Zweiter Teil: Versicherung
Erster Titel: Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer
1. Kapitel: Voraussetzungen der obligatorischen Versicherung
Art. 7 Mindestlohn und Alter
¹ Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 21 510 Franken¹² beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.¹³
² Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946¹⁴ über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen.
¹² Betrag gemäss Art. 5 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 14. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4621 ).
¹³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
¹⁴ SR 831.10
Art. 8 Koordinierter Lohn
¹ Zu versichern ist der Teil des Jahreslohnes von 25 095 bis und mit 86 040 Franken¹⁵. Dieser Teil wird koordinierter Lohn genannt.¹⁶
² Beträgt der koordinierte Lohn weniger als 3585 Franken¹⁷ im Jahr, so muss er auf diesen Betrag aufgerundet werden.¹⁸
³ Sinkt der Jahreslohn vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft oder aus ähnlichen Gründen, so behält der bisherige koordinierte Lohn mindestens solange Gültigkeit, als die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Artikel 324 a des Obligationenrechts¹⁹ bestehen würde oder ein Mutterschaftsurlaub nach Artikel 329 f des Obligationenrechts dauert. Die versicherte Person kann jedoch die Herabsetzung des koordinierten Lohnes verlangen.²⁰
¹⁵ Betrag gemäss Art. 5 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 14. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4621 ).
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
¹⁷ Betrag gemäss Art. 5 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 14. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4621 ).
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
¹⁹ SR 220
²⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 1429 ; BBl 2002 7522 , 2003 1112 2923 ).
Art. 9 Anpassung an die AHV
Der Bundesrat kann die in den Artikeln 2, 7, 8 und 46 erwähnten Grenzbeträge den Erhöhungen der einfachen minimalen Altersrente der AHV anpassen. Bei der obern Grenze des koordinierten Lohnes kann dabei auch die allgemeine Lohnentwicklung berücksichtigt werden.
Art. 10 Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung
¹ Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.²¹
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