JVollzDSG M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Justizvollzugsdatenschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern - JVollzDSG M-V) Vom 21. November 2020

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Justizvollzugsdatenschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern - JVollzDSG M-V) Vom 21. November 2020
*)
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über den Justizvollzugsdatenschutz in Mecklenburg-Vorpommern und zur Änderung weiterer Gesetze des Justizvollzuges vom 21. November 2020 (GVOBl. S. 1254).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Justizvollzugsdatenschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern - JVollzDSG M-V) vom 21. November 202003.12.2020
Inhaltsverzeichnis03.12.2020
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen03.12.2020
§ 1 - Anwendungsbereich03.12.2020
§ 2 - Begriffsbestimmungen03.12.2020
§ 3 - Allgemeine Grundsätze der Datenverarbeitung03.12.2020
§ 4 - Zulässigkeit der Datenverarbeitung, Einwilligung03.12.2020
§ 5 - Rechte der betroffenen Personen03.12.2020
§ 6 - Datengeheimnis, Verarbeitung auf Weisung der verantwortlichen Justizvollzugsbehörde03.12.2020
Abschnitt 2 - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung03.12.2020
§ 7 - Zulässigkeit der Datenerhebung03.12.2020
§ 8 - Erhebung bei betroffenen Personen03.12.2020
§ 9 - Erhebung von personenbezogenen Daten über Gefangene bei Dritten03.12.2020
§ 10 - Erhebung von personenbezogenen Daten über Personen, die nicht Gefangene sind, bei Dritten03.12.2020
§ 11 - Speicherung und Nutzung03.12.2020
§ 12 - Übermittlung an öffentliche Stellen03.12.2020
§ 13 - Übermittlung an nichtöffentliche Stellen03.12.2020
§ 14 - Mitteilungen durch die Justizvollzugsbehörden03.12.2020
§ 15 - Verantwortung für die Datenübermittlung und das Verfahren03.12.2020
§ 16 - Aktenüberlassung03.12.2020
§ 17 - Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke03.12.2020
§ 18 - Einsichtnahme in Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten und Krankenblätter03.12.2020
Abschnitt 3 - Besondere Formen der Datenverarbeitung03.12.2020
§ 19 - Erkennungsdienstliche Maßnahmen, Löschung03.12.2020
§ 20 - Erkennungsdienstlicher Datenabgleich03.12.2020
§ 21 - Sicherheitsrelevante Erkenntnisse03.12.2020
§ 22 - Überprüfung Gefangener03.12.2020
§ 23 - Überprüfung anstaltsfremder Personen03.12.2020
§ 24 - Fallkonferenzen mit Sicherheitsbehörden03.12.2020
§ 25 - Einsatz optisch- und akustisch-elektronischer Einrichtungen, Löschung03.12.2020
§ 26 - Auslesen von Datenspeichern03.12.2020
§ 27 - Identifikation anstaltsfremder Personen, Löschung03.12.2020
§ 28 - Erkenntnisse aus Beaufsichtigungs-, Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen03.12.2020
Abschnitt 4 - Datenverarbeitung im Auftrag, Verarbeitung unter Aufsicht der verantwortlichen Justizvollzugsbehörde, gemeinsame Verantwortung der Justizvollzugsbehörden, Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten, zentrale Datei und Einrichtung automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren, Lichtbildausweise03.12.2020
§ 29 - Datenverarbeitung im Auftrag03.12.2020
§ 30 - Verarbeitung unter Aufsicht der verantwortlichen Justizvollzugsbehörde, gemeinsame Verantwortung der Justizvollzugsbehörden03.12.2020
§ 31 - Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten03.12.2020
§ 32 - Zentrale Datei, Einrichtung automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren03.12.2020
§ 33 - Lichtbildausweise03.12.2020
Abschnitt 5 - Schutzanforderungen03.12.2020
§ 34 - Beachtung der Zweckbindung bei der Datenübermittlung03.12.2020
§ 35 - Schutz personenbezogener Daten in Akten und Dateisystemen, Schutzvorkehrungen03.12.2020
§ 36 - Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen03.12.2020
§ 37 - Datenschutz-Folgenabschätzung bei hohem Risiko03.12.2020
§ 38 - Protokollierung06.05.2023
§ 39 - Schutz besonderer Daten, Kenntlichmachung innerhalb der Anstalt03.12.2020
§ 40 - Schweigepflicht der Berufsgeheimnistragenden, Offenbarungspflichten03.12.2020
§ 41 - Zugriff auf personenbezogene Daten in Notfällen03.12.2020
Abschnitt 6 - Zusammenarbeit mit der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und besondere Mitteilungspflichten03.12.2020
§ 42 - Zusammenarbeit mit der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz03.12.2020
§ 43 - Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die oder den Landesbeauftragen für den Datenschutz03.12.2020
§ 44 - Benachrichtigung betroffener Personen bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten03.12.2020
Abschnitt 7 - Rechte der betroffenen Personen03.12.2020
§ 45 - Allgemeine Informationen zur Datenverarbeitung03.12.2020
§ 46 - Benachrichtigung der betroffenen Personen03.12.2020
§ 47 - Auskunftsrecht der betroffenen Personen03.12.2020
§ 48 - Akteneinsichtsrecht03.12.2020
§ 49 - Sperrvermerke03.12.2020
§ 50 - Rechte der betroffenen Personen auf Berichtigung und Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung03.12.2020
§ 51 - Verfahren für die Ausübung der Rechte der betroffenen Personen03.12.2020
§ 52 - Anrufung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz03.12.2020
§ 53 - Rechtsschutz gegen Entscheidungen der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und gerichtliche Rechtsbehelfe gegen verantwortliche Stellen, Vertretung betroffener Personen03.12.2020
Abschnitt 8 - Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Berichtigung03.12.2020
§ 54 - Löschung03.12.2020
§ 55 - Einschränkung der Verarbeitung03.12.2020
§ 56 - Berichtigung03.12.2020
Abschnitt 9 - Behördliche Datenschutzbeauftragte, Datenschutzaufsicht, Haftung und Sanktion03.12.2020
§ 57 - Behördliche Datenschutzbeauftragte03.12.2020
§ 58 - Aufgaben und Befugnisse der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz im Anwendungsbereich dieses Gesetzes03.12.2020
§ 59 - Schadensersatz und Entschädigung03.12.2020
Abschnitt 10 - Anwendung weiterer Vorschriften und Schlussvorschriften03.12.2020
§ 60 - Anwendung weiterer Vorschriften03.12.2020
§ 61 - Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/68003.12.2020
Inhaltsübersicht:
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Allgemeine Grundsätze der Datenverarbeitung
§ 4Zulässigkeit der Datenverarbeitung, Einwilligung
§ 5Rechte der betroffenen Personen
§ 6Datengeheimnis, Verarbeitung auf Weisung der verantwortlichen Justizvollzugsbehörde
Abschnitt 2 Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
§ 7Zulässigkeit der Datenerhebung
§ 8Erhebung bei betroffenen Personen
§ 9Erhebung von personenbezogenen Daten über Gefangene bei Dritten
§ 10Erhebung von personenbezogenen Daten über Personen, die nicht Gefangene sind, bei Dritten
§ 11Speicherung und Nutzung
§ 12Übermittlung an öffentliche Stellen
§ 13Übermittlung an nichtöffentliche Stellen
§ 14Mitteilungen durch die Justizvollzugsbehörden
§ 15Verantwortung für die Datenübermittlung und das Verfahren
§ 16Aktenüberlassung
§ 17Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke
§ 18Einsichtnahme in Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten und Krankenblätter
Abschnitt 3 Besondere Formen der Datenverarbeitung
§ 19Erkennungsdienstliche Maßnahmen, Löschung
§ 20Erkennungsdienstlicher Datenabgleich
§ 21Sicherheitsrelevante Erkenntnisse
§ 22Überprüfung Gefangener
§ 23Überprüfung anstaltsfremder Personen
§ 24Fallkonferenzen mit Sicherheitsbehörden
§ 25Einsatz optisch- und akustisch-elektronischer Einrichtungen, Löschung
§ 26Auslesen von Datenspeichern
§ 27Identifikation anstaltsfremder Personen, Löschung
§ 28Erkenntnisse aus Beaufsichtigungs-, Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen
Abschnitt 4 Datenverarbeitung im Auftrag, Verarbeitung unter Aufsicht der verantwortlichen Justizvollzugsbehörde, gemeinsame Verantwortung der Justizvollzugsbehörden, Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten, zentrale Datei und Einrichtung automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren, Lichtbildausweise
§ 29Datenverarbeitung im Auftrag
§ 30Verarbeitung unter Aufsicht der verantwortlichen Justizvollzugsbehörde, gemeinsame Verantwortung der Justizvollzugsbehörden
§ 31Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten
§ 32Zentrale Datei, Einrichtung automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren
§ 33Lichtbildausweise
Abschnitt 5 Schutzanforderungen
§ 34Beachtung der Zweckbindung bei der Datenübermittlung
§ 35Schutz personenbezogener Daten in Akten und Dateisystemen, Schutzvorkehrungen
§ 36Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen
§ 37Datenschutz-Folgenabschätzung bei hohem Risiko
§ 38Protokollierung
§ 39Schutz besonderer Daten, Kenntlichmachung innerhalb der Anstalt
§ 40Schweigepflicht der Berufsgeheimnistragenden, Offenbarungspflichten
§ 41Zugriff auf personenbezogene Daten in Notfällen
Abschnitt 6 Zusammenarbeit mit der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und besondere Mitteilungspflichten
§ 42Zusammenarbeit mit der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz
§ 43Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die oder den Landesbeauftragen für den Datenschutz
§ 44Benachrichtigung betroffener Personen bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten
Abschnitt 7 Rechte der betroffenen Personen
§ 45Allgemeine Informationen zur Datenverarbeitung
§ 46Benachrichtigung der betroffenen Personen
§ 47Auskunftsrecht der betroffenen Personen
§ 48Akteneinsichtsrecht
§ 49Sperrvermerke
§ 50Rechte der betroffenen Personen auf Berichtigung und Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung
§ 51Verfahren für die Ausübung der Rechte der betroffenen Personen
§ 52Anrufung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz
§ 53Rechtsschutz gegen Entscheidungen der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und gerichtliche Rechtsbehelfe gegen verantwortliche Stellen, Vertretung betroffener Personen
Abschnitt 8 Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Berichtigung
§ 54Löschung
§ 55Einschränkung der Verarbeitung
§ 56Berichtigung
Abschnitt 9 Behördliche Datenschutzbeauftragte, Datenschutzaufsicht, Haftung und Sanktion
§ 57Behördliche Datenschutzbeauftragte
§ 58Aufgaben und Befugnisse der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
§ 59Schadensersatz und Entschädigung
Abschnitt 10 Anwendung weiterer Vorschriften und Schlussvorschriften
§ 60Anwendung weiterer Vorschriften
§ 61Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Justizvollzugsbehörden im Vollzug von
1.
Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Untersuchungshaft, Strafarrest, Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, Jugendarrest und
2.
Haft nach § 127b Absatz 2, § 230 Absatz 2, §§ 236, 329 Absatz 3, § 412 Satz 1 oder § 453c der Strafprozessordnung sowie der einstweiligen Unterbringung nach § 275a Absatz 6 der Strafprozessordnung.
(2) Justizvollzugsbehörden sind die Justizvollzugsanstalten, die Jugendanstalten, die Jugendarrestanstalten und die Einrichtungen für den Vollzug der Sicherungsverwahrung (Anstalten) sowie das für den Justizvollzug zuständige Ministerium.
(3) Sofern in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, gelten gemäß § 3 des Landesdatenschutzgesetzes die Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und die hierzu erlassenen Vorschriften entsprechend.
(4) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Justizvollzugsbehörden im sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 gelten ausschließlich deren Bestimmungen und die hierzu erlassenen Vorschriften.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Begriff:
1.
„Gefangene“
Personen im Vollzug von Freiheitsentziehungen nach § 1 Absatz 1;
2.
„Vollzugliche Zwecke“
a)
die gesetzliche Aufgabenerfüllung der Justizvollzugsbehörden nach den jeweiligen Vollzugsgesetzen und die Erreichung des jeweiligen Vollzugsziels,
b)
der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten der Gefangenen,
c)
die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt,
d)
die Sicherung des Justizvollzuges sowie
e)
die Mitwirkung der Justizvollzugsbehörden an den ihnen durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragenen sonstigen Aufgaben, insbesondere die Mitwirkung an Gefangene betreffenden gerichtlichen Entscheidungen durch die Abgabe von Stellungnahmen;
3.
„personenbezogene Daten“
alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser Person sind, identifiziert werden kann;
4.
„Verarbeitung“
jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie
a)
das Erheben, das Erfassen, die Speicherung, die Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich, das Löschen, die Einschränkung oder die Vernichtung oder
b)
die Organisation, das Ordnen, die Anpassung, die Verknüpfung oder sonstige Verwendung (Nutzung);
5.
„Einschränkung der Verarbeitung“
die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken;
6.
„Profiling“
jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen;
7.
„Pseudonymisierung“
die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer betroffenen Person zugewiesen werden können;
8.
„Anonymisierung“
das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können;
9.
„Dateisystem“
jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird;
10.
„Verantwortliche Stelle“
die Justizvollzugsbehörde, die personenbezogene Daten zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nach diesem Gesetz verarbeitet;
11.
„Auftragsverarbeiter“
eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag der verantwortlichen Stelle verarbeitet;
12.
„Empfänger“
eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten nach Nummer 23 handelt oder nicht. Behörden, die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags nach dem Unionsrecht oder anderen Rechtsvorschriften personenbezogene Daten erhalten, gelten jedoch nicht als Empfänger, die Verarbeitung dieser Daten durch die genannten Behörden erfolgt im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften gemäß den Zwecken der Verarbeitung;
13.
„Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“
eine Verletzung der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden;
14.
„besondere Kategorien personenbezogener Daten“
a)
Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen,
b)
genetische Daten,
c)
biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person,
d)
Gesundheitsdaten und
e)
Daten zum Sexualleben oder zur sexuellen Orientierung;
15.
„genetische Daten“
personenbezogene Daten zu den ererbten oder erworbenen genetischen Eigenschaften einer natürlichen Person, die eindeutige Informationen über die Physiologie oder die Gesundheit dieser Person liefern und aus der Analyse einer biologischen Probe der betreffenden natürlichen Person gewonnen wurden;
16.
„biometrische Daten“
mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, die die eindeutige Identifizierung dieser natürlichen Person ermöglichen oder bestätigen, insbesondere Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten;
17.
„Gesundheitsdaten“
personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen;
18.
„internationale Organisation“
eine völkerrechtliche Organisation und ihre nachgeordneten Stellen sowie jede sonstige Einrichtung, die durch eine von zwei oder mehr Staaten geschlossene Übereinkunft oder auf der Grundlage einer solchen Übereinkunft geschaffen wurde;
19.
„Einwilligung“
jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist;
20.
„öffentliche Stellen“
a)
die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform,
b)
die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes sowie sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform,
c)
die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union;
21.
„nichtöffentliche Stellen“
natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter Nummer 20 fallen. Nimmt eine nichtöffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes;
22.
„anstaltsfremde Personen“
Personen, die zu den Justizvollzugsbehörden nicht in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen und nicht im Auftrag einer anderen Behörde oder als Organ der Rechtspflege Zugang zu der Anstalt begehren;
23.
„Dritter“
eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere öffentliche oder nichtöffentliche Stelle, außer der betroffenen Person (Person, gegen die sich die Maßnahme gezielt richtet), der verantwortlichen Stelle (Nummer 10), dem Auftragsverarbeiter (Nummer 11) und den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung der verantwortlichen Stelle oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten.

§ 3 Allgemeine Grundsätze der Datenverarbeitung

(1) Im Justizvollzug ist das Recht einer jeden Person zu schützen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu bestimmen.
(2) Personenbezogene Daten müssen
1.
auf rechtmäßige Weise und nach Treu und Glauben verarbeitet werden,
2.
für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise verarbeitet werden,
3.
dem Verarbeitungszweck entsprechen, maßgeblich und in Bezug auf die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, nicht übermäßig sein,
4.
sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; dabei sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden,
5.
nicht länger als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht, und
6.
in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet; hierzu gehört auch ein durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleistender Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung, unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung.
Die Datenverarbeitung ist insbesondere an dem Ziel auszurichten, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu verarbeiten. Von den Möglichkeiten der Anonymisierung und Pseudonymisierung ist Gebrauch zu machen, soweit dies nach dem Verarbeitungszweck möglich ist und der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.
(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem sie erhoben wurden, ist zulässig, wenn es sich bei dem anderen Zweck um einen vollzuglichen Zweck handelt, die Justizvollzugsbehörden befugt sind, die personenbezogenen Daten zu diesem Zweck zu verarbeiten, und die Verarbeitung zu diesem Zweck erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen nach diesem Gesetz anerkannten Zweck ist insbesondere zulässig, wenn dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt.
(4) Personenbezogene Daten dürfen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes auch in archivarischer, wissenschaftlicher oder statistischer Form verarbeitet werden, wenn hieran ein öffentliches Interesse besteht und geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen Personen vorgesehen werden. Solche Garantien können in einer so zeitnah wie möglich erfolgenden Anonymisierung der personenbezogenen Daten, in Vorkehrungen gegen ihre unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte oder ihrer räumlich und organisatorisch von den sonstigen Fachaufgaben getrennten Verarbeitung bestehen.
(5) Die verantwortlichen Justizvollzugsbehörden sind für die Einhaltung der Vorgaben der Absätze 2 bis 4 verantwortlich und müssen deren Einhaltung nachweisen können.
(6) Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet, sind geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen Personen vorzusehen. Geeignete Garantien können insbesondere sein
1.
spezifische Anforderungen an die Datensicherheit oder die Datenschutzkontrolle,
2.
die Festlegung von besonderen Aussonderungsprüffristen,
3.
die Sensibilisierung der an Verarbeitungsvorgängen Beteiligten,
4.
die Beschränkung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten innerhalb der Justizvollzugsbehörden,
5.
die von anderen Daten getrennte Verarbeitung,
6.
die Pseudonymisierung personenbezogener Daten,
7.
die Verschlüsselung personenbezogener Daten oder
8.
spezifische Verfahrensregelungen, die im Fall einer Übermittlung oder Verarbeitung für andere Zwecke die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sicherstellen.
(7) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist so weit wie möglich danach zu unterscheiden, ob diese auf Tatsachen oder auf persönlichen Einschätzungen beruhen.
(8) Eine ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beruhende Entscheidung, die mit einer nachteiligen Rechtsfolge für die betroffenen Personen verbunden ist oder sie erheblich beeinträchtigt, ist unzulässig. Profiling, das zur Folge hat, dass die betroffenen Personen auf der Grundlage personenbezogener Daten besonderer Kategorien diskriminiert werden, ist verboten.

§ 4 Zulässigkeit der Datenverarbeitung, Einwilligung

(1) Die Justizvollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausdrücklich erlaubt oder anordnet oder die betroffenen Personen eingewilligt haben.
(2) Eine Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf einer freien Entscheidung der betroffenen Personen beruht. Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, sind die Umstände der Erteilung, etwa die besondere Situation der Freiheitsentziehung, zu berücksichtigen. Die betroffenen Personen sind auf die Freiwilligkeit der Einwilligung hinzuweisen. Sie sind in geeigneter Weise über die Bedeutung der Einwilligung, den vorgesehenen Zweck der Verarbeitung und über den möglichen Empfängerkreis der personenbezogenen Daten aufzuklären. Sie sind auch über die Folgen der Verweigerung einer Einwilligung zu belehren.
(3) Soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden, muss sich die Einwilligung darüber hinaus ausdrücklich auf diese Daten beziehen.
(4) Erfolgt die Einwilligung der betroffenen Personen durch eine schriftliche Erklärung, die noch andere Sachverhalte betrifft, muss das Ersuchen um Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache so erfolgen, dass es von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist.
(5) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage einer Einwilligung erfolgen kann, muss der Verantwortliche die Einwilligung der betroffenen Personen nachweisen können.
(6) Die betroffenen Personen haben das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Die betroffenen Personen sind vor Abgabe der Einwilligung hiervon in Kenntnis zu setzen.
(7) Bei beschränkt geschäftsfähigen Gefangenen bestimmt sich die Einwilligungsfähigkeit nach der tatsächlichen Einsichtsfähigkeit.
(8) Soweit Gefangene nicht die für eine Entscheidung notwendige Einsichtsfähigkeit besitzen und vollzugliche Zwecke nicht gefährdet werden, steht das ihnen nach diesem Gesetz zustehende Recht, informiert und gehört zu werden oder Fragen und Anträge zu stellen, ihren gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern zu. Sind mehrere Personen berechtigt, kann jeder von ihnen die in diesem Gesetz bestimmten Rechte allein ausüben. Sind Mitteilungen vorgeschrieben, genügt es, wenn sie an eine oder einen von ihnen gerichtet werden.

§ 5 Rechte der betroffenen Personen

Betroffene Personen haben nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf
1.
Erteilung allgemeiner Informationen zur Datenverarbeitung (§ 45),
2.
Aufklärung bei einer Datenerhebung mit deren Kenntnis (§ 8 Absatz 2),
3.
Benachrichtigung betroffener Personen (§ 46),
4.
Auskunft über eine Datenverarbeitung (§ 47),
5.
Akteneinsicht (§ 48),
6.
Löschung (§ 50 Absatz 2 in Verbindung mit § 54),
7.
Einschränkung der Verarbeitung (§ 50 Absatz 2 in Verbindung mit § 55) sowie
8.
Berichtigung personenbezogener Daten (§ 50 Absatz 1 in Verbindung mit § 56).

§ 6 Datengeheimnis, Verarbeitung auf Weisung der verantwortlichen Justizvollzugsbehörde

(1) Den in Justizvollzugsbehörden tätigen Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten (Datengeheimnis).
(2) Die in Justizvollzugsbehörden tätigen Personen sind vor der Aufnahme ihrer Beschäftigung über die zu beachtenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen in geeigneter Form zu unterrichten und gemäß § 30 Absatz 1 anzuweisen. Zudem sind Personen, die keine Amtsträger im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches sind, auf das Datengeheimnis zu verpflichten.
(3) Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit in einer Anstalt Kenntnis von personenbezogenen Daten erhalten oder die für eine nichtöffentliche Stelle Kenntnis von personenbezogenen Daten erlangen, sind vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit oder der Kenntnisnahme von personenbezogenen Daten vertraglich oder in sonstiger Weise durch die Justizvollzugsbehörden zur Geheimhaltung zu verpflichten.
(4) Das Datengeheimnis und Geheimhaltungspflichten bestehen auch nach Beendigung der jeweiligen Tätigkeit fort.

Abschnitt 2 Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung

§ 7 Zulässigkeit der Datenerhebung

(1) Die Justizvollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten erheben, soweit dies für vollzugliche Zwecke erforderlich ist.
(2) Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen durch die Justizvollzugsbehörden erhoben werden, soweit dies für vollzugliche Zwecke unbedingt erforderlich ist.

§ 8 Erhebung bei betroffenen Personen

(1) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei den betroffenen Personen und mit deren Kenntnis zu erheben.
(2) Werden personenbezogene Daten bei betroffenen Personen mit deren Kenntnis erhoben, so sind diese in geeigneter Weise über den Zweck der Datenerhebung und das Bestehen von Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrechten aufzuklären. Werden personenbezogene Daten bei betroffenen Personen aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise über diese Rechtsvorschrift aufzuklären. Soweit eine Auskunftspflicht besteht oder die Angaben Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen sind, sind die betroffenen Personen hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.
(3) Personenbezogene Daten dürfen im Einzelfall bei den betroffenen Personen auch ohne deren Kenntnis erhoben werden, wenn eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen entgegenstehen.

§ 9 Erhebung von personenbezogenen Daten über Gefangene bei Dritten

(1) Soweit das Erheben personenbezogener Daten über Gefangene bei den betroffenen Personen nach § 7 zulässig ist, dürfen sie auch bei Dritten ohne Kenntnis der Gefangenen erhoben werden, wenn
1.
dies zur Erreichung des Vollzugsziels oder zur Abwehr einer drohenden Gefahr für die Sicherheit der Anstalten erforderlich ist,
2.
eine Rechtsvorschrift dies ausdrücklich erlaubt oder anordnet,
3.
Angaben der betroffenen Gefangenen überprüft werden müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen,
4.
dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist,
5.
dies zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist,
6.
sich die Erhebung auf personenbezogene Daten aus Akten der gerichtlichen Verfahren bezieht, die der Vollstreckung der gegenwärtigen Freiheitsentziehung zugrunde liegen oder diese Freiheitsentziehung sonst betreffen, oder
7.
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der Gefangenen einer Erhebung ohne ihre Kenntnis entgegenstehen und
a)
die betroffenen Gefangenen einer durch Rechtsvorschrift festgelegten Auskunftspflicht nicht nachgekommen sind,
b)
die Erhebung bei den betroffenen Gefangenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde oder
c)
die personenbezogenen Daten der betroffenen Gefangenen allgemein zugänglich sind.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 69 des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern dürfen abweichend von Absatz 1 personenbezogene Daten von Gefangenen im Vollzug der Untersuchungshaft ohne deren Kenntnis nur bei Stellen erhoben werden, die Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen, bei der Jugendgerichtshilfe und bei Personen und Stellen, die bereits Kenntnis von der Inhaftierung haben.
(3) Soweit die Erhebung personenbezogener Daten über Gefangene nach § 7 zulässig ist und diese nicht die für eine Einwilligung notwendige Einsichtsfähigkeit besitzen, dürfen personenbezogene Daten ohne deren Kenntnis auch bei deren gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern erhoben werden.
(4) Werden personenbezogene Daten bei anderen Personen oder nichtöffentlichen Stellen erhoben, sind diese auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, ansonsten auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.

§ 10 Erhebung von personenbezogenen Daten über Personen, die nicht Gefangene sind, bei Dritten

Personenbezogene Daten über Personen, die nicht Gefangene sind, dürfen ohne deren Kenntnis bei Gefangenen oder sonstigen Dritten nur erhoben werden, wenn dies für vollzugliche Zwecke unbedingt erforderlich ist und die Art der Erhebung schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nicht beeinträchtigt. § 9 Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 11 Speicherung und Nutzung

(1) Die Justizvollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten, die sie zulässig erhoben haben, speichern und nutzen soweit dies für vollzugliche Zwecke erforderlich oder bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten unbedingt erforderlich ist.
(2) Die Justizvollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten, die sie zulässig erhoben haben, zu Zwecken, zu denen sie nicht erhoben wurden, nur speichern und nutzen, soweit
1.
dies erforderlich ist zur Abwehr von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind,
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder
c)
auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
2.
dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist,
3.
dies zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist,
4.
dies zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung von Strafen und Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuchs sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet werden, erforderlich ist,
5.
dies für Maßnahmen der Strafvollstreckung oder strafvollstreckungsrechtliche Entscheidungen hinsichtlich der betroffenen Personen erforderlich ist,
6.
dies dem gerichtlichen Rechtsschutz, der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Automatisierung des Berichtswesens, der Rechnungsprüfung, der Durchführung von Organisationsuntersuchungen, Ausbildungs- und Prüfungszwecken oder statistischen Zwecken der Justizvollzugsbehörden dient und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nicht entgegenstehen, oder
7.
eine Rechtsvorschrift dies ausdrücklich erlaubt oder anordnet.
(3) Das Speichern oder Nutzen von zulässig erhobenen besonderen Kategorien personenbezogener Daten für Zwecke, zu denen sie nicht erhoben wurden, ist nur zulässig, soweit dies für die in Absatz 2 genannten Zwecke unbedingt erforderlich ist. Soweit die erhobenen besonderen Kategorien personenbezogener Daten einem Amts- oder Berufsgeheimnis unterliegen und von den zur Verschwiegenheit Verpflichteten in Ausübung ihrer Amts- oder Berufspflicht erlangt wurden, dürfen sie, wenn dieses Gesetz nichts Anderes bestimmt, nur für den Zweck gespeichert oder genutzt werden, für den die zur Verschwiegenheit Verpflichteten sie erhalten haben.
(4) Personenbezogene Daten, die nach § 10 über Personen, die nicht Gefangene sind, zulässig erhoben wurden, dürfen nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 Nummer 1 bis 4 und 7, unter den Voraussetzungen des § 24 oder zur Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung gespeichert und genutzt werden. Personenbezogene Daten besonderer Kategorien dürfen nur gespeichert und genutzt werden, soweit dies für die in Satz 1 genannten Zwecke unbedingt erforderlich ist.
(5) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den vorgenannten Absätzen gespeichert werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Personen oder Dritter so verbunden, dass eine Trennung, Anonymisierung oder Pseudonymisierung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, ist die Speicherung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Personen oder Dritter an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Eine Nutzung dieser Daten ist unzulässig.
(6) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert oder genutzt werden, dürfen für andere Zwecke nur insoweit genutzt werden, als dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere für Leben, Gesundheit oder Freiheit, sowie zur Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. Für die weitere Verarbeitung von Protokolldaten gilt § 38 Absatz 3.

§ 12 Übermittlung an öffentliche Stellen

(1) Die Justizvollzugsbehörden dürfen öffentlichen Stellen personenbezogene Daten, die sie zulässig erhoben haben, übermitteln, soweit dies für vollzugliche Zwecke erforderlich oder bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten unbedingt erforderlich ist.
(2) Zuständigen öffentlichen Stellen dürfen die Justizvollzugsbehörden zulässig erhobene personenbezogene Daten für Zwecke, zu denen sie nicht erhoben wurden, übermitteln, soweit
1.
dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Bestimmung dies für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausdrücklich erlaubt oder anordnet,
2.
oder dies erforderlich ist für
a)
die Vorbereitung oder Durchführung der Aufgaben der Gerichtshilfe, Jugendgerichtshilfe, Bewährungshilfe, Führungsaufsicht oder der forensischen Ambulanzen,
b)
die Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten,
c)
Entscheidungen in Gnadensachen,
d)
gesetzlich angeordnete Statistiken der Rechtspflege,
e)
die Erfüllung von Aufgaben, die den für Sozialleistungen zuständigen Leistungsträgern durch Rechtsvorschrift übertragen worden sind,
f)
die Einleitung von Hilfsmaßnahmen für Angehörige (§ 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches) der Gefangenen,
g)
dienstliche Maßnahmen der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Aufnahme und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten,
h)
asyl- oder ausländerrechtliche Maßnahmen,
i)
die Erfüllung der Aufgaben der Jugendämter,
j)
die Durchführung der Besteuerung oder
k)
die Erreichung der in § 11 Absatz 2 oder § 24 genannten Zwecke.
Im Vollzug der Untersuchungshaft und der Freiheitsentziehungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 unterbleiben die zulässigen Übermittlungen nach Nummer 2, wenn die betroffenen Gefangenen unter Berücksichtigung der Art der Information und ihrer Rechtsstellung ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.
(3) Die Übermittlung von zulässig erhobenen besonderen Kategorien personenbezogener Daten für Zwecke, zu denen sie nicht erhoben wurden, ist nur zulässig, soweit dies für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Zwecke unbedingt erforderlich ist.
(4) Erfolgt die Übermittlung der personenbezogenen Daten zu anderen als vollzuglichen Zwecken, muss der konkrete Übermittlungszweck in angemessenem Verhältnis zu der Art und Eingriffsintensität der Erhebungsform und der Art der erhobenen personenbezogenen Daten stehen. Ein angemessenes Verhältnis liegt regelmäßig vor, wenn die Übermittlung zu Zwecken nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 erfolgt oder die empfangende Stelle die personenbezogenen Daten auch selbst hätte erheben dürfen.
(5) Personenbezogene Daten, die gemäß § 10 über Personen, die nicht Gefangene sind, erhoben wurden, dürfen nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder für die in § 11 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 oder § 24 aufgeführten Zwecke sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung übermittelt werden. Sie dürfen auch übermittelt werden, soweit dies für Zwecke der Fahndung und Festnahme von entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhaltenden Gefangenen erforderlich ist. Personenbezogene Daten besonderer Kategorien dürfen nur übermittelt werden, soweit dies für die in Satz 1 und 2 genannten Zwecke unbedingt erforderlich ist.
(6) Soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, unterbleibt die Übermittlung personenbezogener Daten, die
1.
den Justizvollzugsbehörden durch Berufsgeheimnistragende im Sinne des § 40 bekannt geworden sind oder
2.
die in ihrer Verarbeitung eingeschränkt oder unrichtig sind.
(7) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den vorgenannten Absätzen übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Personen oder Dritter so verbunden, dass eine Trennung, Anonymisierung oder Pseudonymisierung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Personen oder Dritter an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. In diesen Fällen ist ein Weiterverarbeiten dieser personenbezogenen Daten durch die empfangende Stelle unzulässig.
(8) Bei der Übermittlung personenbezogener Daten zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung einschließlich des Schutzes vor oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit werden nach Möglichkeit die erforderlichen Informationen beigefügt, die es den empfangenden öffentlichen Stellen ermöglichen, die Richtigkeit, die Vollständigkeit und die Zuverlässigkeit der personenbezogenen Daten sowie deren Aktualitätsgrad zu beurteilen. Im Übrigen bleiben die Vorgaben in § 15 unberührt.
(9) Für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Stellen in Drittstaaten oder an internationale Organisationen gelten die §§ 78 bis 81 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.

§ 13 Übermittlung an nichtöffentliche Stellen

(1) Die Justizvollzugsbehörden dürfen nichtöffentlichen Stellen zulässig erhobene personenbezogene Daten für Zwecke, zu denen sie erhoben wurden, übermitteln, soweit
1.
sich die Justizvollzugsbehörden zur Erreichung einzelner vollzuglicher Zwecke in zulässiger Weise der Mitwirkung nichtöffentlicher Stellen bedienen und diese Mitwirkung ohne die Verarbeitung der durch die Justizvollzugsbehörden übermittelten personenbezogenen Daten unmöglich oder wesentlich erschwert wäre und
2.
es dazu erforderlich ist, den Gefangenen insbesondere
a)
den Besuch von Behandlungs-, Beratungs-, Trainings- und Bildungsmaßnahmen sowie die Beschäftigung innerhalb und außerhalb einer Anstalt,
b)
die Inanspruchnahme von Leistungen der Berufsgeheimnistragenden (§ 40) und deren Hilfspersonen,
c)
den Einkauf,
d)
die Inanspruchnahme von Telekommunikations- und Mediendienstleistungen oder
e)
die Inanspruchnahme von Maßnahmen der Entlassungsvorbereitung, des Übergangs in die Freiheit, der Schuldenregulierung, der Entlassung, der Wiedereingliederung, der nachgehenden Betreuung oder des freiwilligen Verbleibs zu ermöglichen.
(2) Die Justizvollzugsbehörden dürfen nichtöffentlichen Stellen zulässig erhobene personenbezogene Daten für Zwecke, zu denen sie nicht erhoben wurden, nur unter den in § 11 Absatz 2 genannten Voraussetzungen übermitteln.
(3) Die Übermittlung von zulässig erhobenen besonderen Kategorien personenbezogener Daten darf an nichtöffentliche Stellen nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass dies unbedingt erforderlich ist und
1.
eine Rechtsvorschrift dies ausdrücklich erlaubt oder anordnet,
2.
dies der Erreichung vollzuglicher Zwecke dient,
3.
dies auch unter Berücksichtigung der Interessen der Gefangenen an der Geheimhaltung der personenbezogenen Daten
a)
der Abwehr einer Gefahr für das Leben eines Menschen, insbesondere zur Verhütung von Selbsttötungen,
b)
der Abwehr einer erheblichen Gefahr für die Gesundheit oder anderer lebenswichtiger Interessen eines Menschen oder
c)
der Abwehr der Gefahr erheblicher Straftaten dient,
4.
dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder sonst unmittelbar drohender Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist oder
5.
die personenbezogenen Daten von den betroffenen Personen offenkundig öffentlich gemacht wurden.
(4) Personenbezogene Daten, die an nichtöffentliche Stellen übermittelt werden sollen, sind vor der Übermittlung zu pseudonymisieren, soweit nicht der Personenbezug für die Erfüllung des Übermittlungszweckes erforderlich ist. Dabei ist die Gefangenenbuchnummer als Pseudonym zu verwenden, wenn nicht besondere Gründe entgegenstehen. Für die Verarbeitung von Daten im Auftrag (§ 29) gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(5) § 12 Absatz 4 bis 9 gilt entsprechend.

§ 14 Mitteilungen durch die Justizvollzugsbehörden

(1) Der Polizei sind zur Wahrnehmung der ihr obliegenden Aufgaben durch die Justizvollzugsbehörden insbesondere mitzuteilen,
1.
die Aufnahme von Gefangenen zum Vollzug einer Freiheitsstrafe (Strafgefangene) und von Gefangenen zum Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Untergebrachte),
2.
die Verlegung von Strafgefangenen und Untergebrachten in eine Anstalt außerhalb des Landes,
3.
Beginn und Ende eines zu gewährenden Langzeitausgangs nach § 38 Absatz 1 Nummer 3 des Strafvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern und Lockerungen nach § 40 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach § 41 Absatz 1 des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern einschließlich des angegebenen Aufenthaltsortes sowie
4.
rechtzeitig, in der Regel spätestens drei Monate vor dem Entlassungszeitpunkt, jede bevorstehende Entlassung von Strafgefangenen und Untergebrachten in die Freiheit oder eine Einrichtung außerhalb des Justizvollzugs einschließlich der Entlassungsadresse.
(2) Die Justizvollzugsbehörden dürfen auf schriftlichen Antrag mitteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Anstalt sich eine Person in Haft befindet, ob ihre Entlassung voraussichtlich innerhalb eines Jahres bevorsteht sowie, falls die Entlassung innerhalb eines Jahres bevorsteht, den vorgesehenen Entlassungstermin, soweit
1.
die Mitteilung zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der anfragenden öffentlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist oder
2.
von nichtöffentlichen Stellen ein berechtigtes Interesse an dieser Mitteilung glaubhaft dargelegt wird und die betroffenen Gefangenen kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.
(3) Verletzten einer Straftat sowie deren Rechtsnachfolgenden können über Absatz 2 hinaus auf schriftlichen Antrag Auskünfte erteilt werden über
1.
die Entlassungsadresse oder die Vermögensverhältnisse von Gefangenen, wenn die Erteilung zur Feststellung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich ist,
2.
die Gewährung erstmaliger Lockerungen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegen und kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Gefangenen am Ausschluss der Mitteilung vorliegt; in den in § 395 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 der Strafprozessordnung genannten Fällen sowie in den Fällen des § 395 Absatz 3 der Strafprozessordnung, wenn die Antragstellenden zur Nebenklage zugelassen wurden, bedarf es der Darlegung eines berechtigen Interesses nicht;
3.
den Gefangenen erneut gewährte Lockerungen, wenn dafür ein berechtigtes Interesse dargelegt oder ersichtlich ist und kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Gefangenen am Ausschluss der Mitteilung gegeben ist.
(4) Zuständigen öffentlichen Stellen können über Absatz 2 hinaus auf schriftlichen Antrag Auskünfte über die Entlassungsadresse oder die Vermögensverhältnisse von Gefangenen erteilt werden, wenn dies zur Feststellung oder Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen erforderlich ist.
(5) Im Vollzug der Untersuchungshaft und der Freiheitsentziehungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 besteht die zulässige Mitteilung nach den Absätzen 2 bis 4 nur in der Angabe, ob sich eine Person in der Anstalt in Untersuchungshaft der Freiheitsentziehung nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 befindet. Die Mitteilung unterbleibt, wenn diese Gefangenen unter Berücksichtigung der Art der Information und ihrer Rechtsstellung ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben. Bei einer nicht nur vorläufigen Einstellung des Verfahrens, einer unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder einem rechtskräftigen Freispruch sind auf Antrag der in Satz 1 genannten Gefangenen die Stellen, die eine Mitteilung nach Satz 1 erhalten haben, über den Verfahrensausgang in Kenntnis zu setzen. Die betroffenen Gefangenen sind bei der Anhörung nach Absatz 6 Satz 1 oder der nachträglichen Unterrichtung nach Absatz 6 Satz 2 auf ihr Antragsrecht hinzuweisen.
(6) Die betroffenen Gefangenen werden vor einer Mitteilung nach den Absätzen 2 bis 5 gehört, es sei denn, es ist zu besorgen, dass dadurch die Verfolgung des Interesses der Antragstellenden vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde und eine Abwägung ergibt, dass dieses Interesse das Interesse der Gefangenen an ihrer vorherigen Anhörung überwiegt. Ist die Anhörung unterblieben, werden die betroffenen Gefangenen über die Mitteilung nachträglich unterrichtet.
(7) Bei der Anhörung und der Unterrichtung der Gefangenen nach Absatz 6 ist auf die berechtigten Interessen nichtöffentlicher Empfänger an der Geheimhaltung ihrer Lebensumstände in besonderer Weise Rücksicht zu nehmen. Die Anschrift der Empfängerinnen und Empfänger darf nicht übermittelt werden.
(8) Erfolgte Mitteilungen sind in den Gefangenenpersonalakten der betroffenen Gefangenen zu dokumentieren. Auf die berechtigten Interessen nichtöffentlicher Empfänger an der Geheimhaltung ihrer Lebensumstände ist bei der Dokumentation in besonderer Weise Rücksicht zu nehmen. Die Anschrift der Empfänger darf in der Gefangenenpersonalakte nicht dokumentiert werden.

§ 15 Verantwortung für die Datenübermittlung und das Verfahren

(1) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten tragen die übermittelnden Justizvollzugsbehörden.
(2) Erfolgt die Übermittlung von personenbezogenen Daten auf Ersuchen einer öffentlichen Stelle, trägt diese die Verantwortung. In diesem Fall prüfen die Justizvollzugsbehörden nur, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben der empfangenden öffentlichen Stelle liegt und dieses Gesetz der Übermittlung nicht entgegensteht, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.
(3) Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen einer nichtöffentlichen Stelle, hat diese die hierfür erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere die Rechtsgrundlage für die Übermittlung anzugeben.
(4) Soweit dies mit angemessenem Aufwand möglich ist, sind die personenbezogenen Daten vor ihrer Übermittlung auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität zu überprüfen.
(5) Stellen die Justizvollzugsbehörden fest, dass sie unrichtige, unvollständige oder nicht mehr aktuelle personenbezogene Daten oder personenbezogene Daten unrechtmäßig übermittelt haben, teilen sie dies den Empfängern unverzüglich mit. Im Übrigen sind im Falle einer Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder Berichtigung personenbezogener Daten die in § 54 Absatz 8, § 55 Absatz 5 und § 56 Absatz 3 geregelten Mitteilungspflichten zu beachten.

§ 16 Aktenüberlassung

(1) Soweit die Übermittlung der darin enthaltenen personenbezogenen Daten zulässig ist, dürfen auch Akten mit personenbezogenen Daten
1.
anderen Justizvollzugsbehörden,
2.
der Gerichtshilfe, der Jugendgerichtshilfe, der Bewährungshilfe, den Führungsaufsichtsstellen und den forensischen Ambulanzen,
3.
den für strafvollzugs-, strafvollstreckungs- und strafrechtliche Entscheidungen zuständigen Gerichten,
4.
den Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie
5.
den zur Dienst- oder Fachaufsicht oder zu dienstlichen Weisungen befugten Stellen überlassen oder im Falle elektronischer Aktenführung in Form von Duplikaten übermittelt werden.
(2) Die Überlassung an andere öffentliche Stellen ist zulässig, soweit die Erteilung einer Auskunft einen unvertretbaren Aufwand erfordert oder nach Darlegung der öffentlichen Stelle, die Akteneinsicht begehrt, für die Erfüllung der Aufgabe nicht ausreicht. Entsprechendes gilt für die Überlassung von Akten an die von einer Justizvollzugsbehörde, einer Strafvollstreckungsbehörde oder einem Gericht mit Gutachten beauftragten Stelle.
(3) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Personen oder Dritter in Akten so verbunden, dass eine Trennung, Anonymisierung oder Pseudonymisierung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, ist die Übermittlung nach Absatz 1 zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Personen oder Dritter an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Eine Speicherung, Nutzung und Übermittlung dieser Daten durch die empfangende Stelle ist unzulässig.

§ 17 Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke

(1) Für die Übermittlung personenbezogener Daten in Akten an Hochschulen, andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentliche Stellen für wissenschaftliche Zwecke gilt § 476 der Strafprozessordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass auch elektronisch gespeicherte personenbezogene Daten übermittelt werden können. Die Übermittlung kann auch auf elektronischem Wege erfolgen.
(2) Im Vollzug der Untersuchungshaft und der Freiheitsentziehungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 unterbleiben Übermittlungen nach Absatz 1, wenn für die übermittelnden Justizvollzugsbehörden erkennbar ist, dass die Gefangenen unter Berücksichtigung der Art der Information und ihrer Rechtsstellung ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.

§ 18 Einsichtnahme in Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten und Krankenblätter

Die Mitglieder einer Delegation des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und die Mitglieder einer durch das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe legitimierten Stelle erhalten während des Besuchs in der Anstalt auf Verlangen Einsicht in die Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten und Krankenblätter, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben des Ausschusses unbedingt erforderlich ist.

Abschnitt 3 Besondere Formen der Datenverarbeitung

§ 19 Erkennungsdienstliche Maßnahmen, Löschung

(1) Zu vollzuglichen Zwecken, insbesondere zur Identitätsfeststellung und Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt, dürfen mit Kenntnis der Gefangenen personenbezogene Daten und personenbezogene Daten besonderer Kategorien im Rahmen von erkennungsdienstlichen Maßnahmen erhoben werden. Hierzu zählen insbesondere:
1.
die Aufnahme von Lichtbildern,
2.
die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
3.
die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale,
4.
Messungen,
5.
die Erfassung biometrischer Merkmale von Fingern, Händen, Gesicht, Augen, der Stimme sowie
6.
die Erfassung der Unterschrift.
(2) Die nach Absatz 1 gewonnenen erkennungsdienstlichen Daten werden zu den Gefangenenpersonalakten genommen oder in personenbezogenen Dateisystemen gespeichert. Sie sind so zu sichern, dass eine Kenntnisnahme nur zu den in den Absätzen 3 und 4 genannten Zwecken sowie zu den Zwecken des § 20 und des § 24 möglich ist.
(3) Nach Absatz 1 erhobene Daten dürfen nur genutzt werden
1.
für die Zwecke, zu denen sie erhoben wurden,
2.
zur Identifikation Gefangener, soweit dies für Zwecke der Fahndung und Festnahme der entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhaltenden Gefangenen erforderlich ist oder
3.
für die in Absatz 4 und 5, § 11 Absatz 2 Nummer 4, § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, § 20 und § 24 genannten Zwecke.
(4) Nach Absatz 1 erhobene Daten sind im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder im Vollzug einer Sicherungsverwahrung spätestens am Tag der Entlassung an die zuständigen Polizeibehörden des Landes zu übermitteln, wenn die betroffenen Strafgefangenen oder Untergebrachten nach der Entlassung voraussichtlich unter Führungsaufsicht stehen. Die Übermittlung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn ein polizeiliches Ersuchen um Übermittlung vorliegt. Im Vollzug einer Sicherungsverwahrung sind den zuständigen Polizeibehörden des Landes zusätzlich zu den Mitteilungen nach § 14 Absatz 1 Nummer 3 rechtzeitig vor Beginn gewährter Lockerungen nach § 40 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach § 41 Absatz 1 des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern aktuelle Lichtbilder der betroffenen Untergebrachten zu übermitteln.
(5) Im Übrigen dürfen nach Absatz 1 erhobene Daten nur übermittelt werden an
1.
Vollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden, soweit dies für Zwecke der Fahndung nach und Festnahme von entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhaltenden Gefangenen erforderlich ist,
2.
Polizeibehörden des Bundes oder der Länder, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen innerhalb der Anstalt drohenden Gefahr für erhebliche Sachwerte oder für Leib, Leben oder Freiheit von Personen erforderlich ist,
3.
die in § 20 und § 24 genannten öffentlichen Stellen unter den dort genannten Voraussetzungen sowie
4.
öffentliche Stellen auf deren Ersuchen, soweit die betroffenen Personen verpflichtet wären, eine unmittelbare Erhebung der zu übermittelnden personenbezogenen Daten durch die empfangende Stelle zu dulden oder an einer solchen Erhebung mitzuwirken; die ersuchende Stelle hat in ihrem Ersuchen die Rechtsgrundlage der Mitwirkungs- und Duldungspflicht mitzuteilen; beruht diese Pflicht im Einzelfall auf einer Anordnung gegenüber den betroffenen Personen, weist die ersuchende Stelle zugleich nach, dass eine entsprechende Anordnung ergangen und vollziehbar ist.
(6) Besondere Kategorien personenbezogener Daten, namentlich biometrische Daten im Sinne des § 2 Nummer 16, dürfen nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 nur verarbeitet werden, wenn dies für die dort benannten Zwecke unbedingt erforderlich ist.
(7) Die nach Absatz 1 erhobenen erkennungsdienstlichen Daten sind mit Ausnahme der Lichtbilder und der Beschreibung von körperlichen Merkmalen der Gefangenen zu vernichten oder zu löschen, sobald die Vollstreckung der richterlichen Entscheidung, die dem Vollzug zugrunde gelegen hat, abgeschlossen ist und die Übermittlungen nach den Absätzen 4 und 5 erfolgt sind. Im Übrigen gelten für die Löschung, die Einschränkung der Verarbeitung und die Berichtigung die §§ 54 bis 56.
(8) Für Gefangene im Vollzug der Untersuchungshaft und der Freiheitsentziehungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 gilt Absatz 7 mit der Maßgabe, dass die Löschung oder Vernichtung aller nach Absatz 1 erhobenen erkennungsdienstlichen Daten mit der Aufhebung des Haftbefehls und der Entlassung aus der Haft zu erfolgen hat.

§ 20 Erkennungsdienstlicher Datenabgleich

(1) Bestehen Zweifel an der Identität von Gefangenen, übermitteln die Justizvollzugsbehörden die von ihnen erhobenen oder anderweitig bei ihnen vorliegenden erkennungsdienstlichen Daten im Sinne des § 19 Absatz 1 sowie die bei ihnen im Sinne des § 22 Absatz 3 vorliegenden Daten unverzüglich an das Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern, soweit dies zur Identitätsfeststellung erforderlich oder bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten unbedingt erforderlich ist. Das Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern veranlasst einen Abgleich der übermittelten Daten mit den dort vorliegenden Daten zum Zwecke der Identifizierung der Gefangenen und teilt das Ergebnis den Justizvollzugsbehörden mit.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 dürfen die Justizvollzugsbehörden auch das Bundeskriminalamt sowie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge um einen Abgleich der erkennungsdienstlichen Daten und Identitätsdaten ersuchen.

§ 21 Sicherheitsrelevante Erkenntnisse

(1) Zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Sicherheit der Anstalt prüfen die Justizvollzugsbehörden nach Maßgabe der §§ 22 und 23, ob sicherheitsrelevante Erkenntnisse über Gefangene und anstaltsfremde Personen, die Zugang zu der Anstalt begehren, vorliegen.
(2) Sicherheitsrelevant sind insbesondere Erkenntnisse über extremistische, gewaltorientierte Einstellungen oder Kontakte zu derartigen Organisationen, Gruppierungen oder Personen oder Kontakte zur organisierten Kriminalität. Wirken anstaltsfremde Personen an der Erreichung vollzuglicher Zwecke mit, namentlich der Eingliederung von Gefangenen, können über Satz 1 hinaus auch Erkenntnisse über erhebliche strafrechtliche Verurteilungen, eine bestehende Suchtproblematik oder andere für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erhebliche Umstände sicherheitsrelevant sein.

§ 22 Überprüfung Gefangener

(1) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass in einem überschaubaren Zeitraum eine Gefahr für die Sicherheit der Anstalt droht, die einer oder einem Gefangenen zurechenbar ist, dürfen die Justizvollzugsbehörden Justiz- und Sicherheitsbehörden um Auskunft ersuchen. Insbesondere dürfen sie dazu
1.
eine Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes einholen,
2.
sicherheitsrelevante Erkenntnisse der Polizeibehörden des Bundes und der Länder anfragen und,
3.
soweit im Einzelfall erforderlich, bei der Verfassungsschutzbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern sicherheitsrelevante Erkenntnisse anfragen.
Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass in einem überschaubaren Zeitraum eine den Gefangenen zurechenbare Gefahr droht, können sich insbesondere aus deren Verurteilungen oder deren Verhalten im Vollzug ergeben.
(2) Bei einer Anfrage bei der Verfassungsschutzbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 erfolgt die Abfrage des nachrichtendienstlichen Informationssystems durch die Verfassungsschutzbehörde des Landes.
(3) Die Justizvollzugsbehörden übermitteln den angefragten Behörden, soweit möglich, den Nachnamen, Geburtsnamen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht, den Geburtsort, das Geburtsland und die Staatsangehörigkeit der Gefangenen. Über Satz 1 hinaus sollen bekannt gewordene Aliaspersonalien, die voraussichtliche Vollzugsdauer sowie das Aktenzeichen der der Vollstreckung zugrundeliegenden Entscheidung mitgeteilt werden.
(4) Die gemäß Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 2 und 3 angefragten Behörden teilen der anfragenden Justizvollzugsbehörde die sicherheitsrelevanten Erkenntnisse über die Gefangenen mit. Die Erkenntnismitteilungen richten sich nach den für die angefragten Behörden geltenden Übermittlungsvorschriften. Die angefragten Behörden des Landes dürfen die in Absatz 3 aufgeführten personenbezogenen Daten für die Durchführung der Sicherheitsanfrage verarbeiten. Sie löschen die übermittelten personenbezogenen Daten, sobald die Anfrage abgeschlossen ist. Davon ausgenommen sind solche personenbezogenen Daten, die diese Behörden aufgrund der für sie geltenden gesetzlichen Grundlagen erheben dürfen.
(5) Die Justizvollzugsbehörden haben staatsschutzrelevante oder die organisierte Kriminalität betreffende Erkenntnisse über Gefangene, die sie im Rahmen der Anfragen nach Absatz 1 oder in sonstiger Weise erlangen, unverzüglich dem Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern mitzuteilen. Ergeben sich aus den übermittelten sicherheitsrelevanten Erkenntnissen Tatsachen, die die Annahme für eine Gefahr der Sicherheit der Anstalten rechtfertigen, dürfen die Justizvollzugsbehörden zusätzliche Auskünfte oder Unterlagen bei den Justizbehörden, den Behörden mit Sicherheitsaufgaben und anderen Justizvollzugsbehörden einholen.
(6) Die im Rahmen der Anfrage mitgeteilten sicherheitsrelevanten Erkenntnisse sind in gesonderten Akten oder Dateisystemen zu führen und zu verarbeiten; sie werden nicht Bestandteil der Gefangenenakte.
(7) Die Verarbeitungs- und Übermittlungsbefugnis für personenbezogene Daten über Gefangene zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Anstalt schließt die Verarbeitungsbefugnis zum Zwecke der Vollzugs- und Eingliederungsplanung der Gefangenen ein.
(8) Die für Sicherheitsanfragen erforderlichen personenbezogenen Daten dürfen nach Maßgabe des § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 und Satz 3 in einem automatisierten Verfahren abgefragt und übermittelt werden.

§ 23 Überprüfung anstaltsfremder Personen

(1) Anstaltsfremde Personen, die in der Anstalt tätig werden sollen, dürfen zu diesen Tätigkeiten nur zugelassen werden, wenn keine Sicherheitsbedenken bestehen. Die Justizvollzugsbehörden sollen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Anstalt mit Einwilligung dieser betroffenen Personen eine Zuverlässigkeitsüberprüfung vornehmen. Insbesondere dürfen sie dazu
1.
eine Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes einholen,
2.
sicherheitsrelevante Erkenntnisse der Polizeibehörden des Bundes und der Länder anfragen und,
3.
soweit im Einzelfall erforderlich, sicherheitsrelevante Erkenntnisse Verfassungsschutzbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern anfragen.
Ist eine Überprüfung in Eilfällen, insbesondere bei kurzfristig notwendigen Reparaturarbeiten, nicht möglich, soll eine Beaufsichtigung der Personen bei deren Tätigkeit in der Anstalt erfolgen.
(2) Die Justizvollzugsbehörden sollen von einer Anfrage nach Absatz 1 Satz 3 absehen, wenn aufgrund des Anlasses, der Art, des Umfangs oder der Dauer des Aufenthalts oder der Tätigkeit in der Anstalt eine Gefährdung der Sicherheit der Anstalt fernliegt.
(3) Anstaltsfremde Personen, die in der Anstalt tätig werden sollen, sind über den Anlass der Zuverlässigkeitsüberprüfung, ihren Umfang sowie die Rechtsfolgen nach Absatz 5 vor der Einholung der Einwilligung zu belehren.
(4) Darüber hinaus dürfen die Justizvollzugsbehörden auch bei Personen, die die Zulassung zum Besuch von Gefangenen oder zum Besuch der Anstalt begehren, mit deren Einwilligung eine Zuverlässigkeitsüberprüfung vornehmen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr für die Sicherheit der Anstalt droht. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 und 3 teilen die Justizvollzugsbehörden auch mit, ob und für welche Gefangenen die Zulassung zum Besuch begehrt wird.
(5) Werden den Justizvollzugsbehörden sicherheitsrelevante Erkenntnisse bekannt, sollen die anstaltsfremden Personen nicht oder nur unter Beschränkungen zu der Tätigkeit oder dem Besuch zugelassen werden. Gleiches gilt, wenn die betroffenen Personen eine Einwilligung in eine Zuverlässigkeitsüberprüfung verweigern.
(6) Absatz 4 gilt nicht für Besuche von Verteidigerinnen und Verteidigern und Beiständen sowie von Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren in einer die Gefangenen betreffenden Rechtssache oder für Besuche der in § 119 Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung genannten Personen oder für Personen, die den Besuch in ihrer Eigenschaft als Mitglieder oder Vertreter der dort genannten Stellen durchführen, sowie für sonstige, im Rahmen der Überwachung von Besuchen der Gefangenen privilegierte Personen und Stellen.
(7) Eine erneute Zuverlässigkeitsüberprüfung soll erfolgen, wenn neue sicherheitsrelevante Erkenntnisse nach § 21 Absatz 2 vorliegen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, sofern ihre Erforderlichkeit nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 4 weiter besteht.
(8) Im Übrigen gilt für die Zuverlässigkeitsüberprüfung § 22 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 bis 6 sowie Absatz 8 entsprechend.

§ 24 Fallkonferenzen mit Sicherheitsbehörden

(1) Im Rahmen von Fallkonferenzen dürfen die Justizvollzugsbehörden personenbezogene Daten, einschließlich solcher besonderer Kategorien, die sie zulässig erhoben haben, insbesondere den voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt, die voraussichtliche Entlassungsadresse sowie die Vollzugs- und Eingliederungspläne, den Polizeibehörden des Bundes und der Länder übermitteln, sofern
1.
Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine fortdauernde Gefährlichkeit von Gefangenen für die Allgemeinheit gegeben ist,
2.
die Entlassung von Gefangenen aller Voraussicht nach in einem Zeitraum von nicht mehr als einem Jahr bevorsteht und
3.
dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.
Fallkonferenzen mit den Polizeibehörden des Bundes und der Länder dürfen auch zur Vorbereitung von Ausführungen, Vorführungen, Ausantwortungen, Überstellungen und Verlegungen stattfinden, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, und der Selbstverletzung oder Selbsttötung von Gefangenen gegeben ist. An den Fallkonferenzen nach Satz 1 sollen die Bewährungshilfe, die Führungsaufsichtsstellen und gegebenenfalls die forensischen Ambulanzen beteiligt werden. Im Rahmen der Fallkonferenzen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen die Justizvollzugsbehörden für vollzugliche Zwecke weitere personenbezogene Daten, einschließlich solcher besonderer Kategorien, bei den Polizeibehörden abfragen und erheben.
(2) Im Rahmen von Fallkonferenzen dürfen die Justizvollzugsbehörden personenbezogene Daten, einschließlich solcher besonderer Kategorien, die sie zulässig erhoben haben, insbesondere den voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt, die voraussichtliche Entlassungsadresse sowie die Vollzugs- und Eingliederungspläne, den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder übermitteln, sofern
1.
bestimmte Tatsachen den Verdacht von Tätigkeiten oder Bestrebungen nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 begründen,
2.
eine damit im Zusammenhang stehende Gefahr für die Sicherheit der Anstalt oder die Erreichung des Vollzugsziels in einem überschaubaren Zeitraum einzutreten droht und
3.
dies zur Verhütung der in Nummer 2 genannten Gefahren unbedingt erforderlich ist.
An den Fallkonferenzen sollen die Bewährungshilfe, die Führungsaufsichtsstellen und gegebenenfalls die forensischen Ambulanzen beteiligt werden, sofern die Entlassung der Gefangenen in voraussichtlich nicht mehr als einem Jahr bevorsteht. Im Zuge dieser Fallkonferenzen dürfen die Justizvollzugsbehörden für vollzugliche Zwecke weitere personenbezogene Daten, einschließlich solcher besonderer Kategorien, bei den Verfassungsschutzbehörden abfragen und erheben.
(3) Fallkonferenzen dürfen zwischen den Justizvollzugsbehörden, den Polizeibehörden des Bundes und der Länder und den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder stattfinden, sofern
1.
bestimmte Tatsachen die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für Sachen von erheblichem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, begründen,
2.
bestimmte Tatsachen den Verdacht von Tätigkeiten oder Bestrebungen nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 begründen und
3.
dies zur Abwehr der in Nummer 1 genannten Gefahren unbedingt erforderlich ist.
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Im Zuge dieser Fallkonferenzen dürfen die Justizvollzugsbehörden für vollzugliche Zwecke weitere personenbezogene Daten, einschließlich solcher besonderer Kategorien, bei den Polizeibehörden des Bundes und der Länder sowie den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder abfragen und erheben.
(4) Die wesentlichen Ergebnisse der stattgefundenen Fallkonferenzen sind zu dokumentieren.
(5) Die Vollzugs- und Eingliederungsplanung bleibt den Justizvollzugsbehörden vorbehalten.

§ 25 Einsatz optisch- und akustisch-elektronischer Einrichtungen, Löschung

(1) Die Anstalten dürfen personenbezogene Daten durch optisch- oder akustisch-elektronische Einrichtungen erheben, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Bestimmung dies erlaubt.
(2) Soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt wird, ist aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung die Beobachtung einzelner Bereiche der Anstaltsgebäude einschließlich des Gebäudeinneren, des Anstaltsgeländes oder der unmittelbaren Umgebung der Anstalt mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) zulässig, insbesondere um die Gefangenen zu beaufsichtigen und das Betreten bestimmter Zonen durch Unbefugte zu verhindern.
(3) Die Überwachung öffentlich frei zugänglichen Raumes außerhalb der Grenzen der Anstalten mittels optisch-elektronischer Einrichtungen ist nur in dem Umfang zulässig, wie dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalten auch unter Berücksichtigung der Belange Dritter unbedingt erforderlich ist, insbesondere um Entweichungen, Befreiungen sowie Überwürfe oder Abwürfe von Gegenständen auf dem Anstaltsgelände zu verhindern.
(4) Die Anstalten, die optisch-elektronische Einrichtungen einsetzen, haben hierzu nach Maßgabe dieses Gesetzes ein einheitliches Konzept zur optisch-elektronischen Überwachung der baulichen Anlagen zu erstellen. Das Konzept hat alle betriebsfähigen optisch-elektronischen Einrichtungen sowie die von ihnen erfassten Bereiche in kartenmäßiger Darstellung zu enthalten und ist laufend fortzuschreiben. Anstelle einer kartenmäßigen Darstellung kann eine tabellarische Übersicht über alle optisch-elektronischen Einrichtungen erstellt werden, die eine Beschreibung der optisch-elektronisch überwachten Bereiche in Textform enthält.
(5) Bei Gefangenentransporten ist in den vom Justizvollzug genutzten Fahrzeugen die Beobachtung von Gefangenen mittels optisch-elektronischer Einrichtungen zulässig. Absatz 7 gilt entsprechend.
(6) Die Beobachtung mittels optisch-elektronischen Einrichtungen ist innerhalb von Hafträumen nur im Rahmen der Beobachtung der Gefangenen als besonderer Sicherungsmaßnahme zulässig. Die optisch-elektronische Beobachtung ist im Rahmen der Anordnung der Beobachtung schriftlich anzuordnen und zu begründen; in der Anordnung ist der Umfang der Beobachtung zu bestimmen. Soweit die Erforderlichkeit entfällt, ist die optisch-elektronische Beobachtung unverzüglich zu beenden. Sie ist zu unterbrechen, wenn sie im Einzelfall vorübergehend nicht erforderlich oder die Beaufsichtigung gesetzlich ausgeschlossen ist.
(7) Bei der Gestaltung und Beobachtung optisch-elektronisch beobachteter Hafträume ist grundsätzlich auf die elementaren Bedürfnisse der Gefangenen nach Wahrung ihrer Intimsphäre angemessen Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind sanitäre Einrichtungen von der Beobachtung auszunehmen. Hilfsweise ist die Erkennbarkeit dieser Bereiche durch technische Maßnahmen auszuschließen. Bei akuter Selbstverletzungs- oder Selbsttötungsgefahr ist im Einzelfall eine uneingeschränkte Beobachtung zulässig. Die Beobachtung weiblicher Gefangener soll durch weibliche Bedienstete, die Beobachtung männlicher Gefangener durch männliche Bedienstete erfolgen.
(8) Eine Beobachtung durch optisch-elektronische Einrichtungen ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt und auf eine Weise kenntlich zu machen, die die Tatsache und die Reichweite der Beobachtung jederzeit eindeutig erkennbar macht. § 45 bleibt unberührt.
(9) Die mittels optisch-elektronischer Einrichtungen zulässig erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur weiterverarbeitet werden, wenn dies zur Erreichung des die Erhebung gestattenden Zwecks erforderlich oder bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten unbedingt erforderlich ist. Sie sind spätestens vier Wochen nach ihrer Erhebung zu löschen, soweit nicht ihre weitere Verarbeitung zur Erreichung des die Erhebung gestattenden Zwecks oder zu Beweiszwecken erforderlich ist.
(10) Für die mittels akustisch-elektronischer Einrichtungen zulässig erhobenen personenbezogenen Daten gilt Absatz 9 entsprechend. Darüber hinaus ist eine weitere Verarbeitung dieser mittels akustisch-elektronischen Einrichtungen erhobenen Daten auch zulässig, soweit und solange dies zur Übermittlung der erhobenen personenbezogenen Daten an das Gericht, das die inhaltliche Beobachtung der Gespräche angeordnet hat, erforderlich ist.
(11) Mittels optisch- oder akustisch-elektronischer Einrichtungen erhobene personenbezogene Daten dürfen nicht weiterverarbeitet werden, soweit sie dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung unterfallen. Sind solche personenbezogenen Daten versehentlich erhoben worden, sind diese unverzüglich zu löschen und zu vernichten. Erkenntnisse zu diesen personenbezogenen Daten dürfen nicht weiterverarbeitet werden. Nicht vom Kernbereich der privaten Lebensgestaltung erfasst sind in der Regel Gespräche über Straftaten oder Gespräche, durch die Straftaten begangen werden.
(12) Die Verarbeitung der mittels optisch- oder akustisch-elektronischer Einrichtungen erhobenen personenbezogenen Daten ist zu dokumentieren. Diese Dokumentation darf ausschließlich zum Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist zu löschen und zu vernichten, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist.

§ 26 Auslesen von Datenspeichern

(1) Elektronische Datenspeicher sowie elektronische Geräte mit Datenspeicher, die sich ohne Erlaubnis in der Anstalt befinden, dürfen auf Anordnung der Anstaltsleitung ausgelesen werden, soweit konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies für vollzugliche Zwecke erforderlich ist. Die Gründe sind in der Anordnung festzuhalten. Sind die betroffenen Personen bekannt, sind ihnen die Gründe vor dem Auslesen mitzuteilen. Beim Auslesen sind die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen, insbesondere der Kernbereich privater Lebensgestaltung, zu berücksichtigen. Das Auslesen ist möglichst auf die Inhalte zu beschränken, die zur Erreichung der die Anordnung begründenden Zwecke erforderlich sind.
(2) Die nach Absatz 1 zulässig erhobenen personenbezogenen Daten dürfen zu den Zwecken, zu denen sie erhoben wurden, verarbeitet werden, soweit dies erforderlich oder bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten unbedingt erforderlich ist. Darüber hinaus ist die Verarbeitung zu den in § 11 Absatz 2 und 3, § 12 Absatz 2 und 3 genannten Zwecken zulässig, soweit dies erforderlich oder bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten unbedingt erforderlich ist und in beiden Fällen schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nicht entgegenstehen.
(3) Die Verarbeitung der nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten ist unzulässig, soweit sie dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung Gefangener oder Dritter unterfallen. Diese personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen. Die Erhebung und die Löschung dieser personenbezogenen Daten sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist.
(4) Die Gefangenen sind bereits bei der Aufnahme in den Justizvollzug über die Möglichkeit des Auslesens von Datenspeichern zu belehren.

§ 27 Identifikation anstaltsfremder Personen, Löschung

(1) Das Betreten des Anstaltsgeländes oder der Anstalt durch anstaltsfremde Personen kann davon abhängig gemacht werden, dass diese zur Identitätsfeststellung
1.
ihre Vornamen, ihren Namen und ihre Anschrift angeben und durch amtliche Ausweise nachweisen und
2.
die Erhebung von eindeutigen Identifikationsmerkmalen des Gesichts, der Augen, der Hände, der Stimme oder der Unterschrift dulden, soweit dies erforderlich oder, wenn es sich um biometrische Daten handelt, unbedingt erforderlich ist, um Entweichungen von Gefangenen durch verwechselungsbedingtes Verlassen der Anstalt zu verhindern.
(2) Eine Verarbeitung der nach Absatz 1 erhobenen Identifikationsmerkmale ist nur zulässig, soweit dies erforderlich ist oder, wenn es sich um biometrische Daten handelt, unbedingt erforderlich ist
1.
zur Identitätsüberprüfung vor dem Verlassen der Anstalt,
2.
zur Verfolgung von Straftaten, bei denen der Verdacht besteht, dass sie während des Aufenthalts in der Anstalt begangen worden sind; in diesem Fall können die Daten auch an Strafverfolgungsbehörden ausschließlich zum Zwecke der Verfolgung dieser Straftaten übermittelt werden oder
3.
zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 115 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, bei denen der Verdacht besteht, dass sie während des Aufenthalts in der Anstalt begangen worden sind; in diesem Fall können die Daten auch an die zuständige Verwaltungsbehörde ausschließlich zum Zwecke der Verfolgung dieser Ordnungswidrigkeit übermittelt werden.
(3) Die nach Absatz 1 Nummer 2 erhobenen Identifikationsmerkmale sind spätestens 24 Stunden nach ihrer Erhebung zu löschen, soweit sie nicht nach Absatz 2 Nummer 2 übermittelt werden dürfen. In diesem Fall sind sie unverzüglich zu übermitteln und danach bei den Justizvollzugsbehörden zu löschen.
(4) § 20 gilt entsprechend.

§ 28 Erkenntnisse aus Beaufsichtigungs-, Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen

(1) Die bei der Beaufsichtigung oder der Überwachung der Besuche, der Überwachung der Telekommunikation, der Sichtkontrolle oder der Überwachung des Schriftwechsels oder der Kontrolle des Inhalts von Paketen in zulässiger Weise bekannt gewordenen personenbezogenen Daten dürfen nur verarbeitet werden
1.
für die Maßnahmen der Vollzugs- und Wiedereingliederungsplanung,
2.
zur Wahrung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder
3.
für die in § 11 Absatz 2, § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und § 24 aufgeführten Zwecke.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 bekannt gewordene personenbezogene Daten besonderer Kategorien dürfen nur verarbeitet werden, soweit dies für die genannten Zwecke unbedingt erforderlich ist.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 zulässig bekannt gewordenen personenbezogenen Daten dürfen im Vollzug der Untersuchungshaft und der Freiheitsentziehungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 über die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Zwecke hinaus auch verarbeitet werden zur
1.
Abwehr von Gefährdungen der Aufgabe des Vollzugs der Untersuchungshaft oder
2.
Umsetzung einer Anordnung nach § 119 der Strafprozessordnung.
(3) Soweit die in Absatz 1 bezeichneten Daten dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung unterfallen, dürfen sie nicht aufgezeichnet, protokolliert oder sonst gespeichert und nicht auf andere Art verarbeitet werden. Nicht erfasst vom Kernbereich der privaten Lebensgestaltung sind in der Regel Gespräche über Straftaten oder Gespräche, durch die Straftaten begangen werden. Abweichend von Satz 1 gespeicherte Daten sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung und der Löschung der Daten sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist.

Abschnitt 4 Datenverarbeitung im Auftrag, Verarbeitung unter Aufsicht der verantwortlichen Justizvollzugsbehörde, gemeinsame Verantwortung der Justizvollzugsbehörden, Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten, zentrale Datei und Einrichtung automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren, Lichtbildausweise

§ 29 Datenverarbeitung im Auftrag

(1) Die Justizvollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten durch andere Personen oder Stellen im Auftrag verarbeiten lassen. Dies gilt auch für Test- und Freigabeverfahren, Prüfungs- und Wartungsarbeiten und vergleichbare Hilfstätigkeiten einschließlich der Fernwartung.
(2) Werden personenbezogene Daten im Auftrag von Justizvollzugsbehörden durch andere Personen oder Stellen verarbeitet, bleiben die Justizvollzugsbehörden für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich. Die Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Schadensersatz sind in diesem Fall gegenüber den Justizvollzugsbehörden geltend zu machen.
(3) Die Justizvollzugsbehörden dürfen nur solche Auftragsverarbeiter mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragen, die mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen sicherstellen, dass die Verarbeitung im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Personen gewährleistet wird.
(4) Auftragsverarbeiter dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Justizvollzugsbehörden keine weiteren Auftragsverarbeiter in Anspruch nehmen. Vor jeder beabsichtigten Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die Ersetzung anderer Auftragsverarbeiter sind die Justizvollzugsbehörden zu unterrichten.
(5) Zieht ein Auftragsverarbeiter einen weiteren Auftragsverarbeiter hinzu, so legt er diesem dieselben Verpflichtungen aus seinem Vertrag mit den Justizvollzugsbehörden nach Absatz 6 auf, die auch für ihn gelten, soweit diese Pflichten für den weiteren Auftragsverarbeiter nicht schon aufgrund anderer Vorschriften verbindlich sind. Erfüllt ein weiterer Auftragsverarbeiter diese Verpflichtungen nicht, so haftet der ihn beauftragende Auftragsverarbeiter gegenüber den Justizvollzugsbehörden für die Einhaltung der Pflichten des weiteren Auftragsverarbeiters.
(6) Die Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter hat auf der Grundlage eines schriftlichen Vertrags oder eines anderen Rechtsinstruments zu erfolgen, der oder das den Auftragsverarbeiter an die Justizvollzugsbehörden bindet und der oder das den Gegenstand, die Dauer, die Art und den Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten, die Kategorien betroffener Personen und die Rechte und Pflichten der Justizvollzugsbehörden festlegt. Der Vertrag oder das andere Rechtsinstrument haben insbesondere vorzusehen, dass der Auftragsverarbeiter
1.
nur auf dokumentierte Weisung der Justizvollzugsbehörden handelt. Ist der Auftragsverarbeiter der Auffassung, dass eine Weisung rechtswidrig ist, hat er die Justizvollzugsbehörden unverzüglich zu informieren,
2.
gewährleistet, dass die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet werden, soweit sie keiner angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen,
3.
die Justizvollzugsbehörden mit geeigneten Mitteln dabei unterstützt, die Einhaltung der Bestimmungen über die Rechte der betroffenen Personen zu gewährleisten,
4.
alle personenbezogenen Daten nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistungen nach Wahl der Justizvollzugsbehörden zurückgibt oder löscht und bestehende Kopien vernichtet, wenn nicht nach einer Rechtsvorschrift eine Verpflichtung zur Speicherung der Daten besteht,
5.
den Justizvollzugsbehörden alle erforderlichen Informationen, insbesondere die gemäß § 38 erstellten Protokolle, zum Nachweis der Einhaltung seiner Pflichten zur Verfügung stellt,
6.
Überprüfungen, die von den Justizvollzugsbehörden oder einem von diesen hierzu Beauftragten durchgeführt werden, ermöglicht und dazu beiträgt,
7.
die in den Absätzen 4 und 5 aufgeführten Bedingungen für die Inanspruchnahme der Dienste eines weiteren Auftragsverarbeiters einhält,
8.
alle gemäß § 36 erforderlichen Maßnahmen ergreift und
9.
unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen den Justizvollzugsbehörden bei der Einhaltung der in den §§ 36 und 37, in § 42 Absatz 2, § 43 und § 44 genannten Pflichten unterstützt.
(7) Ein Auftragsverarbeiter, der die Zwecke und Mittel der Verarbeitung unter Verstoß gegen diese Vorschrift bestimmt, gilt in Bezug auf diese Verarbeitung anstelle der Justizvollzugsbehörde als verantwortliche Stelle.
(8) § 6 gilt entsprechend.

§ 30 Verarbeitung unter Aufsicht der verantwortlichen Justizvollzugsbehörde, gemeinsame Verantwortung der Justizvollzugsbehörden

(1) Jeder Auftragsverarbeiter und jede den verantwortlichen Justizvollzugsbehörden und Auftragsverarbeitern unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese personenbezogenen Daten ausschließlich auf Weisung der verantwortlichen Justizvollzugsbehörde verarbeiten, es sei denn, dass sie nach einer Rechtsvorschrift zur Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten verpflichtet sind.
(2) Legen zwei oder mehrere Justizvollzugsbehörden gemeinsam die Zwecke und die Mittel der Verarbeitung fest, gelten sie als gemeinsam verantwortlich. Sie haben ihre jeweiligen Aufgaben und datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten in transparenter Form in einer Vereinbarung festzulegen, soweit diese nicht bereits in Rechtsvorschriften festgelegt sind. Aus der Vereinbarung muss insbesondere hervorgehen, wer welchen Informationspflichten nachzukommen hat und wie und gegenüber wem betroffene Personen ihre Rechte wahrnehmen können.

§ 31 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

(1) Die Justizvollzugsbehörden haben ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, die in ihre Zuständigkeit fallen. Dieses Verzeichnis hat die folgenden Angaben zu enthalten:
1.
den Namen und die Kontaktdaten der jeweiligen Justizvollzugsbehörde und den Namen sowie die Kontaktdaten der oder des behördlichen Datenschutzbeauftragten,
2.
die Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten,
3.
eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien personenbezogener Daten,
4.
die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden sollen,
5.
gegebenenfalls die Kategorien von Übermittlungen personenbezogener Daten an Stellen in einem Drittstaat oder an eine internationale Organisation,
6.
die vorgesehenen Fristen für die Löschung der verschiedenen Kategorien personenbezogener Daten,
7.
eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 36,
8.
Angaben über die Rechtsgrundlage der Verarbeitung und
9.
gegebenenfalls die Verwendung von Profiling.
(2) Der Auftragsverarbeiter hat ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungen zu führen, die er im Auftrag der Justizvollzugsbehörden durchführt, das die folgenden Angaben zu enthalten hat:
1.
den Namen und die Kontaktdaten des Auftragsverarbeiters und jedes Verantwortlichen, in dessen Auftrag der Auftragsverarbeiter tätig ist, sowie der oder des behördlichen Datenschutzbeauftragten,
2.
Übermittlungen von personenbezogenen Daten an Stellen in einem Drittstaat oder an eine internationale Organisation unter Angabe des Staates oder der Organisation und
3.
eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 36.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verzeichnisse sind schriftlich oder in einem elektronischen Format zu führen.
(4) Die Justizvollzugsbehörden und Auftragsverarbeiter stellen ihre Verzeichnisse der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz auf Anforderung zur Verfügung.

§ 32 Zentrale Datei, Einrichtung automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren

(1) Die nach den §§ 7 bis 10 erhobenen personenbezogenen Daten können für die Justizvollzugsbehörden in einer zentralen Datei gespeichert werden. Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, dass die Verarbeitung der Daten nach Maßgabe des § 38 protokolliert wird.
(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung und den Abruf personenbezogener Daten ermöglicht, ist zulässig, soweit diese Form der Datenverarbeitung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist. Nach Maßgabe des Satzes 1 ist die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens insbesondere zulässig für die Erhebung und die Übermittlung von personenbezogenen Daten
1.
aus der zentralen Datei nach Absatz 1 für die Justizvollzugsbehörden,
2.
zwischen den Justizvollzugsbehörden und den Polizeibehörden des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die in § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b, § 14 Absatz 1 und § 20 Absatz 1 genannten Zwecke sowie für die Durchführung der Überprüfung der Gefangenen und anstaltsfremden Personen nach den Vorgaben der §§ 22 und 23,
3.
zwischen den Justizvollzugsbehörden und der Verfassungsschutzbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Durchführung der Überprüfung der Gefangenen und anstaltsfremden Personen nach den Vorgaben der §§ 22 und 23 sowie
4.
zwischen den Justizvollzugsbehörden und den Justizvollzugsbehörden der anderen Länder für die Feststellung von Vorinhaftierungen gemäß § 12 Absatz 1; zu diesem Zweck dürfen die in § 22 Absatz 3 genannten personenbezogenen Daten automatisiert erhoben und übermittelt werden.
Im Rahmen der Anfragen nach den Nummern 2 und 3 für die in den §§ 22 und 23 genannten Zwecke sowie bei der Feststellung von Vorinhaftierungen nach Nummer 4 dürfen die beteiligten Behörden im automatisierten Verfahren nur mitteilen, ob sicherheitsrelevante Erkenntnisse oder sonstige Erkenntnisse, die erhebliche Auswirkungen auf die Anstaltssicherheit haben können, vorliegen.
(3) Die an den Abrufverfahren beteiligten Stellen haben die nach § 36 und § 38 erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Zulässigkeit einzelner Übermittlungen und Abrufe beurteilt sich nach den für die Erhebung und Übermittlung geltenden Vorschriften. Erfolgt der Abruf von personenbezogenen Daten im automatisierten Verfahren, so trägt die abrufende Stelle die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Abrufs.
(4) Die Zulässigkeit der automatisierten Übermittlung der in § 32 Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes jeweils angeführten personenbezogenen Daten bleibt unberührt.

§ 33 Lichtbildausweise

(1) Die Anstalten können die Gefangenen verpflichten, einen Lichtbildausweis mit sich zu führen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist. Dabei ist sicherzustellen, dass der Ausweis nur die zur Erreichung dieser Zwecke notwendigen personenbezogenen Daten enthält.
(2) Der Ausweis ist bei der Entlassung oder bei der Verlegung in eine andere Anstalt einzuziehen und unverzüglich zu vernichten.

Abschnitt 5 Schutzanforderungen

§ 34 Beachtung der Zweckbindung bei der Datenübermittlung

Von Justizvollzugsbehörden übermittelte personenbezogene Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind. Die Empfänger dürfen die personenbezogenen Daten für andere Zwecke nur verarbeiten, soweit diese Daten ihnen auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen und wenn im Fall einer Übermittlung an eine nichtöffentliche Stelle die übermittelnde Justizvollzugsbehörde der zweckändernden Verarbeitung zugestimmt hat. Die Justizvollzugsbehörden haben nichtöffentliche Stellen auf die Zweckbindung hinzuweisen.

§ 35 Schutz personenbezogener Daten in Akten und Dateisystemen, Schutzvorkehrungen

(1) Die zu den Gefangenen erhobenen Daten werden im Buchwerk der Anstalt, in Gefangenenpersonalakten und Dateisystemen gespeichert. Die Justizvollzugsbehörden dürfen ihre Akten auch elektronisch führen.
(2) Personenbezogene Daten in Akten und Dateisystemen sind gegen unbefugten Zugang und unbefugten Gebrauch zu schützen. Für Art und Umfang der hierzu erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gilt § 36.
(3) Gesundheits- und Therapieakten, psychologische und pädagogische Testunterlagen sowie Krankenblätter sind getrennt von anderen Unterlagen oder Dateisystemen zu führen und besonders zu sichern.

§ 36 Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen

(1) Die Justizvollzugsbehörden und die Auftragsverarbeiter treffen unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten, der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der Eintrittswahrscheinlichkeit und der Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Gefahren für die Rechtsgüter der betroffenen Personen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten. Die Justizvollzugsbehörden und die Auftragsverarbeiter haben hierbei die einschlägigen Technischen Richtlinien und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu berücksichtigen.
(2) Die von den Justizvollzugsbehörden zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen gewährleisten, dass
1.
nur Befugte personenbezogene Daten zur Kenntnis nehmen können (Vertraulichkeit),
2.
personenbezogene Daten während der Verarbeitung unversehrt, vollständig und aktuell bleiben (Integrität),
3.
personenbezogene Daten zeitgerecht zur Verfügung stehen und ordnungsgemäß verarbeitet werden können (Verfügbarkeit),
4.
personenbezogene Daten jederzeit ihrem Ursprung zugeordnet werden können (Authentizität),
5.
festgestellt werden kann, wer wann welche personenbezogenen Daten in welcher Weise verarbeitet hat (Revisionsfähigkeit),
6.
die Verfahrensweisen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten vollständig, aktuell und in einer Weise dokumentiert sind, dass sie in zumutbarer Zeit nachvollzogen werden können (Transparenz),
7.
personenbezogene Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand für einen anderen als den ausgewiesenen Zweck verarbeitet werden können, sofern nicht eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet (Nicht-Verkettbarkeit) und
8.
Verfahren so gestaltet werden, dass sie den betroffenen Personen die Ausübung der in Abschnitt 7 genannten Rechte wirksam ermöglichen (Intervenierbarkeit).
(3) Zur Umsetzung der Maßnahmen nach Absatz 2 ergreifen die Justizvollzugsbehörden oder die Auftragsverarbeiter im Fall einer automatisierten Verarbeitung nach einer Risikobewertung Maßnahmen, die Folgendes bezwecken:
1.
Verwehrung des Zugangs zu Verarbeitungsanlagen, mit denen die Verarbeitung durchgeführt wird, für Unbefugte (Zugangskontrolle),
2.
Verhinderung des unbefugten Lesens, Kopierens, Veränderns oder Löschens von Datenträgern (Datenträgerkontrolle),
3.
Verhinderung der unbefugten Eingabe von personenbezogenen Daten sowie der unbefugten Kenntnisnahme, Veränderung und Löschung von gespeicherten personenbezogenen Daten (Speicherkontrolle),
4.
Verhinderung der Nutzung automatisierter Verarbeitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung durch Unbefugte (Benutzerkontrolle),
5.
Gewährleistung, dass die zur Benutzung eines automatisierten Verarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich zu den von ihrer Zugangsberechtigung umfassten personenbezogenen Daten Zugang haben (Zugriffskontrolle),
6.
Gewährleistung, dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen personenbezogene Daten mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden oder werden können (Übertragungskontrolle),
7.
Gewährleistung, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, welche personenbezogenen Daten zu welcher Zeit und von wem in automatisierte Verarbeitungssysteme eingegeben oder verändert worden sind (Eingabekontrolle),
8.
Gewährleistung, dass bei der Übermittlung personenbezogener Daten sowie beim Transport von Datenträgern die Vertraulichkeit und Integrität der Daten geschützt werden (Transportkontrolle),
9.
Gewährleistung, dass eingesetzte Systeme im Störungsfall wiederhergestellt werden können (Wiederherstellbarkeit),
10.
Gewährleistung, dass alle Funktionen des Systems zur Verfügung stehen und auftretende Fehlfunktionen gemeldet werden (Zuverlässigkeit),
11.
Gewährleistung, dass gespeicherte personenbezogene Daten nicht durch Fehlfunktionen des Systems beschädigt werden können (Datenintegrität),
12.
Gewährleistung, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können (Auftragskontrolle),
13.
Gewährleistung, dass personenbezogene Daten gegen Zerstörung oder Verlust geschützt sind (Verfügbarkeitskontrolle) und
14.
Gewährleistung, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene personenbezogene Daten getrennt verarbeitet werden können (Trennbarkeit).
Ein Zweck nach Satz 1 Nummern 2 bis 5 kann insbesondere durch die Verwendung von dem Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahren erreicht werden.
(4) Die Justizvollzugsbehörden treffen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, die sicherstellen, dass durch Voreinstellungen grundsätzlich nur solche personenbezogenen Daten verarbeitet werden können, deren Verarbeitung für den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich ist. Dies betrifft die Menge der erhobenen Daten, den Umfang ihrer Verarbeitung, ihre Speicherfrist und ihre Zugänglichkeit. Die Maßnahmen müssen insbesondere gewährleisten, dass die Daten durch Voreinstellungen nicht automatisiert einer unbestimmten Anzahl von Personen zugänglich gemacht werden können.
(5) Die zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen sind auf der Grundlage eines zu dokumentierenden Sicherheitskonzepts zu ermitteln, zu dessen Bestandteilen die Abschätzung von Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gehört. Die Wirksamkeit der Maßnahmen ist unter Berücksichtigung sich verändernder Rahmenbedingungen und Entwicklungen der Technik zu überprüfen. Die sich daraus ergebenden notwendigen Anpassungen sind zeitnah umzusetzen, soweit dies mit einem angemessenen Aufwand möglich ist. § 37 bleibt unberührt.

§ 37 Datenschutz-Folgenabschätzung bei hohem Risiko

(1) Hat eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich eine erhebliche Gefahr für die Rechtsgüter betroffener Personen zur Folge, führen die Justizvollzugsbehörden vorab eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für die betroffenen Personen durch.
(2) Für mehrere ähnliche Verarbeitungsvorgänge mit ähnlich hohem Gefahrenpotential kann eine gemeinsame Datenschutz-Folgenabschätzung vorgenommen werden.
(3) Die Justizvollzugsbehörden beteiligen die behördlichen Datenschutzbeauftragten an der Durchführung der Datenschutz-Folgenabschätzung.
(4) Die Folgenabschätzung hat den Rechten der von der Verarbeitung betroffenen Personen Rechnung zu tragen und zumindest Folgendes zu enthalten:
1.
eine systematische Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge und der Zwecke der Verarbeitung,
2.
eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf deren Zweck,
3.
eine Bewertung der Gefahren für die Rechtsgüter der betroffenen Personen und
4.
die Maßnahmen, mit denen Gefahren abgewendet werden sollen, einschließlich der Garantien, der Sicherheitsvorkehrungen und der Verfahren, durch die der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nachgewiesen werden sollen.

§ 38 Protokollierung

(1) In automatisierten Verarbeitungssystemen sind die folgenden Verarbeitungsvorgänge zu protokollieren:
1.
Erhebung und Speicherung,
2.
Veränderung,
3.
Abfrage,
4.
Offenlegung einschließlich Übermittlung,
5.
Kombination und
6.
Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung.
(2) Die Protokolle über Abfragen und Offenlegungen müssen es ermöglichen, Feststellungen zum Datum und der Uhrzeit dieser Vorgänge und, so weit wie möglich, über die Identität der Person, die die Daten abgefragt oder offengelegt hat, sowie über die Identität des Empfängers der Daten zu treffen. Aus der Identität der Person muss sich auch die Begründung für ihre Abfrage oder Offenlegung ableiten lassen.
(3) Die Protokolle dürfen ausschließlich für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch die behördlichen Datenschutzbeauftragten, die oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz sowie für die Eigenüberwachung und für die Gewährleistung der Integrität und Sicherheit der personenbezogenen Daten verwendet werden. Die Protokolldaten dürfen auch zur Verfolgung von Straftaten oder für beamtenrechtliche oder disziplinarrechtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Verletzung des Datengeheimnisses sowie zur Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung verarbeitet werden.
(4) Die Protokolldaten sind zwei Jahre nach ihrer Erstellung zu löschen.
(5) Die Protokolle sind der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

§ 39 Schutz besonderer Daten, Kenntlichmachung innerhalb der Anstalt

(1) Das religiöse oder weltanschauliche Bekenntnis Gefangener und personenbezogene Daten, die anlässlich ärztlicher Untersuchungen oder der Überwachung der Besuche, des Schriftwechsels, der Telekommunikation und des Paketverkehrs erhoben worden sind, sowie andere besondere Kategorien personenbezogener Daten von Gefangenen dürfen in der Anstalt nicht allgemein kenntlich gemacht werden. Die an der Verarbeitung dieser Daten Beteiligten sind auf die besondere Schutzwürdigkeit dieser personenbezogenen Daten hinzuweisen.
(2) Andere personenbezogene Daten über Gefangene dürfen innerhalb der Anstalt nur kenntlich gemacht werden, soweit dies für ein geordnetes Zusammenleben in der Anstalt zwingend erforderlich ist.

§ 40 Schweigepflicht der Berufsgeheimnistragenden, Offenbarungspflichten

(1) Personenbezogene Daten, die den im Justizvollzug tätigen oder außerhalb des Justizvollzuges mit der Untersuchung, Behandlung oder Beratung von Gefangenen beauftragten
1.
Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte oder Angehörige eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.
Berufspsychologinnen und Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung,
3.
staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern oder staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen,
4.
Seelsorger der staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften
als Berufsgeheimnistragende von Gefangenen anvertraut oder über Gefangene sonst bekannt geworden sind, unterliegen auch gegenüber der Anstalt und dem für den Justizvollzug zuständigen Ministerium der Schweigepflicht, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. Gleiches gilt für Personen, die die vorgenannten Berufsgeheimnistragenden bei deren Aufgabenerfüllung unterstützen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen haben ihnen bekannte personenbezogene Daten von sich aus oder auf Befragen gegenüber der Anstaltsleitung zu offenbaren, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Interessen der Gefangenen an der Geheimhaltung der personenbezogenen Daten für die Aufgabenerfüllung der Anstalt oder des für den Justizvollzug zuständigen Ministeriums oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben von Gefangenen oder Dritten oder zur Abwehr der Gefahr der Begehung erheblicher Straftaten erforderlich ist. Handelt es sich bei den zu offenbarenden Daten um personenbezogene Daten besonderer Kategorien, haben sich die genannten Personen zu offenbaren, soweit dies zur Erreichung der in Satz 1 genannten Zwecke unbedingt erforderlich ist. Absatz 2 gilt nicht für die in Absatz 1 Nummer 4 genannten Berufsgeheimnistragenden und Personen, die diese bei deren Aufgabenerfüllung unterstützen.
(3) Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte sind gegenüber der Anstaltsleitung zur Offenbarung ihnen im Rahmen der allgemeinen Gesundheitsfürsorge bekannt gewordener Geheimnisse verpflichtet, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Anstalt oder des für den Justizvollzug zuständigen Ministeriums unbedingt erforderlich ist oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben der Gefangenen oder Dritter erforderlich ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Sonstige Offenbarungsbefugnisse und -pflichten bleiben unberührt.
(4) Die nach den Absätzen 2 und 3 offenbarten Daten dürfen nur für den Zweck, für den sie offenbart wurden oder für den eine Offenbarung zulässig gewesen wäre, und nur unter denselben Voraussetzungen verarbeitet werden, unter denen eine in Absatz 1 genannte Person selbst hierzu befugt wäre. Die Anstaltsleitung kann unter diesen Voraussetzungen die unmittelbare Offenbarung gegenüber bestimmten Bediensteten allgemein zulassen.
(5) Sofern Ärztinnen, Ärzte, Psychologinnen und Psychologen außerhalb des Justizvollzuges mit der Untersuchung, Behandlung oder Betreuung von Gefangenen beauftragt werden, gelten die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass die beauftragten Personen auch zur Unterrichtung der Anstaltsärztin oder des Anstaltsarztes oder der in der Anstalt mit der Behandlung der Gefangenen betrauten Psychologinnen und Psychologen verpflichtet sind.
(6) Behandeln Berufsgeheimnistragende nach Absatz 1 gleichzeitig oder nacheinander dieselben Gefangenen, so unterliegen sie im Verhältnis zueinander nicht der Schweigepflicht und sind zur umfassenden gegenseitigen Information und Auskunft befugt, soweit dies zum Zwecke einer zielgerichteten gemeinsamen Behandlung erforderlich ist.
(7) Die Gefangenen sind vor der Erhebung personenbezogener Daten über die nach den Absätzen 2, 3, 5 und 6 bestehenden Offenbarungspflichten und Offenbarungsbefugnisse zu unterrichten.

§ 41 Zugriff auf personenbezogene Daten in Notfällen

(1) Alle im Justizvollzug tätigen Personen dürfen sich Kenntnis auch von besonderen Kategorien personenbezogener Daten zu dem Zweck verschaffen, diese Daten unmittelbar und unverzüglich den zur Notfallrettung eingesetzten Personen zu übermitteln, soweit die betroffenen Gefangenen
1.
einwilligen oder
2.
zur Einwilligung unfähig sind und die Kenntnisverschaffung zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für das Leben eines Menschen oder einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für die Gesundheit eines Menschen unbedingt erforderlich ist.
(2) Soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für das Leben oder einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für die Gesundheit eines Menschen erforderlich ist, dürfen sich im Vollzug tätige Personen Kenntnis von personenbezogenen Daten verschaffen, die von Berufsgeheimnistragenden erhoben worden sind.
(3) Die anderweitige Verarbeitung der so erlangten Daten ist unzulässig. Die Kenntnisnahme ist in den Gefangenenpersonalakten zu dokumentieren.

Abschnitt 6 Zusammenarbeit mit der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und besondere Mitteilungspflichten

§ 42 Zusammenarbeit mit der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz

(1) Die Justizvollzugsbehörden sind verpflichtet, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz sowie ihre oder seine Beauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen.
(2) Die Justizvollzugsbehörden haben vor der Inbetriebnahme von neu anzulegenden Dateisystemen die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz anzuhören, wenn
1.
aus einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach § 37 hervorgeht, dass die Verarbeitung eine erhebliche Gefahr für die Rechtsgüter der betroffenen Personen zur Folge hätte, wenn die Justizvollzugsbehörden keine Abhilfemaßnahmen treffen würde, oder
2.
die Form der Verarbeitung, insbesondere bei der Verwendung neuer Technologien, Mechanismen oder Verfahren, eine erhebliche Gefahr für die Rechtsgüter der betroffenen Personen zur Folge hat.
Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz kann eine Liste der Verarbeitungsvorgänge erstellen, die der Pflicht zur Anhörung nach Satz 1 unterliegen.
(3) Der Landesbeauftragten oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz sind im Fall des Absatzes 2 vorzulegen:
1.
die nach § 37 durchgeführte Datenschutz-Folgenabschätzung,
2.
gegebenenfalls Angaben zu den jeweiligen Zuständigkeiten der Justizvollzugsbehörden, der gemeinsam Verantwortlichen und der an der Verarbeitung beteiligten Auftragsverarbeiter,
3.
Angaben zu den Zwecken und Mitteln der beabsichtigten Verarbeitung,
4.
Angaben zu den zum Schutz der Rechtsgüter der betroffenen Personen vorgesehenen Maßnahmen und Garantien und
5.
Name und Kontaktdaten der oder des behördlichen Datenschutzbeauftragten.
Auf Anforderung sind ihr oder ihm zudem alle sonstigen Informationen zu übermitteln, die sie oder er benötigt, um die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sowie insbesondere die in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Personen bestehenden Gefahren und die diesbezüglichen Garantien bewerten zu können.
(4) Falls die oder der Landesbeauftrage für den Datenschutz der Auffassung ist, dass die geplante Verarbeitung gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen würde, insbesondere weil die verantwortliche Justizvollzugsbehörde das Risiko nicht ausreichend ermittelt oder keine ausreichenden Abhilfemaßnahmen getroffen hat, kann sie oder er der verantwortlichen Justizvollzugsbehörde und gegebenenfalls dem Auftragsverarbeiter innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen nach Einleitung der Anhörung schriftliche Empfehlungen unterbreiten, welche Maßnahmen noch ergriffen werden sollten. Die oder der Landesbeauftrage für den Datenschutz kann diese Frist um einen Monat verlängern, wenn die geplante Verarbeitung besonders komplex ist. Sie oder er hat in diesem Fall innerhalb eines Monats nach Einleitung der Anhörung die verantwortliche Justizvollzugsbehörde und gegebenenfalls den Auftragsverarbeiter über die Fristverlängerung zu informieren.
(5) Hat die beabsichtigte Verarbeitung erhebliche Bedeutung für die Aufgabenerfüllung der verantwortlichen Justizvollzugsbehörde und ist sie daher besonders dringlich, kann die verantwortliche Justizvollzugsbehörde mit der Verarbeitung nach Beginn der Anhörung, aber vor Ablauf der in Absatz 4 Satz 1 genannten Frist beginnen. In diesem Fall sind die Empfehlungen der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz im Nachhinein zu berücksichtigen und sind die Art und Weise der Verarbeitung daraufhin gegebenenfalls anzupassen.

§ 43 Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die oder den Landesbeauftragen für den Datenschutz

(1) Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten hat die verantwortliche Justizvollzugsbehörde unverzüglich und möglichst innerhalb von 72 Stunden nach Bekanntwerden der Verletzung diese der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu melden, es sei denn, dass die Verletzung voraussichtlich keine Gefahr für die Rechtsgüter natürlicher Personen mit sich gebracht hat. Erfolgt die Meldung nicht innerhalb von 72 Stunden, so ist die Verzögerung zu begründen.
(2) Auftragsverarbeiter haben eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich der verantwortlichen Justizvollzugsbehörde zu melden.
(3) Die Meldung nach Absatz 1 hat zumindest folgende Informationen zu enthalten:
1.
eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, die, soweit möglich, Angaben zu den Kategorien und der ungefähren Anzahl der betroffenen Personen sowie zu den betroffenen Kategorien personenbezogener Daten und zu der ungefähren Anzahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze zu enthalten hat,
2.
den Namen und die Kontaktdaten der oder des zuständigen behördlichen Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Person oder Stelle, die weitere Informationen erteilen kann,
3.
eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung und
4.
eine Beschreibung der von den Justizvollzugsbehörden ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behandlung der Verletzung und der getroffenen Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.
(4) Können zum Zeitpunkt der Meldung nach Absatz 1 nicht alle Informationen nach Absatz 3 bereitgestellt werden, haben die Justizvollzugsbehörden diese Informationen unverzüglich nachzureichen, sobald sie ihnen vorliegen.
(5) Die Justizvollzugsbehörden haben Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten nach Absatz 1 in einer Weise zu dokumentieren, die es der oder dem Landesbeauftragen für den Datenschutz ermöglicht, die Einhaltung der Voraussetzungen nach dieser Vorschrift zu überprüfen. Die Dokumentation hat alle mit den Vorfällen zusammenhängenden Tatsachen, deren Auswirkungen und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen zu enthalten.
(6) Soweit von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten auch personenbezogene Daten betroffen sind, die von einem oder an einen Verantwortlichen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übermittelt wurden, sind die in Absatz 3 genannten Informationen dem dortigen Verantwortlichen unverzüglich zu übermitteln.
(7) Die Justizvollzugsbehörden haben es zu ermöglichen, dass ihnen vertrauliche Meldungen über in ihrem Verantwortungsbereich erfolgende Verstöße gegen Datenschutzvorschriften zugeleitet werden können.
(8) Weitere Pflichten der Justizvollzugsbehörden zu Benachrichtigungen über Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten bleiben unberührt.

§ 44 Benachrichtigung betroffener Personen bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten

(1) Hat eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten nach § 43 Absatz 1 voraussichtlich eine erhebliche Gefahr für Rechtsgüter betroffener Personen zur Folge, so hat die verantwortliche Justizvollzugsbehörde die betroffenen Personen unverzüglich über den Vorfall zu benachrichtigen.
(2) Die Benachrichtigung nach Absatz 1 hat in klarer und einfacher Sprache die Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu beschreiben und zumindest die in § 43 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 genannten Informationen und Maßnahmen zu enthalten.
(3) Von der Benachrichtigung nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn
1.
die verantwortliche Justizvollzugsbehörde geeignete technische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat und diese Vorkehrungen auf die von der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Daten angewandt wurden; dies gilt insbesondere für Vorkehrungen wie Verschlüsselungen, durch die die Daten für unbefugte Personen unzugänglich gemacht wurden,
2.
die verantwortliche Justizvollzugsbehörde durch im Anschluss an die Verletzung getroffene Maßnahmen sichergestellt hat, dass aller Wahrscheinlichkeit nach keine erhebliche Gefahr im Sinne des Absatzes 1 mehr besteht oder
3.
dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre; in diesem Fall hat stattdessen eine öffentliche Bekanntmachung oder eine ähnliche Maßnahme zu erfolgen, durch die die betroffenen Personen vergleichbar wirksam informiert werden.
(4) Unterlässt die verantwortliche Justizvollzugsbehörde die Benachrichtigung nach Absatz 1, kann die oder der Landesbeauftrage für den Datenschutz das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 prüfen und dies feststellen. Ergibt die Prüfung nach Satz 1, dass die Voraussetzungen nach Absatz 3 nicht vorlagen, kann die oder der Landesbeauftrage für den Datenschutz unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit, mit der die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu einem hohen Risiko führt, von der verantwortlichen Justizvollzugsbehörde die Nachholung der Benachrichtigung verlangen.
(5) Die Benachrichtigung der betroffenen Personen nach Absatz 1 kann unter den in § 46 Absatz 2 genannten Voraussetzungen aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden, soweit nicht die Interessen der betroffenen Person aufgrund der von der Verletzung ausgehenden erheblichen Gefahr im Sinne des Absatzes 1 überwiegen.
(6) § 42 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes findet entsprechende Anwendung.

Abschnitt 7 Rechte der betroffenen Personen

§ 45 Allgemeine Informationen zur Datenverarbeitung

Die Justizvollzugsbehörden stellen in allgemeiner Form und für die Gefangenen und andere Personen zugänglich Informationen zur Verfügung über
1.
die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden,
2.
die bestehenden Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung,
3.
den Namen und die Kontaktdaten der verantwortlichen Justizvollzugsbehörde und die Kontaktdaten der oder des behördlichen Datenschutzbeauftragten,
4.
die Kontaktdaten der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und
5.
das Recht, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz anzurufen.

§ 46 Benachrichtigung der betroffenen Personen

(1) Über eine ohne ihre Kenntnis vorgenommene Erhebung personenbezogener Daten werden die Gefangenen und andere betroffene Personen unter Angabe dieser Daten benachrichtigt, sofern sie nicht bereits auf andere Weise Kenntnis erlangt haben. Die Benachrichtigung hat zumindest die folgenden Angaben zu enthalten:
1.
die in § 45 genannten Angaben,
2.
die Rechtsgrundlagen der Verarbeitung,
3.
die für die personenbezogenen Daten geltende Speicherdauer oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,
4.
gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten sowie
5.
erforderlichenfalls weitere Informationen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 dürfen die Justizvollzugsbehörden die Benachrichtigung aufschieben, einschränken oder unterlassen, soweit und solange andernfalls
1.
die ordnungsgemäße Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben gefährdet würde,
2.
Verfahren zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder die Strafvollstreckung gefährdet würden,
3.
die öffentliche Sicherheit gefährdet würde,
4.
dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereitet würden oder
5.
die Rechte einer anderen Person, insbesondere der Gefangenen, gefährdet oder beeinträchtigt würden
und wenn das Interesse an der Vermeidung dieser Gefahren und Nachteile das Interesse der betroffenen Personen an der Benachrichtigung überwiegt. Die Benachrichtigung ist zu unterlassen, wenn die personenbezogenen Daten einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen und daher vertraulich behandelt werden müssen.
(3) Bezieht sich die Benachrichtigung auf die Erhebung personenbezogener Daten bei Behörden der Staatsanwaltschaft, Polizeibehörden, Verfassungsschutzbehörden oder bei Behörden der Finanzverwaltung, soweit diese in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Anwendungsbereich der Abgabenordnung zur Überwachung und Prüfung personenbezogene Daten speichern, ist eine Benachrichtigung nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig. Satz 1 findet auch Anwendung auf die Erhebung personenbezogener Daten bei dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, anderen Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung. Dies gilt für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an die in Satz 1 und 2 genannten Behörden entsprechend.
(4) Im Fall der Einschränkung nach Absatz 2 gilt § 47 Absatz 6 entsprechend. Die Justizvollzugsbehörden haben die sachlichen oder rechtlichen Gründe für die Entscheidung nach Absatz 2 zu dokumentieren.

§ 47 Auskunftsrecht der betroffenen Personen

(1) Die Justizvollzugsbehörden haben den betroffenen Personen auf Antrag Auskunft darüber zu erteilen, ob sie diese Personen betreffende personenbezogene Daten verarbeiten. Bei einer Datenverarbeitung nach Satz 1 haben betroffene Personen darüber hinaus das Recht, Informationen zu erhalten über
1.
die personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, und die Kategorie, zu der sie gehören,
2.
die verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten,
3.
die Zwecke der Verarbeitung und deren Rechtsgrundlage,
4.
die Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die Daten offengelegt worden sind,
5.
die für die Daten geltende Speicherdauer oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,
6.
das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung der Daten durch die Justizvollzugsbehörden,
7.
das Recht nach § 52, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz anzurufen sowie
8.
die Kontaktdaten der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz.
(2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die nur deshalb verarbeitet werden, weil sie aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder die ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen, wenn die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.
(3) Von der Auskunftserteilung ist abzusehen, wenn die betroffenen Personen keine Angaben machen, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und deshalb der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand außer Verhältnis zu dem von den betroffenen Personen geltend gemachten Informationsinteresse steht.
(4) Die Justizvollzugsbehörden können unter den Voraussetzungen des § 46 Absatz 2 und 3 von einer Auskunft absehen oder diese aufschieben oder einschränken.
(5) Die Justizvollzugsbehörden haben die betroffenen Personen unverzüglich schriftlich über das Absehen von oder die Einschränkung einer Auskunft zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn bereits die Erteilung dieser Informationen zu einer Gefährdung, einer Beeinträchtigung oder einem Nachteil im Sinne des § 46 Absatz 2 führen würde oder eine der in § 46 Absatz 3 genannten Stellen nicht zustimmt. Die Unterrichtung nach Satz 1 ist zu begründen, es sei denn, dass die Mitteilung der Gründe den mit dem Absehen von oder der Einschränkung der Auskunft verfolgten Zweck gefährden würde.
(6) Werden die betroffenen Personen nach Absatz 5 über das Absehen von oder die Einschränkung einer Auskunft unterrichtet, können sie ihr Auskunftsrecht auch über die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz ausüben. Die Justizvollzugsbehörden unterrichten die betroffenen Personen über diese Möglichkeit sowie darüber, dass sie die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz anrufen oder gerichtlichen Rechtsschutz suchen können. Machen die betroffenen Personen von ihrem Recht nach Satz 1 Gebrauch, ist die Auskunft auf ihr Verlangen der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu erteilen. Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz unterrichtet die betroffenen Personen darüber, dass alle erforderlichen Prüfungen erfolgt sind oder eine Überprüfung durch sie oder ihn stattgefunden hat. Diese Mitteilung kann die Information enthalten, dass datenschutzrechtliche Verstöße festgestellt wurden, darf jedoch Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Justizvollzugsbehörden nicht zulassen, soweit diese keiner weitergehenden Auskunft zustimmen. Die Justizvollzugsbehörden dürfen die Zustimmung nur soweit und solange verweigern, wie sie nach Absatz 4 von einer Auskunft absehen oder sie einschränken können. Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz unterrichtet zudem die betroffenen Personen über ihr Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz.
(7) Die Auskunft kann auch durch die Gewährung von Akteneinsicht nach § 48 oder die Aushändigung von Kopien oder Ausdrucken erteilt werden. Dabei ist das Interesse der Gefangenen und anderer betroffener Personen an einer bestimmten Form der Auskunftserteilung zu berücksichtigen.
(8) Die Justizvollzugsbehörden haben die sachlichen oder rechtlichen Gründe für die Entscheidung zu dokumentieren.

§ 48 Akteneinsichtsrecht

(1) Betroffene Personen erhalten auf Antrag Akteneinsicht, soweit sie nach § 47 zur Auskunft berechtigt sind, eine Auskunft für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht ausreicht, die Einsichtnahme hierfür unbedingt erforderlich ist und überwiegende berechtigte Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Die Akteneinsicht kann eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn die Daten der betroffenen Personen in Akten mit personenbezogenen Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. Soweit Aktenbestandteile mit einem Sperrvermerk gemäß § 49 versehen sind, unterliegen sie nicht der Akteneinsicht.
(2) Gefangenen ist in der Regel Akteneinsicht in ihre Gesundheitsakten zu gewähren.
(3) Bei einer Einsichtnahme haben die betroffenen Personen das Recht, sich aus den Akten Notizen zu machen.
(4) Den betroffenen Personen sind aus den über sie geführten Akten auf schriftlichen Antrag Ablichtungen einzelner Dokumente oder aus automatisierten Dateisystemen Ausdrucke eines Teilbestands der Daten zu fertigen, soweit die Akten der Einsicht unterliegen und ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein solches Interesse ist insbesondere anzunehmen, wenn die betroffenen Personen zur Geltendmachung von Rechten gegenüber Gerichten und Behörden auf Ablichtungen oder Ausdrucke angewiesen sind.
(5) Die Akteneinsicht ist unentgeltlich. Die Fertigung von Ablichtungen und Ausdrucken ist gebührenpflichtig. Die betroffenen Personen haben die zu erwartenden Kosten im Voraus zu entrichten. Sind die Gefangenen dazu nicht in der Lage, können die Justizvollzugsbehörden die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.

§ 49 Sperrvermerke

(1) Sperrvermerke dürfen nur angebracht werden, soweit dies
1.
aus medizinischen Gründen allein zum Wohl der Gefangenen,
2.
zum Schutz überwiegender schutzwürdiger Interessen sowie von Leib oder Leben Dritter oder
3.
aufgrund einer Rechtsvorschrift, die zur Geheimhaltung verpflichtet,
und auch unter Berücksichtigung des Informationsinteresses der betroffenen Personen zwingend erforderlich ist. Der Sperrvermerk gemäß Satz 1 Nummer 1 wird von den Berufsgeheimnistragenden angebracht, die die zu sperrenden Aktenbestandteile zur Akte verfügt haben. Die übrigen Sperrvermerke bringt die Anstaltsleitung an.
(2) Der Grund und der Umfang der Sperrung sind in der Akte zu vermerken. Dieser Vermerk nimmt an der Sperrung teil. Gesperrte Aktenbestandteile sind gesondert von den übrigen Akten zu verwahren, soweit die Akten in Papierform geführt werden. Im Übrigen sind sie besonders zu sichern.

§ 50 Rechte der betroffenen Personen auf Berichtigung und Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung

(1) Die betroffenen Personen haben das Recht, von den Justizvollzugsbehörden unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger Daten gemäß § 56 zu verlangen. Die betroffenen Personen können zudem die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten verlangen, wenn dies unter Berücksichtigung der Verarbeitungszwecke angemessen ist.
(2) Die betroffenen Personen haben das Recht, von den Justizvollzugsbehörden unverzüglich die Löschung sie betreffender Daten zu verlangen, wenn die Voraussetzungen des § 54 vorliegen. Anstatt die personenbezogenen Daten zu löschen, können die Justizvollzugsbehörden deren Verarbeitung einschränken, wenn eine der Voraussetzungen des § 55 vorliegt.
(3) Die Justizvollzugsbehörden haben die betroffenen Personen über ein Absehen von der Berichtigung oder der Löschung personenbezogener Daten oder über die an deren Stelle tretende Einschränkung der Verarbeitung schriftlich zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn bereits die Erteilung dieser Informationen eine Gefährdung, eine Beeinträchtigung oder einen Nachteil im Sinne des § 46 Absatz 2 mit sich bringen würde. Die Unterrichtung nach Satz 1 ist zu begründen, es sei denn, dass die Mitteilung der Gründe den mit dem Absehen von der Unterrichtung verfolgten Zweck gefährden würde. § 47 Absatz 6 und 8 gilt entsprechend.

§ 51 Verfahren für die Ausübung der Rechte der betroffenen Personen

(1) Die Justizvollzugsbehörden haben mit den betroffenen Personen unter Verwendung einer klaren und einfachen Sprache in präziser, verständlicher und leicht zugänglicher Form zu kommunizieren. Unbeschadet besonderer Formvorschriften sollen sie bei der Beantwortung von Anträgen grundsätzlich die für den Antrag gewählte Form verwenden.
(2) Bei Anträgen haben die Justizvollzugsbehörden die betroffenen Personen unbeschadet des § 47 Absatz 5 und § 50 Absatz 3 schriftlich darüber zu informieren, wie mit ihrem Antrag verfahren wurde.
(3) Die Erteilung von allgemeinen Informationen nach § 45, die Benachrichtigungen nach den §§ 44 und 46 und die Bearbeitung von Anträgen nach den §§ 47 und 50 erfolgen gebührenfrei. Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen nach den §§ 47 und 50 können die Justizvollzugsbehörden es ablehnen, aufgrund der Anträge tätig zu werden. In diesem Fall müssen die Justizvollzugsbehörden den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anträge belegen können.
(4) Haben die Justizvollzugsbehörden begründete Zweifel an der Identität einer betroffenen Person, die einen Antrag nach den §§ 47 oder 50 gestellt hat, können sie von ihr zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung ihrer Identität erforderlich sind.

§ 52 Anrufung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz

(1) Betroffene Personen können sich unbeschadet anderweitiger Rechtsbehelfe mit einer Beschwerde an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden, wenn sie der Auffassung sind, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch die Justizvollzugsbehörden in ihren Rechten verletzt worden zu sein.
(2) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz unterrichtet die betroffenen Personen über den Stand und das Ergebnis der Prüfung und weist sie hierbei auf die Möglichkeit, gerichtlichen Rechtsschutz nach § 53 in Anspruch zu nehmen, hin.

§ 53 Rechtsschutz gegen Entscheidungen der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und gerichtliche Rechtsbehelfe gegen verantwortliche Stellen, Vertretung betroffener Personen

(1) Betroffene Personen können unbeschadet anderer Rechtsbehelfe gerichtlich gegen eine verbindliche Entscheidung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz vorgehen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend zugunsten betroffener Personen, wenn sich die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz mit einer Beschwerde nach § 52 nicht befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlegung der Beschwerde über den Stand oder das Ergebnis der Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.
(3) Betroffene Personen haben das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn sie der Ansicht sind, dass die ihnen aufgrund dieses Gesetzes zustehenden Rechte infolge einer damit nicht im Einklang stehenden Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden.
(4) Betroffene Personen haben das Recht, eine Einrichtung, Organisation oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die ordnungsgemäß gegründet ist, deren satzungsmäßige Ziele im öffentlichen Interesse liegen und die im Bereich des Schutzes der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten tätig ist, zu beauftragen, in ihrem Namen eine Beschwerde einzureichen und in ihrem Namen die in § 52 und in den Absätzen 1 bis 3 genannten Rechte wahrzunehmen.

Abschnitt 8 Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Berichtigung

§ 54 Löschung

(1) Personenbezogene Daten sind zu löschen, soweit ihre weitere Verarbeitung nicht mehr zulässig oder für vollzugliche Zwecke nicht mehr erforderlich ist.
(2) Soweit in diesem Gesetz nicht abweichend bestimmt, sind personenbezogene Daten über Gefangene in Akten und Dateisystemen spätestens fünf Jahre nach der Entlassung oder Verlegung der Gefangenen in eine andere Anstalt zu löschen; im Vollzug der Jugendstrafe beträgt die Frist drei Jahre und im Vollzug des Jugendarrestes zwei Jahre. Abweichend von Satz 1 sind die in Gesundheitsakten aufbewahrten personenbezogenen Daten nach zehn Jahren zu löschen. Satz 2 gilt auch für in Dateisystemen gespeicherte personenbezogene Daten. Wird bei einer zur Bewährung ausgesetzten Reststrafe oder Maßregel der Besserung oder Sicherung die Dauer der Bewährungszeit durch Beschluss eines Gerichts über die in Satz 1 genannten Fristen hinaus verlängert, tritt an die Stelle dieser Fristen der Ablauf der Bewährungszeit.
(3) Personenbezogene Daten über andere betroffene Personen als die Gefangenen sind zu löschen, soweit ihre Verarbeitung für vollzugliche Zwecke oder andere nach diesem Gesetz anerkannte Zwecke nicht mehr erforderlich ist.
(4) Unbeschadet der in diesem Gesetz vorgesehenen Höchstspeicher- oder Löschfristen haben die verantwortlichen Stellen für die Löschung von personenbezogenen Daten oder die regelmäßige Überprüfung der Notwendigkeit ihrer Speicherung angemessene Fristen, die ein Jahr nicht überschreiten sollen, vorzusehen und durch verfahrensrechtliche Vorkehrungen sicherzustellen, dass diese Fristen eingehalten werden. Die Frist zur Kontrolle nach Satz 1 beginnt mit der Entlassung oder Verlegung der Gefangenen in eine andere Anstalt, in sonstigen Fällen mit der Erhebung der personenbezogenen Daten.
(5) Soweit eine vollständige Löschung personenbezogener Daten in Akten oder Dateisystemen nicht in Betracht kommt, ist zu prüfen, ob die Verarbeitung nach Maßgabe des § 55 einzuschränken ist. Insbesondere wenn personenbezogene Daten in Akten gespeichert sind, ist eine Löschung nur durchzuführen, wenn die gesamte Akte für vollzugliche Zwecke nicht mehr erforderlich oder nicht mehr nach den allgemeinen Vorschriften aufzubewahren ist.
(6) Von den Fristen in Absatz 2 Satz 1 und 2 können für die in Dateisystemen gespeicherten personenbezogenen Daten bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die Gefangenenpersonalakte die Angaben über Familienname, Vorname, Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort, Eintritts- und Austrittsdatum der Gefangenen sowie die aufnehmende Anstalt bei Verlegung ausgenommen werden, soweit dies für das Auffinden der Gefangenenpersonalakte erforderlich ist.
(7) Soweit die Justizvollzugsbehörden im Vollzug der Untersuchungshaft und einer der Freiheitsentziehungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 von einer nicht nur vorläufigen Einstellung des Verfahrens, einer unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder einem rechtskräftigen Freispruch Kenntnis erlangen, haben sie die personenbezogenen Daten der betroffenen Gefangenen unverzüglich zu löschen.
(8) Haben die Justizvollzugsbehörden personenbezogene Daten gelöscht, unterrichten sie die Empfänger, denen diese personenbezogenen Daten übermittelt worden sind, über die Löschung, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Personen erforderlich ist. Die Empfänger haben diese personenbezogenen Daten in eigener Verantwortung zu löschen oder in ihrer Verarbeitung einzuschränken.

§ 55 Einschränkung der Verarbeitung

(1) Statt die gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen, ist deren Verarbeitung einzuschränken, wenn dies erforderlich ist,
1.
zur Feststellung, Durchsetzung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem Justizvollzug,
2.
weil tatsächliche Anhaltspunkte zur Gefahrenverhütung, zur Gefahrenabwehr, zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten oder zur Erreichung der in § 11 Absatz 2 Nummer 1 genannten Zwecke bestehen,
3.
weil Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen betroffener Personen oder Dritter beeinträchtigt werden können,
4.
für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben gemäß § 17 oder für statistische Zwecke,
5.
zu Zwecken der Datensicherung oder Datenschutzkontrolle,
6.
zu sonstigen Beweiszwecken,
7.
weil eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist oder
8.
weil einer Löschung nach § 54 die Aufbewahrungspflicht einer anderen Rechtsnorm entgegensteht.
Der Zweck der Einschränkung ist zu dokumentieren. In der Verarbeitung eingeschränkte personenbezogene Daten sind als solche zu kennzeichnen. Bei automatisierten Dateisystemen ist technisch sicherzustellen, dass eine Einschränkung der Verarbeitung eindeutig erkennbar ist und eine Verarbeitung für andere Zwecke nicht ohne weitere Prüfung möglich ist. § 54 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) In ihrer Verarbeitung nach Absatz 1 eingeschränkte Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, für den die Löschung unterblieben ist. Sie dürfen auch verarbeitet werden, soweit dies zur Behebung einer Beweisnot oder zur Verfolgung von Straftaten unbedingt erforderlich ist oder die betroffenen Personen einwilligen. Die Verarbeitung ist unter Angabe des Verarbeitungszwecks und der empfangenden Stelle zu dokumentieren.
(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist abweichend von Absatz 1 wieder uneingeschränkt möglich und die Einschränkung der Verarbeitung ist aufzuheben, wenn
1.
die betroffenen Personen eingewilligt haben oder
2.
die Gefangenen erneut in den Vollzug aufgenommen werden.
(4) Bei der Aufbewahrung von Akten mit nach Absatz 1 in der Verarbeitung eingeschränkten Daten dürfen für Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten, Therapieakten, psychologische und pädagogische Testunterlagen und Krankenblätter sowie für Gefangenenbücher einer Frist von dreißig Jahren nicht überschritten werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem auf das Jahr der aktenmäßigen Weglegung folgenden Kalenderjahr. Die Bestimmungen des Landesarchivgesetzes bleiben unberührt.
(5) Haben die Justizvollzugsbehörden personenbezogene Daten in ihrer Verarbeitung eingeschränkt, unterrichten sie die Empfänger, denen diese personenbezogenen Daten übermittelt worden sind, über diese Maßnahme, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Personen erforderlich ist. Die Empfänger haben diese personenbezogenen Daten in eigener Verantwortung zu löschen oder in ihrer Verarbeitung einzuschränken.

§ 56 Berichtigung

(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig, unvollständig oder nicht mehr aktuell sind. Insbesondere im Fall von Aussagen oder Beurteilungen betrifft die Frage der Richtigkeit nicht den Inhalt der Aussage oder der Beurteilung, sondern die Tatsache, dass die Aussage oder Beurteilung so erfolgt ist. In Akten genügt es, in geeigneter Weise kenntlich zu machen, zu welchem Zeitpunkt oder aus welchem Grund sie unrichtig waren oder unrichtig geworden sind. Eine Vervollständigung personenbezogener Daten kann auch mittels einer ergänzenden Erklärung erfolgen.
(2) Wenn die Richtigkeit oder Unrichtigkeit oder Aktualität der personenbezogenen Daten nicht festgestellt werden, tritt an die Stelle der Berichtigung eine Einschränkung der Verarbeitung. Die Justizvollzugsbehörden unterrichten die betroffenen Personen, bevor sie die Aufhebung der Einschränkung der Verarbeitung wieder aufheben.
(3) Berichtigen die Justizvollzugsbehörden personenbezogene Daten, haben sie einer Stelle, die ihnen die personenbezogenen Daten zuvor übermittelt hat, die Berichtigung mitzuteilen. Gleiches gilt für die Empfänger, denen diese personenbezogenen Daten übermittelt worden sind. Die Empfänger haben diese personenbezogenen Daten in eigener Verantwortung zu berichtigen. § 15 Absatz 5 bleibt unberührt.

Abschnitt 9 Behördliche Datenschutzbeauftragte, Datenschutzaufsicht, Haftung und Sanktion

§ 57 Behördliche Datenschutzbeauftragte

(1) Jede Anstalt benennt eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten sowie eine Vertretung. Für mehrere oder alle Anstalten kann unter Berücksichtigung der Organisationsstruktur und der Größe der Anstalten eine gemeinsame Datenschutzbeauftragte oder ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter benannt werden. Die oder der Datenschutzbeauftragte kann Beschäftigte oder Beschäftigter der Anstalt sein oder ihre oder seine Aufgaben auf der Grundlage eines Dienstvertrages erfüllen. Die oder der Datenschutzbeauftrage wird auf der Grundlage ihrer oder seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere ihres oder seines Fachwissens benannt, das sie oder er auf dem Gebiet des Datenschutzrechtes und der Datenschutzpraxis besitzt, sowie auf der Grundlage ihrer oder seiner Fähigkeit zum Erfüllen der in den Absätzen 7 bis 9 genannten Aufgaben. Die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten veröffentlichen die Anstalten und teilen diese der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz mit.
(2) Die Anstalt stellt sicher, dass die oder der Datenschutzbeauftragte ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen eingebunden wird. Sie unterstützt die oder den Datenschutzbeauftragten beim Erfüllen ihrer oder seiner Aufgaben nach den Absätzen 5 bis 7, indem sie die dazu erforderlichen Ressourcen und den Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen sowie die zum Erhalten ihres oder seines Fachwissens erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stellt.
(3) Die Anstalt stellt sicher, dass die oder der Datenschutzbeauftragte beim Erfüllen ihrer oder seiner Aufgaben keine Anweisungen bezüglich des Ausübens dieser Aufgaben erhält. Die oder der Datenschutzbeauftragte berichtet unmittelbar der Anstaltsleitung.
(4) Die oder der Datenschutzbeauftragte darf wegen der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden. Die Abberufung der oder des Datenschutzbeauftragten ist nur in entsprechender Anwendung des § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche die Anstalt zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne das Einhalten einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach Ende der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte oder als Datenschutzbeauftragter ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Jahres unzulässig, es sei denn, dass die öffentliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne das Einhalten einer Kündigungsfrist berechtigt ist.
(5) Betroffenen Personen können die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten zu allen mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und mit der Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679, diesem Gesetz sowie anderen Rechtsvorschriften über den Datenschutz im Zusammenhang stehenden Fragen zu Rate ziehen. Die oder der Datenschutzbeauftragte ist zur Verschwiegenheit über die Identität der betroffenen Person sowie über die Umstände, die Rückschlüsse auf die betroffene Person zulassen, verpflichtet, soweit sie oder er nicht durch die betroffene Person davon befreit wird.
(6) Erhält die oder der Datenschutzbeauftragte bei ihrer oder seiner Tätigkeit Kenntnis von personenbezogenen Daten, für die der Anstaltsleitung oder einer bei der Anstalt beschäftigten Person aus beruflichen Gründen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, steht dieses Recht auch der oder dem Datenschutzbeauftragten und den ihr oder ihm unterstellten Beschäftigten zu. Über die Ausübung dieses Rechtes entscheidet die Person, der das Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen zusteht, es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann. Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der oder des Datenschutzbeauftragten reicht, unterliegen ihre oder seine Akten, andere Dokumente und Dateisysteme einem Beschlagnahmeverbot.
(7) Der oder dem Datenschutzbeauftragten obliegen neben den in der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Aufgaben zumindest die folgenden Aufgaben:
1.
die Unterrichtung und Beratung der Anstalt und der Beschäftigten, welche die personenbezogenen Daten verarbeiten, hinsichtlich ihrer Pflichten nach diesem Gesetz und sonstigen Vorschriften über den Datenschutz,
2.
die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz sowie der Strategien der Anstalt für den Schutz personenbezogener Daten, einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und der Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Beschäftigten und der diesbezüglichen Überprüfungen,
3.
die Beratung im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß § 37 und dem Überwachen ihrer Durchführung,
4.
die Zusammenarbeit mit der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz,
5.
die Tätigkeit als Anlaufstelle für die oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz in mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen, einschließlich des vorherigen Konsultierens nach § 42 Absatz 2.
(8) Die oder der Datenschutzbeauftragte kann auch andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen. Die Anstalt stellt sicher, dass derartige Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen.
(9) Die oder der Datenschutzbeauftragte trägt bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben dem mit den Verarbeitungsvorgängen verbundenen Risiko gebührend Rechnung, wobei sie oder er die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke des Verarbeitens personenbezogener Daten berücksichtigt.

§ 58 Aufgaben und Befugnisse der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz im Anwendungsbereich dieses Gesetzes

(1) Unbeschadet anderer Regelungen dieses Gesetzes nimmt die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz im Anwendungsbereich dieses Gesetzes die Aufgaben entsprechend Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben a bis i und t, Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EU) 2016/679 wahr und übt die Befugnisse entsprechend Artikel 58 Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe a und b, Absatz 3 Buchstabe a und b dieser Verordnung aus.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 1 kann die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz festgestellte Verstöße gegen Vorschriften über den Datenschutz beanstanden und ihre Behebung in angemessener Frist fordern. Sie oder er muss das für den Justizvollzug zuständige Ministerium als Aufsichtsbehörde hierüber verständigen. Werden die beanstandeten Verstöße nicht behoben, kann sie oder er von der in Satz 2 genannten Stelle binnen angemessener Frist geeignete Maßnahmen fordern. Nach fruchtlosem Fristablauf soll die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz den Landtag und die Landesregierung verständigen.
(3) Weitergehende Maßnahmen darf die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nur anordnen, wenn dies zur Abwendung einer nach Ausübung der Befugnisse nach Absatz 1 und 2 fortbestehenden wesentlichen Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften erforderlich ist und die Aufgabenwahrnehmung durch die verantwortlichen Justizvollzugsbehörden dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Eine Löschung von personenbezogenen Daten darf nicht angeordnet werden.
(4) Die Aufsicht durch die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz erstreckt sich nicht auf eine Datenverarbeitung, die gerichtlich überprüft wurde.
(5) Die Justizvollzugsbehörden und ihre Auftragsverarbeiter sind verpflichtet, der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und ihren oder seinen Beauftragten Zugang zu den Grundstücken und Diensträumen einschließlich aller Datenverarbeitungsanlagen und -geräte sowie zu allen personenbezogenen Daten und Informationen, die zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben notwendig sind, zu gewähren und alle Informationen, die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben erforderlich sind, bereitzustellen.

§ 59 Schadensersatz und Entschädigung

(1) Haben verantwortliche Stellen einer betroffenen Person durch die Verarbeitung personenbezogener Daten im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89, L 127 vom 23.5.2018, S. 9), die nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach anderen auf ihre Verarbeitung anwendbaren Vorschriften rechtswidrig war, einen Schaden zugefügt, sind sie oder ihr Rechtsträger der betroffenen Person zum Schadensersatz verpflichtet. Die Ersatzpflicht entfällt, soweit bei einer nicht automatisierten Verarbeitung der Schaden nicht auf ein Verschulden der verantwortlichen Stellen zurückzuführen ist.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann die betroffene Person eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
(3) Lässt sich bei einer automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten nicht ermitteln, welche von mehreren verantwortlichen Stellen den Schaden verursacht hat, so haftet jede verantwortliche Stelle beziehungsweise ihr Rechtsträger.
(4) Mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(5) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden der betroffenen Person mitgewirkt, ist § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden.
(6) Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung.

Abschnitt 10 Anwendung weiterer Vorschriften und Schlussvorschriften

§ 60 Anwendung weiterer Vorschriften

Für die Zusammenarbeit der für den Datenschutz zuständigen Aufsichtsbehörden gilt § 82 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.

§ 61 Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680.
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