Verwaltungsanweisung zu § 95 SGB XII - Feststellung der Sozialleistungen
INHALT
Verwaltungsanweisung zu § 95 SGB XII - Feststellung der Sozialleistungen
- Verwaltungsanweisung zu § 95 SGB XII - Feststellung der Sozialleistungen
- Verwaltungsanweisung zu § 95 SGB XII
- Feststellung der Sozialleistungen
- Gesetzestext§ 95 SGB XII Feststellung der Sozialleistungen
- 1
- Inhalt und Ziel
- 1.1
- Verfahren bei der Aufforderung zur Beantragung vorrangiger Sozialleistungen
- 1.2
- Anwendungsfälle des § 95
- kann
- § 95 gibt dem TdSH die Möglichkeit, die Feststellung einer Sozialleistung zu betreiben sowie Rechtsmittel einzulegen, um hierdurch den gesetzlichen Nachrang herzustellen. Dabei kann der TdSH für die leistungsbeziehende Person den Antrag auf eine andere Sozialleistung stellen und auch die nötigen Unterlagen, soweit ihm diese vorliegen, an den anderen Träger übersenden, um so eine Bewilligung der Sozialleistung zu erreichen. Weiterhin kann der TdSH Rechtsmittel für die Leistungsberechtigten beim anderen Träger einlegen.
- 2
- Feststellung der Sozialleistungen
- 2.1
- Anwendungsbereich
- 2.2
- Ablauf
- § 95 bewirkt dabei keine Überleitung des Anspruchs der berechtigten Person auf den TdSH, sondern ermächtigt Letzteren, im eigenen Namen für die leistungsberechtigte Person ein Verwaltungsverfahren zu betreiben.
- 2.3
- Ermessenausübung
- 2.3.1
- Übermittlung der erforderlichen Daten
- 2.3.2
- Besonderheiten Wohngeld
- 3
- Einlegung von Rechtsmitteln nach § 95
- 4
- Grenzen des Verfahrens nach § 95
- 4.1
- Kein Leistungsausschluss unmittelbar aus § 2
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