Verordnung über Hafenauffangeinrichtungen und Abgaben für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände
Verordnung über Hafenauffangeinrichtungen und Abgaben für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände Vom 5. Februar 2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2017 bis 31.12.2020
V aufgeh. durch § 14 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1584)
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.11.2016 (Brem.GBl. S. 821) |
Aufgrund des
§ 9 Abs. 3 und 4
, des
§ 10
und des
§ 16 Abs. 1 des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände
vom 19. November 2002 (Brem.GBl. S. 565) wird verordnet:
§ 1 Befreiungen von der Entsorgungsabgabe
(1) Die Eigner, Reeder oder Charterer der in
§ 9 Abs. 3 Satz 1 des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände
genannten Schiffe, können vom Hansestadt Bremischen Hafenamt - Hafenkapitän - auf Antrag von der Abgabepflicht befreit werden. Als Schiffe mit häufigen und regelmäßigen Hafenankünften gelten dabei Schiffe, die einen Hafen oder Teile davon mindestens zweimal monatlich anlaufen. Außerdem können von der Abgabepflicht für ölhaltige Schiffsabfälle und Rückstände aus der Abgasreinigung Schiffe ausgenommen werden, die ausschließlich durch Flüssigerdgas oder Methanol angetrieben werden.
(2) Bei der Antragstellung ist nachzuweisen, dass die ordnungsgemäße Entsorgung der Schiffsabfälle gewährleistet ist.
§ 2 Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Entsorgungsabgabe
(1) Bemessungsgrundlage für die Abgabe ist bei Seeschiffen die Bruttoraumzahl (BRZ) gem. dem London-Übereinkommen (ITC 69) (BGBl. II, 1981 S. 954). Für Seeschiffe, die nicht unter das London-Übereinkommen fallen, kann eine Vermessung nach Bruttoregistertonnen (BRT) zugrundegelegt werden.
(2) Bei Seeschiffen ohne BRZ- oder BRT-Vermessung bemessen sich die Entsorgungsabgaben nach der Tragfähigkeit in tdw; dabei gelten 1 tdw gleich 1 BRZ/BRT.
(3) Im Übrigen richtet sich Höhe der erhobenen Entsorgungsabgabe nach
§ 10 der Bremischen Hafengebührenordnung
§ 3 Technische Anspruchsvoraussetzungen für die Standardentsorgung
Der Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Standardentsorgung nach
§ 10 des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände
besteht unter den folgenden Voraussetzungen:
1.
Die Schiffsabfälle sind durch die Besatzung des Schiffes nach Weisung der zuständigen Behörde zur Entsorgung bereitgestellt und der Bordbetrieb ist so eingerichtet, dass eine Entsorgung umgehend nach Ankunft des Schiffes im Hafen vorgenommen werden kann und keine Verzögerungen beim Ablauf auftreten.
2.
Ausrüstung und Betrieb des Schiffes entsprechen MARPOL 73/78 in der jeweils geltenden Fassung, soweit dieses anwendbar ist. Darüber hinaus sind die möglichen technischen und betrieblichen Vorkehrungen getroffen worden, um die Menge an Schiffsabfall während der Reise zu begrenzen. Das Hansestadt Bremische Hafenamt - Hafenkapitän - kann entsprechende Nachweise verlangen.
3.
Der Entsorgungsvorgang wird von der Schiffsführung überwacht und auf Anforderung durch Personalgestellung unterstützt. Es sind geeignete Vorkehrungen getroffen worden, die eine Verschmutzung des Hafens verhindern.
4.
Schiffsabfälle sind nicht mit Chemikalien, Farbresten, Reinigungsmitteln oder anderen überwachungsbedürftigen oder besonders überwachungsbedürftigen Abfällen vermischt.
Die nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften einzuhaltenden Verfahren für überwachungsbedürftige oder besonders überwachungsbedürftige Abfälle bleiben unberührt.
§ 4 Eingeschlossene Abfallmengen und Kostenübernahme
Der Umfang der Standardentsorgung und die Kostenübernahme wird wie folgt festgelegt:
1.
Schiffsabfälle gemäß MARPOL, Anlage I:
Der Standardentsorgungsfall beinhaltet die An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeugs, eine Höchstdauer für die Übergabe der Abfälle und die Entsorgung festgelegter Höchstmengen an ölhaltigen Rückständen aus dem Schiffsmaschinenbetrieb. Für diese Schiffsabfälle werden die angefallenen Entsorgungskosten gegen Nachweis in Höhe eines Grundbetrages von 500 Euro für An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeugs und zwei Stunden Pumpzeit zuzüglich einem mengenabhängigen Betrag von 45 Euro je m³ bis zu folgenden Beträgen erstattet:
BRZ | Max. Entsorgungsmenge | Max. Erstattungsbetrag |
bis 3 500 | 6 m³ | 770,00 Euro |
3 501 bis 6 000 | 10 m³ | 950,00 Euro |
6 001 bis 10 000 | 15 m³ | 1 175,00 Euro |
10 001 bis 30 000 | 22 m³ | 1 490,00 Euro |
30 001 bis 50 000 | 30 m³ | 1 850,00 Euro |
ab 50 001 | 50 m³ | 2 750,00 Euro |
Schiffe mit Anlagen zur Ölschlammaufbereitung, die keine pumpfähigen Ölabfälle abgeben, erhalten bei Abgabe nicht-pumpfähiger ölhaltiger Rückstände die angefallenen Entsorgungskosten gegen Nachweis bis zu einem Grundbetrag von insgesamt 220 Euro für An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeugs und für die Übergabe der Abfälle (jeweils in Fässern) zuzüglich eine mengenabhängigen Betrag von 1,80 Euro je Liter bis zu den maximalen Erstattungsbeträgen nach Satz 2 erstattet.
2.
Schiffsabfälle gemäß MARPOL, Anlage V:
Zur Entsorgung der Abfallkategorien Plastik, Lebensmittelabfälle, Papier, Glas, Metall, kontaminierte Aufsaugmaterialien und Asche aus Verbrennungsanlagen werden jedem Schiff - ausgenommen Fahrgastschiffe sowie Werft- und Reparaturschiffe - jeweils unterschiedlich gekennzeichnete Behälter kostenlos zur Verfügung gestellt.
Schiffe bis 3 500 BRZ
Kategorie nach MARPOL Anlage V | Abfallart | Behälterfarbe | Behältergröße |
A | Plastik | gelb | 120 l |
B | Lebensmittelabfälle | grün | 120 l |
C | Hausmüll - Papier | weiß | 120 l |
C | Hausmüll - Glas | blau | 120 l |
C | Hausmüll - Metall | grau | 120 l |
F | Kontaminierte Aufsaugmaterialien | schwarz | 120 l |
Schiffe über 3 500 BRZ
Kategorie nach MARPOL Anlage V | Abfallart | Behälterfarbe | Behältergröße |
A | Plastik | gelb | 240 l |
B | Lebensmittelabfälle | grün | 240 l |
C | Hausmüll - Papier | weiß | 240 l |
C | Hausmüll - Glas | blau | 240 l |
C | Hausmüll - Metall | grau | 240 l |
F | Kontaminierte Aufsaugmaterialien | schwarz | 240 l |
Speiseöl (MARPOL Kategorie D) kann in geschlossenen Behältern mit einem Fassungsvermögen bis zu je 30 l zusammen mit den Abfallbehältern zur Entsorgung übergeben werden. Die Behälter sind vom Schiff zu stellen. Hierfür gilt folgende Mengenbeschränkung:
Schiffe bis 3 500 BRZ | 1 x 30 l |
Schiffe über 3 500 BRZ | 2 x 30 l. |
Auf Anforderung werden bei ordnungsgemäßer Befüllung der Behälter für die Getrenntsammlung von Abfällen der MARPOL Kategorien A, B, C und F Zusatzbehälter zur Verfügung gestellt für
Kategorie nach MARPOL Anlage V | Abfallart | Behältergröße |
E | Asche aus Verbrennungsanlagen | 240 l |
F | Gemischte Betriebsabfälle | 1100 l |
3.
Jedes Seeschiff kann bis zu 3 m³ Rückstände aus der Abgasreinigung kostenfrei entsorgen. Die Zeit für die Übergabe (Pumpzeit) darf höchstens eine Stunde betragen.
§ 5 Durchführung der Entsorgung
(1) Schiffsabfälle und Ladungsrückstände, die nicht vom Empfänger der Ladung angenommen worden sind, dürfen nur den im Abfallbewirtschaftungsplan für die öffentlichen Häfen der Freien Hansestadt Bremen bekannt gemachten Hafenauffangeinrichtungen überlassen werden.
(2) Die Hafenauffangeinrichtungen haben Schiffen, die Abfälle abgeben, Bescheinigungen über die Art und Menge der entsorgten Abfälle zu übergeben.
(3) Ist für eine bestimmte Abfallart im Abfallbewirtschaftungsplan keine Auffangeinrichtung aufgeführt, sind die Abfälle einem dem Schiff vom Hansestadt Bremischen Hafenamt - Hafenkapitän - als Entsorger benannten Unternehmen zu überlassen.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2003 in Kraft.
Bremen, den 5. Februar 2003
Der Senator für Wirtschaft und Häfen
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