Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut in der Justiz und Justizverwaltung des Landes Bremen (AufbewahrungsV)
INHALT
Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut in der Justiz und Justizverwaltung des Landes Bremen (AufbewahrungsV)
- Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut in der Justiz und Justizverwaltung des Landes Bremen (AufbewahrungsV)
- § 29a Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes
- § 1
- § 91 des Bremischen Beamtengesetzes
- § 4
- § 2
- § 3
- § 7 Absatz 1 der Aktenordnung der Rechtskraftbescheinigung bedarf, beginnt die Aufbewahrungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem die das Verfahren beendende Entscheidung getroffen worden ist.
- § 4
- § 3
- § 5
- § 6
- § 1
- Abschnitt I Bundeseinheitliche Aufbewahrungsfristen für das Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden
- Abschnitt II Landeseinheitliche Aufbewahrungsfristen für das Schriftgut der Gerichte für Arbeitssachen, der Finanzgerichte, der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, der Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit und des ministeriellen Schriftguts des Landes Bremen
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