Übereinkunft zwischen den Ständen Zürich und Schwyz betreffend die Fischereiverhäl... (772.411.1)
INHALT
Übereinkunft zwischen den Ständen Zürich und Schwyz betreffend die Fischereiverhältnisse im Zürichsee
- Übereinkunft zwischen den Ständen Zürich und Schwyz betreffend die Fischereiverhältnisse im Zürichsee
- Artikel VI des Vertrages betreffend die Hafengüter bei Richterswil, d. d. 19. Mai
- 1. den Fischern von Hurden ist längs dem rechten Seeufer vom Dampfschiff-
- § 20 des zürcherischen Gesetzes betreffend die Fischerei vom 29. März
- 2. die Zahl der den Fischern in Hurden gestatteten Landgarne wird nach dem
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