Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bergfach und Markscheidefach – SächsBergMarkAPO
INHALT
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst für Aufgaben im Bergfach und Markscheidefach (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bergfach und Markscheidefach – SächsBergMarkAPO)
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst für Aufgaben im Bergfach und Markscheidefach (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bergfach und Markscheidefach – SächsBergMarkAPO)
- Inhaltsübersicht
- Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Ziel der Ausbildung
- § 3 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
- § 4 Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen
- § 5 Bewerbung
- § 6 Einstellung und Dienstbezeichnung
- Abschnitt 2 Vorbereitungsdienst
- § 7 Dauer des Vorbereitungsdienstes
- § 8 Gliederung der Ausbildung, Ausbildungsinhalt
- § 9 Praxisbegleitende Ausbildung
- § 10 Beurteilung der Leistung während der Ausbildung, Ausbildungsnote
- Abschnitt 3 Staatsprüfung
- § 11 Prüfungsausschüsse
- § 12 Anmeldung und Ladung zur Prüfung
- § 13 Prüfungsteile, Prüfungsgebiete
- § 14 Hausarbeit
- § 15 Schriftliche Prüfung
- § 16 Mündliche Prüfung
- § 17 Bewertung der Prüfungsleistungen
- § 18 Ergebnis der Laufbahnprüfung
- § 19 Wiederholung der Prüfung
- § 20 Prüfungserleichterungen
- § 21 Verhinderung, Versäumnis
- § 22 Täuschung, ordnungswidriges Verhalten
- § 23 Prüfungsakten, Aufbewahrungsfristen
- Abschnitt 4 Schlussbestimmungen
- § 24 Übergangsvorschriften
- § 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlage 1 (zu § 8 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1)
- Ausbildungsinhalt für Aufgaben im Bergfach
- Anlage 2 (zu § 8 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2)
- Ausbildungsinhalt für Aufgaben im Markscheidefach
Feedback