Gebührenverordnung für den öffentlichen Verkehr (742.102)
INHALT
Gebührenverordnung für den öffentlichen Verkehr (GebV-öV 1)
- Gebührenverordnung für den öffentlichen Verkehr (GebV-öV 1)
- 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
- Art. 1 ⁶ Gegenstand ⁷
- Art. 1 a ¹¹ Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
- Art. 2 ¹³ Gebührenpflicht
- Art. 3 Gebühren- und Abgabenfreiheit ¹⁴
- Art. 4 Gebühren- und Abgabenarten ¹⁷
- Art. 5 ²⁴
- Art. 6 Gebühren- und Abgabenbemessung ²⁵
- Art. 7 ²⁸ Gebühren nach Zeitaufwand
- Art. 8 Gebührenzuschlag
- Art. 9 Ermässigung und Erlass von Gebühren und Abgaben ³⁰
- Art. 10 Voranschlag
- Art. 11 ³⁵ Gebühren- und Abgabenbezug
- Art. 12 ³⁶ Rückerstattung von Gebühren und Abgaben
- Art. 13 ³⁸ Gebühren- und Abgabenverfügung
- Art. 14 ³⁹
- Art. 15 Fälligkeit
- Art. 16 ⁴¹ Verjährung
- 2. Abschnitt: Konzessionen, Bewilligungen und Regalabgaben ⁴²
- Art. 17 Grundgebühren für Eisenbahn-Infrastrukturkonzession, Einheitskonzession, Seilbahnkonzession und Personenbeförderungskonzession mit Trolleybusbetrieb
- Art. 18 ⁴⁴ Grundgebühren für Personenbeförderungskonzession und ‑bewilligung
- Art. 19 ⁴⁶ Regalabgaben
- 3. Abschnitt: Eisenbahnen
- Art. 20 ⁴⁹ Gebühren für den Netzzugang
- Art. 21 ⁵¹ Gebühren für die Sicherheitsgenehmigung und die Sicherheitsbescheinigung
- Art. 22 ⁵³ Gebühren für die Zulassung von Triebfahrzeugführern und für die Ausbildung der Prüfungsexperten ⁵⁴
- Art. 23 Plangenehmigungsgebühr
- Art. 24 ⁶⁴ Betriebsbewilligungsgebühr
- Art. 25 Gebühren für Genehmigungen von Fahrzeugen, Anlagen und abweichende Betriebsvorschriften ⁶⁵
- Art. 25 a ⁷¹ Gebühr für die Registrierung von Fahrzeugen
- Art. 25 b ⁷² Gebühr für die Anerkennung von Risikobewertungsstellen und benannten beauftragten Stellen im Eisenbahnbereich
- Art. 26 ⁷⁴ Gebühren der RailCom
- 4. Abschnitt: Automobile
- Art. 27
- Art. 27 a ⁷⁵ Gebühren für die Zulassung als Strassentransportunternehmung
- 5. Abschnitt: Trolleybusse
- Art. 28 Plangenehmigungsgebühr
- Art. 29 ⁷⁷ Betriebsbewilligungsgebühr
- Art. 30 Kontrollgebühren
- 6. Abschnitt: Schifffahrt
- Art. 31 ⁷⁹ Plangenehmigungsgebühr für die Schifffahrt
- Art. 32 ⁸⁶ Betriebsbewilligungsgebühr
- Art. 33 ⁸⁷
- Art. 34 Besondere Verwaltungsgebühren
- Art. 34 a ⁹⁰ Gebühren für die Prüfungen von Schiffsführern und -führerinnen
- Art. 34 b ⁹¹ Gebühren für die Ausweise von Schiffsführern und -führerinnen
- Art. 34 c ⁹² Gebühr für die Anerkennung von Sachverständigen im Schifffahrtsbereich
- 7. Abschnitt: ⁹³ Seilbahnen
- Art. 35 ⁹⁴
- 8. Abschnitt: Übrige Verkehrsmittel
- Art. 36
- 9. Abschnitt: Besondere Verwaltungsgebühren
- Art. 37 ⁹⁶ Transportbewilligungen oder andere Transportrechte nach völkerrechtlichen Verträgen
- Art. 38 Fahrtenhefte
- Art. 39 ⁹⁷
- Art. 40 Umweltschutz
- Art. 41 ⁹⁸ Anhörung des BAV vor der Bewilligung einer Nebenanlage
- Art. 42 ¹⁰⁰
- Art. 43 ¹⁰¹ Streitigkeiten nach Artikel 40 EBG
- Art. 44 ¹⁰³ Anschlussgleise
- Art. 45 ¹⁰⁴ Übernahme von Verwaltungskosten durch den Bundesgarantienehmer, Risikoprämie
- Art. 46 Verpfändung und Zwangsliquidation bei konzessionierten Eisenbahn-, Trolleybus- und Schifffahrtsunternehmungen
- Art. 47 ¹⁰⁶ Beanstandungen, Gutachten und umfangreiche Beratungen
- Art. 48 Fristansetzung bei Nichtbeachtung von Vorschriften und Anordnungen
- Art. 49 Abweisung von Gesuchen
- 10. Abschnitt: Schlussbestimmungen
- Art. 50 Übergangsbestimmung
- Art. 51 Inkrafttreten
- Anhang
- Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts:
- 1. Die Gebührenverordnung BAV vom 1. Juli 1987 ¹⁰⁷ wird aufgehoben.
- 2.–7. … ¹⁰⁸
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