(45) Da das Ziel der beabsichtigten Massnahme, nämlich Koordinierungsmassnahmen zur Sicherstellung, dass das Recht auf Freizügigkeit wirksam ausgeübt werden kann, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Massnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismässigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Mass hinaus,
haben folgende Verordnung erlassen:
³ ABl. C 38 vom 12.2.1999, S. 10. ⁴ ABl. C 75 vom 15.3.2000, S. 29. ⁵ Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 3. Sept. 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 26. Jan. 2004 (ABl. C 79 E vom 30.3.2004, S. 15) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. April 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 26. April 2004. ⁶ [ AS 2004 121 , 2008 4219 4273 , 2009 4831 ]. Die V (EWG) Nr. 1408/71, mit den Anpassungen in Anhang K – Anlage 2 des EFTA-Übereink. ( SR 0.632.31 ), ist noch anwendbar im Verhältnis zwischen der Schweiz und den EFTA-Staaten. ⁷ ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 631/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 187 vom 6.4.2004, S. 1). ⁸ Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 2 der V (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 2015 ( AS 2015 345 ).
Titel I: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Definitionen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
a) «Beschäftigung» jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt;
b) «selbstständige Erwerbstätigkeit» jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt;
c) «Versicherter» in Bezug auf die von Titel III Kapitel 1 und 3 erfassten Zweige der sozialen Sicherheit jede Person, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieser Verordnung die für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des gemäss Titel II zuständigen Mitgliedstaats vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt;
d) «Beamter» jede Person, die in dem Mitgliedstaat, dem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört, als Beamter oder diesem gleichgestellte Person gilt;
e) «Sondersystem für Beamte» jedes System der sozialen Sicherheit, das sich von dem allgemeinen System der sozialen Sicherheit, das auf die Arbeitnehmer des betreffenden Mitgliedstaats anwendbar ist, unterscheidet und das für alle oder bestimmte Gruppen von Beamten unmittelbar gilt;
f) «Grenzgänger» eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;
g) «Flüchtling» eine Person im Sinne des Artikels 1 des am 28. Juli 1951⁹ in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;
h) «Staatenloser» eine Person im Sinne des Artikels 1 des am 28. September 1954¹⁰ in New York unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen;
i) «Familienangehöriger»:
1.i)jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird;