 3 und 4 des Gesetzes Nr. 461/2003 über Sozialversicherung in der geänderten Fassung).

Finnland

Nationale Renten an Personen mit einer angeborenen Behinderung oder einer im Kindesalter erworbenen Behinderung (Finnisches Rentengesetz 568/2007);
Invaliditätsrenten, die nach Übergangsbestimmungen festgesetzt und vor dem 1. Januar 1994 bewilligt wurden (Gesetz über die Durchführung des Finnischen Rentengesetzes 569/2007).

Schweden

Einkommensabhängige Geldleistungen bei Krankheit und Lohnausgleichszahlungen (Kap. 34 Sozialversicherungsgesetz [2010:110]).

Vereinigtes Königreich

Beschäftigungs- und Unterstützungsbeihilfe
a) Grossbritannien
Teil 1 des Gesetzes zur Reform der sozialen Sicherheit 2007.
b) Nordirland
Teil 1 des Gesetzes zur Reform der sozialen Sicherheit (Nordirland) 2007.

Anhang VII

Übereinstimmung zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf den Grad der Invalidität

(Art. 46 Abs. 3)

Belgien

Mitgliedstaat

Systeme, die von den Trägern der Mitgliedstaaten angewandt werden, die eine Entscheidung zur
Anerkennung der Invalidität getroffen haben

Systeme, die von den belgischen Trägern, für die die Entscheidung im Falle der Übereinstimmung bindend ist, angewandt werden

Allgemeines System

Knappschaftliches System

System der Seeleute

Ossom

Allgemeine Invalidität

Berufsunfähigkeit

Frankreich

1. Allgemeines System:

– Gruppe III (Pflegefälle)

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Übereinstimmung

keine
Übereinstimmung

– Gruppe II

– Gruppe I

2. Landwirtschaftliches System

– Allgemeine Vollinvalidität

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Übereinstimmung

keine
Übereinstimmung

– Allgemeine Invalidität von
zwei Dritteln

– Pflegefälle

3. Knappschaftliches System:

– Allgemeine Teilinvalidität
Übereinstimmung

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Übereinstimmung

keine
Übereinstimmung

– Pflegefälle

– Berufsunfähigkeit

keine
Übereinstimmung

keine
Übereinstimmung

Übereinstimmung

keine
Übereinstimmung

keine
Übereinstimmung

4. System der Seeleute:

– Allgemeine Invalidität

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Übereinstimmung

keine
Übereinstimmung

– Pflegefälle

Italien

1. Allgemeines System:

– Invalidität Arbeiter

keine
Übereinstimmung

Übereinstimmung

Übereinstimmung

Übereinstimmung

keine
Übereinstimmung

– Invalidität Angestellte

2. System der Seeleute:

– Seedienstuntauglich

keine
Übereinstimmung

keine
Übereinstimmung

keine
Übereinstimmung

keine
Übereinstimmung

keine
Übereinstimmung

Frankreich

Mitgliedstaat

Systeme, die von den Trägern der Mitgliedstaaten angewandt werden, die eine Entscheidung zur Anerken­nung der Invalidität getroffen haben

Systeme, die von den französischen Trägern, für die die Entscheidung im Falle der Übereinstimmung bindend ist, angewandt werden

Allgemeines System

Landwirtschaftliches System

Knappschaftliches System

System der Seeleute

Gruppe I

Gruppe II

Gruppe III
Pflegefälle

Invalidität von zwei Dritteln

Vollinva­lidität

Pflegefälle

Allgemeine Invalidität von zwei Dritteln

Pflegefälle

Berufsunfähigkeit

Allgemeine Invalidität von zwei Dritteln

Volle Berufsunfähigkeit

Pflegefälle

Belgien

1. Allgemeines System

Übereinstimmung

keine
Übereinstimmung

keine
Übereinstimmung

Übereinstimmung

keine
Übereinstimmung

keine
Übereinstimmung

Übereinstimmung

keine
Übereinstimmung

keine
Übereinstimmung

keine
Übereinstimmung

keine
Übereinstimmung

keine
Übereinstimmung

2. Knappschaftliches
System

– allgemeine
Teilinvalidität

Übereinstimmung

keine
Übereinstimmung

keine
Übereinstimmung

Übereinstimmung

keine
Übereinstimmung

keine
Übereinstimmung

Übereinstimmung

keine
Übereinstimmung

keine
Übereinstimmung

keine
Übereinstimmung

keine
Übereinstimmung

keine
Übereinstimmung

– Berufsunfähigkeit

keine
Übereinstimmung

keine
Übereinstimmung

keine
Übereinstimmung

keine
Übereinstimmung

keine
Übereinstimmung

keine
Übereinstimmung

keine
Übereinstimmung

keine
Übereinstimmung

Übereinstimmung⁴³

3. System der Seeleute

Übereinstimmung⁴⁴

keine
Übereinstimmung

keine
Übereinstimmung

Übereinstimmung⁴⁴

keine
Übereinstimmung

keine
Übereinstimmung

Übereinstimmung⁴⁴

keine
Übereinstimmung

keine
Übereinstimmung

keine
Übereinstimmung

keine
Übereinstimmung

keine
Übereinstimmung

Italien

1. Allgemeines System

– Invalidität Arbeiter

Übereinstimmung

keine
Übereinstimmung

keine
Übereinstimmung

Übereinstimmung

keine
Übereinstimmung

keine
Übereinstimmung

Übereinstimmung

keine
Übereinstimmung

keine
Übereinstimmung

keine
Übereinstimmung

keine
Übereinstimmung

keine
Übereinstimmung

– Invalidität
Angestellte

Übereinstimmung

keine
Übereinstimmung

keine
Übereinstimmung

Übereinstimmung

keine
Übereinstimmung

keine
Übereinstimmung

Übereinstimmung

keine
Übereinstimmung

keine
Übereinstimmung

keine
Übereinstimmung

keine
Übereinstimmung

keine
Übereinstimmung

2. System der Seeleute

– Seedienstuntauglich

keine
Übereinstimmung

keine
Übereinstimmung

keine
Übereinstimmung

keine
Übereinstimmung

keine
Übereinstimmung

keine
Übereinstimmung

keine
Übereinstimmung

keine
Übereinstimmung

keine
Übereinstimmung

keine
Übereinstimmung

keine
Übereinstimmung

keine
Übereinstimmung

⁴³ Nur wenn der belgische Träger anerkannt hat, dass der Arbeitnehmer unfähig ist, unter Tage oder über Tage zu arbeiten.
⁴⁴ Sofern es sich bei der vom belgischen Träger anerkannten Invalidität um eine allgemeine Invalidität handelt.

Italien

Mitgliedstaaten

Systeme, die von den Trägern der Mitgliedstaaten
angewandt werden, die eine Entscheidung zur
Anerkennung der Invalidität getroffen haben

Systeme, die von den italienischen Trägern, für die die Entscheidung im Falle der Übereinstimmung
bindend ist, angewandt werden

Allgemeines System

Seedienstuntaugliche Seeleute

Arbeiter

Angestellte

Belgien

1. Allgemeines System

keine Übereinstimmung

keine Übereinstimmung

keine Übereinstimmung

2. Knappschaftliches System

– allgemeine Teilinvalidität

Übereinstimmung

Übereinstimmung

keine Übereinstimmung

– Berufsunfähigkeit

keine Übereinstimmung

keine Übereinstimmung

keine Übereinstimmung

3. System der Seeleute

keine Übereinstimmung

keine Übereinstimmung

keine Übereinstimmung

Frankreich

1. Allgemeines System

– Gruppe III (Pflegefälle)
– Gruppe II
– Gruppe I

Übereinstimmung

Übereinstimmung

keine Übereinstimmung

2. Landwirtschaftliches System

– allgemeine Vollinvalidität
– allgemeine Teilinvalidität
– Pflegefälle

Übereinstimmung

Übereinstimmung

keine Übereinstimmung

3. Knappschaftliches System

– allgemeine Teilinvalidität
– Pflegefälle

Übereinstimmung

Übereinstimmung

keine Übereinstimmung

– Berufsunfähigkeit

keine Übereinstimmung

keine Übereinstimmung

keine Übereinstimmung

4. System der Seeleute

– allgemeine Teilinvalidität
– Pflegefälle

keine Übereinstimmung

keine Übereinstimmung

keine Übereinstimmung

– Berufsunfähigkeit

Anhang VIII ⁴⁵

⁴⁵ Bereinigt gemäss Art. 1 Ziff. 1 der V (EU) Nr. 1244/2010 der Kommission vom 9. Dez. 2010 ( AS 2015 343 ) und Art. 1 Ziff. 2 der V (EU) Nr. 1224/2012 der Kommission vom 18. Dez. 2012, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 2015 ( AS 2015 353 ).

Fälle, in denen auf die anteilige Berechnung verzichtet wird oder diese keine Anwendung findet

(Art. 52 Abs. 4 und 5)

Teil 1: Fälle, in denen nach Artikel 52 Absatz 4 auf die anteilige Berechnung verzichtet wird.

Dänemark

Alle Rentenanträge, auf die im Gesetz über Sozialrenten Bezug genommen wird, mit Ausnahme der in Anhang IX aufgeführten Renten.

Irland

Alle Anträge auf staatliche Rente (Übergangsregelung), (beitragsbedingte) staatliche Rente, (beitragsbedingte) Witwenrente und (beitragsbedingte) Witwerrente.

Zypern

Alle Anträge auf Alters-, Invaliditäts- und Witwen- bzw. Witwerrenten.

Lettland

a) Alle Anträge auf Invaliditätsrenten (Gesetz über die staatlichen Renten vom 1. Januar 1996).
b) Alle Anträge auf Hinterbliebenenrenten (Gesetz über die staatlichen Renten vom 1. Januar 1996; Gesetz über die staatlichen kapitalgedeckten Renten vom 1. Juli 2001).

Litauen

Alle Anträge auf Hinterbliebenenrenten im Rahmen der staatlichen Sozialversicherung, die auf der Grundlage des Grundbetrags der Hinterbliebenenrente berechnet werden (Gesetz über die Renten im Rahmen der staatlichen Sozialversicherung).

Niederlande

Alle Anträge auf Altersrenten auf der Grundlage des Gesetzes über die allgemeine Altersversicherung (AOW).

Österreich

a) Alle Anträge auf Leistungen auf der Grundlage des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) vom 9. September 1955, des gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) vom 11. Oktober 1978, des Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) vom 11. Oktober 1978 und des Sozialversicherungsgesetzes freiberuflich selbstständig Erwerbstätiger (FSVG) vom 30. November 1978.
b) Alle Anträge auf Invaliditätspensionen auf der Grundlage eines Pensionskontos nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) vom 18. November 2004.
c) Alle Anträge auf Hinterbliebenenpensionen auf der Grundlage eines Pen­sionskontos nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) vom 18. Novem­ber 2004 mit Ausnahme der in Teil 2 genannten Fälle.
d) Alle Anträge auf Invaliditäts- und Hinterbliebenenpensionen der österreichischen Landesärztekammern aus der Grundversorgung (bzw. Grund-, sowie allfällige Ergänzungsleistung, bzw. Grundpension).
e) Alle Anträge auf Unterstützung wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit und Hinterbliebenenunterstützung aus dem Versorgungsfonds der Österreichischen Tierärztekammer.
f) Alle Anträge auf Leistungen aus Berufsunfähigkeits-, Witwen- und Waisenpensionen nach den Satzungen der Versorgungseinrichtungen der österreichischen Rechtsanwaltskammern Teil A.
g) Alle Anträge auf Leistungen nach dem Notarversicherungsgesetz vom 3. Februar 1972 – NVG 1972.

Polen

Alle Anträge auf Behindertenrenten, Altersrenten auf der Grundlage des Systems mit Leistungszusage und auf Hinterbliebenenrenten.

Portugal

Alle Anträge auf Invaliden-, Alters- und Hinterbliebenenrente, ausser in Fällen, in denen die nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten insgesamt 21 Kalenderjahre oder mehr betragen, die nationalen Versicherungszeiten jedoch 20 Jahre oder weniger betragen und die Berechnung nach den Artikeln 32 und 33 der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 187/2007 vom 10. Mai 2007 vorgenommen wird.

Slowakei

a) Alle Anträge auf Hinterbliebenenrente (Witwen-, Witwer- und Waisenrente), deren Höhe nach den vor dem 1. Januar 2004 geltenden Rechtsvorschriften auf der Grundlage einer zuvor an den Verstorbenen gezahlten Rente berechnet wird.
b) Alle Anträge auf Renten, die nach dem Gesetz Nr. 461/2003 Slg. über die soziale Sicherheit (geänderte Fassung) berechnet werden.

Schweden

a) Anträge auf eine Garantierente in Form einer Altersrente (Kap. 66 und 67 Sozialversicherungsgesetz [2010:110]);
b) Anträge auf eine Garantierente in Form einer Hinterbliebenenrente (Kap. 81 Sozialversicherungsgesetz [2010:110]).

Vereinigtes Königreich

Alle Anträge auf Altersrente, Witwenleistungen und Trauergeld, mit Ausnahme derjenigen, für die in einem am oder nach dem 6. April 1975 beginnenden massgebenden Einkommensteuerjahr
i) die betreffende Person Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften sowohl des Vereinigten Königreichs als auch eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt hat und eines (oder mehrere) der Steuerjahre kein anspruchswirksames Jahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs ist;
ii) durch die Heranziehung von Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, Versicherungszeiten des Vereinigten Königreichs, die nach den vor dem 5. Juli 1948 geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, für die Zwecke des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung berücksichtigt würden.
Alle Anträge auf Zusatzrenten nach dem Social Security Contributions and Benefits Act (Gesetz über Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit) 1992, Section 44, und dem Social Security Contributions and Benefits Act (Northern Ireland) (Gesetz über Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit, Nordirland) 1992, Section 44.

Schweiz

Alle Anträge auf Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten des Grundsystems (Bundes­gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung⁴⁶ und Bundesgesetz über die Invalidenversicherung⁴⁷) sowie auf gesetzliche Altersrenten des gesetzlichen Systems der beruflichen Vorsorge (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge⁴⁸).
⁴⁶ SR 831.10
⁴⁷ SR 831.20
⁴⁸ SR 831.40

Teil 2: Fälle, in denen Artikel 52 Absatz 5 Anwendung findet.

Bulgarien

Altersrenten aus der Zusatzrentenpflichtversicherung nach Titel II Teil II Sozialversicherungsgesetzbuch.

Dänemark

a) Private Altersvorsorge;
b) Leistungen im Todesfall (erworben auf der Grundlage von Beiträgen zur Arbejdsmarkedets Tillægspension (Arbeitsmarkt-Zusatzrente) bezogen auf die Zeit vor dem 1. Januar 2002);
c) Leistungen im Todesfall (erworben auf der Grundlage von Beiträgen zur Arbejdsmarkedets Tillægspension (Arbeitsmarkt-Zusatzrente) bezogen auf die Zeit nach dem 1. Januar 2002) gemäss dem konsolidierten Gesetz über die dänische Arbeitsmarkt-Zusatzrente 942:2009.

Estland

Auf Pflichtbeiträgen beruhendes Rentenversicherungssystem.

Frankreich

Grund- oder Zusatzsysteme, in denen die Altersrenten nach Punkten berechnet werden.

Lettland

Altersrenten (Gesetz über die staatlichen Renten vom 1. Januar 1996; Gesetz über die staatlichen kapitalgedeckten Renten vom 1. Juli 2001).

Ungarn

Rentenleistungen auf der Grundlage einer Mitgliedschaft in einem privaten Rentenfonds.

Österreich

a) Alterspensionen auf der Grundlage eines Pensionskontos nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) vom 18. November 2004;
b) Pflichtzuwendungen nach § 41 des Bundesgesetzes vom 28. Dezember 2001, BGBl I Nr. 154 über die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich;
c) Alters- und vorzeitige Alterspensionen der österreichischen Landesärztekammern aus der Grundversorgung (bzw. Grund-, sowie etwaige Ergänzungsleistung, bzw. Grundpension), sowie alle Rentenleistungen der österreichischen Landesärztekammern aus der Zusatzversorgung (bzw. Zusatzleistung oder Individualpension);
d) Altersunterstützungen aus dem Versorgungsfonds der Österreichischen Tierärztekammer;
e) Leistungen nach den Satzungen der Versorgungseinrichtungen der öster­reichischen Rechtsanwaltskammern Teil A und B mit Ausnahme der Leistungen auf Berufsunfähigkeits-, Witwen- und Waisenpensionen nach den Satzungen der Versorgungseinrichtungen der österreichischen Rechtsanwaltskammern Teil A;
f) Leistungen der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten nach dem österreichischen Ziviltechnikerkammergesetz 1993 und dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen, mit Ausnahme der Leistungen aus dem Titel der Berufsunfähigkeit und der aus den letztgenannten Leistungen abgeleiteten Leistungen an Hinterbliebene;
g) Leistungen nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtung der Bundeskammer der Wirtschaftstreuhänder nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz.

Polen

Altersrenten auf der Grundlage des Systems mit Beitragszusage.

Portugal

Zusatzrenten gemäss der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 26/2008 vom 22. Februar 2008 (öffentliches kapitalfundiertes System).

Slowenien

Rente aus der Pflichtzusatzrentenversicherung.

Slowakei

Pflichtsparen für die Altersrente.

Schweden

Einkommensbezogene Renten und Prämienrenten (Kap. 62 und 64 Sozialversicherungsgesetz [2010:110]).

Vereinigtes Königreich

Gestaffelte Leistungen bei Alter, die nach dem National Insurance Act (nationales Versicherungsgesetz) 1965, Sections 36 und 37, und nach dem National Insurance Act (Northern Ireland) (nationales Versicherungsgesetz, Nordirland) 1966, Sections 35 und 36, gezahlt werden.

Schweiz

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten des gesetzlichen Systems der beruflichen Vorsorge (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge).

Anhang IX ⁴⁹

⁴⁹ Bereinigt gemäss Art. 1 Ziff. 2 der V (EU) Nr. 1244/2010 der Kommission vom 9. Dez. 2010 ( AS 2015 343 ) und Art. 1 Ziff. 3 der V (EU) Nr. 1224/2012 der Kommission vom 18. Dez. 2012, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 2015 ( AS 2015 353 ).

Leistungen und Abkommen, die es ermöglichen, Artikel 54 anzuwenden

I. Leistungen im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung, deren Betrag von der Dauer der zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten unabhängig ist

Belgien

Leistungen aus der allgemeinen Versicherung für den Fall der Invalidität, aus dem Sondersystem für den Fall der Invalidität der Bergarbeiter und aus dem Sondersystem für Seeleute der Handelsmarine.
Leistungen aus der Arbeitsunfähigkeitsversicherung für Selbstständige.
Leistungen bei Invalidität gemäss dem System der sozialen Sicherheit in Übersee und der Invaliditätsregelung für die ehemaligen Beschäftigten von Belgisch Kongo und Ruanda-Urundi.

Dänemark

Der volle Satz der dänischen Volksaltersrente, auf die Personen nach zehnjähriger Wohnzeit Anspruch haben, denen spätestens ab 1. Oktober 1989 eine Rente gewährt worden ist.

Irland

Invaliditätsrente Typ A.

Griechenland

Leistungen nach dem Gesetz Nr. 4169/1961 über das landwirtschaftliche Versicherungssystem (OGA).

Spanien

Die nach dem allgemeinen System und Sondersystemen gewährten Hinterbliebenenrenten, mit Ausnahme des Sondersystems für Beamte.

Frankreich

Invaliditätsrente nach dem allgemeinen System der sozialen Sicherheit oder dem Versicherungssystem der landwirtschaftlichen Lohnarbeitskräfte.
Die Rente für invalide Witwer oder Witwen nach dem allgemeinen System der sozialen Sicherheit oder dem Versicherungssystem der landwirtschaftlichen Lohn­arbeitskräfte, wenn sie auf der Grundlage einer nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a) festgestellten Invaliditätsrente des verstorbenen Ehegatten berechnet wird.

Lettland

Invaliditätsrenten (Gruppe 3) nach Artikel 16 Absätze 1 und 2 des Gesetzes über staatliche Renten vom 1. Januar 1996.

Niederlande

Gesetz vom 18. Februar 1966 über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung in seiner geänderten Fassung (WAO).
Gesetz vom 24. April 1997 über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung von Selbstständigen in seiner geänderten Fassung (WAZ).
Gesetz vom 21. Dezember 1995 über die allgemeine Hinterbliebenenversicherung (ANW).
Gesetz vom 10. November 2005 über Arbeit und Einkommen entsprechend der Erwerbsfähigkeit (WIA).

Finnland

Nationale Renten an Personen mit einer angeborenen Behinderung oder einer im Kindesalter erworbenen Behinderung (Finnisches Rentengesetz 568/2007);
nationale Renten und Renten des Ehegatten, die nach den Übergangsbestimmungen festgesetzt und vor dem 1. Januar 1994 bewilligt wurden (Gesetz über die Durchführung des Finnischen Rentengesetzes 569/2007);
der zusätzliche Betrag der Kinderrente bei der Berechnung unabhängiger Leistungen nach dem Finnischen Rentengesetz (Finnisches Rentengesetz 568/2007).

Schweden

Schwedische einkommensbezogene Ausgleichszahlungen im Falle von Krankheit und Erwerbsunfähigkeit (Kap. 34 Sozialversicherungsgesetz [2010:110]).
Die schwedische garantierte Rente und die garantierten Ausgleichszahlungen, welche die volle schwedische staatliche Rente im Sinne der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften über die staatliche Rente ersetzt haben, und die volle staatliche Rente, die nach den Übergangsbestimmungen der nach diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften gezahlt wird .

II. Leistungen im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung, deren Betrag nach Massgabe einer als zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und einem späteren Zeitpunkt zurückgelegt betrachteten fiktiven Zeit bestimmt wird

Deutschland

Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten, bei denen eine Zurechnungszeit berücksichtigt wird.
Altersrenten, bei denen eine bereits erworbene Zurechnungszeit berücksichtigt wird.

Spanien

Altersrenten oder Renten wegen dauerhafter Behinderung (Invalidität) nach dem Sondersystem für Beamte gemäss Titel I der Neufassung des Gesetzes über die Pensionslasten des Staates, wenn der Berechtigte bei Eintritt des Versicherungsfalls im aktiven öffentlichen Dienst stand oder ihm eine Gleichstellung gewährt wird; Hinterbliebenenrenten (für Witwen/Witwer, Waisen und Angehörige) nach Titel I der Neufassung des Gesetzes über die Pensionslasten des Staates, wenn der Beamte zum Zeitpunkt seines Todes im aktiven Dienst stand oder ihm eine Gleichstellung gewährt wurde.

Italien

Die italienischen Erwerbsunfähigkeitsrenten («inabilità»).

Lettland

Hinterbliebenenrente, die auf der Grundlage von vorausgesetzten Versicherungszeiten berechnet wird (Artikel 23 Absatz 8 des Gesetzes über die staatlichen Renten vom 1. Januar 1996).

Litauen

a) Arbeitsunfähigkeitsrente der staatlichen Sozialversicherung, die nach dem Gesetz über staatliche Sozialversicherungsrenten gezahlt wird.
b) Hinterbliebenenrente und Waisenrente der staatlichen Sozialversicherung, die auf der Grundlage der Arbeitsunfähigkeitsrente berechnet wird, die der verstorbenen Person nach dem Gesetz über staatliche Sozialversicherungsrenten gezahlt wurde.

Luxemburg

Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten.

Slowakei

a) Die slowakische Invaliditätsrente und die daraus abgeleitete Hinterbliebenenrente;
b) …

Finnland

Erwerbsrenten, bei denen nach der finnischen Gesetzgebung auf zukünftige Zeiträume abgestellt wird.

Schweden

Ausgleichsleistung bei Krankheit und Lohnausgleich in Form einer Garantieleistung (Kap. 35 Sozialversicherungsgesetz [2010:110])
Hinterbliebenenrente, die auf der Grundlage von angerechneten Versicherungszeiten berechnet wird (Kap. 84 Sozialversicherungsgesetz [2010:110]).

Schweiz

Hinterlassenen- und Invalidenrenten des gesetzlichen Systems der beruflichen Vorsorge (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden­vorsorge).

III. Abkommen im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer i) der Verordnung zur Vermeidung der zwei- oder mehrfachen Anrechnung ein und derselben fiktiven Zeit

Das Abkommen zwischen der Republik Finnland und der Bundesrepublik Deutschland vom 28. April 1997 über soziale Sicherheit.
Das Abkommen zwischen der Republik Finnland und dem Grossherzogtum Luxemburg vom 10. November 2000 über soziale Sicherheit.
Nordisches Abkommen über soziale Sicherheit vom 18. August 2003.

Anhang X ⁵⁰

⁵⁰ Bereinigt gemäss Art. 1 Ziff. 12 der V (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 2015 ( AS 2015 345 ).

Besondere beitragsunabhängige Geldleistungen

(Art. 70 Abs. 2 Bst. c)

Belgien

a) Einkommensersatzbeihilfe (Gesetz vom 27. Februar 1987);
b) garantiertes Einkommen für ältere Personen (Gesetz vom 22. März 2001).

Bulgarien

Sozialaltersrente (Artikel 89 des Sozialversicherungsgesetzbuches).

Tschechische Republik

Sozialzulage (Gesetz Nr. 117/1995 Sb. über die staatliche Sozialhilfe).

Dänemark

Wohngeld für Rentner (Gesetz über die individuelle Hilfe zur Sicherung der Wohnung in der konsolidierten Fassung des Gesetzes Nr. 204 vom 29. März 1995).

Deutschland

a) Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
b) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Grundsicherung für Arbeitssuchende, soweit für diese Leistungen nicht dem Grunde nach die Voraussetzungen für den befristeten Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld (§ 24 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) erfüllt sind.

Estland

a) Beihilfe für behinderte Erwachsene (Gesetz vom 27. Januar 1999 über Sozialleistungen für Behinderte);
b) staatliche Arbeitslosenhilfe (Gesetz über Arbeitsmarktdienste und Unterstützung vom 29. September 2005).

Irland

a) Zuschuss für Arbeitssuchende (Social Welfare Consolidation Act 2005, Teil 3 Kapitel 2);
b) (beitragsunabhängige) staatliche Rente (Social Welfare Consolidation Act 2005, Teil 3 Kapitel 4);
c) (beitragsunabhängige) Witwen- und Witwerrente (Social Welfare Consolidation Act 2005, Teil 3, Kapitel 6);
d) Invaliditätsbeihilfe (Social Welfare Consolidation Act 2005, Teil 3 Kapi­tel 10);
e) Mobilitätsbeihilfe (Health Act 1970, Abschnitt 61);
f) Blindenrente (Social Welfare Consolidation Act 2005, Teil 3 Kapitel 5).

Griechenland

Sonderleistungen für ältere Personen (Gesetz 1296/82).

Spanien

a) Garantiertes Mindesteinkommen (Gesetz Nr. 13/82 vom 7. April 1982);
b) Geldleistungen für ältere Personen und arbeitsunfähige Invaliden (Königli­cher Erlass Nr. 2620/81 vom 24. Juli 1981); c) i)beitragsunabhängige Invaliditäts- und Altersrenten nach Artikel 38 Absatz 1 der durch das Königliche Gesetzesdekret Nr. 1/1994 vom 20. Juni 1994 gebilligten konsolidierten Fassung des Allgemeinen Gesetzes über die soziale Sicherheit; und
ii) die zusätzlich zu den oben genannten Renten gewährten Leistungen nach den Rechtsvorschriften der Comunidades Autónomas, wobei diese Zusatzleistungen ein Mindesteinkommen zur Bestreitung des Lebens­unterhalts garantieren, das in Beziehung zu dem wirtschaftlichen und sozialen Umfeld in den betreffenden Comunidades Autónomas steht;
d) Beihilfen zur Förderung der Mobilität und zum Ausgleich von Beförderungs­kosten (Gesetz Nr. 13/1982 vom 7. April 1982).

Frankreich

a) Zusatzbeihilfen: i) des Invaliditäts-Sonderfonds und
ii) des Solidaritätsfonds für Betagte unter Achtung erworbener Rechte
(Gesetz vom 30. Juni 1956, kodifiziert in Band VIII des Gesetzes über soziale Sicherheit);
b) Beihilfe für erwachsene Behinderte (Gesetz vom 30. Juni 1975, kodifiziert in Band VIII des Gesetzes über soziale Sicherheit);
c) Sonderbeihilfe (Gesetz vom 10. Juli 1952, kodifiziert in Band VIII des Gesetzes über soziale Sicherheit) unter Achtung erworbener Rechte;
d) Alterssolidarbeihilfe (Erlass vom 24. Juni 2004, kodifiziert in Band VIII des Gesetzes über soziale Sicherheit) vom 1. Januar 2006.

Italien

a) Sozialrenten für Personen ohne Einkommen (Gesetz Nr. 153 vom 30. April 1969);
b) Renten und Zulagen für Zivilversehrte oder -invaliden (Gesetze Nr. 118 vom 30. März 1971, Nr. 18 vom 11. Februar 1980 und Nr. 508 vom 23. Novem­ber 1988);
c) Renten und Zulagen für Taubstumme (Gesetze Nr. 381 vom 26. Mai 1970 und Nr. 508 vom 23. November 1988);
d) Renten und Zulagen für Blinde (Gesetze Nr. 382 vom 27. Mai 1970 und Nr. 508 vom 23. November 1988);
e) Ergänzungsleistungen zur Mindestrente (Gesetze Nr. 218 vom 4. April 1952, Nr. 638 vom 11. November 1983 und Nr. 407 vom 29. Dezember 1990);
f) Ergänzungsleistungen zu den Invaliditätszulagen (Gesetz Nr. 222 vom 12. Juni 1984);
g) Sozialbeihilfe (Gesetz Nr. 335 vom 8. August 1995);
h) Sozialaufschlag (Artikel 1 Absätze 1 und 12 des Gesetzes Nr. 544 vom 29. Dezember 1988 und nachfolgende Änderungen).

Zypern

a) Sozialrente (Gesetz über die Sozialrente 25(I)/95 von 1995, geändert);
b) Beihilfe bei schwerer Körperbehinderung (Ministerratsbeschlüsse Nr. 38 210 vom 16. Oktober 1992, Nr. 41 370 vom 1. August 1994, Nr. 46 183 vom 11. Juni 1997 und Nr. 53 675 vom 16. Mai 2001);
c) Sonderzulage für Blinde (Gesetz 77(I)/96 von 1996 über Sonderzulagen, geändert).

Lettland

a) Staatliche Sozialversicherungsleistung (Gesetz über staatliche Sozialleistun­gen vom 1. Januar 2003);
b) Beihilfe zum Ausgleich der Beförderungskosten von Behinderten mit einge­schränkter Mobilität (Gesetz über staatliche Sozialleistungen vom 1. Januar 2003).

Litauen

a) Sozialhilferente (Gesetz aus dem Jahr 2005 über staatliche Sozialbeihilfen, Artikel 5);
b) Unterstützungszahlung (Gesetz aus dem Jahr 2005 über staatliche Sozialbeihil­fen, Artikel 15);
c) Ausgleichszahlung für die Beförderung von Behinderten mit Mobilitätsprob­lemen (Gesetz aus dem Jahr 2000 über den Ausgleich von Beförderungs­kosten, Artikel 7).

Luxemburg

Einkommen für Schwerbehinderte (Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. Sep­tember 2003), mit Ausnahme von Personen, die als behinderte Arbeitnehmer aner­kannt und auf dem normalen Arbeitsmarkt oder in einem geschützten Umfeld tätig sind.

Ungarn

a) Invaliditätsrente (Ministerratserlass Nr. 83/1987 (XII 27) über die Invaliditäts­rente);
b) beitragsunabhängige Altersbeihilfe (Gesetz III von 1993 über Sozialverwal­tung und Sozialleistungen);
c) Beförderungsbeihilfe (Regierungserlass Nr. 164/1995 (XII 27) über Beförde­rungsbeihilfen für schwer Körperbehinderte).

Malta

a) Zusatzbeihilfe (Abschnitt 73 des Gesetzes über die soziale Sicherheit von 1987 (Kap. 318));
b) Altersrente (Gesetz über die soziale Sicherheit von 1987 (Kap. 318)).

Niederlande

a) Gesetz über Arbeits- und Beschäftigungsbeihilfen für junge Menschen mit Behinderungen vom 24. April 1997 (Wet Wajong);
b) Gesetz über Zusatzleistungen vom 6. November 1986 (TW).

Österreich

Ausgleichszulage (Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung – ASVG, Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozial­versicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbstständig Erwerbstätigen – GSVG und Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbstständig Erwerbstätigen – BSVG).

Polen

Sozialrente (Gesetz vom 27. Juni 2003 über die Sozialrente).

Portugal

a) Beitragsunabhängige Alters- und Invaliditätsrente (Gesetzeserlass Nr. 464/80 vom 13. Oktober 1980);
b) beitragsunabhängiges Witwengeld (Durchführungsverordnung Nr. 52/81 vom 11. November 1981);
c) Solidaritätszuschlag für ältere Menschen (Gesetzeserlass Nr. 232/2005 vom  29. Dezember 2005, geändert durch Gesetzeserlass Nr. 236/2006 vom 11. Dezember 2006).

Slowenien

a) Staatliche Rente (Gesetz vom 23. Dezember 1999 über die Renten- und Invali­ditätsversicherung);
b) Einkommensbeihilfe für Rentner (Gesetz vom 23. Dezember 1999 über die Renten- und Invaliditätsversicherung);
c) Unterhaltsgeld (Gesetz vom 23. Dezember 1999 über die Renten- und Invali­ditätsversicherung).

Slowakei

a) Vor dem 1. Januar 2004 erfolgte Anpassung von Renten als einzige Einkom­mensquelle;
b) vor dem 1. Januar 2004 bewilligte Sozialrente.

Finnland

a) Wohngeld für Rentner (Gesetz über das Wohngeld für Rentner, 571/2007);
b) Unterstützungsleistung des Arbeitsmarkts (Gesetz über die Arbeitslosenunter­stützung, 1290/2002);
c) Sonderbeihilfe für Zuwanderer (Gesetz über die Sonderbeihilfe für Zuwande­rer, 1192/2002).

Schweden

a) Wohngeld für Rentner (Gesetz 2001:761);
b) Unterhaltsbeihilfe für ältere Menschen (Gesetz 2001:853).

Vereinigtes Königreich

a) Staatliche Rentenbeihilfe (State Pension Credit Act 2002 und State Pension Credit Act (Northern Ireland) 2002);
b) einkommensbezogene Arbeitslosenunterstützung (Jobseekers Act (Gesetz über die Leistungen bei Arbeitslosigkeit) 1995 sowie Jobseekers (Northern Ireland) Order 1995;
c) …
d) Unterhaltsbeihilfe für Behinderte, Mobilitätskomponente (Social Security Contributions and Benefits Act (Gesetz über die Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit) 1992 und Social Security Contributions and Benefits (Northern Ireland) Act 1992);
e) einkommensabhängige Beschäftigungs- und Unterstützungsbeihilfe (Em­ploy­ment and Support Allowance Income-related – Welfare Reform Act 2007 und Welfare Reform Act (Northern Ireland) 2007).

Schweiz

a) Ergänzungsleistungen (Bundesgesetz vom 19. März 1965⁵¹) über Ergänzungs­­leistungen und gleichartige in kantonalen Rechtsvorschriften vorge­sehene Leistungen.
b) Härtefallrenten der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1bis des Bundesgeset­zes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung in seiner geänderten Fassung vom 7. Oktober 1994).
c) Beitragsunabhängige Mischleistungen bei Arbeitslosigkeit nach kantonalen Rechtsvorschriften.
d) Beitragsunabhängige ausserordentliche Invalidenrenten für Menschen mit Behinderungen (Art. 39 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung), die vor Eintritt ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht auf­grund einer Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständige unter schweizeri­sches Recht gefallen sind.
⁵¹ SR 831.30 . Heute: BG vom 6. Okt. 2006

Anhang XI ⁵²

⁵² Bereinigt gemäss Art. 1 Ziff. 12 der V (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 2015 ( AS 2015 345 ).

Besondere Vorschriften für die Anwendung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten

(Art. 51 Abs. 3, 56 Abs. 1 und 83)

Bulgarien

Artikel 33 Absatz 1 des bulgarischen Krankenversicherungsgesetzes gilt für alle Personen, für die Bulgarien nach Titel III Kapitel 1 dieser Verordnung der zustän­dige Mitgliedstaat ist.

Tschechische Republik

Für die Zwecke der Definition der Familienangehörigen nach Artikel 1 Buchstabe i umfasst der Ausdruck Ehegatte auch eingetragene Partner nach der Definition im tschechischen Gesetz Nr. 115/2006 Slg. über die eingetragene Partnerschaft.

Dänemark

1. a) Für die Berechnung der Renten nach dem ‹lov om social pension› (Gesetz über Sozialrenten) gelten die von einem Grenzgänger oder einem Arbeit­nehmer, der sich zur Verrichtung von Saisonarbeit nach Dänemark begeben hat, nach dänischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Beschäftigungszeiten oder Zeiten selbstständiger Tätigkeit als von dem hinterbliebenen Ehegatten in Dänemark zurückgelegte Wohnzeiten, sofern der hinterbliebene Ehegatte während dieser Zeiten mit dem oben erwähnten Arbeitnehmer verheiratet war, und zwar ohne Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft oder tatsächli­ches Getrenntleben wegen Unverträglichkeit, und in einem anderen Mit­gliedstaat wohnhaft war. Im Sinne dieses Buchstabens ist unter ‹Saisonar­beit› jahreszeitlich bedingte Arbeit zu verstehen, die jedes Jahr erneut anfällt.
b) Für die Berechnung der Renten nach dem ‹lov om social pension› (Gesetz über Sozialrenten) gelten die von einer Person, auf die Nummer 1 Buch­stabe a nicht zutrifft, vor 1. Januar 1984 nach dänischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Beschäftigungszeiten oder selbstständiger Tätigkeit als von dem hinterbliebenen Ehegatten in Dänemark zurückgelegte Wohnzeiten, sofern der hinterbliebene Ehegatte während dieser Zeiten mit dem Betref­fenden verheiratet war, und zwar ohne Aufhebung der häuslichen Gemein­schaft oder tatsächliches Getrenntleben wegen Unverträglichkeit, und in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft war.
c) Nach den Buchstaben a und b zu berücksichtigende Zeiten bleiben jedoch ausser Betracht, wenn sie mit Zeiten, die bei der Berechnung der der betref­fenden Person nach den Rechtsvorschriften über die Pflichtversicherung eines anderen Mitgliedstaats geschuldeten Rente berücksichtigt werden, oder mit Zeiten zusammentreffen, während deren die betreffende Person eine Rente nach diesen Rechtsvorschriften erhielt. Diese Zeiten sind jedoch zu berücksichtigen, wenn der jährliche Betrag der genannten Rente weniger als die Hälfte des Grundbetrags der Sozialrente ausmacht.
2. a) Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 6 dieser Verordnung haben Personen, die nicht in einem oder mehreren Mitgliedstaaten erwerbstätig waren, nur dann Anspruch auf dänische Sozialrente, wenn sie ihren ständi­gen Wohnsitz vorbehaltlich der nach den dänischen Rechtsvorschriften gel­tenden Altersgrenzen seit mindestens drei Jahren in Dänemark haben oder zu einem früheren Zeitpunkt mindestens drei Jahre lang in Dänemark hatten. Vorbehaltlich Artikel 4 dieser Verordnung gilt Artikel 7 nicht für eine däni­sche Sozialrente, auf die diese Personen einen Anspruch erworben haben.
b) Die vorgenannten Bestimmungen gelten nicht für den Anspruch auf eine dänische Sozialrente von Familienangehörigen von Personen, die in Däne­mark erwerbstätig sind oder waren, oder für Studierende und deren Famili­enangehörige.
3.  Die dänische Überbrückungsleistung für Arbeitslose, die zu ledighedsydelse, einer flexiblen Arbeitsmassnahme, zugelassen worden sind (Gesetz Nr. 455 vom 10. Juni 1997), fällt unter Titel III Kapitel 6 dieser Verordnung. In Bezug auf Arbeitslose, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben, gelten die Artikel 64 und 65, wenn der betreffende Mitgliedstaat über ähnliche Beschäftigungsprogramme für dieselbe Personengruppe verfügt.
4.  Hat der Empfänger einer dänischen Sozialrente ebenfalls Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus einem anderen Mitgliedstaat, so gelten diese Renten für die Anwendung der dänischen Rechtsvorschriften als Leistungen gleicher Art im Sinne des Artikels 53 Absatz 1 dieser Verordnung, wobei jedoch die Person, deren Versi­cherungs- oder Wohnzeiten der Berechnung der Hinterbliebenenrente zugrunde liegen, ebenfalls einen Anspruch auf eine dänische Sozialrente erworben haben muss.

Deutschland

1.  Ungeachtet des Artikels 5 Buchstabe a dieser Verordnung und § 5 Absatz 4 Nummer 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VI kann eine Person, die eine Vollrente wegen Alters nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erhält, beantragen, in der deutschen Rentenversicherung pflichtversichert zu werden.
2.  Ungeachtet des Artikels 5 Buchstabe a dieser Verordnung und § 7 SGB VI kann eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat pflichtversichert ist oder eine Altersrente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erhält, der freiwilligen Versicherung in Deutschland beitreten.
3.  Für die Zwecke der Gewährung von Geldleistungen nach § 47 Absatz 1 SGB V, § 47 Absatz 1 SGB VII und § 200 Absatz 2 Reichsversicherungsordnung an Versi­cherte, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft sind, berechnen die deutschen Sozialversicherungen das Nettoarbeitsentgelt, das zur Berechnung der Leistungen herangezogen wird, als würde die versicherte Person in Deutschland wohnhaft sein, es sei denn, diese beantragt, dass die Leistungen auf der Grundlage ihres tatsächli­chen Nettoarbeitsentgelts berechnet werden.
4.  Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten, die ihren Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthalt ausserhalb Deutschlands haben und die allgemeinen Voraussetzungen der deutschen Rentenversicherung erfüllen, können nur dann freiwillig Rentenbei­träge bezahlen, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit bereits in der deutschen Rentenversicherung freiwillig versichert oder pflichtversichert waren; dies gilt auch für Staatenlose und Flüchtlinge, die ihren Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben.
5.  Die pauschale Anrechnungszeit nach § 253 SGB VI wird ausschliesslich nach den in Deutschland zurückgelegten Zeiten festgelegt.
6.  In den Fällen, in denen für die Neuberechnung einer Rente die am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des deutschen Rentenrechts anzuwenden sind, gelten für die Anrechnung deutscher Ersatzzeiten ausschliesslich die deutschen Rechtsvor­schriften.
7.  Die deutschen Rechtsvorschriften über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, für die nach dem deutschem Fremdrentengesetz eine Entschädigung zu zahlen ist, und über Leistungen für Versicherungszeiten, die nach dem Fremdrentengesetz in den in § 1 Absatz 2 Unterabsatz 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten anzurechnen sind, gelten weiterhin im Anwendungsbereich dieser Verordnung unge­achtet des § 2 des Fremdrentengesetzes.
8.  Zur Berechnung des theoretischen Betrags nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i dieser Verordnung in den berufsständischen Versorgungseinrichtungen für die kammerfähigen Berufe legt der zuständige Träger für jedes Versicherungsjahr, das nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt wurde, die während der Mitgliedschaftszeit bei dem zuständigen Träger pro Jahr durch Beitragszahlung erworbenen durchschnittlichen jährlichen Rentenanwartschaften zugrunde.

Estland

Für die Berechnung des Erziehungsgeldes wird in Bezug auf die Beschäftigungs­zeiten in einem anderen Mitgliedstaat davon ausgegangen, dass der gleiche durch­schnittliche Sozialsteuerbetrag wie für die damit zusammengerechneten Beschäf­tigungszeiten in Estland gezahlt wurde. Wenn eine Person im Bezugsjahr aus­schliesslich in anderen Mitgliedstaaten gearbeitet hat, wird als Grundlage für die Berechnung der Leistung die zwischen dem Bezugsjahr und dem Mutterschaftsur­laub in Estland gezahlte durchschnittliche Sozialsteuer herangezogen.

Irland

1.  Bei der Berechnung des Wochenarbeitsentgelts eines Versicherten für die Gewährung der Leistung bei Krankheit oder bei Arbeitslosigkeit nach den irischen Rechtsvorschriften wird abweichend von Artikel 21 Absatz 2 und Artikel 62 dieser Verordnung diesem Versicherten für jede als Arbeitnehmer nach den Rechtsvor­schriften eines anderen Mitgliedstaats während des betreffenden Bezugsjahrs zurückgelegte Beschäftigungswoche ein Betrag in Höhe des in diesem Jahr gelten­den durchschnittlichen Wochenarbeitsentgelts eines Beschäftigten angerechnet.
2.  Gilt Artikel 46 dieser Verordnung in dem Fall, dass ein Arbeitnehmer, der im Anschluss an eine Arbeitsunfähigkeit invalide wird, während für ihn die Rechtsvor­schriften eines anderen Mitgliedstaats gelten, berücksichtigt Irland für die Zwecke von Section 118(1)(a) des Social Welfare Consolidation Act (kodifiziertes Gesetz über soziale Sicherheit und Sozialhilfe) 2005 alle Zeiten, in denen der Betreffende in Bezug auf die der Arbeitsunfähigkeit folgende Invalidität nach den irischen Rechts­vorschriften als arbeitsunfähig gegolten hätte.

Griechenland

1.  Das Gesetz Nr. 1469/84 über die freiwillige Rentenversicherung für griechische Staatsangehörige und Ausländer griechischer Abstammung gilt für Angehörige anderer Mitgliedstaaten, Staatenlose und Flüchtlinge, wenn die Betroffenen unge­achtet ihres Wohn- oder Aufenthaltsorts zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergan­genheit in der griechischen Rentenversicherung freiwillig versichert oder pflichtver­sichert waren.
2.  Ungeachtet des Artikels 5 Buchstabe a dieser Verordnung und des Artikels 34 des Gesetzes 1140/1981 können Personen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eine Rente aufgrund von Arbeitsunfällen oder von Berufs­krankheiten beziehen, einen Antrag auf eine Pflichtversicherung nach den vom OGA angewandten Rechtsvorschriften stellen, sofern diese Personen eine unter den Anwendungsbereich dieser Rechtsvorschriften fallende Tätigkeit ausüben.

Spanien

1.  Für die Durchführung der Bestimmungen des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i dieser Verordnung werden die dem Bediensteten zum Erreichen des Pensi­onsalters oder zur Versetzung in den Ruhestand nach Artikel 31 Nummer 4 der Neufassung des Ley de clases pasivas del Estado (Gesetz über die Pensionslasten des Staats) fehlenden Jahre nur dann als tatsächliche Dienstjahre angerechnet, wenn der Berechtigte bei Eintritt des dem Anspruch auf Invaliden- oder Hinterbliebenen­rente zugrunde liegenden Ereignisses dem Sondersystem für Beamte in Spanien angehörte oder einer Tätigkeit nachging, die im Rahmen dieses Systems gleichge­stellt wird, oder wenn der Berechtigte bei Eintritt des dem Rentenanspruch zugrunde liegenden Ereignisses einer Tätigkeit nachging, die erfordert hätte, den Betreffenden in das Sondersystem für Beamte und Angehörige der Streitkräfte oder der Justizbe­hörden aufzunehmen, wäre die Tätigkeit in Spanien ausgeübt worden.
2. a) Nach Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung erfolgt die Berechnung der spanischen theoretischen Leistung auf der Grundlage der tatsächlich entrichteten Beiträge des Versicherten in den Jahren unmittelbar vor Entrichtung des letzten Beitrags zur spanischen sozialen Sicherheit. Sind bei der Berechnung des Rentengrundbetrages die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- bzw. Wohnzeiten anzurechnen, wird die dem Referenzzeitraum zeitlich nächstliegende Beitragsgrundlage in Spanien unter Berücksichtigung der Entwicklung des Verbraucherpreisindex auf die vorgenannten Zeiten angewandt.
b) Der ermittelte Betrag der Rente wird für Renten gleicher Art um die für jedes folgende Jahr errechneten Steigerungs- und Anpassungsbeträge erhöht.
3.  In anderen Mitgliedstaaten zurückgelegte Zeiten, die im Sondersystem für Beamte und Angehörige der Streitkräfte oder der Justizbehörden berücksichtigt werden müssen, werden für die Zwecke des Artikels 56 dieser Verordnung genauso behandelt wie die zeitlich nächstliegenden Zeiten, die als Beamter in Spanien zu­rückgelegt wurden.
4.  Die auf dem Alter beruhenden Zusatzbeträge, nach der zweiten Übergangs­bestimmung des allgemeinen Gesetzes über soziale Sicherheit, gelten für alle nach der Verordnung Berechtigten, in deren Namen nach spanischem Recht vor dem 1. Januar 1967 Beiträge entrichtet wurden; in einem anderen Mitgliedstaat vor diesem Datum angerechnete Versicherungszeiten können nicht aufgrund des Arti­kels 5 dieser Verordnung nur zu dem vorliegenden Zweck wie in Spanien entrichtete Beiträge behandelt werden. Dem 1. Januar 1967 entspricht im Sondersystem für Seeleute der 1. August 1970 und im Sondersystem der sozialen Sicherheit für den Bergbau der 1. April 1969.

Frankreich

1.  …
2.  Für Personen, die in den französischen Departements Haut-Rhin, Bas-Rhin und Moselle wohnhaft sind und nach den Artikeln 17, 24 oder 26 dieser Verordnung Sachleistungen in Frankreich erhalten, schliessen die für den Träger eines anderen Mitgliedstaats, der für die Übernahme der Kosten zuständig ist, gewährten Sach­leistungen die Leistungen der allgemeinen Krankenkasse und der gesetzlichen örtlichen Zusatzkrankenversicherung der Region Alsace-Moselle ein.
3.  Die für noch oder vormals Beschäftigte oder selbstständig Tätige geltenden französischen Rechtsvorschriften umfassen für die Anwendung von Titel III Kapi­tel  5 dieser Verordnung die Altersgrundversicherung(en) und die zusätzliche(n) Rentenversicherung(en), die für die betreffende Person gegolten haben.

Zypern

Zur Durchführung der Artikel 6, 51 und 61 dieser Verordnung wird für jeden Zeit­raum, der am oder nach dem 6. Oktober 1980 beginnt, eine Versicherungswoche nach dem Recht der Republik Zypern bestimmt, indem das versicherbare Gesamt­einkommen in dem betreffenden Zeitraum durch den wöchentlichen Betrag des versicherbaren Grundeinkommens in dem betreffenden Beitragsjahr geteilt wird, vorausgesetzt, die auf diese Weise ermittelte Anzahl von Wochen übersteigt nicht die Anzahl der Kalenderwochen dieses Zeitraums.

Malta

Besondere Vorschriften für Beamte
a) Personen, die nach dem Gesetz über die Streitkräfte (Malta Armed Forces Act; Kapitel 220 der maltesischen Gesetze), dem Gesetz über die Polizei (Police Act; Kapitel 164 der maltesischen Gesetze) und dem Gesetz über die Gefängnisse (Prisons Act; Kapitel 260 der maltesischen Gesetze) beschäftigt sind, werden ausschliesslich für die Zwecke der Anwendung der Artikel 49 und 60 dieser Verordnung als Beamte behandelt.
b) Renten, die nach den oben genannten Gesetzen und dem Rentenerlass (Kapi­tel 93 der maltesischen Gesetze) zu zahlen sind, gelten ausschliesslich für die Zwecke von Artikel 1 Buchstabe e der Verordnung als ‹Sondersysteme für Beamte›.

Niederlande

1.  Krankenversicherung
a) In Bezug auf den Anspruch auf Sachleistungen sind nach den niederländi­schen Rechtsvorschriften zur Durchführung des Titels III Kapitel 1 und 2 der Verordnung unter Leistungsberechtigten zu verstehen: i) Personen, die nach Artikel 2 des Zorgverzekeringswet (Krankenver­siche­rungsgesetz) dazu verpflichtet sind, sich bei einem Krankenver­si­cherungsträger zu versichern, und
ii) soweit nicht bereits unter Ziffer i erfasst, Familienangehörige des militäri­schen Personals im aktiven Dienst, die in einem anderen Mit­gliedstaat leben, und Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft sind und nach dieser Verordnung zu Lasten der Niederlande Anspruch auf medizinische Versorgung in ihrem Wohnstaat haben.
b) Die in Nummer 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Personen müssen sich ge­mäss dem Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) bei einem Krankenversicherungsträger versichern, und die in Nummer 1 Buchstabe a Ziffer ii genannten Personen müssen sich beim College voor Zorgverzeke­ringen (Verband der Krankenversicherungsträger) eintragen lassen.
c) Die Vorschriften des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) und des Algemene Wet Bijzondere Ziektekosten (Allgemeines Gesetz über aussergewöhnliche Krankheitskosten) über die Beitragspflicht gelten für die unter Buchstabe a genannten Leistungsberechtigten und ihre Familienange­hörigen. Bezüglich der Familienangehörigen werden die Beiträge bei der Person erhoben, von der sich der Krankenversicherungsanspruch ableitet, ausgenommen die Familienangehörigen von militärischem Personal, die in einem anderen Mitgliedstaat leben, von denen die Beiträge direkt erhoben werden.
d) Die Vorschriften des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) über den zu späten Abschluss einer Versicherung gelten entsprechend bei einer zu späten Eintragung der in Nummer 1 Buchstabe a Ziffer ii genannten Personen beim College voor Zorgverzekeringen (Verband der Krankenversi­cherungsträger).
e) Personen, die aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als der Niederlande leistungsberechtigt sind und die in den Niederlanden wohnhaft sind oder sich dort vorübergehend aufhalten, haben Anspruch auf Sachleistungen gemäss dem den eigenen Versicherten gebotenen Versiche­rungsschutz durch den Träger des Wohnorts bzw. des Aufenthaltsorts nach den Artikeln 11 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 19 Absatz 1 des Zorgverze­keringswet (Krankenversicherungsgesetzes) sowie auf Sachleistungen nach dem Algemene Wet Bijzondere Ziektekosten (Allgemeines Gesetz über aus­sergewöhnliche Krankheitskosten).
f) Für die Anwendung der Artikel 23–30 dieser Verordnung werden (neben den Renten nach Titel III Kapitel 4 und 5 dieser Verordnung) folgende Leistungen wie Renten behandelt, die nach den niederländischen Rechtsvor­schriften geschuldet werden: – Versorgungsbezüge nach dem Gesetz vom 6. Januar 1966 über Renten für Beamte und ihre Hinterbliebenen (Algemene burgerlijke pensioen­wet) (Allgemeines Beamtenversorgungsgesetz);
– Versorgungsbezüge nach dem Gesetz vom 6. Oktober 1966 über Ren­ten für Angehörige der Streitkräfte und ihre Hinterbliebenen (Algemene militaire pensioenwet) (Allgemeines Soldatenversorgungsgesetz);
– Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit nach dem Gesetz vom 7. Juni 1972 über Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit für Angehörige der Streitkräfte (Wet arbeidsongeschiktheidsvoorziening militairen) (Gesetz über die Soldatenversorgung bei Arbeitsunfähigkeit);
– Versorgungsbezüge nach dem Gesetz vom 15. Februar 1967 über Renten für Bedienstete der NV Nederlandse Spoorwegen (niederländi­schen Eisenbahnen) und ihre Hinterbliebenen (Spoorwegpensioenwet) (Eisenbahner-Versorgungsgesetz);
– Versorgungsleistungen nach der Regelung Dienstvoorwaarden Neder­landse Spoorwegen (Regelung über die Arbeitsbedingungen bei den niederländischen Eisenbahnen);
– Leistungen wegen Ruhestands vor Vollendung des 65. Lebensjahres auf­grund einer Ruhestandsregelung, die die Versorgung von ehemali­gen Arbeitnehmern im Alter zum Ziel hat, oder Leistungen für ein ver­frühtes Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt infolge einer staatlichen oder tarifvertraglichen Regelung für Personen von mindestens 55 Jah­ren;
– Leistungen, die an Soldaten und Beamte aufgrund einer Regelung bei Entlassung, Versetzung in den Ruhestand und bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand gezahlt werden.
g) …
h) Für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 1 dieser Verordnung haben die in Nummer 1 Buchstabe a Ziffer ii dieses Anhangs genannten Personen, die sich vorübergehend in den Niederlanden aufhalten, Anspruch auf Sachleistungen gemäss dem den eigenen Versicherten gebotenen Versicherungsschutz durch den Träger des Aufenthaltsorts nach Artikel 11 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 19 Absatz 1 des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) sowie auf Sachleistungen nach dem Algemene Wet Bijzondere Ziektekosten (Allgemeines Gesetz über aussergewöhnliche Krankheits­kosten).
2.  Anwendung des Algemene Ouderdomswet (AOW) (allgemeines Altersrentengesetz)
a) Die Kürzung nach Artikel 13 Absatz 1 des Algemene Ouderdomswet (AOW) (allgemeines Altersrentengesetz) wird nicht auf Kalenderjahre vor dem 1. Januar 1957 angewandt, in denen der Berechtigte, der die Voraussetzungen für die Anrechnung dieser Jahre als Versicherungszeiten nicht erfüllt, – zwischen dem vollendeten 15. und dem vollendeten 65. Lebensjahr in den Niederlanden wohnhaft war oder
– in denen er zwar in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft war, aber in den Niederlanden eine Beschäftigung im Dienst eines in den Nieder­landen ansässigen Arbeitgebers ausübte oder
– in Zeiten, die als Versicherungszeiten im niederländischen System der so­zialen Sicherheit angerechnet werden, in einem anderen Mitgliedstaat erwerbstätig war.
In Abweichung von Artikel 7 AOW gilt auch jeder, der nur vor dem 1. Ja­nuar 1957 in Übereinstimmung mit den oben genannten Bedingungen in den Niederlanden wohnhaft war oder gearbeitet hat, als rentenberechtigt.
b) Die Kürzung nach Artikel 13 Absatz 1 AOW wird nicht auf Kalenderjahre vor dem 2. August 1989 angewandt, in denen die verheiratete bzw. die ehe­mals verheiratete Person zwischen ihrem vollendeten 15. und 65. Lebensjahr nicht nach der vorgenannten Rechtsvorschriften versichert war und dabei in einem anderen Mitgliedstaat als den Niederlanden wohnhaft war, soweit diese Kalenderjahre mit Versicherungszeiten, die von ihrem Ehegatten während ihrer gemeinsamen Ehe nach Massgabe der vorgenannten Rechtsvorschriften zurück­gelegt wurden, oder mit Kalenderjahren, die nach Nummer 2 Buchstabe a zu berücksichtigen sind, zusammenfallen.
In Abweichung von Artikel 7 AOW gilt diese Person als rentenberechtigt.
c) Die Kürzung nach Artikel 13 Absatz 2 AOW wird nicht auf Kalenderjahre vor dem 1. Januar 1957 angewandt, in denen der Ehegatte der rentenberech­tigten Person, der die Voraussetzungen für die Anrechnung dieser Jahre als Versicherungszeiten nicht erfüllt, – zwischen dem vollendeten 15. und dem vollendeten 65. Lebensjahr in den Niederlanden wohnhaft war oder
– in denen er zwar in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft war, aber in den Niederlanden eine Beschäftigung im Dienst eines in den Nieder­landen ansässigen Arbeitgebers ausübte oder
– in Zeiten, die als Versicherungszeiten im niederländischen System der so­zialen Sicherheit angerechnet werden, in einem anderen Mitgliedstaat erwerbstätig war.
d) Die Kürzung nach Artikel 13 Absatz 2 AOW wird nicht auf Kalenderjahre vor dem 2. August 1989 angewandt, in denen der Ehegatte der rentenbe­rechtigten Person zwischen seinem vollendeten 15. und 65. Lebensjahr in einem anderen Mitgliedstaat als den Niederlanden wohnhaft war und nicht nach den vorgenannten Rechtsvorschriften versichert war, soweit diese Ka­lenderjahre mit Versicherungszeiten, die von der rentenberechtigten Person nach Massgabe dieser Rechtsvorschriften während ihrer gemeinsamen Ehe zurückgelegt wurden, oder mit Kalenderjahren, die nach Nummer 2 Buch­stabe a zu berücksichtigen sind, zusammenfallen.
e) Nummer 2 Buchstaben a, b, c und d gilt nicht für Zeiten, die mit folgenden Zeiten zusammenfallen: – Zeiten, die bei der Berechnung der Rentenansprüche nach dem Altersver­sicherungsrecht eines anderen Mitgliedstaats als den Nieder­landen berücksichtigt werden können, oder
– Zeiten, für die die betreffende Person eine Altersrente nach solchen Rechtsvorschriften bezogen hat.
Zeiten der freiwilligen Versicherung nach dem System eines anderen Mitglied­staats werden für die Zwecke dieser Vorschrift nicht berücksichtigt.
f) Nummer 2 Buchstaben a, b, c und d gelten nur, wenn der Betreffende nach dem vollendeten 59. Lebensjahr sechs Jahre in einem oder mehreren Mit­gliedstaaten wohnhaft war und nur solange er im Gebiet eines dieser Mit­gliedstaaten wohnhaft ist.
g) In Abweichung von Kapitel IV AOW ist jeder Einwohner eines anderen Mit­gliedstaats als der Niederlande, dessen Ehegatte nach den dortigen Rechtsvorschriften pflichtversichert ist, berechtigt, sich für die Zeiten, in denen der Ehegatte pflichtversichert ist, nach eben diesen Rechtsvorschriften freiwillig zu versichern.
Diese Berechtigung erlischt nicht, wenn die Pflichtversicherung des Ehegat­ten wegen dessen Todes beendet wurde und der Hinterbliebene ausschliess­lich eine Rente nach dem Algemene nabestaandenwet (Gesetz über die allgemeine Hinterbliebenenversicherung) erhält.
Das Recht auf freiwillige Versicherung erlischt in jedem Fall an dem Tag, an dem die betreffende Person das 65. Lebensjahr vollendet.
Der Beitrag für die freiwillige Versicherung wird gemäss den Bestimmun­gen des AOW über die Festsetzung der Beiträge zur freiwilligen Versiche­rung festgelegt. Folgt jedoch die freiwillige Versicherung auf eine in Num­mer 2 Buchstabe b genannte Versicherungszeit, so wird der Beitrag gemäss den Bestimmungen des AOW über die Festsetzung des Beitrags zur Pflicht­versicherung festgelegt, wobei davon ausgegangen wird, dass das zu berück­sichtigende Einkommen in den Niederlanden bezogen wurde.
h) Die Berechtigung nach Nummer 2 Buchstabe g besteht nicht, wenn der Betref­fende nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats für den Versicherungsfall des Alters oder des Todes versichert ist.
i) Wer sich nach Nummer 2 Buchstabe g freiwillig versichern will, muss innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem die Beitrittsvorausset­zungen erfüllt sind, bei der Sozialversicherungsanstalt (Sociale Verzeke­ringsbank) einen entsprechenden Antrag stellen.
3.  Anwendung des Algemene nabestaandenwet (ANW) (Gesetz über die allgemeine Hinterbliebenenversicherung)
a) Hat der überlebende Ehegatte nach Artikel 51 Absatz 3 dieser Verordnung Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente nach dem Algemene Nabestaan­denwet (ANW) (Gesetz über die allgemeine Hinterbliebenenversicherung), wird diese Leistung nach Massgabe des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung festgestellt.
Für die Anwendung dieser Bestimmungen werden vor dem 1. Oktober 1959 zurückgelegte Versicherungszeiten ebenfalls als nach niederländischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten betrachtet, wenn der Versicherte in diesen Zeiten nach Vollendung des 15. Lebensjahres: – in den Niederlanden wohnhaft war oder
– zwar in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft war, aber in den Nieder­landen eine Beschäftigung im Dienst eines in den Niederlanden ansäs­sigen Arbeitgebers ausübte oder
– in Zeiten, die als Versicherungszeiten im niederländischen System der so­zialen Sicherheit angerechnet werden, in einem anderen Mitgliedstaat erwerbstätig war.
b) Ausser Betracht bleiben die nach Nummer 3 Buchstabe a zu berücksichtigen­den Zeiten, die mit Zeiten der Pflichtversicherung gegen den Versicherungsfall des Todes nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zusammenfallen.
c) Für die Zwecke des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung gelten als Versicherungszeiten ausschliesslich die Versicherungszeiten, die nach Vollendung des 15. Lebensjahres nach den niederländischen Rechts­vorschriften zurückgelegt wurden.
d) In Abweichung von Artikel 63a Absatz 1 ANW ist ein Einwohner eines ande­ren Mitgliedstaats als der Niederlande, dessen Ehegatte nach dem ANW pflichtversichert ist, berechtigt, sich nach den vorgenannten Rechtsvorschriften aus­schliesslich für die Zeit, in der der Ehegatte pflichtversichert ist, freiwillig zu versichern, sofern diese Versicherung am Tag des Beginns der Anwendbar­keit dieser Verordnung bereits begonnen hat.
Diese Berechtigung erlischt an dem Tag, an dem die Pflichtversicherung des Ehegatten nach dem ANW endet, sofern die Pflichtversicherung des Ehe­gatten nicht infolge seines Todes endet oder der Überlebende ausschliesslich eine Rente nach dem ANW erhält.
Das Recht auf freiwillige Versicherung erlischt in jedem Fall an dem Tag, an dem die betreffende Person das 65. Lebensjahr vollendet.
Der Beitrag für die freiwillige Versicherung wird gemäss den Bestimmun­gen des ANW über die Festsetzung der Beiträge zur freiwilligen Versiche­rung festgelegt. Folgt jedoch die freiwillige Versicherung auf eine in Num­mer 2 Buchstabe b genannte Versicherungszeit, so wird der Beitrag gemäss den Bestimmungen des ANW über die Festsetzung des Beitrags zur Pflicht­versicherung festgelegt, wobei davon ausgegangen wird, dass das zu berück­sichtigende Einkommen in den Niederlanden bezogen wurde.
4.  Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über die Arbeitsunfähig­keitsversicherung
a) Hat die betreffende Person nach Artikel 51 Absatz 3 dieser Verordnung An­spruch auf niederländische Leistungen bei Invalidität, wird der in Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung angeführte Betrag zur Berechnung der Leistung wie folgt festgelegt: i) wenn die betreffende Person unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähig­keit eine Tätigkeit als Arbeitnehmer im Sinne des Arti­kels 1 Buchstabe a dieser Verordnung ausgeübt hat; – entsprechend den Bestimmungen des Wet op arbeidsongeschikt­heidsverzekering (WAO) (Gesetz über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung), wenn die Arbeitsunfähigkeit vor dem 1. Januar 2004 eingetreten ist oder
– entsprechend den Bestimmungen des Wet Werk en inkomen naar ar­beidsvermogen (WIA) (Gesetz über Arbeit und Einkommen ent­sprechend der Erwerbsfähigkeit), wenn die Arbeitsunfähigkeit am oder nach dem 1. Januar 2004 eingetreten ist;
ii) entsprechend den Bestimmungen des Wet op arbeidsongeschiktheidsver­zekering zelfstandigen (WAZ) (Gesetz über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung), wenn die betref­fende Person unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Tätig­keit als Selbstständiger im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b dieser Verordnung ausgeübt hat und die Arbeitsunfähigkeit vor dem 1. August 2004 eingetreten ist.
b) Bei der Berechnung der Leistungen nach dem WAO, dem WIA oder dem WAZ berücksichtigen die niederländischen Träger: – vor dem 1. Juli 1967 in den Niederlanden zurückgelegte Beschäftigungs­zeiten und gleichgestellte Zeiten;
– nach dem WAO zurückgelegte Versicherungszeiten;
– nach dem Algemene Arbeidsongeschiktheidswet (AAW) (Allgemeines Arbeitsunfähigkeitsgesetz) von der betreffenden Person nach Vollen­dung des 15. Lebensjahres zurückgelegte Versicherungszeiten, sofern sie sich nicht mit den nach dem WAO zurückgelegten Versicherungs­zeiten decken;
– nach dem WAZ zurückgelegte Versicherungszeiten;
– nach dem WIA zurückgelegte Versicherungszeiten.

Österreich

1.  Zum Zweck des Erwerbs von Pensionsversicherungszeiten wird der Besuch einer Schule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung in einem anderen Mitglied­staat als gleichwertig mit dem Besuch einer Schule oder einer Bildungseinrichtung nach § 227 Absatz 1 Nummer 1 und § 228 Absatz 1 Nummer 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), § 116 Absatz 7 des Gewerblichen Sozialver­sicherungsgesetzes (GSVG) und § 107 Absatz 7 des Bauern-Sozialversicherungsge­setzes (BSVG) anerkannt, wenn die betreffende Person zu irgendeinem Zeitpunkt den österreichischen Rechtsvorschriften aufgrund der Ausübung einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit unterlag und die nach § 227 Absatz 3 des ASVG, § 116 Absatz 9 des GSVG sowie § 107 Absatz 9 des BSVG vorgesehenen Sonderbeiträge zum Erwerb derartiger Ausbildungszeiten entrichtet werden.
2.  Für die Berechnung der anteiligen Leistung nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung werden besondere Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höher­versicherung und der knappschaftliche Leistungszuschlag nach den österreichischen Rechtsvorschriften nicht berücksichtigt. In diesen Fällen wird die ohne diese Leis­tungsteile berechnete anteilige Leistung gegebenenfalls um die ungekürzten beson­deren Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung und um den knapp­schaftlichen Leistungszuschlag erhöht.
3.  Sind nach Artikel 6 dieser Verordnung Ersatzzeiten in der österreichischen Pensionsversicherung entstanden, ohne dass für diese eine Bemessungsgrundlage nach §§ 238 und 239 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), §§ 122 und 123 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) und §§ 113 und 114 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) gebildet werden kann, ist für diese Zeiten die Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung nach § 239 ASVG, § 123 GSVG und § 114 BSVG heranzuziehen.

Finnland

1.  Zur Feststellung der Anspruchsberechtigung und zur Berechnung der Höhe der staatlichen finnischen Rente nach Artikel 52–54 dieser Verordnung werden Renten­ansprüche, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworben wurden, ebenso behandelt wie Rentenansprüche, die nach finnischen Rechtsvor­schriften erworben wurden.
2.  Ist Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i dieser Verordnung zur Berechnung des Entgelts für die nach den finnischen Rechtsvorschriften über Erwerbsrenten gutgeschriebene Zeit anzuwenden und hat die betreffende Person während eines Teils des Referenzzeitraums nach den finnischen Rechtsvorschriften in einem ande­ren Mitgliedstaat Versicherungszeiten aufgrund einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit zurückgelegt, entspricht das Entgelt für die gutgeschrie­bene Zeit der Summe des Entgelts während des in Finnland zurückgelegten Teils des Referenzzeitraums, geteilt durch die Anzahl der im Referenzzeitraum in Finnland zurückgelegten Versicherungsmonate.

Schweden

1.  Wenn nach Artikel 67 dieser Verordnung Elterngeld an einen Familienangehöri­gen gezahlt wird, der keine Beschäftigung ausübt, wird das Elterngeld in Höhe des Grundbetrags oder des Mindestbetrags gewährt.
2.  Für die Berechnung des Elterngelds gemäss Kapitel 4 Absatz 6 des Lag (1962:381) om allmän försäkring (Gesetz über die allgemeine Versicherung) für Personen, die Anspruch auf ein beschäftigungsbezogenes Elterngeld haben, gilt Folgendes:
Für einen Elternteil, dessen krankenversicherungswirksames Einkommen auf der Grundlage eines Erwerbseinkommens in Schweden berechnet wird, gilt die Voraus­setzung, dass er mindestens während 240 aufeinander folgender Tage vor der Geburt des Kindes über dem Mindestsatz krankenversichert sein musste, als erfüllt, wenn der betreffende Elternteil in dem genannten Zeitraum ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat hatte, das einer Versicherung über dem Mindestsatz entspricht.
3.  Die Bestimmungen der Verordnung über die Zusammenrechnung von Versiche­rungs- und Wohnzeiten gelten nicht für die Übergangsbestimmungen der schwedi­schen Rechtsvorschriften in Bezug auf den Anspruch auf Mindestrente für Personen, die 1937 und früher geboren wurden und vor dem Rentenantrag eine bestimmte Zeit lang in Schweden wohnhaft waren (Gesetz 2000:798).
4.  Für die Berechnung des Einkommens für das einkommensbezogene Krankengeld und das Erwerbsausfallgeld gemäss Kapitel 8 des Lag (1962:381) om allmän för­säkring (Gesetz über die allgemeine Versicherung) gilt Folgendes:
a) Unterlag der Versicherte während des Referenzzeitraums aufgrund einer Be­schäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit auch den Rechtsvor­schriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, wird für das dortige Einkommen das während des Teils des Referenzzeitraums in Schweden er­zielte durchschnittliche Bruttoeinkommen angerechnet, das sich aus dem in Schweden erzielten Entgelt, geteilt durch die Zahl der Jahre, während der dieses Entgelt erzielt wurde, ergibt.
b) Bei der Berechnung der Leistungen nach Artikel 46 dieser Verordnung für nicht in Schweden versicherte Personen wird der Referenzzeitraum gemäss Kapitel 8 Absätze 2 und 8 des genannten Gesetzes festgelegt, als ob die betreffende Person in Schweden versichert wäre. Wenn die Person während dieses Zeitraums kein rentenwirksames Einkommen nach dem Gesetz (1998:674) über einkommensbezogene Altersrente hat, wird der Referenz­zeitraum von einem früheren Zeitpunkt an gerechnet, als der Versicherte ein Erwerbseinkommen in Schweden hatte.
5. a) Bei der Berechnung des angenommenen Rentenkapitals für eine einkommens­bezogene Hinterbliebenenrente (Gesetz 2000:461) werden, wenn der nach schwedischem Recht vorausgesetzte Erwerb von Rentenan­wartschaften für mindestens drei der fünf Kalenderjahre, die dem Todesfall vorausgehen (Referenzzeitraum), nicht erfolgt ist, auch die in anderen Mit­gliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt, als wenn sie in Schweden zurückgelegt worden wären. Versicherungszeiten in anderen Mitgliedstaaten werden auf der Grundlage des Durchschnitts der schwedi­schen Rentenbemessungsgrundlage berücksichtigt. Wenn nur ein Jahr in Schweden mit einer Rentenbemessungsgrundlage vorliegt, werden alle Ver­sicherungszeiten in anderen Mitgliedstaaten mit dem entsprechenden Betrag berücksichtigt.
b) Zur Berechnung der fiktiven Rentenpunkte für die Hinterbliebenenrenten bei Todesfällen ab dem 1. Januar 2003 werden, wenn die nach den schwedi­schen Rechtsvorschriften verlangten Rentenpunkte für mindestens zwei der vier Jahre, die dem Todesfall unmittelbar vorausgehen (Referenzzeitraum), nicht vorliegen, auch die während des Referenzzeitraums in anderen Mit­gliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt; diese Jahre werden auf der Grundlage der gleichen Rentenpunkte angerechnet wie das Jahr in Schweden.

Vereinigtes Königreich

1.  Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs gege­benenfalls Anspruch auf eine Altersrente, wenn
a) die Beiträge eines früheren Ehepartners angerechnet werden, als handelte es sich um die eigenen Beiträge dieser Person, oder
b) die einschlägigen Beitragsvoraussetzungen durch den Ehepartner oder frühe­ren Ehepartner dieser Person erfüllt sind, gelten die Bestimmungen des Titels III Kapitel 5 der Verordnung für die Feststellung des Anspruchs nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs jeweils unter der Vor­aussetzung, dass der Ehegatte oder frühere Ehegatte eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger ausübt oder ausgeübt hat und den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten unterliegt oder un­terlag; dabei gelten Bezugnahmen auf ‹Versicherungszeiten› in diesem Kapitel 5 als Bezugnahmen auf die von folgenden Personen zurückgelegte Versicherungszeiten: i) von einem Ehegatten oder früheren Ehegatten, wenn ein Anspruch – von einer verheirateten Frau oder
– von einer Person geltend gemacht wird, deren Ehe auf andere Weise als durch den Tod des Ehegatten beendet wurde, oder
ii) von einem früheren Ehegatten, wenn ein Anspruch geltend gemacht wird – von einem Witwer, der unmittelbar vor Erreichen der Altersgrenze keinen Anspruch auf Hinterbliebenengeld für verwitwete Mütter und Väter hat, oder
– von einer Witwe, die unmittelbar vor Erreichen der Altersgrenze kei­nen Anspruch auf Witwengeld für verwitwete Mütter oder Hinterbliebenengeld für verwitwete Mütter und Väter oder Wit­wenrente hat, oder die nur eine nach Artikel 52 Absatz 1 Buch­stabe b dieser Verordnung berechnete altersbezogene Witwenrente bezieht; in diesem Sinne ist unter ‹altersbezogener Witwenrente› eine Witwenrente zu verstehen, die gemäss Section 39 (4) des Social Security Contributions and Benefits Act (Gesetz über Bei­träge und Leistungen der sozialen Sicherheit) 1992 zu einem ver­minderten Satz gezahlt wird.
2.  Für die Anwendung des Artikels 6 dieser Verordnung auf die Vorschriften über den Anspruch auf Pflegegeld (attendance allowance), Beihilfe für den Pfleger (carer’s allowance) und Unterhaltsbeihilfe für Behinderte (disability living allo­wance) werden Zeiten der Beschäftigung, der selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Vereinigten Königreichs in dem Masse berücksichtigt, wie dies zur Erfüllung der Voraussetzungen betreffend die erforderlichen Anwesenheitszeiten im Vereinigten Königreich vor dem Tag, an dem der Anspruch auf die betreffende Leistung entsteht, erforderlich ist.
3.  Für die Zwecke des Artikels 7 dieser Verordnung wird jede Person, die eine Geldleistung bei Invalidität, Alter oder für Hinterbliebene, eine Rente aufgrund von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten und Sterbegeld nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs bezieht und die sich im Gebiet eines anderen Mitglied­staats aufhält, während der Dauer dieses Aufenthalts als Person betrachtet, die in diesem anderen Mitgliedstaat wohnhaft ist.
4.  Soweit Artikel 46 dieser Verordnung Anwendung findet, berücksichtigt das Vereinigte Königreich im Falle von Personen, die aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit invalide werden, während sie den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterliegen, bei der Anwendung von Section 30A(5) des Social Security Contributi­ons and Benefits Act (Gesetz über die Beiträge und Leistungen der sozialen Sicher­heit) 1992 alle Zeiten, in denen die betreffenden Personen für die betreffende Arbeitsunfähigkeit folgende Leistungen erhalten haben:
i) Geldleistungen bei Krankheit oder an Stelle dieser Leistungen Lohn- oder Gehaltszahlungen oder
ii) Leistungen im Sinne des Titels III Kapitel 4 und 5 dieser Verordnung für die im Anschluss an diese Arbeitsunfähigkeit eingetretene Invalidität nach den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats und zwar so, als handele es sich um Zeiten, in denen Leistungen wegen kurzfristiger Arbeitsunfähigkeit nach Section 30A (1) bis (4) des Social Security Contributions and Benefits Act (Gesetz über die Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit) 1992 gezahlt wurden.
Soweit diese Bestimmung Anwendung findet, werden nur Zeiten berücksichtigt, in denen die Person arbeitsunfähig im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs gewesen wäre.
5. 1. Bei der Berechnung des Entgeltfaktors (earnings factor) zur Feststellung des Leistungsanspruchs nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten König­reichs wird für jede nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitglied­staats zurückgelegte Woche der Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer, die im betreffenden Einkommensteuerjahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs begonnen hat, die betreffende Person so angesehen, als habe sie auf der Grundlage eines Entgelts in Höhe von zwei Dritteln der Entgeltobergrenze für das betreffende Jahr als Arbeitnehmer (employed ear­ner) Beiträge entrichtet oder als habe sie ein entsprechendes Erwerbsein­kommen, für das Beiträge gezahlt wurden.
2. Für die Zwecke des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii dieser Verord­nung gilt: a) hat eine als Arbeitnehmer beschäftigte Person in einem Einkommens-steuerjahr, das am oder nach dem 6. April 1975 beginnt, Versiche-rungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten ausschliesslich in einem an­deren Mitgliedstaat als dem Vereinigten Königreich zurückgelegt und führt die Anwendung der obigen Nummer 5. 1 dazu, dass dieses Jahr für die Anwendung des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i dieser Verordnung als anspruchswirksames Jahr im Sinne der Rechtsvor­schriften des Vereinigten Königreichs zählt, so wird davon ausgegan­gen, dass sie in diesem Jahr 52 Wochen lang in dem anderen Mitglied­staat versichert gewesen ist;
b) zählt ein am oder nach dem 6. April 1975 beginnendes Einkommensteu­erjahr für die Anwendung von Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i dieser Verordnung nicht als anspruchwirksames Jahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs, werden in diesem Jahr zurückgelegte Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten ausser Acht gelassen.
3. Für die Umrechnung eines Entgeltfaktors in Versicherungszeiten wird der Entgeltfaktor, der während des betreffenden Einkommensteuerjahres im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs erreicht worden ist, durch die für das betreffende Steuerjahr festgesetzte Entgeltuntergrenze geteilt. Das Ergebnis wird als ganze Zahl ausgedrückt; Stellen hinter dem Komma bleiben unberücksichtigt. Die so errechnete Zahl gilt als Anzahl der nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs während dieses Steuerjahres zurückgelegten Versicherungswochen; diese Zahl darf jedoch nicht höher als die Anzahl der Wochen sein, während welcher die genannten Rechtsvorschriften in diesem Steuerjahr für die Person gegolten haben.

Schweiz

1.  Artikel 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie Artikel 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, die die freiwillige Versicherung in diesen Versicherungszweigen für schweizerische Staatsangehörige regeln, die in einem Staat wohnen, für den dieses Abkommen nicht gilt, sind anwendbar auf ausserhalb der Schweiz wohnende Staatsangehörige der anderen Staaten, für die dieses Abkommen gilt, sowie auf Flüchtlinge und Staatenlose, die im Gebiet dieser Staaten wohnen, wenn diese Personen spätestens ein Jahr nach dem Tag, ab dem sie nach einer ununterbrochenen Versicherungszeit von mindestens fünf Jahren nicht mehr in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert sind, ihren Beitritt zur freiwilligen Versicherung erklären.
2.  Ist eine Person nach einer ununterbrochenen Versicherungszeit von mindestens fünf Jahren nicht mehr in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert, ist sie berechtigt, die Versicherung mit Zustimmung des Arbeitgebers weiterzuführen, wenn sie in einem Staat, für den dieses Abkommen nicht gilt, für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig ist und den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses stellt.
3.  Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung und mögliche Befreiungen
a) Den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherungs­pflicht unterliegen die nachstehend genannten Personen, die nicht in der Schweiz wohnen: i) die Personen, die nach Titel II der Verordnung den schweizerischen Rechtsvorschriften unterliegen;
ii) die Personen, für die nach den Artikeln 24, 25 und 26 der Verordnung die Schweiz die Kosten für Leistungen trägt;
iii) die Personen, die Leistungen der schweizerischen Arbeitslosen­versicherung erhalten;
iv) die Familienangehörigen der unter den Ziffern i und iii genannten Personen oder eines Arbeitnehmers oder Selbständigen, der in der Schweiz wohnt und in der schweizerischen Krankenversicherung versichert ist, wenn diese Familienangehörigen nicht in einem der folgenden Staaten wohnen: Dänemark, Spanien, Ungarn, Portugal, Schweden, Vereinigtes Königreich;
v) die Familienangehörigen der unter Ziffer ii genannten Personen oder eines Rentners, der in der Schweiz wohnt und in der schweizerischen Krankenversicherung versichert ist, wenn diese Familienangehörigen nicht in einem der folgenden Staaten wohnen: Dänemark, Portugal, Schweden, Vereinigtes Königreich.
Als Familienangehörige gelten dabei diejenigen Personen, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaates als Familienangehörige anzusehen sind.
b) Die in Buchstabe a genannten Personen können auf Antrag von der Ver­siche­rungspflicht befreit werden, wenn sie in einem der folgen­den Staaten wohnen und nachweisen, dass sie dort für den Krankheitsfall gedeckt sind: Deutschland, Frankreich, Italien, Öster­reich und – was die unter Buchstabe a Ziffern iv und v genanten Personen angeht – Finnland und – was die unter Buchstabe a Ziffer ii genannten Personen angeht – Portugal.
Dieser Antrag aa) ist innerhalb von drei Monaten nach Entstehung der Versicherungs­pflicht in der Schweiz zu stellen; wird in begründeten Fällen der Antrag nach diesem Zeitraum gestellt, so wird die Befreiung ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Versicherungspflicht wirksam;
bb) schliesst sämtliche im selben Staat wohnenden Familienangehörigen ein.
4.  Unterliegt eine nach Titel II der Verordnung den schweizerischen Rechtsvor­schriften unterliegende Person in Anwendung von Nummer 3 Buchstabe b für die Krankenversicherung den Rechtsvorschriften eines anderen Staates, für den dieses Abkommen gilt, so werden die Kosten für Sachleistungen bei Nichtberufsunfällen zwischen dem schweizerischen Träger der Versicherung gegen Berufs- und Nicht­berufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten und dem zuständigen Krankenversi­cherungsträger je zur Hälfte geteilt, wenn ein Anspruch auf Sachleistungen gegen­über beiden Trägern besteht. Bei einem Arbeitsunfall, einem Unfall von oder zu der Arbeitsstätte oder bei einer Berufskrankheit trägt der schweizerische Träger der Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten die Kosten allein, selbst wenn ein Anspruch auf Leistungen eines Krankenversiche­rungsträgers des Wohnstaates besteht.
5.  Für Personen, die in der Schweiz arbeiten, aber nicht dort wohnen und die auf­grund von Nummer 3 Buchstabe b der gesetzlichen Krankenversicherung ihres Wohnstaates angehören, sowie für deren Familienangehörige gelten während eines Aufenthalts in der Schweiz die Bestimmungen von Artikel 19 der Verordnung.
6.  Für die Anwendung der Artikel 18, 19, 20 und 27 der Verordnung in der Schweiz übernimmt der zuständige schweizerische Versicherer den Gesamtbetrag der in Rechnung gestellten Kosten.
7.  Die bei der Versicherung eines anderen Staates, für den dieses Abkommen gilt, zurückgelegten Krankengeldversicherungszeiten werden berücksichtigt, um einen etwaigen Vorbehalt in der Krankengeldversicherung bei Mutterschaft oder Krank­heit zu verringern oder aufzuheben, wenn sich die betreffende Person innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des ausländischen Versicherungsverhältnisses bei einem schweizerischen Versicherer versichert.
8.  Ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger, der den schweizerischen Rechtsvor­schriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegt, weil er seine exis­tenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfalls oder Krankheit auf­geben musste, gilt als in dieser Versicherung versichert für den Erwerb des Anspruchs auf Eingliede­rungsmassnahmen bis zur Zahlung einer Invalidenrente und während der Durch­führung dieser Massnahmen, sofern er keine anderweitige Er­werbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufnimmt.
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