Kantonsratsbeschluss über die Erteilung einer Konzession zur Ausnützung von Zürichse... (452.210)
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Kantonsratsbeschluss über die Erteilung einer Konzession zur Ausnützung von Zürichseewasser im Etzelwerk

(Vom 14. Oktober 1954) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, verleiht nach Massgabe der kantonalen Wasserrechtsgesetzgebung 2 und im Hinblick auf die Etzelwerkkonzession 3 den Schweizerischen Bundesbahnen das Recht, Wasser aus dem schwyzerischen Teil des Zürichsees unter den nachste- henden Bedingungen zu nutzen:

1. Die Konzession wird den Schweizerischen Bundesbahnen erteilt. Sie sind

befugt, sie selber auszunützen oder sie durch die aus den Schweizerischen Bundesbahnen und den Nordostschweizerischen Kraftwerken gebildete Et- zelwerk AG ausnützen zu lassen.

2. Die Konzession gibt der Konzessionärin das Recht, mit zwei elektrisch be-

triebenen Pumpen dem Zürichsee bei Altendorf Wasser zu entnehmen, die- ses durch die beiden Druckleitungen des Etzelwerks in den Sihlsee zu för- dern, es dort zu speichern und durch dessen Rückleitung in den Zürichsee Energie zu erzeugen.

3. Durch die Konzession werden die Rechte Dritter nicht berührt. Die Konzes-

sionärin ist berechtigt, entgegenstehende Rechte Dritter nötigenfalls zwangs- weise zu erwerben.

4. Die Konzessionärin haftet für jeden Schaden, der nachweisbar durch den

Bau oder Betrieb der zur Ausnützung der Konzession gehörenden Anlagen an der Gesundheit oder dem Eigentum Dritter oder am öffentlichen Gut ent- steht. Sie ist verpflichtet, die Ursachen des Schadens zu beseitigen.

5. Durch die Ausnützung der Konzession darf der Zustand des Zürichsees und

des Sihlsees nicht nachteilig verändert werden. Der Regierungsrat ist befugt, nach Anhörung der Konzessionärin die zur Vermeidung von Nachteilen nöti- gen Anordnungen zu treffen.

6. Die Speicherpumpen und ihre Anschlüsse sind mit den notwendigen Sicher-

heitsvorrichtungen sowie einer Apparatur zur Feststellung der dem Zürichsee entnommenen Wassermengen zu versehen.

7. Beim Betrieb der Pumpen ist auf die Fischerei Rücksicht zu nehmen. Für

allfällige Schäden am Fischbestand des Zürich- oder des Sihlsees, die er- weislich beim Hinaufpumpen oder durch das Hinaufpumpen von Zürichsee- wasser in den Sihlsee entstehen, haftet die Konzessionärin gemäss Ziff. 4. Während des Betriebes der Pumpen ist der Unterwasserkanal beim Übergang vom Gewölbe in den offenen Kanal durch ein Drahtnetz von höchstens
20 mm vertikaler Maschenweite abzuschliessen. Die Absperrvorrichtung ist durch die Konzessionärin fachgemäss zu bedienen.

8. Die Konzessionärin hat dem Regierungsrat über die Pumpanlage und die

Absperrvorrichtung im Unterwasserkanal Ausführungspläne in fünffacher Ausfertigung zuzustellen.

9. Den Polizeiorganen und den technischen Beamten des Kantons steht der

Zutritt zu den Werkanlagen jederzeit offen.

10.Anstände aus den Ziffern 4, 5 und 7 der Verleihung und daraus abgeleitete

Der Befund dieser Kommission hat den Charakter eines Vorschlages zur Ei- nigung unter den Parteien; der gerichtliche Austrag mit oder ohne Verfahren vor dieser Kommission bleibt den Parteien überlassen. Die Kommission wird von Fall zu Fall je nach den besondern Umst änden zusammengesetzt und besteht aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzm ännern. Jede Partei bestellt ein Mitglied und einen Ersatzmann. Wenn sich die Par- teien nicht auf den Obmann einigen k önnen, so wird er durch den Pr äsiden- ten des Schweizerischen Bundesgerichts bestellt. Die Kosten dieser Kommission und ihrer Erhebungen, Untersuchungen und Schätzungen fallen zu Lasten der Konzession ärin; die Kommission kann die Kosten jedoch anders verteilen, wenn offensichtlich unbegründete oder mutwillige Forderungen an die Konzession ärin gestellt worden sind.

11.Die Konzession ist r ückwirkend auf den 28. April 1947 und dauert, wie die

Etzelwerkkonzession, bis zum 30. September 1987. Der Kanton Schwyz erkl ärt sich grundsätzlich bereit, die Verleihung auf Wunsch der Konzession ärin nach Ablauf dieser Zeit auf weitere 50 Jahre zu erneuern, vorbeh ältlich einer Neufestsetzung der für die Erneuerung zu zah- lenden einmaligen Entschädigung und der j ährlich zu entrichtenden Geb üh- ren.

12.Die Konzession ärin hat dem Kanton Schwyz für die Wassernutzung zu be-

zahlen: a) eine einmalige Konzessionsgeb ühr von Fr. 15 000.-, b) eine j ährliche Geb ühr von Fr. 2.- f ür jede Bruttopferdekraft, die mit dem aus dem Z ürichsee gepumpten Wasser erzeugt werden kann. Diese Ge- bühr umfasst Wasserzins und Wasserkraftsteuer gem äss § 2 des kanto- nalen Gesetzes vom 6. Juli 1949 über eine Erg änzung des Wasser- rechtsgesetzes. Der Berechnung werden zugrunde gelegt; das Gef älle, das f ür die Berech- nung der aus natürlichen Zufl üssen erzeugten Bruttopferdekr äfte massge- bend ist, und das Jahresmittel der dem Z ürichsee jeweils in der Zeit vom

1. Oktober bis 30. September (Betriebsjahr) je Sekunde entnommenen Was-

sermengen, unabh ängig von der jeweiligen Betriebszeit der Pumpen.

13.Die einmalige Konzessionsgeb ühr sowie die periodischen Geb ühren f ür die

werden dieser Konzession zu bezahlen. F ür die sp ätern Nutzungen ist die periodische Gebühr jeweils drei Monate nach Schluss des Betriebsjahres zu bezahlen, erstmals am 31. Dezember 1954.

14.

4 Um die Schwierigkeiten einer besondern Steuerveranlagung für das Pump- werk zu vermeiden, leistet die Konzession ärin dem Kanton Schwyz f ür sich und die beteiligten Bezirke und Gemeinden einen j ährlichen Steuerausgleich von Fr. 2.- für jede Bruttopferdekraft, die mit dem durch die drei Pumpen aus dem Z ürichsee gef örderten Wasser erzeugt werden kann.

15.Diese Konzession tritt nur in Kraft, wenn die Konzession ärin sie sp ätestens

30 Tage nach der Mitteilung als Ganzes und vorbehaltlos annimmt.

16.Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

2 GS 5-594, 9-131, 13-116.
3 GS 10-558.
4 Fassung vom 28. Oktober 1969.
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