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Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen
1) Gegenstand Definitionen derjenige Vertragsstaat, dessen zuständige Behörden um Hilfeleistung, insbesondere um Entsendung von Hilfsmannschaften oder -material, aus dem anderen ersuchen; derjenige Vertragsstaat, dessen zuständige Behörden einem Ersuchen des anderen um Hilfeleistung, ins- In Kraft getreten am 1.
besondere um Entsendung von Hilfsmannschaften oder -material, stattgegeben; «Ausrüstungs- das Material, die Fahrzeuge, die Güter für den gegenstände» Eigenbedarf (Betriebsgüter) und die persönliche Ausstattung der Hilfsmannschaften; «Hilfsgüter» die zusätzlichen Ausstattungen und Waren, die zur Abgabe an die betroffene Bevölkerung bestimmt sind.
Art. 3 Zuständigkeiten
(1) Die für die Stellung und die Entgegennahme von Hilfeersuchen zu- ständigen Behörden sind: auf der Seite der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten und, im grenznahen Raum, die Regierungen der Kantone; auf der Seite der Bundesrepublik Deutschland: Der Bundesminister des Innern und, im grenznahen Raum, die In- nenminister der Grenzländer oder die von ihnen ermächtigten Regie- rungspräsidenten. (2) Die in Absatz 1 genannten Behörden können nachgeordnete Behörden bezeichnen, die zur Stellung oder zur Entgegennahme von Hilfeersuchen befugt sind. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Behörden der beiden Ver- tragsstaaten sind ermächtigt, bei der Durchführung dieses Abkommens unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten. (4) Die beiden Vertragsstaaten geben einander auf diplomatischem Weg die Adressen und Telefon- und Telexnummern der in den Absätzen 1 und
2 genannten Behörden bekannt.
Art. 4 Vorgängige Absprache
Art und Umfang der Hilfeleistung werden von Fall zu Fall im Einver- nehmen zwischen den in Artikel 3 genannten Behörden abgesprochen.
Art. 5 Einsatzarten
(1) Die Hilfe wird durch die Entsendung solcher Hilfsmannschaften an den Ort der Katastrophe oder des schweren Unglücksfalls geleistet, die insbesondere in den Bereichen Brandbekämpfung, Bekämpfung von ato- maren und chemischen Gefahren, Sanitätshilfe, Rettung und Bergung oder behelfsmässige Instandsetzung ausgebildet sind und die über das für ihre Aufgaben erforderliche Material und Spezialgerät verfügen; falls erforderlich, kann die Hilfe auf jede andere Weise erbracht werden.
Grenzübertritt Grenzübergang des Materials
im Sinn der internationalen Suchtstoff-/Betäubungsmittelübereinkommen. Suchtstoffe/Betäubungsmittel dürfen nur nach Massgabe des dringlichen medizinischen Bedarfs mitgeführt und nur durch qualifiziertes me- dizinisches Personal nach den gesetzlichen Bestimmungen des Vertrags- staates eingesetzt werden, dem die Hilfsmannschaft angehört.
Art. 8 Einsätze mit Luftfahrzeugen
(1) Luftfahrzeuge können nicht nur für die schnelle Heranführung der Hilfsmannschaften nach Artikel 5 Absatz 2, sondern auch unmittelbar für andere Arten von Hilfeleistungen benutzt werden. (2) Jeder Vertragsstaat gestattet, dass Luftfahrzeuge, die vom Hoheitsge- biet des anderen Vertragsstaates aus gemäss Absatz 1 eingesetzt werden, sein Hoheitsgebiet überfliegen und auch ausserhalb von Zollflugplätzen und genehmigten Flugfeldern landen und abfliegen. (3) Die Absicht, bei einem Hilfseinsatz Luftfahrzeuge zu verwenden, ist der ersuchenden Behörde unverzüglich mit möglichst genauen Angaben über Art und Kennzeichen des Luftfahrzeuges, Besatzung, Beladung, Abflugzeit, voraussichtliche Route und Landeort mitzuteilen. (4) Sinngemäss werden angewandt: a) auf die Besatzungen und mitfliegenden Hilfsmannschaften Artikel 6; b) auf die Luftfahrzeuge und sonstige mitgeführte Ausrüstungsgegen- stände und Hilfsgüter Artikel 7. (5) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, sind die luftrechtlichen Verkehrsvorschriften jedes Vertragsstaates anwendbar, insbesondere die Pflicht, den zuständigen Kontrollstellen Angaben über die Flüge zu übermitteln.
Art. 9 Koordination und Gesamtleitung
(1) Die Koordination und Gesamtleitung der Rettungs- und Hilfsmass- nahmen obliegt in jedem Fall den Behörden des Einsatzstaates. (2) Die in Artikel 3 genannten Behörden des Einsatzstaates erläutern bei dem Hilfeersuchen die Aufgaben, die sie den Hilfsmannschaften des Ent- sendestaates übertragen wollen, ohne auf Einzelheiten der Durchführung einzugehen. (3) Anweisungen an die Hilfsmannschaften des Entsendestaates werden ausschliesslich an ihre Leiter gerichtet, die Einzelheiten der Durchführung gegenüber den ihnen unterstellten Kräften anordnen. (4) Die Behörden des Einsatzstaates leisten den Hilfsmannschaften des Entsendestaates Schutz und Hilfe.
Einsatzkosten taates trägt die Kosten der Hil- endestaates wird vorrangig entschädigt. taat auf Kosten der ersuchenden Behörde Schadenersatz Unterstützung und Wiederaufnahme von Helfern und Evaku- ierten
und der Rückführung dieser Personen, sofern sie nicht Angehörige des anderen Vertragsstaates sind. (2) Jeder Vertragsstaat nimmt Personen, die als Helfer oder Evakuierte von seinem Hoheitsgebiet auf dasjenige des anderen Vertragsstaates ge- langt sind, wieder auf. Soweit es sich um Personen handelt, die nicht An- gehörige des wiederaufnehmenden Vertragsstaates sind, bleiben sie dem gleichen ausländerrechtlichen Status wie vor dem Grenzübertritt unter- stellt.
Art. 13 Weitere Formen der Zusammenarbeit
(1) Die in Artikel 3 genannten Behörden arbeiten nach Massgabe des in- nerstaatlichen Rechts zusammen und können Einzelvereinbarungen ab- schliessen, insbesondere: a) zur Durchführung von Hilfeleistungen; b) zur Vorbeugung und Bekämpfung von Katastrophen oder schweren Unglücksfällen, indem sie alle zweckdienlichen Informationen wis- senschaftlich- technischer Art austauschen und Tagungen, For- schungsprogramme, Fachkurse und Übungen von Hilfseinsätzen auf dem Hoheitsgebiet beider Vertragsstaaten vorsehen; c) zum Austausch von Informationen über Gefahren und Schäden, die sich auf das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates auswirken können; die gegenseitige Unterrichtung umfasst auch die vorsorgliche Übermittlung von Messdaten. (2) Für gemeinsame Übungen, bei denen Hilfsmannschaften des einen Vertragsstaates auf dem Hoheitsgebiet des anderen zum Einsatz kommen, gelten die Bestimmungen dieses Abkommens sinngemäss.
Art. 14 Funkverbindungen
(1) Die Möglichkeiten für die Benützung von grenzüberschreitenden Funkverbindungen zwischen den in Artikel 3 genannten Behörden unter sich, zwischen diesen Behörden und den von ihnen entsandten Hilfs- mannschaften oder zwischen den Hilfsmannschaften unter sich werden grundsätzlich durch die Fernmeldeverwaltungen der beiden Vertragsstaa- ten gemeinsam geprüft und in internen Richtlinien festgehalten. (2) Als Fernmeldeverwaltungen im Sinn von Absatz 1 sind zuständig: auf der Seite der Schweizerischen Eidgenossenschaft: die Generaldirektion der PTT-Betriebe, auf der Seite der Bundesrepublik Deutschland: der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen. (3) Die Frequenz der Funkverbindungen werden in Einzelvereinbarungen nach Massgabe der von den zuständigen Fernmeldeverwaltungen erlas- senen Richtlinien festgelegt.
Beilegung von Streitigkeiten
Art. 16 Kündigung
Dieses Abkommen kann jederzeit gekündigt werden; es tritt sechs Monate nach seiner Kündigung ausser Kraft.
Art. 17 Andere vertragliche Regelungen
Bestehende vertragliche Regelungen zwischen den Vertragsstaaten blei- ben unberührt.
Art. 18 Berlinklausel
Mit Ausnahme der Bestimmungen dieses Abkommens über den Luftver- kehr gilt das Abkommen auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regie- rung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Art. 19 Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkun- den werden so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht. (2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Geschehen zu Bern, am 28. November 1984, in zwei Urschriften in deut- scher Sprache.
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen
1) Gegenstand Definitionen derjenige Vertragsstaat, dessen zuständige Behörden um Hilfeleistung, insbesondere um Entsendung von Hilfsmannschaften oder -material, aus dem anderen ersuchen; derjenige Vertragsstaat, dessen zuständige Behörden einem Ersuchen des anderen um Hilfeleistung, ins- In Kraft getreten am 1.
besondere um Entsendung von Hilfsmannschaften oder -material, stattgegeben; «Ausrüstungs- das Material, die Fahrzeuge, die Güter für den gegenstände» Eigenbedarf (Betriebsgüter) und die persönliche Ausstattung der Hilfsmannschaften; «Hilfsgüter» die zusätzlichen Ausstattungen und Waren, die zur Abgabe an die betroffene Bevölkerung bestimmt sind.
Art. 3 Zuständigkeiten
(1) Die für die Stellung und die Entgegennahme von Hilfeersuchen zu- ständigen Behörden sind: auf der Seite der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten und, im grenznahen Raum, die Regierungen der Kantone; auf der Seite der Bundesrepublik Deutschland: Der Bundesminister des Innern und, im grenznahen Raum, die In- nenminister der Grenzländer oder die von ihnen ermächtigten Regie- rungspräsidenten. (2) Die in Absatz 1 genannten Behörden können nachgeordnete Behörden bezeichnen, die zur Stellung oder zur Entgegennahme von Hilfeersuchen befugt sind. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Behörden der beiden Ver- tragsstaaten sind ermächtigt, bei der Durchführung dieses Abkommens unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten. (4) Die beiden Vertragsstaaten geben einander auf diplomatischem Weg die Adressen und Telefon- und Telexnummern der in den Absätzen 1 und
2 genannten Behörden bekannt.
Art. 4 Vorgängige Absprache
Art und Umfang der Hilfeleistung werden von Fall zu Fall im Einver- nehmen zwischen den in Artikel 3 genannten Behörden abgesprochen.
Art. 5 Einsatzarten
(1) Die Hilfe wird durch die Entsendung solcher Hilfsmannschaften an den Ort der Katastrophe oder des schweren Unglücksfalls geleistet, die insbesondere in den Bereichen Brandbekämpfung, Bekämpfung von ato- maren und chemischen Gefahren, Sanitätshilfe, Rettung und Bergung oder behelfsmässige Instandsetzung ausgebildet sind und die über das für ihre Aufgaben erforderliche Material und Spezialgerät verfügen; falls erforderlich, kann die Hilfe auf jede andere Weise erbracht werden.
Grenzübertritt Grenzübergang des Materials
im Sinn der internationalen Suchtstoff-/Betäubungsmittelübereinkommen. Suchtstoffe/Betäubungsmittel dürfen nur nach Massgabe des dringlichen medizinischen Bedarfs mitgeführt und nur durch qualifiziertes me- dizinisches Personal nach den gesetzlichen Bestimmungen des Vertrags- staates eingesetzt werden, dem die Hilfsmannschaft angehört.
Art. 8 Einsätze mit Luftfahrzeugen
(1) Luftfahrzeuge können nicht nur für die schnelle Heranführung der Hilfsmannschaften nach Artikel 5 Absatz 2, sondern auch unmittelbar für andere Arten von Hilfeleistungen benutzt werden. (2) Jeder Vertragsstaat gestattet, dass Luftfahrzeuge, die vom Hoheitsge- biet des anderen Vertragsstaates aus gemäss Absatz 1 eingesetzt werden, sein Hoheitsgebiet überfliegen und auch ausserhalb von Zollflugplätzen und genehmigten Flugfeldern landen und abfliegen. (3) Die Absicht, bei einem Hilfseinsatz Luftfahrzeuge zu verwenden, ist der ersuchenden Behörde unverzüglich mit möglichst genauen Angaben über Art und Kennzeichen des Luftfahrzeuges, Besatzung, Beladung, Abflugzeit, voraussichtliche Route und Landeort mitzuteilen. (4) Sinngemäss werden angewandt: a) auf die Besatzungen und mitfliegenden Hilfsmannschaften Artikel 6; b) auf die Luftfahrzeuge und sonstige mitgeführte Ausrüstungsgegen- stände und Hilfsgüter Artikel 7. (5) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, sind die luftrechtlichen Verkehrsvorschriften jedes Vertragsstaates anwendbar, insbesondere die Pflicht, den zuständigen Kontrollstellen Angaben über die Flüge zu übermitteln.
Art. 9 Koordination und Gesamtleitung
(1) Die Koordination und Gesamtleitung der Rettungs- und Hilfsmass- nahmen obliegt in jedem Fall den Behörden des Einsatzstaates. (2) Die in Artikel 3 genannten Behörden des Einsatzstaates erläutern bei dem Hilfeersuchen die Aufgaben, die sie den Hilfsmannschaften des Ent- sendestaates übertragen wollen, ohne auf Einzelheiten der Durchführung einzugehen. (3) Anweisungen an die Hilfsmannschaften des Entsendestaates werden ausschliesslich an ihre Leiter gerichtet, die Einzelheiten der Durchführung gegenüber den ihnen unterstellten Kräften anordnen. (4) Die Behörden des Einsatzstaates leisten den Hilfsmannschaften des Entsendestaates Schutz und Hilfe.
Einsatzkosten taates trägt die Kosten der Hil- endestaates wird vorrangig entschädigt. taat auf Kosten der ersuchenden Behörde Schadenersatz Unterstützung und Wiederaufnahme von Helfern und Evaku- ierten
und der Rückführung dieser Personen, sofern sie nicht Angehörige des anderen Vertragsstaates sind. (2) Jeder Vertragsstaat nimmt Personen, die als Helfer oder Evakuierte von seinem Hoheitsgebiet auf dasjenige des anderen Vertragsstaates ge- langt sind, wieder auf. Soweit es sich um Personen handelt, die nicht An- gehörige des wiederaufnehmenden Vertragsstaates sind, bleiben sie dem gleichen ausländerrechtlichen Status wie vor dem Grenzübertritt unter- stellt.
Art. 13 Weitere Formen der Zusammenarbeit
(1) Die in Artikel 3 genannten Behörden arbeiten nach Massgabe des in- nerstaatlichen Rechts zusammen und können Einzelvereinbarungen ab- schliessen, insbesondere: a) zur Durchführung von Hilfeleistungen; b) zur Vorbeugung und Bekämpfung von Katastrophen oder schweren Unglücksfällen, indem sie alle zweckdienlichen Informationen wis- senschaftlich- technischer Art austauschen und Tagungen, For- schungsprogramme, Fachkurse und Übungen von Hilfseinsätzen auf dem Hoheitsgebiet beider Vertragsstaaten vorsehen; c) zum Austausch von Informationen über Gefahren und Schäden, die sich auf das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates auswirken können; die gegenseitige Unterrichtung umfasst auch die vorsorgliche Übermittlung von Messdaten. (2) Für gemeinsame Übungen, bei denen Hilfsmannschaften des einen Vertragsstaates auf dem Hoheitsgebiet des anderen zum Einsatz kommen, gelten die Bestimmungen dieses Abkommens sinngemäss.
Art. 14 Funkverbindungen
(1) Die Möglichkeiten für die Benützung von grenzüberschreitenden Funkverbindungen zwischen den in Artikel 3 genannten Behörden unter sich, zwischen diesen Behörden und den von ihnen entsandten Hilfs- mannschaften oder zwischen den Hilfsmannschaften unter sich werden grundsätzlich durch die Fernmeldeverwaltungen der beiden Vertragsstaa- ten gemeinsam geprüft und in internen Richtlinien festgehalten. (2) Als Fernmeldeverwaltungen im Sinn von Absatz 1 sind zuständig: auf der Seite der Schweizerischen Eidgenossenschaft: die Generaldirektion der PTT-Betriebe, auf der Seite der Bundesrepublik Deutschland: der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen. (3) Die Frequenz der Funkverbindungen werden in Einzelvereinbarungen nach Massgabe der von den zuständigen Fernmeldeverwaltungen erlas- senen Richtlinien festgelegt.
Beilegung von Streitigkeiten
Art. 16 Kündigung
Dieses Abkommen kann jederzeit gekündigt werden; es tritt sechs Monate nach seiner Kündigung ausser Kraft.
Art. 17 Andere vertragliche Regelungen
Bestehende vertragliche Regelungen zwischen den Vertragsstaaten blei- ben unberührt.
Art. 18 Berlinklausel
Mit Ausnahme der Bestimmungen dieses Abkommens über den Luftver- kehr gilt das Abkommen auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regie- rung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Art. 19 Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkun- den werden so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht. (2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Geschehen zu Bern, am 28. November 1984, in zwei Urschriften in deut- scher Sprache.
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