Beschluss betreffend der Aufteilung im Kanton von Personen, die dem Asylrecht unterstellt sind und vom Bund zugewiesen werden
- 1 - Beschluss betreffend der Aufteilung im Kanton von Personen, die dem Asylrecht unterstellt sind und vom Bund zugewiesen werden vom 10. Mai 2000 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Asylgesetz vom 26. Juni 1998; erwägend, dass der Kanton Wallis, in Anwendung des Asylgesetzes, die Pflicht hat, 3,9 Prozent der Personen aufzunehmen, zu betreuen und zu beherbergen, die in der Schweiz ein Asylgesuch hinterlegt haben; erwägend die Notwendigkeit, die Personen, die dem Asylrecht unterstellt sind, gerecht auf die verschiedenen sozio-ökonomischen Regionen unseres Kantons zu verteilen; auf Antrag des Departements für Gesundheit, Sozialwesen und Energie, beschliesst:
Art. 1 Die Beherbergungsplätze für Personen, die dem Asylrecht unterstellt sind,
werden prozentual zu der Einwohnerzahl zwischen den sozio-ökonomischen Regionen aufgeteilt.
Art. 2 Jede Gemeinde ist verpflichtet, Personen, die dem Asylrecht unterstellt sind,
auf ihrem Gebiet aufzunehmen.
Art. 3
1 Die Dienstelle für Zivilstandswesen und Fremdenkontrolle kann Personen die dem Asylgesetz (Art. 28) unterstehen, einen Aufenthaltsort und eine Wohnung zuweisen.
2 Sie kann der Polizei Hilfe beantragen, um ihren Entschluss durchzuführen.
3 Eine eventuelle Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung.
Art. 4 Der Gemeinderat der Gemeinden, in denen eine kollektive Beherbergung
vorgesehen ist, wird informiert: a) im voraus, bei einer kollektiven Beherbergung von mehr als 20 Personen; b) zum Zeitpunkt der Platzierung der Personen, bei einer kollektiven Beherbergung von weniger als 20 Personen.
Art. 5 Das Amt für Sozialhilfe kann im Hinblick auf die Beherbergung und
Betreuung von Personen, die dem Asylrecht unterstellt sind, mit Gemeinden,
- 2 - Privatpersonen und privaten Organisationen Verträge abschliessen.
Art. 6 Das Amt für Sozialhilfe hat eine Frist von drei Jahren, um das unter Artikel 1
erwähnte Prinzip zu verwirklichen.
Art. 7 Der vorliegende Beschluss hebt denjenigen vom 28. April 1999 auf und
ersetzt ihn. Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. Mai 2000 in Kraft. So angenommen im Staatsrat, zu Sitten, den 10. Mai 2000. Der Präsident des Staatsrates: Jean-René Fournier Der Staatskanzler: Henri. v. Roten
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