Übereinkunft zwischen den Ständen Zürich und Schwyz betreffend die Fischereiverhäl... (772.411.1)
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Übereinkunft zwischen den Ständen Zürich und Schwyz betreffend die Fischereiverhältnisse im Zürichsee

(Vom 2./11. März 1887) Die hohen Stände Zürich und Schwyz, in der Absicht, den Schlusssatz von

Artikel VI des Vertrages betreffend die Hafengüter bei Richterswil, d. d. 19. Mai

1841, in der Weise zu interpretieren, dass alle bestehenden Differenzen über das Fischereirecht schwyzerischer Angehöriger auf zürcherischem Seegebiet gehoben werden, haben nachstehende Übereinkunft abgeschlossen: I. Konform von Artikel III des genannten Vertrages bildet die gegenwärtige Kan- tonsgrenze im Zürichsee auch die Grenze der Fischereiberechtigung für die Angehörigen der beiden Kantone. Es haben demnach, vorbehalten die zugunsten der Fischer von Hurden in nach- folgenden Artikeln eingeräumten Rechte, die Angehörigen beider Kantone sich genau an die Kantonsgrenze zu halten und, sofern sie jenseits dieser Grenze die Fischerei ausüben wollen, nach Gesetz und Verordnung des zuständigen Kan- tons Patente zu erwerben. II. Der Schlusssatz von Artikel VI des Vertrages von 1841, lautend: «Den schwyze- rischen Angehörigen in Hurden wird die Ausübung der Fischerei wie bis dahin gestattet», wird folgendermassen interpretiert: Der Kanton Zürich gestattet den schwyzerischen Angehörigen in Hurden die Ausübung des Fischereirechtes ohne Entrichtung von Patentgebühren auf zür- cherischem Seegebiet bis auf eine Linie, welche vom Fixpunkte 90 m (50 Klaf- ter, Art. VI des Vertrages vom 19. Mai 1841) ausserhalb der Bächau bis zum Dampfschiffsteg in Uerikon gezogen wird. Dabei wird aber im speziellen vereinbart:

1. den Fischern von Hurden ist längs dem rechten Seeufer vom Dampfschiff-

steg in Uerikon bis zur zürcherisch-st. gallischen Kantonsgrenze oberhalb Feldbach die Ausübung der Fischerei in einer Zone von 300 m, vom Ufer aus gemessen, untersagt, wogegen diese Hurdener Fischer von der durch

§ 20 des zürcherischen Gesetzes betreffend die Fischerei vom 29. März

1885 aufgestellten Verpflichtung betreffend Erstellung von Fachen und Fer- rinen auf zürcherischem Seegebiet entbunden sind. Im übrigen sind auch die Fischer von Hurden den jeweiligen zürcherischen Gesetzen und Verord- nungen unterworfen;

2. die Zahl der den Fischern in Hurden gestatteten Landgarne wird nach dem

status quo auf fünf festgesetzt; sollte aber früher oder später durch Gesetz oder Verordnung des Kantons Schwyz die Zahl der den Fischern von Hurden gestatteten Landgarne reduziert werden, so soll die gleiche Reduktion für die Hurdener Fischerei auf zürcherischem Gebiete ebenfalls eintreten.
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