Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (412.101)
INHALT
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz
- Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz
- § 24 12)
- § 34 Die Abteilung Berufsbildung
- § 37 12)
- § 47 Die Abteilung B erufsbildung 2) kann Lernenden, welche keinen eid-
- § 53 Zuständig für die Erteilung der Bewilligung an ausserkantonale Ler-
- § 54 Die Abteilung Berufsbildung 2) legt den Kursort von überbetrieblichen
- § 64 Der Kanton trägt die Kosten der Angebote der höheren Berufsbil-
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