Beschluss betreffend der Aufteilung im Kanton von Personen, die dem Asylrecht unters... (142.310)
INHALT
Beschluss betreffend der Aufteilung im Kanton von Personen, die dem Asylrecht unterstellt sind und vom Bund zugewiesen werden
- Beschluss betreffend der Aufteilung im Kanton von Personen, die dem Asylrecht unterstellt sind und vom Bund zugewiesen werden
- Art. 1 Die Beherbergungsplätze für Personen, die dem Asylrecht unterstellt sind,
- Art. 2 Jede Gemeinde ist verpflichtet, Personen, die dem Asylrecht unterstellt sind,
- Art. 4 Der Gemeinderat der Gemeinden, in denen eine kollektive Beherbergung
- Art. 5 Das Amt für Sozialhilfe kann im Hinblick auf die Beherbergung und
- Art. 6 Das Amt für Sozialhilfe hat eine Frist von drei Jahren, um das unter Artikel 1
- Art. 7 Der vorliegende Beschluss hebt denjenigen vom 28. April 1999 auf und
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