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    DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
    (7) Die Auskunft kann auch durch die Gewährung von Akteneinsicht nach § 48 oder die Aushändigung von Kopien oder Ausdrucken erteilt werden. Dabei ist das Interesse der Gefangenen und anderer betroffener Personen an einer bestimmten Form der Auskunftserteilung zu berücksichtigen.
    (8) Die Justizvollzugsbehörden haben die sachlichen oder rechtlichen Gründe für die Entscheidung zu dokumentieren.

    § 48 Akteneinsichtsrecht

    (1) Betroffene Personen erhalten auf Antrag Akteneinsicht, soweit sie nach § 47 zur Auskunft berechtigt sind, eine Auskunft für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht ausreicht, die Einsichtnahme hierfür unbedingt erforderlich ist und überwiegende berechtigte Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Die Akteneinsicht kann eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn die Daten der betroffenen Personen in Akten mit personenbezogenen Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. Soweit Aktenbestandteile mit einem Sperrvermerk gemäß § 49 versehen sind, unterliegen sie nicht der Akteneinsicht.
    (2) Gefangenen ist in der Regel Akteneinsicht in ihre Gesundheitsakten zu gewähren.
    (3) Bei einer Einsichtnahme haben die betroffenen Personen das Recht, sich aus den Akten Notizen zu machen.
    (4) Den betroffenen Personen sind aus den über sie geführten Akten auf schriftlichen Antrag Ablichtungen einzelner Dokumente oder aus automatisierten Dateisystemen Ausdrucke eines Teilbestands der Daten zu fertigen, soweit die Akten der Einsicht unterliegen und ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein solches Interesse ist insbesondere anzunehmen, wenn die betroffenen Personen zur Geltendmachung von Rechten gegenüber Gerichten und Behörden auf Ablichtungen oder Ausdrucke angewiesen sind.
    (5) Die Akteneinsicht ist unentgeltlich. Die Fertigung von Ablichtungen und Ausdrucken ist gebührenpflichtig. Die betroffenen Personen haben die zu erwartenden Kosten im Voraus zu entrichten. Sind die Gefangenen dazu nicht in der Lage, können die Justizvollzugsbehörden die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.

    § 49 Sperrvermerke

    (1) Sperrvermerke dürfen nur angebracht werden, soweit dies
    1.
    aus medizinischen Gründen allein zum Wohl der Gefangenen,
    2.
    zum Schutz überwiegender schutzwürdiger Interessen sowie von Leib oder Leben Dritter oder
    3.
    aufgrund einer Rechtsvorschrift, die zur Geheimhaltung verpflichtet,
    und auch unter Berücksichtigung des Informationsinteresses der betroffenen Personen zwingend erforderlich ist. Der Sperrvermerk gemäß Satz 1 Nummer 1 wird von den Berufsgeheimnistragenden angebracht, die die zu sperrenden Aktenbestandteile zur Akte verfügt haben. Die übrigen Sperrvermerke bringt die Anstaltsleitung an.
    (2) Der Grund und der Umfang der Sperrung sind in der Akte zu vermerken. Dieser Vermerk nimmt an der Sperrung teil. Gesperrte Aktenbestandteile sind gesondert von den übrigen Akten zu verwahren, soweit die Akten in Papierform geführt werden. Im Übrigen sind sie besonders zu sichern.

    § 50 Rechte der betroffenen Personen auf Berichtigung und Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung

    (1) Die betroffenen Personen haben das Recht, von den Justizvollzugsbehörden unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger Daten gemäß § 56 zu verlangen. Die betroffenen Personen können zudem die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten verlangen, wenn dies unter Berücksichtigung der Verarbeitungszwecke angemessen ist.
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