Kantonsratsbeschluss über die Erteilung einer Konzession zur Ausnützung von Zürichse... (452.210)
INHALT
Kantonsratsbeschluss über die Erteilung einer Konzession zur Ausnützung von Zürichseewasser im Etzelwerk
- Kantonsratsbeschluss über die Erteilung einer Konzession zur Ausnützung von Zürichseewasser im Etzelwerk
- 1. Die Konzession wird den Schweizerischen Bundesbahnen erteilt. Sie sind
- 2. Die Konzession gibt der Konzessionärin das Recht, mit zwei elektrisch be-
- 3. Durch die Konzession werden die Rechte Dritter nicht berührt. Die Konzes-
- 4. Die Konzessionärin haftet für jeden Schaden, der nachweisbar durch den
- 5. Durch die Ausnützung der Konzession darf der Zustand des Zürichsees und
- 6. Die Speicherpumpen und ihre Anschlüsse sind mit den notwendigen Sicher-
- 7. Beim Betrieb der Pumpen ist auf die Fischerei Rücksicht zu nehmen. Für
- 8. Die Konzessionärin hat dem Regierungsrat über die Pumpanlage und die
- 9. Den Polizeiorganen und den technischen Beamten des Kantons steht der
- 10.Anstände aus den Ziffern 4, 5 und 7 der Verleihung und daraus abgeleitete
- 11.Die Konzession ist r ückwirkend auf den 28. April 1947 und dauert, wie die
- 12.Die Konzession ärin hat dem Kanton Schwyz für die Wassernutzung zu be-
- 1. Oktober bis 30. September (Betriebsjahr) je Sekunde entnommenen Was-
- 13.Die einmalige Konzessionsgeb ühr sowie die periodischen Geb ühren f ür die
- 14.
- 15.Diese Konzession tritt nur in Kraft, wenn die Konzession ärin sie sp ätestens
- 16.Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt.
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