Kantonsratsbeschluss über die Erteilung einer Konzession zur Ausnützung von Zürichseewasser im Etzelwerk
                            (Vom 14. Oktober 1954)  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  verleiht  nach  Massgabe  der  kantonalen  Wasserrechtsgesetzgebung  2    und  im  Hinblick auf die Etzelwerkkonzession  3   den Schweizerischen Bundesbahnen das  Recht, Wasser aus dem schwyzerischen Teil des Zürichsees unter den nachste-  henden Bedingungen zu nutzen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Die Konzession wird den Schweizerischen Bundesbahnen erteilt. Sie sind
                            befugt, sie selber auszunützen oder sie durch die aus den Schweizerischen  Bundesbahnen und den Nordostschweizerischen Kraftwerken gebildete Et-  zelwerk AG ausnützen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Die Konzession gibt der Konzessionärin das Recht, mit zwei elektrisch be-
                            triebenen Pumpen dem Zürichsee bei Altendorf Wasser zu entnehmen, die-  ses durch die beiden Druckleitungen des Etzelwerks in den Sihlsee zu för-  dern, es dort zu speichern und durch dessen Rückleitung in den Zürichsee  Energie zu erzeugen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Durch die Konzession werden die Rechte Dritter nicht berührt. Die Konzes-
                            sionärin ist berechtigt, entgegenstehende Rechte Dritter nötigenfalls zwangs-  weise zu erwerben.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Die Konzessionärin haftet für jeden Schaden, der nachweisbar durch den
                            Bau oder Betrieb der zur Ausnützung der Konzession gehörenden Anlagen an  der Gesundheit oder dem Eigentum Dritter oder am öffentlichen Gut ent-  steht. Sie ist verpflichtet, die Ursachen des Schadens zu beseitigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Durch die Ausnützung der Konzession darf der Zustand des Zürichsees und
                            des Sihlsees nicht nachteilig verändert werden. Der Regierungsrat ist befugt,  nach Anhörung der Konzessionärin die zur Vermeidung von Nachteilen nöti-  gen Anordnungen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Die Speicherpumpen und ihre Anschlüsse sind mit den notwendigen Sicher-
                            heitsvorrichtungen sowie einer Apparatur zur Feststellung der dem Zürichsee  entnommenen Wassermengen zu versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Beim Betrieb der Pumpen ist auf die Fischerei Rücksicht zu nehmen. Für
                            allfällige Schäden am Fischbestand des Zürich- oder des Sihlsees, die er-  weislich beim Hinaufpumpen oder durch das Hinaufpumpen von Zürichsee-  wasser in den Sihlsee entstehen, haftet die Konzessionärin gemäss Ziff. 4.  Während des Betriebes der Pumpen ist der Unterwasserkanal beim Übergang  vom  Gewölbe  in  den  offenen  Kanal  durch  ein  Drahtnetz  von  höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 mm vertikaler Maschenweite abzuschliessen. Die Absperrvorrichtung ist  durch die Konzessionärin fachgemäss zu bedienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Die Konzessionärin hat dem Regierungsrat über die Pumpanlage und die
                            Absperrvorrichtung  im  Unterwasserkanal  Ausführungspläne  in  fünffacher  Ausfertigung zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Den Polizeiorganen und den technischen Beamten des Kantons steht der
                            Zutritt zu den Werkanlagen jederzeit offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                10.Anstände aus den Ziffern 4, 5 und 7 der Verleihung und daraus abgeleitete
                            Der Befund dieser Kommission hat den Charakter eines Vorschlages zur Ei-  nigung unter den Parteien; der gerichtliche Austrag mit oder ohne Verfahren  vor dieser Kommission bleibt den Parteien  überlassen.  Die Kommission wird von Fall zu Fall je nach den besondern Umst  änden  zusammengesetzt und besteht aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzm  ännern.  Jede Partei bestellt ein Mitglied und einen Ersatzmann. Wenn sich die Par-  teien nicht auf den Obmann einigen k  önnen, so wird er durch den Pr  äsiden-  ten des Schweizerischen Bundesgerichts bestellt.  Die Kosten dieser Kommission und ihrer Erhebungen, Untersuchungen und  Schätzungen fallen zu Lasten der Konzession  ärin; die Kommission kann die  Kosten  jedoch  anders  verteilen,  wenn  offensichtlich  unbegründete  oder  mutwillige Forderungen an die Konzession  ärin gestellt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                11.Die Konzession ist r ückwirkend auf den 28. April 1947 und dauert, wie die
                            Etzelwerkkonzession, bis zum 30. September 1987.  Der  Kanton  Schwyz  erkl  ärt  sich  grundsätzlich  bereit,  die  Verleihung  auf  Wunsch der Konzession  ärin nach Ablauf dieser Zeit auf weitere 50 Jahre zu  erneuern, vorbeh  ältlich einer Neufestsetzung der für die Erneuerung zu zah-  lenden einmaligen Entschädigung und der j  ährlich zu entrichtenden Geb  üh-  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                12.Die Konzession ärin hat dem Kanton Schwyz für die Wassernutzung zu be-
                            zahlen:  a)  eine einmalige Konzessionsgeb  ühr von Fr. 15 000.-,  b)  eine j  ährliche Geb  ühr von Fr. 2.- f  ür jede Bruttopferdekraft, die mit dem  aus dem Z  ürichsee gepumpten Wasser erzeugt werden kann. Diese Ge-  bühr umfasst Wasserzins und Wasserkraftsteuer gem  äss  § 2 des kanto-  nalen  Gesetzes  vom  6.  Juli  1949  über  eine  Erg  änzung  des  Wasser-  rechtsgesetzes.  Der Berechnung werden zugrunde gelegt; das Gef  älle, das f  ür die Berech-  nung der aus natürlichen Zufl  üssen erzeugten Bruttopferdekr  äfte massge-  bend ist, und das Jahresmittel der dem Z  ürichsee jeweils in der Zeit vom
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Oktober bis 30. September (Betriebsjahr) je Sekunde entnommenen Was-
                            sermengen, unabh  ängig von der jeweiligen Betriebszeit der Pumpen.
                        
                        
                    
                    
                    
                13.Die einmalige Konzessionsgeb ühr sowie die periodischen Geb ühren f ür die
                            werden dieser Konzession zu bezahlen. F  ür die sp  ätern Nutzungen ist die  periodische Gebühr jeweils drei Monate nach Schluss des Betriebsjahres zu  bezahlen, erstmals am 31. Dezember 1954.
                        
                        
                    
                    
                    
                14.
                            4   Um die Schwierigkeiten einer besondern Steuerveranlagung für das Pump-  werk zu vermeiden, leistet die Konzession  ärin dem Kanton Schwyz f  ür sich  und die beteiligten Bezirke und Gemeinden einen j  ährlichen Steuerausgleich  von Fr. 2.- für jede Bruttopferdekraft, die mit dem durch die drei Pumpen  aus dem Z  ürichsee gef  örderten Wasser erzeugt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                15.Diese Konzession tritt nur in Kraft, wenn die Konzession ärin sie sp ätestens
                            30 Tage nach der Mitteilung als Ganzes und vorbehaltlos annimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                16.Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt.
                            2   GS 5-594, 9-131, 13-116.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   GS 10-558.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fassung vom 28. Oktober 1969.