Verordnung über Hafenauffangeinrichtungen und Abgaben für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände
INHALT
Verordnung über Hafenauffangeinrichtungen und Abgaben für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände
- Verordnung über Hafenauffangeinrichtungen und Abgaben für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände
- § 9 Abs. 3 und 4
- § 10
- § 16 Abs. 1 des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände
- § 1 Befreiungen von der Entsorgungsabgabe
- § 9 Abs. 3 Satz 1 des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände
- § 2 Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Entsorgungsabgabe
- § 10 der Bremischen Hafengebührenordnung
- § 3 Technische Anspruchsvoraussetzungen für die Standardentsorgung
- § 10 des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände
- § 4 Eingeschlossene Abfallmengen und Kostenübernahme
- 1.
- Schiffsabfälle gemäß MARPOL, Anlage I:
- 2.
- Schiffsabfälle gemäß MARPOL, Anlage V:
- Schiffe bis 3 500 BRZ
- Schiffe über 3 500 BRZ
- § 5 Durchführung der Entsorgung
- § 6 Inkrafttreten
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