Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz
der Erfüllung der übertrage- Ausdehnung des Geltungs - bereiches Regierungsrat
b) Festlegung der Höhe der Schul - und Studiengelder; c) Festlegung der Beiträge an die jeweiligen Bildungsanbieter; d) Förderung der Verständigung und des Austausches zwischen den Sprachgemeinschaften, auch über die Landesgrenzen hin- aus.
§ 3
1 Dem Berufsbildungsrat obliegen die Aufgaben, die ihm das Einfüh- rungsgesetz zuweist, sowie namentlich: a) Genehmigung von kantonalen Bildungsgängen in der Grundbil- dung; b) Genehmigung des Ferienplans der kantonalen und privaten Be- rufsfachschulen und Höheren Fachschulen zum Zweck der Ko- ordination; 9) c) Durchführung des Anerkennungsverfahrens für Lehrwerkstät- ten nach den Richtlinien des Bundesamtes; d) Anordnung von Zwischenprüfungen für alle Lernenden eines Berufes; e) Genehmigung der Verfahren für die Anerkennung von nicht for- mal erworbener Bildung; f) Übertragung der Organisation und der Durchführung von Quali- fikationsverfahren an Organisationen der Arbeitswelt oder an eine Berufsbildungsinsti tution; g) Kenntnisnahme der Berichte der Abteilung Berufsbildung, der Abteilung Berufs -, Studien - und Laufbahnberatung
2) , der kanto- nalen Berufsfach- und weiterführenden Schulen, der Prüfungs- kommissionen sowie der privaten Bildungsinstitutionen, mit wel- chen eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen wurde.
2 Der Berufsbildungsrat wird einberufen durch seine Vorsitzende bzw. seinen Vorsitzenden, so oft es die Geschäfte erfordern, oder auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern.
3 Die Wahl der kantonal en Prüfungskommmissionen und der kanto- nalen Berufsmaturitätskommission erfolgt auf Amtsdauer.
4 Der Berufsbildungsrat kann berufsspezifische Berufsbildungskom- missionen einsetzen.
5 Der Berufsbildungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. 10) Berufsbildungs - rat
ent wick-
12) gungen von Expertinnen und Exper-
2) sorgt für den unmittelbaren Vollzug -, Grund - und Weiterbildung und ist zuständig we sen.
2)
2) Erziehungs - departement Abteilung Berufsbildung
2)
h) Einsitznahme in überbetriebliche Kurskommissionen sowie de- ren Einsetzung im Bedarfsfall; i) Durchführung des Anerkennungsverfahrens für Ausbildungs- gänge der beruflichen Grundbildung durch eine andere zum Zweck der Vermittlung beruflicher Praxis anerkannte Institution gemäss der Berufsbildungsverordnung des Bundes; j) Entscheid über die Zulassung zu Qualifikationsverfahren; k) Bewilligung zur Dispensation von Prüfungselementen des Qua- lifikationsverfahrens;
9) l) Bestimmung der Prüfungsleitungen im Kanton; m) Festlegung der durchführenden Prüfungsbehörde von Qualifi- kationsverfahren; n) Ausstellung von kantonalen Ausweisen sowie von eidgenössi- schen Fähigkeitszeugnissen und Attesten; o) jährliche Berichterstattung über den Vollzug des Bundesgeset- zes über di e Berufsbildung gegenüber Bund und Kanton; p) Überprüfung der Einhaltung der Leistungsvereinb arungen; q) Entscheid über Art und Umfang von Nachteilsausgleichsmass- nahmen. 10) III. Berufsberatung
§ 6
1 Der Berufs -, Studien - und Laufbahnberatung obliegen namentlich: a) allgemeine Aufklärung über die Berufswahl; b) Führung eines Berufsinformationszentrums (BIZ); c) Beratung von Jugendlichen, Lernenden sowie Erwachsenen bezüglich Aus - beziehungsweise Wei terbildungsmöglichkeiten.
2 Die Angebote der Berufs -, Studien- und Laufbahnberatung werden in einem Leistungskatalog festgelegt. Dieser bedarf der Genehmi- gung durch das Erziehungsdepartement.
3 Die Dienststelle Berufsbildung und Berufsberatung regelt die Z sammenarbeit der Berufs -, Studien - und Laufbahnberatung mit wei- teren Amtsstellen.
14) Berufs - , Studien- und Laufbahn - beratung
Bildungspartner, insbesondere in den Berufsbil- - und Kurskommissionen.
14) Ebenso fördert sie die ldungs - und Unterstützungs-
2) legt die Instrumente zur Qualitätssi- –entwicklung im Bereich der beruflichen Grundausbil- betriebe, die überbetrieblichen Kurse skurse für Berufsbildende fest. snahmen: Grundsätze
12) Qualitäts - sicherung und -entwicklung Nachteilsaus- gleich
b) in der beruflichen Grundbildung, einschliesslich des Qualifikati- onsverfahrens; c) in der Berufsmaturität, einschliesslich der Aufnahme- und Ab- schlussprüfungen.
4 Die SAB erbringt ihre Abklärungen gemäss Abs. 3 für Lernende bis zur Vollendung des 18. Altersjahres. Die diesbezüglichen Kosten trägt der Kanton.
5 Über Art und Umfang der Nachteilsausgleichsmassnahmen ent- scheidet die Abteilung Berufsbildung. Sie legt das Verfahren fest.
§ 8b
13)
1 Jugendliche und junge Erwachsene, deren komplexe Gesamtsitu- ation und Mehrfachproblematik einen erfolgreichen Abschluss auf der Sekundarstufe II erheblich gefährden, haben Anspruch auf eine angemes sene, individuelle Betreuung durch das Case Management Berufsbildung.
2 Das Case Management Berufsbildung stellt sicher, dass die indivi- duelle Betreuung der Jugendlichen durch die beteiligten Akteure über institutionelle und professionelle Grenzen hinweg f ür die Dauer der Berufswahl, der beruflichen Grundbildung und des Übertritts in das Erwerbsleben optimal koordiniert wird. Dazu arbeiten alle an den Übergängen zwischen der obligatorischen Schule, der Berufsbil- dung und dem Arbeitsmarkt beteiligten Institut ionen eng zusammen.
2. Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung
§ 9
1 Das Erziehungsdepartement ist zuständig für die Festlegung und Koordination des kantonalen Angebots an Lehrgängen zur Vorberei- tung auf die berufliche Grundbildung und bezeichnet die Bildungs- träger.
2 Der Berufsbildungsrat genehmigt die Ausbildungspläne der Lehr- gänge zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung.
3 Der Bildungsträger stellt die Ausweise aus.
§ 10
1 Bei Vorliegen eines Ausbildungsvertrages weist die Abteilung Be- rufsbildung
2) die Lernenden den entsprechenden Lehrgängen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung zu.
2 In den übrigen Fällen entscheiden die Bildungsanbietenden. Case Management Berufsbildung Lehrgänge zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung Zulass ung
Grundbildung
2) betreibt ein Lehrstellenmarketing und
2) beaufsichtigt in Zusammenarbeit mit Sie
2) Anlass gegeben haben. Der Ab-
2) ist jederzeit von den Bildungspartnern über - und Unterkunftsräumen der Ler- etungen der Abteilung Berufsbildung 2) in den Kurs- bliegt die Aufsicht der Abteilung Be-
2)
.
2) ist zuständig für die Organisation und ichen Pra xis.
2) ganz oder teilweise von Ausbildungskursen Ausbildungs - plätze Aufsicht Ausbildungs - kurse für Berufsbildende
4 Der Berufsbildungsrat ist zuständig für die Übertragung von obliga- torischen Kursen für Berufsbildende der beruflichen Praxis an Orga- nisationen der Arbeitswelt.
§ 14
1 Bei Bedarf oder auf Antrag der Organisationen der Arbei tswelt wer- den obligatorische berufsspezifische Weiterbildungskurse und Lehr- meistertagungen durchgeführt, insbesondere bei Änderungen von Bildungsverordnungen und Bildungsplänen.
2 Die Abteilung Berufsbildung
2) kann fakultative Weiterbildungskurse anbieten.
§ 15
1 Der Kursstandort der überbetrieblichen Kurse für Lernende wird von den Organisationen der Arbeitswelt in Absprache mit der Abtei- lung Berufsbildung
2) festgelegt.
2 Die Abteilung Berufsbildung
2) kann Lernende vom Besuch der ob- ligatorischen überbetrieblichen Kurse befreien.
§ 16
1 Die Angebote der dualen Grundausbildung können bei Bedarf durch die Führung von Lehrwerkstätten, Handelsmittel - und Fach- mittelschulen oder anderen zu diesem Zweck anerkannten Instituti- onen für die Bildung in beruflicher Praxis ergänzt werden.
2 Die Abteilung Berufsbildung
2) beaufsichtigt die Bereiche der Bil- dung in beruflicher Praxis in Zusammenarbeit mit der jeweiligen Bil- dungsinstitution.
3 Die A ufsicht über die Qualifikationsverfahren obliegt den zuständi- gen kantonalen Prüfungsgremien. b) Ausbildungsverhältnis
§ 17
1 Die Abteilung Berufsbildung
2) prüft die betrieblichen und personel- len Voraussetzungen für die Ausbildung von Lernenden und teilt den Entscheid schriftlich mit. Sie
2) kann zur Abklärung Sachverständi beiziehen.
2
2) dem Vorbehalt erteilen, dass der Nachweis einer berufspädagogi- schen Qualifikation im Äquivalent von 100 Lernstunden bzw. 40 Kursstunden gemäss der Berufsbildungsverordnung des Bundes in- nert einer Frist von zwei Jahren na chgereicht wird. Weiterbildungs - kurse für Berufsbildende Überbetriebliche Kurse für Lernende Andere Institutionen Bildungs - bewilligung
2) befindet über die von den jeweiligen ordnungen abweichenden Voraussetzungen für das Er-
2) führt Register, welche über die Anbie-
9)
2) bezeichnet die zu verwendenden berufliche Ausbildung und die weiteren atzvereinbarung zu regeln.
9) Register Ausbildungs - verträge Ausbildungs - verbund Lehrbeginn Berufsfach - schulen
a) die Lehrgänge auf Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung; b) eine Berufsmittelschule; c) je eine höhere Fachschule i n den Bereichen Technik und Pflege.
3 Die Führung einer Berufsfachschule für die kaufmännischen Berufe sowie die Berufe des Detailhandels wird mittels Leistungsvereinba- rung auf den Kaufmännischen Verband Schaffhausen übertragen. Der HKV Handelsschule KV Schaffhausen sind zusätzlich angeglie- dert:
9) a) eine Handelsmittelschule; b) eine Berufsmittelschule; c) eine höhere Fachschule im Bereich Wirtschaft.
§ 23
1 Nach Genehmigung des Lehrvertrages weist die Abteilung Berufs- bildung 2) die Lernenden der jeweiligen Berufsfachschule zu.
2 Über die Zulassung der übrigen Lernenden zur Berufsfachschule entscheidet die Abteilung Berufsbildung
2) in Absprache mit der je- weiligen Schulleitung.
§ 24 12)
1 Die Aufsi chtskommissionen der Berufsfachschulen bestehen aus höchstens neun Mitgliedern. Sie setzen sich zusammen aus Perso- nen der Wirtschaft, Gesellschaft und Politik, insbesondere Vertretun- gen der Organisationen der Arbeitswelt oder Lehrbetrieben, welche die vers chiedenen Ausbildungsrichtungen angemessen vertreten. Bei nicht kantonalen Berufsfachschulen ist die Trägerschaft ange- messen in der Aufsichtskommission vertreten.
2 Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen teil: a) zwei Vertretungen des Erziehungsdepartements; b) der Rektor bzw. die Rektorin; c) eine Vertretung der Lehrenden.
3 Für die Aufsichtskommissionen der kantonalen Berufsfachschulen bestimmt das Erziehungsdepartement den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende aus den Reihen der stimmber echtigten Mitglieder. Im Übrigen konstituieren sich die Aufsichtskommissionen selbst.
4 Die Aufsichtskommissionen können weitere Fachleute mit beraten- der Stimme für die Behandlung einzelner Geschäfte beiziehen. Für besondere Kompetenz - oder Leistungsberei che können sie Ge- schäfte einer Fachkommission übertragen.
5 Die Aufsichtskommissionen beraten und beaufsichtigen die Berufs- fachschulen. Sie haben folgende Aufgaben: Zulassung Aufsichtskom - missionen der Berufsfach- schulen
iele; m Disziplinarwesen, zum Ab- - pro Lektion für unent- -; - für weitere immter Höhe geahndet werden; hluss vom freiwilligen Unterricht (Frei - und Wahlfächer); - für Verstösse Disziplinar - massnahmen
der zuständigen Schulleitung vom Erziehungsdepartement verfügt werden.
4 Die Lernenden sind vor der Verfügung von Disziplinarmassnahmen anzuhören.
5 Der Lehrbetrieb und die Abteilung Berufsbildung sind von der Schulleitung mindestens über die gemäss Abs. 2 lit. d bis lit. h ergrif- fenen Disziplinarmassnahmen zu informieren.
6 Bei schweren Verstöss en gegen die Regelungen der Schulordnung oder andere Schulvorschriften sowie allgemein gegen die Rechts- ordnung kann das Erziehungsdepartement auf Antrag der Schullei- tung nach Rücksprache mit der Abteilung Berufsbildung und dem Lehrbetrieb den dauerhaften A usschluss von der Schule verfügen.
§ 25b
10)
1 Verwendet der Lernende oder die Lernende unerlaubte Hilfsmittel oder verstösst er oder sie gegen sonstige Vorschriften bei der Durch- führung von benoteten Leistungsnachweisen, hat der Prüfende den Vorfall unverzüglich zu untersuchen.
2 Die Disziplinarmassnahmen können in besonders schweren Fällen bis zu einem Prüfungsabbruch und zum Nichtbestehen des entspre- chenden Leistungsnachw eises führen. Diese sind von der Schullei- tung zu verfügen.
3 Das konkrete Verfahren, die entsprechenden Zuständigkeiten und die diesbezüglichen Disziplinarmassnahmen werden in den Schul bzw. Prüfungsordnungen detailliert geregelt. Die entsprechenden Diszi plinarmassnahmen können mit denjenigen gemäss § 25a kom- biniert werden.
4 Die Bestimmungen betreffend Disziplinarmassnahmen bei unlau- terem Verhalten bei benoteten Leistungsnachweisen gelten auch für die Prüfungen des Qualifikationsverfahrens.
§ 25c
12) Das Schulorganisationsreglement enthält Bestimmungen über die Organisation der Schule und zum Mitspracherecht der Lehrenden. Es ist durch das Erziehungsdepartement zu genehmigen.
12) lichen Anordnungen, soweit nicht eine andere Instanz zuständig ist. Weisungen. Beim Erlass der Leitbilder, Reglemente und Or dnungen Disziplinar - massnahmen bei unlauterem Verhalten bei benoteten Leis- tungsnachwei- sen Sch ulorganisati- onsreglement Schulleitungen
chule absolviert werden.
6)
7)
7) ufsmaturitätsklassen zu führen sind. werden, können von der Abteilung Be-
2) den entsprechenden ausserkantonalen Berufsmaturi-
8)
2)
. Berufsmaturitäts schulen Besuch ausserkanto- naler Berufsmaturi - tätsschulen Kantonale Be- rufsmaturitäts- kommission
9)
d) je einer Vertretung einer Berufsfachschule im Kanton, welcher eine Berufsmaturitätsschule angeschlossen ist.
2 Das Erziehungsdepartement bestimmt di e Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden. Im Übrigen konstituiert sich die kantonale Berufsma- turitätskommission selbst.
3 Die Leitungen der Berufsmaturitätsschulen nehmen an den Sitzun- gen der kantonalen Berufsmaturitätskommission mit beratender Stimme teil.
4 Die kantonale Berufsmaturitätskommission legt durch Reglement die Zulassungsbedingungen, die Aufnahmeverfahren, die Stunden- tafeln und die Modalitäten der Abschlussprüfungen sowie die Mass- nahmen bei unlauterem Verhalten bei formalisierten Prüfungen und weite ren benoteten Leistungsnachweisen fest. Sie beaufsichtigt die Einhaltung dieser Bestimmungen.
5 Der kantonalen Berufsmaturitätskommission obliegen weiter insbe- sondere: a) Bearbeitung von Grundsatzfragen zur Berufsmaturität; b) Pflege des Kontaktes zu den Fachhochschulen; c) Überwachung der Umsetzung der Vorschriften des Bundes; d) Kenntnisnahme der Studienführer; e) Bestimmung der Prüfungsleitungen; f) Bestätigung der Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten.
6 Die kantonale Berufsmaturitätskommission gibt sich eine Ge- schäftsordnung.
§ 30
1 Lernende, welche die Abschlussprüfung erfolgreich absolviert ha- ben, erhalten das Berufsmaturitätszeugnis, sofern sie auch das Qua- lifikationsverfahren für das eidgenössische Fähigkeitszeugnis be- standen haben.
2
...
4)
3 Das Berufsmaturitätszeugnis an Schaff hauser Berufsmaturitäts schulen wird vom Vorsteher bzw. der Vorsteherin des Erziehungs- departementes und vom Präsidenten bzw. der Präsidentin der Be- rufsmaturitätskommission unterschrieben.
§ 31
1 Die Reglemente für die Handelsmittelschulen betreffend Zulas- sungsbedingungen, Aufnahmeverfahren, Stundentafeln, Promoti- onsbestimmungen und Abschlussprüfungen werden vom Erzie- Berufsmaturitäts - zeugnis Handelsmittel - schulen
der
9) -
10)
2) .
2)
. Freifächer Stützkurse
§ 34 Die Abteilung Berufsbildung
2) entscheidet über die Modalitäten einer fachkundigen, individuellen Lernbegleitung für Absolvierende einer zweijährigen Attestausbildung, deren Bildungserfolg gefährdet ist.
§ 35
1 Schullehr - und Stundenpläne sind den Bildungspartnern zugäng- lich zu machen.
2 Die Lehrenden haben aus den Schullehr - und den Stundenplänen Semesterpläne zu erstellen. Diese sind der Aufsichtskommission auf Verlangen zur Kenntnisnahme vorzulegen.
§ 36
1 Lehrgänge, welche nicht 40 Unterrichtswochen pro Schuljahr um- fassen, können von der zuständigen Aufsichtskommission bewilligt werden. Die unterrichtsfreie Zeit ist auf den Ferienkalender der Schulen der Primarstufe und der Sekundarstufe I abzustimmen.
2 Lernende haben ihre Ferien in der unterrichtsfreien Zeit zu bezie- hen. Ausnahmen bewilligt die Schulleitung auf Antrag beider Lehr-
§ 37 12)
Das Erziehungsdepartement kann die Berufsfachschulen mit der Durchführung von Schulentwicklungsprojekten beauftragen.
§ 38
11)
§ 39
1 Die Prüfungskommissionen sind zuständig für die ordnungsge- mässe Vorbereitung und Durchführung von Qualifikationsverfahren zur Erlangung eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses oder ei- nes eidgenössischen Berufsattests.
2 Für die Anerkennung und Validierung von kantonalen Qualifikati- onsverfahren, die zu einem anderen Abschluss führen, sowie von Verfahren aufgrund von nicht for mal erworbener Bildung ist die Ab- teilung Berufsbildung 2) zus tändig.
3 Für nicht in Bildungsverordnungen geregelte Zwischenqualifizie- rungsverfahren in der Grundbildung ist die Abteilung Berufsbildung zuständig. Lernbegleitung Schullehr - , Semester - und Stundenpläne Dauer des Schuljahres, Ferien Schulentwick - lungsprojekte Zuständigkeiten
aus höchstens elf Mitgliedern
15) . Der Prüfungslei- -expertinnen sind Fachperso nen sowie
2) koordiniert die Kurse für Prüfungsex- -expertinnen und entscheidet über die Teilnahme. chtigt wurden.
2) Lernende
2) entscheidet über die Anrechnung be- Dabei wird in der Regel auf interkantonal Zusammen - setzung und Konstituierung der Prüfungskom - missionen Prüfungsex - perten bzw. -expertinnen Termine der Qualifikations - verfahren Zutritt zu den Qualifikations - verfahren Qualifikations - verfahren ausserhalb des Anrechnung bereits Bildung
§ 46
1 Die Abteilung Berufsbildung
2) ist zuständig für den Entscheid über die Zulassung zu Qualifikationsverfahren bei nicht formal erworbe- ner Bildung.
2 Sie
2) bezeichnet die nicht in Bildungserlassen geregelten Verfah- ren, die zur Feststellung der erforderlichen Qualifikationen geeignet sind.
3 Die Kosten solcher Verfahren werden den Gesuchsstellenden in der Regel weiterverrechnet.
§ 47 Die Abteilung B erufsbildung 2) kann Lernenden, welche keinen eid-
genössisch anerkannten Abschluss erlangen konnten, ein kantona- les Zeugnis ausstellen. Dieses gibt Auskunft über den individuellen Ausbildungsstand. V. Höhere Berufsbildung
§ 48
1 Sofern der Kanton Beiträge an Vorbereitungskurse Dritter leistet, steht ihm ein Aufsichtsrecht zu.
2 In Absprache mit dem Erziehungsdepartement und den Organisa- tionen der Arbeitswelt bieten die Berufsfachschulen Vorbereitungs- kurse auf eidgenössische Berufsprüfungen und höhere Fachprüfun- gen an, wenn keine gleichwertigen privaten Angebote bestehen.
3 Die a llgemeinen Bestimmungen für die Berufsfachschulen gelten sinngemäss.
§ 49
1 Das Berufsbildungszentrum des Kantons Schaffhausen führt fol- gende Höhere Fachschulen: a) Höhere Fachschule für Technik; b) Höhere Fachschule für Pflege.
2 Die HKV Handelsschule KV Schaffhausen führt eine höhere Fach- schule für Wirtschaft.
9)
3 Über die Führung weiterer kantonaler Höherer Fachschulen ent- scheidet auf Antrag des Berufsbildungsrates der Regierungsrat.
4 Die Studiengänge richten sich nach den entspre chenden Vorschrif- ten des Bundes.
5 Es gilt die Schulordnung der jeweiligen Berufsfachschule.
10) Andere Qualifikations - verfahren Kantonales Zeugnis Vorbereitungs - kurse auf eidgenössische Berufsprüfun- gen oder höhere Fachprüfungen Höhere Fachschulen
10) on der kantonalen Höheren Fachschule - oder Leistungsbereiche können sie Ge- tung bezüglich Grundsatzfragen der Höhe- eine Geschäftsordnung. Aufsichtskom - missionen der Höheren Fachschulen
12)
VI. Weiterbildung
§ 51
1 Die Abteilung Berufsbildung
2) führt zur Koordination insbesondere der berufsorientierten Weiterbildung eine Fachstelle Erwachsenen- bildung.
2 Insbesondere unterstützt die Fachstelle die Bildungsanbieter mit Beratungs - und Koordinationsleistungen, koordiniert den Erwerb von Bildungsabschlüssen, welche auf nicht formalisierten Bildungswe- gen erworben wurden und fördert die Qualitätssicherung im Bereich der berufsorientierten Weiterbildung. VII. Interkantonale Zusammenarbeit
§ 52
1 Die Abteilung Berufsbildung
2) kann den Besuch eines ausserkan- tonalen Bildungsangebots bewilligen und die Kosten dafür ganz oder teilweise übernehmen, wenn kein entsprechendes Bildungsangebot im Kanton Schaffhausen besteht.
2 In Einzelfällen kann die Bewilligung auch aus anderen gewichtigen Gründen erteilt werden.
§ 53 Zuständig für die Erteilung der Bewilligung an ausserkantonale Ler-
nende bzw. Studierende und Grenzgänger für den Besuch eines Bil- dungsangebots im Kanton im Rahmen der verfügbaren Plätze ist: a) die Abteilung Berufsbildung
2) für solche mit Ausbildungsvertrag im Bereich der beruflichen Grundbildung, einschliesslich der Lehrgänge zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung; b) die zuständige Schulleitung in den übrigen Bereichen der Be- rufsbildung.
§ 54 Die Abteilung Berufsbildung 2) legt den Kursort von überbetrieblichen
Kursen in Absprache mit den betroffenen Organisationen der Ar- beitswelt und Kantonen fest. Fachstelle Erwachsenen - bildung Ausserkanto - naler Schulbesuch Schulbesuch ausserkanto- naler Lernender und Studierender Überbetriebliche Kurse
2) ist für den Vollzug der Beitragsleistun-
2) im gesetzlich vorgegebenen Rahmen und ge- Sie
2) berücksichtigt
2) schriftlich Diese 2) kann von den Gesuchstellenden sämtliche
2) eine Abrechnung vorzulegen. Vollzug der Beitragsleis - tungen Pauschalen Private Anbietende Gleichartige Ausbildungs - angebote Beitragsge - suche Abrechnungs - pflicht
2 Die Beiträge decken höchstens die ausgewiesenen Kosten. Zuviel bezogene Beiträge werden von der Abteilung Berufsbildung rückgefordert oder mit der nächsten Beitragsleistung verrechnet.
2. Finanzierung einzelner Leistungen
§ 61
1 Es werden allen kantonalen Anbietenden Beiträge in gleicher Höhe für Aus - und Weiterbildungskurse für Berufsbildende der ber Praxis ausgerichtet.
2 An die obligatorischen Ausbildungskurse werden Pauschalen ent- richtet, welche 50 Prozent der ausgewiesenen Kosten decken.
3 An freiwillige Weiterbildungskurse werden Pauschalen entrichtet, welche 30 Prozent der ausgewiesenen Kosten decken.
4 Die von der Abteilung Berufsbildung für obligatorisch erklärten Be- rufsbildnertagungen werden kostendeckend finanziert.
9)
§ 62
1 In der Regel werden den Anbietenden von überbetrieblichen Kur- sen Pauschalen entrichtet , die 50 Prozent der ausgewiesenen bei- tragsberechtigten Kosten decken.
2 Ist der Kursort im Kanton, können Beiträge bis 75 Prozent der aus- gewiesenen beitragsberechtigten Kosten ausgerichtet werden, um dem Grundsatz Rechnung zu tragen, dass die den Lehrbetrieben verbleibenden Kosten pro Kurstag in allen Berufen vergleichbar sei sollen.
3 Die Abteilung Berufsbildung
2) legt die beitragsberechtigten Kosten für die Durchführung der Kurse in einem Reglement fest.
§ 63
1 Der Kanton trägt in der Regel die Kosten der ordentlichen Qualifi- kationsverfahren im Bereich der beruflichen Grundbildung.
2 Beiträge an die übrigen Qualifikationsverfahren werden durch se- parate Verordnung festgelegt.
§ 64 Der Kanton trägt die Kosten der Angebote der höheren Berufsbil-
dung, soweit diese nicht durch die vom Regierungsrat festgelegten Studiengelder und -gebühren sowie weitere Beiträge Dritter gedeckt werden. Ausbildung von Berufsbildenden Überbetriebliche Kurse Kosten der Qualifikations - verfahren Höhere Berufsbildung
2) entscheidet über die Unterstützungs- Sie 2) be- örderung der interkantonalen Ko- erungsrat die konkreten Schul - s-, Studien- und Laufbahnberatung. Weiterbildung Weitere Bildungsbe- strebungen Interkantonale Projekte Bauten Separate Verordnung Semesternoten
2 Der Einspracheentscheid der Schulleitung ist innert 20 Tagen seit dem Erhalt der Mitteilung mit Rekurs bei der zuständigen Aufsichts- kommission anfechtbar.
3 Die für die Lehrabschlussprüfung, die Abschlussprüfung der Be- rufs - und Handelsmittelschule oder der Technikerschule als Erfah- rungsnoten massgeblichen Semesternoten können nicht erst im Falle des Nichtbestehens der entsprechenden Abschlussprüfung Gegenstand einer Einsprache oder eines Rekurses sein.
§ 72
1 Gegen Aufnahmeprüfungs - und Promotionsentscheide kann von den Lernenden bzw. von deren gesetzlichen Vertretern resp. den Ausbildungsverantwortlichen innert 20 Tagen seit dem Erhalt des Entscheids bei der Schulleitung Einsprache erhoben werden.
2 Der Einspracheentscheid der Schulleitu ng ist innert 20 Tagen seit dem Erhalt des Entscheids mit Rekurs bei der zuständigen Auf- sichtskommission bzw. bei der Berufsmaturitätskommission anfecht- bar.
3 Entscheide der zuständigen Aufsichtskommission bzw. der Berufs- maturitätskommission können mit Rek urs an den Berufsbildungsrat weitergezogen werden.
§ 73
1 Bei Nichtbestehen von Qualifikationsverfahren sowie gegen im Ausbildungsverlauf mit einer ungenügenden Beurteilung abge- schlossene Qualifikationsbereiche kann von den Prüflingen b ren Erziehungsberechtigten oder Ausbildungsverantwortlichen in- nert 20 Tagen seit dem Erhalt des Prüfungsresultats bei der zustän- digen Prüfungskommission bzw. im Bereich der Berufsmaturität und der Höheren Fachschulen bei der zuständigen Schulleitung Einspra- che erhoben werden.
9)
1bis In Ausnahmefällen kann bereits gegen vorgezogene ungenü- gende Prüfungsteile Einsprache erhoben werden. Die Ausnahmen müssen in den entsprechenden Prüfungsordnungen definiert sein. 10)
2 Der Einspracheentscheid der zuständigen Prüfungskommission ist beim Berufsbildungsrat, derjenige der zuständigen Schulleitung bei der zuständigen Aufsichtskommission bzw. bei der Berufsmaturitäts- kommission innert 20 Tagen seit dem Erhalt des Entscheids mit Re- kurs anfechtbar.
3 Entscheide der zuständigen Aufsichtskommission bzw. der Berufs- maturitätskommmission können innert 20 Tagen seit dem Erhalt des Au fnahme - prüfungs - und Promotions - entscheide Prüfungs - resultate
1) und in die kantonale Ge- RRB vom 10. Juli 2007, in Kraft getreten am 1. Ja- Für Berufsmaturandinnen Disziplinar - massnahmen Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten
6) Eingefügt durch RRB vom 19. August 2014, in Kraft getreten am 1. nuar 2015 (Amtsblatt 2014, S. 1219). Für Berufsmaturandinnen Berufsmaturanden, die den Berufsmaturitätsunterricht vor dem 1. Ja- nuar 2015 begonnen haben, werden weiterhin die Berufsmaturitäts- schulen technischer oder kaufmännischer Richtung nach bisherigem Recht geführt.
7) Eingefüg t durch RRB vom 23. Mai 2017, in Kraft getreten am 1. Juli
2017 (Amtsblatt 2017, S. 828).
8) Fassung gemäss RRB vom 23. Mai 2017, in Kraft getreten am 1. Juli
2017 (Amtsblatt 2017, S. 828).
9) Fassung gemäss RRB vom 17. Dezember 2019 , in Kraft getreten am
1. Februar 2020 (Amtsblatt 2019, S. 2181).
10) Eingefügt durch RRB vom 17. Dezember 2019 , in Kraft getreten am
1. Februar 2020 (Amtsblatt 2019, S. 2181).
11) Aufgehoben durch RRB vom 17. Dezember 2019 , in Kraft getreten am
1. Februar 2020 (Amtsblatt 2019, S. 2181) .
12) Fassung gemäss RRB vom 15. Dezember 2020, in Kraft getreten am
1. Januar 2021 (Amtsblatt 2020, S. 2247).
13) Eingefügt durch RRB vom 15. Dezember 2020, in Kraft getreten am
1. Januar 2021 (Amtsblatt 2020, S. 2247).
14) Fassung gemäss RRB vom 15. Juni 2021, in Kraft getreten am 1. Au- gust 2021 (Amtsblatt 2021, S. 1106).
15) Fassung gemäss RRB vom 17. Januar 2023, in Kraft getreten am
1. April 2023 (Amtsblatt 2023, S. 94).
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