Gesetz über die Flurgenossenschaften (213.110)
INHALT
Gesetz über die Flurgenossenschaften
- Gesetz über die Flurgenossenschaften
- § 1 3 I. Geltungsbereich
- § 2 II. Gründungsverfahren
- 1. Vorbereitung
- § 3 2. Gründungsbeschluss, Annahme der Statuten und Wahlen
- § 4 3. Genehmigung des Regierungsrates; Aufsicht
- 1. den Namen, Sitz und Zweck der Genossenschaft;
- 2. die Umschreibung des Einzugsgebietes mit Angabe der Beteiligten;
- 3. die Rechte und Pflichten der Genossenschafter;
- 4. die Organe der Genossenschaft, nämlich die Generalversammlung, den
- 5. die Deckung der Bau- und Unterhaltskosten;
- 6. die Haftung der Genossenschaft und allenfalls ihrer Mitglieder;
- 7. die Ausführung, die Benützung und den Unterhalt des Werkes;
- 8. die Auflösung der Genossenschaft.
- § 5 4. Veränderungsverbot
- § 6 III. Ausführung des Unternehmens
- 1. Ausführungsprojekt und Kostenverteilplan
- § 8 3. Auflage- und Einspracheverfahren
- § 9 4. Beschlussfassung, Beschwerden
- § 10 5. Beurteilung der Einsprachen und Genehmigung
- § 12 7. Kostenverteilung bei Nichtausführung des Werkes
- § 13 IV. Nachträgliche Änderungen
- § 14 V. Unterhalt des Werkes
- § 16 7 VII. Bestehe nde Flur geno ssenscha ften
- § 17 8 VIII. Referen d um, Pu blikation, Inkraf ttreten
- 17. Dezember 2013 ( RRB A npa ssung an neue Ka nton sve rfa ssung , GS 23- 97).
- 1989.
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