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    Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (831.40)
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    CH - Schweizer Bundesrecht

    Zweiter Teil: Versicherung

    Erster Titel: Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer

    1. Kapitel: Voraussetzungen der obligatorischen Versicherung

    Art. 7 Mindestlohn und Alter
    ¹ Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 21 510 Franken¹² beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.¹³
    ² Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946¹⁴ über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Bundes­rat kann Abweichungen zu­las­sen.
    ¹² Betrag gemäss Art. 5 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 14. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4621 ).
    ¹³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
    ¹⁴ SR 831.10
    Art. 8 Koordinierter Lohn
    ¹ Zu versichern ist der Teil des Jahreslohnes von 25 095 bis und mit 86 040 Franken¹⁵. Dieser Teil wird koordinierter Lohn genannt.¹⁶
    ² Beträgt der koordinierte Lohn weniger als 3585 Franken¹⁷ im Jahr, so muss er auf diesen Betrag aufgerundet werden.¹⁸
    ³ Sinkt der Jahreslohn vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft oder aus ähnlichen Gründen, so behält der bisherige koordinierte Lohn mindestens solange Gültigkeit, als die Lohnfortzahlungs­pflicht des Arbeitgebers nach Artikel 324 a des Obli­gationenrechts¹⁹ bestehen würde oder ein Mutterschaftsurlaub nach Artikel 329 f des Obli­gationenrechts dauert. Die versicherte Person kann jedoch die Herabsetzung des koordi­nierten Lohnes verlangen.²⁰
    ¹⁵ Betrag gemäss Art. 5 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 14. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4621 ).
    ¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
    ¹⁷ Betrag gemäss Art. 5 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 14. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4621 ).
    ¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
    ¹⁹ SR 220
    ²⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 1429 ; BBl 2002 7522 , 2003 1112 2923 ).
    Art. 9 Anpassung an die AHV
    Der Bundesrat kann die in den Artikeln 2, 7, 8 und 46 erwähnten Grenzbeträge den Erhöhungen der einfachen minimalen Altersrente der AHV anpassen. Bei der obern Grenze des koordinierten Lohnes kann dabei auch die allgemeine Lohnent­wicklung berücksichtigt werden.
    Art. 10 Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung
    ¹ Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.²¹
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