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Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

(BVG) vom 25. Juni 1982 (Stand am 1. Juli 2024)
¹ SR 101 ² Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht, in Kraft seit 1. Juli 2023 ( AS 2023 254 ; BBl 2018 2827 ). ³ BBl 1976 I 149

Erster Teil: Zweck und Geltungsbereich

Art. 1 ⁴ Zweck
¹ Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben.
² Der in der beruflichen Vorsorge versicherbare Lohn oder das versicherbare Einkommen der Selbstständigerwerbenden darf das AHV-beitragspflichtige Einkommen nicht übersteigen.
³ Der Bundesrat präzisiert die Grundsätze der Angemessenheit, der Kollektivität, der Gleichbehandlung, der Planmässigkeit sowie des Versicherungsprinzips. Er kann ein Mindestalter für den vorzeitigen Altersrücktritt festlegen.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
Art. 2 ⁵ Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer und der Arbeitslosen
¹ Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken ⁶ beziehen (Art. 7), unterstehen der obligatorischen Versicherung.
² Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde.
³ Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung unterstehen für die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung.
⁴ Der Bundesrat regelt die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
⁶ Betrag gemäss Art. 5 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 12. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 609 ).
Art. 3 Obligatorische Versicherung von Selbstständigerwerbenden
Berufsgruppen von Selbstständigerwerbenden können vom Bundesrat auf Antrag ihrer Berufsverbände der obligatorischen Versicherung allgemein oder für einzelne Risiken unterstellt werden. Voraussetzung ist, dass in den entsprechenden Berufen die Mehrheit der Selbstständigerwerbenden dem Verband angehören.
Art. 4 Freiwillige Versicherung
¹ Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende, die der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind, können sich nach diesem Gesetz freiwillig versichern lassen.
² Die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung, insbesondere die in Artikel 8 festgesetzten Einkommensgrenzen, gelten sinngemäss für die freiwillige Versicherung.
³ Selbstständigerwerbende haben ausserdem die Möglichkeit, sich ausschliesslich bei einer Vorsorgeeinrichtung im Bereich der weiter gehenden Vorsorge, insbesondere auch bei einer Vorsorgeeinrichtung, die nicht im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen ist, zu versichern. In diesem Fall finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung. ⁷
⁴ Die von den Selbstständigerwerbenden geleisteten Beiträge und Einlagen in die Vorsorgeeinrichtung müssen dauernd der beruflichen Vorsorge dienen. ⁸
⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
Art. 5 Gemeinsame Bestimmungen
¹ Dieses Gesetz gilt nur für Personen, die bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert sind. ⁹
² Es gilt für die registrierten Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 48. Die Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben c, d und i und 59 Absatz 2 sowie die Bestimmungen über die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, 2 und 2bis, 65 c , 65 d Abs. 1, 2 und 3 Bst. a zweiter Satz und b, 65 e , 67, 71 und 72 a –72 g ) gelten auch für die nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen, die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 ¹⁰ (FZG) unterstellt sind. ¹¹
⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
¹⁰ SR 831.42
¹¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 688 ; BBl 2020 1 ).
Art. 6 Mindestvorschriften
Der zweite Teil dieses Gesetzes enthält Mindestvorschriften.

Zweiter Teil: Versicherung

Erster Titel: Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer

1. Kapitel: Voraussetzungen der obligatorischen Versicherung

Art. 7 Mindestlohn und Alter
¹ Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken ¹² beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung. ¹³
² Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 ¹⁴ über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen.
¹² Betrag gemäss Art. 5 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 12. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 609 ).
¹³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
¹⁴ SR 831.10
Art. 8 Koordinierter Lohn
¹ Zu versichern ist der Teil des Jahreslohnes von 25 725 bis und mit 88 200 Franken ¹⁵ . Dieser Teil wird koordinierter Lohn genannt. ¹⁶
² Beträgt der koordinierte Lohn weniger als 3675 Franken ¹⁷ im Jahr, so muss er auf diesen Betrag aufgerundet werden. ¹⁸
³ Sinkt der Jahreslohn vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Elternschaft, Adoption oder aus ähnlichen Gründen, so behält der bisherige koordinierte Lohn mindestens so lange Gültigkeit, als die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Artikel 324 a des Obligationenrechts (OR) ¹⁹ bestehen würde oder ein Mutterschaftsurlaub nach Artikel 329 f OR, ein Urlaub des andern Elternteils nach den Artikeln 329 g und 329 g bis OR, ein Betreuungsurlaub nach Artikel 329 i OR oder ein Adoptionsurlaub nach Artikel 329 j OR dauert. ²⁰ Die versicherte Person kann jedoch die Herabsetzung des koordinierten Lohnes verlangen. ²¹
¹⁵ Betrag gemäss Art. 5 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 12. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 609 ).
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
¹⁷ Betrag gemäss Art. 5 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 12. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 609 ).
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
¹⁹ SR 220
²⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 17. März 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 680 ; BBl 2022 2515 , 2742 ).
²¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 1429 ; BBl 2002 7522 , 2003 1112 2923 ).
Art. 9 Anpassung an die AHV
Der Bundesrat kann die in den Artikeln 2, 7, 8 und 46 erwähnten Grenzbeträge den Erhöhungen der einfachen minimalen Altersrente der AHV anpassen. Bei der obern Grenze des koordinierten Lohnes kann dabei auch die allgemeine Lohnentwicklung berücksichtigt werden.
Art. 10 Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung
¹ Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird. ²²
² Unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 3 endet die Versicherungspflicht, wenn:
a. das Referenzalter ²³ erreicht wird (Art. 13);
b. das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird;
c. der Mindestlohn unterschritten wird;
d. ²⁴
der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet. ²⁵
³ Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert. ²⁶ Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig. ²⁷
²² Fassung gemäss Art. 117 a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 26. Juni 1982, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1982 2184 ; BBl 1980 III 489 ).
²³ Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
²⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2386 ; BBl 1992 III 533 ).
²⁷ Fassung des Satzes gemäss Art. 117 a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 26. Juni 1982, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1982 2184 ; BBl 1980 III 489 ).

2. Kapitel: Vorsorgepflicht des Arbeitgebers

Art. 11 Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung
¹ Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen.
² Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, so wählt er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung. ²⁸
³ Der Anschluss erfolgt rückwirkend.
³ bis Die Auflösung eines bestehenden Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung und der Wiederanschluss an eine neue Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber erfolgt im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung. Die Vorsorgeeinrichtung hat die Auflösung des Anschlussvertrages der Auffangeinrichtung (Art. 60) zu melden. ²⁹ ³⁰
³ ter Kommt in den Fällen nach den Absätzen 2 und 3bis keine Einigung zustande, so entscheidet ein neutraler Schiedsrichter, der im gegenseitigen Einverständnis oder, bei Uneinigkeit, von der Aufsichtsbehörde bezeichnet wird. ³¹
⁴ Die Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. ³²
⁵ Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht nach Absatz 1 nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. ³³
⁶ Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der Ausgleichskasse der AHV nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung (Art. 60) rückwirkend zum Anschluss. ³⁴
⁷ Die Auffangeinrichtung und die Ausgleichskasse der AHV stellen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Die nicht einbringbaren Verwaltungskosten übernimmt der Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. d und h). ³⁵
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006 (Wechsel der Vorsorgeeinrichtung), in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1803 ; BBl 2005 5941 5953 ).
³⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
³¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
³² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
³³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
³⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
³⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
Art. 12 Leistungsansprüche vor dem Anschluss
¹ Die Arbeitnehmer oder ihre Hinterlassenen haben Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch nicht einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese Leistungen werden von der Auffangeinrichtung erbracht.
² In diesem Fall schuldet der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung nicht nur die entsprechenden Beiträge samt Verzugszinsen, sondern auch einen Zuschlag als Schadenersatz.

3. Kapitel: Versicherungsleistungen

1. Abschnitt: Altersleistungen

Art. 13 ³⁶ Referenzalter, Alter für den Vorbezug und den Aufschub
¹ Das Referenzalter der beruflichen Vorsorge entspricht dem Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG ³⁷ .
² Die versicherte Person kann die Altersleistung ab dem vollendeten 63. Altersjahr vorbeziehen und bis zur Vollendung des 70. Altersjahres aufschieben.
³ Die Vorsorgeeinrichtungen können innerhalb der in Artikel 1 Absatz 3 festgelegten Grenzen ein tieferes Alter für den Leistungsbezug vorsehen.
³⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
³⁷ SR 831.10
Art. 13 a ³⁸ Teilbezug der Altersleistung
¹ Die versicherte Person kann die Altersleistung als Rente abgestuft in bis zu drei Schritten beziehen. Die Vorsorgeeinrichtung kann mehr als drei Schritte zulassen.
² Der Bezug der Altersleistung in Kapitalform ist in höchstens drei Schritten zulässig. Dies gilt auch, wenn der bei einem Arbeitgeber erzielte Lohn bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen versichert ist. Ein Schritt umfasst sämtliche Bezüge von Altersleistungen in Kapitalform innerhalb eines Kalenderjahres.
³ Der erste Teilbezug muss mindestens 20 Prozent der Altersleistung betragen. Die Vorsorgeeinrichtung kann einen tieferen Mindestanteil zulassen.
⁴ Die Vorsorgeeinrichtung kann im Reglement vorsehen, dass die ganze Altersleistung bezogen werden muss, wenn der verbleibende Jahreslohn unter den Betrag fällt, der nach ihrem Reglement für die Versicherung notwendig ist.
³⁸ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
Art. 13 b ³⁹ Bedingungen für den Vorbezug und den Aufschub der Altersleistung
¹ Der Anteil der vor dem reglementarischen Referenzalter bezogenen Altersleistung darf den Anteil der Lohnreduktion nicht übersteigen.
² Die versicherte Person kann den Bezug ihrer Altersleistung nur bis zum Ende der Erwerbstätigkeit aufschieben, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 70. Altersjahres.
³⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
Art. 14 ⁴⁰ Höhe der Altersrente
¹ Die Altersrente wird in Prozenten des Altersguthabens (Umwandlungssatz) berechnet, das der Versicherte bei Erreichen des Referenzalters ⁴¹ erworben hat.
² Der Mindestumwandlungssatz beträgt 6,8 Prozent für das Referenzalter 65 von Frau ⁴² und Mann.
³ Der Bundesrat unterbreitet ab 2011 mindestens alle zehn Jahre einen Bericht über die Festlegung des Umwandlungssatzes in den nachfolgenden Jahren.
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ). Siehe auch die UeB der Änd. vom 3. Okt. 2003 am Ende dieses Erlasses.
⁴¹ Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.
⁴² Seit 1. Jan. 2005: Rentenalter 64 für Frauen (Art. 62 a Abs. 2 Bst. a der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 18. Aug. 2004 – AS 2004 4279 4653 ).
Art. 15 ⁴³ Altersguthaben
¹ Das Altersguthaben besteht aus:
a. den Altersgutschriften samt Zinsen für die Zeit, während der der Versicherte der Vorsorgeeinrichtung angehört hat, oder längstens bis zum Erreichen des Referenzalters;
b. den Altersguthaben samt Zinsen, die von den vorhergehenden Einrichtungen überwiesen und dem Versicherten gutgeschrieben worden sind;
c. ⁴⁴
den Rückzahlungen von Vorbezügen nach Artikel 30 d Absatz 6;
d. ⁴⁵
den Beträgen, die im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs nach Artikel 22 c Absatz 2 FZG ⁴⁶ überwiesen und gutgeschrieben worden sind;
e. ⁴⁷
den Beträgen, die im Rahmen eines Wiedereinkaufs nach Artikel 22 d Absatz 1 FZG gutgeschrieben worden sind.
² Der Bundesrat legt den Mindestzins fest. Dabei berücksichtigt er die Entwicklung der Rendite marktgängiger Anlagen, insbesondere der Bundesobligationen, sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften. ⁴⁸
³ Der Bundesrat überprüft den Mindestzinssatz mindestens alle zwei Jahre. Er konsultiert dabei die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge und die Sozialpartner.
⁴ Er regelt die Festlegung des Anteils des Altersguthabens am gesamten Vorsorgeguthaben in Fällen, in denen dieser Anteil nicht mehr ermittelt werden kann. ⁴⁹
⁴³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
⁴⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
⁴⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
⁴⁶ SR 831.42
⁴⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
⁴⁸ Siehe auch die UeB Änd. 17.12.2010 am Schluss dieses Textes.
⁴⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
Art. 16 ⁵⁰ Altersgutschriften
Die Altersgutschriften werden jährlich in Prozenten des koordinierten Lohnes berechnet. Dabei gelten folgende Ansätze:

Altersjahr

Ansatz in Prozenten des koordinierten Lohnes

25–34

7

35–44

10

45–54

15

55–65 ⁵¹

18

⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ). Siehe auch die UeB der Änd. vom 3. Okt. 2003 am Ende dieses Erlasses.
⁵¹ Seit 1. Jan. 2005 für Frauen: Altersjahr 55–64 (Art. 62 a Abs. 2 Bst. b der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 18. Aug. 2004 – AS 2004 4279 4653 ).
Art. 17 Kinderrente
¹ Versicherte, denen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in Höhe der Waisenrente. Für die Kinderrente gelten die gleichen Berechnungsregeln wie für die Altersrente. ⁵²
² Der Anspruch auf eine Kinderrente, der im Zeitpunkt der Einleitung eines Scheidungsverfahrens besteht, wird vom Vorsorgeausgleich nach Artikel 124 a des Zivilgesetzbuches (ZGB) ⁵³ nicht berührt. ⁵⁴
⁵² Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
⁵³ SR 210
⁵⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).

2. Abschnitt: Hinterlassenenleistungen

Art. 18 ⁵⁵ Voraussetzungen
Ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht nur, wenn der Verstorbene:
a. im Zeitpunkt des Todes oder bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tode geführt hat, versichert war; oder
b. infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war; oder
c. als Minderjähriger invalid (Art. 8 Abs. 2 des BG vom 6. Okt. 2000 ⁵⁶ über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) wurde und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war; oder
d. von der Vorsorgeeinrichtung im Zeitpunkt des Todes eine Alters- oder Invalidenrente erhielt.
⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
⁵⁶ SR 830.1
Art. 19 ⁵⁷ Überlebender Ehegatte
¹ Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten:
a. für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss; oder
b. älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.
² Der überlebende Ehegatte, der keine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten.
³ Der Bundesrat regelt den Anspruch geschiedener Personen auf Hinterlassenenleistungen.
⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
Art. 19 a ⁵⁸ Überlebende eingetragene Partnerin, überlebender eingetragener Partner
Artikel 19 gilt für die überlebende eingetragene Partnerin oder den überlebenden eingetragenen Partner sinngemäss.
⁵⁸ Eingefügt durch Anhang Ziff. 29 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( AS 2005 5685 ; BBl 2003 1288 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 3699 ; BBl 2015 877 ).
Art. 20 Waisen
Die Kinder des Verstorbenen haben Anspruch auf Waisenrenten, Pflegekinder nur, wenn der Verstorbene für ihren Unterhalt aufzukommen hatte.
Art. 20 a ⁵⁹ Weitere begünstigte Personen
¹ Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Artikeln 19 und 20 ⁶⁰ folgende begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen:
a. natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss;
b. beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister;
c. beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, im Umfang: 1. der von der versicherten Person einbezahlten Beiträge, oder
2. von 50 Prozent des Vorsorgekapitals.
² Kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach Absatz 1 Buchstabe a besteht, wenn die begünstigte Person eine Witwer- oder Witwenrente bezieht.
⁵⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
⁶⁰ Heute: den Art. 19, 19 a und 20.
Art. 21 ⁶¹ Höhe der Rente
¹ Beim Tod einer versicherten Person beträgt die Witwen- oder Witwerrente 60 Prozent, die Waisenrente 20 Prozent der ganzen Invalidenrente oder, während dem Aufschub des Bezugs der Altersleistung, der Altersrente, auf welche die versicherte Person Anspruch gehabt hätte. ⁶²
² Beim Tod einer Person, die eine Alters- oder Invalidenrente bezogen hat, beträgt die Witwen- oder Witwerrente 60 Prozent, die Waisenrente 20 Prozent der zuletzt ausgerichteten Alters- oder Invalidenrente.
³ Rentenanteile, die im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs nach Artikel 124 a ZGB ⁶³ dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zugesprochen wurden, gehören nicht zur zuletzt ausgerichteten Alters- oder Invalidenrente der versicherten Person nach Absatz 2. ⁶⁴
⁴ Wurde eine Kinderrente von einem Vorsorgeausgleich nach Artikel 124 oder 124 a ZGB nicht berührt, so wird die Waisenrente auf den gleichen Grundlagen berechnet. ⁶⁵
⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ). Siehe auch die UeB der Änd. vom 3. Okt. 2003 am Ende dieses Erlasses.
⁶² Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
⁶³ SR 210
⁶⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
⁶⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
Art. 22 Beginn und Ende des Anspruchs
¹ Der Anspruch auf Hinterlassenenleistung entsteht mit dem Tode des Versicherten, frühestens jedoch mit Beendigung der vollen Lohnfortzahlung.
² Der Anspruch auf Leistungen für Witwen und Witwer erlischt mit der Wiederverheiratung oder mit dem Tod der Witwe oder des Witwers. ⁶⁶
³ Der Anspruch auf Leistungen für Waisen erlischt mit dem Tod des Waisen oder mit Vollendung des 18. Altersjahres. Er besteht jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres für Kinder:
a. bis zum Abschluss der Ausbildung;
b. ⁶⁷
bis zur Erlangung der Erwerbsfähigkeit, sofern sie zu mindestens 70 Prozent invalid sind.
⁴ Befand sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen. ⁶⁸
⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
⁶⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).

3. Abschnitt: Invalidenleistungen

Art. 23 ⁶⁹ Leistungsanspruch
Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a. im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b. infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c. als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG ⁷⁰ ) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
⁷⁰ SR 830.1
Art. 24 ⁷¹ Berechnung der ganzen Invalidenrente ⁷²
¹ ... ⁷³
² Die Invalidenrente wird nach dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente im 65. Altersjahr ⁷⁴ . Für die Versicherten der Übergangsgeneration gilt der vom Bundesrat nach Buchstabe b der Übergangsbestimmungen der 1. BVG-Revision vom 3. Oktober 2003 festgelegte Umwandlungssatz.
³ Das der Berechnung zu Grunde liegende Altersguthaben besteht aus:
a. dem Altersguthaben, das der Versicherte bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben hat;
b. der Summe der Altersgutschriften für die bis zum Referenzalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen.
⁴ Diese Altersgutschriften werden auf dem koordinierten Lohn des Versicherten während seines letzten Versicherungsjahres in der Vorsorgeeinrichtung berechnet.
⁵ Die Invalidenrente wird angepasst, wenn bei einem Vorsorgeausgleich ein Betrag nach Artikel 124 Absatz 1 ZGB ⁷⁵ übertragen wird. Der Bundesrat regelt die Berechnung der Anpassung. ⁷⁶
⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ). Siehe auch die UeB der Änd. vom 3. Okt. 2003 am Ende dieses Erlasses.
⁷² Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
⁷³ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
⁷⁴ Seit 1. Jan. 2005: Rentenalter 64 für Frauen (Art. 62 a Abs. 2 Bst. c der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 18. Aug. 2004 – AS 2004 4279 4653 ).
⁷⁵ SR 210
⁷⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
Art. 24 a ⁷⁷ Abstufung der Invalidenrente nach Invaliditätsgrad
¹ Die Höhe des Anspruchs auf eine Invalidenrente wird in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt.
² Bei einem Invaliditätsgrad im Sinne der IV von 50‒69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad.
³ Bei einem Invaliditätsgrad im Sinne der IV ab 70 Prozent besteht Anspruch auf eine ganze Rente.
⁴ Bei einem Invaliditätsgrad im Sinne der IV von unter 50 Prozent gelten die folgenden prozentualen Anteile:

Invaliditätsgrad

Prozentualer Anteil

49 Prozent

47,5 Prozent

48 Prozent

45 Prozent

47 Prozent

42,5 Prozent

46 Prozent

40 Prozent

45 Prozent

37,5 Prozent

44 Prozent

35 Prozent

43 Prozent

32,5 Prozent

42 Prozent

30 Prozent

41 Prozent

27,5 Prozent

40 Prozent

25 Prozent

⁷⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
Art. 24 b ⁷⁸ Revision der Invalidenrente
Eine einmal festgesetzte Invalidenrente wird erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad in dem nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG ⁷⁹ festgelegten Ausmass ändert.
⁷⁸ Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
⁷⁹ SR 830.1
Art. 25 Kinderrente
¹ Versicherte, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in Höhe der Waisenrente. Für die Kinderrente gelten die gleichen Berechnungsregeln wie für die Invalidenrente.
² Der Anspruch auf eine Kinderrente, der im Zeitpunkt der Einleitung eines Scheidungsverfahrens besteht, wird vom Vorsorgeausgleich nach den Artikeln 124 und 124 a ZGB ⁸⁰ nicht berührt. ⁸¹
⁸⁰ SR 210
⁸¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
Art. 26 Beginn und Ende des Anspruchs
¹ Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 ⁸² über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). ⁸³
² Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält.
³ Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder, unter Vorbehalt von Artikel 26 a , mit dem Wegfall der Invalidität. ⁸⁴ Bei Versicherten, die nach Artikel 2 Absatz 3 der obligatorischen Versicherung unterstehen oder nach Artikel 47 Absatz 2 ihre Vorsorge freiwillig weiterführen, erlischt die Invalidenrente spätestens bei Entstehen des Anspruches auf eine Altersleistung (Art. 13 Abs. 1). ⁸⁵
⁴ Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen. ⁸⁶
⁸² SR 831.20 . Heute: Art. 28 Abs. 1 und 29 Abs. 1−3 IVG.
⁸³ Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 9. Okt. 1986 (2. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1988 ( AS 1987 447 ; BBl 1985 I 17 ).
⁸⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ). Siehe auch die UeB der Änd. vom 18. März 2011 am Ende dieses Textes.
⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
⁸⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
Art. 26 a ⁸⁷ Provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung
¹ Wird die Rente der Invalidenversicherung nach Verminderung des Invaliditätsgrades herabgesetzt oder aufgehoben, so bleibt die versicherte Person während drei Jahren zu den gleichen Bedingungen bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung versichert, sofern sie vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8 a IVG ⁸⁸ teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurde.
² Der Versicherungsschutz und der Leistungsanspruch bleiben aufrechterhalten, solange die versicherte Person eine Übergangsleistung nach Artikel 32 IVG bezieht.
³ Während der Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs kann die Vorsorgeeinrichtung die Invalidenrente entsprechend dem verminderten Invaliditätsgrad der versicherten Person kürzen, jedoch nur soweit, wie die Kürzung durch ein Zusatzeinkommen der versicherten Personen ausgeglichen wird.
⁸⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ).
⁸⁸ SR 831.20
Art. 26 b ⁸⁹ Vorsorgliche Einstellung der Rentenzahlung
Die Vorsorgeeinrichtung stellt ab dem Zeitpunkt, in dem sie Kenntnis darüber erhält, dass die IV-Stelle gestützt auf Artikel 52 a ATSG ⁹⁰ die vorsorgliche Einstellung der Zahlung der Invalidenrente verfügt hat, die Zahlung der Invalidenrente ebenfalls vorsorglich ein.
⁸⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5137 ; BBl 2018 1607 ).
⁹⁰ SR 830.1

4. Kapitel: Freizügigkeitsleistung und Wohneigentumsförderung ⁹¹

⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2372 ; BBl 1992 VI 237 ).

1. Abschnitt: Freizügigkeitsleistung ⁹²

⁹² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2372 ; BBl 1992 VI 237 ).
Art. 27 ⁹³
Für die Freizügigkeitsleistung gilt das FZG ⁹⁴ .
⁹³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2386 ; BBl 1992 III 533 ).
⁹⁴ SR 831.42
Art. 28–30 ⁹⁵
⁹⁵ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, mit Wirkung seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2386 ; BBl 1992 III 533 ).

2. Abschnitt: ⁹⁶ Wohneigentumsförderung

⁹⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2372 ; BBl 1992 VI 237 ).
Art. 30 a Begriff
Als Vorsorgeeinrichtung im Sinne dieses Abschnittes gelten alle Einrichtungen, die im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen sind oder die den Vorsorgeschutz nach Artikel 1 des FZG ⁹⁷ in anderer Form erhalten.
⁹⁷ SR 831.42
Art. 30 b Verpfändung
Der Versicherte kann den Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder einen Betrag bis zur Höhe seiner Freizügigkeitsleistung nach Artikel 331 d OR ⁹⁸ ⁹⁹ verpfänden.
⁹⁸ SR 220
⁹⁹ Ausdruck gemäss Ziff. I 6 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4525 ; BBl 2019 4103 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 30 c Vorbezug
¹ Der Versicherte kann bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen von seiner Vorsorgeeinrichtung einen Betrag für Wohneigentum zum eigenen Bedarf geltend machen.
² Versicherte dürfen bis zum 50. Altersjahr einen Betrag bis zur Höhe der Freizügigkeitsleistung beziehen. Versicherte, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die Freizügigkeitsleistung, auf die sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Bezuges in Anspruch nehmen.
³ Der Versicherte kann diesen Betrag auch für den Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Beteiligungen verwenden, wenn er eine dadurch mitfinanzierte Wohnung selbst benutzt.
⁴ Mit dem Bezug wird gleichzeitig der Anspruch auf Vorsorgeleistungen entsprechend den jeweiligen Vorsorgereglementen und den technischen Grundlagen der Vorsorgeeinrichtung gekürzt. Um eine Einbusse des Vorsorgeschutzes durch eine Leistungskürzung bei Tod oder Invalidität zu vermeiden, bietet die Vorsorgeeinrichtung eine Zusatzversicherung an oder vermittelt eine solche.
⁵ Ist der Versicherte verheiratet oder lebt er in eingetragener Partnerschaft, so sind der Bezug und jede nachfolgende Begründung eines Grundpfandrechts nur zulässig, wenn sein Ehegatte oder sein eingetragener Partner schriftlich zustimmt. Kann der Versicherte die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Zivilgericht anrufen. ¹⁰⁰
⁶ Wird vor Eintritt eines Vorsorgefalles die Ehe geschieden oder die eingetragene Partnerschaft gerichtlich aufgelöst, so gilt der Vorbezug als Freizügigkeitsleistung und wird nach Artikel 123 ZGB ¹⁰¹ , den Artikeln 280 und 281 der Zivilprozessordnung ¹⁰² und den Artikeln 22–22 b FZG ¹⁰³ geteilt. ¹⁰⁴
⁷ Wird durch den Vorbezug oder die Verpfändung die Liquidität der Vorsorgeeinrichtung in Frage gestellt, so kann diese die Erledigung der entsprechenden Gesuche aufschieben. Sie legt in ihrem Reglement eine Prioritätenordnung für das Aufschieben dieser Vorbezüge beziehungsweise Verpfändungen fest. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
¹⁰⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
¹⁰¹ SR 210
¹⁰² SR 272
¹⁰³ SR 831.42
¹⁰⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
Art. 30 d Rückzahlung
¹ Der bezogene Betrag muss vom Versicherten oder von seinen Erben an die Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt werden, wenn:
a. das Wohneigentum veräussert wird;
b. Rechte an diesem Wohneigentum eingeräumt werden, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen; oder
c. beim Tod des Versicherten keine Vorsorgeleistung fällig wird.
² Der Versicherte kann im Übrigen den bezogenen Betrag unter Beachtung der Bedingungen von Absatz 3 jederzeit zurückbezahlen.
³ Die Rückzahlung ist zulässig bis:
a. ¹⁰⁵
zur Entstehung des reglementarischen Anspruchs auf Altersleistungen;
b. zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalls; oder
c. zur Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung.
⁴ Will der Versicherte den aus einer Veräusserung des Wohneigentums erzielten Erlös im Umfang des Vorbezugs innerhalb von zwei Jahren wiederum für sein Wohneigentum einsetzen, so kann er diesen Betrag auf eine Freizügigkeitseinrichtung überweisen.
⁵ Bei Veräusserung des Wohneigentums beschränkt sich die Rückzahlungspflicht auf den Erlös. Als Erlös gilt der Verkaufspreis abzüglich der hypothekarisch gesicherten Schulden sowie der dem Verkäufer vom Gesetz auferlegten Abgaben.
⁶ Zurückbezahlte Beträge werden im gleichen Verhältnis wie beim Vorbezug dem Altersguthaben nach Artikel 15 und dem übrigen Vorsorgeguthaben zugeordnet. ¹⁰⁶
¹⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 585 ; BBl 2016 7465 ).
¹⁰⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
Art. 30 e Sicherung des Vorsorgezwecks
¹ Der Versicherte oder seine Erben dürfen das Wohneigentum nur unter Vorbehalt von Artikel 30 d veräussern. Als Veräusserung gilt auch die Einräumung von Rechten, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen. Nicht als Veräusserung gilt hingegen die Übertragung des Wohneigentums an einen vorsorgerechtlich Begünstigten. Dieser unterliegt aber derselben Veräusserungsbeschränkung wie der Versicherte.
² Die Veräusserungsbeschränkung nach Absatz 1 ist im Grundbuch anzumerken. Die Vorsorgeeinrichtung hat die Anmerkung dem Grundbuchamt gleichzeitig mit der Auszahlung des Vorbezugs beziehungsweise mit der Pfandverwertung des Vorsorgeguthabens anzumelden.
³ Die Anmerkung darf gelöscht werden:
a. ¹⁰⁷
bei der Entstehung des reglementarischen Anspruchs auf Altersleistungen;
b. nach Eintritt eines anderen Vorsorgefalles;
c. bei Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung; oder
d. wenn nachgewiesen wird, dass der in das Wohneigentum investierte Betrag gemäss Artikel 30 d an die Vorsorgeeinrichtung des Versicherten oder auf eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen worden ist.
⁴ Erwirbt der Versicherte mit dem Vorbezug Anteilscheine einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnliche Beteiligungen, so hat er diese zur Sicherstellung des Vorsorgezwecks zu hinterlegen.
⁵ Der Versicherte mit Wohnsitz im Ausland hat vor der Auszahlung des Vorbezugs beziehungsweise vor der Verpfändung des Vorsorgeguthabens nachzuweisen, dass er die Mittel der beruflichen Vorsorge für sein Wohneigentum verwendet.
⁶ Die Pflicht und das Recht zur Rückzahlung bestehen bis zur Entstehung des reglementarischen Anspruchs auf Altersleistungen, bis zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalles oder bis zur Barauszahlung. ¹⁰⁸
¹⁰⁷ Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 585 ; BBl 2016 7465 ).
¹⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 585 ; BBl 2016 7465 ).
Art. 30 f ¹⁰⁹ Einschränkungen während einer Unterdeckung
¹ Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass während der Dauer einer Unterdeckung die Verpfändung, der Vorbezug und die Rückzahlung zeitlich und betragsmässig eingeschränkt oder ganz verweigert werden können.
² Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, unter denen die Einschränkungen nach Absatz 1 zulässig sind, und bestimmt deren Umfang.
¹⁰⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4635 ; BBl 2003 6399 ).
Art. 30 g ¹¹⁰ Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat bestimmt:
a. die zulässigen Verwendungszwecke und den Begriff «Wohneigentum zum eigenen Bedarf» (Art. 30 c Abs. 1);
b. welche Voraussetzungen beim Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Beteiligungen zu erfüllen sind (Art. 30 c Abs. 3);
c. den Mindestbetrag für den Bezug (Art. 30 c Abs. 1);
d. die Modalitäten der Verpfändung, des Vorbezugs, der Rückzahlung und der Sicherstellung des Vorsorgezwecks (Art. 30 b –30 e );
e. die Pflicht der Vorsorgeeinrichtungen, die Versicherten im Falle der Verpfändung oder des Vorbezugs über die Auswirkungen auf ihre Vorsorgeleistungen, über die Möglichkeit der Zusatzversicherung für die Risiken Tod oder Invalidität und über die steuerlichen Folgen zu informieren.
¹¹⁰ Ursprünglich Art. 30 f .

5. Kapitel: Eintrittsgeneration

Art. 31 Grundsatz
Der Eintrittsgeneration gehören die Personen an, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das 25. Altersjahr vollendet und das Referenzalter noch nicht erreicht haben.
Art. 32 Sonderbestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen
¹ Jede Vorsorgeeinrichtung hat im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten Sonderbestimmungen zugunsten der Eintrittsgeneration zu erlassen und dabei namentlich ältere Versicherte, vor allem solche mit kleinen Einkommen, bevorzugt zu behandeln.
² Haben Versicherte Leistungsansprüche aufgrund von Vorsorgeverhältnissen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehen, so können diese von der Vorsorgeeinrichtung berücksichtigt werden.
Art. 33 ¹¹¹
¹¹¹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).

5 a . Kapitel: ¹¹² Erleichterung der Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitnehmer

¹¹² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. Dez. 2009 (Massnahmen zur Erleichterung der Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitnehmender), in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 4427 ; BBl 2007 5669 ).
Art. 33 a Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes
¹ Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass für Versicherte, deren Lohn sich nach dem 58. Altersjahr um höchstens die Hälfte reduziert, auf Verlangen der versicherten Person die Vorsorge für den bisherigen versicherten Verdienst weitergeführt wird.
² Die Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes kann höchstens bis zum reglementarischen Referenzalter ¹¹³ erfolgen.
³ Die Beiträge zur Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes sind von der Beitragsparität nach den Artikeln 66 Absatz 1 dieses Gesetzes und 331 Ab-satz 3 OR ¹¹⁴ ausgenommen. Das Reglement kann Beiträge des Arbeitgebers für diese Weiterversicherung nur mit dessen Zustimmung vorsehen.
¹¹³ Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
¹¹⁴ SR 220
Art. 33 b Erwerbstätigkeit nach dem Referenzalter
Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass auf Verlangen der versicherten Person deren Vorsorge bis zum Ende der Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 70. Altersjahres, weitergeführt wird.

6. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen für die Leistungen

Art. 34 Höhe der Leistung in besonderen Fällen
¹ Der Bundesrat regelt die Berechnung der Leistungen in besonderen Fällen, namentlich:
a. ¹¹⁵
wenn das nach Artikel 24 Absatz 4 massgebende Versicherungsjahr nicht vollständig ist oder der Versicherte während dieser Zeit nicht voll erwerbsfähig war;
b. wenn der Versicherte bei Eintritt des neuen Versicherungsfalles nach diesem Gesetz bereits eine Invalidenrente bezieht oder eine Invalidenleistung bezogen hat.
² ... ¹¹⁶
¹¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
¹¹⁶ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 34 a ¹¹⁷ Koordination und Vorleistung
¹ Die Vorsorgeeinrichtung kann die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. ¹¹⁸
² Treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit gleichartigen Leistungen anderer Sozialversicherungen zusammen, so findet Artikel 66 Absatz 2 ATSG ¹¹⁹ Anwendung. Werden Ehegatten- und Waisenrenten bei ungenügenden Vorsorgeleistungen nach Artikel 54 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 ¹²⁰ über die Militärversicherung ausgerichtet, so dürfen Leistungen dieses Gesetzes nicht gekürzt werden.
³ Für die Vorleistung gelten die Artikel 70 und 71 ATSG.
⁴ Die Kürzung anderer Leistungen, die beim Erreichen des Referenzalters vorgenommen wird, sowie die Kürzung oder Verweigerung anderer Leistungen aufgrund von Verschulden müssen nicht ausgeglichen werden. ¹²¹
⁵ Der Bundesrat regelt:
a. die anrechenbaren Leistungen und Einkünfte sowie den mutmasslich entgangenen Verdienst;
b. die Berechnung der Kürzung der Leistungen nach Absatz 1, wenn andere Leistungen nach Absatz 4 gekürzt werden;
c. die Koordination mit Krankentaggeldern. ¹²²
¹¹⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
¹¹⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4375 ; BBl 2008 5395 , 2014 7911 ).
¹¹⁹ SR 830.1
¹²⁰ SR 833.1
¹²¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4375 ; BBl 2008 5395 , 2014 7911 ).
¹²² Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4375 ; BBl 2008 5395 , 2014 7911 ).
Art. 34 b ¹²³ Subrogation
Gegenüber einem Dritten, der für den Versicherungsfall haftet, tritt die Vorsorgeeinrichtung im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche der versicherten Person, ihrer Hinterlassenen und weiterer Begünstigter nach Artikel 20 a ein.
¹²³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
Art. 35 Kürzung der Leistungen bei schwerem Verschulden
Die Vorsorgeeinrichtung kann ihre Leistungen im entsprechenden Umfang kürzen, wenn die AHV/IV eine Leistung kürzt, entzieht oder verweigert, weil der Anspruchsberechtigte den Tod oder die Invalidität durch schweres Verschulden herbeigeführt hat oder sich einer Eingliederungsmassnahme der IV widersetzt.
Art. 35 a ¹²⁴ Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen
¹ Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
² Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. ¹²⁵ Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
¹²⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
¹²⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5137 ; BBl 2018 1607 ).
Art. 36 ¹²⁶ Anpassung an die Preisentwicklung
¹ Hinterlassenen- und Invalidenrenten, deren Laufzeit drei Jahre überschritten hat, werden bis zum Erreichen des Referenzalters nach Anordnung des Bundesrates der Preisentwicklung angepasst.
² Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die nicht nach Absatz 1 der Preisentwicklung angepasst werden müssen, sowie die Altersrenten werden entsprechend den finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung der Preisentwicklung angepasst. Das paritätische oder das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung entscheidet jährlich darüber, ob und in welchem Ausmass die Renten angepasst werden.
³ Die Vorsorgeeinrichtung erläutert in ihrer Jahresrechnung oder in ihrem Jahresbericht die Beschlüsse nach Absatz 2.
⁴ Artikel 65 d Absatz 3 Buchstabe b ist anwendbar auf Anpassungen an die Preisentwicklung, die das paritätische Organ der Vorsorgeeinrichtung unter Würdigung der finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtung beschlossen hat. ¹²⁷
¹²⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ). Siehe auch die UeB der Änd. vom 3. Okt. 2003 am Ende dieses Erlasses.
¹²⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4635 ; BBl 2003 6399 ).
Art. 37 ¹²⁸ Form der Leistungen
¹ Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden in der Regel als Rente ausgerichtet.
² Die versicherte Person kann verlangen, dass ihr ein Viertel ihres Altersguthabens, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen (Art. 13–13 b ) massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird. ¹²⁹
³ Die Vorsorgeeinrichtung kann an Stelle der Rente eine Kapitalabfindung ausrichten, wenn die Alters- oder die Invalidenrente weniger als 10 Prozent, die Witwen- oder Witwerrente weniger als 6 Prozent oder die Waisenrente weniger als 2 Prozent der Mindestaltersrente der AHV beträgt.
⁴ Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass:
a. die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung an Stelle einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente wählen können;
b. die Anspruchsberechtigten eine bestimmte Frist für die Geltendmachung der Kapitalabfindung einhalten müssen.
⁵ ... ¹³⁰
¹²⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
¹²⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
¹³⁰ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
Art. 37 a ¹³¹ Zustimmung bei Kapitalabfindung
¹ Ist der Versicherte verheiratet oder lebt er in eingetragener Partnerschaft, so ist die Auszahlung der Kapitalabfindung nach Artikel 37 Absätze 2 und 4 nur zulässig, wenn sein Ehegatte oder sein eingetragener Partner schriftlich zustimmt. Kann der Versicherte die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Zivilgericht anrufen.
² Die Vorsorgeeinrichtung schuldet auf der Kapitalabfindung so lange keinen Zins, als der Versicherte die Zustimmung nach Absatz 1 nicht beibringt.
¹³¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
Art. 38 Auszahlung der Renten
Die Renten werden in der Regel monatlich ausgerichtet. Für den Monat, in dem der Anspruch erlischt, wird die Rente voll ausbezahlt.
Art. 39 Abtretung, Verpfändung und Verrechnung
¹ Der Leistungsanspruch kann vor Fälligkeit weder verpfändet noch abgetreten werden. Vorbehalten bleibt Artikel 30 b . ¹³²
² Der Leistungsanspruch darf mit Forderungen, die der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung abgetreten hat, nur verrechnet werden, wenn sie sich auf Beiträge beziehen, die nicht vom Lohn abgezogen worden sind.
³ Rechtsgeschäfte, die diesen Bestimmungen widersprechen, sind nichtig.
¹³² Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2372 ; BBl 1992 VI 237 ).
Art. 40 ¹³³ Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht
¹ Befindet sich eine versicherte Person mit regelmässig zu erbringenden Unterhaltszahlungen im Umfang von mindestens vier monatlichen Zahlungen in Verzug, so kann die vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle nach den Artikeln 131 Absatz 1 und 290 des Zivilgesetzbuches ¹³⁴ dies der Vorsorgeeinrichtung melden.
² Die Meldung entfaltet ihre Wirkung mit Abschluss der Verarbeitung, spätestens jedoch fünf Arbeitstage nach ihrer Zustellung.
³ Die Vorsorgeeinrichtung muss der Fachstelle den Eintritt der Fälligkeit folgender Ansprüche der ihr gemeldeten Versicherten unverzüglich melden:
a. Auszahlung der Leistung als einmalige Kapitalabfindung in der Höhe von mindestens 1000 Franken;
b. Barauszahlung nach Artikel 5 FZG ¹³⁵ in der Höhe von mindestens 1000 Franken;
c. Vorbezug zur Wohneigentumsförderung nach Artikel 30c des vorliegenden Gesetzes und nach Artikel 331e OR ¹³⁶ .
⁴ Sie muss der Fachstelle auch die Verpfändung von Vorsorgeguthaben dieser Versicherten nach Artikel 30 b sowie die Pfandverwertung dieses Guthabens melden.
⁵ Die Meldungen nach den Absätzen 1, 3 und 4 haben schriftlich durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen.
⁶ Die Vorsorgeeinrichtung darf eine Überweisung nach Absatz 3 frühestens 30 Tage nach Zustellung der Meldung an die Fachstelle vornehmen.
¹³³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2015 4299 5017 , 2020 5 ; BBl 2014 529 ).
¹³⁴ SR 210
¹³⁵ SR 831.42
¹³⁶ SR 220
Art. 41 ¹³⁷ Verjährung von Ansprüchen und Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen
¹ Die Leistungsansprüche verjähren nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben.
² Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129–142 OR ¹³⁸ sind anwendbar.
³ Guthaben, welche auf Freizügigkeitskonten oder -policen nach Artikel 10 der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994 ¹³⁹ angelegt sind, werden nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Referenzalter (Art. 13) an den Sicherheitsfonds überwiesen; dieser verwendet sie zur Finanzierung der Zentralstelle 2. Säule.
⁴ Wenn es nicht möglich ist, das genaue Geburtsdatum des Versicherten zu ermitteln, werden diejenigen Freizügigkeitsguthaben, für welche bei den Einrichtungen, die sie verwalten, während zehn Jahren keine Nachrichten des Versicherten oder von dessen Erben eingegangen sind, bis ins Jahr 2010 von diesen Einrichtungen weiter verwaltet. Danach werden sie ebenfalls an den Sicherheitsfonds überwiesen; dieser verwendet sie entsprechend Absatz 3.
⁵ Der Sicherheitsfonds erfüllt Ansprüche auf nach den Absätzen 3 und 4 an ihn überwiesene Guthaben, sofern deren Bestand vom Versicherten oder von dessen Erben nachgewiesen wird.
⁶ Ansprüche, die nicht nach Absatz 5 geltend gemacht werden, verjähren, wenn der Versicherte sein 100. Altersjahr vollendet hat oder vollendet hätte.
⁷ Die Absätze 1–6 sind auch auf Verpflichtungen aus Verträgen zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungsgesellschaften, welche der Versicherungsaufsicht unterstellt sind, anwendbar.
⁸ Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen im Hinblick auf die Geltendmachung von Ansprüchen der Versicherten .
¹³⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
¹³⁸ SR 220
¹³⁹ SR 831.425

Zweiter Titel: Obligatorische Versicherung der Selbstständigerwerbenden

Art. 42 Versicherung von Alter, Tod und Invalidität
Sind die Selbstständigerwerbenden obligatorisch für Alter, Tod und Invalidität versichert, so sind die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer sinngemäss anwendbar.
Art. 43 Versicherung einzelner Risiken
¹ Umfasst die obligatorische Versicherung nur die Risiken Tod und Invalidität, so kann der Bundesrat ein Leistungssystem zulassen, das von demjenigen in der obligatorischen Versicherung der Arbeitnehmer abweicht.
² Die Bestimmungen über den Sicherheitsfonds sind nicht anwendbar.

Dritter Titel: Freiwillige Versicherung

1. Kapitel: Selbstständigerwerbende

Art. 44 Recht auf Versicherung
¹ Selbstständigerwerbende können sich bei der Vorsorgeeinrichtung ihres Berufes oder ihrer Arbeitnehmer versichern lassen.
² Wer sich nicht bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern lassen kann, ist berechtigt, sich bei der Auffangeinrichtung versichern zu lassen.
Art. 45 Vorbehalt
¹ Für die Risiken Tod und Invalidität darf ein Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen für höchstens drei Jahre gemacht werden.
² Dieser Vorbehalt ist unzulässig, wenn der Selbstständigerwerbende mindestens sechs Monate obligatorisch versichert war und sich innert Jahresfrist freiwillig versichert.

2. Kapitel: Arbeitnehmer

Art. 46 Erwerbstätigkeit im Dienste mehrerer Arbeitgeber
¹ Der nicht obligatorisch versicherte Arbeitnehmer, der im Dienste mehrerer Arbeitgeber steht und dessen gesamter Jahreslohn 22 050 Franken ¹⁴⁰ übersteigt, kann sich entweder bei der Auffangeinrichtung oder bei der Vorsorgeeinrichtung, der einer seiner Arbeitgeber angeschlossen ist, freiwillig versichern lassen, sofern deren reglementarische Bestimmungen es vorsehen. ¹⁴¹
² Ist der Arbeitnehmer bereits bei einer Vorsorgeeinrichtung obligatorisch versichert, kann er sich bei ihr, falls ihre reglementarischen Bestimmungen es nicht ausschliessen, oder bei der Auffangeinrichtung für den Lohn zusätzlich versichern lassen, den er von den anderen Arbeitgebern erhält.
³ Dem Arbeitnehmer, der Beiträge direkt an eine Vorsorgeeinrichtung bezahlt, schuldet jeder Arbeitgeber jeweils die Hälfte der Beiträge, die auf den bei ihm bezogenen Lohn entfallen. Die Höhe des Arbeitgeber-Beitrages ergibt sich aus einer Bescheinigung der Vorsorgeeinrichtung.
⁴ Die Vorsorgeeinrichtung übernimmt auf Begehren des Arbeitnehmers das Inkasso gegenüber den Arbeitgebern.
¹⁴⁰ Betrag gemäss Art. 5 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 12. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 609 ).
¹⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
Art. 47 ¹⁴² Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung
¹ Scheidet der Versicherte aus der obligatorischen Versicherung aus, so kann er die Vorsorge oder bloss die Altersvorsorge im bisherigen Umfang bei derselben Vorsorgeeinrichtung, wenn deren Reglement dies zulässt, oder bei der Auffangeinrichtung weiterführen.
² Der aus der obligatorischen Versicherung nach Artikel 2 Absatz 3 ausscheidende Versicherte kann die Vorsorge für die Risiken Tod und Invalidität im bisherigen Umfang bei der Auffangeinrichtung weiterführen. ¹⁴³
¹⁴² Fassung gemäss Art. 117 a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 26. Juni 1982, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1982 2184 ; BBl 1980 III 489 ).
¹⁴³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
Art. 47 a ¹⁴⁴ Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres
¹ Eine versicherte Person, die nach Vollendung des 58. Altersjahres aus der obligatorischen Versicherung ausscheidet, weil das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst wurde, kann die Versicherung nach Artikel 47 weiterführen oder die Weiterführung nach den Absätzen 2–7 im bisherigen Umfang bei ihrer bisherigen Vorsorgeeinrichtung verlangen.
² Die versicherte Person hat die Möglichkeit, während dieser Weiterversicherung die Altersvorsorge durch Beiträge weiter aufzubauen. Die Austrittsleistung bleibt in der Vorsorgeeinrichtung, auch wenn die Altersvorsorge nicht weiter aufgebaut wird. Tritt die versicherte Person in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die bisherige Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung in dem Umfang an die neue zu überweisen, als sie für den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen verwendet werden kann.
³ Die versicherte Person bezahlt Beiträge zur Deckung der Risiken Tod und Invalidität und an die Verwaltungskosten. Falls sie die Altersvorsorge weiter aufbaut, bezahlt sie zusätzlich die entsprechenden Beiträge.
⁴ Die Versicherung endet bei Eintritt des Risikos Tod oder Invalidität oder bei Erreichen des reglementarischen Referenzalters. ¹⁴⁵ Bei Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung endet sie, wenn in der neuen Einrichtung mehr als zwei Drittel der Austrittsleistung für den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen benötigt werden. Die Versicherung kann durch die versicherte Person jederzeit und durch die Vorsorgeeinrichtung bei Vorliegen von Beitragsausständen gekündigt werden.
⁵ Versicherte, die die Versicherung nach diesem Artikel weiterführen, sind gleichberechtigt wie die im gleichen Kollektiv aufgrund eines bestehenden Arbeitsverhältnisses Versicherten, insbesondere in Bezug auf den Zins, den Umwandlungssatz sowie auf Zahlungen durch den früheren Arbeitgeber oder einen Dritten.
⁶ Hat die Weiterführung der Versicherung mehr als zwei Jahre gedauert, so müssen die Versicherungsleistungen in Rentenform bezogen und die Austrittsleistung kann nicht mehr für Wohneigentum zum eigenen Bedarf vorbezogen oder verpfändet werden. Vorbehalten bleiben reglementarische Bestimmungen, die die Ausrichtung der Leistungen nur in Kapitalform vorsehen.
⁷ Die Vorsorgeeinrichtung kann im Reglement die Weiterführung der Versicherung nach diesem Artikel bereits ab dem vollendeten 55. Altersjahr vorsehen. Sie kann im Reglement vorsehen, dass auf Verlangen der versicherten Person für die gesamte Vorsorge oder nur für die Altersvorsorge ein tieferer als der bisherige Lohn versichert wird.
¹⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 585 ; BBl 2016 7465 ).
¹⁴⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).

Dritter Teil: Organisation

Erster Titel: Vorsorgeeinrichtungen

Art. 48 Grundsätze ¹⁴⁶
¹ Vorsorgeeinrichtungen, die an der Durchführung der obligatorischen Versicherung teilnehmen wollen, müssen sich bei der Aufsichtsbehörde, der sie unterstehen (Art. 61), in das Register für die berufliche Vorsorge eintragen lassen.
² Registrierte Vorsorgeeinrichtungen müssen die Rechtsform einer Stiftung haben oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit sein. ¹⁴⁷ Sie müssen Leistungen nach den Vorschriften über die obligatorische Versicherung erbringen und nach diesem Gesetz organisiert, finanziert und verwaltet werden.
³ Eine Vorsorgeeinrichtung wird aus dem Register gestrichen, wenn sie:
a. die gesetzlichen Voraussetzungen zur Registrierung nicht mehr erfüllt und innerhalb der von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist die erforderlichen Anpassungen nicht vornimmt;
b. auf die weitere Registrierung verzichtet. ¹⁴⁸
⁴ Die registrierten Vorsorgeeinrichtungen und die an der von ihnen durchgeführten beruflichen Vorsorge Beteiligten sind berechtigt, die AHV-Nummer ¹⁴⁹ nach den Bestimmungen des AHVG ¹⁵⁰ für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden. ¹⁵¹
¹⁴⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5259 ; BBl 2006 501 ).
¹⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2011 3385 ; BBl 2008 8411 ).
¹⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
¹⁴⁹ Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 29 des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 758 ; BBl 2019 7359 ). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.
¹⁵⁰ SR 831.10
¹⁵¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5259 ; BBl 2006 501 ).
Art. 49 ¹⁵² Selbstständigkeitsbereich
¹ Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Referenzalters ausgerichtet werden.
² Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über: ¹⁵³
1. ¹⁵⁴
die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33 a und 33 b );
2. ¹⁵⁵
den Bezug der Altersleistung (Art. 13 Abs. 2, 13 a und 13 b );
3. die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 20 a );
3 a . ¹⁵⁶
die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 24 Abs. 5);
3 b . ¹⁵⁷
die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26 a );
4. die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen (Art. 35 a );
5. ¹⁵⁸
die Anpassung an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2–4);
5 a . ¹⁵⁹
die Zustimmung bei Kapitalabfindung (Art. 37 a );
5 b . ¹⁶⁰
die Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (Art. 40);
6. die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41);
6 a . ¹⁶¹
das Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres (Art. 47 a );
6 b . ¹⁶²
die systematische Verwendung der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4);
7. ¹⁶³
die paritätische Verwaltung und die Aufgaben des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung (Art. 51 und 51 a );
8. die Verantwortlichkeit (Art. 52);
9. ¹⁶⁴
die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52 a –52 e );
10. ¹⁶⁵
die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51 b , 51 c und 53 a );
11. die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53 b –53 d );
12. ¹⁶⁶
die Auflösung von Verträgen (Art. 53 e –53 f );
13. ¹⁶⁷
den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und i und Abs. 2–5, 56 a , 57 und 59);
14. ¹⁶⁸
die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61–62 a und 64–64 c );
15. ¹⁶⁹
...
16. ¹⁷⁰
die finanzielle Sicherheit (Art. 65, 65 c , 65 d Abs. 1, 2 und 3 Bst. a zweiter Satz und b, Art. 65 e , 66 Abs. 4, 67 und 72 a –72 g );
17. die Transparenz (Art. 65 a );
18. ¹⁷¹
die Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven (Art. 65 b );
19. die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4);
20. die Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen (Art. 68 a );
21. ¹⁷²
die Vermögensverwaltung (Art. 71) und die Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71 a und 71 b );
22. die Rechtspflege (Art. 73 und 74);
23. die Strafbestimmungen (Art. 75–79);
24. den Einkauf (Art. 79 b );
25. den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79 c );
25 a . ¹⁷³
die Datenbearbeitung für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer (Art. 85 a Bst. f);
25 b . ¹⁷⁴
die Datenbekanntgabe für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer (Art. 86 a Abs. 2 Bst. bbis);
26. die Information der Versicherten (Art. 86 b ).
¹⁵² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), Abs. 2 Ziff. 7–9, 12 –14, 16 (mit Ausnahme von Art. 66 Abs. 4), 17, 19 -23 und 26 in Kraft seit 1. April 2004, Abs. 1 und 2 Ziff. 3–6, 10 , 11 , 15 , 16 (Art. 66 Abs. 4) und 18 in Kraft seit 1. Jan. 2005, Abs. 2 Ziff. 1, 24 und 25 in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
¹⁵³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3385 ; BBl 2008 8411 ).
¹⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. Dez. 2009 (Massnahmen zur Erleichterung der Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitnehmender), in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 4427 ; BBl 2007 5669 ).
¹⁵⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
¹⁵⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
¹⁵⁷ Ursprünglich Ziff. 3 a . Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ).
¹⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4635 ; BBl 2003 6399 ).
¹⁵⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
¹⁶⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2015 4299 5017 , 2020 5 ; BBl 2014 529 ).
¹⁶¹ Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 585 ; BBl 2016 7465 ).
¹⁶² Ursprünglich: Ziff. 6 a . Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5259 ; BBl 2006 501 ).
¹⁶³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
¹⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
¹⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
¹⁶⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 688 ; BBl 2020 1 ).
¹⁶⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 688 ; BBl 2020 1 ).
¹⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
¹⁶⁹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
¹⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3385 ; BBl 2008 8411 ).
¹⁷¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 688 ; BBl 2020 1 ).
¹⁷² Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
¹⁷³ Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5259 ; BBl 2006 501 ).
¹⁷⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5259 ; BBl 2006 501 ).
Art. 50 Reglementarische Bestimmungen
¹ Die Vorsorgeeinrichtungen erlassen Bestimmungen über:
a. die Leistungen;
b. die Organisation;
c. die Verwaltung und Finanzierung;
d. die Kontrolle;
e. das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten.
² Diese Bestimmungen können in der Gründungsurkunde, in den Statuten oder im Reglement enthalten sein. Bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts können entweder die Bestimmungen über die Leistungen oder jene über die Finanzierung von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlassen werden. ¹⁷⁵
³ Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen den von der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Bestimmungen vor. Konnte die Vorsorgeeinrichtung jedoch guten Glaubens davon ausgehen, dass eine ihrer reglementarischen Bestimmungen im Einklang mit dem Gesetz stehe, so ist das Gesetz nicht rückwirkend anwendbar.
¹⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2011 3385 , 2013 2253 ; BBl 2008 8411 ).
Art. 51 Paritätische Verwaltung
¹ Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht, in das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung die gleiche Zahl von Vertretern zu entsenden. ¹⁷⁶
² Die Vorsorgeeinrichtung hat die ordnungsgemässe Durchführung der paritätischen Verwaltung zu gewährleisten. Es sind namentlich zu regeln:
a. die Wahl der Vertreter der Versicherten;
b. eine angemessene Vertretung der verschiedenen Arbeitnehmerkategorien;
c. die paritätische Vermögensverwaltung;
d. das Verfahren bei Stimmengleichheit.
³ Die Versicherten wählen ihre Vertreter unmittelbar oder durch Delegierte. Ist dies wegen der Struktur der Vorsorgeeinrichtung, namentlich bei Sammelstiftungen, nicht möglich, so kann die Aufsichtsbehörde andere Formen der Vertretung zulassen. Den Vorsitz des paritätischen Organs führt abwechslungsweise ein Arbeitnehmer- und ein Arbeitgebervertreter. Das paritätische Organ kann jedoch die Zuordnung des Vorsitzes anders regeln. ¹⁷⁷
⁴ Ist das Verfahren bei Stimmengleichheit noch nicht geregelt, so entscheidet ein im gegenseitigen Einvernehmen bestimmter neutraler Schiedsrichter. Kommt keine Einigung über den Schiedsrichter zustande, so wird dieser von der Aufsichtsbehörde bezeichnet.
⁵ ... ¹⁷⁸
⁶ und ⁷ ... ¹⁷⁹
¹⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
¹⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
¹⁷⁸ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 ( AS 2011 3385 , 2013 2253 ; BBl 2008 8411 ).
¹⁷⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision) ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
Art. 51 a ¹⁸⁰ Aufgaben des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung
¹ Das oberste Organ der Vorsorgeeinrich tung nimmt die Gesamtleitung der Vor sorgeeinrichtung wahr, sorgt für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben, bestimmt die strategischen Ziele und Grundsätze der Vorsorgeeinrichtung sowie die Mittel zu deren Erfüllung. Es legt die Organisation der Vorsorgeeinrichtung fest, sorgt für ihre finanzielle Stabilität und überwacht die Geschäftsführung.
² Es nimmt die folgenden, unübertrag baren und unentziehbaren Aufgaben wahr:
a. Festlegung des Finanzierungssystems;
b. Festlegung von Leistungszielen und Vorsorgeplänen sowie der Grundsätze für die Verwendung der freien Mittel;
c. Erlass und Änderung von Reglementen;
d. Erstellung und Genehmigung der Jahresrechnung;
e. Festlegung der Höhe des technischen Zinssatzes und der übrigen technischen Grundlagen;
f. Festlegung der Organisation;
g. Ausgestaltung des Rechnungswesens;
h. Bestimmung des Versichertenkreises und Sicherstellung ihrer Information;
i. Sicherstellung der Erstausbildung und Weiterbildung der Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter;
j. Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung betrauten Personen;
k. Wahl und Abberufung des Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstelle;
l. Entscheid über die ganze oder teilweise Rückdeckung der Vorsorgeeinrichtung und über den allfälligen Rückversicherer;
m. Festlegung der Ziele und der Grundsätze der Vermögensverwaltung sowie der Durchführung und Überwachung des Anlageprozesses;
n. periodische Überprüfung der mittel- und langfristigen Übereinstimmung zwischen der Anlage des Vermögens und den Verpflichtungen;
o. Festlegung der Voraussetzungen für den Rückkauf von Leistungen;
p. bei Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften Festlegung des Verhältnisses zu den angeschlossenen Arbeitgebenden und der Voraussetzungen für die Unterstellung weiterer Arbeitgeber.
³ Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Es sorgt für eine angemessene Berichterstattung an seine Mitglieder.
⁴ Es entscheidet über eine angemessene Entschädigung seiner Mitglieder für die Teilnahme an Sitzungen und Schulungskursen.
⁵ Bei Vorsorgeeinrichtungen in Form einer Genossenschaft kann die Verwaltung die Aufgaben nach den Absätzen 1–4 wahrnehmen, soweit diese Aufgaben nicht nach Artikel 879 OR ¹⁸¹ zu den unübertragbaren Befugnissen der Generalversammlung gehören.
⁶ Vorbehalten bleibt Artikel 50 Absatz 2 zweiter Satz.
¹⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012, mit Ausnahme von Abs. 6, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2011 3385 , 2013 2253 ; BBl 2008 8411 ).
¹⁸¹ SR 220
Art. 51 b ¹⁸² Integrität und Loyalität der Verantwortlichen
¹ Die mit der Geschäftsführung oder Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung oder mit der Vermögensverwaltung betrauten Personen müssen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.
² Sie unterliegen der treuhänderischen Sorgfaltspflicht und müssen in ihrer Tätigkeit die Interessen der Versicherten der Vorsorgeeinrichtung wahren. Zu diesem Zweck sorgen sie dafür, dass aufgrund ihrer persönlichen und geschäftlichen Verhältnisse kein Interessenkonflikt entsteht.
¹⁸² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Aug. 2011 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
Art. 51 c ¹⁸³ Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden
¹ Die von Vorsorgeeinrichtungen abgeschlossenen Rechtsgeschäfte müssen marktüblichen Bedingungen entsprechen.
² Rechtsgeschäfte der Vorsorgeeinrichtung mit Mitgliedern des obersten Organs, mit angeschlossenen Arbeitgebern oder mit natürlichen oder juristischen Personen, welche mit der Geschäftsführung oder der Vermögensverwaltung betraut sind, sowie Rechtsgeschäfte der Vorsorgeeinrichtung mit natürlichen oder juristischen Personen, die den vorgenannten Personen nahestehen, sind bei der jährlichen Prüfung der Jahresrechnung gegenüber der Revisionsstelle offenzulegen.
³ Die Revisionsstelle prüft, ob in den offen gelegten Rechtsgeschäften die Interessen der Vorsorgeeinrichtung gewahrt sind.
⁴ Experten, Anlageberater und Anlagemanager, die von der Vorsorgeeinrichtung beigezogen wurden, sind im Jahresbericht mit Name und Funktion aufzuführen.
¹⁸³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Aug. 2011 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
Art. 52 ¹⁸⁴ Verantwortlichkeit
¹ Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen. ¹⁸⁵
² Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Organe verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tag an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. ¹⁸⁶
³ Wer als Organ einer Vorsorgeeinrichtung schadenersatzpflichtig wird, hat die übrigen regresspflichtigen Organe zu informieren. Die fünfjährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Regressansprüchen nach diesem Absatz beginnt mit dem Zeitpunkt der Leistung von Schadenersatz.
⁴ Für die Haftung der Revisionsstelle gilt Artikel 755 OR ¹⁸⁷ sinngemäss. ¹⁸⁸
¹⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
¹⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
¹⁸⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 22 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5343 ; BBl 2014 235 ).
¹⁸⁷ SR 220
¹⁸⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
Art. 52 a ¹⁸⁹ Prüfung
¹ Für die Prüfung bestimmt die Vorsorgeeinrichtung eine Revisionsstelle sowie einen Experten für berufliche Vorsorge.
² Der Bericht der Revisionsstelle ist vom obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung der Aufsichtsbehörde und dem Experten für berufliche Vorsorge zuzustellen und den Versicherten zur Verfügung zu halten.
¹⁸⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
Art. 52 b ¹⁹⁰ Zulassung von Revisionsstellen für berufliche Vorsorge
Als Revisionsstelle können natürliche Personen und Revisionsunternehmen tätig sein, die von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 ¹⁹¹ zugelassen sind.
¹⁹⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
¹⁹¹ SR 221.302
Art. 52 c ¹⁹² Aufgaben der Revisionsstelle
¹ Die Revisionsstelle prüft, ob:
a. die Jahresrechnung und die Alterskonten den gesetzlichen Vorschriften entsprechen;
b. die Organisation, die Geschäftsführung sowie die Vermögensanlage den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen entsprechen;
c. die Vorkehren zur Sicherstellung der Loyalität in der Vermögensverwaltung getroffen wurden und die Einhaltung der Loyalitätspflichten durch das oberste Organ hinreichend kontrolliert wird;
d. die freien Mittel oder die Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen in Übereinstimmung mit den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen verwendet wurden;
e. im Falle einer Unterdeckung die Vorsorgeeinrichtung die erforderlichen Massnahmen zur Wiederherstellung der vollen Deckung eingeleitet hat;
f. die vom Gesetz verlangten Angaben und Meldungen an die Aufsichtsbehörde gemacht wurden;
g. Artikel 51 c eingehalten wurde.
² Die Revisionsstelle hält ihre Feststellungen zu den Prüfpunkten nach Absatz 1 jährlich in einem Bericht zuhanden des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung fest. Dieser Bericht bestätigt die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften mit oder ohne Einschränkungen und enthält eine Empfehlung über die Genehmigung oder Rückweisung der Jahresrechnung; diese ist dem Bericht beizulegen.
³ Die Revisionsstelle erläutert bei Bedarf die Prüfungsergebnisse zuhanden des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung.
¹⁹² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Aug. 2011 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
Art. 52 d ¹⁹³ Zulassung von Experten für berufliche Vorsorge
¹ Experten für berufliche Vorsorge bedürfen der Zulassung durch die Oberaufsichtskommission.
² Voraussetzungen für die Zulassung sind:
a. eine angemessene berufliche Ausbildung und Berufserfahrung;
b. Kenntnisse der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen;
c. ein guter Ruf und Vertrauenswürdigkeit.
³ Die Oberaufsichtskommission kann die Voraussetzungen für die Zulassung näher umschreiben.
¹⁹³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
Art. 52 e ¹⁹⁴ Aufgaben des Experten für berufliche Vorsorge
¹ Der Experte für berufliche Vorsorge prüft aus versicherungstechnischer Sicht, ob die Vorsorgeeinrichtung Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen kann, indem er:
a. jährlich die Vorsorgekapitalien und die technischen Rückstellungen der Vorsorgeeinrichtung berechnet;
b. periodisch, mindestens jedoch alle drei Jahre, ein versicherungstechnisches Gutachten erstellt. ¹⁹⁵
¹ bis Er prüft zudem periodisch, ob die reglementarischen versicherungstechnischen Bestimmungen über die Leistungen und die Finanzierung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. ¹⁹⁶
² Er unterbreitet dem obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung Empfehlungen insbesondere über:
a. ¹⁹⁷
den technischen Zinssatz und die übrigen technischen Grundlagen;
b. die Massnahmen, die im Falle einer Unterdeckung einzuleiten sind.
² bis Das oberste Organ hat dem Experten für berufliche Vorsorge die erforderlichen Angaben für die Prüfung zu machen und die benötigten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. ¹⁹⁸
³ Werden die Empfehlungen des Experten für berufliche Vorsorge vom obersten Organ nicht befolgt und erscheint dadurch die Sicherheit der Vorsorgeeinrichtung gefährdet, meldet er dies der Aufsichtsbehörde.
⁴ Im Zusammenhang mit der Übernahme von Rentnerbeständen (Art. 53 e bis) gibt der Experte für berufliche Vorsorge der Aufsichtsbehörde von sich aus die erforderliche Bestätigung (Art. 53 e bis Abs. 1) und auf deren Verlangen den Bericht (Art. 53 e bis Abs. 3) ab. ¹⁹⁹
¹⁹⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
¹⁹⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 688 ; BBl 2020 1 ).
¹⁹⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 688 ; BBl 2020 1 ).
¹⁹⁷ Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10 ).
¹⁹⁸ Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 688 ; BBl 2020 1 ).
¹⁹⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 688 ; BBl 2020 1 ).
Art. 53 ²⁰⁰
²⁰⁰ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
Art. 53 a ²⁰¹ Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über:
a. die Zulässigkeit von Eigengeschäften von Personen, die mit der Vermögensverwaltung betraut sind;
b. die Zulässigkeit und Offenlegung von Vermögensvorteilen, die Personen in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die Vorsorgeeinrichtungen erzielen.
²⁰¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision) ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Aug. 2011 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
Art. 53 b ²⁰² Teilliquidation
¹ Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
a. eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
b. eine Unternehmung restrukturiert wird;
c. der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
² Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
²⁰² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
Art. 53 c ²⁰³ Gesamtliquidation
Bei der Aufhebung von Vorsorgeeinrichtungen (Gesamtliquidation) entscheidet die Aufsichtsbehörde, ob die Voraussetzungen und das Verfahren erfüllt sind, und genehmigt den Verteilungsplan.
²⁰³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
Art. 53 d ²⁰⁴ Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation
¹ Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
² Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
³ Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird. ²⁰⁵
⁴ Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a. den genauen Zeitpunkt;
b. die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c. den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d. den Verteilungsplan.
⁵ Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
⁶ Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers. ²⁰⁶
²⁰⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
²⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3385 ; BBl 2008 8411 ).
²⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. I 14 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes ( AS 2006 5599 ; BBl 2006 7759 ).
Art. 53 e ²⁰⁷ Auflösung von Verträgen
¹ Bei der Auflösung von Verträgen zwischen Versicherungseinrichtungen und Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG ²⁰⁸ unterstehen, besteht ein Anspruch auf das Deckungskapital.
² Der Anspruch nach Absatz 1 erhöht sich um eine anteilsmässige Beteiligung an den Überschüssen und vermindert sich durch die Rückkaufskosten. Die Versicherungseinrichtung hat der Vorsorgeeinrichtung eine detaillierte, nachvollziehbare Abrechnung vorzulegen.
³ Als Rückkaufskosten gelten Abzüge für das Zinsrisiko. Hat das Vertragsverhältnis mindestens fünf Jahre gedauert, so können keine Rückkaufskosten abgezogen werden. Das Altersguthaben nach Artikel 15 darf nicht geschmälert werden, selbst wenn der Vertrag weniger als fünf Jahre gedauert hat.
⁴ Löst der Arbeitgeber den Anschlussvertrag mit seiner Vorsorgeeinrichtung auf, so haben sich die bisherige und die neue Vorsorgeeinrichtung über den Verbleib der Rentenbezüger bei der bisherigen oder den Wechsel zur neuen Vorsorgeeinrichtung zu einigen, sofern der Anschlussvertrag für diesen Fall keine Regelung vorsieht. Fehlt eine Regelung im Anschlussvertrag oder kommt zwischen der bisherigen und der neuen Vorsorgeeinrichtung keine Vereinbarung zustande, so verbleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung.
⁴ bis Ist im Anschlussvertrag vorgesehen, dass die Rentenbezüger bei der Auflösung des Anschlussvertrages die bisherige Vorsorgeeinrichtung verlassen, so kann der Arbeitgeber diesen Vertrag erst auflösen, wenn eine neue Vorsorgeeinrichtung schriftlich bestätigt hat, dass sie diese Personen zu den gleichen Bedingungen übernimmt. ²⁰⁹
⁵ Löst die Vorsorgeeinrichtung den Anschlussvertrag mit dem Arbeitgeber auf, so haben sich die bisherige und die neue Vorsorgeeinrichtung über den Verbleib der Rentenbezüger bei der bisherigen oder den Wechsel zur neuen Vorsorgeeinrichtung zu einigen. Kommt keine Vereinbarung zustande, so verbleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung.
⁶ Verbleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung, so bleibt der Anschlussvertrag mit Bezug auf die Rentenbezüger weiter bestehen. Dies gilt auch für die Invaliditätsfälle, bei denen die Invalidität nach der Auflösung des Anschlussvertrags, die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, aber vor der Auflösung des Anschlussvertrags eingetreten ist.
⁷ Der Bundesrat regelt die Zugehörigkeit der Rentenbezüger, wenn der Anschlussvertrag in Folge der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers aufgelöst wird.
⁸ Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anforderungen an die Ausweisung der Kosten und die Berechnung des Deckungskapitals.
²⁰⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
²⁰⁸ SR 831.42
²⁰⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006 (Wechsel der Vorsorgeeinrichtung), in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1803 ; BBl 2005 5941 5953 ).
Art. 53 e bis ²¹⁰ Übernahme von Rentnerbeständen
¹ Vorsorgeeinrichtungen dürfen Rentnerbestände und rentnerlastige Bestände zur Weiterführung nur übernehmen, sofern die entsprechenden Verpflichtungen ausreichend finanziert sind, insbesondere die notwendigen technischen Rückstellungen und Wertschwankungsreserven vorhanden sind, und der Experte für berufliche Vorsorge dies bestätigt.
² Die Aufsichtsbehörde der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung prüft, ob die Bedingungen für die Übernahme erfüllt sind, und genehmigt die Übernahme mit einer Verfügung. Sie bringt die Verfügung der bisher zuständigen Aufsichtsbehörde zur Kenntnis. Die Übernahme darf vollzogen werden, wenn die Genehmigungsverfügung der Aufsichtsbehörde in Rechtskraft erwachsen ist.
³ Die Aufsichtsbehörde wacht nach der Übernahme insbesondere darüber, dass die für den übernommenen Rentnerbestand gebildeten Vorsorgekapitalien und technischen Rückstellungen nur in begründeten Fällen angepasst werden. Sie kann dafür jährlich einen Bericht des Experten für berufliche Vorsorge verlangen und die erforderlichen Massnahmen anordnen.
⁴ Auf die Bildung von technischen Rückstellungen im Sinne von Absatz 3 kann verzichtet werden, wenn die Rentenleistungen des übernommenen Rentnerbestandes vollumfänglich und unwiderruflich bei einem Versicherungsunternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004 ²¹¹ versichert sind.
⁵ Der Bundesrat regelt die Einzelheiten für die Übernahme von Rentnerbeständen und kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung erlassen. Er regelt insbesondere:
a. was als rentnerlastiger Bestand gilt;
b. die Anforderungen an die Finanzierung der Rentenverpflichtungen.
²¹⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 688 ; BBl 2020 1 ).
²¹¹ SR 961.01
Art. 53 f ²¹² Gesetzliches Kündigungsrecht
¹ Die Vorsorgeeinrichtung oder die Versicherungseinrichtung muss wesentliche Änderungen eines Anschlussvertrages oder eines Versicherungsvertrages mindestens sechs Monate, bevor die Änderungen in Kraft treten sollen, der andern Vertragspartei schriftlich ankündigen.
² Die andere Vertragspartei kann den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich auf den Zeitpunkt kündigen, auf den die Änderungen in Kraft treten sollen.
³ Sie kann schriftlich verlangen, dass die Vorsorgeeinrichtung oder die Versicherungseinrichtung ihr die für Offerten notwendigen Angaben zur Verfügung stellt. Werden ihr diese Angaben nicht innert 30 Tagen übermittelt, nachdem sie verlangt wurden, so verschieben sich der Beginn der 30-tägigen Kündigungsfrist und der Zeitpunkt, in dem die wesentlichen Änderungen in Kraft treten, entsprechend der Verzögerung. Wird vom gesetzlichen Kündigungsrecht kein Gebrauch gemacht, so treten die wesentlichen Änderungen auf den angekündigten Termin in Kraft.
⁴ Als wesentliche Änderung eines Anschlussvertrages oder Versicherungsvertrages nach Absatz 1 gelten:
a. eine Erhöhung derjenigen Beiträge, denen nicht Gutschriften auf den Guthaben der Versicherten entsprechen, um mindestens 10 Prozent innerhalb von drei Jahren;
b. eine Senkung des Umwandlungssatzes, die für Versicherte zu einer Senkung ihrer voraussichtlichen Altersleistung um mindestens 5 Prozent führt;
c. andere Massnahmen, deren Wirkungen denjenigen nach den Buchstaben a und b mindestens gleichkommen;
d. der Wegfall der vollen Rückdeckung.
⁵ Änderungen nach Absatz 4 gelten dann nicht als wesentlich, wenn sie Folge einer Änderung der rechtlichen Grundlagen sind.
²¹² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006 (Wechsel der Vorsorgeeinrichtung), in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1803 ; BBl 2005 5941 5953 ).

Zweiter Titel: ²¹³ Anlagestiftungen

²¹³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
Art. 53 g Zweck und anwendbares Recht
¹ Zur gemeinsamen Anlage und Verwaltung von Vorsorgegeldern können Stiftungen nach den Artikeln 80–89 a ZGB ²¹⁴ gegründet werden. ²¹⁵
² Anlagestiftungen sind Einrichtungen, die der beruflichen Vorsorge dienen. Sie unterstehen diesem Gesetz. Soweit dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen keine auf die Anlagestiftung anwendbare Regelung vorsehen, sind auf sie subsidiär die allgemeinen Bestimmungen des Stiftungsrechts anwendbar.
²¹⁴ SR 210
²¹⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
Art. 53 h Organisation
¹ Das oberste Organ der Anlagestiftung ist die Anlegerversammlung.
² Der Stiftungsrat ist das geschäftsführende Organ. Mit Ausnahme der Aufgaben, die unmittelbar mit der obersten Leitung der Anlagestiftung verbunden sind, kann er die Geschäftsführung an Dritte delegieren.
³ Die Anlegerversammlung erlässt Bestimmungen über die Organisation, die Verwaltung und die Kontrolle der Anlagestiftung.
Art. 53 i Vermögen
¹ Das Gesamtvermögen der Anlagestiftung umfasst das Stammvermögen und das Anlagevermögen. Die Anlegerversammlung erlässt Bestimmungen über die Anlagen dieser Vermögen. Die Statuten können bestimmen, dass diese Befugnis durch den Stiftungsrat ausgeübt wird.
² Das Anlagevermögen besteht aus den von Anlegern zum Zwecke der gemeinsamen Vermögensanlage eingebrachten Geldern. Es bildet eine Anlagegruppe oder gliedert sich in mehrere Anlagegruppen. Die Anlagegruppen werden rechnerisch selbstständig geführt und sind wirtschaftlich voneinander unabhängig.
³ Eine Anlagegruppe besteht aus gleichen und nennwertlosen Ansprüchen eines oder mehrerer Anleger.
⁴ Sachen und Rechte, die zu einer Anlagegruppe gehören, werden im Konkurs der Anlagestiftung zugunsten von deren Anlegern abgesondert. Dasselbe gilt sinngemäss für den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. Vorbehalten bleibt ein Anspruch der Anlagestiftung auf:
a. die vertraglich vorgesehenen Vergütungen;
b. Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben für eine Anlagegruppe eingegangen ist;
c. Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
⁵ Die Verrechnung ist nur zulässig bei Forderungen innerhalb der gleichen Anlagegruppe oder bei Forderungen innerhalb des Stammvermögens.
Art. 53 j Haftung
¹ Die Haftung der Anlagestiftung für Verbindlichkeiten einer Anlagegruppe ist auf das Vermögen dieser Anlagegruppe beschränkt.
² Jede Anlagegruppe haftet nur für eigene Verbindlichkeiten.
³ Die Haftung der Anleger ist ausgeschlossen.
Art. 53 k Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über:
a. den Anlegerkreis;
b. die Äufnung und Verwendung des Stammvermögens;
c. die Gründung, Organisation und Aufhebung;
d. die Anlage, Buchführung, Rechnungslegung und Revision;
e. die Anlegerrechte.

Dritter Titel: ²¹⁶ Sicherheitsfonds und Auffangeinrichtung

²¹⁶ Ursprünglich: Zweiter Titel.

1. Kapitel: Rechtsträger

Art. 54 Errichtung
¹ Die Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber errichten zwei paritätisch zu verwaltende Stiftungen.
² Der Bundesrat überträgt:
a. der einen Stiftung, den Sicherheitsfonds zu führen;
b. der andern Stiftung, die Verpflichtungen der Auffangeinrichtung zu übernehmen.
³ Kommt die Errichtung einer Stiftung durch die Spitzenorganisationen nicht zustande, so veranlasst der Bundesrat deren Gründung.
⁴ Die Stiftungen gelten als Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 ²¹⁷ über das Verwaltungsverfahren.
²¹⁷ SR 172.021
Art. 55 Stiftungsräte
¹ Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden.
² Die Mitglieder der Stiftungsräte werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
³ Die Stiftungsräte konstituieren sich selbst und erlassen die Reglemente über die Organisation der Stiftung. Sie überwachen deren Geschäftsführung und setzen eine unabhängige Revisionsstelle als Kontrollorgan ein.
⁴ Jeder Stiftungsrat bestimmt eine Geschäftsstelle, welche die Stiftung verwaltet und vertritt.

2. Kapitel: Sicherheitsfonds

Art. 56 ²¹⁸ Aufgaben
¹ Der Sicherheitsfonds:
a. richtet Zuschüsse an jene Vorsorgeeinrichtungen aus, die eine ungünstige Altersstruktur aufweisen;
b. ²¹⁹
stellt die gesetzlichen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen oder im Falle von vergessenen Guthaben liquidierter Vorsorgeeinrichtungen sicher;
c. stellt die über die gesetzlichen Leistungen hinausgehenden reglementarischen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen sicher, soweit diese Leistungen auf Vorsorgeverhältnissen beruhen, auf die das FZG ²²⁰ anwendbar ist;
d. ²²¹
entschädigt die Auffangeinrichtung für die Kosten, die ihr auf Grund ihrer Tätigkeit nach den Artikeln 11 Absatz 3bis und 60 Absatz 2 dieses Gesetzes sowie 4 Absatz 2 FZG entstehen und die nicht auf den Verursacher überwälzt werden können;
e. schliesst den Vorsorgeeinrichtungen im Falle einer Teil- oder Gesamtliquidation, die innerhalb von fünf Jahren seit Inkrafttreten des FZG erfolgt, eine durch die Anwendung dieses Gesetzes entstandene Deckungslücke;
f. ²²²
fungiert als Zentralstelle 2. Säule für die Koordination, die Übermittlung und die Aufbewahrung der Angaben nach den Artikeln 24 a –24 f des FZG;
fbis. ²²³
fungiert als Zentralstelle 2. Säule für die Koordination und die Übermittlung von Informationen zu Personendaten von Rentnerinnen und Rentnern nach Artikel 58 a ;
g. ²²⁴
ist für die Anwendung von Artikel 89 a Verbindungsstelle zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ²²⁵ oder der Europäischen Freihandelsassoziation. Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen;
h. ²²⁶
entschädigt die Ausgleichskasse der AHV für die Kosten, die ihr auf Grund ihrer Tätigkeit nach Artikel 11 entstehen und nicht auf den Verursacher überwälzt werden können;
i. ²²⁷
erhebt bei den Vorsorgeeinrichtungen die jährliche Aufsichtsabgabe nach Artikel 64 c Absatz 1 Buchstabe a für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden und überweist sie nach Abzug für seinen Aufwand an die Oberaufsichtskommission.
² Die Sicherstellung nach Absatz 1 Buchstabe c umfasst höchstens die Leistungen, die sich aufgrund eines massgebenden Lohnes nach dem AHVG ²²⁸ in der anderthalbfachen Höhe des oberen Grenzbetrages nach Artikel 8 Absatz 1 dieses Gesetzes ergeben.
³ Sind einer Vorsorgeeinrichtung mehrere wirtschaftlich oder finanziell nicht eng miteinander verbundene Arbeitgeber oder mehrere Verbände angeschlossen, so ist das zahlungsunfähige Vorsorgewerk jedes einzelnen Arbeitgebers oder Verbandes den zahlungsunfähigen Vorsorgeeinrichtungen grundsätzlich gleichgestellt. Die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgewerke ist getrennt zu beurteilen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. ²²⁹
⁴ Der Bundesrat regelt die Leistungsvoraussetzungen.
⁵ Der Sicherheitsfonds gewährt keine Sicherstellung der Leistungen, soweit seine Leistungen missbräuchlich in Anspruch genommen werden.
⁶ Der Sicherheitsfonds führt für jede Aufgabe getrennt Rechnung.
²¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 3067 ; BBl 1996 I 564 580 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Ende dieses Textes.
²¹⁹ Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 ( AS 1999 1384 ; BBl 1998 5569 ).
²²⁰ SR 831.42
²²¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006 (Wechsel der Vorsorgeeinrichtung), in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1803 ; BBl 2005 5941 5953 ).
²²² Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 ( AS 1999 1384 ; BBl 1998 5569 ).
²²³ Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2023 688 ; BBl 2020 1 ).
²²⁴ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit ( AS 2002 701 ; BBl 1999 6128 ). Fassung gemäss Ziff. I 6 des BG vom 14. Dez. 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abk. zur Änd. des Übereink. zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002 ( AS 2002 685 ; BBl 2001 4963 ).
²²⁵ Heute: Europäische Union.
²²⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
²²⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 688 ; BBl 2020 1 ).
²²⁸ SR 831.10
²²⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3385 ; BBl 2008 8411 ).
Art. 56 a ²³⁰ Rückgriff und Rückforderung
¹ Gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Vorsorgewerks ein Verschulden trifft, kann der Sicherheitsfonds im Zeitpunkt der Sicherstellung im Umfang der sichergestellten Leistungen in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten. ²³¹
² Unrechtmässig bezogene Leistungen sind dem Sicherheitsfonds zurückzuerstatten.
³ Der Rückforderungsanspruch nach Absatz 2 verjährt ein Jahr, nachdem der Sicherheitsfonds vom unrechtmässigen Bezug der Leistung Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach der Auszahlung der Leistung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
²³⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 3067 ; BBl 1996 I 564 580 ).
²³¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3385 ; BBl 2008 8411 ).
Art. 57 ²³² Anschluss an den Sicherheitsfonds
Die dem FZG ²³³ unterstellten Vorsorgeeinrichtungen sind dem Sicherheitsfonds angeschlossen.
²³² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 3067 ; BBl 1996 I 564 580 ).
²³³ SR 831.42
Art. 58 Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur
¹ Eine Vorsorgeeinrichtung erhält Zuschüsse aufgrund ungünstiger Altersstruktur (Art. 56 Abs. 1 Bst. a), soweit die Summe der Altersgutschriften 14 Prozent der Summe der entsprechenden koordinierten Löhne übersteigt. Die Zuschüsse werden jährlich auf der Grundlage des vorangegangenen Kalenderjahres berechnet.
² Der Bundesrat kann diesen Ansatz ändern, wenn der Durchschnittssatz der Altersgutschriften gesamtschweizerisch wesentlich von 12 Prozent abweicht.
³ Vorsorgeeinrichtungen können Zuschüsse nur beanspruchen, wenn bei ihnen das gesamte der obligatorischen Versicherung unterstellte Personal der angeschlossenen Arbeitgeber versichert ist.
⁴ Sind mehrere Arbeitgeber der gleichen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen, so werden die Zuschüsse für das Personal jedes einzelnen Arbeitgebers getrennt berechnet.
⁵ Selbstständigerwerbende werden für die Berechnung der Zuschüsse nur berücksichtigt, wenn sie:
a. sich innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes oder Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit freiwillig versichern, oder
b. während mindestens sechs Monaten der obligatorischen Versicherung unterstellt waren und sich unmittelbar danach freiwillig versichern.
Art. 58 a ²³⁴ Informationsaustausch zwischen Vorsorgeeinrichtungen und der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV
¹ Zur Abklärung von Leistungsansprüchen der Rentnerinnen und Rentner und zur Berechnung von Rückstellungen können Vorsorgeeinrichtungen über die Zentralstelle 2. Säule Anfragen an die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV richten. Die Zentralstelle 2. Säule übermittelt die Anfragen an die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV.
² Die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV liefert der Zentralstelle 2. Säule die folgenden Daten, sofern diese in den zentralen Registern oder in einer eigenen Datenbank verfügbar sind:
a. den Namen der AHV-Ausgleichskasse, welche die Rente auszahlt;
b. das Todesdatum der Rentnerin oder des Rentners;
c. den Zivilstand der Rentnerin oder des Rentners;
d. das Geburtsdatum und die AHV-Nummer der Ehegattin oder des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners des Rentners oder der Rentnerin;
e. den Zivilstand der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden eingetragenen Partnerin oder des überlebenden eingetragenen Partners;
f. die Anschrift der Rentnerin oder des Rentners;
g. die Anschrift von allfälligen Hinterlassenen;
h. das Datum der letzten Lebensbescheinigung;
i. die ausbezahlte Kinder- und Waisenrente.
³ Die Zentralstelle 2. Säule leitet die Rückmeldung der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV an die antragstellenden Vorsorgeeinrichtungen weiter.
²³⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2023 688 ; BBl 2020 1 ).
Art. 59 ²³⁵ Finanzierung
¹ Der Sicherheitsfonds wird von den ihm angeschlossenen Vorsorgeeinrichtungen finanziert.
² Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
³ Er regelt die Finanzierung der Aufgaben, welche vom Sicherheitsfonds nach Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben f und fbis übernommen werden. ²³⁶
⁴ Zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen kann der Bund dem Sicherheitsfonds zur Finanzierung von Insolvenzleistungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben b, c und d Darlehen zu marktkonformen Bedingungen gewähren. Die Gewährung dieser Darlehen kann an Bedingungen geknüpft werden. ²³⁷
²³⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. Juli 1998 ( AS 1996 3067 , 1998 1573 ; BBl 1996 I 564 580 ).
²³⁶ Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 18. Dez. 1998 ( AS 1999 1384 ; BBl 1998 5569 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2023 688 ; BBl 2020 1 ).
²³⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
Art. 59 a ²³⁸ Zahlungen an die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV
Der Sicherheitsfonds zahlt der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV einen Beitrag zur Deckung der Kosten, die ihr bei der Durchführung der Aufgaben gemäss Artikel 58 a entstehen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
²³⁸ Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2023 688 ; BBl 2020 1 ).

3. Kapitel: Auffangeinrichtung

Art. 60 Aufgaben ²³⁹
¹ Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
² Sie ist verpflichtet:
a. Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen;
b. Arbeitgeber auf deren Begehren anzuschliessen;
c. Personen als freiwillige Versicherte aufzunehmen;
d. die Leistungen nach Artikel 12 auszurichten;
e. ²⁴⁰
die Arbeitslosenversicherung anzuschliessen und für die von dieser Versicherung gemeldeten Bezüger von Taggeldern die obligatorische Versicherung durchzuführen;
f. ²⁴¹
zu einem Vorsorgeausgleich nach Scheidung berechtigte Personen nach Artikel 60 a aufzunehmen.
² bis Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 12 Absatz 2 kann die Auffangeinrichtung Verfügungen erlassen. Diese sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 ²⁴² über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt. ²⁴³
³ Der Auffangeinrichtung dürfen keine wettbewerbsverzerrenden Vergünstigungen gewährt werden.
⁴ Die Auffangeinrichtung schafft regionale Zweigstellen.
⁵ Die Auffangeinrichtung führt Freizügigkeitskonten gemäss Artikel 4 Absatz 2 des FZG ²⁴⁴ . Sie führt darüber eine besondere Rechnung. ²⁴⁵
⁶ Die Auffangeinrichtung ist nicht verpflichtet, laufende Rentenverpflichtungen zu übernehmen. ²⁴⁶
²³⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
²⁴⁰ Eingefügt durch Art. 117 a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 26. Juni 1982, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1982 2184 ; BBl 1980 III 489 ).
²⁴¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
²⁴² SR 281.1
²⁴³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
²⁴⁴ SR 831.42
²⁴⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2386 ; BBl 1992 III 533 ).
²⁴⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006 (Wechsel der Vorsorgeeinrichtung), in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1803 ; BBl 2005 5941 5953 ).
Art. 60 a ²⁴⁷ Infolge Scheidung überwiesene Austrittsleistung oder lebenslange Rente
¹ Wurde einer Person infolge Scheidung eine Austrittsleistung oder eine lebenslange Rente zugesprochen und kann sie diese Austrittsleistung oder lebenslange Rente nicht in eine Vorsorgeeinrichtung einbringen, so kann sie diese an die Auffangeinrichtung überweisen lassen.
² Die Auffangeinrichtung wandelt das dadurch geäufnete Guthaben samt Zins auf Verlangen der berechtigten Person in eine Rente um. Diese kann frühestens bei Erreichen des Mindestalters gemäss Reglement der Auffangeinrichtung bezogen werden. Andernfalls wird sie mit Erreichen des Referenzalters nach Artikel 13 Absatz 1 fällig. Der Bezug kann um höchstens fünf Jahre aufgeschoben werden, wenn die Erwerbstätigkeit weitergeführt wird. Es besteht kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach dem Tod der berechtigten Person.
³ Die Auffangeinrichtung berechnet die Rente aufgrund ihres Reglements.
⁴ Artikel 37 Absatz 3 gilt sinngemäss.
²⁴⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
Art. 60 b ²⁴⁸ Befristete Anlage von Freizügigkeitsgeldern bei der Bundestresorerie
¹ Die Auffangeinrichtung darf die Gelder der von ihr geführten Freizügigkeitskonten bis zum Maximalbetrag von 10 Milliarden Franken bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) anlegen, falls ihr Deckungsgrad im Freizügigkeitsbereich weniger als 105 Prozent beträgt.
² Die EFV verwaltet die Mittel im Rahmen ihrer zentralen Tresorerie unverzinslich und unentgeltlich.
³ Die EFV und die Auffangeinrichtung vereinbaren die Einzelheiten in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag.
²⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020 ( AS 2020 3845 ; BBl 2020 6343 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft vom 26. Sept. 2023 bis zum 25. Sept. 2027 ( AS 2023 323 ; BBl 2023 391 ).

Vierter Titel: Aufsicht und Oberaufsicht ²⁴⁹

²⁴⁹ Ursprünglich: Dritter Titel. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).

1. Kapitel: Aufsicht ²⁵⁰

²⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
Art. 61 ²⁵¹ Aufsichtsbehörde
¹ Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet. ²⁵²
² Die Kantone können gemeinsame Aufsichtsregionen bilden und dafür eine Aufsichtsbehörde bezeichnen.
³ Die Aufsichtsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtsper sönlichkeit. Sie unterliegt in ihrer Tätigkeit keinen Weisungen. Ihre Mitglieder dürfen nicht aus dem kantonalen Departement stammen, das mit Fragen der beruflichen Vorsorge betraut ist. ²⁵³ ²⁵⁴
²⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
²⁵² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3385 ; BBl 2008 8411 ).
²⁵³ Dritter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 688 ; BBl 2020 1 ). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
²⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3385 ; BBl 2008 8411 ).
Art. 62 Aufgaben
¹ Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere: ²⁵⁵
a. ²⁵⁶
die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;
b. ²⁵⁷
von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;
c. Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;
d. die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;
e. ²⁵⁸
Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65 a und 86 b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos.
² Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85–86 b ZGB ²⁵⁹ . ²⁶⁰
³ Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen. ²⁶¹
²⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
²⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
²⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
²⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
²⁵⁹ SR 210
²⁶⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
²⁶¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 ( AS 2004 2617 ; BBl 2000 4337 ).
Art. 62 a ²⁶² Aufsichtsmittel
¹ Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die Berichte der Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen.
² Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf:
a. vom obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung, vom Experten für berufliche Vorsorge oder von der Revisionsstelle jederzeit Auskunft oder die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen verlangen;
b. im Einzelfall dem obersten Organ, der Revisionsstelle oder dem Experten für berufliche Vorsorge Weisungen erteilen;
c. Gutachten anordnen;
d. Entscheide des obersten Organs einer Vorsorgeeinrichtung aufheben;
e. Ersatzvornahmen anordnen;
f. das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung oder einzelne seiner Mitglieder ermahnen, verwarnen oder abberufen;
g. eine amtliche Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, anordnen;
h. eine Revisionsstelle oder einen Experten für berufliche Vorsorge ernennen oder abberufen;
i. Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 79 ahnden.
³ Die Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen gehen zulasten der Vorsorgeeinrichtung oder Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, welche die Massnahme verursacht hat. Die Kosten für die Abberufung nach Absatz 2 Buchstabe h gehen zulasten der entsprechenden Revisionsstelle oder des Experten für berufliche Vorsorge.
²⁶² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
Art. 63 ²⁶³
²⁶³ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
Art. 63 a ²⁶⁴
²⁶⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision) ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).

2. Kapitel: Oberaufsicht ²⁶⁵

²⁶⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
Art. 64 ²⁶⁶ Oberaufsichtskommission
¹ Der Bundesrat bestellt eine aus sieben bis neun Mitgliedern bestehende Oberaufsichtskommission. Er bezeichnet das Präsidium und das Vizepräsidium. Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein. Die Sozialpartner sind mit je einem Vertreter zu berücksichtigen. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
² Die Oberaufsichtskommission unterliegt in ihren Entscheiden weder Weisungen des Bundesrats noch Weisungen des Departements des Innern. Sie kann in ihrem Reglement Kompetenzen an ihr Sekretariat delegieren.
³ Für das Verhalten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariates wird nur gehaftet, wenn wesentliche Amtspflichten verletzt worden sind und Schäden nicht auf Pflichtverletzungen einer beaufsichtigten Behörde oder Einrichtung gemäss Artikel 64 a zurückzuführen sind.
⁴ Im Übrigen gilt das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 ²⁶⁷ .
²⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012, mit Ausnahme von Abs. 1 in Kraft seit 1. Aug. 2011 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
²⁶⁷ SR 170.32
Art. 64 a ²⁶⁸ Aufgaben
¹ Die Oberaufsichtskommission beaufsichtigt die Aufsichtsbehörden. Sie hat folgende Aufgaben:
a. Sie stellt die einheitliche Aufsichtstätigkeit der Aufsichtsbehörden sicher; sie kann zu diesem Zweck Weisungen erlassen.
b. Sie prüft die Jahresberichte der Aufsichtsbehörden; sie kann Inspektionen bei den Aufsichtsbehörden durchführen.
c. Sie erlässt bei Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage und vorheriger Anhörung der interessierten Kreise die für die Aufsichtstätigkeit notwendigen Standards.
d. Sie entscheidet über die Zulassung und den Entzug der Zulassung von Experten für berufliche Vorsorge.
e. Sie führt ein Register über die zugelassenen Experten für berufliche Vorsorge; das Register ist öffentlich und wird im Internet veröffentlicht.
f. Sie kann den Experten für berufliche Vorsorge und den Revisionsstellen Weisungen erteilen.
g. Sie erlässt ein Organisations- und Geschäftsreglement; das Reglement bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.
² Sie beaufsichtigt zudem den Sicherheitsfonds, die Auffangeinrichtung und die Anlagestiftungen.
³ Sie unterbreitet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht und verkehrt mit dem Bundesrat über das Eidgenössische Departement des Innern.
²⁶⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
Art. 64 b ²⁶⁹ Sekretariat
¹ Die Kommission verfügt über ein ständiges Sekretariat, das administrativ dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugewiesen ist.
² Das Sekretariat erfüllt die Aufgaben, die gemäss Organisations- und Geschäftsreglement der Oberaufsichtskommission in seine Zuständigkeit fallen.
²⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
Art. 64 c ²⁷⁰ Kosten
¹ Die Kosten der Oberaufsichtskommission und des Sekretariats sowie die Erhebungskosten des Sicherheitsfonds werden gedeckt durch: ²⁷¹
a. eine jährliche Aufsichtsabgabe;
b. Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen.
² Die jährliche Aufsichtsabgabe bemisst sich:
a. ²⁷²
für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden nach der Höhe der Austrittsleistungen aller Versicherten und der Renten der dem FZG ²⁷³ unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung hervorgehen;
b. beim Sicherheitsfonds, bei der Auffangeinrichtung und bei den Anlagestiftungen nach dem Vermögen und gegebenenfalls der Anzahl Sondervermögen.
³ Der Bundesrat bestimmt die anrechenbaren Aufsichtskosten und legt das Berechnungsverfahren im Einzelnen sowie den Gebührentarif fest.
⁴ ... ²⁷⁴
²⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
²⁷¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 688 ; BBl 2020 1 ).
²⁷² Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 688 ; BBl 2020 1 ).
²⁷³ SR 831.42
²⁷⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2017 ( AS 2017 6337 ; BBl 2016 6845 8193 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 688 ; BBl 2020 1 ).

Vierter Teil: Finanzierung der Vorsorgeeinrichtungen

Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen ²⁷⁵

²⁷⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3385 ; BBl 2008 8411 ).
Art. 65 Grundsatz
¹ Die Vorsorgeeinrichtungen müssen jederzeit Sicherheit dafür bieten, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen können.
² Sie regeln das Beitragssystem und die Finanzierung so, dass die Leistungen im Rahmen dieses Gesetzes bei Fälligkeit erbracht werden können. Dabei dürfen sie nur den vorhandenen Bestand an Versicherten sowie Rentnerinnen und Rentnern berücksichtigen (Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse). Vorbehalten bleiben die Artikel 72 a –72 g . ²⁷⁶
² bis Sämtliche Verpflichtungen einer Vorsorgeeinrichtung müssen durch Vorsorgevermögen gedeckt sein (Grundsatz der Vollkapitalisierung). Vorbehalten bleiben Artikel 65 c sowie die Artikel 72 a –72 g . ²⁷⁷
³ Sie weisen ihre Verwaltungskosten in der Betriebsrechnung aus. Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Verwaltungskosten und die Art und Weise, wie sie ausgewiesen werden müssen. ²⁷⁸
⁴ Der Bundesrat legt ein Anfangsvermögen und Garantieleistungen fest für Neugründungen von Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen, welche dem FZG ²⁷⁹ unterstellt sind, unabhängig von ihrer Rechts- oder Verwaltungsform. Nicht unter diese Bestimmung fallen Verbandseinrichtungen sowie Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren wirtschaftlich oder finanziell eng miteinander verbundenen Arbeitgebern. ²⁸⁰
²⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3385 ; BBl 2008 8411 ).
²⁷⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3385 ; BBl 2008 8411 ).
²⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
²⁷⁹ SR 831.42
²⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
Art. 65 a ²⁸¹ Transparenz
¹ Die Vorsorgeeinrichtungen haben bei der Regelung des Beitragssystems, der Finanzierung, der Kapitalanlagen und bei der Rechnungslegung den Grundsatz der Transparenz zu beachten.
² Mit der Transparenz soll sichergestellt werden, dass:
a. die tatsächliche finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtung ersichtlich wird;
b. die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke belegt werden kann;
c. das paritätische Organ der Vorsorgeeinrichtung seine Führungsaufgabe wahrnehmen kann;
d. die Informationspflichten gegenüber den Versicherten erfüllt werden können.
³ Die Vorsorgeeinrichtungen müssen in der Lage sein, Informationen über den Kapitalertrag, den versicherungstechnischen Risikoverlauf, die Verwaltungskosten, die Deckungskapitalberechnung, die Reservebildung, den Deckungsgrad und die Grundsätze zur Ausübung der Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71 a ) abgeben zu können. ²⁸²
⁴ Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Art und Weise, wie diese Informationen unter Beachtung der Verhältnismässigkeit des Aufwandes bis auf Stufe der Vorsorgewerke ausgewiesen werden müssen.
⁵ Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Art und Weise, wie die Transparenz gewährleistet werden muss. Er erlässt dafür Rechnungslegungsvorschriften und legt die Anforderungen an die Kosten- und Ertragstransparenz fest.
²⁸¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
²⁸² Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
Art. 65 b ²⁸³ Ausführungsbestimmungen des Bundesrates
Der Bundesrat erlässt Mindestvorschriften über die Errichtung:
a. der Rückstellungen für die versicherungstechnischen Risiken;
b. anderer Rückstellungen, die der Sicherung der Finanzierung dienen;
c. ²⁸⁴
der Wertschwankungsreserven.
²⁸³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
²⁸⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 688 ; BBl 2020 1 ).
Art. 65 c ²⁸⁵ Zeitlich begrenzte Unterdeckung
¹ Eine zeitlich begrenzte Unterdeckung und damit eine zeitlich begrenzte Abweichung vom Grundsatz der jederzeitigen Sicherheit nach Artikel 65 Absatz 1 ist zulässig, wenn:
a. sichergestellt ist, dass die Leistungen im Rahmen dieses Gesetzes bei Fälligkeit erbracht werden können (Art. 65 Abs. 2); und
b. die Vorsorgeeinrichtung Massnahmen ergreift, um die Unterdeckung in einer angemessenen Frist zu beheben.
² Bei Unterdeckung muss die Vorsorgeeinrichtung die Aufsichtsbehörde, den Arbeitgeber, die Versicherten sowie die Rentnerinnen und Rentner über das Ausmass und die Ursachen der Unterdeckung sowie über ergriffene Massnahmen informieren.
²⁸⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4635 ; BBl 2003 6399 ).
Art. 65 d ²⁸⁶ Massnahmen bei Unterdeckung
¹ Die Vorsorgeeinrichtung muss die Unterdeckung selbst beheben. Der Sicherheitsfonds tritt erst dafür ein, wenn die Vorsorgeeinrichtung zahlungsunfähig ist.
² Die Massnahmen zur Behebung einer Unterdeckung müssen auf einer reglementarischen Grundlage beruhen und der besonderen Situation der Vorsorgeeinrichtung, insbesondere den Vermögens- und Verpflichtungsstrukturen wie den Vorsorgeplänen und der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Bestandes der Versicherten sowie der Rentnerinnen und Rentner Rechnung tragen. Sie müssen verhältnismässig, dem Grad der Unterdeckung angemessen und Teil eines ausgewogenen Gesamtkonzeptes sein. Sie müssen zudem geeignet sein, die Unterdeckung innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben.
³ Sofern andere Massnahmen nicht zum Ziel führen, kann die Vorsorgeeinrichtung während der Dauer einer Unterdeckung:
a. von Arbeitgeber und Arbeitnehmern Beiträge zur Behebung einer Unterdeckung erheben. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die Summe der Beiträge der Arbeitnehmer;
b. von Rentnerinnen und Rentnern einen Beitrag zur Behebung einer Unterdeckung erheben. Die Erhebung dieses Beitrags erfolgt durch Verrechnung mit den laufenden Renten. Der Beitrag darf nur auf dem Teil der laufenden Rente erhoben werden, der in den letzten zehn Jahren vor der Einführung dieser Massnahme durch gesetzlich oder reglementarisch nicht vorgeschriebene Erhöhungen entstanden ist. Er darf nicht auf Versicherungsleistungen bei Alter, Tod und Invalidität der obligatorischen Vorsorge erhoben werden. Auf Versicherungsleistungen, welche über die Leistungen der obligatorischen Vorsorge hinausgehen, darf er nur dann erhoben werden, wenn eine entsprechende reglementarische Grundlage vorhanden ist. Die Höhe der Renten bei Entstehung des Rentenanspruchs bleibt jedenfalls gewährleistet.
⁴ Sofern sich die Massnahmen nach Absatz 3 als ungenügend erweisen, kann die Vorsorgeeinrichtung den Mindestzinssatz nach Artikel 15 Absatz 2 während der Dauer der Unterdeckung, höchstens jedoch während fünf Jahren unterschreiten. Die Unterschreitung darf höchstens 0,5 Prozent betragen.
²⁸⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4635 ; BBl 2003 6399 ).
Art. 65 e ²⁸⁷ Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht bei Unterdeckung
¹ Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass der Arbeitgeber im Fall einer Unterdeckung Einlagen in ein gesondertes Konto Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht (AGBR mit Verwendungsverzicht) vornehmen und auch Mittel der ordentlichen Arbeitgeberbeitragsreserve auf dieses Konto übertragen kann.
² Die Einlagen dürfen den Betrag der Unterdeckung nicht übersteigen und werden nicht verzinst. Sie dürfen weder für Leistungen eingesetzt, verpfändet, abgetreten noch auf andere Weise vermindert werden.
³ Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere:
a. die Auflösung der AGBR mit Verwendungsverzicht, deren Übertragung in die ordentliche Arbeitgeberbeitragsreserve und die Verrechnung mit fälligen Arbeitgeberbeiträgen;
b. den möglichen Gesamtbetrag der Arbeitgeberbeitragsreserven und deren Behandlung bei einer Gesamt- und Teilliquidation.
⁴ Der Arbeitgeber und die Vorsorgeeinrichtung können vertraglich zusätzliche Regelungen treffen.
²⁸⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4635 ; BBl 2003 6399 ).
Art. 66 Aufteilung der Beiträge
¹ Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Ein höherer Anteil des Arbeitgebers kann nur mit dessen Einverständnis festgelegt werden.
² Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen.
³ Der Arbeitgeber zieht den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab.
⁴ Er überweist die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung. ²⁸⁸
²⁸⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
Art. 67 Deckung der Risiken
¹ Die Vorsorgeeinrichtungen entscheiden, ob sie die Deckung der Risiken selbst übernehmen oder sie ganz oder teilweise einer der Versicherungsaufsicht unterstellten Versicherungseinrichtung oder, unter den vom Bundesrat festgesetzten Bedingungen, einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung übertragen.
² Sie können die Deckung der Risiken selbst übernehmen, wenn sie die vom Bundesrat festgesetzten Voraussetzungen erfüllen.
Art. 68 Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen
¹ Versicherungseinrichtungen, welche die Risikodeckung einer nach diesem Gesetz registrierten Vorsorgeeinrichtung übernehmen wollen, haben in ihre Angebote Tarife einzubeziehen, die lediglich die gesetzlich vorgeschriebenen Risiken für Todesfall und Invalidität abdecken. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
² ... ²⁸⁹
³ Die Versicherungseinrichtungen haben den Vorsorgeeinrichtungen die nötigen Angaben zu liefern, damit diese die in Artikel 65 a geforderte Transparenz gewährleisten können. ²⁹⁰
⁴ Zu diesen Angaben gehören insbesondere auch:
a. eine jährliche, nachvollziehbare Abrechnung über die Überschussbeteiligung; aus der Abrechnung muss insbesondere ersichtlich sein, auf welchen Grundlagen die Überschussbeteiligung berechnet und nach welchen Grundsätzen sie verteilt wurde;
b. eine Aufstellung über die Verwaltungskosten; der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Art und Weise, wie die Verwaltungskosten ausgewiesen werden müssen. ²⁹¹
²⁸⁹ Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5269 ; BBl 2003 3789 ).
²⁹⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
²⁹¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
Art. 68 a ²⁹² Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen
¹ Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen müssen, nachdem der Beschluss betreffend die Anpassung der Renten an die Preisentwicklung gemäss Artikel 36 Absätze 2 und 3 gefasst wurde, den Sparguthaben der Versicherten gutgeschrieben werden.
² Von Absatz 1 kann nur abgewichen werden:
a. bei Vorsorgewerken, die an Sammelstiftungen angeschlossen sind: wenn die Vorsorgekommission des Vorsorgewerkes ausdrücklich einen anders lautenden Beschluss fasst und ihn der Sammelstiftung mitteilt;
b. bei Vorsorgeeinrichtungen, die nicht in Form einer Sammelstiftung geführt werden: wenn das paritätische Organ ausdrücklich einen anders lautenden Beschluss fasst und ihn der Versicherungseinrichtung mitteilt.
²⁹² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
Art. 69 ²⁹³
²⁹³ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3385 ; BBl 2008 8411 ).
Art. 70 ²⁹⁴
²⁹⁴ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
Art. 71 Vermögensverwaltung
¹ Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind.
² Die Verpfändung oder Belastung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung aus Kollektivlebensversicherungsvertrag oder aus Rückversicherungsvertrag ist nicht zulässig. ²⁹⁵
²⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
Art. 71 a ²⁹⁶ Stimmpflicht als Aktionärin
¹ Vorsorgeeinrichtungen müssen bei Aktiengesellschaften nach den Artikeln 620–762 des Obligationenrechts ²⁹⁷ , deren Aktien an einer Börse kotiert sind, das Stimmrecht der von ihnen gehaltenen Aktien zu angekündigten Anträgen ausüben , welche die folgenden Punkte betreffen:
a. Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats, des Präsidenten des Verwaltungsrats, der Mitglieder des Vergütungsausschusses und des unabhängigen Stimmrechtsvertreters;
b. Statutenbestimmungen nach Artikel 626 Absatz 2 des Obligationenrechts;
c. Statutenbestimmungen und Abstimmungen gemäss den Bestimmungen der Artikel 732−735d des Obligationenrechts.
² Sie müssen im Interesse ihrer Versicherten abstimmen. Das Interesse der Versicherten gilt als gewahrt, wenn das Stimmverhalten dem dauernden Gedeihen der Vorsorgeeinrichtung dient.
³ Sie dürfen sich der Stimme enthalten, wenn dies dem Interesse der Versicherten entspricht.
⁴ Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung muss in einem Reglement die Grundsätze festlegen, die das Interesse der Versicherten bei der Ausübung des Stimmrechts näher umschreiben.
²⁹⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
²⁹⁷ SR 220
Art. 71 b ²⁹⁸ Berichterstattung und Offenlegung betreffend die Stimmpflicht
¹ Vorsorgeeinrichtungen müssen mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht ihren Versicherten gegenüber Rechenschaft darüber ablegen, wie sie ihrer Stimmpflicht als Aktionärin nachgekommen sind.
² Folgen sie den Anträgen des Verwaltungsrats der Aktiengesellschaft nicht oder enthalten sie sich der Stimme, so müssen sie ihr Stimmverhalten im Bericht detailliert offenlegen.
²⁹⁸ Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
Art. 72 Finanzierung der Auffangeinrichtung
¹ Die Auffangeinrichtung ist nach dem Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse zu finanzieren, soweit sie die Deckung der Risiken selbst übernimmt.
² Die nach Artikel 12 für die Auffangeinrichtung entstehenden Kosten werden vom Sicherheitsfonds nach Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe b getragen.
³ Die der Auffangeinrichtung für ihre Tätigkeit nach Artikel 60 Absatz 2 dieses Gesetzes sowie nach Artikel 4 Absatz 2 des FZG ²⁹⁹ entstandenen Kosten, die nicht auf den Verursacher überwälzt werden können, werden vom Sicherheitsfonds getragen. ³⁰⁰
²⁹⁹ SR 831.42
³⁰⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993 ( AS 1994 2386 ; BBl 1992 III 533 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 3067 ; BBl 1996 I 564 580 ).

Zweiter Titel: ³⁰¹ Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften im System der Teilkapitalisierung

³⁰¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3385 ; BBl 2008 8411 ).
Art. 72 a System der Teilkapitalisierung
¹ Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 17. Dezember 2010 die Anforderungen der Vollkapitalisierung nicht erfüllen und für die eine Staatsgarantie nach Artikel 72 c besteht, können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde vom Grundsatz der Vollkapitalisierung abweichen (System der Teilkapitalisierung), sofern ein Finanzierungsplan vorliegt, der ihr finanzielles Gleichgewicht langfristig sicherstellt. Der Finanzierungsplan muss insbesondere gewährleisten, dass:
a. die Verpflichtungen gegenüber den Rentnerinnen und Rentnern vollumfänglich gedeckt sind;
b. ³⁰²
die Ausgangsdeckungsgrade sowohl für sämtliche Verpflichtungen der Vorsorgeeinrichtung wie auch für deren Verpflichtungen gegenüber den aktiven Versicherten bis zum Übergang zum System der Vollkapitalisierung nicht unterschritten werden;
c. ³⁰³
ein Deckungsgrad aller Verpflichtungen gegenüber Rentnerinnen und Rentnern sowie aktiven Versicherten von mindestens 80 Prozent besteht;
d. künftige Leistungserhöhungen entsprechend dem Kapitaldeckungsverfahren zu 100 Prozent ausfinanziert werden.
² Die Aufsichtsbehörde prüft den Finanzierungsplan und genehmigt die Weiterführung der Vorsorgeeinrichtung nach dem System der Teilkapitalisierung. Sie sorgt dafür, dass der Finanzierungsplan die Einhaltung der bestehenden Deckungsgrade vorsieht.
³ Die Vorsorgeeinrichtungen können im Hinblick auf eine absehbare Strukturveränderung im Versichertenbestand eine Umlageschwankungsreserve vorsehen.
⁴ Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Berechnung der freien Mittel. Er kann bestimmen, dass bei einer Teilliquidation kein anteilsmässiger Anspruch auf die Umlageschwankungsreserve besteht.
³⁰² Siehe auch die UeB Änd. 17.12.2010 am Schluss des Textes.
³⁰³ Siehe auch die UeB Änd. 17.12.2010 am Schluss des Textes.
Art. 72 b Ausgangsdeckungsgrade
¹ Als Ausgangsdeckungsgrade gelten die Deckungsgrade bei Inkrafttreten der Änderung vom 17. Dezember 2010.
² Bei der Berechnung der Ausgangsdeckungsgrade muss das für die Zahlung der fälligen Renten erforderliche Deckungskapital vollumfänglich berücksichtigt werden.
³ Bei der Berechnung der Ausgangsdeckungsgrade dürfen Wertschwankungs- und Umlageschwankungsreserven vom Vorsorgevermögen abgezogen werden.
Art. 72 c Staatsgarantie
¹ Eine Staatsgarantie liegt vor, wenn die öffentlich-rechtliche Körperschaft für folgende Leistungen der Vorsorgeeinrichtung die Deckung garantiert, soweit diese aufgrund der Ausgangsdeckungsgrade nach Artikel 72 a Absatz 1 Buchstabe b nicht voll finanziert sind:
a. Alters-, Risiko- und Austrittsleistungen;
b. Austrittsleistungen gegenüber dem austretenden Versichertenbestand im Fall einer Teilliquidation;
c. versicherungstechnische Fehlbeträge, die als Folge einer Teilliquidation beim verbleibenden Versichertenbestand entstehen.
² Eine Staatsgarantie gilt auch für Verpflichtungen gegenüber Versichertenbeständen von Arbeitgebern, die sich der Vorsorgeeinrichtung nachträglich anschliessen.
Art. 72 d Überprüfung durch den Experten für berufliche Vorsorge
Die Vorsorgeeinrichtung muss durch den Experten für berufliche Vorsorge periodisch überprüfen lassen, ob ihr finanzielles Gleichgewicht im System der Teilkapitalisierung langfristig sichergestellt ist und der Finanzierungsplan nach Artikel 72 a Absatz 1 eingehalten wird.
Art. 72 e Unterschreiten der Ausgangsdeckungsgrade
Wird ein Ausgangsdeckungsgrad nach Artikel 72 a Absatz 1 Buchstabe b unterschritten, so muss die Vorsorgeeinrichtung Massnahmen nach den Artikeln 65 c –65 e ergreifen.
Art. 72 f Übergang zum System der Vollkapitalisierung
¹ Die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtungen richtet sich nach den Artikeln 65–72, sobald sie deren Anforderungen erfüllen.
² Die Staatsgarantie kann von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft aufgehoben werden, wenn die Vorsorgeeinrichtung die Anforderungen der Vollkapitalisierung erfüllt und genügende Wertschwankungsreserven besitzt.
Art. 72 g Berichterstattung durch den Bundesrat
Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung alle zehn Jahre Bericht über die finanzielle Situation der Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, insbesondere über das Verhältnis zwischen Verpflichtungen und Vorsorgevermögen.

Fünfter Teil: Rechtspflege und Strafbestimmungen

Erster Titel: Rechtspflege

Art. 73 Streitigkeiten und Verantwortlichkeitsansprüche ³⁰⁴
¹ Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a. Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG ³⁰⁵ dienen;
b. Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c. Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d. den Rückgriff nach Artikel 56 a Absatz 1. ³⁰⁶
² Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
³ Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
⁴ ... ³⁰⁷
³⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
³⁰⁵ SR 831.42
³⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
³⁰⁷ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 109 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 ; BBl 2001 4202 ).
Art. 74 ³⁰⁸ Besonderheiten der Rechtspflege
¹ Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
² Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
³ Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt. ³⁰⁹
⁴ Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. ³¹⁰
³⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. I 14 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes ( AS 2006 5599 ; BBl 2006 7759 ).
³⁰⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
³¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).

Zweiter Titel: Strafbestimmungen

Art. 75 ³¹¹ Übertretungen
Sofern nicht eine mit schwererer Strafe bedrohte strafbare Handlung des Strafgesetzbuchs ³¹² vorliegt, wird mit Busse bestraft, wer:
a. die Auskunftspflicht verletzt, indem er wissentlich unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert;
b. sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf eine andere Weise verunmöglicht;
c. die erforderlichen Formulare nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt.
³¹¹ Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht, in Kraft seit 1. Juli 2023 ( AS 2023 254 ; BBl 2018 2827 ).
³¹² SR 311.0
Art. 76 ³¹³ Vergehen
¹ Sofern nicht eine mit schwererer Strafe bedrohte strafbare Handlung des Strafgesetzbuchs ³¹⁴ vorliegt, wird mit Geldstrafe bestraft, wer:
a. durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung der Vorsorgeeinrichtung oder des Sicherheitsfonds erwirkt, die ihm nicht zukommt;
b. sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Beitragspflicht gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung oder dem Sicherheitsfonds entzieht;
c. als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Beiträge vom Lohn abzieht und sie dem vorgesehenen Zweck entfremdet;
d. die Schweigepflicht verletzt oder bei der Durchführung dieses Gesetzes seine Stellung als Organ oder Funktionär zum Nachteil Dritter oder zum eigenen Vorteil missbraucht;
e. als Inhaber oder Mitglied einer Revisionsstelle oder als anerkannter Experte für berufliche Vorsorge die Pflichten nach den Artikeln 52 c und 52 e in grober Weise verletzt;
f. unzulässige Eigengeschäfte tätigt, gegen die Offenlegungspflicht verstösst, indem er unwahre oder unvollständige Angaben macht, oder sonst in grober Weise gegen die Interessen der Vorsorgeeinrichtung handelt;
g. Vermögensvorteile oder Retrozessionen im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung nicht offenlegt oder für sich einbehält, die nicht ausdrücklich im Vermögensverwaltungsvertrag als Entschädigung beziffert sind; oder
h. als Mitglied des obersten Organs oder als mit der Geschäftsführung betraute Person einer den Artikeln 71 a und 71 b unterstellten Vorsorgeeinrichtung die Stimmpflicht oder die Offenlegungspflicht nach diesen Artikeln verletzt.
² Nimmt der Täter die Möglichkeit der Verwirklichung einer Tat nach Absatz 1 Buchstabe h lediglich in Kauf, so macht er sich nach dieser Bestimmung nicht strafbar.
³¹³ Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 17. Dez. 2021 über die Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht, in Kraft seit 1. Juli 2023 ( AS 2023 254 ; BBl 2018 2827 ).
³¹⁴ SR 311.0
Art. 77 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben
¹ Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen andern begangen, so finden die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen Anwendung, welche die Tat verübt haben.
² Der Geschäftsherr oder Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden oder in ihren Wirkungen aufzuheben, untersteht den Strafbestimmungen, die für den entsprechend handelnden Täter gelten.
³ Ist der Geschäftsherr oder Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene eine juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, so findet Absatz 2 auf die schuldigen Organe, Organmitglieder, geschäftsführenden Gesellschafter, tatsächlich leitenden Personen oder Liquidatoren Anwendung.
⁴ Fällt eine Busse von höchstens 4000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach den Absätzen 1–3 strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann von einer Verfolgung dieser Personen Umgang genommen und an ihrer Stelle die juristische Person, die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder die Einzelfirma zur Bezahlung der Busse verurteilt werden. ³¹⁵
³¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
Art. 78 ³¹⁶ Verfolgung und Beurteilung
Die Verfolgung und die Beurteilung sind Sache der Kantone.
³¹⁶ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 29 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1881 ; BBl 2006 1085 ).
Art. 79 Ordnungswidrigkeiten
¹ Wer einer Verfügung der zuständigen Aufsichtsbehörde trotz Mahnung und Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels innert nützlicher Frist nicht nachkommt, wird von der Aufsichtsbehörde mit einer Ordnungsbusse bis zu 4000 Franken bestraft. ³¹⁷ Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
² Gegen die Bussenverfügungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. ³¹⁸
³¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
³¹⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 109 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 ; BBl 2001 4202 ).

Sechster Teil: Umfang der Leistungen, Steuerrecht und besondere Bestimmungen ³¹⁹

³¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I 10 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 1999 2374 ; BBl 1999 4 ).

Erster Titel: Umfang der Leistungen ³²⁰

³²⁰ Fassung gemäss Ziff. I 10 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 1999 2374 ; BBl 1999 4 ).
Art. 79 a ³²¹ Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Titels gelten für alle Vorsorgeverhältnisse, unabhängig davon, ob die Vorsorgeeinrichtung im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen ist oder nicht.
³²¹ Eingefügt durch Ziff. I 10 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998 ( AS 1999 2374 ; BBl 1999 4 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
Art. 79 b ³²² Einkauf
¹ Die Vorsorgeeinrichtung darf den Einkauf höchstens bis zur Höhe der reglementarischen Leistungen ermöglichen.
² Der Bundesrat regelt den Einkauf von Personen, die:
a. bis zum Zeitpunkt, in dem sie den Einkauf verlangen, noch nie einer Vorsorgeeinrichtung angehört haben;
b. eine Leistung der beruflichen Vorsorge beziehen oder bezogen haben. ³²³
³ Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden. Wurden Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung getätigt, so dürfen freiwillige Einkäufe erst vorgenommen werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind.
⁴ Von der Begrenzung ausgenommen sind die Wiedereinkäufe im Falle der Ehescheidung oder gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft nach Artikel 22 c FZG ³²⁴ . ³²⁵
³²² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
³²³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
³²⁴ SR 831.42 . Heute: Art. 22 d FZG.
³²⁵ Fassung gemäss Art. 37 Ziff. 3 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2005 5269 ; BBl 2003 3789 ).
Art. 79 c ³²⁶ Versicherbarer Lohn und versicherbares Einkommen
Der nach dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung versicherbare Lohn der Arbeitnehmer oder das versicherbare Einkommen der Selbstständigerwerbenden ist auf den zehnfachen oberen Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 beschränkt.
³²⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).

Zweiter Titel: Steuerrechtliche Behandlung der Vorsorge ³²⁷

³²⁷ Eingefügt durch Ziff. I 10 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 1999 2374 ; BBl 1999 4 ).
Art. 80 Vorsorgeeinrichtungen
¹ Die Bestimmungen dieses Titels gelten auch für die Vorsorgeeinrichtungen, die nicht im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen sind.
² Die mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Vorsorgeeinrichtungen des privaten und des öffentlichen Rechts sind, soweit ihre Einkünfte und Vermögenswerte ausschliesslich der beruflichen Vorsorge dienen, von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden und von Erbschafts- und Schenkungssteuern der Kantone und Gemeinden befreit.
³ Liegenschaften dürfen mit Grundsteuern, insbesondere Liegenschaftensteuern vom Bruttowert der Liegenschaft und Handänderungssteuern belastet werden.
⁴ Mehrwerte aus der Veräusserung von Liegenschaften können entweder mit der allgemeinen Gewinnsteuer oder mit einer speziellen Grundstückgewinnsteuer erfasst werden. Bei Fusionen und Aufteilungen von Vorsorgeeinrichtungen dürfen keine Gewinnsteuern erhoben werden.
Art. 81 Abzug der Beiträge
¹ Die Beiträge der Arbeitgeber an die Vorsorgeeinrichtung und die Einlagen in die Arbeitgeberbeitragsreserven, einschliesslich derjenigen nach Artikel 65 e, gelten bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden als Geschäftsaufwand. ³²⁸
² Die von den Arbeitnehmern und Selbstständigerwerbenden an Vorsorgeeinrichtungen nach Gesetz oder reglementarischen Bestimmungen geleisteten Beiträge sind bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden abziehbar.
³ Für den versicherten Arbeitnehmer sind die vom Lohn abgezogenen Beiträge im Lohnausweis anzugeben; andere Beiträge sind durch die Vorsorgeeinrichtungen zu bescheinigen.
³²⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4635 ; BBl 2003 6399 ).
Art. 81 a ³²⁹ Abzug des Beitrags der Rentnerinnen und Rentner
Der Beitrag der Rentnerinnen und Rentner zur Behebung einer Unterdeckung nach Artikel 65 d Absatz 3 Buchstabe b ist bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden abziehbar.
³²⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4635 ; BBl 2003 6399 ).
Art. 82 ³³⁰ Gleichstellung anderer Vorsorgeformen
¹ Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende können Beiträge für weitere, ausschliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge dienende, anerkannte Vorsorgeformen abziehen. Als solche Vorsorgeformen gelten:
a. die gebundene Selbstvorsorge bei Versicherungseinrichtungen;
b. die gebundene Selbstvorsorge bei Bankstiftungen.
² Der Bundesrat legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Abzugsberechtigung für Beiträge nach Absatz 1 fest.
³ Er regelt die Einzelheiten der anerkannten Vorsorgeformen, insbesondere bestimmt er den Kreis und die Reihenfolge der Begünstigten. Er legt fest, inwieweit der Vorsorgenehmer die Reihenfolge der Begünstigten ändern und deren Ansprüche näher bezeichnen kann; die vom Vorsorgenehmer getroffenen Anordnungen bedürfen der Schriftform.
⁴ Die aus einer anerkannten Vorsorgeform Begünstigten haben einen eigenen Anspruch auf die ihnen daraus zugewiesene Leistung. Die Versicherungseinrichtung oder die Bankstiftung zahlt diese den Begünstigten aus.
³³⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. Dez. 2020 (Erbrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2021 312 ; BBl 2018 5813 ).
Art. 83 Besteuerung der Leistungen
Die Leistungen aus Vorsorgeeinrichtungen und Vorsorgeformen nach den Artikeln 80 und 82 sind bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden in vollem Umfang als Einkommen steuerbar.
Art. 83 a ³³¹ Steuerliche Behandlung der Wohneigentumsförderung
¹ Der Vorbezug und der aus einer Pfandverwertung des Vorsorgeguthabens erzielte Erlös sind als Kapitalleistung aus Vorsorge steuerbar.
² Bei Wiedereinzahlung des Vorbezugs oder des Pfandverwertungserlöses kann der Steuerpflichtige verlangen, dass ihm die beim Vorbezug oder bei der Pfandverwertung für den entsprechenden Betrag bezahlten Steuern zurückerstattet werden. Für solche Wiedereinzahlungen ist ein Abzug zur Ermittlung des steuerbaren Einkommens ausgeschlossen.
³ Das Recht auf Rückerstattung der bezahlten Steuern erlischt nach Ablauf von drei Jahren seit Wiedereinzahlung des Vorbezugs oder des Pfandverwertungserlöses an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge.
⁴ Alle Vorgänge gemäss den Absätzen 1–3 sind der Eidgenössischen Steuerverwaltung von der betreffenden Vorsorgeeinrichtung unaufgefordert zu melden.
⁵ Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für die direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden.
³³¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2372 ; BBl 1992 VI 237 ).
Art. 84 Ansprüche aus Vorsorge
Vor ihrer Fälligkeit sind die Ansprüche aus Vorsorgeeinrichtungen und Vorsorgeformen nach den Artikeln 80 und 82 von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit.

Dritter Titel: ³³² Besondere Bestimmungen

³³² Ursprünglich: Zweiter Titel.
Art. 85 Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge
¹ Der Bundesrat bestellt eine Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge mit höchstens 21 Mitgliedern. Sie setzt sich zusammen aus Vertretern des Bundes und der Kantone sowie mehrheitlich aus Vertretern der Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Vorsorgeeinrichtungen.
² Die Kommission begutachtet zuhanden des Bundesrates Fragen über die Durchführung und Weiterentwicklung der beruflichen Vorsorge.
Art. 85 a ³³³ Bearbeiten von Personendaten
¹ Die mit der Durchführung oder mit der Kontrolle oder Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um: ³³⁴
a. die Versicherungsbeiträge zu berechnen und zu erheben;
b. Leistungsansprüche zu beurteilen sowie Leistungen zu berechnen, zu gewähren und diese mit Leistungen anderer Sozialversicherungen zu koordinieren;
c. ein Rückgriffsrecht gegenüber einem haftpflichtigen Dritten geltend zu machen;
d. die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben;
e. Statistiken zu führen;
f. ³³⁵
die AHV-Nummer zuzuweisen oder zu verifizieren.
² Zur Erfüllung dieser Aufgaben sind sie darüber hinaus befugt, Personendaten, die namentlich die Beurteilung der Gesundheit, der Schwere des physischen oder psychischen Leidens, der Bedürfnisse und der wirtschaftlichen Situation der versicherten Person erlauben, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen. ³³⁶
³³³ Eingefügt durch Ziff. I des BG von 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2689 ; BBl 2000 255 ).
³³⁴ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 81 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 491 ; BBl 2017 6941 ).
³³⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5259 ; BBl 2006 501 ).
³³⁶ Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 81 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 491 ; BBl 2017 6941 ).
Art. 85 b ³³⁷ Akteneinsicht
¹ Sofern überwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben, steht die Akteneinsicht zu:
a. der versicherten Person für die sie betreffenden Daten;
b. Personen, die einen Anspruch oder eine Verpflichtung nach diesem Gesetz haben, für diejenigen Daten, die für die Wahrung des Anspruchs oder die Erfüllung der Verpflichtung erforderlich sind;
c. Personen und Institutionen, denen ein Rechtsmittel gegen eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verfügung zusteht, für die zur Ausübung dieses Rechts erforderlichen Daten;
d. Behörden, die zuständig sind für Beschwerden gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verfügungen, für die zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlichen Daten;
e. der haftpflichtigen Person und ihrem Versicherer für die zur Beurteilung eines Rückgriffsanspruchs der beruflichen Vorsorge erforderlichen Daten.
² Handelt es sich um Gesundheitsdaten, deren Bekanntgabe sich für die zur Einsicht berechtigte Person gesundheitlich nachteilig auswirken könnte, so kann von ihr verlangt werden, dass sie einen Arzt oder eine Ärztin bezeichnet, der oder die ihr diese Daten bekannt gibt.
³³⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG von 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2689 ; BBl 2000 255 ).
Art. 86 ³³⁸ Schweigepflicht
Personen, die an der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes beteiligt sind, haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren.
³³⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG von 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2689 ; BBl 2000 255 ).
Art. 86 a ³³⁹ Datenbekanntgabe
¹ Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten im Einzelfall und auf schriftliches und begründetes Gesuch hin bekannt gegeben werden an:
a. Sozialhilfebehörden, wenn sie für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind;
abis. ³⁴⁰
die vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle (Art. 40), wenn sie für die Einforderung von ausstehenden oder die Sicherung zukünftiger Unterhaltszahlungen erforderlich sind;
b. Zivilgerichte, wenn sie für die Beurteilung eines familien- oder erbrechtlichen Streitfalles erforderlich sind;
c. Strafgerichte und Strafuntersuchungsbehörden, wenn sie für die Abklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind;
d. Betreibungsämter, nach den Artikeln 91, 163 und 222 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 ³⁴¹ über Schuldbetreibung und Konkurs;
e. Steuerbehörden, wenn sie sich auf die Ausrichtung von Leistungen der beruflichen Vorsorge beziehen und für die Anwendung der Steuergesetze erforderlich sind;
f. ³⁴²
die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden nach Artikel 448 Absatz 4 ZGB ³⁴³ ;
g. ³⁴⁴
...
² Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten bekannt gegeben werden an:
a. andere mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe, wenn sie für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind;
b. Organe einer anderen Sozialversicherung, wenn sich eine Pflicht zur Bekanntgabe aus einem Bundesgesetz ergibt;
bbis. ³⁴⁵ Organe einer anderen Sozialversicherung für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer;
c. die für die Quellensteuer zuständigen Behörden, nach den Artikeln 88 und 100 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 ³⁴⁶ über die direkte Bundessteuer sowie den entsprechenden kantonalen Bestimmungen;
d. Organe der Bundesstatistik, nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 ³⁴⁷ ;
e. Strafuntersuchungsbehörden, wenn es die Anzeige oder die Abwendung eines Verbrechens erfordert;
f. ³⁴⁸
die IV-Stelle zur Früherfassung nach Artikel 3 b IVG ³⁴⁹ oder im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit nach Artikel 68bis IVG und an die privaten Versicherungseinrichtungen nach Artikel 68bis Absatz 1 Buchstabe b IVG;
g. ³⁵⁰
den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) oder die Sicherheitsorgane der Kantone zuhanden des NDB, wenn eine konkrete Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit nach Artikel 19 Absatz 2 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015 ³⁵¹ gegeben ist.
³ Daten dürfen auch der zuständigen Steuerbehörde im Rahmen des Meldeverfahrens nach Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 ³⁵² über die Verrechnungssteuer bekannt gegeben werden.
⁴ Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwendung dieses Gesetzes beziehen, dürfen veröffentlicht werden. Die Anonymität der Versicherten muss gewahrt bleiben.
⁵ In den übrigen Fällen dürfen Daten an Dritte wie folgt bekannt gegeben werden:
a. nicht personenbezogene Daten, sofern die Bekanntgabe einem überwiegenden Interesse entspricht;
b. Personendaten, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese nach den Umständen als im Interesse des Versicherten vorausgesetzt werden darf.
⁶ Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind.
⁷ Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Bekanntgabe und die Information der betroffenen Person.
⁸ Die Daten werden in der Regel schriftlich und kostenlos bekannt gegeben. Der Bundesrat kann die Erhebung einer Gebühr vorsehen, wenn besonders aufwendige Arbeiten erforderlich sind.
³³⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG von 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2689 ; BBl 2000 255 ).
³⁴⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2015 4299 5017 , 2020 5 ; BBl 2014 529 ).
³⁴¹ SR 281.1
³⁴² Eingefügt durch Anhang Ziff. 27 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2011 725 ; BBl 2006 7001 ).
³⁴³ SR 210
³⁴⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 23. Dez. 2011 ( AS 2012 3745 ; BBl 2007 5037 , 2010 7841 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 16 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4095 ; BBl 2014 2105 ).
³⁴⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versicherten-nummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5259 ; BBl 2006 501 ).
³⁴⁶ SR 642.11
³⁴⁷ SR 431.01
³⁴⁸ Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
³⁴⁹ SR 831.20
³⁵⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 23. Dez. 2011 ( AS 2012 3745 ; BBl 2007 5037 , 2010 7841 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 16 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4095 ; BBl 2014 2105 ).
³⁵¹ SR 121
³⁵² SR 642.21
Art. 86 b ³⁵³ Information der Versicherten
¹ Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form informieren über:
a. die Leistungsansprüche, den koordinierten Lohn, den Beitragssatz und das Altersguthaben;
b. die Organisation und die Finanzierung;
c. die Mitglieder des paritätisch besetzten Organs nach Artikel 51;
d. ³⁵⁴
die Ausübung der Stimmpflicht als Aktionärin nach Artikel 71 b .
² Auf Anfrage hin ist den Versicherten die Jahresrechnung und der Jahresbericht auszuhändigen. Ebenso hat ihnen die Vorsorgeeinrichtung auf Anfrage hin Informationen über den Kapitalertrag, den versicherungstechnischen Risikoverlauf, die Verwaltungskosten, die Deckungskapitalberechnung, die Reservebildung, den Deckungsgrad sowie die Grundsätze zur Ausübung der Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71 a ) abzugeben. ³⁵⁵
³ Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen haben das paritätisch besetzte Organ auf Anfrage hin über Beitragsausstände des Arbeitgebers zu orientieren. Die Vorsorgeeinrichtung muss das paritätisch besetzte Organ von sich aus orientieren, wenn reglementarische Beiträge innert drei Monaten nach dem vereinbarten Fälligkeitstermin noch nicht überwiesen worden sind.
⁴ Artikel 75 ist anwendbar.
³⁵³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), Abs. 2 in Kraft seit 1. April 2004, die übrigen Bestimmungen am 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
³⁵⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
³⁵⁵ Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 10 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
Art. 87 ³⁵⁶ Amts- und Verwaltungshilfe
¹ Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie die Organe der anderen Sozialversicherungen geben den mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen auf schriftliche und begründete Anfrage im Einzelfall kostenlos diejenigen Daten bekannt, die erforderlich sind für:
a. die Kontrolle der Erfassung der Arbeitgeber;
b. die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen;
c. die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge;
d. die Festsetzung und den Bezug der Beiträge;
e. den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte.
² Erfährt eine Vorsorgeeinrichtung im Rahmen ihrer Funktionen, dass eine versicherte Person ungerechtfertigte Leistungen bezieht, so kann sie die Organe der betroffenen Sozialversicherung darüber informieren. ³⁵⁷
³⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG von 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2689 ; BBl 2000 255 ).
³⁵⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
Art. 88 ³⁵⁸ Meldung von zu Unrecht bezogenen Leistungen
Vorsorgeeinrichtungen, die bei der Ausübung ihrer Aufgaben feststellen, dass eine Person zu Unrecht Leistungen bezogen hat, sind berechtigt, dies den Organen der betroffenen Sozialversiche rung sowie den Organen der betroffenen Vorsorgeeinrichtungen zu melden.
³⁵⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
Art. 89 ³⁵⁹
³⁵⁹ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Okt. 1992, mit Wirkung seit 1. Aug. 1993 ( AS 1993 2080 ; BBl 1992 I 373 ).

Siebenter Teil: ³⁶⁰ Internationale Koordination ³⁶¹

³⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit ( AS 2002 701 ; BBl 1999 6128 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
³⁶¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5137 ; BBl 2018 1607 ).
Art. 89 a ³⁶² Geltungsbereich
¹ In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Abkommens vom 21. Juni 1999 ³⁶³ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar:
a. Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ³⁶⁴ ;
b. Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ³⁶⁵ ;
c. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ³⁶⁶ ;
d. Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ³⁶⁷ .
² In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins sind oder die als Flüchtlinge oder Staatenlose Wohnort in der Schweiz oder auf dem Gebiet Islands, Norwegens oder Liechtensteins haben, sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anlage 2 zu Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 ³⁶⁸ zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) anwendbar:
a. Verordnung (EG) Nr. 883/2004;
b. Verordnung (EG) Nr. 987/2009;
c. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71;
d. Verordnung (EWG) Nr. 574/72.
³ Der Bundesrat passt die Verweise auf die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des Anhangs II des Freizügigkeitsabkommens und der Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens beschlossen wurde.
⁴ Die Ausdrücke «Mitgliedstaaten der Europäischen Union», «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft», «Staaten der Europäischen Union» und «Staaten der Europäischen Gemeinschaft» im vorliegenden Gesetz bezeichnen die Staaten, für die das Freizügigkeitsabkommen gilt.
³⁶² Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BB vom 17. Juni 2016 (Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die Republik Kroatien), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 5233 ; BBl 2016 2223 ).
³⁶³ SR 0.142.112.681
³⁶⁴ Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ( SR 0.831.109.268.1 ).
³⁶⁵ Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ( SR 0.831.109.268.11 ).
³⁶⁶ Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens ( AS 2004 121 , 2008 4219 4273 , 2009 4831 ) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.
³⁶⁷ Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens ( AS 2005 3909 , 2008 4273 , 2009 621 4845 ) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.
³⁶⁸ SR 0.632.31
Art. 89 b Gleichbehandlung
¹ Personen, die in der Schweiz oder im Gebiete eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft wohnen und für die Artikel 89 a Absatz 1 gilt, haben, soweit das Freizügigkeitsabkommen ³⁶⁹ nichts anderes vorsieht, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund dieses Gesetzes wie Schweizer Staatsangehörige.
² Personen, die in der Schweiz, Island, Liechtenstein oder Norwegen wohnen und für die Artikel 89 a Absatz 2 gilt, haben, soweit das revidierte EFTA-Abkommen ³⁷⁰ nichts anderes vorsieht, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund dieses Gesetzes wie Schweizer Staatsangehörige.
³⁶⁹ SR 0.142.112.681
³⁷⁰ SR 0.632.31
Art. 89 c Verbot von Wohnortsklauseln
Der Anspruch auf Geldleistungen, der nach diesem Gesetz besteht, darf:
a. soweit das Freizügigkeitsabkommen ³⁷¹ nichts anderes vorsieht, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil die berechtigte Person im Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft wohnt;
b. soweit das revidierte EFTA-Abkommen ³⁷² nichts anderes vorsieht, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil die berechtigte Person im Gebiet von Island, Liechtenstein oder Norwegen wohnt.
³⁷¹ SR 0.142.112.681
³⁷² SR 0.632.31
Art. 89 d Leistungsberechnung
Leistungsansprüche im Anwendungsbereich dieses Gesetzes werden ausschliesslich auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes festgestellt.
Art. 89 e ³⁷³ Anwendbarkeit des ATSG
Die Artikel 32 Absatz 3 und 75 a– 75 c ATSG ³⁷⁴ sind auf die berufliche Vorsorge anwendbar.
³⁷³ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5137 ; BBl 2018 1607 ).
³⁷⁴ SR 830.1

Achter Teil: ³⁷⁵ Schlussbestimmungen

³⁷⁵ Ursprünglich Siebenter Teil.

Erster Titel: Änderung von Bundesgesetzen

Art. 90
Die Änderungen des geltenden Bundesrechtes stehen im Anhang; dieser ist Bestandteil des Gesetzes.

Zweiter Titel: Übergangsbestimmungen

Art. 91 Garantie der erworbenen Rechte
Dieses Gesetz greift nicht in Rechte der Versicherten ein, die sie vor seinem Inkrafttreten erworben haben.
Art. 92–94 ³⁷⁶
³⁷⁶ Aufgehoben durch Ziff. II 41 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).
Art. 95 Übergangsordnung für die Altersgutschriften
Während der ersten zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes gelten für die Berechnung der Altersgutschriften folgende Mindestansätze:

Altersjahr

Ansatz in Prozenten des
koordinierten Lohnes

Männer

Frauen

25–34

25–31

7

35–44

32–41

10

45–54

42–51

11

55–65

52–62

13

Art. 96 ³⁷⁷
³⁷⁷ Aufgehoben durch Ziff. II 41 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).
Art. 96 a ³⁷⁸
³⁷⁸ Eingefügt durch Ziff. I 10 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998 ( AS 1999 2374 ; BBl 1999 4 ). Aufgehoben durch Ziff. II 41 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).

Dritter Titel: Vollzug und Inkrafttreten

Art. 97 Vollzug
¹ Der Bundesrat überwacht die Anwendung des Gesetzes und trifft die Massnahmen zur Durchführung der beruflichen Vorsorge.
¹ bis Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Durchführung von Erhebungen und die Veröffentlichung von Informationen, die der Kontrolle über die Anwendung sowie der Evaluation über die Wirkung dieses Gesetzes dienen. Dabei sind insbesondere die Organisation und die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtungen, die Leistungen und deren Empfänger sowie der Beitrag der beruflichen Vorsorge an die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung zu analysieren. ³⁷⁹
² Die Kantone erlassen die Ausführungsbestimmungen. ... ³⁸⁰
³ Die Kantone bringen die Ausführungsvorschriften dem Eidgenössischen Departement des Innern zur Kenntnis. ³⁸¹
³⁷⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
³⁸⁰ Satz aufgehoben durch Ziff. II 41 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).
³⁸¹ Fassung gemäss Ziff. II 411 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 ( AS 1991 362 ; BBl 1988 II 1333 ).
Art. 98 Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens und berücksichtigt dabei insbesondere die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Er kann einzelne Vorschriften vor diesem Zeitpunkt in Kraft setzen.
³ Die Vorschriften in Artikel 81 Absätze 2 und 3 und in den Artikeln 82 und 83 sind innerhalb dreier Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes in Kraft zu setzen.
⁴ Artikel 83 findet keine Anwendung auf Renten und Kapitalabfindungen aus Vorsorgeeinrichtungen und Vorsorgeformen im Sinne der Artikel 80 und 82, die:
a. vor Inkrafttreten von Artikel 83 zu laufen beginnen oder fällig werden oder
b. innerhalb von 15 Jahren seit Inkrafttreten von Artikel 83 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das bei Inkrafttreten bereits besteht.
Datum des Inkrafttretens: ³⁸² 1. Januar 1985 Art. 54, 55, 61, 63, 64 und 97: 1. Juli 1983 Art. 48 und 93: 1. Januar 1984 Art. 60: 1. Juli 1984 Art. 81 Abs. 2 und 3, 82 und 83: 1. Januar 1987
³⁸² Art. 1 der V vom 29. Juni 1983 ( AS 1983 827 )

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 21. Juni 1996 ³⁸³

³⁸³ AS 1996 3067 . Aufgehoben durch Ziff. II 41 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober 2003 (1. BVG-Revision) ³⁸⁴

³⁸⁴ AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637

a. Laufende Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten

¹ Für Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung laufen, gilt für den Umwandlungssatz weiterhin das bisherige Recht.
² Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung laufen, werden nach Artikel 36 der Preisentwicklung angepasst.
³ Artikel 21 Absatz 2 findet auch Anwendung auf Witwen- und Witwerrenten sowie Waisenrenten, die beim Tod einer versicherten Person entstehen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung bereits eine Alters- oder Invalidenrente bezieht.

b. Mindestumwandlungssatz

¹ Der Bundesrat legt den Mindestumwandlungssatz fest für die Versicherten derjenigen Jahrgänge, die innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung das ordentliche Rentenalter erreichen. Er senkt ihn dabei ab, bis 6,8 Prozent erreicht sind.
² Solange für Frau und Mann verschiedene ordentliche Rentenalter gelten, kann auch der Mindestumwandlungssatz pro Jahr verschieden sein.
³ Der Bundesrat regelt für die Invalidenrenten:
a. die Berechnung der Altersgutschriften und des koordinierten Lohnes für die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung fehlenden Jahre;
b. den anwendbaren Mindestumwandlungssatz.

c. Altersgutschriften

Für die Berechnung der Altersgutschriften gilt der Ansatz von 18 Prozent für folgende Rentenalter der Frauen ³⁸⁵ :

Jahre nach Inkrafttreten

Rentenalter der Frau

weniger als 2

63

ab 2, aber weniger als 6

64

ab 6

65

³⁸⁵ Seit 1. Jan. 2005 für Frauen: Altersjahr 55–64 (Art. 62 a Abs. 2 Bst. b der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 18. Aug. 2004 – AS 2004 4279 4653 ).

d. Deckungslücken

Der Sicherheitsfonds schliesst innerhalb von fünf Jahren seit Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung den Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 1 Absatz 2 FZG ³⁸⁶ eine Deckungslücke, die ihnen durch die Anwendung dieser Gesetzesänderung entstanden ist und die auf Grund der besonderen finanziellen Struktur der Vorsorgeeinrichtung nicht anderweitig gedeckt werden kann.
³⁸⁶ SR 831.42

e. Koordination mit der 11. AHV-Revision

Der Bundesrat nimmt bei der Erhöhung des ordentlichen Rentenalters der Frauen (Art. 13), dem Umwandlungssatz (Art. 14 und Übergangsbestimmung Bst. b) und den Altersgutschriftensätzen (Art. 16) die Anpassungen vor, die durch das Inkrafttreten der 11. AHV-Revision auf einen späteren Zeitpunkt als auf den 1. Januar 2003 notwendig geworden sind, und wird die notwendigen Anpassungen vornehmen, falls der Anspruch der Frauen auf Altersleistungen mit dem 65. Altersjahr nicht im Jahr 2009 entsteht.

f. Invalidenrenten

¹ Die Invalidenrenten, die vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung zu laufen begonnen haben, unterstehen dem bisherigen Recht.
² Während zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung unterstehen die Invalidenrenten noch dem Recht, das nach Artikel 24 in der Fassung vom 25. Juni 1982 ³⁸⁷ galt.
³ Sinkt der Invaliditätsgrad bei der Revision einer laufenden Rente, so ist auf diese noch das bisherige Recht anwendbar.
⁴ Die Dreiviertel-Invalidenrenten werden erst nach dem Inkrafttreten der 4. IVG-Revision vom 21. März 2003 ³⁸⁸ eingeführt.
⁵ Renten, die nach dem Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung entstehen und die gestützt auf Absatz 4 noch als ganze Renten entstehen, werden bei Inkrafttreten der 4. IVG-Revision in dem Mass in Dreiviertelsrenten umgewandelt, als sie auch in der Invalidenversicherung zu Dreiviertelsrenten werden.
³⁸⁷ AS 1983 797
³⁸⁸ SR 831.20

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. Dezember 2009 ³⁸⁹

³⁸⁹ AS 2010 4427 ; BBl 2007 5669
Koordination des Rentenalters
¹ Tritt die 11. AHV-Revision ³⁹⁰ nicht spätestens gleichzeitig mit dieser Gesetzesänderung in Kraft, so nimmt der Bundesrat die notwendigen Anpassungen beim Rentenalter sowie beim Vorbezug und Aufschub der Altersleistung vor.
² Tritt die Änderung vom 19. Dezember 2008 des BVG (Mindestumwandlungssatz) ³⁹¹ nicht spätestens gleichzeitig mit dieser Gesetzesänderung in Kraft, so nimmt der Bundesrat die notwendigen Anpassungen beim Rentenalter vor.
³⁹⁰ Neufassung, erste Botschaft BBl 2006 1957
³⁹¹ BBl 2009 19

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. März 2010 (Strukturreform) ³⁹²

³⁹² AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669
Vorsorgeeinrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung unter Bundesaufsicht stehen, können für höchstens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung unter Bundesaufsicht bleiben.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. Dezember 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften) ³⁹³

³⁹³ AS 2011 3385 ; BBl 2008 8411

a. Bestimmung der Ausgangsdeckungsgrade

Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung bestimmt innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung die Ausgangsdeckungsgrade nach Artikel 72 a Absatz 1 Buchstabe b.

b. Rechtsform der Vorsorgeeinrichtungen

Registrierte Vorsorgeeinrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung die Rechtsform einer Genossenschaft haben, können bis zu ihrer Aufhebung oder Umwandlung in eine Stiftung in dieser Rechtsform weitergeführt werden. Auf sie finden subsidiär die Bestimmungen über die Genossenschaft nach den Artikeln 828–926 OR ³⁹⁴ Anwendung.
³⁹⁴ SR 220

c. Ungenügender Deckungsgrad

¹ Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die den Mindestdeckungsgrad gemäss Artikel 72 a Absatz 1 Buchstabe c unterschreiten, unterbreiten der Aufsichtsbehörde alle fünf Jahre einen Plan, der ausweist, wie sie spätestens innert 40 Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung den Mindestdeckungsgrad erreichen.
² Liegt der Deckungsgrad ab dem 1. Ja nuar 2020 unter 60 Prozent und ab dem 1. Januar 2030 unter 75 Prozent, leisten die öffentlich-rechtlichen Körperschaften ihren Vorsorgeeinrichtungen auf die Diffe renz den Zins nach Artikel 15 Absatz 2.

Schlussbestimmung der Änderung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) ³⁹⁵

³⁹⁵ AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817
Überprüfung der Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden
Wird in Anwendung der Schlussbestimmungen Buchstabe a der Änderung vom 18. März 2011 des IVG ³⁹⁶ eine Rente der Invalidenversicherung herabgesetzt oder aufgehoben, so vermindert sich oder endet der Leistungsanspruch der versicherten Person auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge in Abweichung von Artikel 26 Absatz 3 dieses Gesetzes auf den Zeitpunkt, ab dem der versicherten Person eine herabgesetzte Rente der Invalidenversicherung oder keine solche Rente mehr ausgerichtet wird. Diese Bestimmung gilt für alle Vorsorgeverhältnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 FZG ³⁹⁷ . Die versicherte Person hat im Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung ihrer Invalidenrente Anspruch auf eine Austrittsleistung nach Artikel 2 Absatz 1ter FZG.
³⁹⁶ SR 831.20
³⁹⁷ SR 831.42

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. März 2019 (Art. 47 a ) ³⁹⁸

³⁹⁸ AS 2020 585 3835 ; BBl 2020 6563 (in Kraft bis 31. Dez. 2021)

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) ³⁹⁹

³⁹⁹ AS 2021 705 ; BBl 2017 2535
a. Anpassung laufender Renten von Rentenbezügerinnen und -bezügern, die das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben
¹ Für Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleibt der bisherige Rentenanspruch bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG ⁴⁰⁰ ändert.
² Der bisherige Rentenanspruch bleibt auch nach einer Änderung des Invaliditätsgrades nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG bestehen, sofern die Anwendung von Artikel 24 a des vorliegenden Gesetzes zur Folge hat, dass der bisherige Rentenanspruch bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder bei einem Sinken des Invaliditätsgrades ansteigt.
³ Für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 30. Altersjahr noch nicht vollendet haben, wird die Regelung des Rentenanspruchs nach Artikel 24 a des vorliegenden Gesetzes spätestens 10 Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung angewendet. Falls der Rentenbetrag im Vergleich zum bisherigen Betrag sinkt, wird der versicherten Person der bisherige Betrag solange ausgerichtet, bis sich der Invaliditätsgrad nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG verändert.
⁴ Während der provisorischen Weiterversicherung nach Artikel 26 a wird die Anwendung von Artikel 24 a aufgeschoben.
b. Nichtanpassung laufender Renten von Rentenbezügerinnen und -bezügern, die das 55. Altersjahr vollendet haben
Für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben, gilt das bisherige Recht.
⁴⁰⁰ SR 830.1

Schlussbestimmung zur Änderung vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht) ⁴⁰¹

⁴⁰¹ AS 2023 688 ; BBl 2020 1
Die Kantone nehmen die Anpassungen, die sich für sie aus Artikel 61 Absatz 3 dritter Satz ergeben, innert zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 17. Juni 2022 vor.

Anhang

Änderung von Bundeserlassen

... ⁴⁰²
⁴⁰² Die Änderungen können unter AS 1983 797 konsultiert werden.
Version: 30.06.2024
Anzahl Änderungen: 0

Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

(BVG) vom 25. Juni 1982 (Stand am 1. Juli 2024)
¹ SR 101 ² Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht, in Kraft seit 1. Juli 2023 ( AS 2023 254 ; BBl 2018 2827 ). ³ BBl 1976 I 149

Erster Teil: Zweck und Geltungsbereich

Art. 1 ⁴ Zweck
¹ Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben.
² Der in der beruflichen Vorsorge versicherbare Lohn oder das versicherbare Einkommen der Selbstständigerwerbenden darf das AHV-beitragspflichtige Einkommen nicht übersteigen.
³ Der Bundesrat präzisiert die Grundsätze der Angemessenheit, der Kollektivität, der Gleichbehandlung, der Planmässigkeit sowie des Versicherungsprinzips. Er kann ein Mindestalter für den vorzeitigen Altersrücktritt festlegen.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
Art. 2 ⁵ Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer und der Arbeitslosen
¹ Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken ⁶ beziehen (Art. 7), unterstehen der obligatorischen Versicherung.
² Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde.
³ Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung unterstehen für die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung.
⁴ Der Bundesrat regelt die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
⁶ Betrag gemäss Art. 5 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 12. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 609 ).
Art. 3 Obligatorische Versicherung von Selbstständigerwerbenden
Berufsgruppen von Selbstständigerwerbenden können vom Bundesrat auf Antrag ihrer Berufsverbände der obligatorischen Versicherung allgemein oder für einzelne Risiken unterstellt werden. Voraussetzung ist, dass in den entsprechenden Berufen die Mehrheit der Selbstständigerwerbenden dem Verband angehören.
Art. 4 Freiwillige Versicherung
¹ Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende, die der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind, können sich nach diesem Gesetz freiwillig versichern lassen.
² Die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung, insbesondere die in Artikel 8 festgesetzten Einkommensgrenzen, gelten sinngemäss für die freiwillige Versicherung.
³ Selbstständigerwerbende haben ausserdem die Möglichkeit, sich ausschliesslich bei einer Vorsorgeeinrichtung im Bereich der weiter gehenden Vorsorge, insbesondere auch bei einer Vorsorgeeinrichtung, die nicht im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen ist, zu versichern. In diesem Fall finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung. ⁷
⁴ Die von den Selbstständigerwerbenden geleisteten Beiträge und Einlagen in die Vorsorgeeinrichtung müssen dauernd der beruflichen Vorsorge dienen. ⁸
⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
Art. 5 Gemeinsame Bestimmungen
¹ Dieses Gesetz gilt nur für Personen, die bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert sind. ⁹
² Es gilt für die registrierten Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 48. Die Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben c, d und i und 59 Absatz 2 sowie die Bestimmungen über die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, 2 und 2bis, 65 c , 65 d Abs. 1, 2 und 3 Bst. a zweiter Satz und b, 65 e , 67, 71 und 72 a –72 g ) gelten auch für die nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen, die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 ¹⁰ (FZG) unterstellt sind. ¹¹
⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
¹⁰ SR 831.42
¹¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 688 ; BBl 2020 1 ).
Art. 6 Mindestvorschriften
Der zweite Teil dieses Gesetzes enthält Mindestvorschriften.

Zweiter Teil: Versicherung

Erster Titel: Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer

1. Kapitel: Voraussetzungen der obligatorischen Versicherung

Art. 7 Mindestlohn und Alter
¹ Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken ¹² beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung. ¹³
² Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 ¹⁴ über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen.
¹² Betrag gemäss Art. 5 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 12. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 609 ).
¹³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
¹⁴ SR 831.10
Art. 8 Koordinierter Lohn
¹ Zu versichern ist der Teil des Jahreslohnes von 25 725 bis und mit 88 200 Franken ¹⁵ . Dieser Teil wird koordinierter Lohn genannt. ¹⁶
² Beträgt der koordinierte Lohn weniger als 3675 Franken ¹⁷ im Jahr, so muss er auf diesen Betrag aufgerundet werden. ¹⁸
³ Sinkt der Jahreslohn vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Elternschaft, Adoption oder aus ähnlichen Gründen, so behält der bisherige koordinierte Lohn mindestens so lange Gültigkeit, als die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Artikel 324 a des Obligationenrechts (OR) ¹⁹ bestehen würde oder ein Mutterschaftsurlaub nach Artikel 329 f OR, ein Urlaub des andern Elternteils nach den Artikeln 329 g und 329 g bis OR, ein Betreuungsurlaub nach Artikel 329 i OR oder ein Adoptionsurlaub nach Artikel 329 j OR dauert. ²⁰ Die versicherte Person kann jedoch die Herabsetzung des koordinierten Lohnes verlangen. ²¹
¹⁵ Betrag gemäss Art. 5 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 12. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 609 ).
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
¹⁷ Betrag gemäss Art. 5 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 12. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 609 ).
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
¹⁹ SR 220
²⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 17. März 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 680 ; BBl 2022 2515 , 2742 ).
²¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 1429 ; BBl 2002 7522 , 2003 1112 2923 ).
Art. 9 Anpassung an die AHV
Der Bundesrat kann die in den Artikeln 2, 7, 8 und 46 erwähnten Grenzbeträge den Erhöhungen der einfachen minimalen Altersrente der AHV anpassen. Bei der obern Grenze des koordinierten Lohnes kann dabei auch die allgemeine Lohnentwicklung berücksichtigt werden.
Art. 10 Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung
¹ Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird. ²²
² Unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 3 endet die Versicherungspflicht, wenn:
a. das Referenzalter ²³ erreicht wird (Art. 13);
b. das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird;
c. der Mindestlohn unterschritten wird;
d. ²⁴
der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet. ²⁵
³ Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert. ²⁶ Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig. ²⁷
²² Fassung gemäss Art. 117 a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 26. Juni 1982, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1982 2184 ; BBl 1980 III 489 ).
²³ Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
²⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2386 ; BBl 1992 III 533 ).
²⁷ Fassung des Satzes gemäss Art. 117 a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 26. Juni 1982, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1982 2184 ; BBl 1980 III 489 ).

2. Kapitel: Vorsorgepflicht des Arbeitgebers

Art. 11 Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung
¹ Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen.
² Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, so wählt er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung. ²⁸
³ Der Anschluss erfolgt rückwirkend.
³ bis Die Auflösung eines bestehenden Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung und der Wiederanschluss an eine neue Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber erfolgt im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung. Die Vorsorgeeinrichtung hat die Auflösung des Anschlussvertrages der Auffangeinrichtung (Art. 60) zu melden. ²⁹ ³⁰
³ ter Kommt in den Fällen nach den Absätzen 2 und 3bis keine Einigung zustande, so entscheidet ein neutraler Schiedsrichter, der im gegenseitigen Einverständnis oder, bei Uneinigkeit, von der Aufsichtsbehörde bezeichnet wird. ³¹
⁴ Die Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. ³²
⁵ Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht nach Absatz 1 nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. ³³
⁶ Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der Ausgleichskasse der AHV nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung (Art. 60) rückwirkend zum Anschluss. ³⁴
⁷ Die Auffangeinrichtung und die Ausgleichskasse der AHV stellen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Die nicht einbringbaren Verwaltungskosten übernimmt der Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. d und h). ³⁵
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006 (Wechsel der Vorsorgeeinrichtung), in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1803 ; BBl 2005 5941 5953 ).
³⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
³¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
³² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
³³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
³⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
³⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
Art. 12 Leistungsansprüche vor dem Anschluss
¹ Die Arbeitnehmer oder ihre Hinterlassenen haben Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch nicht einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese Leistungen werden von der Auffangeinrichtung erbracht.
² In diesem Fall schuldet der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung nicht nur die entsprechenden Beiträge samt Verzugszinsen, sondern auch einen Zuschlag als Schadenersatz.

3. Kapitel: Versicherungsleistungen

1. Abschnitt: Altersleistungen

Art. 13 ³⁶ Referenzalter, Alter für den Vorbezug und den Aufschub
¹ Das Referenzalter der beruflichen Vorsorge entspricht dem Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG ³⁷ .
² Die versicherte Person kann die Altersleistung ab dem vollendeten 63. Altersjahr vorbeziehen und bis zur Vollendung des 70. Altersjahres aufschieben.
³ Die Vorsorgeeinrichtungen können innerhalb der in Artikel 1 Absatz 3 festgelegten Grenzen ein tieferes Alter für den Leistungsbezug vorsehen.
³⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
³⁷ SR 831.10
Art. 13 a ³⁸ Teilbezug der Altersleistung
¹ Die versicherte Person kann die Altersleistung als Rente abgestuft in bis zu drei Schritten beziehen. Die Vorsorgeeinrichtung kann mehr als drei Schritte zulassen.
² Der Bezug der Altersleistung in Kapitalform ist in höchstens drei Schritten zulässig. Dies gilt auch, wenn der bei einem Arbeitgeber erzielte Lohn bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen versichert ist. Ein Schritt umfasst sämtliche Bezüge von Altersleistungen in Kapitalform innerhalb eines Kalenderjahres.
³ Der erste Teilbezug muss mindestens 20 Prozent der Altersleistung betragen. Die Vorsorgeeinrichtung kann einen tieferen Mindestanteil zulassen.
⁴ Die Vorsorgeeinrichtung kann im Reglement vorsehen, dass die ganze Altersleistung bezogen werden muss, wenn der verbleibende Jahreslohn unter den Betrag fällt, der nach ihrem Reglement für die Versicherung notwendig ist.
³⁸ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
Art. 13 b ³⁹ Bedingungen für den Vorbezug und den Aufschub der Altersleistung
¹ Der Anteil der vor dem reglementarischen Referenzalter bezogenen Altersleistung darf den Anteil der Lohnreduktion nicht übersteigen.
² Die versicherte Person kann den Bezug ihrer Altersleistung nur bis zum Ende der Erwerbstätigkeit aufschieben, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 70. Altersjahres.
³⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
Art. 14 ⁴⁰ Höhe der Altersrente
¹ Die Altersrente wird in Prozenten des Altersguthabens (Umwandlungssatz) berechnet, das der Versicherte bei Erreichen des Referenzalters ⁴¹ erworben hat.
² Der Mindestumwandlungssatz beträgt 6,8 Prozent für das Referenzalter 65 von Frau ⁴² und Mann.
³ Der Bundesrat unterbreitet ab 2011 mindestens alle zehn Jahre einen Bericht über die Festlegung des Umwandlungssatzes in den nachfolgenden Jahren.
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ). Siehe auch die UeB der Änd. vom 3. Okt. 2003 am Ende dieses Erlasses.
⁴¹ Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.
⁴² Seit 1. Jan. 2005: Rentenalter 64 für Frauen (Art. 62 a Abs. 2 Bst. a der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 18. Aug. 2004 – AS 2004 4279 4653 ).
Art. 15 ⁴³ Altersguthaben
¹ Das Altersguthaben besteht aus:
a. den Altersgutschriften samt Zinsen für die Zeit, während der der Versicherte der Vorsorgeeinrichtung angehört hat, oder längstens bis zum Erreichen des Referenzalters;
b. den Altersguthaben samt Zinsen, die von den vorhergehenden Einrichtungen überwiesen und dem Versicherten gutgeschrieben worden sind;
c. ⁴⁴
den Rückzahlungen von Vorbezügen nach Artikel 30 d Absatz 6;
d. ⁴⁵
den Beträgen, die im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs nach Artikel 22 c Absatz 2 FZG ⁴⁶ überwiesen und gutgeschrieben worden sind;
e. ⁴⁷
den Beträgen, die im Rahmen eines Wiedereinkaufs nach Artikel 22 d Absatz 1 FZG gutgeschrieben worden sind.
² Der Bundesrat legt den Mindestzins fest. Dabei berücksichtigt er die Entwicklung der Rendite marktgängiger Anlagen, insbesondere der Bundesobligationen, sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften. ⁴⁸
³ Der Bundesrat überprüft den Mindestzinssatz mindestens alle zwei Jahre. Er konsultiert dabei die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge und die Sozialpartner.
⁴ Er regelt die Festlegung des Anteils des Altersguthabens am gesamten Vorsorgeguthaben in Fällen, in denen dieser Anteil nicht mehr ermittelt werden kann. ⁴⁹
⁴³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
⁴⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
⁴⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
⁴⁶ SR 831.42
⁴⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
⁴⁸ Siehe auch die UeB Änd. 17.12.2010 am Schluss dieses Textes.
⁴⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
Art. 16 ⁵⁰ Altersgutschriften
Die Altersgutschriften werden jährlich in Prozenten des koordinierten Lohnes berechnet. Dabei gelten folgende Ansätze:

Altersjahr

Ansatz in Prozenten des koordinierten Lohnes

25–34

7

35–44

10

45–54

15

55–65 ⁵¹

18

⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ). Siehe auch die UeB der Änd. vom 3. Okt. 2003 am Ende dieses Erlasses.
⁵¹ Seit 1. Jan. 2005 für Frauen: Altersjahr 55–64 (Art. 62 a Abs. 2 Bst. b der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 18. Aug. 2004 – AS 2004 4279 4653 ).
Art. 17 Kinderrente
¹ Versicherte, denen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in Höhe der Waisenrente. Für die Kinderrente gelten die gleichen Berechnungsregeln wie für die Altersrente. ⁵²
² Der Anspruch auf eine Kinderrente, der im Zeitpunkt der Einleitung eines Scheidungsverfahrens besteht, wird vom Vorsorgeausgleich nach Artikel 124 a des Zivilgesetzbuches (ZGB) ⁵³ nicht berührt. ⁵⁴
⁵² Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
⁵³ SR 210
⁵⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).

2. Abschnitt: Hinterlassenenleistungen

Art. 18 ⁵⁵ Voraussetzungen
Ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht nur, wenn der Verstorbene:
a. im Zeitpunkt des Todes oder bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tode geführt hat, versichert war; oder
b. infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war; oder
c. als Minderjähriger invalid (Art. 8 Abs. 2 des BG vom 6. Okt. 2000 ⁵⁶ über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) wurde und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war; oder
d. von der Vorsorgeeinrichtung im Zeitpunkt des Todes eine Alters- oder Invalidenrente erhielt.
⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
⁵⁶ SR 830.1
Art. 19 ⁵⁷ Überlebender Ehegatte
¹ Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten:
a. für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss; oder
b. älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.
² Der überlebende Ehegatte, der keine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten.
³ Der Bundesrat regelt den Anspruch geschiedener Personen auf Hinterlassenenleistungen.
⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
Art. 19 a ⁵⁸ Überlebende eingetragene Partnerin, überlebender eingetragener Partner
Artikel 19 gilt für die überlebende eingetragene Partnerin oder den überlebenden eingetragenen Partner sinngemäss.
⁵⁸ Eingefügt durch Anhang Ziff. 29 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( AS 2005 5685 ; BBl 2003 1288 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 3699 ; BBl 2015 877 ).
Art. 20 Waisen
Die Kinder des Verstorbenen haben Anspruch auf Waisenrenten, Pflegekinder nur, wenn der Verstorbene für ihren Unterhalt aufzukommen hatte.
Art. 20 a ⁵⁹ Weitere begünstigte Personen
¹ Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Artikeln 19 und 20 ⁶⁰ folgende begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen:
a. natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss;
b. beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister;
c. beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, im Umfang: 1. der von der versicherten Person einbezahlten Beiträge, oder
2. von 50 Prozent des Vorsorgekapitals.
² Kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach Absatz 1 Buchstabe a besteht, wenn die begünstigte Person eine Witwer- oder Witwenrente bezieht.
⁵⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
⁶⁰ Heute: den Art. 19, 19 a und 20.
Art. 21 ⁶¹ Höhe der Rente
¹ Beim Tod einer versicherten Person beträgt die Witwen- oder Witwerrente 60 Prozent, die Waisenrente 20 Prozent der ganzen Invalidenrente oder, während dem Aufschub des Bezugs der Altersleistung, der Altersrente, auf welche die versicherte Person Anspruch gehabt hätte. ⁶²
² Beim Tod einer Person, die eine Alters- oder Invalidenrente bezogen hat, beträgt die Witwen- oder Witwerrente 60 Prozent, die Waisenrente 20 Prozent der zuletzt ausgerichteten Alters- oder Invalidenrente.
³ Rentenanteile, die im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs nach Artikel 124 a ZGB ⁶³ dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zugesprochen wurden, gehören nicht zur zuletzt ausgerichteten Alters- oder Invalidenrente der versicherten Person nach Absatz 2. ⁶⁴
⁴ Wurde eine Kinderrente von einem Vorsorgeausgleich nach Artikel 124 oder 124 a ZGB nicht berührt, so wird die Waisenrente auf den gleichen Grundlagen berechnet. ⁶⁵
⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ). Siehe auch die UeB der Änd. vom 3. Okt. 2003 am Ende dieses Erlasses.
⁶² Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
⁶³ SR 210
⁶⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
⁶⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
Art. 22 Beginn und Ende des Anspruchs
¹ Der Anspruch auf Hinterlassenenleistung entsteht mit dem Tode des Versicherten, frühestens jedoch mit Beendigung der vollen Lohnfortzahlung.
² Der Anspruch auf Leistungen für Witwen und Witwer erlischt mit der Wiederverheiratung oder mit dem Tod der Witwe oder des Witwers. ⁶⁶
³ Der Anspruch auf Leistungen für Waisen erlischt mit dem Tod des Waisen oder mit Vollendung des 18. Altersjahres. Er besteht jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres für Kinder:
a. bis zum Abschluss der Ausbildung;
b. ⁶⁷
bis zur Erlangung der Erwerbsfähigkeit, sofern sie zu mindestens 70 Prozent invalid sind.
⁴ Befand sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen. ⁶⁸
⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
⁶⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).

3. Abschnitt: Invalidenleistungen

Art. 23 ⁶⁹ Leistungsanspruch
Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a. im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b. infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c. als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG ⁷⁰ ) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
⁷⁰ SR 830.1
Art. 24 ⁷¹ Berechnung der ganzen Invalidenrente ⁷²
¹ ... ⁷³
² Die Invalidenrente wird nach dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente im 65. Altersjahr ⁷⁴ . Für die Versicherten der Übergangsgeneration gilt der vom Bundesrat nach Buchstabe b der Übergangsbestimmungen der 1. BVG-Revision vom 3. Oktober 2003 festgelegte Umwandlungssatz.
³ Das der Berechnung zu Grunde liegende Altersguthaben besteht aus:
a. dem Altersguthaben, das der Versicherte bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben hat;
b. der Summe der Altersgutschriften für die bis zum Referenzalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen.
⁴ Diese Altersgutschriften werden auf dem koordinierten Lohn des Versicherten während seines letzten Versicherungsjahres in der Vorsorgeeinrichtung berechnet.
⁵ Die Invalidenrente wird angepasst, wenn bei einem Vorsorgeausgleich ein Betrag nach Artikel 124 Absatz 1 ZGB ⁷⁵ übertragen wird. Der Bundesrat regelt die Berechnung der Anpassung. ⁷⁶
⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ). Siehe auch die UeB der Änd. vom 3. Okt. 2003 am Ende dieses Erlasses.
⁷² Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
⁷³ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
⁷⁴ Seit 1. Jan. 2005: Rentenalter 64 für Frauen (Art. 62 a Abs. 2 Bst. c der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 18. Aug. 2004 – AS 2004 4279 4653 ).
⁷⁵ SR 210
⁷⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
Art. 24 a ⁷⁷ Abstufung der Invalidenrente nach Invaliditätsgrad
¹ Die Höhe des Anspruchs auf eine Invalidenrente wird in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt.
² Bei einem Invaliditätsgrad im Sinne der IV von 50‒69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad.
³ Bei einem Invaliditätsgrad im Sinne der IV ab 70 Prozent besteht Anspruch auf eine ganze Rente.
⁴ Bei einem Invaliditätsgrad im Sinne der IV von unter 50 Prozent gelten die folgenden prozentualen Anteile:

Invaliditätsgrad

Prozentualer Anteil

49 Prozent

47,5 Prozent

48 Prozent

45 Prozent

47 Prozent

42,5 Prozent

46 Prozent

40 Prozent

45 Prozent

37,5 Prozent

44 Prozent

35 Prozent

43 Prozent

32,5 Prozent

42 Prozent

30 Prozent

41 Prozent

27,5 Prozent

40 Prozent

25 Prozent

⁷⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
Art. 24 b ⁷⁸ Revision der Invalidenrente
Eine einmal festgesetzte Invalidenrente wird erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad in dem nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG ⁷⁹ festgelegten Ausmass ändert.
⁷⁸ Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
⁷⁹ SR 830.1
Art. 25 Kinderrente
¹ Versicherte, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in Höhe der Waisenrente. Für die Kinderrente gelten die gleichen Berechnungsregeln wie für die Invalidenrente.
² Der Anspruch auf eine Kinderrente, der im Zeitpunkt der Einleitung eines Scheidungsverfahrens besteht, wird vom Vorsorgeausgleich nach den Artikeln 124 und 124 a ZGB ⁸⁰ nicht berührt. ⁸¹
⁸⁰ SR 210
⁸¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
Art. 26 Beginn und Ende des Anspruchs
¹ Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 ⁸² über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). ⁸³
² Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält.
³ Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder, unter Vorbehalt von Artikel 26 a , mit dem Wegfall der Invalidität. ⁸⁴ Bei Versicherten, die nach Artikel 2 Absatz 3 der obligatorischen Versicherung unterstehen oder nach Artikel 47 Absatz 2 ihre Vorsorge freiwillig weiterführen, erlischt die Invalidenrente spätestens bei Entstehen des Anspruches auf eine Altersleistung (Art. 13 Abs. 1). ⁸⁵
⁴ Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen. ⁸⁶
⁸² SR 831.20 . Heute: Art. 28 Abs. 1 und 29 Abs. 1−3 IVG.
⁸³ Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 9. Okt. 1986 (2. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1988 ( AS 1987 447 ; BBl 1985 I 17 ).
⁸⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ). Siehe auch die UeB der Änd. vom 18. März 2011 am Ende dieses Textes.
⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
⁸⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
Art. 26 a ⁸⁷ Provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung
¹ Wird die Rente der Invalidenversicherung nach Verminderung des Invaliditätsgrades herabgesetzt oder aufgehoben, so bleibt die versicherte Person während drei Jahren zu den gleichen Bedingungen bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung versichert, sofern sie vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8 a IVG ⁸⁸ teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurde.
² Der Versicherungsschutz und der Leistungsanspruch bleiben aufrechterhalten, solange die versicherte Person eine Übergangsleistung nach Artikel 32 IVG bezieht.
³ Während der Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs kann die Vorsorgeeinrichtung die Invalidenrente entsprechend dem verminderten Invaliditätsgrad der versicherten Person kürzen, jedoch nur soweit, wie die Kürzung durch ein Zusatzeinkommen der versicherten Personen ausgeglichen wird.
⁸⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ).
⁸⁸ SR 831.20
Art. 26 b ⁸⁹ Vorsorgliche Einstellung der Rentenzahlung
Die Vorsorgeeinrichtung stellt ab dem Zeitpunkt, in dem sie Kenntnis darüber erhält, dass die IV-Stelle gestützt auf Artikel 52 a ATSG ⁹⁰ die vorsorgliche Einstellung der Zahlung der Invalidenrente verfügt hat, die Zahlung der Invalidenrente ebenfalls vorsorglich ein.
⁸⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5137 ; BBl 2018 1607 ).
⁹⁰ SR 830.1

4. Kapitel: Freizügigkeitsleistung und Wohneigentumsförderung ⁹¹

⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2372 ; BBl 1992 VI 237 ).

1. Abschnitt: Freizügigkeitsleistung ⁹²

⁹² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2372 ; BBl 1992 VI 237 ).
Art. 27 ⁹³
Für die Freizügigkeitsleistung gilt das FZG ⁹⁴ .
⁹³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2386 ; BBl 1992 III 533 ).
⁹⁴ SR 831.42
Art. 28–30 ⁹⁵
⁹⁵ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, mit Wirkung seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2386 ; BBl 1992 III 533 ).

2. Abschnitt: ⁹⁶ Wohneigentumsförderung

⁹⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2372 ; BBl 1992 VI 237 ).
Art. 30 a Begriff
Als Vorsorgeeinrichtung im Sinne dieses Abschnittes gelten alle Einrichtungen, die im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen sind oder die den Vorsorgeschutz nach Artikel 1 des FZG ⁹⁷ in anderer Form erhalten.
⁹⁷ SR 831.42
Art. 30 b Verpfändung
Der Versicherte kann den Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder einen Betrag bis zur Höhe seiner Freizügigkeitsleistung nach Artikel 331 d OR ⁹⁸ ⁹⁹ verpfänden.
⁹⁸ SR 220
⁹⁹ Ausdruck gemäss Ziff. I 6 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4525 ; BBl 2019 4103 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 30 c Vorbezug
¹ Der Versicherte kann bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen von seiner Vorsorgeeinrichtung einen Betrag für Wohneigentum zum eigenen Bedarf geltend machen.
² Versicherte dürfen bis zum 50. Altersjahr einen Betrag bis zur Höhe der Freizügigkeitsleistung beziehen. Versicherte, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die Freizügigkeitsleistung, auf die sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Bezuges in Anspruch nehmen.
³ Der Versicherte kann diesen Betrag auch für den Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Beteiligungen verwenden, wenn er eine dadurch mitfinanzierte Wohnung selbst benutzt.
⁴ Mit dem Bezug wird gleichzeitig der Anspruch auf Vorsorgeleistungen entsprechend den jeweiligen Vorsorgereglementen und den technischen Grundlagen der Vorsorgeeinrichtung gekürzt. Um eine Einbusse des Vorsorgeschutzes durch eine Leistungskürzung bei Tod oder Invalidität zu vermeiden, bietet die Vorsorgeeinrichtung eine Zusatzversicherung an oder vermittelt eine solche.
⁵ Ist der Versicherte verheiratet oder lebt er in eingetragener Partnerschaft, so sind der Bezug und jede nachfolgende Begründung eines Grundpfandrechts nur zulässig, wenn sein Ehegatte oder sein eingetragener Partner schriftlich zustimmt. Kann der Versicherte die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Zivilgericht anrufen. ¹⁰⁰
⁶ Wird vor Eintritt eines Vorsorgefalles die Ehe geschieden oder die eingetragene Partnerschaft gerichtlich aufgelöst, so gilt der Vorbezug als Freizügigkeitsleistung und wird nach Artikel 123 ZGB ¹⁰¹ , den Artikeln 280 und 281 der Zivilprozessordnung ¹⁰² und den Artikeln 22–22 b FZG ¹⁰³ geteilt. ¹⁰⁴
⁷ Wird durch den Vorbezug oder die Verpfändung die Liquidität der Vorsorgeeinrichtung in Frage gestellt, so kann diese die Erledigung der entsprechenden Gesuche aufschieben. Sie legt in ihrem Reglement eine Prioritätenordnung für das Aufschieben dieser Vorbezüge beziehungsweise Verpfändungen fest. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
¹⁰⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
¹⁰¹ SR 210
¹⁰² SR 272
¹⁰³ SR 831.42
¹⁰⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
Art. 30 d Rückzahlung
¹ Der bezogene Betrag muss vom Versicherten oder von seinen Erben an die Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt werden, wenn:
a. das Wohneigentum veräussert wird;
b. Rechte an diesem Wohneigentum eingeräumt werden, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen; oder
c. beim Tod des Versicherten keine Vorsorgeleistung fällig wird.
² Der Versicherte kann im Übrigen den bezogenen Betrag unter Beachtung der Bedingungen von Absatz 3 jederzeit zurückbezahlen.
³ Die Rückzahlung ist zulässig bis:
a. ¹⁰⁵
zur Entstehung des reglementarischen Anspruchs auf Altersleistungen;
b. zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalls; oder
c. zur Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung.
⁴ Will der Versicherte den aus einer Veräusserung des Wohneigentums erzielten Erlös im Umfang des Vorbezugs innerhalb von zwei Jahren wiederum für sein Wohneigentum einsetzen, so kann er diesen Betrag auf eine Freizügigkeitseinrichtung überweisen.
⁵ Bei Veräusserung des Wohneigentums beschränkt sich die Rückzahlungspflicht auf den Erlös. Als Erlös gilt der Verkaufspreis abzüglich der hypothekarisch gesicherten Schulden sowie der dem Verkäufer vom Gesetz auferlegten Abgaben.
⁶ Zurückbezahlte Beträge werden im gleichen Verhältnis wie beim Vorbezug dem Altersguthaben nach Artikel 15 und dem übrigen Vorsorgeguthaben zugeordnet. ¹⁰⁶
¹⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 585 ; BBl 2016 7465 ).
¹⁰⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
Art. 30 e Sicherung des Vorsorgezwecks
¹ Der Versicherte oder seine Erben dürfen das Wohneigentum nur unter Vorbehalt von Artikel 30 d veräussern. Als Veräusserung gilt auch die Einräumung von Rechten, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen. Nicht als Veräusserung gilt hingegen die Übertragung des Wohneigentums an einen vorsorgerechtlich Begünstigten. Dieser unterliegt aber derselben Veräusserungsbeschränkung wie der Versicherte.
² Die Veräusserungsbeschränkung nach Absatz 1 ist im Grundbuch anzumerken. Die Vorsorgeeinrichtung hat die Anmerkung dem Grundbuchamt gleichzeitig mit der Auszahlung des Vorbezugs beziehungsweise mit der Pfandverwertung des Vorsorgeguthabens anzumelden.
³ Die Anmerkung darf gelöscht werden:
a. ¹⁰⁷
bei der Entstehung des reglementarischen Anspruchs auf Altersleistungen;
b. nach Eintritt eines anderen Vorsorgefalles;
c. bei Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung; oder
d. wenn nachgewiesen wird, dass der in das Wohneigentum investierte Betrag gemäss Artikel 30 d an die Vorsorgeeinrichtung des Versicherten oder auf eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen worden ist.
⁴ Erwirbt der Versicherte mit dem Vorbezug Anteilscheine einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnliche Beteiligungen, so hat er diese zur Sicherstellung des Vorsorgezwecks zu hinterlegen.
⁵ Der Versicherte mit Wohnsitz im Ausland hat vor der Auszahlung des Vorbezugs beziehungsweise vor der Verpfändung des Vorsorgeguthabens nachzuweisen, dass er die Mittel der beruflichen Vorsorge für sein Wohneigentum verwendet.
⁶ Die Pflicht und das Recht zur Rückzahlung bestehen bis zur Entstehung des reglementarischen Anspruchs auf Altersleistungen, bis zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalles oder bis zur Barauszahlung. ¹⁰⁸
¹⁰⁷ Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 585 ; BBl 2016 7465 ).
¹⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 585 ; BBl 2016 7465 ).
Art. 30 f ¹⁰⁹ Einschränkungen während einer Unterdeckung
¹ Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass während der Dauer einer Unterdeckung die Verpfändung, der Vorbezug und die Rückzahlung zeitlich und betragsmässig eingeschränkt oder ganz verweigert werden können.
² Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, unter denen die Einschränkungen nach Absatz 1 zulässig sind, und bestimmt deren Umfang.
¹⁰⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4635 ; BBl 2003 6399 ).
Art. 30 g ¹¹⁰ Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat bestimmt:
a. die zulässigen Verwendungszwecke und den Begriff «Wohneigentum zum eigenen Bedarf» (Art. 30 c Abs. 1);
b. welche Voraussetzungen beim Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Beteiligungen zu erfüllen sind (Art. 30 c Abs. 3);
c. den Mindestbetrag für den Bezug (Art. 30 c Abs. 1);
d. die Modalitäten der Verpfändung, des Vorbezugs, der Rückzahlung und der Sicherstellung des Vorsorgezwecks (Art. 30 b –30 e );
e. die Pflicht der Vorsorgeeinrichtungen, die Versicherten im Falle der Verpfändung oder des Vorbezugs über die Auswirkungen auf ihre Vorsorgeleistungen, über die Möglichkeit der Zusatzversicherung für die Risiken Tod oder Invalidität und über die steuerlichen Folgen zu informieren.
¹¹⁰ Ursprünglich Art. 30 f .

5. Kapitel: Eintrittsgeneration

Art. 31 Grundsatz
Der Eintrittsgeneration gehören die Personen an, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das 25. Altersjahr vollendet und das Referenzalter noch nicht erreicht haben.
Art. 32 Sonderbestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen
¹ Jede Vorsorgeeinrichtung hat im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten Sonderbestimmungen zugunsten der Eintrittsgeneration zu erlassen und dabei namentlich ältere Versicherte, vor allem solche mit kleinen Einkommen, bevorzugt zu behandeln.
² Haben Versicherte Leistungsansprüche aufgrund von Vorsorgeverhältnissen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehen, so können diese von der Vorsorgeeinrichtung berücksichtigt werden.
Art. 33 ¹¹¹
¹¹¹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).

5 a . Kapitel: ¹¹² Erleichterung der Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitnehmer

¹¹² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. Dez. 2009 (Massnahmen zur Erleichterung der Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitnehmender), in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 4427 ; BBl 2007 5669 ).
Art. 33 a Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes
¹ Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass für Versicherte, deren Lohn sich nach dem 58. Altersjahr um höchstens die Hälfte reduziert, auf Verlangen der versicherten Person die Vorsorge für den bisherigen versicherten Verdienst weitergeführt wird.
² Die Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes kann höchstens bis zum reglementarischen Referenzalter ¹¹³ erfolgen.
³ Die Beiträge zur Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes sind von der Beitragsparität nach den Artikeln 66 Absatz 1 dieses Gesetzes und 331 Ab-satz 3 OR ¹¹⁴ ausgenommen. Das Reglement kann Beiträge des Arbeitgebers für diese Weiterversicherung nur mit dessen Zustimmung vorsehen.
¹¹³ Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
¹¹⁴ SR 220
Art. 33 b Erwerbstätigkeit nach dem Referenzalter
Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass auf Verlangen der versicherten Person deren Vorsorge bis zum Ende der Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 70. Altersjahres, weitergeführt wird.

6. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen für die Leistungen

Art. 34 Höhe der Leistung in besonderen Fällen
¹ Der Bundesrat regelt die Berechnung der Leistungen in besonderen Fällen, namentlich:
a. ¹¹⁵
wenn das nach Artikel 24 Absatz 4 massgebende Versicherungsjahr nicht vollständig ist oder der Versicherte während dieser Zeit nicht voll erwerbsfähig war;
b. wenn der Versicherte bei Eintritt des neuen Versicherungsfalles nach diesem Gesetz bereits eine Invalidenrente bezieht oder eine Invalidenleistung bezogen hat.
² ... ¹¹⁶
¹¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
¹¹⁶ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 34 a ¹¹⁷ Koordination und Vorleistung
¹ Die Vorsorgeeinrichtung kann die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. ¹¹⁸
² Treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit gleichartigen Leistungen anderer Sozialversicherungen zusammen, so findet Artikel 66 Absatz 2 ATSG ¹¹⁹ Anwendung. Werden Ehegatten- und Waisenrenten bei ungenügenden Vorsorgeleistungen nach Artikel 54 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 ¹²⁰ über die Militärversicherung ausgerichtet, so dürfen Leistungen dieses Gesetzes nicht gekürzt werden.
³ Für die Vorleistung gelten die Artikel 70 und 71 ATSG.
⁴ Die Kürzung anderer Leistungen, die beim Erreichen des Referenzalters vorgenommen wird, sowie die Kürzung oder Verweigerung anderer Leistungen aufgrund von Verschulden müssen nicht ausgeglichen werden. ¹²¹
⁵ Der Bundesrat regelt:
a. die anrechenbaren Leistungen und Einkünfte sowie den mutmasslich entgangenen Verdienst;
b. die Berechnung der Kürzung der Leistungen nach Absatz 1, wenn andere Leistungen nach Absatz 4 gekürzt werden;
c. die Koordination mit Krankentaggeldern. ¹²²
¹¹⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
¹¹⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4375 ; BBl 2008 5395 , 2014 7911 ).
¹¹⁹ SR 830.1
¹²⁰ SR 833.1
¹²¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4375 ; BBl 2008 5395 , 2014 7911 ).
¹²² Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4375 ; BBl 2008 5395 , 2014 7911 ).
Art. 34 b ¹²³ Subrogation
Gegenüber einem Dritten, der für den Versicherungsfall haftet, tritt die Vorsorgeeinrichtung im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche der versicherten Person, ihrer Hinterlassenen und weiterer Begünstigter nach Artikel 20 a ein.
¹²³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
Art. 35 Kürzung der Leistungen bei schwerem Verschulden
Die Vorsorgeeinrichtung kann ihre Leistungen im entsprechenden Umfang kürzen, wenn die AHV/IV eine Leistung kürzt, entzieht oder verweigert, weil der Anspruchsberechtigte den Tod oder die Invalidität durch schweres Verschulden herbeigeführt hat oder sich einer Eingliederungsmassnahme der IV widersetzt.
Art. 35 a ¹²⁴ Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen
¹ Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
² Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. ¹²⁵ Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
¹²⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
¹²⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5137 ; BBl 2018 1607 ).
Art. 36 ¹²⁶ Anpassung an die Preisentwicklung
¹ Hinterlassenen- und Invalidenrenten, deren Laufzeit drei Jahre überschritten hat, werden bis zum Erreichen des Referenzalters nach Anordnung des Bundesrates der Preisentwicklung angepasst.
² Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die nicht nach Absatz 1 der Preisentwicklung angepasst werden müssen, sowie die Altersrenten werden entsprechend den finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung der Preisentwicklung angepasst. Das paritätische oder das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung entscheidet jährlich darüber, ob und in welchem Ausmass die Renten angepasst werden.
³ Die Vorsorgeeinrichtung erläutert in ihrer Jahresrechnung oder in ihrem Jahresbericht die Beschlüsse nach Absatz 2.
⁴ Artikel 65 d Absatz 3 Buchstabe b ist anwendbar auf Anpassungen an die Preisentwicklung, die das paritätische Organ der Vorsorgeeinrichtung unter Würdigung der finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtung beschlossen hat. ¹²⁷
¹²⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ). Siehe auch die UeB der Änd. vom 3. Okt. 2003 am Ende dieses Erlasses.
¹²⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4635 ; BBl 2003 6399 ).
Art. 37 ¹²⁸ Form der Leistungen
¹ Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden in der Regel als Rente ausgerichtet.
² Die versicherte Person kann verlangen, dass ihr ein Viertel ihres Altersguthabens, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen (Art. 13–13 b ) massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird. ¹²⁹
³ Die Vorsorgeeinrichtung kann an Stelle der Rente eine Kapitalabfindung ausrichten, wenn die Alters- oder die Invalidenrente weniger als 10 Prozent, die Witwen- oder Witwerrente weniger als 6 Prozent oder die Waisenrente weniger als 2 Prozent der Mindestaltersrente der AHV beträgt.
⁴ Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass:
a. die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung an Stelle einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente wählen können;
b. die Anspruchsberechtigten eine bestimmte Frist für die Geltendmachung der Kapitalabfindung einhalten müssen.
⁵ ... ¹³⁰
¹²⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
¹²⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
¹³⁰ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
Art. 37 a ¹³¹ Zustimmung bei Kapitalabfindung
¹ Ist der Versicherte verheiratet oder lebt er in eingetragener Partnerschaft, so ist die Auszahlung der Kapitalabfindung nach Artikel 37 Absätze 2 und 4 nur zulässig, wenn sein Ehegatte oder sein eingetragener Partner schriftlich zustimmt. Kann der Versicherte die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Zivilgericht anrufen.
² Die Vorsorgeeinrichtung schuldet auf der Kapitalabfindung so lange keinen Zins, als der Versicherte die Zustimmung nach Absatz 1 nicht beibringt.
¹³¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
Art. 38 Auszahlung der Renten
Die Renten werden in der Regel monatlich ausgerichtet. Für den Monat, in dem der Anspruch erlischt, wird die Rente voll ausbezahlt.
Art. 39 Abtretung, Verpfändung und Verrechnung
¹ Der Leistungsanspruch kann vor Fälligkeit weder verpfändet noch abgetreten werden. Vorbehalten bleibt Artikel 30 b . ¹³²
² Der Leistungsanspruch darf mit Forderungen, die der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung abgetreten hat, nur verrechnet werden, wenn sie sich auf Beiträge beziehen, die nicht vom Lohn abgezogen worden sind.
³ Rechtsgeschäfte, die diesen Bestimmungen widersprechen, sind nichtig.
¹³² Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2372 ; BBl 1992 VI 237 ).
Art. 40 ¹³³ Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht
¹ Befindet sich eine versicherte Person mit regelmässig zu erbringenden Unterhaltszahlungen im Umfang von mindestens vier monatlichen Zahlungen in Verzug, so kann die vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle nach den Artikeln 131 Absatz 1 und 290 des Zivilgesetzbuches ¹³⁴ dies der Vorsorgeeinrichtung melden.
² Die Meldung entfaltet ihre Wirkung mit Abschluss der Verarbeitung, spätestens jedoch fünf Arbeitstage nach ihrer Zustellung.
³ Die Vorsorgeeinrichtung muss der Fachstelle den Eintritt der Fälligkeit folgender Ansprüche der ihr gemeldeten Versicherten unverzüglich melden:
a. Auszahlung der Leistung als einmalige Kapitalabfindung in der Höhe von mindestens 1000 Franken;
b. Barauszahlung nach Artikel 5 FZG ¹³⁵ in der Höhe von mindestens 1000 Franken;
c. Vorbezug zur Wohneigentumsförderung nach Artikel 30c des vorliegenden Gesetzes und nach Artikel 331e OR ¹³⁶ .
⁴ Sie muss der Fachstelle auch die Verpfändung von Vorsorgeguthaben dieser Versicherten nach Artikel 30 b sowie die Pfandverwertung dieses Guthabens melden.
⁵ Die Meldungen nach den Absätzen 1, 3 und 4 haben schriftlich durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen.
⁶ Die Vorsorgeeinrichtung darf eine Überweisung nach Absatz 3 frühestens 30 Tage nach Zustellung der Meldung an die Fachstelle vornehmen.
¹³³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2015 4299 5017 , 2020 5 ; BBl 2014 529 ).
¹³⁴ SR 210
¹³⁵ SR 831.42
¹³⁶ SR 220
Art. 41 ¹³⁷ Verjährung von Ansprüchen und Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen
¹ Die Leistungsansprüche verjähren nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben.
² Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129–142 OR ¹³⁸ sind anwendbar.
³ Guthaben, welche auf Freizügigkeitskonten oder -policen nach Artikel 10 der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994 ¹³⁹ angelegt sind, werden nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Referenzalter (Art. 13) an den Sicherheitsfonds überwiesen; dieser verwendet sie zur Finanzierung der Zentralstelle 2. Säule.
⁴ Wenn es nicht möglich ist, das genaue Geburtsdatum des Versicherten zu ermitteln, werden diejenigen Freizügigkeitsguthaben, für welche bei den Einrichtungen, die sie verwalten, während zehn Jahren keine Nachrichten des Versicherten oder von dessen Erben eingegangen sind, bis ins Jahr 2010 von diesen Einrichtungen weiter verwaltet. Danach werden sie ebenfalls an den Sicherheitsfonds überwiesen; dieser verwendet sie entsprechend Absatz 3.
⁵ Der Sicherheitsfonds erfüllt Ansprüche auf nach den Absätzen 3 und 4 an ihn überwiesene Guthaben, sofern deren Bestand vom Versicherten oder von dessen Erben nachgewiesen wird.
⁶ Ansprüche, die nicht nach Absatz 5 geltend gemacht werden, verjähren, wenn der Versicherte sein 100. Altersjahr vollendet hat oder vollendet hätte.
⁷ Die Absätze 1–6 sind auch auf Verpflichtungen aus Verträgen zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungsgesellschaften, welche der Versicherungsaufsicht unterstellt sind, anwendbar.
⁸ Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen im Hinblick auf die Geltendmachung von Ansprüchen der Versicherten .
¹³⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
¹³⁸ SR 220
¹³⁹ SR 831.425

Zweiter Titel: Obligatorische Versicherung der Selbstständigerwerbenden

Art. 42 Versicherung von Alter, Tod und Invalidität
Sind die Selbstständigerwerbenden obligatorisch für Alter, Tod und Invalidität versichert, so sind die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer sinngemäss anwendbar.
Art. 43 Versicherung einzelner Risiken
¹ Umfasst die obligatorische Versicherung nur die Risiken Tod und Invalidität, so kann der Bundesrat ein Leistungssystem zulassen, das von demjenigen in der obligatorischen Versicherung der Arbeitnehmer abweicht.
² Die Bestimmungen über den Sicherheitsfonds sind nicht anwendbar.

Dritter Titel: Freiwillige Versicherung

1. Kapitel: Selbstständigerwerbende

Art. 44 Recht auf Versicherung
¹ Selbstständigerwerbende können sich bei der Vorsorgeeinrichtung ihres Berufes oder ihrer Arbeitnehmer versichern lassen.
² Wer sich nicht bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern lassen kann, ist berechtigt, sich bei der Auffangeinrichtung versichern zu lassen.
Art. 45 Vorbehalt
¹ Für die Risiken Tod und Invalidität darf ein Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen für höchstens drei Jahre gemacht werden.
² Dieser Vorbehalt ist unzulässig, wenn der Selbstständigerwerbende mindestens sechs Monate obligatorisch versichert war und sich innert Jahresfrist freiwillig versichert.

2. Kapitel: Arbeitnehmer

Art. 46 Erwerbstätigkeit im Dienste mehrerer Arbeitgeber
¹ Der nicht obligatorisch versicherte Arbeitnehmer, der im Dienste mehrerer Arbeitgeber steht und dessen gesamter Jahreslohn 22 050 Franken ¹⁴⁰ übersteigt, kann sich entweder bei der Auffangeinrichtung oder bei der Vorsorgeeinrichtung, der einer seiner Arbeitgeber angeschlossen ist, freiwillig versichern lassen, sofern deren reglementarische Bestimmungen es vorsehen. ¹⁴¹
² Ist der Arbeitnehmer bereits bei einer Vorsorgeeinrichtung obligatorisch versichert, kann er sich bei ihr, falls ihre reglementarischen Bestimmungen es nicht ausschliessen, oder bei der Auffangeinrichtung für den Lohn zusätzlich versichern lassen, den er von den anderen Arbeitgebern erhält.
³ Dem Arbeitnehmer, der Beiträge direkt an eine Vorsorgeeinrichtung bezahlt, schuldet jeder Arbeitgeber jeweils die Hälfte der Beiträge, die auf den bei ihm bezogenen Lohn entfallen. Die Höhe des Arbeitgeber-Beitrages ergibt sich aus einer Bescheinigung der Vorsorgeeinrichtung.
⁴ Die Vorsorgeeinrichtung übernimmt auf Begehren des Arbeitnehmers das Inkasso gegenüber den Arbeitgebern.
¹⁴⁰ Betrag gemäss Art. 5 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 12. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 609 ).
¹⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
Art. 47 ¹⁴² Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung
¹ Scheidet der Versicherte aus der obligatorischen Versicherung aus, so kann er die Vorsorge oder bloss die Altersvorsorge im bisherigen Umfang bei derselben Vorsorgeeinrichtung, wenn deren Reglement dies zulässt, oder bei der Auffangeinrichtung weiterführen.
² Der aus der obligatorischen Versicherung nach Artikel 2 Absatz 3 ausscheidende Versicherte kann die Vorsorge für die Risiken Tod und Invalidität im bisherigen Umfang bei der Auffangeinrichtung weiterführen. ¹⁴³
¹⁴² Fassung gemäss Art. 117 a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 26. Juni 1982, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1982 2184 ; BBl 1980 III 489 ).
¹⁴³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
Art. 47 a ¹⁴⁴ Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres
¹ Eine versicherte Person, die nach Vollendung des 58. Altersjahres aus der obligatorischen Versicherung ausscheidet, weil das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst wurde, kann die Versicherung nach Artikel 47 weiterführen oder die Weiterführung nach den Absätzen 2–7 im bisherigen Umfang bei ihrer bisherigen Vorsorgeeinrichtung verlangen.
² Die versicherte Person hat die Möglichkeit, während dieser Weiterversicherung die Altersvorsorge durch Beiträge weiter aufzubauen. Die Austrittsleistung bleibt in der Vorsorgeeinrichtung, auch wenn die Altersvorsorge nicht weiter aufgebaut wird. Tritt die versicherte Person in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die bisherige Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung in dem Umfang an die neue zu überweisen, als sie für den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen verwendet werden kann.
³ Die versicherte Person bezahlt Beiträge zur Deckung der Risiken Tod und Invalidität und an die Verwaltungskosten. Falls sie die Altersvorsorge weiter aufbaut, bezahlt sie zusätzlich die entsprechenden Beiträge.
⁴ Die Versicherung endet bei Eintritt des Risikos Tod oder Invalidität oder bei Erreichen des reglementarischen Referenzalters. ¹⁴⁵ Bei Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung endet sie, wenn in der neuen Einrichtung mehr als zwei Drittel der Austrittsleistung für den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen benötigt werden. Die Versicherung kann durch die versicherte Person jederzeit und durch die Vorsorgeeinrichtung bei Vorliegen von Beitragsausständen gekündigt werden.
⁵ Versicherte, die die Versicherung nach diesem Artikel weiterführen, sind gleichberechtigt wie die im gleichen Kollektiv aufgrund eines bestehenden Arbeitsverhältnisses Versicherten, insbesondere in Bezug auf den Zins, den Umwandlungssatz sowie auf Zahlungen durch den früheren Arbeitgeber oder einen Dritten.
⁶ Hat die Weiterführung der Versicherung mehr als zwei Jahre gedauert, so müssen die Versicherungsleistungen in Rentenform bezogen und die Austrittsleistung kann nicht mehr für Wohneigentum zum eigenen Bedarf vorbezogen oder verpfändet werden. Vorbehalten bleiben reglementarische Bestimmungen, die die Ausrichtung der Leistungen nur in Kapitalform vorsehen.
⁷ Die Vorsorgeeinrichtung kann im Reglement die Weiterführung der Versicherung nach diesem Artikel bereits ab dem vollendeten 55. Altersjahr vorsehen. Sie kann im Reglement vorsehen, dass auf Verlangen der versicherten Person für die gesamte Vorsorge oder nur für die Altersvorsorge ein tieferer als der bisherige Lohn versichert wird.
¹⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 585 ; BBl 2016 7465 ).
¹⁴⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).

Dritter Teil: Organisation

Erster Titel: Vorsorgeeinrichtungen

Art. 48 Grundsätze ¹⁴⁶
¹ Vorsorgeeinrichtungen, die an der Durchführung der obligatorischen Versicherung teilnehmen wollen, müssen sich bei der Aufsichtsbehörde, der sie unterstehen (Art. 61), in das Register für die berufliche Vorsorge eintragen lassen.
² Registrierte Vorsorgeeinrichtungen müssen die Rechtsform einer Stiftung haben oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit sein. ¹⁴⁷ Sie müssen Leistungen nach den Vorschriften über die obligatorische Versicherung erbringen und nach diesem Gesetz organisiert, finanziert und verwaltet werden.
³ Eine Vorsorgeeinrichtung wird aus dem Register gestrichen, wenn sie:
a. die gesetzlichen Voraussetzungen zur Registrierung nicht mehr erfüllt und innerhalb der von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist die erforderlichen Anpassungen nicht vornimmt;
b. auf die weitere Registrierung verzichtet. ¹⁴⁸
⁴ Die registrierten Vorsorgeeinrichtungen und die an der von ihnen durchgeführten beruflichen Vorsorge Beteiligten sind berechtigt, die AHV-Nummer ¹⁴⁹ nach den Bestimmungen des AHVG ¹⁵⁰ für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden. ¹⁵¹
¹⁴⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5259 ; BBl 2006 501 ).
¹⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2011 3385 ; BBl 2008 8411 ).
¹⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
¹⁴⁹ Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 29 des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 758 ; BBl 2019 7359 ). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.
¹⁵⁰ SR 831.10
¹⁵¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5259 ; BBl 2006 501 ).
Art. 49 ¹⁵² Selbstständigkeitsbereich
¹ Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Referenzalters ausgerichtet werden.
² Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über: ¹⁵³
1. ¹⁵⁴
die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33 a und 33 b );
2. ¹⁵⁵
den Bezug der Altersleistung (Art. 13 Abs. 2, 13 a und 13 b );
3. die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 20 a );
3 a . ¹⁵⁶
die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 24 Abs. 5);
3 b . ¹⁵⁷
die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26 a );
4. die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen (Art. 35 a );
5. ¹⁵⁸
die Anpassung an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2–4);
5 a . ¹⁵⁹
die Zustimmung bei Kapitalabfindung (Art. 37 a );
5 b . ¹⁶⁰
die Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (Art. 40);
6. die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41);
6 a . ¹⁶¹
das Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres (Art. 47 a );
6 b . ¹⁶²
die systematische Verwendung der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4);
7. ¹⁶³
die paritätische Verwaltung und die Aufgaben des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung (Art. 51 und 51 a );
8. die Verantwortlichkeit (Art. 52);
9. ¹⁶⁴
die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52 a –52 e );
10. ¹⁶⁵
die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51 b , 51 c und 53 a );
11. die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53 b –53 d );
12. ¹⁶⁶
die Auflösung von Verträgen (Art. 53 e –53 f );
13. ¹⁶⁷
den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und i und Abs. 2–5, 56 a , 57 und 59);
14. ¹⁶⁸
die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61–62 a und 64–64 c );
15. ¹⁶⁹
...
16. ¹⁷⁰
die finanzielle Sicherheit (Art. 65, 65 c , 65 d Abs. 1, 2 und 3 Bst. a zweiter Satz und b, Art. 65 e , 66 Abs. 4, 67 und 72 a –72 g );
17. die Transparenz (Art. 65 a );
18. ¹⁷¹
die Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven (Art. 65 b );
19. die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4);
20. die Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen (Art. 68 a );
21. ¹⁷²
die Vermögensverwaltung (Art. 71) und die Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71 a und 71 b );
22. die Rechtspflege (Art. 73 und 74);
23. die Strafbestimmungen (Art. 75–79);
24. den Einkauf (Art. 79 b );
25. den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79 c );
25 a . ¹⁷³
die Datenbearbeitung für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer (Art. 85 a Bst. f);
25 b . ¹⁷⁴
die Datenbekanntgabe für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer (Art. 86 a Abs. 2 Bst. bbis);
26. die Information der Versicherten (Art. 86 b ).
¹⁵² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), Abs. 2 Ziff. 7–9, 12 –14, 16 (mit Ausnahme von Art. 66 Abs. 4), 17, 19 -23 und 26 in Kraft seit 1. April 2004, Abs. 1 und 2 Ziff. 3–6, 10 , 11 , 15 , 16 (Art. 66 Abs. 4) und 18 in Kraft seit 1. Jan. 2005, Abs. 2 Ziff. 1, 24 und 25 in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
¹⁵³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3385 ; BBl 2008 8411 ).
¹⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. Dez. 2009 (Massnahmen zur Erleichterung der Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitnehmender), in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 4427 ; BBl 2007 5669 ).
¹⁵⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
¹⁵⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
¹⁵⁷ Ursprünglich Ziff. 3 a . Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ).
¹⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4635 ; BBl 2003 6399 ).
¹⁵⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
¹⁶⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2015 4299 5017 , 2020 5 ; BBl 2014 529 ).
¹⁶¹ Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 585 ; BBl 2016 7465 ).
¹⁶² Ursprünglich: Ziff. 6 a . Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5259 ; BBl 2006 501 ).
¹⁶³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
¹⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
¹⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
¹⁶⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 688 ; BBl 2020 1 ).
¹⁶⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 688 ; BBl 2020 1 ).
¹⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
¹⁶⁹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
¹⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3385 ; BBl 2008 8411 ).
¹⁷¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 688 ; BBl 2020 1 ).
¹⁷² Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
¹⁷³ Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5259 ; BBl 2006 501 ).
¹⁷⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5259 ; BBl 2006 501 ).
Art. 50 Reglementarische Bestimmungen
¹ Die Vorsorgeeinrichtungen erlassen Bestimmungen über:
a. die Leistungen;
b. die Organisation;
c. die Verwaltung und Finanzierung;
d. die Kontrolle;
e. das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten.
² Diese Bestimmungen können in der Gründungsurkunde, in den Statuten oder im Reglement enthalten sein. Bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts können entweder die Bestimmungen über die Leistungen oder jene über die Finanzierung von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlassen werden. ¹⁷⁵
³ Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen den von der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Bestimmungen vor. Konnte die Vorsorgeeinrichtung jedoch guten Glaubens davon ausgehen, dass eine ihrer reglementarischen Bestimmungen im Einklang mit dem Gesetz stehe, so ist das Gesetz nicht rückwirkend anwendbar.
¹⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2011 3385 , 2013 2253 ; BBl 2008 8411 ).
Art. 51 Paritätische Verwaltung
¹ Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht, in das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung die gleiche Zahl von Vertretern zu entsenden. ¹⁷⁶
² Die Vorsorgeeinrichtung hat die ordnungsgemässe Durchführung der paritätischen Verwaltung zu gewährleisten. Es sind namentlich zu regeln:
a. die Wahl der Vertreter der Versicherten;
b. eine angemessene Vertretung der verschiedenen Arbeitnehmerkategorien;
c. die paritätische Vermögensverwaltung;
d. das Verfahren bei Stimmengleichheit.
³ Die Versicherten wählen ihre Vertreter unmittelbar oder durch Delegierte. Ist dies wegen der Struktur der Vorsorgeeinrichtung, namentlich bei Sammelstiftungen, nicht möglich, so kann die Aufsichtsbehörde andere Formen der Vertretung zulassen. Den Vorsitz des paritätischen Organs führt abwechslungsweise ein Arbeitnehmer- und ein Arbeitgebervertreter. Das paritätische Organ kann jedoch die Zuordnung des Vorsitzes anders regeln. ¹⁷⁷
⁴ Ist das Verfahren bei Stimmengleichheit noch nicht geregelt, so entscheidet ein im gegenseitigen Einvernehmen bestimmter neutraler Schiedsrichter. Kommt keine Einigung über den Schiedsrichter zustande, so wird dieser von der Aufsichtsbehörde bezeichnet.
⁵ ... ¹⁷⁸
⁶ und ⁷ ... ¹⁷⁹
¹⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
¹⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
¹⁷⁸ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 ( AS 2011 3385 , 2013 2253 ; BBl 2008 8411 ).
¹⁷⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision) ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
Art. 51 a ¹⁸⁰ Aufgaben des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung
¹ Das oberste Organ der Vorsorgeeinrich tung nimmt die Gesamtleitung der Vor sorgeeinrichtung wahr, sorgt für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben, bestimmt die strategischen Ziele und Grundsätze der Vorsorgeeinrichtung sowie die Mittel zu deren Erfüllung. Es legt die Organisation der Vorsorgeeinrichtung fest, sorgt für ihre finanzielle Stabilität und überwacht die Geschäftsführung.
² Es nimmt die folgenden, unübertrag baren und unentziehbaren Aufgaben wahr:
a. Festlegung des Finanzierungssystems;
b. Festlegung von Leistungszielen und Vorsorgeplänen sowie der Grundsätze für die Verwendung der freien Mittel;
c. Erlass und Änderung von Reglementen;
d. Erstellung und Genehmigung der Jahresrechnung;
e. Festlegung der Höhe des technischen Zinssatzes und der übrigen technischen Grundlagen;
f. Festlegung der Organisation;
g. Ausgestaltung des Rechnungswesens;
h. Bestimmung des Versichertenkreises und Sicherstellung ihrer Information;
i. Sicherstellung der Erstausbildung und Weiterbildung der Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter;
j. Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung betrauten Personen;
k. Wahl und Abberufung des Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstelle;
l. Entscheid über die ganze oder teilweise Rückdeckung der Vorsorgeeinrichtung und über den allfälligen Rückversicherer;
m. Festlegung der Ziele und der Grundsätze der Vermögensverwaltung sowie der Durchführung und Überwachung des Anlageprozesses;
n. periodische Überprüfung der mittel- und langfristigen Übereinstimmung zwischen der Anlage des Vermögens und den Verpflichtungen;
o. Festlegung der Voraussetzungen für den Rückkauf von Leistungen;
p. bei Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften Festlegung des Verhältnisses zu den angeschlossenen Arbeitgebenden und der Voraussetzungen für die Unterstellung weiterer Arbeitgeber.
³ Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Es sorgt für eine angemessene Berichterstattung an seine Mitglieder.
⁴ Es entscheidet über eine angemessene Entschädigung seiner Mitglieder für die Teilnahme an Sitzungen und Schulungskursen.
⁵ Bei Vorsorgeeinrichtungen in Form einer Genossenschaft kann die Verwaltung die Aufgaben nach den Absätzen 1–4 wahrnehmen, soweit diese Aufgaben nicht nach Artikel 879 OR ¹⁸¹ zu den unübertragbaren Befugnissen der Generalversammlung gehören.
⁶ Vorbehalten bleibt Artikel 50 Absatz 2 zweiter Satz.
¹⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012, mit Ausnahme von Abs. 6, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2011 3385 , 2013 2253 ; BBl 2008 8411 ).
¹⁸¹ SR 220
Art. 51 b ¹⁸² Integrität und Loyalität der Verantwortlichen
¹ Die mit der Geschäftsführung oder Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung oder mit der Vermögensverwaltung betrauten Personen müssen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.
² Sie unterliegen der treuhänderischen Sorgfaltspflicht und müssen in ihrer Tätigkeit die Interessen der Versicherten der Vorsorgeeinrichtung wahren. Zu diesem Zweck sorgen sie dafür, dass aufgrund ihrer persönlichen und geschäftlichen Verhältnisse kein Interessenkonflikt entsteht.
¹⁸² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Aug. 2011 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
Art. 51 c ¹⁸³ Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden
¹ Die von Vorsorgeeinrichtungen abgeschlossenen Rechtsgeschäfte müssen marktüblichen Bedingungen entsprechen.
² Rechtsgeschäfte der Vorsorgeeinrichtung mit Mitgliedern des obersten Organs, mit angeschlossenen Arbeitgebern oder mit natürlichen oder juristischen Personen, welche mit der Geschäftsführung oder der Vermögensverwaltung betraut sind, sowie Rechtsgeschäfte der Vorsorgeeinrichtung mit natürlichen oder juristischen Personen, die den vorgenannten Personen nahestehen, sind bei der jährlichen Prüfung der Jahresrechnung gegenüber der Revisionsstelle offenzulegen.
³ Die Revisionsstelle prüft, ob in den offen gelegten Rechtsgeschäften die Interessen der Vorsorgeeinrichtung gewahrt sind.
⁴ Experten, Anlageberater und Anlagemanager, die von der Vorsorgeeinrichtung beigezogen wurden, sind im Jahresbericht mit Name und Funktion aufzuführen.
¹⁸³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Aug. 2011 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
Art. 52 ¹⁸⁴ Verantwortlichkeit
¹ Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen. ¹⁸⁵
² Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Organe verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tag an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. ¹⁸⁶
³ Wer als Organ einer Vorsorgeeinrichtung schadenersatzpflichtig wird, hat die übrigen regresspflichtigen Organe zu informieren. Die fünfjährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Regressansprüchen nach diesem Absatz beginnt mit dem Zeitpunkt der Leistung von Schadenersatz.
⁴ Für die Haftung der Revisionsstelle gilt Artikel 755 OR ¹⁸⁷ sinngemäss. ¹⁸⁸
¹⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
¹⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
¹⁸⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 22 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5343 ; BBl 2014 235 ).
¹⁸⁷ SR 220
¹⁸⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
Art. 52 a ¹⁸⁹ Prüfung
¹ Für die Prüfung bestimmt die Vorsorgeeinrichtung eine Revisionsstelle sowie einen Experten für berufliche Vorsorge.
² Der Bericht der Revisionsstelle ist vom obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung der Aufsichtsbehörde und dem Experten für berufliche Vorsorge zuzustellen und den Versicherten zur Verfügung zu halten.
¹⁸⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
Art. 52 b ¹⁹⁰ Zulassung von Revisionsstellen für berufliche Vorsorge
Als Revisionsstelle können natürliche Personen und Revisionsunternehmen tätig sein, die von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 ¹⁹¹ zugelassen sind.
¹⁹⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
¹⁹¹ SR 221.302
Art. 52 c ¹⁹² Aufgaben der Revisionsstelle
¹ Die Revisionsstelle prüft, ob:
a. die Jahresrechnung und die Alterskonten den gesetzlichen Vorschriften entsprechen;
b. die Organisation, die Geschäftsführung sowie die Vermögensanlage den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen entsprechen;
c. die Vorkehren zur Sicherstellung der Loyalität in der Vermögensverwaltung getroffen wurden und die Einhaltung der Loyalitätspflichten durch das oberste Organ hinreichend kontrolliert wird;
d. die freien Mittel oder die Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen in Übereinstimmung mit den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen verwendet wurden;
e. im Falle einer Unterdeckung die Vorsorgeeinrichtung die erforderlichen Massnahmen zur Wiederherstellung der vollen Deckung eingeleitet hat;
f. die vom Gesetz verlangten Angaben und Meldungen an die Aufsichtsbehörde gemacht wurden;
g. Artikel 51 c eingehalten wurde.
² Die Revisionsstelle hält ihre Feststellungen zu den Prüfpunkten nach Absatz 1 jährlich in einem Bericht zuhanden des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung fest. Dieser Bericht bestätigt die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften mit oder ohne Einschränkungen und enthält eine Empfehlung über die Genehmigung oder Rückweisung der Jahresrechnung; diese ist dem Bericht beizulegen.
³ Die Revisionsstelle erläutert bei Bedarf die Prüfungsergebnisse zuhanden des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung.
¹⁹² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Aug. 2011 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
Art. 52 d ¹⁹³ Zulassung von Experten für berufliche Vorsorge
¹ Experten für berufliche Vorsorge bedürfen der Zulassung durch die Oberaufsichtskommission.
² Voraussetzungen für die Zulassung sind:
a. eine angemessene berufliche Ausbildung und Berufserfahrung;
b. Kenntnisse der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen;
c. ein guter Ruf und Vertrauenswürdigkeit.
³ Die Oberaufsichtskommission kann die Voraussetzungen für die Zulassung näher umschreiben.
¹⁹³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
Art. 52 e ¹⁹⁴ Aufgaben des Experten für berufliche Vorsorge
¹ Der Experte für berufliche Vorsorge prüft aus versicherungstechnischer Sicht, ob die Vorsorgeeinrichtung Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen kann, indem er:
a. jährlich die Vorsorgekapitalien und die technischen Rückstellungen der Vorsorgeeinrichtung berechnet;
b. periodisch, mindestens jedoch alle drei Jahre, ein versicherungstechnisches Gutachten erstellt. ¹⁹⁵
¹ bis Er prüft zudem periodisch, ob die reglementarischen versicherungstechnischen Bestimmungen über die Leistungen und die Finanzierung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. ¹⁹⁶
² Er unterbreitet dem obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung Empfehlungen insbesondere über:
a. ¹⁹⁷
den technischen Zinssatz und die übrigen technischen Grundlagen;
b. die Massnahmen, die im Falle einer Unterdeckung einzuleiten sind.
² bis Das oberste Organ hat dem Experten für berufliche Vorsorge die erforderlichen Angaben für die Prüfung zu machen und die benötigten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. ¹⁹⁸
³ Werden die Empfehlungen des Experten für berufliche Vorsorge vom obersten Organ nicht befolgt und erscheint dadurch die Sicherheit der Vorsorgeeinrichtung gefährdet, meldet er dies der Aufsichtsbehörde.
⁴ Im Zusammenhang mit der Übernahme von Rentnerbeständen (Art. 53 e bis) gibt der Experte für berufliche Vorsorge der Aufsichtsbehörde von sich aus die erforderliche Bestätigung (Art. 53 e bis Abs. 1) und auf deren Verlangen den Bericht (Art. 53 e bis Abs. 3) ab. ¹⁹⁹
¹⁹⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
¹⁹⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 688 ; BBl 2020 1 ).
¹⁹⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 688 ; BBl 2020 1 ).
¹⁹⁷ Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10 ).
¹⁹⁸ Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 688 ; BBl 2020 1 ).
¹⁹⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 688 ; BBl 2020 1 ).
Art. 53 ²⁰⁰
²⁰⁰ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
Art. 53 a ²⁰¹ Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über:
a. die Zulässigkeit von Eigengeschäften von Personen, die mit der Vermögensverwaltung betraut sind;
b. die Zulässigkeit und Offenlegung von Vermögensvorteilen, die Personen in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die Vorsorgeeinrichtungen erzielen.
²⁰¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision) ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Aug. 2011 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
Art. 53 b ²⁰² Teilliquidation
¹ Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
a. eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
b. eine Unternehmung restrukturiert wird;
c. der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
² Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
²⁰² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
Art. 53 c ²⁰³ Gesamtliquidation
Bei der Aufhebung von Vorsorgeeinrichtungen (Gesamtliquidation) entscheidet die Aufsichtsbehörde, ob die Voraussetzungen und das Verfahren erfüllt sind, und genehmigt den Verteilungsplan.
²⁰³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
Art. 53 d ²⁰⁴ Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation
¹ Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
² Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
³ Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird. ²⁰⁵
⁴ Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a. den genauen Zeitpunkt;
b. die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c. den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d. den Verteilungsplan.
⁵ Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
⁶ Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers. ²⁰⁶
²⁰⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
²⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3385 ; BBl 2008 8411 ).
²⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. I 14 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes ( AS 2006 5599 ; BBl 2006 7759 ).
Art. 53 e ²⁰⁷ Auflösung von Verträgen
¹ Bei der Auflösung von Verträgen zwischen Versicherungseinrichtungen und Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG ²⁰⁸ unterstehen, besteht ein Anspruch auf das Deckungskapital.
² Der Anspruch nach Absatz 1 erhöht sich um eine anteilsmässige Beteiligung an den Überschüssen und vermindert sich durch die Rückkaufskosten. Die Versicherungseinrichtung hat der Vorsorgeeinrichtung eine detaillierte, nachvollziehbare Abrechnung vorzulegen.
³ Als Rückkaufskosten gelten Abzüge für das Zinsrisiko. Hat das Vertragsverhältnis mindestens fünf Jahre gedauert, so können keine Rückkaufskosten abgezogen werden. Das Altersguthaben nach Artikel 15 darf nicht geschmälert werden, selbst wenn der Vertrag weniger als fünf Jahre gedauert hat.
⁴ Löst der Arbeitgeber den Anschlussvertrag mit seiner Vorsorgeeinrichtung auf, so haben sich die bisherige und die neue Vorsorgeeinrichtung über den Verbleib der Rentenbezüger bei der bisherigen oder den Wechsel zur neuen Vorsorgeeinrichtung zu einigen, sofern der Anschlussvertrag für diesen Fall keine Regelung vorsieht. Fehlt eine Regelung im Anschlussvertrag oder kommt zwischen der bisherigen und der neuen Vorsorgeeinrichtung keine Vereinbarung zustande, so verbleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung.
⁴ bis Ist im Anschlussvertrag vorgesehen, dass die Rentenbezüger bei der Auflösung des Anschlussvertrages die bisherige Vorsorgeeinrichtung verlassen, so kann der Arbeitgeber diesen Vertrag erst auflösen, wenn eine neue Vorsorgeeinrichtung schriftlich bestätigt hat, dass sie diese Personen zu den gleichen Bedingungen übernimmt. ²⁰⁹
⁵ Löst die Vorsorgeeinrichtung den Anschlussvertrag mit dem Arbeitgeber auf, so haben sich die bisherige und die neue Vorsorgeeinrichtung über den Verbleib der Rentenbezüger bei der bisherigen oder den Wechsel zur neuen Vorsorgeeinrichtung zu einigen. Kommt keine Vereinbarung zustande, so verbleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung.
⁶ Verbleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung, so bleibt der Anschlussvertrag mit Bezug auf die Rentenbezüger weiter bestehen. Dies gilt auch für die Invaliditätsfälle, bei denen die Invalidität nach der Auflösung des Anschlussvertrags, die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, aber vor der Auflösung des Anschlussvertrags eingetreten ist.
⁷ Der Bundesrat regelt die Zugehörigkeit der Rentenbezüger, wenn der Anschlussvertrag in Folge der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers aufgelöst wird.
⁸ Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anforderungen an die Ausweisung der Kosten und die Berechnung des Deckungskapitals.
²⁰⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
²⁰⁸ SR 831.42
²⁰⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006 (Wechsel der Vorsorgeeinrichtung), in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1803 ; BBl 2005 5941 5953 ).
Art. 53 e bis ²¹⁰ Übernahme von Rentnerbeständen
¹ Vorsorgeeinrichtungen dürfen Rentnerbestände und rentnerlastige Bestände zur Weiterführung nur übernehmen, sofern die entsprechenden Verpflichtungen ausreichend finanziert sind, insbesondere die notwendigen technischen Rückstellungen und Wertschwankungsreserven vorhanden sind, und der Experte für berufliche Vorsorge dies bestätigt.
² Die Aufsichtsbehörde der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung prüft, ob die Bedingungen für die Übernahme erfüllt sind, und genehmigt die Übernahme mit einer Verfügung. Sie bringt die Verfügung der bisher zuständigen Aufsichtsbehörde zur Kenntnis. Die Übernahme darf vollzogen werden, wenn die Genehmigungsverfügung der Aufsichtsbehörde in Rechtskraft erwachsen ist.
³ Die Aufsichtsbehörde wacht nach der Übernahme insbesondere darüber, dass die für den übernommenen Rentnerbestand gebildeten Vorsorgekapitalien und technischen Rückstellungen nur in begründeten Fällen angepasst werden. Sie kann dafür jährlich einen Bericht des Experten für berufliche Vorsorge verlangen und die erforderlichen Massnahmen anordnen.
⁴ Auf die Bildung von technischen Rückstellungen im Sinne von Absatz 3 kann verzichtet werden, wenn die Rentenleistungen des übernommenen Rentnerbestandes vollumfänglich und unwiderruflich bei einem Versicherungsunternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004 ²¹¹ versichert sind.
⁵ Der Bundesrat regelt die Einzelheiten für die Übernahme von Rentnerbeständen und kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung erlassen. Er regelt insbesondere:
a. was als rentnerlastiger Bestand gilt;
b. die Anforderungen an die Finanzierung der Rentenverpflichtungen.
²¹⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 688 ; BBl 2020 1 ).
²¹¹ SR 961.01
Art. 53 f ²¹² Gesetzliches Kündigungsrecht
¹ Die Vorsorgeeinrichtung oder die Versicherungseinrichtung muss wesentliche Änderungen eines Anschlussvertrages oder eines Versicherungsvertrages mindestens sechs Monate, bevor die Änderungen in Kraft treten sollen, der andern Vertragspartei schriftlich ankündigen.
² Die andere Vertragspartei kann den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich auf den Zeitpunkt kündigen, auf den die Änderungen in Kraft treten sollen.
³ Sie kann schriftlich verlangen, dass die Vorsorgeeinrichtung oder die Versicherungseinrichtung ihr die für Offerten notwendigen Angaben zur Verfügung stellt. Werden ihr diese Angaben nicht innert 30 Tagen übermittelt, nachdem sie verlangt wurden, so verschieben sich der Beginn der 30-tägigen Kündigungsfrist und der Zeitpunkt, in dem die wesentlichen Änderungen in Kraft treten, entsprechend der Verzögerung. Wird vom gesetzlichen Kündigungsrecht kein Gebrauch gemacht, so treten die wesentlichen Änderungen auf den angekündigten Termin in Kraft.
⁴ Als wesentliche Änderung eines Anschlussvertrages oder Versicherungsvertrages nach Absatz 1 gelten:
a. eine Erhöhung derjenigen Beiträge, denen nicht Gutschriften auf den Guthaben der Versicherten entsprechen, um mindestens 10 Prozent innerhalb von drei Jahren;
b. eine Senkung des Umwandlungssatzes, die für Versicherte zu einer Senkung ihrer voraussichtlichen Altersleistung um mindestens 5 Prozent führt;
c. andere Massnahmen, deren Wirkungen denjenigen nach den Buchstaben a und b mindestens gleichkommen;
d. der Wegfall der vollen Rückdeckung.
⁵ Änderungen nach Absatz 4 gelten dann nicht als wesentlich, wenn sie Folge einer Änderung der rechtlichen Grundlagen sind.
²¹² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006 (Wechsel der Vorsorgeeinrichtung), in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1803 ; BBl 2005 5941 5953 ).

Zweiter Titel: ²¹³ Anlagestiftungen

²¹³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
Art. 53 g Zweck und anwendbares Recht
¹ Zur gemeinsamen Anlage und Verwaltung von Vorsorgegeldern können Stiftungen nach den Artikeln 80–89 a ZGB ²¹⁴ gegründet werden. ²¹⁵
² Anlagestiftungen sind Einrichtungen, die der beruflichen Vorsorge dienen. Sie unterstehen diesem Gesetz. Soweit dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen keine auf die Anlagestiftung anwendbare Regelung vorsehen, sind auf sie subsidiär die allgemeinen Bestimmungen des Stiftungsrechts anwendbar.
²¹⁴ SR 210
²¹⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
Art. 53 h Organisation
¹ Das oberste Organ der Anlagestiftung ist die Anlegerversammlung.
² Der Stiftungsrat ist das geschäftsführende Organ. Mit Ausnahme der Aufgaben, die unmittelbar mit der obersten Leitung der Anlagestiftung verbunden sind, kann er die Geschäftsführung an Dritte delegieren.
³ Die Anlegerversammlung erlässt Bestimmungen über die Organisation, die Verwaltung und die Kontrolle der Anlagestiftung.
Art. 53 i Vermögen
¹ Das Gesamtvermögen der Anlagestiftung umfasst das Stammvermögen und das Anlagevermögen. Die Anlegerversammlung erlässt Bestimmungen über die Anlagen dieser Vermögen. Die Statuten können bestimmen, dass diese Befugnis durch den Stiftungsrat ausgeübt wird.
² Das Anlagevermögen besteht aus den von Anlegern zum Zwecke der gemeinsamen Vermögensanlage eingebrachten Geldern. Es bildet eine Anlagegruppe oder gliedert sich in mehrere Anlagegruppen. Die Anlagegruppen werden rechnerisch selbstständig geführt und sind wirtschaftlich voneinander unabhängig.
³ Eine Anlagegruppe besteht aus gleichen und nennwertlosen Ansprüchen eines oder mehrerer Anleger.
⁴ Sachen und Rechte, die zu einer Anlagegruppe gehören, werden im Konkurs der Anlagestiftung zugunsten von deren Anlegern abgesondert. Dasselbe gilt sinngemäss für den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. Vorbehalten bleibt ein Anspruch der Anlagestiftung auf:
a. die vertraglich vorgesehenen Vergütungen;
b. Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben für eine Anlagegruppe eingegangen ist;
c. Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
⁵ Die Verrechnung ist nur zulässig bei Forderungen innerhalb der gleichen Anlagegruppe oder bei Forderungen innerhalb des Stammvermögens.
Art. 53 j Haftung
¹ Die Haftung der Anlagestiftung für Verbindlichkeiten einer Anlagegruppe ist auf das Vermögen dieser Anlagegruppe beschränkt.
² Jede Anlagegruppe haftet nur für eigene Verbindlichkeiten.
³ Die Haftung der Anleger ist ausgeschlossen.
Art. 53 k Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über:
a. den Anlegerkreis;
b. die Äufnung und Verwendung des Stammvermögens;
c. die Gründung, Organisation und Aufhebung;
d. die Anlage, Buchführung, Rechnungslegung und Revision;
e. die Anlegerrechte.

Dritter Titel: ²¹⁶ Sicherheitsfonds und Auffangeinrichtung

²¹⁶ Ursprünglich: Zweiter Titel.

1. Kapitel: Rechtsträger

Art. 54 Errichtung
¹ Die Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber errichten zwei paritätisch zu verwaltende Stiftungen.
² Der Bundesrat überträgt:
a. der einen Stiftung, den Sicherheitsfonds zu führen;
b. der andern Stiftung, die Verpflichtungen der Auffangeinrichtung zu übernehmen.
³ Kommt die Errichtung einer Stiftung durch die Spitzenorganisationen nicht zustande, so veranlasst der Bundesrat deren Gründung.
⁴ Die Stiftungen gelten als Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 ²¹⁷ über das Verwaltungsverfahren.
²¹⁷ SR 172.021
Art. 55 Stiftungsräte
¹ Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden.
² Die Mitglieder der Stiftungsräte werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
³ Die Stiftungsräte konstituieren sich selbst und erlassen die Reglemente über die Organisation der Stiftung. Sie überwachen deren Geschäftsführung und setzen eine unabhängige Revisionsstelle als Kontrollorgan ein.
⁴ Jeder Stiftungsrat bestimmt eine Geschäftsstelle, welche die Stiftung verwaltet und vertritt.

2. Kapitel: Sicherheitsfonds

Art. 56 ²¹⁸ Aufgaben
¹ Der Sicherheitsfonds:
a. richtet Zuschüsse an jene Vorsorgeeinrichtungen aus, die eine ungünstige Altersstruktur aufweisen;
b. ²¹⁹
stellt die gesetzlichen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen oder im Falle von vergessenen Guthaben liquidierter Vorsorgeeinrichtungen sicher;
c. stellt die über die gesetzlichen Leistungen hinausgehenden reglementarischen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen sicher, soweit diese Leistungen auf Vorsorgeverhältnissen beruhen, auf die das FZG ²²⁰ anwendbar ist;
d. ²²¹
entschädigt die Auffangeinrichtung für die Kosten, die ihr auf Grund ihrer Tätigkeit nach den Artikeln 11 Absatz 3bis und 60 Absatz 2 dieses Gesetzes sowie 4 Absatz 2 FZG entstehen und die nicht auf den Verursacher überwälzt werden können;
e. schliesst den Vorsorgeeinrichtungen im Falle einer Teil- oder Gesamtliquidation, die innerhalb von fünf Jahren seit Inkrafttreten des FZG erfolgt, eine durch die Anwendung dieses Gesetzes entstandene Deckungslücke;
f. ²²²
fungiert als Zentralstelle 2. Säule für die Koordination, die Übermittlung und die Aufbewahrung der Angaben nach den Artikeln 24 a –24 f des FZG;
fbis. ²²³
fungiert als Zentralstelle 2. Säule für die Koordination und die Übermittlung von Informationen zu Personendaten von Rentnerinnen und Rentnern nach Artikel 58 a ;
g. ²²⁴
ist für die Anwendung von Artikel 89 a Verbindungsstelle zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ²²⁵ oder der Europäischen Freihandelsassoziation. Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen;
h. ²²⁶
entschädigt die Ausgleichskasse der AHV für die Kosten, die ihr auf Grund ihrer Tätigkeit nach Artikel 11 entstehen und nicht auf den Verursacher überwälzt werden können;
i. ²²⁷
erhebt bei den Vorsorgeeinrichtungen die jährliche Aufsichtsabgabe nach Artikel 64 c Absatz 1 Buchstabe a für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden und überweist sie nach Abzug für seinen Aufwand an die Oberaufsichtskommission.
² Die Sicherstellung nach Absatz 1 Buchstabe c umfasst höchstens die Leistungen, die sich aufgrund eines massgebenden Lohnes nach dem AHVG ²²⁸ in der anderthalbfachen Höhe des oberen Grenzbetrages nach Artikel 8 Absatz 1 dieses Gesetzes ergeben.
³ Sind einer Vorsorgeeinrichtung mehrere wirtschaftlich oder finanziell nicht eng miteinander verbundene Arbeitgeber oder mehrere Verbände angeschlossen, so ist das zahlungsunfähige Vorsorgewerk jedes einzelnen Arbeitgebers oder Verbandes den zahlungsunfähigen Vorsorgeeinrichtungen grundsätzlich gleichgestellt. Die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgewerke ist getrennt zu beurteilen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. ²²⁹
⁴ Der Bundesrat regelt die Leistungsvoraussetzungen.
⁵ Der Sicherheitsfonds gewährt keine Sicherstellung der Leistungen, soweit seine Leistungen missbräuchlich in Anspruch genommen werden.
⁶ Der Sicherheitsfonds führt für jede Aufgabe getrennt Rechnung.
²¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 3067 ; BBl 1996 I 564 580 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Ende dieses Textes.
²¹⁹ Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 ( AS 1999 1384 ; BBl 1998 5569 ).
²²⁰ SR 831.42
²²¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006 (Wechsel der Vorsorgeeinrichtung), in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1803 ; BBl 2005 5941 5953 ).
²²² Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 ( AS 1999 1384 ; BBl 1998 5569 ).
²²³ Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2023 688 ; BBl 2020 1 ).
²²⁴ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit ( AS 2002 701 ; BBl 1999 6128 ). Fassung gemäss Ziff. I 6 des BG vom 14. Dez. 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abk. zur Änd. des Übereink. zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002 ( AS 2002 685 ; BBl 2001 4963 ).
²²⁵ Heute: Europäische Union.
²²⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
²²⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 688 ; BBl 2020 1 ).
²²⁸ SR 831.10
²²⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3385 ; BBl 2008 8411 ).
Art. 56 a ²³⁰ Rückgriff und Rückforderung
¹ Gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Vorsorgewerks ein Verschulden trifft, kann der Sicherheitsfonds im Zeitpunkt der Sicherstellung im Umfang der sichergestellten Leistungen in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten. ²³¹
² Unrechtmässig bezogene Leistungen sind dem Sicherheitsfonds zurückzuerstatten.
³ Der Rückforderungsanspruch nach Absatz 2 verjährt ein Jahr, nachdem der Sicherheitsfonds vom unrechtmässigen Bezug der Leistung Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach der Auszahlung der Leistung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
²³⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 3067 ; BBl 1996 I 564 580 ).
²³¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3385 ; BBl 2008 8411 ).
Art. 57 ²³² Anschluss an den Sicherheitsfonds
Die dem FZG ²³³ unterstellten Vorsorgeeinrichtungen sind dem Sicherheitsfonds angeschlossen.
²³² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 3067 ; BBl 1996 I 564 580 ).
²³³ SR 831.42
Art. 58 Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur
¹ Eine Vorsorgeeinrichtung erhält Zuschüsse aufgrund ungünstiger Altersstruktur (Art. 56 Abs. 1 Bst. a), soweit die Summe der Altersgutschriften 14 Prozent der Summe der entsprechenden koordinierten Löhne übersteigt. Die Zuschüsse werden jährlich auf der Grundlage des vorangegangenen Kalenderjahres berechnet.
² Der Bundesrat kann diesen Ansatz ändern, wenn der Durchschnittssatz der Altersgutschriften gesamtschweizerisch wesentlich von 12 Prozent abweicht.
³ Vorsorgeeinrichtungen können Zuschüsse nur beanspruchen, wenn bei ihnen das gesamte der obligatorischen Versicherung unterstellte Personal der angeschlossenen Arbeitgeber versichert ist.
⁴ Sind mehrere Arbeitgeber der gleichen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen, so werden die Zuschüsse für das Personal jedes einzelnen Arbeitgebers getrennt berechnet.
⁵ Selbstständigerwerbende werden für die Berechnung der Zuschüsse nur berücksichtigt, wenn sie:
a. sich innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes oder Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit freiwillig versichern, oder
b. während mindestens sechs Monaten der obligatorischen Versicherung unterstellt waren und sich unmittelbar danach freiwillig versichern.
Art. 58 a ²³⁴ Informationsaustausch zwischen Vorsorgeeinrichtungen und der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV
¹ Zur Abklärung von Leistungsansprüchen der Rentnerinnen und Rentner und zur Berechnung von Rückstellungen können Vorsorgeeinrichtungen über die Zentralstelle 2. Säule Anfragen an die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV richten. Die Zentralstelle 2. Säule übermittelt die Anfragen an die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV.
² Die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV liefert der Zentralstelle 2. Säule die folgenden Daten, sofern diese in den zentralen Registern oder in einer eigenen Datenbank verfügbar sind:
a. den Namen der AHV-Ausgleichskasse, welche die Rente auszahlt;
b. das Todesdatum der Rentnerin oder des Rentners;
c. den Zivilstand der Rentnerin oder des Rentners;
d. das Geburtsdatum und die AHV-Nummer der Ehegattin oder des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners des Rentners oder der Rentnerin;
e. den Zivilstand der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden eingetragenen Partnerin oder des überlebenden eingetragenen Partners;
f. die Anschrift der Rentnerin oder des Rentners;
g. die Anschrift von allfälligen Hinterlassenen;
h. das Datum der letzten Lebensbescheinigung;
i. die ausbezahlte Kinder- und Waisenrente.
³ Die Zentralstelle 2. Säule leitet die Rückmeldung der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV an die antragstellenden Vorsorgeeinrichtungen weiter.
²³⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2023 688 ; BBl 2020 1 ).
Art. 59 ²³⁵ Finanzierung
¹ Der Sicherheitsfonds wird von den ihm angeschlossenen Vorsorgeeinrichtungen finanziert.
² Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
³ Er regelt die Finanzierung der Aufgaben, welche vom Sicherheitsfonds nach Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben f und fbis übernommen werden. ²³⁶
⁴ Zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen kann der Bund dem Sicherheitsfonds zur Finanzierung von Insolvenzleistungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben b, c und d Darlehen zu marktkonformen Bedingungen gewähren. Die Gewährung dieser Darlehen kann an Bedingungen geknüpft werden. ²³⁷
²³⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. Juli 1998 ( AS 1996 3067 , 1998 1573 ; BBl 1996 I 564 580 ).
²³⁶ Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 18. Dez. 1998 ( AS 1999 1384 ; BBl 1998 5569 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2023 688 ; BBl 2020 1 ).
²³⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
Art. 59 a ²³⁸ Zahlungen an die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV
Der Sicherheitsfonds zahlt der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV einen Beitrag zur Deckung der Kosten, die ihr bei der Durchführung der Aufgaben gemäss Artikel 58 a entstehen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
²³⁸ Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2023 688 ; BBl 2020 1 ).

3. Kapitel: Auffangeinrichtung

Art. 60 Aufgaben ²³⁹
¹ Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
² Sie ist verpflichtet:
a. Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen;
b. Arbeitgeber auf deren Begehren anzuschliessen;
c. Personen als freiwillige Versicherte aufzunehmen;
d. die Leistungen nach Artikel 12 auszurichten;
e. ²⁴⁰
die Arbeitslosenversicherung anzuschliessen und für die von dieser Versicherung gemeldeten Bezüger von Taggeldern die obligatorische Versicherung durchzuführen;
f. ²⁴¹
zu einem Vorsorgeausgleich nach Scheidung berechtigte Personen nach Artikel 60 a aufzunehmen.
² bis Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 12 Absatz 2 kann die Auffangeinrichtung Verfügungen erlassen. Diese sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 ²⁴² über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt. ²⁴³
³ Der Auffangeinrichtung dürfen keine wettbewerbsverzerrenden Vergünstigungen gewährt werden.
⁴ Die Auffangeinrichtung schafft regionale Zweigstellen.
⁵ Die Auffangeinrichtung führt Freizügigkeitskonten gemäss Artikel 4 Absatz 2 des FZG ²⁴⁴ . Sie führt darüber eine besondere Rechnung. ²⁴⁵
⁶ Die Auffangeinrichtung ist nicht verpflichtet, laufende Rentenverpflichtungen zu übernehmen. ²⁴⁶
²³⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
²⁴⁰ Eingefügt durch Art. 117 a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 26. Juni 1982, in Kraft seit 1. Juli 1997 ( AS 1982 2184 ; BBl 1980 III 489 ).
²⁴¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
²⁴² SR 281.1
²⁴³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
²⁴⁴ SR 831.42
²⁴⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2386 ; BBl 1992 III 533 ).
²⁴⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006 (Wechsel der Vorsorgeeinrichtung), in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1803 ; BBl 2005 5941 5953 ).
Art. 60 a ²⁴⁷ Infolge Scheidung überwiesene Austrittsleistung oder lebenslange Rente
¹ Wurde einer Person infolge Scheidung eine Austrittsleistung oder eine lebenslange Rente zugesprochen und kann sie diese Austrittsleistung oder lebenslange Rente nicht in eine Vorsorgeeinrichtung einbringen, so kann sie diese an die Auffangeinrichtung überweisen lassen.
² Die Auffangeinrichtung wandelt das dadurch geäufnete Guthaben samt Zins auf Verlangen der berechtigten Person in eine Rente um. Diese kann frühestens bei Erreichen des Mindestalters gemäss Reglement der Auffangeinrichtung bezogen werden. Andernfalls wird sie mit Erreichen des Referenzalters nach Artikel 13 Absatz 1 fällig. Der Bezug kann um höchstens fünf Jahre aufgeschoben werden, wenn die Erwerbstätigkeit weitergeführt wird. Es besteht kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach dem Tod der berechtigten Person.
³ Die Auffangeinrichtung berechnet die Rente aufgrund ihres Reglements.
⁴ Artikel 37 Absatz 3 gilt sinngemäss.
²⁴⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
Art. 60 b ²⁴⁸ Befristete Anlage von Freizügigkeitsgeldern bei der Bundestresorerie
¹ Die Auffangeinrichtung darf die Gelder der von ihr geführten Freizügigkeitskonten bis zum Maximalbetrag von 10 Milliarden Franken bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) anlegen, falls ihr Deckungsgrad im Freizügigkeitsbereich weniger als 105 Prozent beträgt.
² Die EFV verwaltet die Mittel im Rahmen ihrer zentralen Tresorerie unverzinslich und unentgeltlich.
³ Die EFV und die Auffangeinrichtung vereinbaren die Einzelheiten in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag.
²⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020 ( AS 2020 3845 ; BBl 2020 6343 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft vom 26. Sept. 2023 bis zum 25. Sept. 2027 ( AS 2023 323 ; BBl 2023 391 ).

Vierter Titel: Aufsicht und Oberaufsicht ²⁴⁹

²⁴⁹ Ursprünglich: Dritter Titel. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).

1. Kapitel: Aufsicht ²⁵⁰

²⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
Art. 61 ²⁵¹ Aufsichtsbehörde
¹ Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet. ²⁵²
² Die Kantone können gemeinsame Aufsichtsregionen bilden und dafür eine Aufsichtsbehörde bezeichnen.
³ Die Aufsichtsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtsper sönlichkeit. Sie unterliegt in ihrer Tätigkeit keinen Weisungen. Ihre Mitglieder dürfen nicht aus dem kantonalen Departement stammen, das mit Fragen der beruflichen Vorsorge betraut ist. ²⁵³ ²⁵⁴
²⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
²⁵² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3385 ; BBl 2008 8411 ).
²⁵³ Dritter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 688 ; BBl 2020 1 ). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
²⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3385 ; BBl 2008 8411 ).
Art. 62 Aufgaben
¹ Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere: ²⁵⁵
a. ²⁵⁶
die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;
b. ²⁵⁷
von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;
c. Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;
d. die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;
e. ²⁵⁸
Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65 a und 86 b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos.
² Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85–86 b ZGB ²⁵⁹ . ²⁶⁰
³ Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen. ²⁶¹
²⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
²⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
²⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
²⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
²⁵⁹ SR 210
²⁶⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2313 ; BBl 2013 4887 ).
²⁶¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 ( AS 2004 2617 ; BBl 2000 4337 ).
Art. 62 a ²⁶² Aufsichtsmittel
¹ Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die Berichte der Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen.
² Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf:
a. vom obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung, vom Experten für berufliche Vorsorge oder von der Revisionsstelle jederzeit Auskunft oder die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen verlangen;
b. im Einzelfall dem obersten Organ, der Revisionsstelle oder dem Experten für berufliche Vorsorge Weisungen erteilen;
c. Gutachten anordnen;
d. Entscheide des obersten Organs einer Vorsorgeeinrichtung aufheben;
e. Ersatzvornahmen anordnen;
f. das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung oder einzelne seiner Mitglieder ermahnen, verwarnen oder abberufen;
g. eine amtliche Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, anordnen;
h. eine Revisionsstelle oder einen Experten für berufliche Vorsorge ernennen oder abberufen;
i. Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 79 ahnden.
³ Die Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen gehen zulasten der Vorsorgeeinrichtung oder Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, welche die Massnahme verursacht hat. Die Kosten für die Abberufung nach Absatz 2 Buchstabe h gehen zulasten der entsprechenden Revisionsstelle oder des Experten für berufliche Vorsorge.
²⁶² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
Art. 63 ²⁶³
²⁶³ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
Art. 63 a ²⁶⁴
²⁶⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision) ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).

2. Kapitel: Oberaufsicht ²⁶⁵

²⁶⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
Art. 64 ²⁶⁶ Oberaufsichtskommission
¹ Der Bundesrat bestellt eine aus sieben bis neun Mitgliedern bestehende Oberaufsichtskommission. Er bezeichnet das Präsidium und das Vizepräsidium. Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein. Die Sozialpartner sind mit je einem Vertreter zu berücksichtigen. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
² Die Oberaufsichtskommission unterliegt in ihren Entscheiden weder Weisungen des Bundesrats noch Weisungen des Departements des Innern. Sie kann in ihrem Reglement Kompetenzen an ihr Sekretariat delegieren.
³ Für das Verhalten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariates wird nur gehaftet, wenn wesentliche Amtspflichten verletzt worden sind und Schäden nicht auf Pflichtverletzungen einer beaufsichtigten Behörde oder Einrichtung gemäss Artikel 64 a zurückzuführen sind.
⁴ Im Übrigen gilt das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 ²⁶⁷ .
²⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012, mit Ausnahme von Abs. 1 in Kraft seit 1. Aug. 2011 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
²⁶⁷ SR 170.32
Art. 64 a ²⁶⁸ Aufgaben
¹ Die Oberaufsichtskommission beaufsichtigt die Aufsichtsbehörden. Sie hat folgende Aufgaben:
a. Sie stellt die einheitliche Aufsichtstätigkeit der Aufsichtsbehörden sicher; sie kann zu diesem Zweck Weisungen erlassen.
b. Sie prüft die Jahresberichte der Aufsichtsbehörden; sie kann Inspektionen bei den Aufsichtsbehörden durchführen.
c. Sie erlässt bei Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage und vorheriger Anhörung der interessierten Kreise die für die Aufsichtstätigkeit notwendigen Standards.
d. Sie entscheidet über die Zulassung und den Entzug der Zulassung von Experten für berufliche Vorsorge.
e. Sie führt ein Register über die zugelassenen Experten für berufliche Vorsorge; das Register ist öffentlich und wird im Internet veröffentlicht.
f. Sie kann den Experten für berufliche Vorsorge und den Revisionsstellen Weisungen erteilen.
g. Sie erlässt ein Organisations- und Geschäftsreglement; das Reglement bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.
² Sie beaufsichtigt zudem den Sicherheitsfonds, die Auffangeinrichtung und die Anlagestiftungen.
³ Sie unterbreitet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht und verkehrt mit dem Bundesrat über das Eidgenössische Departement des Innern.
²⁶⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
Art. 64 b ²⁶⁹ Sekretariat
¹ Die Kommission verfügt über ein ständiges Sekretariat, das administrativ dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugewiesen ist.
² Das Sekretariat erfüllt die Aufgaben, die gemäss Organisations- und Geschäftsreglement der Oberaufsichtskommission in seine Zuständigkeit fallen.
²⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
Art. 64 c ²⁷⁰ Kosten
¹ Die Kosten der Oberaufsichtskommission und des Sekretariats sowie die Erhebungskosten des Sicherheitsfonds werden gedeckt durch: ²⁷¹
a. eine jährliche Aufsichtsabgabe;
b. Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen.
² Die jährliche Aufsichtsabgabe bemisst sich:
a. ²⁷²
für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden nach der Höhe der Austrittsleistungen aller Versicherten und der Renten der dem FZG ²⁷³ unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung hervorgehen;
b. beim Sicherheitsfonds, bei der Auffangeinrichtung und bei den Anlagestiftungen nach dem Vermögen und gegebenenfalls der Anzahl Sondervermögen.
³ Der Bundesrat bestimmt die anrechenbaren Aufsichtskosten und legt das Berechnungsverfahren im Einzelnen sowie den Gebührentarif fest.
⁴ ... ²⁷⁴
²⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
²⁷¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 688 ; BBl 2020 1 ).
²⁷² Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 688 ; BBl 2020 1 ).
²⁷³ SR 831.42
²⁷⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2017 ( AS 2017 6337 ; BBl 2016 6845 8193 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 688 ; BBl 2020 1 ).

Vierter Teil: Finanzierung der Vorsorgeeinrichtungen

Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen ²⁷⁵

²⁷⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3385 ; BBl 2008 8411 ).
Art. 65 Grundsatz
¹ Die Vorsorgeeinrichtungen müssen jederzeit Sicherheit dafür bieten, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen können.
² Sie regeln das Beitragssystem und die Finanzierung so, dass die Leistungen im Rahmen dieses Gesetzes bei Fälligkeit erbracht werden können. Dabei dürfen sie nur den vorhandenen Bestand an Versicherten sowie Rentnerinnen und Rentnern berücksichtigen (Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse). Vorbehalten bleiben die Artikel 72 a –72 g . ²⁷⁶
² bis Sämtliche Verpflichtungen einer Vorsorgeeinrichtung müssen durch Vorsorgevermögen gedeckt sein (Grundsatz der Vollkapitalisierung). Vorbehalten bleiben Artikel 65 c sowie die Artikel 72 a –72 g . ²⁷⁷
³ Sie weisen ihre Verwaltungskosten in der Betriebsrechnung aus. Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Verwaltungskosten und die Art und Weise, wie sie ausgewiesen werden müssen. ²⁷⁸
⁴ Der Bundesrat legt ein Anfangsvermögen und Garantieleistungen fest für Neugründungen von Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen, welche dem FZG ²⁷⁹ unterstellt sind, unabhängig von ihrer Rechts- oder Verwaltungsform. Nicht unter diese Bestimmung fallen Verbandseinrichtungen sowie Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren wirtschaftlich oder finanziell eng miteinander verbundenen Arbeitgebern. ²⁸⁰
²⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3385 ; BBl 2008 8411 ).
²⁷⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3385 ; BBl 2008 8411 ).
²⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
²⁷⁹ SR 831.42
²⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
Art. 65 a ²⁸¹ Transparenz
¹ Die Vorsorgeeinrichtungen haben bei der Regelung des Beitragssystems, der Finanzierung, der Kapitalanlagen und bei der Rechnungslegung den Grundsatz der Transparenz zu beachten.
² Mit der Transparenz soll sichergestellt werden, dass:
a. die tatsächliche finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtung ersichtlich wird;
b. die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke belegt werden kann;
c. das paritätische Organ der Vorsorgeeinrichtung seine Führungsaufgabe wahrnehmen kann;
d. die Informationspflichten gegenüber den Versicherten erfüllt werden können.
³ Die Vorsorgeeinrichtungen müssen in der Lage sein, Informationen über den Kapitalertrag, den versicherungstechnischen Risikoverlauf, die Verwaltungskosten, die Deckungskapitalberechnung, die Reservebildung, den Deckungsgrad und die Grundsätze zur Ausübung der Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71 a ) abgeben zu können. ²⁸²
⁴ Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Art und Weise, wie diese Informationen unter Beachtung der Verhältnismässigkeit des Aufwandes bis auf Stufe der Vorsorgewerke ausgewiesen werden müssen.
⁵ Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Art und Weise, wie die Transparenz gewährleistet werden muss. Er erlässt dafür Rechnungslegungsvorschriften und legt die Anforderungen an die Kosten- und Ertragstransparenz fest.
²⁸¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
²⁸² Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
Art. 65 b ²⁸³ Ausführungsbestimmungen des Bundesrates
Der Bundesrat erlässt Mindestvorschriften über die Errichtung:
a. der Rückstellungen für die versicherungstechnischen Risiken;
b. anderer Rückstellungen, die der Sicherung der Finanzierung dienen;
c. ²⁸⁴
der Wertschwankungsreserven.
²⁸³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
²⁸⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 688 ; BBl 2020 1 ).
Art. 65 c ²⁸⁵ Zeitlich begrenzte Unterdeckung
¹ Eine zeitlich begrenzte Unterdeckung und damit eine zeitlich begrenzte Abweichung vom Grundsatz der jederzeitigen Sicherheit nach Artikel 65 Absatz 1 ist zulässig, wenn:
a. sichergestellt ist, dass die Leistungen im Rahmen dieses Gesetzes bei Fälligkeit erbracht werden können (Art. 65 Abs. 2); und
b. die Vorsorgeeinrichtung Massnahmen ergreift, um die Unterdeckung in einer angemessenen Frist zu beheben.
² Bei Unterdeckung muss die Vorsorgeeinrichtung die Aufsichtsbehörde, den Arbeitgeber, die Versicherten sowie die Rentnerinnen und Rentner über das Ausmass und die Ursachen der Unterdeckung sowie über ergriffene Massnahmen informieren.
²⁸⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4635 ; BBl 2003 6399 ).
Art. 65 d ²⁸⁶ Massnahmen bei Unterdeckung
¹ Die Vorsorgeeinrichtung muss die Unterdeckung selbst beheben. Der Sicherheitsfonds tritt erst dafür ein, wenn die Vorsorgeeinrichtung zahlungsunfähig ist.
² Die Massnahmen zur Behebung einer Unterdeckung müssen auf einer reglementarischen Grundlage beruhen und der besonderen Situation der Vorsorgeeinrichtung, insbesondere den Vermögens- und Verpflichtungsstrukturen wie den Vorsorgeplänen und der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Bestandes der Versicherten sowie der Rentnerinnen und Rentner Rechnung tragen. Sie müssen verhältnismässig, dem Grad der Unterdeckung angemessen und Teil eines ausgewogenen Gesamtkonzeptes sein. Sie müssen zudem geeignet sein, die Unterdeckung innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben.
³ Sofern andere Massnahmen nicht zum Ziel führen, kann die Vorsorgeeinrichtung während der Dauer einer Unterdeckung:
a. von Arbeitgeber und Arbeitnehmern Beiträge zur Behebung einer Unterdeckung erheben. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die Summe der Beiträge der Arbeitnehmer;
b. von Rentnerinnen und Rentnern einen Beitrag zur Behebung einer Unterdeckung erheben. Die Erhebung dieses Beitrags erfolgt durch Verrechnung mit den laufenden Renten. Der Beitrag darf nur auf dem Teil der laufenden Rente erhoben werden, der in den letzten zehn Jahren vor der Einführung dieser Massnahme durch gesetzlich oder reglementarisch nicht vorgeschriebene Erhöhungen entstanden ist. Er darf nicht auf Versicherungsleistungen bei Alter, Tod und Invalidität der obligatorischen Vorsorge erhoben werden. Auf Versicherungsleistungen, welche über die Leistungen der obligatorischen Vorsorge hinausgehen, darf er nur dann erhoben werden, wenn eine entsprechende reglementarische Grundlage vorhanden ist. Die Höhe der Renten bei Entstehung des Rentenanspruchs bleibt jedenfalls gewährleistet.
⁴ Sofern sich die Massnahmen nach Absatz 3 als ungenügend erweisen, kann die Vorsorgeeinrichtung den Mindestzinssatz nach Artikel 15 Absatz 2 während der Dauer der Unterdeckung, höchstens jedoch während fünf Jahren unterschreiten. Die Unterschreitung darf höchstens 0,5 Prozent betragen.
²⁸⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4635 ; BBl 2003 6399 ).
Art. 65 e ²⁸⁷ Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht bei Unterdeckung
¹ Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass der Arbeitgeber im Fall einer Unterdeckung Einlagen in ein gesondertes Konto Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht (AGBR mit Verwendungsverzicht) vornehmen und auch Mittel der ordentlichen Arbeitgeberbeitragsreserve auf dieses Konto übertragen kann.
² Die Einlagen dürfen den Betrag der Unterdeckung nicht übersteigen und werden nicht verzinst. Sie dürfen weder für Leistungen eingesetzt, verpfändet, abgetreten noch auf andere Weise vermindert werden.
³ Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere:
a. die Auflösung der AGBR mit Verwendungsverzicht, deren Übertragung in die ordentliche Arbeitgeberbeitragsreserve und die Verrechnung mit fälligen Arbeitgeberbeiträgen;
b. den möglichen Gesamtbetrag der Arbeitgeberbeitragsreserven und deren Behandlung bei einer Gesamt- und Teilliquidation.
⁴ Der Arbeitgeber und die Vorsorgeeinrichtung können vertraglich zusätzliche Regelungen treffen.
²⁸⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4635 ; BBl 2003 6399 ).
Art. 66 Aufteilung der Beiträge
¹ Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Ein höherer Anteil des Arbeitgebers kann nur mit dessen Einverständnis festgelegt werden.
² Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen.
³ Der Arbeitgeber zieht den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab.
⁴ Er überweist die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung. ²⁸⁸
²⁸⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
Art. 67 Deckung der Risiken
¹ Die Vorsorgeeinrichtungen entscheiden, ob sie die Deckung der Risiken selbst übernehmen oder sie ganz oder teilweise einer der Versicherungsaufsicht unterstellten Versicherungseinrichtung oder, unter den vom Bundesrat festgesetzten Bedingungen, einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung übertragen.
² Sie können die Deckung der Risiken selbst übernehmen, wenn sie die vom Bundesrat festgesetzten Voraussetzungen erfüllen.
Art. 68 Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen
¹ Versicherungseinrichtungen, welche die Risikodeckung einer nach diesem Gesetz registrierten Vorsorgeeinrichtung übernehmen wollen, haben in ihre Angebote Tarife einzubeziehen, die lediglich die gesetzlich vorgeschriebenen Risiken für Todesfall und Invalidität abdecken. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
² ... ²⁸⁹
³ Die Versicherungseinrichtungen haben den Vorsorgeeinrichtungen die nötigen Angaben zu liefern, damit diese die in Artikel 65 a geforderte Transparenz gewährleisten können. ²⁹⁰
⁴ Zu diesen Angaben gehören insbesondere auch:
a. eine jährliche, nachvollziehbare Abrechnung über die Überschussbeteiligung; aus der Abrechnung muss insbesondere ersichtlich sein, auf welchen Grundlagen die Überschussbeteiligung berechnet und nach welchen Grundsätzen sie verteilt wurde;
b. eine Aufstellung über die Verwaltungskosten; der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Art und Weise, wie die Verwaltungskosten ausgewiesen werden müssen. ²⁹¹
²⁸⁹ Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5269 ; BBl 2003 3789 ).
²⁹⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
²⁹¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
Art. 68 a ²⁹² Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen
¹ Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen müssen, nachdem der Beschluss betreffend die Anpassung der Renten an die Preisentwicklung gemäss Artikel 36 Absätze 2 und 3 gefasst wurde, den Sparguthaben der Versicherten gutgeschrieben werden.
² Von Absatz 1 kann nur abgewichen werden:
a. bei Vorsorgewerken, die an Sammelstiftungen angeschlossen sind: wenn die Vorsorgekommission des Vorsorgewerkes ausdrücklich einen anders lautenden Beschluss fasst und ihn der Sammelstiftung mitteilt;
b. bei Vorsorgeeinrichtungen, die nicht in Form einer Sammelstiftung geführt werden: wenn das paritätische Organ ausdrücklich einen anders lautenden Beschluss fasst und ihn der Versicherungseinrichtung mitteilt.
²⁹² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
Art. 69 ²⁹³
²⁹³ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3385 ; BBl 2008 8411 ).
Art. 70 ²⁹⁴
²⁹⁴ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
Art. 71 Vermögensverwaltung
¹ Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind.
² Die Verpfändung oder Belastung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung aus Kollektivlebensversicherungsvertrag oder aus Rückversicherungsvertrag ist nicht zulässig. ²⁹⁵
²⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
Art. 71 a ²⁹⁶ Stimmpflicht als Aktionärin
¹ Vorsorgeeinrichtungen müssen bei Aktiengesellschaften nach den Artikeln 620–762 des Obligationenrechts ²⁹⁷ , deren Aktien an einer Börse kotiert sind, das Stimmrecht der von ihnen gehaltenen Aktien zu angekündigten Anträgen ausüben , welche die folgenden Punkte betreffen:
a. Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats, des Präsidenten des Verwaltungsrats, der Mitglieder des Vergütungsausschusses und des unabhängigen Stimmrechtsvertreters;
b. Statutenbestimmungen nach Artikel 626 Absatz 2 des Obligationenrechts;
c. Statutenbestimmungen und Abstimmungen gemäss den Bestimmungen der Artikel 732−735d des Obligationenrechts.
² Sie müssen im Interesse ihrer Versicherten abstimmen. Das Interesse der Versicherten gilt als gewahrt, wenn das Stimmverhalten dem dauernden Gedeihen der Vorsorgeeinrichtung dient.
³ Sie dürfen sich der Stimme enthalten, wenn dies dem Interesse der Versicherten entspricht.
⁴ Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung muss in einem Reglement die Grundsätze festlegen, die das Interesse der Versicherten bei der Ausübung des Stimmrechts näher umschreiben.
²⁹⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
²⁹⁷ SR 220
Art. 71 b ²⁹⁸ Berichterstattung und Offenlegung betreffend die Stimmpflicht
¹ Vorsorgeeinrichtungen müssen mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht ihren Versicherten gegenüber Rechenschaft darüber ablegen, wie sie ihrer Stimmpflicht als Aktionärin nachgekommen sind.
² Folgen sie den Anträgen des Verwaltungsrats der Aktiengesellschaft nicht oder enthalten sie sich der Stimme, so müssen sie ihr Stimmverhalten im Bericht detailliert offenlegen.
²⁹⁸ Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
Art. 72 Finanzierung der Auffangeinrichtung
¹ Die Auffangeinrichtung ist nach dem Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse zu finanzieren, soweit sie die Deckung der Risiken selbst übernimmt.
² Die nach Artikel 12 für die Auffangeinrichtung entstehenden Kosten werden vom Sicherheitsfonds nach Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe b getragen.
³ Die der Auffangeinrichtung für ihre Tätigkeit nach Artikel 60 Absatz 2 dieses Gesetzes sowie nach Artikel 4 Absatz 2 des FZG ²⁹⁹ entstandenen Kosten, die nicht auf den Verursacher überwälzt werden können, werden vom Sicherheitsfonds getragen. ³⁰⁰
²⁹⁹ SR 831.42
³⁰⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993 ( AS 1994 2386 ; BBl 1992 III 533 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 3067 ; BBl 1996 I 564 580 ).

Zweiter Titel: ³⁰¹ Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften im System der Teilkapitalisierung

³⁰¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3385 ; BBl 2008 8411 ).
Art. 72 a System der Teilkapitalisierung
¹ Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 17. Dezember 2010 die Anforderungen der Vollkapitalisierung nicht erfüllen und für die eine Staatsgarantie nach Artikel 72 c besteht, können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde vom Grundsatz der Vollkapitalisierung abweichen (System der Teilkapitalisierung), sofern ein Finanzierungsplan vorliegt, der ihr finanzielles Gleichgewicht langfristig sicherstellt. Der Finanzierungsplan muss insbesondere gewährleisten, dass:
a. die Verpflichtungen gegenüber den Rentnerinnen und Rentnern vollumfänglich gedeckt sind;
b. ³⁰²
die Ausgangsdeckungsgrade sowohl für sämtliche Verpflichtungen der Vorsorgeeinrichtung wie auch für deren Verpflichtungen gegenüber den aktiven Versicherten bis zum Übergang zum System der Vollkapitalisierung nicht unterschritten werden;
c. ³⁰³
ein Deckungsgrad aller Verpflichtungen gegenüber Rentnerinnen und Rentnern sowie aktiven Versicherten von mindestens 80 Prozent besteht;
d. künftige Leistungserhöhungen entsprechend dem Kapitaldeckungsverfahren zu 100 Prozent ausfinanziert werden.
² Die Aufsichtsbehörde prüft den Finanzierungsplan und genehmigt die Weiterführung der Vorsorgeeinrichtung nach dem System der Teilkapitalisierung. Sie sorgt dafür, dass der Finanzierungsplan die Einhaltung der bestehenden Deckungsgrade vorsieht.
³ Die Vorsorgeeinrichtungen können im Hinblick auf eine absehbare Strukturveränderung im Versichertenbestand eine Umlageschwankungsreserve vorsehen.
⁴ Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Berechnung der freien Mittel. Er kann bestimmen, dass bei einer Teilliquidation kein anteilsmässiger Anspruch auf die Umlageschwankungsreserve besteht.
³⁰² Siehe auch die UeB Änd. 17.12.2010 am Schluss des Textes.
³⁰³ Siehe auch die UeB Änd. 17.12.2010 am Schluss des Textes.
Art. 72 b Ausgangsdeckungsgrade
¹ Als Ausgangsdeckungsgrade gelten die Deckungsgrade bei Inkrafttreten der Änderung vom 17. Dezember 2010.
² Bei der Berechnung der Ausgangsdeckungsgrade muss das für die Zahlung der fälligen Renten erforderliche Deckungskapital vollumfänglich berücksichtigt werden.
³ Bei der Berechnung der Ausgangsdeckungsgrade dürfen Wertschwankungs- und Umlageschwankungsreserven vom Vorsorgevermögen abgezogen werden.
Art. 72 c Staatsgarantie
¹ Eine Staatsgarantie liegt vor, wenn die öffentlich-rechtliche Körperschaft für folgende Leistungen der Vorsorgeeinrichtung die Deckung garantiert, soweit diese aufgrund der Ausgangsdeckungsgrade nach Artikel 72 a Absatz 1 Buchstabe b nicht voll finanziert sind:
a. Alters-, Risiko- und Austrittsleistungen;
b. Austrittsleistungen gegenüber dem austretenden Versichertenbestand im Fall einer Teilliquidation;
c. versicherungstechnische Fehlbeträge, die als Folge einer Teilliquidation beim verbleibenden Versichertenbestand entstehen.
² Eine Staatsgarantie gilt auch für Verpflichtungen gegenüber Versichertenbeständen von Arbeitgebern, die sich der Vorsorgeeinrichtung nachträglich anschliessen.
Art. 72 d Überprüfung durch den Experten für berufliche Vorsorge
Die Vorsorgeeinrichtung muss durch den Experten für berufliche Vorsorge periodisch überprüfen lassen, ob ihr finanzielles Gleichgewicht im System der Teilkapitalisierung langfristig sichergestellt ist und der Finanzierungsplan nach Artikel 72 a Absatz 1 eingehalten wird.
Art. 72 e Unterschreiten der Ausgangsdeckungsgrade
Wird ein Ausgangsdeckungsgrad nach Artikel 72 a Absatz 1 Buchstabe b unterschritten, so muss die Vorsorgeeinrichtung Massnahmen nach den Artikeln 65 c –65 e ergreifen.
Art. 72 f Übergang zum System der Vollkapitalisierung
¹ Die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtungen richtet sich nach den Artikeln 65–72, sobald sie deren Anforderungen erfüllen.
² Die Staatsgarantie kann von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft aufgehoben werden, wenn die Vorsorgeeinrichtung die Anforderungen der Vollkapitalisierung erfüllt und genügende Wertschwankungsreserven besitzt.
Art. 72 g Berichterstattung durch den Bundesrat
Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung alle zehn Jahre Bericht über die finanzielle Situation der Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, insbesondere über das Verhältnis zwischen Verpflichtungen und Vorsorgevermögen.

Fünfter Teil: Rechtspflege und Strafbestimmungen

Erster Titel: Rechtspflege

Art. 73 Streitigkeiten und Verantwortlichkeitsansprüche ³⁰⁴
¹ Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a. Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG ³⁰⁵ dienen;
b. Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c. Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d. den Rückgriff nach Artikel 56 a Absatz 1. ³⁰⁶
² Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
³ Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
⁴ ... ³⁰⁷
³⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
³⁰⁵ SR 831.42
³⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
³⁰⁷ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 109 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 ; BBl 2001 4202 ).
Art. 74 ³⁰⁸ Besonderheiten der Rechtspflege
¹ Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
² Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
³ Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt. ³⁰⁹
⁴ Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. ³¹⁰
³⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. I 14 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes ( AS 2006 5599 ; BBl 2006 7759 ).
³⁰⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).
³¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669 ).

Zweiter Titel: Strafbestimmungen

Art. 75 ³¹¹ Übertretungen
Sofern nicht eine mit schwererer Strafe bedrohte strafbare Handlung des Strafgesetzbuchs ³¹² vorliegt, wird mit Busse bestraft, wer:
a. die Auskunftspflicht verletzt, indem er wissentlich unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert;
b. sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf eine andere Weise verunmöglicht;
c. die erforderlichen Formulare nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt.
³¹¹ Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht, in Kraft seit 1. Juli 2023 ( AS 2023 254 ; BBl 2018 2827 ).
³¹² SR 311.0
Art. 76 ³¹³ Vergehen
¹ Sofern nicht eine mit schwererer Strafe bedrohte strafbare Handlung des Strafgesetzbuchs ³¹⁴ vorliegt, wird mit Geldstrafe bestraft, wer:
a. durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung der Vorsorgeeinrichtung oder des Sicherheitsfonds erwirkt, die ihm nicht zukommt;
b. sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Beitragspflicht gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung oder dem Sicherheitsfonds entzieht;
c. als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Beiträge vom Lohn abzieht und sie dem vorgesehenen Zweck entfremdet;
d. die Schweigepflicht verletzt oder bei der Durchführung dieses Gesetzes seine Stellung als Organ oder Funktionär zum Nachteil Dritter oder zum eigenen Vorteil missbraucht;
e. als Inhaber oder Mitglied einer Revisionsstelle oder als anerkannter Experte für berufliche Vorsorge die Pflichten nach den Artikeln 52 c und 52 e in grober Weise verletzt;
f. unzulässige Eigengeschäfte tätigt, gegen die Offenlegungspflicht verstösst, indem er unwahre oder unvollständige Angaben macht, oder sonst in grober Weise gegen die Interessen der Vorsorgeeinrichtung handelt;
g. Vermögensvorteile oder Retrozessionen im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung nicht offenlegt oder für sich einbehält, die nicht ausdrücklich im Vermögensverwaltungsvertrag als Entschädigung beziffert sind; oder
h. als Mitglied des obersten Organs oder als mit der Geschäftsführung betraute Person einer den Artikeln 71 a und 71 b unterstellten Vorsorgeeinrichtung die Stimmpflicht oder die Offenlegungspflicht nach diesen Artikeln verletzt.
² Nimmt der Täter die Möglichkeit der Verwirklichung einer Tat nach Absatz 1 Buchstabe h lediglich in Kauf, so macht er sich nach dieser Bestimmung nicht strafbar.
³¹³ Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 17. Dez. 2021 über die Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht, in Kraft seit 1. Juli 2023 ( AS 2023 254 ; BBl 2018 2827 ).
³¹⁴ SR 311.0
Art. 77 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben
¹ Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen andern begangen, so finden die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen Anwendung, welche die Tat verübt haben.
² Der Geschäftsherr oder Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden oder in ihren Wirkungen aufzuheben, untersteht den Strafbestimmungen, die für den entsprechend handelnden Täter gelten.
³ Ist der Geschäftsherr oder Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene eine juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, so findet Absatz 2 auf die schuldigen Organe, Organmitglieder, geschäftsführenden Gesellschafter, tatsächlich leitenden Personen oder Liquidatoren Anwendung.
⁴ Fällt eine Busse von höchstens 4000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach den Absätzen 1–3 strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann von einer Verfolgung dieser Personen Umgang genommen und an ihrer Stelle die juristische Person, die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder die Einzelfirma zur Bezahlung der Busse verurteilt werden. ³¹⁵
³¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
Art. 78 ³¹⁶ Verfolgung und Beurteilung
Die Verfolgung und die Beurteilung sind Sache der Kantone.
³¹⁶ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 29 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1881 ; BBl 2006 1085 ).
Art. 79 Ordnungswidrigkeiten
¹ Wer einer Verfügung der zuständigen Aufsichtsbehörde trotz Mahnung und Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels innert nützlicher Frist nicht nachkommt, wird von der Aufsichtsbehörde mit einer Ordnungsbusse bis zu 4000 Franken bestraft. ³¹⁷ Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
² Gegen die Bussenverfügungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. ³¹⁸
³¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
³¹⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 109 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 ; BBl 2001 4202 ).

Sechster Teil: Umfang der Leistungen, Steuerrecht und besondere Bestimmungen ³¹⁹

³¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I 10 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 1999 2374 ; BBl 1999 4 ).

Erster Titel: Umfang der Leistungen ³²⁰

³²⁰ Fassung gemäss Ziff. I 10 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 1999 2374 ; BBl 1999 4 ).
Art. 79 a ³²¹ Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Titels gelten für alle Vorsorgeverhältnisse, unabhängig davon, ob die Vorsorgeeinrichtung im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen ist oder nicht.
³²¹ Eingefügt durch Ziff. I 10 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998 ( AS 1999 2374 ; BBl 1999 4 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
Art. 79 b ³²² Einkauf
¹ Die Vorsorgeeinrichtung darf den Einkauf höchstens bis zur Höhe der reglementarischen Leistungen ermöglichen.
² Der Bundesrat regelt den Einkauf von Personen, die:
a. bis zum Zeitpunkt, in dem sie den Einkauf verlangen, noch nie einer Vorsorgeeinrichtung angehört haben;
b. eine Leistung der beruflichen Vorsorge beziehen oder bezogen haben. ³²³
³ Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden. Wurden Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung getätigt, so dürfen freiwillige Einkäufe erst vorgenommen werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind.
⁴ Von der Begrenzung ausgenommen sind die Wiedereinkäufe im Falle der Ehescheidung oder gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft nach Artikel 22 c FZG ³²⁴ . ³²⁵
³²² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
³²³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 92 ; BBl 2019 6305 ).
³²⁴ SR 831.42 . Heute: Art. 22 d FZG.
³²⁵ Fassung gemäss Art. 37 Ziff. 3 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2005 5269 ; BBl 2003 3789 ).
Art. 79 c ³²⁶ Versicherbarer Lohn und versicherbares Einkommen
Der nach dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung versicherbare Lohn der Arbeitnehmer oder das versicherbare Einkommen der Selbstständigerwerbenden ist auf den zehnfachen oberen Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 beschränkt.
³²⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).

Zweiter Titel: Steuerrechtliche Behandlung der Vorsorge ³²⁷

³²⁷ Eingefügt durch Ziff. I 10 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 1999 2374 ; BBl 1999 4 ).
Art. 80 Vorsorgeeinrichtungen
¹ Die Bestimmungen dieses Titels gelten auch für die Vorsorgeeinrichtungen, die nicht im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen sind.
² Die mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Vorsorgeeinrichtungen des privaten und des öffentlichen Rechts sind, soweit ihre Einkünfte und Vermögenswerte ausschliesslich der beruflichen Vorsorge dienen, von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden und von Erbschafts- und Schenkungssteuern der Kantone und Gemeinden befreit.
³ Liegenschaften dürfen mit Grundsteuern, insbesondere Liegenschaftensteuern vom Bruttowert der Liegenschaft und Handänderungssteuern belastet werden.
⁴ Mehrwerte aus der Veräusserung von Liegenschaften können entweder mit der allgemeinen Gewinnsteuer oder mit einer speziellen Grundstückgewinnsteuer erfasst werden. Bei Fusionen und Aufteilungen von Vorsorgeeinrichtungen dürfen keine Gewinnsteuern erhoben werden.
Art. 81 Abzug der Beiträge
¹ Die Beiträge der Arbeitgeber an die Vorsorgeeinrichtung und die Einlagen in die Arbeitgeberbeitragsreserven, einschliesslich derjenigen nach Artikel 65 e, gelten bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden als Geschäftsaufwand. ³²⁸
² Die von den Arbeitnehmern und Selbstständigerwerbenden an Vorsorgeeinrichtungen nach Gesetz oder reglementarischen Bestimmungen geleisteten Beiträge sind bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden abziehbar.
³ Für den versicherten Arbeitnehmer sind die vom Lohn abgezogenen Beiträge im Lohnausweis anzugeben; andere Beiträge sind durch die Vorsorgeeinrichtungen zu bescheinigen.
³²⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4635 ; BBl 2003 6399 ).
Art. 81 a ³²⁹ Abzug des Beitrags der Rentnerinnen und Rentner
Der Beitrag der Rentnerinnen und Rentner zur Behebung einer Unterdeckung nach Artikel 65 d Absatz 3 Buchstabe b ist bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden abziehbar.
³²⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4635 ; BBl 2003 6399 ).
Art. 82 ³³⁰ Gleichstellung anderer Vorsorgeformen
¹ Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende können Beiträge für weitere, ausschliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge dienende, anerkannte Vorsorgeformen abziehen. Als solche Vorsorgeformen gelten:
a. die gebundene Selbstvorsorge bei Versicherungseinrichtungen;
b. die gebundene Selbstvorsorge bei Bankstiftungen.
² Der Bundesrat legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Abzugsberechtigung für Beiträge nach Absatz 1 fest.
³ Er regelt die Einzelheiten der anerkannten Vorsorgeformen, insbesondere bestimmt er den Kreis und die Reihenfolge der Begünstigten. Er legt fest, inwieweit der Vorsorgenehmer die Reihenfolge der Begünstigten ändern und deren Ansprüche näher bezeichnen kann; die vom Vorsorgenehmer getroffenen Anordnungen bedürfen der Schriftform.
⁴ Die aus einer anerkannten Vorsorgeform Begünstigten haben einen eigenen Anspruch auf die ihnen daraus zugewiesene Leistung. Die Versicherungseinrichtung oder die Bankstiftung zahlt diese den Begünstigten aus.
³³⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. Dez. 2020 (Erbrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2021 312 ; BBl 2018 5813 ).
Art. 83 Besteuerung der Leistungen
Die Leistungen aus Vorsorgeeinrichtungen und Vorsorgeformen nach den Artikeln 80 und 82 sind bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden in vollem Umfang als Einkommen steuerbar.
Art. 83 a ³³¹ Steuerliche Behandlung der Wohneigentumsförderung
¹ Der Vorbezug und der aus einer Pfandverwertung des Vorsorgeguthabens erzielte Erlös sind als Kapitalleistung aus Vorsorge steuerbar.
² Bei Wiedereinzahlung des Vorbezugs oder des Pfandverwertungserlöses kann der Steuerpflichtige verlangen, dass ihm die beim Vorbezug oder bei der Pfandverwertung für den entsprechenden Betrag bezahlten Steuern zurückerstattet werden. Für solche Wiedereinzahlungen ist ein Abzug zur Ermittlung des steuerbaren Einkommens ausgeschlossen.
³ Das Recht auf Rückerstattung der bezahlten Steuern erlischt nach Ablauf von drei Jahren seit Wiedereinzahlung des Vorbezugs oder des Pfandverwertungserlöses an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge.
⁴ Alle Vorgänge gemäss den Absätzen 1–3 sind der Eidgenössischen Steuerverwaltung von der betreffenden Vorsorgeeinrichtung unaufgefordert zu melden.
⁵ Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für die direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden.
³³¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2372 ; BBl 1992 VI 237 ).
Art. 84 Ansprüche aus Vorsorge
Vor ihrer Fälligkeit sind die Ansprüche aus Vorsorgeeinrichtungen und Vorsorgeformen nach den Artikeln 80 und 82 von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit.

Dritter Titel: ³³² Besondere Bestimmungen

³³² Ursprünglich: Zweiter Titel.
Art. 85 Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge
¹ Der Bundesrat bestellt eine Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge mit höchstens 21 Mitgliedern. Sie setzt sich zusammen aus Vertretern des Bundes und der Kantone sowie mehrheitlich aus Vertretern der Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Vorsorgeeinrichtungen.
² Die Kommission begutachtet zuhanden des Bundesrates Fragen über die Durchführung und Weiterentwicklung der beruflichen Vorsorge.
Art. 85 a ³³³ Bearbeiten von Personendaten
¹ Die mit der Durchführung oder mit der Kontrolle oder Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um: ³³⁴
a. die Versicherungsbeiträge zu berechnen und zu erheben;
b. Leistungsansprüche zu beurteilen sowie Leistungen zu berechnen, zu gewähren und diese mit Leistungen anderer Sozialversicherungen zu koordinieren;
c. ein Rückgriffsrecht gegenüber einem haftpflichtigen Dritten geltend zu machen;
d. die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben;
e. Statistiken zu führen;
f. ³³⁵
die AHV-Nummer zuzuweisen oder zu verifizieren.
² Zur Erfüllung dieser Aufgaben sind sie darüber hinaus befugt, Personendaten, die namentlich die Beurteilung der Gesundheit, der Schwere des physischen oder psychischen Leidens, der Bedürfnisse und der wirtschaftlichen Situation der versicherten Person erlauben, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen. ³³⁶
³³³ Eingefügt durch Ziff. I des BG von 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2689 ; BBl 2000 255 ).
³³⁴ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 81 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 491 ; BBl 2017 6941 ).
³³⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5259 ; BBl 2006 501 ).
³³⁶ Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 81 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 491 ; BBl 2017 6941 ).
Art. 85 b ³³⁷ Akteneinsicht
¹ Sofern überwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben, steht die Akteneinsicht zu:
a. der versicherten Person für die sie betreffenden Daten;
b. Personen, die einen Anspruch oder eine Verpflichtung nach diesem Gesetz haben, für diejenigen Daten, die für die Wahrung des Anspruchs oder die Erfüllung der Verpflichtung erforderlich sind;
c. Personen und Institutionen, denen ein Rechtsmittel gegen eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verfügung zusteht, für die zur Ausübung dieses Rechts erforderlichen Daten;
d. Behörden, die zuständig sind für Beschwerden gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verfügungen, für die zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlichen Daten;
e. der haftpflichtigen Person und ihrem Versicherer für die zur Beurteilung eines Rückgriffsanspruchs der beruflichen Vorsorge erforderlichen Daten.
² Handelt es sich um Gesundheitsdaten, deren Bekanntgabe sich für die zur Einsicht berechtigte Person gesundheitlich nachteilig auswirken könnte, so kann von ihr verlangt werden, dass sie einen Arzt oder eine Ärztin bezeichnet, der oder die ihr diese Daten bekannt gibt.
³³⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG von 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2689 ; BBl 2000 255 ).
Art. 86 ³³⁸ Schweigepflicht
Personen, die an der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes beteiligt sind, haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren.
³³⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG von 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2689 ; BBl 2000 255 ).
Art. 86 a ³³⁹ Datenbekanntgabe
¹ Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten im Einzelfall und auf schriftliches und begründetes Gesuch hin bekannt gegeben werden an:
a. Sozialhilfebehörden, wenn sie für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind;
abis. ³⁴⁰
die vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle (Art. 40), wenn sie für die Einforderung von ausstehenden oder die Sicherung zukünftiger Unterhaltszahlungen erforderlich sind;
b. Zivilgerichte, wenn sie für die Beurteilung eines familien- oder erbrechtlichen Streitfalles erforderlich sind;
c. Strafgerichte und Strafuntersuchungsbehörden, wenn sie für die Abklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind;
d. Betreibungsämter, nach den Artikeln 91, 163 und 222 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 ³⁴¹ über Schuldbetreibung und Konkurs;
e. Steuerbehörden, wenn sie sich auf die Ausrichtung von Leistungen der beruflichen Vorsorge beziehen und für die Anwendung der Steuergesetze erforderlich sind;
f. ³⁴²
die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden nach Artikel 448 Absatz 4 ZGB ³⁴³ ;
g. ³⁴⁴
...
² Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten bekannt gegeben werden an:
a. andere mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe, wenn sie für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind;
b. Organe einer anderen Sozialversicherung, wenn sich eine Pflicht zur Bekanntgabe aus einem Bundesgesetz ergibt;
bbis. ³⁴⁵ Organe einer anderen Sozialversicherung für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer;
c. die für die Quellensteuer zuständigen Behörden, nach den Artikeln 88 und 100 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 ³⁴⁶ über die direkte Bundessteuer sowie den entsprechenden kantonalen Bestimmungen;
d. Organe der Bundesstatistik, nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 ³⁴⁷ ;
e. Strafuntersuchungsbehörden, wenn es die Anzeige oder die Abwendung eines Verbrechens erfordert;
f. ³⁴⁸
die IV-Stelle zur Früherfassung nach Artikel 3 b IVG ³⁴⁹ oder im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit nach Artikel 68bis IVG und an die privaten Versicherungseinrichtungen nach Artikel 68bis Absatz 1 Buchstabe b IVG;
g. ³⁵⁰
den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) oder die Sicherheitsorgane der Kantone zuhanden des NDB, wenn eine konkrete Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit nach Artikel 19 Absatz 2 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015 ³⁵¹ gegeben ist.
³ Daten dürfen auch der zuständigen Steuerbehörde im Rahmen des Meldeverfahrens nach Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 ³⁵² über die Verrechnungssteuer bekannt gegeben werden.
⁴ Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwendung dieses Gesetzes beziehen, dürfen veröffentlicht werden. Die Anonymität der Versicherten muss gewahrt bleiben.
⁵ In den übrigen Fällen dürfen Daten an Dritte wie folgt bekannt gegeben werden:
a. nicht personenbezogene Daten, sofern die Bekanntgabe einem überwiegenden Interesse entspricht;
b. Personendaten, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese nach den Umständen als im Interesse des Versicherten vorausgesetzt werden darf.
⁶ Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind.
⁷ Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Bekanntgabe und die Information der betroffenen Person.
⁸ Die Daten werden in der Regel schriftlich und kostenlos bekannt gegeben. Der Bundesrat kann die Erhebung einer Gebühr vorsehen, wenn besonders aufwendige Arbeiten erforderlich sind.
³³⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG von 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2689 ; BBl 2000 255 ).
³⁴⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2015 4299 5017 , 2020 5 ; BBl 2014 529 ).
³⁴¹ SR 281.1
³⁴² Eingefügt durch Anhang Ziff. 27 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2011 725 ; BBl 2006 7001 ).
³⁴³ SR 210
³⁴⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 23. Dez. 2011 ( AS 2012 3745 ; BBl 2007 5037 , 2010 7841 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 16 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4095 ; BBl 2014 2105 ).
³⁴⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versicherten-nummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5259 ; BBl 2006 501 ).
³⁴⁶ SR 642.11
³⁴⁷ SR 431.01
³⁴⁸ Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
³⁴⁹ SR 831.20
³⁵⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 23. Dez. 2011 ( AS 2012 3745 ; BBl 2007 5037 , 2010 7841 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 16 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4095 ; BBl 2014 2105 ).
³⁵¹ SR 121
³⁵² SR 642.21
Art. 86 b ³⁵³ Information der Versicherten
¹ Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form informieren über:
a. die Leistungsansprüche, den koordinierten Lohn, den Beitragssatz und das Altersguthaben;
b. die Organisation und die Finanzierung;
c. die Mitglieder des paritätisch besetzten Organs nach Artikel 51;
d. ³⁵⁴
die Ausübung der Stimmpflicht als Aktionärin nach Artikel 71 b .
² Auf Anfrage hin ist den Versicherten die Jahresrechnung und der Jahresbericht auszuhändigen. Ebenso hat ihnen die Vorsorgeeinrichtung auf Anfrage hin Informationen über den Kapitalertrag, den versicherungstechnischen Risikoverlauf, die Verwaltungskosten, die Deckungskapitalberechnung, die Reservebildung, den Deckungsgrad sowie die Grundsätze zur Ausübung der Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71 a ) abzugeben. ³⁵⁵
³ Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen haben das paritätisch besetzte Organ auf Anfrage hin über Beitragsausstände des Arbeitgebers zu orientieren. Die Vorsorgeeinrichtung muss das paritätisch besetzte Organ von sich aus orientieren, wenn reglementarische Beiträge innert drei Monaten nach dem vereinbarten Fälligkeitstermin noch nicht überwiesen worden sind.
⁴ Artikel 75 ist anwendbar.
³⁵³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), Abs. 2 in Kraft seit 1. April 2004, die übrigen Bestimmungen am 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
³⁵⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
³⁵⁵ Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 10 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
Art. 87 ³⁵⁶ Amts- und Verwaltungshilfe
¹ Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie die Organe der anderen Sozialversicherungen geben den mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen auf schriftliche und begründete Anfrage im Einzelfall kostenlos diejenigen Daten bekannt, die erforderlich sind für:
a. die Kontrolle der Erfassung der Arbeitgeber;
b. die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen;
c. die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge;
d. die Festsetzung und den Bezug der Beiträge;
e. den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte.
² Erfährt eine Vorsorgeeinrichtung im Rahmen ihrer Funktionen, dass eine versicherte Person ungerechtfertigte Leistungen bezieht, so kann sie die Organe der betroffenen Sozialversicherung darüber informieren. ³⁵⁷
³⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG von 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2689 ; BBl 2000 255 ).
³⁵⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
Art. 88 ³⁵⁸ Meldung von zu Unrecht bezogenen Leistungen
Vorsorgeeinrichtungen, die bei der Ausübung ihrer Aufgaben feststellen, dass eine Person zu Unrecht Leistungen bezogen hat, sind berechtigt, dies den Organen der betroffenen Sozialversiche rung sowie den Organen der betroffenen Vorsorgeeinrichtungen zu melden.
³⁵⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 705 ; BBl 2017 2535 ).
Art. 89 ³⁵⁹
³⁵⁹ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Okt. 1992, mit Wirkung seit 1. Aug. 1993 ( AS 1993 2080 ; BBl 1992 I 373 ).

Siebenter Teil: ³⁶⁰ Internationale Koordination ³⁶¹

³⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit ( AS 2002 701 ; BBl 1999 6128 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
³⁶¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5137 ; BBl 2018 1607 ).
Art. 89 a ³⁶² Geltungsbereich
¹ In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Abkommens vom 21. Juni 1999 ³⁶³ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar:
a. Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ³⁶⁴ ;
b. Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ³⁶⁵ ;
c. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ³⁶⁶ ;
d. Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ³⁶⁷ .
² In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins sind oder die als Flüchtlinge oder Staatenlose Wohnort in der Schweiz oder auf dem Gebiet Islands, Norwegens oder Liechtensteins haben, sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anlage 2 zu Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 ³⁶⁸ zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) anwendbar:
a. Verordnung (EG) Nr. 883/2004;
b. Verordnung (EG) Nr. 987/2009;
c. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71;
d. Verordnung (EWG) Nr. 574/72.
³ Der Bundesrat passt die Verweise auf die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des Anhangs II des Freizügigkeitsabkommens und der Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens beschlossen wurde.
⁴ Die Ausdrücke «Mitgliedstaaten der Europäischen Union», «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft», «Staaten der Europäischen Union» und «Staaten der Europäischen Gemeinschaft» im vorliegenden Gesetz bezeichnen die Staaten, für die das Freizügigkeitsabkommen gilt.
³⁶² Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BB vom 17. Juni 2016 (Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die Republik Kroatien), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 5233 ; BBl 2016 2223 ).
³⁶³ SR 0.142.112.681
³⁶⁴ Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ( SR 0.831.109.268.1 ).
³⁶⁵ Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ( SR 0.831.109.268.11 ).
³⁶⁶ Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens ( AS 2004 121 , 2008 4219 4273 , 2009 4831 ) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.
³⁶⁷ Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens ( AS 2005 3909 , 2008 4273 , 2009 621 4845 ) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.
³⁶⁸ SR 0.632.31
Art. 89 b Gleichbehandlung
¹ Personen, die in der Schweiz oder im Gebiete eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft wohnen und für die Artikel 89 a Absatz 1 gilt, haben, soweit das Freizügigkeitsabkommen ³⁶⁹ nichts anderes vorsieht, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund dieses Gesetzes wie Schweizer Staatsangehörige.
² Personen, die in der Schweiz, Island, Liechtenstein oder Norwegen wohnen und für die Artikel 89 a Absatz 2 gilt, haben, soweit das revidierte EFTA-Abkommen ³⁷⁰ nichts anderes vorsieht, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund dieses Gesetzes wie Schweizer Staatsangehörige.
³⁶⁹ SR 0.142.112.681
³⁷⁰ SR 0.632.31
Art. 89 c Verbot von Wohnortsklauseln
Der Anspruch auf Geldleistungen, der nach diesem Gesetz besteht, darf:
a. soweit das Freizügigkeitsabkommen ³⁷¹ nichts anderes vorsieht, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil die berechtigte Person im Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft wohnt;
b. soweit das revidierte EFTA-Abkommen ³⁷² nichts anderes vorsieht, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil die berechtigte Person im Gebiet von Island, Liechtenstein oder Norwegen wohnt.
³⁷¹ SR 0.142.112.681
³⁷² SR 0.632.31
Art. 89 d Leistungsberechnung
Leistungsansprüche im Anwendungsbereich dieses Gesetzes werden ausschliesslich auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes festgestellt.
Art. 89 e ³⁷³ Anwendbarkeit des ATSG
Die Artikel 32 Absatz 3 und 75 a– 75 c ATSG ³⁷⁴ sind auf die berufliche Vorsorge anwendbar.
³⁷³ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5137 ; BBl 2018 1607 ).
³⁷⁴ SR 830.1

Achter Teil: ³⁷⁵ Schlussbestimmungen

³⁷⁵ Ursprünglich Siebenter Teil.

Erster Titel: Änderung von Bundesgesetzen

Art. 90
Die Änderungen des geltenden Bundesrechtes stehen im Anhang; dieser ist Bestandteil des Gesetzes.

Zweiter Titel: Übergangsbestimmungen

Art. 91 Garantie der erworbenen Rechte
Dieses Gesetz greift nicht in Rechte der Versicherten ein, die sie vor seinem Inkrafttreten erworben haben.
Art. 92–94 ³⁷⁶
³⁷⁶ Aufgehoben durch Ziff. II 41 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).
Art. 95 Übergangsordnung für die Altersgutschriften
Während der ersten zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes gelten für die Berechnung der Altersgutschriften folgende Mindestansätze:

Altersjahr

Ansatz in Prozenten des
koordinierten Lohnes

Männer

Frauen

25–34

25–31

7

35–44

32–41

10

45–54

42–51

11

55–65

52–62

13

Art. 96 ³⁷⁷
³⁷⁷ Aufgehoben durch Ziff. II 41 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).
Art. 96 a ³⁷⁸
³⁷⁸ Eingefügt durch Ziff. I 10 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998 ( AS 1999 2374 ; BBl 1999 4 ). Aufgehoben durch Ziff. II 41 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).

Dritter Titel: Vollzug und Inkrafttreten

Art. 97 Vollzug
¹ Der Bundesrat überwacht die Anwendung des Gesetzes und trifft die Massnahmen zur Durchführung der beruflichen Vorsorge.
¹ bis Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Durchführung von Erhebungen und die Veröffentlichung von Informationen, die der Kontrolle über die Anwendung sowie der Evaluation über die Wirkung dieses Gesetzes dienen. Dabei sind insbesondere die Organisation und die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtungen, die Leistungen und deren Empfänger sowie der Beitrag der beruflichen Vorsorge an die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung zu analysieren. ³⁷⁹
² Die Kantone erlassen die Ausführungsbestimmungen. ... ³⁸⁰
³ Die Kantone bringen die Ausführungsvorschriften dem Eidgenössischen Departement des Innern zur Kenntnis. ³⁸¹
³⁷⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637 ).
³⁸⁰ Satz aufgehoben durch Ziff. II 41 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).
³⁸¹ Fassung gemäss Ziff. II 411 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 ( AS 1991 362 ; BBl 1988 II 1333 ).
Art. 98 Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens und berücksichtigt dabei insbesondere die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Er kann einzelne Vorschriften vor diesem Zeitpunkt in Kraft setzen.
³ Die Vorschriften in Artikel 81 Absätze 2 und 3 und in den Artikeln 82 und 83 sind innerhalb dreier Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes in Kraft zu setzen.
⁴ Artikel 83 findet keine Anwendung auf Renten und Kapitalabfindungen aus Vorsorgeeinrichtungen und Vorsorgeformen im Sinne der Artikel 80 und 82, die:
a. vor Inkrafttreten von Artikel 83 zu laufen beginnen oder fällig werden oder
b. innerhalb von 15 Jahren seit Inkrafttreten von Artikel 83 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das bei Inkrafttreten bereits besteht.
Datum des Inkrafttretens: ³⁸² 1. Januar 1985 Art. 54, 55, 61, 63, 64 und 97: 1. Juli 1983 Art. 48 und 93: 1. Januar 1984 Art. 60: 1. Juli 1984 Art. 81 Abs. 2 und 3, 82 und 83: 1. Januar 1987
³⁸² Art. 1 der V vom 29. Juni 1983 ( AS 1983 827 )

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 21. Juni 1996 ³⁸³

³⁸³ AS 1996 3067 . Aufgehoben durch Ziff. II 41 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober 2003 (1. BVG-Revision) ³⁸⁴

³⁸⁴ AS 2004 1677 ; BBl 2000 2637

a. Laufende Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten

¹ Für Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung laufen, gilt für den Umwandlungssatz weiterhin das bisherige Recht.
² Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung laufen, werden nach Artikel 36 der Preisentwicklung angepasst.
³ Artikel 21 Absatz 2 findet auch Anwendung auf Witwen- und Witwerrenten sowie Waisenrenten, die beim Tod einer versicherten Person entstehen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung bereits eine Alters- oder Invalidenrente bezieht.

b. Mindestumwandlungssatz

¹ Der Bundesrat legt den Mindestumwandlungssatz fest für die Versicherten derjenigen Jahrgänge, die innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung das ordentliche Rentenalter erreichen. Er senkt ihn dabei ab, bis 6,8 Prozent erreicht sind.
² Solange für Frau und Mann verschiedene ordentliche Rentenalter gelten, kann auch der Mindestumwandlungssatz pro Jahr verschieden sein.
³ Der Bundesrat regelt für die Invalidenrenten:
a. die Berechnung der Altersgutschriften und des koordinierten Lohnes für die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung fehlenden Jahre;
b. den anwendbaren Mindestumwandlungssatz.

c. Altersgutschriften

Für die Berechnung der Altersgutschriften gilt der Ansatz von 18 Prozent für folgende Rentenalter der Frauen ³⁸⁵ :

Jahre nach Inkrafttreten

Rentenalter der Frau

weniger als 2

63

ab 2, aber weniger als 6

64

ab 6

65

³⁸⁵ Seit 1. Jan. 2005 für Frauen: Altersjahr 55–64 (Art. 62 a Abs. 2 Bst. b der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 18. Aug. 2004 – AS 2004 4279 4653 ).

d. Deckungslücken

Der Sicherheitsfonds schliesst innerhalb von fünf Jahren seit Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung den Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 1 Absatz 2 FZG ³⁸⁶ eine Deckungslücke, die ihnen durch die Anwendung dieser Gesetzesänderung entstanden ist und die auf Grund der besonderen finanziellen Struktur der Vorsorgeeinrichtung nicht anderweitig gedeckt werden kann.
³⁸⁶ SR 831.42

e. Koordination mit der 11. AHV-Revision

Der Bundesrat nimmt bei der Erhöhung des ordentlichen Rentenalters der Frauen (Art. 13), dem Umwandlungssatz (Art. 14 und Übergangsbestimmung Bst. b) und den Altersgutschriftensätzen (Art. 16) die Anpassungen vor, die durch das Inkrafttreten der 11. AHV-Revision auf einen späteren Zeitpunkt als auf den 1. Januar 2003 notwendig geworden sind, und wird die notwendigen Anpassungen vornehmen, falls der Anspruch der Frauen auf Altersleistungen mit dem 65. Altersjahr nicht im Jahr 2009 entsteht.

f. Invalidenrenten

¹ Die Invalidenrenten, die vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung zu laufen begonnen haben, unterstehen dem bisherigen Recht.
² Während zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung unterstehen die Invalidenrenten noch dem Recht, das nach Artikel 24 in der Fassung vom 25. Juni 1982 ³⁸⁷ galt.
³ Sinkt der Invaliditätsgrad bei der Revision einer laufenden Rente, so ist auf diese noch das bisherige Recht anwendbar.
⁴ Die Dreiviertel-Invalidenrenten werden erst nach dem Inkrafttreten der 4. IVG-Revision vom 21. März 2003 ³⁸⁸ eingeführt.
⁵ Renten, die nach dem Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung entstehen und die gestützt auf Absatz 4 noch als ganze Renten entstehen, werden bei Inkrafttreten der 4. IVG-Revision in dem Mass in Dreiviertelsrenten umgewandelt, als sie auch in der Invalidenversicherung zu Dreiviertelsrenten werden.
³⁸⁷ AS 1983 797
³⁸⁸ SR 831.20

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. Dezember 2009 ³⁸⁹

³⁸⁹ AS 2010 4427 ; BBl 2007 5669
Koordination des Rentenalters
¹ Tritt die 11. AHV-Revision ³⁹⁰ nicht spätestens gleichzeitig mit dieser Gesetzesänderung in Kraft, so nimmt der Bundesrat die notwendigen Anpassungen beim Rentenalter sowie beim Vorbezug und Aufschub der Altersleistung vor.
² Tritt die Änderung vom 19. Dezember 2008 des BVG (Mindestumwandlungssatz) ³⁹¹ nicht spätestens gleichzeitig mit dieser Gesetzesänderung in Kraft, so nimmt der Bundesrat die notwendigen Anpassungen beim Rentenalter vor.
³⁹⁰ Neufassung, erste Botschaft BBl 2006 1957
³⁹¹ BBl 2009 19

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. März 2010 (Strukturreform) ³⁹²

³⁹² AS 2011 3393 ; BBl 2007 5669
Vorsorgeeinrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung unter Bundesaufsicht stehen, können für höchstens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung unter Bundesaufsicht bleiben.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. Dezember 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften) ³⁹³

³⁹³ AS 2011 3385 ; BBl 2008 8411

a. Bestimmung der Ausgangsdeckungsgrade

Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung bestimmt innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung die Ausgangsdeckungsgrade nach Artikel 72 a Absatz 1 Buchstabe b.

b. Rechtsform der Vorsorgeeinrichtungen

Registrierte Vorsorgeeinrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung die Rechtsform einer Genossenschaft haben, können bis zu ihrer Aufhebung oder Umwandlung in eine Stiftung in dieser Rechtsform weitergeführt werden. Auf sie finden subsidiär die Bestimmungen über die Genossenschaft nach den Artikeln 828–926 OR ³⁹⁴ Anwendung.
³⁹⁴ SR 220

c. Ungenügender Deckungsgrad

¹ Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die den Mindestdeckungsgrad gemäss Artikel 72 a Absatz 1 Buchstabe c unterschreiten, unterbreiten der Aufsichtsbehörde alle fünf Jahre einen Plan, der ausweist, wie sie spätestens innert 40 Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung den Mindestdeckungsgrad erreichen.
² Liegt der Deckungsgrad ab dem 1. Ja nuar 2020 unter 60 Prozent und ab dem 1. Januar 2030 unter 75 Prozent, leisten die öffentlich-rechtlichen Körperschaften ihren Vorsorgeeinrichtungen auf die Diffe renz den Zins nach Artikel 15 Absatz 2.

Schlussbestimmung der Änderung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) ³⁹⁵

³⁹⁵ AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817
Überprüfung der Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden
Wird in Anwendung der Schlussbestimmungen Buchstabe a der Änderung vom 18. März 2011 des IVG ³⁹⁶ eine Rente der Invalidenversicherung herabgesetzt oder aufgehoben, so vermindert sich oder endet der Leistungsanspruch der versicherten Person auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge in Abweichung von Artikel 26 Absatz 3 dieses Gesetzes auf den Zeitpunkt, ab dem der versicherten Person eine herabgesetzte Rente der Invalidenversicherung oder keine solche Rente mehr ausgerichtet wird. Diese Bestimmung gilt für alle Vorsorgeverhältnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 FZG ³⁹⁷ . Die versicherte Person hat im Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung ihrer Invalidenrente Anspruch auf eine Austrittsleistung nach Artikel 2 Absatz 1ter FZG.
³⁹⁶ SR 831.20
³⁹⁷ SR 831.42

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. März 2019 (Art. 47 a ) ³⁹⁸

³⁹⁸ AS 2020 585 3835 ; BBl 2020 6563 (in Kraft bis 31. Dez. 2021)

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) ³⁹⁹

³⁹⁹ AS 2021 705 ; BBl 2017 2535
a. Anpassung laufender Renten von Rentenbezügerinnen und -bezügern, die das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben
¹ Für Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleibt der bisherige Rentenanspruch bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG ⁴⁰⁰ ändert.
² Der bisherige Rentenanspruch bleibt auch nach einer Änderung des Invaliditätsgrades nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG bestehen, sofern die Anwendung von Artikel 24 a des vorliegenden Gesetzes zur Folge hat, dass der bisherige Rentenanspruch bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder bei einem Sinken des Invaliditätsgrades ansteigt.
³ Für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 30. Altersjahr noch nicht vollendet haben, wird die Regelung des Rentenanspruchs nach Artikel 24 a des vorliegenden Gesetzes spätestens 10 Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung angewendet. Falls der Rentenbetrag im Vergleich zum bisherigen Betrag sinkt, wird der versicherten Person der bisherige Betrag solange ausgerichtet, bis sich der Invaliditätsgrad nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG verändert.
⁴ Während der provisorischen Weiterversicherung nach Artikel 26 a wird die Anwendung von Artikel 24 a aufgeschoben.
b. Nichtanpassung laufender Renten von Rentenbezügerinnen und -bezügern, die das 55. Altersjahr vollendet haben
Für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben, gilt das bisherige Recht.
⁴⁰⁰ SR 830.1

Schlussbestimmung zur Änderung vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht) ⁴⁰¹

⁴⁰¹ AS 2023 688 ; BBl 2020 1
Die Kantone nehmen die Anpassungen, die sich für sie aus Artikel 61 Absatz 3 dritter Satz ergeben, innert zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 17. Juni 2022 vor.

Anhang

Änderung von Bundeserlassen

... ⁴⁰²
⁴⁰² Die Änderungen können unter AS 1983 797 konsultiert werden.
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