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    DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

    Fachbereich Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung

    § 46 Zulassungsvoraussetzungen

    (1) Es werden unter den Vorgaben von
    § 2 Absatz 1 nur Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium oder einer vergleichbaren Kombination von Studiengängen an einer wissenschaftlichen Hochschule/Universität oder einer Hochschule mit gleichwertigem wissenschaftlichen Studienangebot nachweisen. Darunter ist ein Studium der Fachrichtung
    1.
    Maschinenbau oder
    2.
    Elektrotechnik oder
    3.
    Wirtschaftsingenieurwesen mit technischen Vertiefungen in den vorgenannten Fachrichtungen oder
    4.
    auf der Basis von Mathematik, Physik, Chemie, Mechanik vergleichbare Studiengänge
    zu verstehen.
    (2) Einzelne Vorgaben zum Wissensspektrum werden bei Bedarf festgelegt.

    § 47 Einstellungs- und Ausbildungsbehörde

    Einstellungsbehörde gemäß
    § 3 Absatz 1 und Ausbildungsbehörde gemäß
    § 5 Absatz 2 ist das Finanzministerium. Das Finanzministerium kann die Personalhoheit auf obere Landesbehörden übertragen.

    § 48 Ausbildende Verwaltungen

    Die Ausbildung übernehmen:
    1.
    als obere Landesbehörde der Betrieb für Bau und Liegenschaften Mecklenburg-Vorpommern oder
    2.
    mittlere und oberste Baubehörden des Bundes oder
    3.
    obere und oberste Behörden des Landes auch in Verbindung mit kommunalen Baubehörden.

    § 49 Gliederung der Ausbildung

    (1) Die Ausbildungsabschnitte I bis III des Vorbereitungsdienstes sind wie folgt festgelegt:
    1. Ausbildungsabschnitt I: Praktische Mitarbeit in Dienststellen, die mit dem Bauen befasst sind, und Hospitationen in Verwaltung und Wirtschaft
    2. Ausbildungsabschnitt II: Seminare und Lehrgänge
    3. Ausbildungsabschnitt III: Prüfungsvorbereitung und Prüfung
    (2) Allgemeine Seminare und Lehrgänge sind im Ausbildungsabschnitt II enthalten.
    (3) Insgesamt ergeben sich für den zweijährigen Vorbereitungsdienst (104 Wochen):
    1.
    92 Wochen nach Absatz 1 sowie
    2.
    12 Wochen Erholungsurlaub.
    (4) Für die Dauer der Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungsstellen und die Ausbildungsinhalte gilt der nachfolgende Ausbildungsplan.
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