Vertrag zwischen der Regierung des Kantons Schwyz in Schwyz (Kanton) und der Schweizerischen Südostbahn in Wädenswil (SOB) betreffend die Energielieferung für den elektrischen Betrieb der Schweizerischen Südostbahn
lieferung für den elektrischen Betrieb der Schweizerischen Südostbahn 1 (Vom 18./23. Juni 1938)
Art. 1 Gegenstand des Vertrages
1. Gemäss Art. 5 der Vereinbarung zwischen dem Kanton und den SBB vom
6./13. August 1929 (Energielieferungsvertrag) kann der Kanton die vom
Etzelwerk zum Selbstkostenpreis abzugebende Energiemenge von
2 400 000 kWh ganz oder teilweise in Form von Einphasenstrom
15 000 Volt 16 2 /
3 Hz beziehen.
2. Der Kanton Schwyz verpflichtet sich, der SOB 2 200 000 kWh seiner
Selbstkostenenergie vom Etzelwerk zur elektrischen Förderung der Züge auf ihren Linien und in den Gemeinschaftsbahnhöfen Arth-Goldau, Wädenswil, Pfäffikon (SZ) und Rapperswil sowie zur Heizung und Beleuchtung ihrer Wa- gen, Bahnanlagen und Diensträume zur Verfügung zu stellen. 2
3. Es ist der SOB nicht gestattet, die zur Verfügung gestellte Energie für ande-
re, als die vorgenannten Zwecke zu verwenden oder sie an Dritte abzugeben.
4. Die SOB verpflichtet sich, dem Kanton die zur Verfügung gestellte Energie
abzunehmen, soweit sie diese für ihren Betrieb benötigt und sofern sie die SBB-Leitungen zur Transitierung derselben benützen kann.
Art. 2
Anschluss und Messeinrichtungen
1. Die vom Kanton direkt gelieferte Energie wird einerseits in Pfäffikon SZ,
anderseits im Unterwerk Steinen der SBB gemessen, die indirekt gelieferte Energie für die Gemeinschaftsstationen und den Seedamm wird durch Ver- teilungskoeffizienten und spezifische Ansätze bestimmt gemäss Art. 4 des Energietransitvertrages SBB/SOB vom 27. Oktober / 5. Dezember 1938.
2. Der Kanton befasst sich mit der Errichtung der Messstationen und der Er-
mittlung des Energieverbrauches in den Gemeinschaftsstationen und auf dem Seedamm nicht. Ebenso berühren ihn die Kosten, der Betrieb und der Unterhalt der Messeinrichtungen nicht. Diese Messeinrichtungen bestehen, solange Pfäffikon SZ Hauptspeisepunkt ist, aus zwei sich gegenseitig kon- trollierenden Wirkenergie-kWh-Zählern ohne Rücklaufhemmung in Pfäffikon und einem in Steinen und aus einem Blindenergie-kWh-Zähler in Pfäffikon.
3. Die vom Kanton und von der SOB den SBB zu bezeichnenden Organe haben
jederzeit Zutritt zu den Messstellen, doch haben sie sich vorher bei der zu- ständigen Dienststelle der SBB zu melden.
4. Der Transit der Energie vom Etzelwerk nach Pfäffikon SZ und nach Steinen
ist Sache der SOB und berührt den Kanton nicht. Das gleiche gilt für die in den Gemeinschaftsstationen und auf dem Seedamm von der SOB benötigte Energie.
5. Ebenso ist der Bezug von Blindenergie über 75 % der in Pfäffikon gemesse-
ren auf Kosten der SOB zusammen amtlich geeicht. Jede Partei kann die Vornahme einer fr üheren Nacheichung verlangen. Deren Kosten fallen ganz zu Lasten der verlangenden Partei, wenn sich bei der Nacheichung ergibt, dass die betreffenden Zähler die gesetzlichen Abweichungen nicht über- schreiten, sonst werden sie von der SOB getragen.
7. Das Ergebnis der Neueichung gibt keinen Anlass zur Berichtigung der fr ühe-
ren Ablesungen.
8. Massgebend f ür die Verrechnung ist das arithmetische Mittel aus den beiden
Zählerablesungen, dort, wo der Energieverbrauch durch zwei Z ähler gemes- sen wird.
9. Die Ablesungen erfolgen durch die SBB und werden monatlich dem Kan-
tonsingenieur in Schwyz und der SOB durch die SBB direkt mitgeteilt. Sollte der Kanton gegen die Messresultate Einwendungen zu machen haben, so teilt er dies auch der SOB sofort mit.
10.Ist eine Messeinrichtung ausser Betrieb oder arbeitet sie nicht richtig, so
wird der Energieverbrauch f ür diese Zeit aus demjenigen einer gleichlangen vorhergehenden Periode berechnet, wobei das Verh ältnis zwischen den in den betreffenden Perioden über den Fahrleitungsspeisepunkt Wädenswil im Etzelwerk abgegebenen Energiemengen ber ücksichtigt wird.
Art. 3 Lieferungsbedingungen
1. Der Energiebezug der SOB f ür die in Art. 1 genannten Zwecke ist im Rah-
men der dem Kanton zustehenden Energiemenge unbeschr änkt, sowohl in bezug auf die Energiemenge, als auch auf die Leistung. Ein Minimalbezug wird nicht vorgeschrieben.
2. Spannungs- und Periodenschwankungen sowie Unterbrechung der Energie-
lieferung infolge von Betriebsst örungen, die im Netze der SBB auftreten, ge- ben der SOB nur soweit Recht zu Reklamationen oder Forderungen gegen- über dem Kanton, als ihm gegen über die Etzelwerk AG nach Art. 3 des Energielieferungsvertrages haftbar ist.
Art. 4 Preise
Grundlage f ür den Energiepreis bildet die in der Vereinbarung zwischen dem Kanton Schwyz und den SBB vom 6./13. August 1929 über die Energielieferung gemäss Art. 16 der Etzelwerkkonzession (Energielieferungsvertrag) festgelegte Selbstkostenrechnung der Etzelwerk-Energie. Zu dem so berechneten Selbstko- stenpreis kommt ein Zuschlag, welcher bei 70 %iger Ausn ützung des Werkes, entsprechend 106 Millionen kWh und darunter 0,8 Rp./kWh betr ägt und mit steigender Werkausn ützung sich nach folgender Formel richtet: Y = X + 74
225 Hiebei ist für X die Zahl der Millionen kWh, welche der Werkausnützung ent- sprechen, einzusetzen; Y gibt dann den zugeh örigen Zuschlag in Rp./kWh. Die-
1 Der Kanton stellt der SOB für die Stromlieferung vierteljährlich Rechnung im ungefähren Betrage eines Viertels der Jahresrechnung. Die Schlussrechnung erfolgt gem äss Art. 4. Die Rechnungen sind innert 14 Tagen nach deren Zustel- lung zu begleichen.
2 Die Selbstkostenberechnung der Etzelwerk-Energie wird der SOB bekanntgege- ben.
Art. 6 Haftpflicht in Schadenf ällen
Der Kanton übernimmt eine Verantwortung für St örungen, Ungl ücksf älle und Schäden, die durch den Strombezug der SOB entstehen, nur soweit, als ihm ein Regressrecht gegen über der Etzelwerk AG zusteht.
Art. 7 Vertragsdauer
1 Dieser Vertrag dauert grunds ätzlich bis zur gänzlichen R ückzahlung des vom Kanton Schwyz der SOB gew ährten Elektrifikationsdarlehens.
2 Er tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft und ist f ür eine Dauer von fünf Jahren fest. Diese Periode geht am 31. Dezember 1943 zu Ende. Treten während dieser Dauer wesentliche wirtschaftliche oder technische Änderungen ein, so kann am Ende dieser Periode jeder Vertragspartner durch sechsmonatige Voranzeige neue Vereinbarungen verlangen, bei welchen diese ver änderten Ver- hältnisse in billiger Weise zu ber ücksichtigen sind. Wird kein Wunsch nach Änderung gestellt, so bleibt der Vertrag für je eine weitere Dauer von f ünf Jahren fest.
Art. 8 Streitigkeiten
Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung dieses Vertrages werden, wenn sich die Parteien nicht über eine andere Art der Austragung einigen, beur- teilt: a) vom Schweizerischen Bundesgericht als einziger Instanz, wenn der Streit- wert im Sinne von Art. 48, Ziff. 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege erreicht wird; b) von den zust ändigen Gerichten des Kantons Schwyz in allen übrigen F ällen.
1 GS 12-35 mit Ab änderungen vom 31. Januar 1944 (GS 12-365).
2 Fassung vom 31. Januar 1944.
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