Gesetz über die Flurgenossenschaften (213.110)
CH - SZ

Gesetz über die Flurgenossenschaften

(Vom 28. Juni 1979) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 68 des Einführungsgesetzes vom 14. September 1978 zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, 2 beschliesst:

§ 1 3 I. Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt alle gemeinschaftlichen Zusammenschlüsse gemäss § 68 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch zur Verbesserung und Erschlies- sung des Bodens innerhalb und ausserhalb des Baugebietes sowie zum Unter- halt solcher Werke.
2 Vorbehalten bleiben die abweichenden Bestimmungen über die Landumle- gungsgenossenschaften, die land- und forstwirtschaftlichen Flurgenossenschaf- ten sowie über die Wuhrgenossenschaften.

§ 2 II. Gründungsverfahren

1. Vorbereitung

1 Wer die Gründung einer Flurgenossenschaft anstrebt, hat dem Gemeinderat jener Gemeinde, in welcher das Land ganz oder zum grösseren Teil liegt, mit schriftlicher Eingabe ein entsprechendes Begehren zu stellen, einen Statuten- entwurf und, soweit erforderlich, ein Vorprojekt mit Kostenschätzung einzurei- chen; im Begehren sind namentlich der Zweck, die Art der Durchführung, das mutmassliche Einzugsgebiet auf einem Grundbuchplan, die Namen und Adres- sen der Grund- und Werkeigentümer und die Möglichkeiten der Finanzierung des Vorhabens darzulegen.
2 Der Gemeinderat lädt die beteiligten Eigentümer schriftlich oder, wenn ihr Aufenthaltsort unbekannt ist, öffentlich mindestens 20 Tage zum voraus und mit dem Hinweis, dass die eingereichten Unterlagen auf der Gemeindekanzlei eingesehen werden können, zur Gründungsversammlung ein.
3 Der Gemeinderat kann zuvor zu einer Orientierungsversammlung einladen.

§ 3 2. Gründungsbeschluss, Annahme der Statuten und Wahlen

1 Ein Mitglied des Gemeinderates leitet die Gründungsversammlung; der Ge- meindeschreiber oder ein Stellvertreter führt hierüber Protokoll.
2 Der Gründungsbeschluss richtet sich nach § 68 Abs. 2 des Einführungsgeset- zes zum Zivilgesetzbuch. Wer an der Beschlussfassung nicht mitwirkt, jedoch ordnungsgemäss eingeladen wurde, gilt als zustimmend.
3 Anschliessend ist über den Statutenentwurf zu beraten und abzustimmen; nach Annahme der Statuten sind die statutarischen Organe zu bestellen.
4
Gesamteigentümer haben einen Vertreter zu bestellen.
5 Jeder Stimmberechtigte kann sich durch eine handlungsfähige Person mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen; ein Bevollmächtigter darf nicht mehr
6 Innerhalb von 20 Tagen nach Durchführung der Gründungsversammlung kann gegen deren Beschlüsse Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden; darauf sind die Mitglieder bereits bei der Einladung zur Gründungsversammlung hin- zuweisen.

§ 4 3. Genehmigung des Regierungsrates; Aufsicht

1 Das Protokoll der Gründungsversammlung, die Statuten, das Vorprojekt und das Gründungsgesuch sind dem Regierungsrat einzureichen.
2 Der Regierungsrat genehmigt die Gründung und die Statuten, wenn das Un- ternehmen eine gemeinschaftliche Mitwirkung erfordert, wenn der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dessen Nutzen steht und wenn die Statuten Bestimmungen enthalten über:

1. den Namen, Sitz und Zweck der Genossenschaft;

2. die Umschreibung des Einzugsgebietes mit Angabe der Beteiligten;

3. die Rechte und Pflichten der Genossenschafter;

4. die Organe der Genossenschaft, nämlich die Generalversammlung, den

Vorstand, die Rechnungsprüfungskommission und die Schätzungskommissi- on, deren Mitglieder nicht Mitglieder der Genossenschaft sein dürfen;

5. die Deckung der Bau- und Unterhaltskosten;

6. die Haftung der Genossenschaft und allenfalls ihrer Mitglieder;

7. die Ausführung, die Benützung und den Unterhalt des Werkes;

8. die Auflösung der Genossenschaft.

3 Mit der Genehmigung des Regierungsrates wird die Genossenschaft zur juristi- schen Person des öffentlichen Rechtes; sie steht unter der Aufsicht des Regie- rungsrates.

§ 5 4. Veränderungsverbot

Mit dem Erwerb der Rechtspersönlichkeit der Genossenschaft dürfen auf den beteiligten Grundstücken und Werken keine Veränderungen vorgenommen wer- den, welche die Durchführung des Unternehmens erschweren könnten.

§ 6 III. Ausführung des Unternehmens

1. Ausführungsprojekt und Kostenverteilplan

1 Nach der Genehmigung des Regierungsrates (§ 4) veranlasst der Vorstand die Ausarbeitung eines Ausführungsprojektes mit Kostenvoranschlag und die An- merkung der Mitgliedschaft im Grundbuch.
2 Die Schätzungskommission arbeitet einen Plan für die Verteilung der Erstel-
1 Soweit die Genossenschafter nicht zum voraus eine Kostenverteilung verein- bart haben, ermittelt die Schätzungskommission den Nutzen des Unternehmens für das einzelne beteiligte Grundstück und Werk und erstellt den Kostenverteil- plan unter Berücksichtigung der nachfolgenden Richtlinien.
2 Auf die Verteilung der Baukosten von Strassen und Wegen finden die Bestim- mungen der Verordnung über Grundeigentümerbeiträge an Verkehrsanlagen sinngemäss Anwendung. Die Unterhaltskosten werden unter Berücksichtigung der Benützungsintensität und der Wegstrecke verlegt.
3 Für Wasserversorgungen und Abwasseranlagen verteilen sich die Baukosten nach dem Ertragswert bzw. dem Verkehrswert der angeschlossenen Grundstü- cke, die Betriebs- und Unterhaltskosten nach dem Wasserverbrauch. Diese Regeln sind sinngemäss auch auf andere Versorgungsanlagen anzuwenden.
4 Landwirtschaftliche Grundstücke werden nach dem Ertragswert, nichtlandwirt- schaftliche Grundstücke nach dem Verkehrswert geschätzt, wobei die steuer- amtlichen Schätzungen beigezogen werden können.

§ 8 3. Auflage- und Einspracheverfahren

1 Der Vorstand prüft das Ausführungsprojekt und den Kostenvoranschlag und legt diese zusammen mit dem Kostenverteilplan während 20 Tagen auf der Gemeindekanzlei öffentlich auf; muss der Plan des Einzugsgebietes aufgrund des Ausführungsprojektes geändert werden, ist dieser ebenfalls aufzulegen.
2 Die Auflage ist in gleicher Weise wie die Gründungsversammlung vom Vor- stand bekanntzumachen mit der Aufforderung, Einsprachen während der Aufla- gefrist dem Vorstand schriftlich einzureichen.
3 Kommt über eine Einsprache keine Einigung zustande, trifft der Vorstand einen schriftlichen Einspracheentscheid, der beim Regierungsrat angefochten werden kann.

§ 9 4. Beschlussfassung, Beschwerden

1 Nach Abschluss des Einspracheverfahrens und der sich daraus ergebenden Bereinigungen unterbreitet der Vorstand das Ausführungsprojekt, den Kosten- voranschlag und den Plan des Einzugsgebietes den Mitgliedern der Genossen- schaft zur Beschlussfassung.
2 Gegen Beschlüsse der Versammlung kann innert 20 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Versammlung, Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden.

§ 10 5. Beurteilung der Einsprachen und Genehmigung

1
2 Der Regierungsrat genehmigt das Ausführungsprojekt, den Plan des Einzugs- gebietes sowie den Kostenvoranschlag, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs.
1 Nach der Erledigung der Einsprachen und der Genehmigung des Ausführungs- projektes und des Voranschlages kann die Genossenschaft mit der Ausführung der projektierten Arbeiten beginnen.
2 Die Genossenschaft kann Beiträge nach Massgabe der Statuten und des Kos- tenverteilplanes erheben.
3 Die Genossenschaft kann zwangsweise Rechte erwerben, sofern hierüber keine gütliche Einigung zustande kommt; über die Entschädigung entscheidet die kantonale Schätzungskommission in Enteignungssachen.
4 Der Vorstand meldet die mit dem Werk verbundenen Rechtsänderungen zur Eintragung im Grundbuch an.

§ 12 7. Kostenverteilung bei Nichtausführung des Werkes

1 Kann das Werk aus irgendeinem Grunde nicht ausgeführt werden, setzt die Schätzungskommission auf Antrag des Vorstandes die Verteilung der bisher entstandenen Kosten fest; § 7 gilt sinngemäss.
2 Dieser Verteilplan ist jedem Mitglied zuzustellen; dagegen kann Beschwerde beim Regierungsrat erhoben werden.

§ 13 IV. Nachträgliche Änderungen

1 Die Genossenschaftsversammlung beschliesst über Änderungen der Statuten, des Beizugsgebietes und des Ausführungsprojektes; diese bedürfen der Geneh- migung des Regierungsrates.
2 Der Einbezug von Grundstücken ausserhalb des bisherigen Einzugsgebietes und der Einbezug neuer Werke bedarf der schriftlichen Zustimmung der betrof- fenen Eigentümer; wird die Zustimmung nicht erteilt, ist das Gründungsverfah- ren anzuwenden.
3 Die Auflösung der Genossenschaft bewilligt der Regierungsrat nur, wenn der Unterhalt des Werkes geregelt und sichergestellt ist.
4 Ändert sich die Bewirtschaftung oder Nutzung eines beteiligten Grundstückes und wirkt sich diese Änderung auf das Interesse des Genossenschafters aus, ist das Kostentreffnis auf Antrag der Schätzungskommission vom Vorstand neu festzusetzen. Ergibt sich daraus eine Mehrbelastung der übrigen Genossen- schafter, ist das Verfahren nach § 8 durchzuführen.

§ 14 V. Unterhalt des Werkes

1 Das gemeinschaftliche Werk ist ordnungsgemäss zu unterhalten. Dafür sind die für die Gründung und Ausführung geltenden Bestimmungen sinngemäss anwendbar.
1 Für das Einspr ache- und Beschwerdeve rfahren g ilt das Verwalt ungsr echtspfle- gegesetz.
2 Enthalten im Übri gen dieses Gesetz oder die gestützt darauf erla ssenen Statu- ten keine R egel ung, so fi nden die Bestimmungen des Gemei ndeor ganisations- gesetzes si nngemä ss Anwe ndung.

§ 16 7 VII. Bestehe nde Flur geno ssenscha ften

1 Vor Inkra fttreten dieses Erla sses bestehe nde Flur geno ssenscha ften unterste- hen diesem Gesetz.
2 Soweit e rforder lich kann die Aufsichtsbehörde A npa ssungen der Statuten verlan gen.

§ 17 8 VIII. Referen d um, Pu blikation, Inkraf ttreten

1 Dieses Gesetz unter liegt dem Refere ndum gemä ss §§ 34 ode r 35 de r Kantons- ve rfa ssung.
2 Es wird im Amtsbla tt verö ffent licht und n ach Inkra fttreten in die Geset zsamm- lung auf genommen.
3 Der R egier ungsra t wird mi t dem Vo llzug b eau ftragt. Er bestimmt den Zeit punkt des Inkraf ttretens. 9
1 Dieses Gesetz w urde als dem f akultativen Refere ndum unterstehe nde Vero rdnung erla ssen: GS
17- 151 mit Ä nde rungen vom 30. November 1989 (GS 17- 869), vom 7. Fe bruar 1990 (GS 18-
29), vom 25. Se ptember 2013 ( KRB A npa ssung an neue Ka nton sve rfa ssung, G 23-80m) und vom

17. Dezember 2013 ( RRB A npa ssung an neue Ka nton sve rfa ssung , GS 23- 97).

2 GS 17- 79.
3 Abs. 1 in der Fa ssung vom 25. Se ptember 2013; Abs. 2 in der Fa ssung vom 30. November

1989.

4 Abs . 2 in der Fa ssung vom 7 . Fe bruar 1990.
5 Abs . 4 (ne u) in der Fa ssung vom 30. November 1989.
6 Abs . 2 in der Fa ssung vom 25. Se ptember 2013.
7 Abs . 1 in der Fa ssung vom 25. Se ptember 2013.
8 Abs. 1 und 2 in der Fa ssung vom 25. Se ptember 2013; Übersc hri ft und Abs. 3 in der Fa ssung vom 17. Dezember 2013.
9 Am 1. Se ptember 1979 in Kra ft getreten (GS 17- 156); Ä nde rungen vom 25. Se ptember 2013 si nd am 1. Ja nuar 2014 (Abl 2013 2851) und vom 17. Dezember 2013 am 1. Ja nuar 2014 (Abl
2013 2974) in Kra ft getreten.
Markierungen
Leseansicht