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    Gebührenverordnung für den öffentlichen Verkehr (742.102)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ⁷¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007 ( AS  2007  617 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS  2008  5993 ).
    Art. 25 b ⁷² Gebühr für die Anerkennung von Risikobewertungsstellen und benannten beauftragten Stellen im Eisenbahnbereich
    Die Gebühr für die Anerkennung nach Artikel 15 v EBV⁷³ von Risikobewertungsstellen und benannten beauftragten Stellen wird nach Zeitaufwand berechnet.
    ⁷² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013 ( AS  2013  1643 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5197 ).
    ⁷³ SR 742.141.1
    Art. 26 ⁷⁴ Gebühren der RailCom
    Die Gebühr nach Zeitaufwand der RailCom beträgt je Arbeitsstunde 100–250 Franken.
    ⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I 2 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 1915 ).

    4. Abschnitt: Automobile

    Art. 27
    Die Gebühr für die Kontrolle von Fahrzeugen, die das Unternehmen mit der Konzession im öffentlichen Verkehr verwendet, beträgt je:

    Franken

    a. Leichter Motorwagen, Kleinbus

    100

    b. Autobus

    140

    c. Gelenkbus

    160

    d. Personentransportanhänger

    140

    e. Sachentransportanhänger

      70

    Art. 27 a ⁷⁵ Gebühren für die Zulassung als Strassentransportunternehmung
    Die Gebühren für die Zulassung als Strassentransportunternehmen betragen für:

    Franken

    a.⁷⁶
    die Erteilung, den Entzug oder den Widerruf der Zulassungsbewilligung

    500

    b. die Änderung oder Erneuerung der Zulassungsbewilligung

    300

    c. die Ausstellung oder Änderung des Fachausweises

      50

    d. den Eintrag in das Register der Fachausweisinhaber

      25

    e. eine beglaubigte Kopie

      20

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