Vertrag zwischen der Regierung des Kantons Schwyz in Schwyz (Kanton) und der Schweiz... (781.321)
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Vertrag zwischen der Regierung des Kantons Schwyz in Schwyz (Kanton) und der Schweizerischen Südostbahn in Wädenswil (SOB) betreffend die Energielieferung für den elektrischen Betrieb der Schweizerischen Südostbahn
- Vertrag zwischen der Regierung des Kantons Schwyz in Schwyz (Kanton) und der Schweizerischen Südostbahn in Wädenswil (SOB) betreffend die Energielieferung für den elektrischen Betrieb der Schweizerischen Südostbahn
- Art. 1 Gegenstand des Vertrages
- 1. Gemäss Art. 5 der Vereinbarung zwischen dem Kanton und den SBB vom
- 6./13. August 1929 (Energielieferungsvertrag) kann der Kanton die vom
- 2. Der Kanton Schwyz verpflichtet sich, der SOB 2 200 000 kWh seiner
- 3. Es ist der SOB nicht gestattet, die zur Verfügung gestellte Energie für ande-
- 4. Die SOB verpflichtet sich, dem Kanton die zur Verfügung gestellte Energie
- Art. 2
- 1. Die vom Kanton direkt gelieferte Energie wird einerseits in Pfäffikon SZ,
- 2. Der Kanton befasst sich mit der Errichtung der Messstationen und der Er-
- 3. Die vom Kanton und von der SOB den SBB zu bezeichnenden Organe haben
- 4. Der Transit der Energie vom Etzelwerk nach Pfäffikon SZ und nach Steinen
- 5. Ebenso ist der Bezug von Blindenergie über 75 % der in Pfäffikon gemesse-
- 7. Das Ergebnis der Neueichung gibt keinen Anlass zur Berichtigung der fr ühe-
- 8. Massgebend f ür die Verrechnung ist das arithmetische Mittel aus den beiden
- 9. Die Ablesungen erfolgen durch die SBB und werden monatlich dem Kan-
- 10.Ist eine Messeinrichtung ausser Betrieb oder arbeitet sie nicht richtig, so
- Art. 3 Lieferungsbedingungen
- 1. Der Energiebezug der SOB f ür die in Art. 1 genannten Zwecke ist im Rah-
- 2. Spannungs- und Periodenschwankungen sowie Unterbrechung der Energie-
- Art. 4 Preise
- Art. 6 Haftpflicht in Schadenf ällen
- Art. 7 Vertragsdauer
- Art. 8 Streitigkeiten
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