Gesetz über die Flurgenossenschaften
                            (Vom 28. Juni 1979)  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  gestützt  auf  §  68  des  Einführungsgesetzes  vom  14.  September  1978  zum  schweizerischen Zivilgesetzbuch,  2  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 3 I. Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz regelt alle gemeinschaftlichen Zusammenschlüsse gemäss § 68  des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch zur Verbesserung und Erschlies-  sung des Bodens innerhalb und ausserhalb des Baugebietes sowie zum Unter-  halt solcher Werke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Vorbehalten  bleiben  die  abweichenden  Bestimmungen  über  die  Landumle-  gungsgenossenschaften, die land- und forstwirtschaftlichen Flurgenossenschaf-  ten sowie über die Wuhrgenossenschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 II. Gründungsverfahren
1. Vorbereitung
                            1   Wer die Gründung einer Flurgenossenschaft anstrebt, hat dem Gemeinderat  jener Gemeinde, in welcher das Land ganz oder zum grösseren Teil liegt, mit  schriftlicher Eingabe ein entsprechendes Begehren zu stellen, einen Statuten-  entwurf und, soweit erforderlich, ein Vorprojekt mit Kostenschätzung einzurei-  chen; im Begehren sind namentlich der Zweck, die Art der Durchführung, das  mutmassliche Einzugsgebiet auf einem Grundbuchplan, die Namen und Adres-  sen der Grund- und Werkeigentümer und die Möglichkeiten der Finanzierung  des Vorhabens darzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Gemeinderat lädt die beteiligten Eigentümer schriftlich oder, wenn ihr  Aufenthaltsort unbekannt ist, öffentlich mindestens 20 Tage zum voraus und  mit dem Hinweis, dass die eingereichten Unterlagen auf der Gemeindekanzlei  eingesehen werden können, zur Gründungsversammlung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Gemeinderat kann zuvor zu einer Orientierungsversammlung einladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 2. Gründungsbeschluss, Annahme der Statuten und Wahlen
                            1   Ein Mitglied des Gemeinderates leitet die Gründungsversammlung; der Ge-  meindeschreiber oder ein Stellvertreter führt hierüber Protokoll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Gründungsbeschluss richtet sich nach § 68 Abs. 2 des Einführungsgeset-  zes zum Zivilgesetzbuch. Wer an der Beschlussfassung nicht mitwirkt, jedoch  ordnungsgemäss eingeladen wurde, gilt als zustimmend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Anschliessend  ist  über  den  Statutenentwurf  zu  beraten  und  abzustimmen;  nach Annahme der Statuten sind die statutarischen Organe zu bestellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesamteigentümer haben einen Vertreter zu bestellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Jeder  Stimmberechtigte  kann  sich  durch  eine  handlungsfähige Person mit  schriftlicher Vollmacht vertreten lassen; ein Bevollmächtigter darf nicht mehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Innerhalb von 20 Tagen nach Durchführung der Gründungsversammlung kann  gegen deren Beschlüsse Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden; darauf  sind die Mitglieder bereits bei der Einladung zur Gründungsversammlung hin-  zuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 3. Genehmigung des Regierungsrates; Aufsicht
                            1   Das Protokoll der Gründungsversammlung, die Statuten, das Vorprojekt und  das Gründungsgesuch sind dem Regierungsrat einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat genehmigt die Gründung und die Statuten, wenn das Un-  ternehmen eine gemeinschaftliche Mitwirkung erfordert, wenn der Aufwand in  einem angemessenen Verhältnis zu dessen Nutzen steht und wenn die Statuten  Bestimmungen enthalten über:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. den Namen, Sitz und Zweck der Genossenschaft;
2. die Umschreibung des Einzugsgebietes mit Angabe der Beteiligten;
3. die Rechte und Pflichten der Genossenschafter;
4. die Organe der Genossenschaft, nämlich die Generalversammlung, den
                            Vorstand, die Rechnungsprüfungskommission und die Schätzungskommissi-  on, deren Mitglieder nicht Mitglieder der Genossenschaft sein dürfen;
                        
                        
                    
                    
                    
                5. die Deckung der Bau- und Unterhaltskosten;
6. die Haftung der Genossenschaft und allenfalls ihrer Mitglieder;
7. die Ausführung, die Benützung und den Unterhalt des Werkes;
8. die Auflösung der Genossenschaft.
                            3   Mit der Genehmigung des Regierungsrates wird die Genossenschaft zur juristi-  schen Person des öffentlichen Rechtes; sie steht unter der Aufsicht des Regie-  rungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 4. Veränderungsverbot
                            Mit dem Erwerb der Rechtspersönlichkeit der Genossenschaft dürfen auf den  beteiligten Grundstücken und Werken keine Veränderungen vorgenommen wer-  den, welche die Durchführung des Unternehmens erschweren könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 III. Ausführung des Unternehmens
1. Ausführungsprojekt und Kostenverteilplan
                            1   Nach der Genehmigung des Regierungsrates (§ 4) veranlasst der Vorstand die  Ausarbeitung eines Ausführungsprojektes mit Kostenvoranschlag und die An-  merkung der Mitgliedschaft im Grundbuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Schätzungskommission arbeitet einen Plan für die Verteilung der Erstel-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Soweit die Genossenschafter nicht zum voraus eine Kostenverteilung verein-  bart haben, ermittelt die Schätzungskommission den Nutzen des Unternehmens  für das einzelne beteiligte Grundstück und Werk und erstellt den Kostenverteil-  plan unter Berücksichtigung der nachfolgenden Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf die Verteilung der Baukosten von Strassen und Wegen finden die Bestim-  mungen  der  Verordnung  über  Grundeigentümerbeiträge  an  Verkehrsanlagen  sinngemäss Anwendung. Die Unterhaltskosten werden unter Berücksichtigung  der Benützungsintensität und der Wegstrecke verlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für Wasserversorgungen und Abwasseranlagen verteilen sich die Baukosten  nach dem Ertragswert bzw. dem Verkehrswert der angeschlossenen Grundstü-  cke,  die  Betriebs-  und  Unterhaltskosten  nach  dem  Wasserverbrauch.  Diese  Regeln sind sinngemäss auch auf andere Versorgungsanlagen anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Landwirtschaftliche Grundstücke werden nach dem Ertragswert, nichtlandwirt-  schaftliche Grundstücke nach dem Verkehrswert geschätzt, wobei die steuer-  amtlichen Schätzungen beigezogen werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 3. Auflage- und Einspracheverfahren
                            1   Der Vorstand prüft das Ausführungsprojekt und den Kostenvoranschlag und  legt  diese  zusammen  mit  dem  Kostenverteilplan  während  20 Tagen auf der  Gemeindekanzlei öffentlich auf; muss der Plan des Einzugsgebietes aufgrund  des Ausführungsprojektes geändert werden, ist dieser ebenfalls aufzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Auflage ist in gleicher Weise wie die Gründungsversammlung vom Vor-  stand bekanntzumachen mit der Aufforderung, Einsprachen während der Aufla-  gefrist dem Vorstand schriftlich einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Kommt  über  eine  Einsprache  keine  Einigung  zustande,  trifft  der  Vorstand  einen schriftlichen Einspracheentscheid, der beim Regierungsrat angefochten  werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 4. Beschlussfassung, Beschwerden
                            1   Nach Abschluss des Einspracheverfahrens und der sich daraus ergebenden  Bereinigungen unterbreitet der Vorstand das Ausführungsprojekt, den Kosten-  voranschlag und den Plan des Einzugsgebietes den Mitgliedern der Genossen-  schaft zur Beschlussfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gegen Beschlüsse der Versammlung kann innert 20 Tagen, gerechnet ab dem  Zeitpunkt der Versammlung, Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 5. Beurteilung der Einsprachen und Genehmigung
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                            2   Der Regierungsrat genehmigt das Ausführungsprojekt, den Plan des Einzugs-  gebietes sowie den Kostenvoranschlag, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Nach der Erledigung der Einsprachen und der Genehmigung des Ausführungs-  projektes und des Voranschlages kann die Genossenschaft mit der Ausführung  der projektierten Arbeiten beginnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Genossenschaft kann Beiträge nach Massgabe der Statuten und des Kos-  tenverteilplanes erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Genossenschaft kann zwangsweise Rechte erwerben, sofern hierüber keine  gütliche  Einigung  zustande  kommt;  über  die  Entschädigung  entscheidet  die  kantonale Schätzungskommission in Enteignungssachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Vorstand meldet die mit dem Werk verbundenen Rechtsänderungen zur  Eintragung im Grundbuch an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 7. Kostenverteilung bei Nichtausführung des Werkes
                            1   Kann das Werk aus irgendeinem Grunde nicht ausgeführt werden, setzt die  Schätzungskommission  auf  Antrag  des  Vorstandes  die  Verteilung  der  bisher  entstandenen Kosten fest; § 7 gilt sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dieser Verteilplan ist jedem Mitglied zuzustellen; dagegen kann Beschwerde  beim Regierungsrat erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 IV. Nachträgliche Änderungen
                            1   Die Genossenschaftsversammlung beschliesst über Änderungen der Statuten,  des Beizugsgebietes und des Ausführungsprojektes; diese bedürfen der Geneh-  migung des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Einbezug von Grundstücken ausserhalb des bisherigen Einzugsgebietes  und der Einbezug neuer Werke bedarf der schriftlichen Zustimmung der betrof-  fenen Eigentümer; wird die Zustimmung nicht erteilt, ist das Gründungsverfah-  ren anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Auflösung der Genossenschaft bewilligt der Regierungsrat nur, wenn der  Unterhalt des Werkes geregelt und sichergestellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Ändert sich die Bewirtschaftung oder Nutzung eines beteiligten Grundstückes  und wirkt sich diese Änderung auf das Interesse des Genossenschafters aus, ist  das  Kostentreffnis  auf  Antrag  der  Schätzungskommission  vom  Vorstand  neu  festzusetzen.  Ergibt  sich  daraus  eine  Mehrbelastung  der  übrigen  Genossen-  schafter, ist das Verfahren nach § 8 durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 V. Unterhalt des Werkes
                            1   Das gemeinschaftliche Werk ist ordnungsgemäss zu unterhalten. Dafür sind  die  für  die  Gründung  und  Ausführung  geltenden  Bestimmungen  sinngemäss  anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für das Einspr  ache-  und Beschwerdeve  rfahren g  ilt das Verwalt  ungsr  echtspfle-  gegesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Enthalten im Übri  gen dieses Gesetz oder die  gestützt darauf erla  ssenen Statu-  ten  keine  R  egel  ung,  so  fi  nden  die  Bestimmungen  des  Gemei  ndeor  ganisations-  gesetzes si  nngemä  ss Anwe  ndung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 7 VII. Bestehe nde Flur geno ssenscha ften
                            1  Vor  Inkra  fttreten  dieses  Erla  sses  bestehe  nde  Flur  geno  ssenscha  ften  unterste-  hen diesem Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Soweit  e  rforder  lich  kann  die  Aufsichtsbehörde  A  npa  ssungen  der  Statuten  verlan  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 8 VIII. Referen d um, Pu blikation, Inkraf ttreten
                            1  Dieses Gesetz  unter  liegt dem Refere  ndum  gemä  ss  §§  34 ode  r 35 de  r Kantons-  ve  rfa  ssung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wird im Amtsbla  tt verö  ffent  licht  und n  ach Inkra  fttreten in die Geset  zsamm-  lung auf  genommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der R  egier  ungsra  t wird mi  t dem Vo  llzug b  eau  ftragt.  Er bestimmt  den Zeit  punkt  des   Inkraf  ttretens.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses  Gesetz  w  urde  als  dem  f  akultativen  Refere  ndum  unterstehe  nde  Vero  rdnung  erla  ssen:  GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17-  151  mit  Ä  nde  rungen  vom  30.  November  1989  (GS  17-  869),  vom  7.  Fe  bruar  1990  (GS  18-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29), vom  25. Se  ptember  2013 (  KRB A  npa  ssung an neue Ka  nton  sve  rfa  ssung, G 23-80m)  und vom
                        
                        
                    
                    
                    
                17. Dezember 2013 ( RRB A npa ssung an neue Ka nton sve rfa ssung , GS 23- 97).
                            2   GS 17-  79.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abs.  1  in  der  Fa  ssung  vom  25.  Se  ptember  2013;  Abs.  2  in  der  Fa  ssung  vom  30.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                1989.
                            4   Abs  . 2 in der Fa  ssung vom 7  . Fe  bruar  1990.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Abs  . 4   (ne  u) in der Fa  ssung vom  30.  November  1989.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Abs  . 2 in der Fa  ssung vom  25.  Se  ptember  2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Abs  . 1 in der Fa  ssung vom  25.  Se  ptember  2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Abs. 1  und 2 in der Fa  ssung vom  25. Se  ptember  2013; Übersc  hri   ft   und Abs. 3 in der Fa  ssung  vom  17.  Dezember  2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9    Am  1.  Se  ptember  1979 in Kra  ft   getreten (GS 17-  156); Ä  nde  rungen vom  25. Se  ptember  2013  si nd am 1. Ja  nuar  2014 (Abl  2013  2851)  und vom  17. Dezember  2013 am 1. Ja  nuar  2014 (Abl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2013  2974) in Kra  ft   getreten.