Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen
                            1)  Gegenstand  Definitionen  derjenige Vertragsstaat, dessen zuständige Behörden  um  Hilfeleistung,  insbesondere  um  Entsendung  von  Hilfsmannschaften  oder  -material,  aus  dem  anderen  ersuchen;  derjenige Vertragsstaat, dessen zuständige Behörden  einem  Ersuchen  des  anderen  um  Hilfeleistung,  ins-  In   Kraft   getreten   am   1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            besondere  um  Entsendung  von  Hilfsmannschaften  oder -material, stattgegeben;  «Ausrüstungs-  das Material, die Fahrzeuge, die Güter für den  gegenstände»  Eigenbedarf (Betriebsgüter) und die persönliche  Ausstattung der Hilfsmannschaften;  «Hilfsgüter»  die  zusätzlichen  Ausstattungen  und  Waren,  die  zur  Abgabe  an  die  betroffene  Bevölkerung  bestimmt  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zuständigkeiten
                            (1)  Die  für  die  Stellung  und  die  Entgegennahme  von  Hilfeersuchen  zu-  ständigen Behörden sind:  auf der Seite der Schweizerischen Eidgenossenschaft:  Das   Eidgenössische   Departement   für   auswärtige   Angelegenheiten  und, im grenznahen Raum, die Regierungen der Kantone;  auf der Seite der Bundesrepublik Deutschland:  Der  Bundesminister  des  Innern  und,  im  grenznahen  Raum,  die  In-  nenminister  der  Grenzländer  oder  die  von  ihnen  ermächtigten  Regie-  rungspräsidenten.  (2)  Die in Absatz 1 genannten Behörden können nachgeordnete Behörden  bezeichnen,  die  zur  Stellung  oder  zur  Entgegennahme  von  Hilfeersuchen  befugt sind.  (3)  Die  in  den  Absätzen  1  und  2  genannten  Behörden  der  beiden  Ver-  tragsstaaten  sind  ermächtigt,  bei  der  Durchführung  dieses  Abkommens  unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.  (4)  Die  beiden  Vertragsstaaten  geben  einander  auf  diplomatischem  Weg  die Adressen und Telefon- und Telexnummern der in den Absätzen 1 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 genannten Behörden bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Vorgängige Absprache
                            Art  und  Umfang  der  Hilfeleistung  werden  von  Fall  zu  Fall  im  Einver-  nehmen zwischen den in Artikel 3 genannten Behörden abgesprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Einsatzarten
                            (1)  Die  Hilfe  wird  durch  die  Entsendung  solcher  Hilfsmannschaften  an  den  Ort  der  Katastrophe  oder  des  schweren  Unglücksfalls  geleistet,  die  insbesondere  in  den  Bereichen  Brandbekämpfung,  Bekämpfung  von  ato-  maren und chemischen Gefahren, Sanitätshilfe, Rettung und Bergung oder  behelfsmässige  Instandsetzung  ausgebildet  sind  und  die  über  das  für  ihre  Aufgaben    erforderliche    Material    und    Spezialgerät    verfügen;    falls  erforderlich, kann die Hilfe auf jede andere Weise erbracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grenzübertritt  Grenzübergang des Materials
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Sinn der internationalen Suchtstoff-/Betäubungsmittelübereinkommen.  Suchtstoffe/Betäubungsmittel  dürfen  nur  nach  Massgabe  des  dringlichen  medizinischen   Bedarfs   mitgeführt   und   nur   durch   qualifiziertes   me-  dizinisches  Personal  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  des  Vertrags-  staates eingesetzt werden, dem die Hilfsmannschaft angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Einsätze mit Luftfahrzeugen
                            (1)  Luftfahrzeuge  können  nicht  nur  für  die  schnelle  Heranführung  der  Hilfsmannschaften nach Artikel 5 Absatz 2, sondern auch unmittelbar für  andere Arten von Hilfeleistungen benutzt werden.  (2)  Jeder  Vertragsstaat  gestattet,  dass  Luftfahrzeuge,  die  vom  Hoheitsge-  biet  des  anderen  Vertragsstaates  aus  gemäss  Absatz    1  eingesetzt  werden,  sein  Hoheitsgebiet  überfliegen  und  auch  ausserhalb  von  Zollflugplätzen  und genehmigten Flugfeldern landen und abfliegen.  (3)  Die  Absicht,  bei  einem  Hilfseinsatz  Luftfahrzeuge  zu  verwenden,  ist  der  ersuchenden  Behörde  unverzüglich  mit  möglichst  genauen  Angaben  über  Art  und  Kennzeichen  des  Luftfahrzeuges,  Besatzung,  Beladung,  Abflugzeit, voraussichtliche Route und Landeort mitzuteilen.  (4)  Sinngemäss werden angewandt:  a)   auf die Besatzungen und mitfliegenden Hilfsmannschaften Artikel 6;  b)   auf  die  Luftfahrzeuge  und  sonstige  mitgeführte  Ausrüstungsgegen-  stände und Hilfsgüter Artikel 7.  (5)  Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, sind die luftrechtlichen  Verkehrsvorschriften  jedes  Vertragsstaates  anwendbar,  insbesondere  die  Pflicht,  den  zuständigen  Kontrollstellen  Angaben  über  die  Flüge  zu  übermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Koordination und Gesamtleitung
                            (1)   Die  Koordination  und  Gesamtleitung  der  Rettungs-  und  Hilfsmass-  nahmen obliegt in jedem Fall den Behörden des Einsatzstaates.  (2)   Die in Artikel 3 genannten Behörden des Einsatzstaates erläutern bei  dem Hilfeersuchen die Aufgaben, die sie den Hilfsmannschaften des Ent-  sendestaates  übertragen  wollen,  ohne  auf  Einzelheiten  der  Durchführung  einzugehen.  (3)   Anweisungen  an  die  Hilfsmannschaften  des  Entsendestaates  werden  ausschliesslich an ihre Leiter gerichtet, die Einzelheiten der Durchführung  gegenüber den ihnen unterstellten Kräften anordnen.  (4)   Die  Behörden  des  Einsatzstaates  leisten  den  Hilfsmannschaften  des  Entsendestaates Schutz und Hilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einsatzkosten  taates  trägt  die  Kosten  der  Hil-  endestaates wird vorrangig entschädigt.  taat auf Kosten der ersuchenden Behörde  Schadenersatz  Unterstützung  und  Wiederaufnahme  von  Helfern  und  Evaku-  ierten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und  der  Rückführung  dieser  Personen,  sofern  sie  nicht  Angehörige  des  anderen Vertragsstaates sind.  (2)  Jeder  Vertragsstaat  nimmt  Personen,  die  als  Helfer  oder  Evakuierte  von  seinem  Hoheitsgebiet  auf  dasjenige  des  anderen  Vertragsstaates  ge-  langt sind, wieder auf. Soweit es sich um Personen handelt, die nicht An-  gehörige  des  wiederaufnehmenden  Vertragsstaates  sind,  bleiben  sie  dem  gleichen  ausländerrechtlichen  Status  wie  vor  dem  Grenzübertritt  unter-  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Weitere Formen der Zusammenarbeit
                            (1)   Die in Artikel 3 genannten Behörden arbeiten nach Massgabe des in-  nerstaatlichen  Rechts  zusammen  und  können  Einzelvereinbarungen  ab-  schliessen, insbesondere:  a)   zur Durchführung von Hilfeleistungen;  b)   zur  Vorbeugung  und  Bekämpfung  von  Katastrophen  oder  schweren  Unglücksfällen,  indem  sie  alle  zweckdienlichen  Informationen  wis-  senschaftlich-   technischer   Art   austauschen   und   Tagungen,   For-  schungsprogramme,  Fachkurse  und  Übungen  von  Hilfseinsätzen  auf  dem Hoheitsgebiet beider Vertragsstaaten vorsehen;  c)   zum  Austausch  von  Informationen  über  Gefahren  und  Schäden,  die  sich  auf  das  Hoheitsgebiet  des  anderen  Vertragsstaates  auswirken  können; die gegenseitige Unterrichtung umfasst auch die vorsorgliche  Übermittlung von Messdaten.  (2)  Für  gemeinsame  Übungen,  bei  denen  Hilfsmannschaften  des  einen  Vertragsstaates auf dem Hoheitsgebiet des anderen zum Einsatz kommen,  gelten die Bestimmungen dieses Abkommens sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Funkverbindungen
                            (1)  Die   Möglichkeiten   für   die   Benützung   von   grenzüberschreitenden  Funkverbindungen  zwischen  den  in  Artikel  3  genannten  Behörden  unter  sich,  zwischen  diesen  Behörden  und  den  von  ihnen  entsandten  Hilfs-  mannschaften  oder  zwischen  den  Hilfsmannschaften  unter  sich  werden  grundsätzlich  durch  die  Fernmeldeverwaltungen  der  beiden  Vertragsstaa-  ten gemeinsam geprüft und in internen Richtlinien festgehalten.  (2)  Als Fernmeldeverwaltungen im Sinn von Absatz 1 sind zuständig:  auf der Seite der Schweizerischen Eidgenossenschaft:  die Generaldirektion der PTT-Betriebe,  auf der Seite der Bundesrepublik Deutschland:  der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen.  (3)  Die Frequenz der Funkverbindungen werden in Einzelvereinbarungen  nach  Massgabe  der  von  den  zuständigen  Fernmeldeverwaltungen  erlas-  senen Richtlinien festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beilegung von Streitigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Kündigung
                            Dieses Abkommen kann jederzeit gekündigt werden; es tritt sechs Monate  nach seiner Kündigung ausser Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Andere vertragliche Regelungen
                            Bestehende  vertragliche  Regelungen  zwischen  den  Vertragsstaaten  blei-  ben unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Berlinklausel
                            Mit  Ausnahme  der  Bestimmungen  dieses  Abkommens  über  den  Luftver-  kehr gilt das Abkommen auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regie-  rung  der  Bundesrepublik  Deutschland  gegenüber  dem  Schweizerischen  Bundesrat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens  eine gegenteilige Erklärung abgibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Inkrafttreten
                            (1)   Dieses  Abkommen  bedarf  der  Ratifikation.  Die  Ratifikationsurkun-  den werden so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht.  (2)   Dieses  Abkommen  tritt  am  ersten  Tag  des  zweiten  Monats  nach  Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.  Geschehen zu Bern, am 28. November 1984, in zwei Urschriften in deut-  scher Sprache.