Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst für Aufgaben im Bergfach und Markscheidefach (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bergfach und Markscheidefach – SächsBergMarkAPO)
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
über die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik
mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst für Aufgaben im Bergfach und Markscheidefach
(Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bergfach und Markscheidefach – SächsBergMarkAPO)
Vom 22. August 2017
Auf Grund des § 30 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 und 5 bis 8 des
Sächsischen Beamtengesetzes
vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das durch das Gesetz vom 4. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 347) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Ziel der Ausbildung
§ 3
Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 4
Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen
§ 5
Bewerbung
§ 6
Einstellung und Dienstbezeichnung
Abschnitt 2
Vorbereitungsdienst
§ 7
Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 8
Gliederung der Ausbildung, Ausbildungsinhalt
§ 9
Praxisbegleitende Ausbildung
§ 10
Beurteilung der Leistung während der Ausbildung, Ausbildungsnote
Abschnitt 3
Staatsprüfung
§ 11
Prüfungsausschüsse
§ 12
Anmeldung und Ladung zur Prüfung
§ 13
Prüfungsteile, Prüfungsgebiete
§ 14
Hausarbeit
§ 15
Schriftliche Prüfung
§ 16
Mündliche Prüfung
§ 17
Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 18
Ergebnis der Laufbahnprüfung
§ 19
Wiederholung der Prüfung
§ 20
Prüfungserleichterungen
§ 21
Verhinderung, Versäumnis
§ 22
Täuschung, ordnungswidriges Verhalten
§ 23
Prüfungsakten, Aufbewahrungsfristen
Abschnitt 4
Schlussbestimmungen
§ 24
Übergangsvorschriften
§ 25
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1
Ausbildungsinhalt für Aufgaben im Bergfach
Anlage 2
Ausbildungsinhalt für Aufgaben im Markscheidefach
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst für Aufgaben im Bergfach und Markscheidefach.
§ 2 Ziel der Ausbildung
(1) Ziel der Ausbildung ist der Erwerb der Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik für Aufgaben im Bergfach und Markscheidefach.
(2)
1
Der Vorbereitungsdienst soll gewährleisten, dass die Referendare auf verschiedene Aufgaben innerhalb des beruflichen Spektrums vorbereitet werden.
2
Insbesondere soll das bisher erworbene Wissen in der Praxis der Verwaltung ergänzt und angewandt werden sowie Fähigkeiten zur Wahrnehmung von Führungsaufgaben in den für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik jeweils relevanten Gebieten entwickelt werden.
§ 3 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
(1) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für Aufgaben im Bergfach setzt voraus:
1.
ein mit einem Diplom abgeschlossenes Studium in der Studienrichtung Bergbau oder einer ähnlich geeigneten technischen Studienrichtung oder
2.
ein mit einem Master of Science oder Master of Engineering abgeschlossenes Studium im Studiengang Bergbau oder einer ähnlich geeigneten technischen Studienrichtung
an einer deutschen Universität, einer Technischen Hochschule oder einer anderen gleichgestellten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates.
(2) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für Aufgaben im Markscheidefach setzt voraus:
1.
ein mit einem Diplom abgeschlossenes Studium in der Fachrichtung Markscheidewesen oder einer ähnlich geeigneten technischen Fachrichtung oder
2.
ein mit einem Master of Science oder Master of Engineering abgeschlossenes Studium in der Fachrichtung Markscheidewesen oder einer ähnlich geeigneten technischen Fachrichtung
an einer deutschen Universität, einer Technischen Hochschule oder einer anderen gleichgestellten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates.
(3) Der ordnungsgemäße Abschluss der Beflissenenausbildung ist nachzuweisen.
(4) Die Ausbildungsbehörde kann im Einvernehmen mit der Einstellungsbehörde Ausnahmen zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
§ 4 Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen
(1) Einstellungsbehörde ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.
(2) Ausbildungsbehörde ist das Sächsische Oberbergamt.
(3)
1
Die Ausbildungsbehörde bestellt für die Aufgaben im Bergfach und Markscheidefach je einen Ausbildungsleiter.
2
Die Ausbildungsleiter sollen Bedienstete mit Berufserfahrung sein, die den entsprechenden Vorbereitungsdienst abgeschlossen haben oder durch ihre anderweitige Ausbildung gewährleisten können, dass die Referendare entsprechend dem Berufsziel ausgebildet werden.
3
Sie weisen die Referendare den Ausbildungsstellen zu und überwachen deren praktische und theoretische Ausbildung; sie sind für die Dauer des Vorbereitungsdienstes Vorgesetzte der Referendare.
(4)
1
Ausbildungsstellen sind die Behörden, Unternehmen und sonstigen Einrichtungen, denen die Referendare zur praktischen und theoretischen Ausbildung durch die Ausbildungsbehörde zugewiesen werden.
2
Die Ausbildungsbehörde kann Referendare für einzelne Ausbildungsabschnitte einer Ausbildungsstelle außerhalb des Freistaates Sachsen zuweisen.
§ 5 Bewerbung
(1) Einer Bewerbung sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf,
2.
zwei Lichtbilder mit den Abmessungen 4 x 6 Zentimeter,
3.
eine Abschrift oder eine Kopie der Geburtsurkunde oder des Geburtsscheines,
4.
eine Abschrift oder eine Kopie des Abiturzeugnisses oder ein entsprechender Nachweis der Hochschulreife,
5.
die Bescheinigung einer oberen Bergbehörde über den ordnungsgemäßen Abschluss der Beflissenenausbildung im Bergfach oder im Markscheidefach,
6.
eine Abschrift oder eine Kopie des Zeugnisses über die Diplom-Vorprüfung, den Bachelorabschluss oder einen entsprechenden Abschluss einer ausländischen Universität,
7.
eine Abschrift oder eine Kopie des Zeugnisses über die Diplom-Hauptprüfung, den Masterabschluss oder einen entsprechenden Abschluss einer ausländischen Universität,
8.
eine Abschrift oder eine Kopie des Diploma Supplement oder einer entsprechenden Bescheinigung über die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die während des Studiums erworben wurden,
9.
eine Abschrift oder eine Kopie der Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades, der durch den Abschluss eines Studienganges nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 erworben wurde,
10.
eine Erklärung des Bewerbers zu Vorstrafen und ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist sowie
11.
ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, das nicht älter als drei Monate sein darf.
(2) Bewerbungen sind bei der Ausbildungsbehörde einzureichen.
(3)
1
Vor der endgültigen Entscheidung über die Einstellung kann die Ausbildungsbehörde die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen, das nicht älter als sechs Monate sein darf.
2
Darin soll dem Bewerber bescheinigt werden, von körperlichen Gebrechen, Fehlern der Sinnesorgane und wahrnehmbaren Anlagen zu chronischen Krankheiten insoweit frei zu sein, dass er für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst für Aufgaben im Bergfach und Markscheidefach geeignet ist.
§ 6 Einstellung und Dienstbezeichnung
(1)
1
Die Einstellung erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf.
2
Die Beamten führen die Bezeichnung „Bergreferendarin“ oder „Bergreferendar“.
(2)
1
Der Vorbereitungsdienst kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 auch in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis gemäß § 18 Absatz 2 Satz 1 des
Sächsischen Beamtengesetzes
geleistet werden.
2
Die Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 gilt auch bei einer Einstellung in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis.
Abschnitt 2 Vorbereitungsdienst
§ 7 Dauer des Vorbereitungsdienstes
(1)
1
Berufliche Tätigkeiten können nach § 18 Absatz 7 des
Sächsischen Beamtengesetzes
die Dauer des Vorbereitungsdienstes insbesondere in den Ausbildungsabschnitten nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 verkürzen, wenn sie geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Abschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen.
2
Dies gilt insbesondere bei Berufstätigkeit in leitender Stellung oder verantwortlicher Projektleitung.
3
Ein entsprechender Antrag mit Nachweisen ist spätestens zwei Monate nach Beginn des Vorbereitungsdienstes der Ausbildungsbehörde zur Entscheidung vorzulegen.
(2)
1
Der Vorbereitungsdienst kann aus familiären Gründen entsprechend § 98 Absatz 1 des
Sächsischen Beamtengesetzes
ganz oder teilweise in Teilzeit geleistet werden, soweit dies mit den Ausbildungszielen vereinbar ist.
2
Die Dauer des Vorbereitungsdienstes verlängert sich entsprechend im Verhältnis zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Vollzeit.
3
Die Gesamtdauer des Vorbereitungsdienstes soll um nicht mehr als zwölf Monate verlängert werden.
(3)
1
Der Vorbereitungsdienst kann aus wichtigem Grund bis zu zwölf Monate verlängert werden.
2
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Teilnahme am Vorbereitungsdienst nicht möglich war wegen
1.
Arbeits- oder Dienstunfähigkeit über einen Zeitraum von insgesamt mehr als einem Monat oder einer Behinderung,
2.
Vorliegen eines Beschäftigungsverbots nach der
Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
vom 16. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 901), die zuletzt durch die Verordnung vom 16. Oktober 2015 (SächsGVBl. S. 514) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder dem
Mutterschutzgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder
3.
Inanspruchnahme von Elternzeit nach der
Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
oder dem
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 9 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Die Entscheidung nach Absatz 2 oder Absatz 3 trifft die Ausbildungsbehörde.
§ 8 Gliederung der Ausbildung, Ausbildungsinhalt
(1) Die Ausbildung für Aufgaben im Bergfach gliedert sich in
1.
acht Monate bei einem Bergwerksunternehmen, davon mindestens vier Monate im technischen Bereich als verantwortliche Person im Sinne von § 58 Absatz 1 Nummer 2 des
Bundesberggesetzes
vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und mindestens zwei Monate im technisch-planerischen Bereich,
2.
15 Monate bei der Ausbildungsbehörde oder einer anderen Bergbehörde; die Ausbildung soll zu gleichen Teilen jeweils in einer Organisationseinheit erfolgen, die die Aufsicht im untertägigen Bereich führt, die die Aufsicht im übertägigen Bereich führt und die sich mit förmlichen Verwaltungsverfahren beschäftigt, und
3.
einen Monat Reisezeit.
(2) Die Ausbildung für Aufgaben im Markscheidefach gliedert sich in
1.
fünf Monate bei einem Bergwerksunternehmen,
2.
drei Monate bei dem Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen, einem staatlichen geologischen Dienst oder einer regionalen Planungsstelle,
3.
15 Monate bei der Ausbildungsbehörde oder einer anderen Bergbehörde; die Ausbildung soll zu gleichen Teilen jeweils in einer Organisationseinheit erfolgen, die die Aufsicht im untertägigen Bereich führt, die die Aufsicht im übertägigen Bereich führt und die sich mit förmlichen Verwaltungsverfahren beschäftigt, und
4.
einen Monat Reisezeit.
(3)
1
Für die Referendare wird durch die Ausbildungsbehörde ein individueller Ausbildungsplan erstellt, welcher jeweils konkrete Ausbildungsinhalte enthält.
2
Die Inhalte der einzelnen Ausbildungsabschnitte werden in den Anlagen 1 und 2 konkretisiert.
(4)
1
Die Ausbildungsbehörde kann die Zeitdauer der Ausbildungsabschnitte abweichend von den Absätzen 1 und 2 festlegen, wenn dies die Ausbildungsziele des Vorbereitungsdienstes nicht beeinträchtigt.
2
Einzelne Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 oder Absatz 2 können mit Zustimmung der Ausbildungsbehörde bei zwei verschiedenen Ausbildungsstellen geleistet werden.
§ 9 Praxisbegleitende Ausbildung
(1)
1
Während der Ausbildungsabschnitte nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 3 werden die Referendare durch theoretische Unterweisungen in den Prüfungsgebieten nach § 13 Absatz 2 oder Absatz 3 ausgebildet.
2
Die Teilnahme an seminaristischen Übungen, Arbeitsgemeinschaften, Aktenvorträgen und Übungsklausuren ist Bestandteil der Ausbildung.
(2) Während des Vorbereitungsdienstes haben die Referendare an externen Seminaren teilzunehmen, die für Schwerpunktgebiete auf dem Gebiet Führung und Kommunikation sowie Bergrecht angeboten werden.
§ 10 Beurteilung der Leistung während der Ausbildung, Ausbildungsnote
(1)
1
Die Ausbildungsstellen beurteilen am Ende eines jeden Ausbildungsabschnitts die Leistungen jedes Referendars.
2
Die Beurteilung muss eine Note und eine Punktzahl entsprechend § 17 Absatz 1 enthalten; sie muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht wurde.
3
Die Beurteilung ist jeweils mit den Referendaren zu besprechen.
(2)
1
Am Ende der Ausbildung ermittelt die Ausbildungsbehörde die Ausbildungsnote.
2
Hierfür errechnet sie den Mittelwert der Punktzahlen, wobei die Beurteilungen in dem Verhältnis der Dauer des Ausbildungsabschnitts zur Gesamtdauer der Ausbildung im Vorbereitungsdienst zu gewichten sind.
3
Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsnote) wird entsprechend § 17 Absatz 2 einer Note (Ausbildungsnote) zugeordnet.
4
Die Ausbildungsnote ist den Referendaren jeweils mitzuteilen.
Abschnitt 3 Staatsprüfung
§ 11 Prüfungsausschüsse
(1) Die Laufbahnprüfung für Aufgaben im Bergfach wird vor dem gemeinsamen Prüfungsausschuss für den höheren Staatsdienst im Bergfach abgelegt, der auf Grund des Verwaltungsabkommens über einen gemeinsamen Prüfungsausschuss für den höheren Staatsdienst im Bergfach vom 10. Januar 1955 (Ministerialblatt des Bundesministeriums für Wirtschaft S. 51), das zuletzt durch das Verwaltungsabkommen vom 28. Februar 1996 und 24. Juni 1996 (BAnz. S. 8629) geändert worden ist, bei dem für Wirtschaft zuständigen Bundesministerium gebildet wird.
(2) Die Laufbahnprüfung für Aufgaben im Markscheidefach wird vor dem gemeinsamen Prüfungsausschuss für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach abgelegt, der auf Grund des Verwaltungsabkommens über die einheitliche Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach vom 23. Oktober 1998 (Amtsblatt des Landes Brandenburg S. 946) bei dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen gebildet wird.
§ 12 Anmeldung und Ladung zur Prüfung
(1)
1
Mindestens einen Monat vor Beendigung der Ausbildung meldet die Ausbildungsbehörde die Referendare bei dem vorsitzenden Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses zur Prüfung an.
2
Die Personalakte und ein vorläufiger Ausbildungsnachweis sind der Meldung beizufügen.
3
Die Anmeldung darf nur erfolgen, wenn die bereits absolvierten Ausbildungsabschnitte im Durchschnitt mindestens mit der Note „ausreichend“ beurteilt wurden und zu erwarten ist, dass die jeweiligen Referendare voraussichtlich auch mindestens die Ausbildungsnote „ausreichend“ erhalten werden.
4
Die Anmeldung oder die Nichtanmeldung zur Prüfung ist den Referendaren bekannt zu geben.
(2) Aus dem Ausbildungsnachweis müssen die Noten der einzelnen Ausbildungsabschnitte und die Ausbildungsnote nach § 10 hervorgehen.
(3) Die Referendare sind von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu der schriftlichen und der mündlichen Prüfung zu laden.
§ 13 Prüfungsteile, Prüfungsgebiete
(1) Die Laufbahnprüfung besteht aus
1.
einer Hausarbeit,
2.
einer schriftlichen Prüfung und
3.
einer mündlichen Prüfung.
(2) Prüfungsgebiete der Laufbahnprüfung für Aufgaben im Bergfach sind:
1.
Bergtechnik und Gesundheitsschutz im Bergbau,
2.
Verfahrenstechnik und Umweltschutz im Bergbau,
3.
Bergwirtschaft und Haushaltsrecht sowie
4.
Bergrecht, Staats- und Verfassungsrecht, Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahrensrecht, Verwaltungsvorschriften für die Bergaufsicht und, soweit für die Bergaufsicht von Bedeutung, Gefahrenabwehrrecht, Arbeitsschutzrecht, Umweltrecht, Wasserrecht, Sprengstoffrecht, Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht.
(3) Prüfungsgebiete der Laufbahnprüfung für Aufgaben im Markscheidefach sind:
1.
Anfertigen und Nachtragen des Risswerks, Geologie und Geophysik bei der bergbaulichen Betriebsplanung und im Betriebsablauf, markscheiderische Fragen im Zusammenhang mit der Grubensicherheit, Erfassen und Beurteilen bergbaubedingter Bewegungen über und unter Tage,
2.
markscheiderische Aufgaben der Bergbehörde, Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie sonstige Vorschriften für das Markscheidewesen und Grundzüge der Landesvermessung,
3.
Bergwirtschaft, Haushaltsrecht und Bergtechnik unter dem Gesichtspunkt markscheiderischer Berufsaufgaben sowie
4.
Bergrecht, Staats- und Verfassungsrecht, Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahrensrecht, Liegenschaftsrecht, markscheiderische Haftung nach dem bürgerlichen Recht, Umweltrecht und Wasserrecht.
§ 14 Hausarbeit
(1)
1
Die Referendare haben in der Hausarbeit eine Aufgabe aus der bergbehördlichen Praxis oder aus der Praxis der Markscheiderei zu bearbeiten.
2
Das vorsitzende Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses bestimmt im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Aufgabe für die Hausarbeit.
3
Am Schluss der Arbeit ist zu versichern, dass die Hausarbeit ohne fremde Hilfe angefertigt wurde und keine weiteren als die angegebenen Hilfsmittel benutzt wurden.
(2)
1
Die Hausarbeit ist innerhalb von acht Wochen nach Aushändigung der Aufgabe durch die Ausbildungsbehörde beim jeweiligen Prüfungsausschuss abzugeben.
2
Die Abgabefrist ist gewahrt, wenn die Hausarbeit vor Ablauf der Frist zur Post aufgegeben worden ist; die rechtzeitige Aufgabe zur Post muss in geeigneter Weise nachgewiesen werden können.
(3)
1
Auf Antrag kann das vorsitzende Mitglied eines Prüfungsausschusses eine Fristverlängerung gewähren, wenn Referendare durch Krankheit oder einen sonstigen, nicht zu vertretenden Grund an einer fristgerechten Abgabe der Hausarbeit gehindert sind.
2
Dauert die Verhinderung länger als sechs Wochen, erhalten die Referendare eine neue Aufgabe für die Hausarbeit.
(4)
1
Die Hausarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die von dem vorsitzenden Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses bestimmt werden, unabhängig voneinander mit einer Punktzahl zu bewerten.
2
Weichen die Einzelbewertungen voneinander ab, gilt der Durchschnitt als Bewertung.
(5)
1
Ist die Hausarbeit mit mindestens „mangelhaft (5)“ bewertet worden, erhalten die Referendare eine Mitteilung über die Bewertung.
2
Ist die Hausarbeit mit „ungenügend (6)“ bewertet worden, ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden und wird nicht fortgesetzt; hierüber erhalten die Referendare einen Bescheid durch die Ausbildungsbehörde.
§ 15 Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei Prüfungsleistungen in Form von Aufsichtsarbeiten mit einer Bearbeitungszeit von jeweils fünf Zeitstunden.
(2) Für Aufgaben im Bergfach ist eine Aufsichtsarbeit aus den Prüfungsgebieten nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und je eine Aufsichtsarbeit aus den Prüfungsgebieten nach § 13 Absatz 2 Nummer 3 und 4 zu fertigen.
(3) Für Aufgaben im Markscheidefach ist eine Aufsichtsarbeit aus den Prüfungsgebieten nach § 13 Absatz 3 Nummer 1 und 2 und je eine Aufsichtsarbeit aus den Prüfungsgebieten nach § 13 Absatz 3 Nummer 3 und 4 zu fertigen.
(4) Das vorsitzende Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses wählt die Aufgaben aus und entscheidet über die zulässigen Hilfsmittel.
(5) Der aufsichtführende Bedienstete fertigt eine Niederschrift über den Ablauf an, in welcher jede Unregelmäßigkeit sowie Beginn und Ende der jeweiligen Bearbeitung enthalten sind.
(6)
1
Die Aufsichtsarbeiten sind von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die von dem vorsitzenden Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses bestimmt werden, unabhängig voneinander mit einer Punktzahl zu bewerten.
2
Weichen die Einzelbewertungen voneinander ab, gilt der Durchschnitt als Bewertung.
(7)
1
Sind mindestens zwei Aufsichtsarbeiten oder eine Aufsichtsarbeit und die Hausarbeit mit mindestens „ausreichend (4)“ bewertet worden, erhalten die Referendare eine Mitteilung über die Bewertung.
2
Sind alle Aufsichtsarbeiten oder zwei Aufsichtsarbeiten und die Hausarbeit mit „mangelhaft (5)“ oder „ungenügend (6)“ bewertet worden, ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden und wird nicht fortgesetzt; hierüber erhalten die Referendare einen Bescheid durch die Ausbildungsbehörde.
§ 16 Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung gliedert sich in vier Prüfungsgespräche und einen Aktenvortrag.
(2)
1
Auf jedes Prüfungsgebiet nach § 13 Absatz 2 oder Absatz 3 entfällt ein Prüfungsgespräch.
2
Die mündliche Prüfung kann als Gruppenprüfung mit bis zu vier Referendaren gleichzeitig stattfinden.
3
Jedes Prüfungsgespräch soll etwa 15 Minuten dauern.
(3)
1
Für den Vortrag wählt das vorsitzende Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses ein Thema aus, das den Referendaren am dritten Arbeitstag vor dem Prüfungstag zu übergeben ist.
2
Der Vortrag ist ohne fremde Hilfe vorzubereiten.
3
Er ist frei zu halten und soll etwa zehn Minuten dauern.
(4) Der Prüfungsausschuss bewertet jede einzelne Prüfungsleistung.
(5) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses fertigt eine Niederschrift über den Ablauf der mündlichen Prüfung, die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und das Ergebnis der Prüfung.
(6)
1
Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich.
2
Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann zulassen, dass Personen, die ein dienstlich begründetes Interesse geltend machen, bei der mündlichen Prüfung mit Ausnahme der Beurteilung anwesend sind.
§ 17 Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die Leistungen in den Prüfungen sind mit folgenden Noten und Punkten zu bewerten:
Note | Punkte | Beschreibung |
---|---|---|
sehr gut (1) | 15 und 14 Punkte | eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung |
gut (2) | 13 bis 11 Punkte | eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung |
befriedigend (3) | 10 bis 8 Punkte | eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung |
ausreichend (4) | 7 bis 5 Punkte | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
mangelhaft (5) | 4 bis 2 Punkte | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten |
ungenügend (6) | 1 und 0 Punkte | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten |
(2)
1
Mittelwerte sind auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen.
2
Sie sind den Noten wie folgt zugeordnet:
Note | Punkte |
---|---|
sehr gut (1) | 13,50 bis 15,00 Punkte |
gut (2) | 10,50 bis 13,49 Punkte |
befriedigend (3) | 7,50 bis 10,49 Punkte |
ausreichend (4) | 4,50 bis 7,49 Punkte |
mangelhaft (5) | 1,50 bis 4,49 Punkte |
ungenügend (6) | 0 bis 1,49 Punkte |
§ 18 Ergebnis der Laufbahnprüfung
(1)
1
Zur Ermittlung der Gesamtnote für die Laufbahnprüfung errechnet das vorsitzende Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses den Mittelwert der Punktzahlen aus der Bewertung der Hausarbeit, der Aufsichtsarbeiten, der Leistungen in der mündlichen Prüfung und der Punktzahl der Ausbildungsnote.
2
Die Punktzahl der Bewertung der Hausarbeit wird doppelt und die übrigen Punktzahlen werden einfach gewichtet.
3
Der Mittelwert (Punktzahl der Gesamtnote) wird einer Note (Gesamtnote) zugeordnet.
(2)
1
Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens „ausreichend (4)“ lautet.
2
Sind mehr als drei Prüfungsleistungen schlechter als „ausreichend (4)“, ist die Laufbahnprüfung insgesamt nicht bestanden.
(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses gibt nach Abschluss der mündlichen Prüfung den Referendaren die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen, das Bestehen oder Nichtbestehen der Laufbahnprüfung sowie die Punktzahl der Gesamtnote und die Gesamtnote bekannt.
(4) Über die bestandene Laufbahnprüfung erhalten die Referendare ein Prüfungszeugnis mit der Punktzahl der Gesamtnote und der Gesamtnote.
(5) Die bestandene Laufbahnprüfung für Aufgaben im Bergfach berechtigt, die Berufsbezeichnung „Bergassessorin“ oder „Bergassessor“ zu führen; die bestandene Laufbahnprüfung für Aufgaben im Markscheidefach berechtigt, die Berufsbezeichnung „Assessorin des Markscheidefachs“ oder „Assessor des Markscheidefachs“ zu führen.
(6)
1
Bei Nichtbestehen der Prüfung unterrichtet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Ausbildungsbehörde über das Nichtbestehen.
2
Die Ausbildungsbehörde erteilt dem Referendar einen Bescheid, in dem die Prüfungsinhalte und die Bewertungen der Prüfungsleistungen angegeben werden.
§ 19 Wiederholung der Prüfung
(1)
1
Wer die Staatsprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
2
Die Ausbildungsbehörde entscheidet auf Vorschlag des jeweiligen Prüfungsausschusses über die Art und Dauer der weiteren Ausbildung bis zur Wiederholungsprüfung.
(2)
1
Die Staatsprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die Wiederholungsprüfung nicht bestanden wurde.
2
Das Ergebnis wird den Referendaren durch die Ausbildungsbehörde mit Bescheid bekannt gegeben.
§ 20 Prüfungserleichterungen
(1)
1
Behinderten im Sinne von § 2 Absatz 2 und 3 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
– Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 165 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind bei den Prüfungen auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen, notwendigen Erleichterungen zu gewähren.
2
Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht herabgesetzt werden.
(2)
1
Referendaren, die vorübergehend erheblich körperlich beeinträchtigt sind, können bei der Staatsprüfung auf Antrag angemessene Erleichterungen gewährt werden.
2
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3)
1
Anträge auf Prüfungserleichterungen sind spätestens einen Monat vor Beginn der Prüfung beim jeweiligen Prüfungsausschuss einzureichen.
2
Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Prüfungserleichterung erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich zu stellen.
3
Der Nachweis der Prüfungsbehinderung ist durch ein amtsärztliches Zeugnis zu führen, das Angaben über Art und Grad der Beeinträchtigung enthält.
§ 21 Verhinderung, Versäumnis
(1)
1
Sind Referendare durch Krankheit oder einen sonstigen Grund an der Ablegung der Prüfung, der Erbringung einer Prüfungsleistung oder Teilen einer Prüfungsleistung gehindert, ist dies unverzüglich dem jeweiligen Prüfungsausschuss mitzuteilen und bei Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis und im Übrigen in sonst geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen.
2
Der Prüfungsausschuss kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
(2) Der Prüfungsausschuss stellt fest, ob eine nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt (triftiger Grund).
(3)
1
Liegt ein triftiger Grund vor, gilt die abgebrochene oder nicht angefertigte Hausarbeit oder einzelne schriftliche Prüfungsleistung als nicht unternommen und ist nachzuholen.
2
Für nachzuholende Prüfungsleistungen sind neue Aufgaben zu stellen.
(4) Eine aus triftigem Grund abgebrochene oder nicht angetretene mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt und ist nachzuholen.
(5)
1
Bleiben Referendare ohne Vorliegen eines triftigen Grundes einer schriftlichen Prüfungsleistung fern, wird diese mit null Punkten bewertet.
2
Bleiben Referendare ohne Vorliegen eines triftigen Grundes der mündlichen Prüfung fern, gilt die Staatsprüfung als nicht bestanden.
§ 22 Täuschung, ordnungswidriges Verhalten
(1)
1
Versuchen Referendare das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung, Mitführung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, durch unzulässige Hilfe Dritter oder durch Einwirkung auf den Prüfungsausschuss oder auf von diesem mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen, wird die betroffene Prüfungsleistung in der Regel mit null Punkten bewertet.
2
Gleiches gilt, wenn gegen die Ordnung verstoßen wird.
3
In leichten Fällen kann von Maßnahmen abgesehen werden oder die Wiederholung der Prüfungsleistung aufgegeben werden.
4
Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs oder eines ordnungswidrigen Verhaltens entscheidet der Prüfungsausschuss.
5
Die Referendare sind vor einer Entscheidung anzuhören.
(2)
1
Referendare, die wiederholt zu täuschen versuchen oder erheblich gegen die Ordnung verstoßen, können von dem vorsitzenden Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses von der Fortsetzung der schriftlichen oder mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden.
2
In besonders schweren Fällen kann die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklärt werden.
3
Die Referendare sind vor dem Ausschluss von der Prüfung anzuhören.
(3) Wird einem Prüfungsausschuss eine Täuschung erst nach Erteilung des Prüfungszeugnisses bekannt, kann er die Prüfung innerhalb von fünf Jahren nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären; das Zeugnis ist einzuziehen.
§ 23 Prüfungsakten, Aufbewahrungsfristen
(1)
1
Über jeden Referendar wird beim jeweiligen Prüfungsausschuss zur Durchführung der Laufbahnprüfung sowie zum Zweck des Nachweises und der Dokumentation des erreichten Ergebnisses eine Prüfungsakte geführt.
2
Diese enthält
1.
die schriftlichen Prüfungsleistungen,
2.
die Niederschriften der mündlichen und schriftlichen Prüfungen,
3.
Mehrfertigungen des Zeugnisses und
4.
gegebenenfalls den Bescheid über das Nichtbestehen.
(2)
1
Die Aufbewahrungsfrist beträgt für die Mehrfertigungen der ausgestellten Zeugnisse und für den Bescheid über das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung 50 Jahre.
2
Alle übrigen Unterlagen sind fünf Jahre aufzubewahren.
3
Die genannten Fristen beginnen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Laufbahnprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden wurde.
Abschnitt 4 Schlussbestimmungen
§ 24 Übergangsvorschriften
(1) Auf die Ausbildung und Prüfung einschließlich einer gegebenenfalls erforderlichen Wiederholungsprüfung der Referendare für Aufgaben im Bergfach, die ihren Vorbereitungsdienst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits begonnen haben, ist die
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Bergfach
vom 23. Mai 1995 (SächsGVBl. S. 187), die zuletzt durch Artikel 32 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530) geändert worden ist, weiter anzuwenden.
(2) Auf die Ausbildung und Prüfung einschließlich einer gegebenenfalls erforderlichen Wiederholungsprüfung der Referendare für Aufgaben im Markscheidefach, die ihren Vorbereitungsdienst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits begonnen haben, ist die
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach
vom 23. Mai 1995 (SächsGVBl. S. 182), die zuletzt durch Artikel 31 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530) geändert worden ist, weiter anzuwenden.
§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
2
Gleichzeitig treten die
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Bergfach
vom 23. Mai 1995 (SächsGVBl. S. 187), die zuletzt durch Artikel 32 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530) geändert worden ist, und die
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach
vom 23. Mai 1995 (SächsGVBl. S. 182), die zuletzt durch Artikel 31 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530) geändert worden ist, außer Kraft.
Dresden, den 22. August 2017
Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig
Anlage 1 (zu § 8 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1)
Ausbildungsinhalt für Aufgaben im Bergfach
zu § 8 Absatz 1 Nummer 1 (Ausbildung bei einem Bergwerksunternehmen):
Die Ausbildung im technischen Bereich erstreckt sich auf alle Arbeiten und Dienstgeschäfte, die im technischen Betrieb eines Bergwerksunternehmens vorkommen. Neben dem laufenden technischen Dienst sollen die Referendare die Dienstanweisungen kennen und die den verantwortlichen Personen obliegenden schriftlichen Arbeiten erledigen lernen, in die Geschäfte der technischen Betriebsleitung näheren Einblick gewinnen und sich mit den bergbehördlichen Vorschriften, Belegschaftsangelegenheiten und Sozialeinrichtungen vertraut machen.
Der Ablauf der Ausbildung richtet sich nach einem von der technischen Leitung des Unternehmens aufzustellenden Plan, der der Bestätigung durch die Ausbildungsbehörde bedarf.
In der Ausbildung im technisch-planerischen Bereich sollen die Referendare die Aufgaben der Stabs-, Planungs- und Überwachungsstellen sowie der Werksleitung eines größeren Bergwerksbetriebes kennen lernen. Insbesondere sollen sie einen Überblick über die Durchführung und Gestaltung langfristiger Planungen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen und der laufenden Betriebsüberwachung gewinnen.
Die Referendare sollen nach einem von der Werksleitung aufzustellenden Plan, der der Bestätigung durch die Ausbildungsbehörde bedarf, einen Einblick in die Arbeit aller Funktionsabteilungen im technisch-planerischen Bereich eines Bergwerksunternehmens gewinnen.
zu § 8 Absatz 1 Nummer 2 (Ausbildung bei der Ausbildungsbehörde oder einer anderen Bergbehörde):
Die Ausbildung soll zu gleichen Teilen jeweils in einer Organisationseinheit erfolgen, die die Aufsicht im untertägigen Bereich führt, die die Aufsicht im übertägigen Bereich führt und die sich mit förmlichen Verwaltungsverfahren beschäftigt. Im Übrigen sollen die Referendare alle bei einer Bergbehörde vorkommenden Dienstgeschäfte kennenlernen. Ihnen kann die selbständige Ausführung einzelner Dienstgeschäfte übertragen werden.
Die Ausbildung soll durch theoretische Unterweisungen ergänzt werden, die sich auf die in § 13 Absatz 2 aufgeführten Gebiete erstreckt. Die Referendare sind zu mündlichen Vorträgen und schriftlichen Arbeiten heranzuziehen. Sie sind zur Teilnahme an seminaristischen Übungen, Arbeitsgemeinschaften und Übungsklausuren verpflichtet.
Die Dauer der Ausbildung in den einzelnen Organisationseinheiten der Ausbildungsbehörde, die Durchführung der theoretischen Unterweisung und die Teilnahme an seminaristischen Übungen, Arbeitsgemeinschaften und Übungsklausuren richten sich nach einem vom Ausbildungsleiter aufzustellenden Plan.
Während der Ausbildung haben die Referendare an Seminaren teilzunehmen, in denen die wichtigsten Gegenstände der Ausbildung auf dem Gebiet der Bergaufsicht zusammengefasst behandelt werden.
zu § 8 Absatz 1 Nummer 3 (Reisezeit):
Während der Reisezeit sollen die Referendare die wichtigsten deutschen Bergbaugebiete befahren und sich über ihre geologischen, technischen, bergrechtlichen, volkswirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse unterrichten. Dabei soll das Interesse nicht allein den Bergwerken, sondern auch anderen mit dem Bergbau in Verbindung stehenden Industriebetrieben zugewendet werden. Die Befahrung von Bergbaubetrieben im Ausland ist auf die Reisezeit anrechenbar.
Spätestens vier Wochen vor Beginn der Reisezeit ist der Ausbildungsbehörde ein Plan über die beabsichtigten Befahrungen zur Genehmigung vorzulegen. Die Ausbildungsbehörde kann Änderungen zu den Reisezielen festlegen oder Auflagen erteilen, wenn dies zur Erreichung der Ausbildungsziele oder aus haushaltswirtschaftlichen Gründen geboten ist. Die Ausbildungsbehörde kann die Genehmigung des Reiseplanes mit der Auflage zur Vorlage eines Nachweises über die durchgeführten Befahrungen und eines schriftlichen Reiseberichtes verbinden.
Anlage 2 (zu § 8 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2)
Ausbildungsinhalt für Aufgaben im Markscheidefach
zu § 8 Absatz 2 Nummer 1 (Ausbildung bei einem Bergwerksunternehmen):
Die Referendare sollen ihre durch das Hochschulstudium erworbenen Grundlagen festigen und nach der praktischen Seite erweitern. Dabei sollen sie alle Arbeiten kennenlernen, die Markscheider im Rahmen einer größeren Bergwerksverwaltung auszuführen haben. Sie sind vornehmlich in der Markscheiderei und daneben eine angemessene Zeit in anderen Abteilungen, mit denen Markscheider zusammenarbeiten, zu beschäftigen.
Im Einzelnen richtet sich der Ablauf der Ausbildung nach einem von der Ausbildungsstelle aufzustellenden Plan, der der Bestätigung durch die Ausbildungsbehörde bedarf.
zu § 8 Absatz 2 Nummer 2 (Ausbildung bei dem Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen, einem staatlichen geologischen Dienst oder einer regionalen Planungsstelle):
Im Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen sollen die Referendare alle Arbeiten kennen lernen, die sich auf die Herstellung, die Erneuerung und die Erhaltung des trigonometrischen Festpunktfeldes, des Nivellementpunktfeldes und des Schwerpunktfeldes, insbesondere in Bergbaugebieten, auf die Bearbeitung und die Herausgabe der topographischen Landeskartenwerke sowie auf die Anwendung der automatisierten Datenverarbeitung in der Landesvermessung beziehen.
Sie sollen darüber hinaus ihre Kenntnisse von Entstehung, Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters, seiner Verbindung mit dem Grundbuch und seiner Bedeutung für bergbauliche Zwecke vertiefen; sie sollen mit Vermessungen bekannt gemacht werden, die der Einrichtung und der Fortführung des Liegenschaftskatasters sowie der Feststellung oder der Wiederherstellung von Flurstücksgrenzen dienen. Sie sollen sich mit Fragen der Bodenschätzung vertraut machen.
Während der Ausbildung bei einem staatlichen geologischen Dienst sollen die Referendare einen Überblick über die Aufgaben und die Arbeitsweise dieser Behörde erhalten und sich insbesondere mit Fragen des Umweltschutzes, der Geologie der nutzbaren Lagerstätten, der Hydrogeologie, der Geophysik und der Ingenieurgeologie vertraut machen.
Während der Ausbildung bei einer regionalen Planungsstelle sollen die Referendare vornehmlich solche Aufgaben kennenlernen, die bergbauliche Belange und Belange des Umweltschutzes berühren und einen Einblick in das Verhältnis zwischen bergbaulichen und anderen Belangen erhalten. Dabei sollen sie mit den Kriterien vertraut gemacht werden, die bei den Abwägungen der unterschiedlichen Interessen von Bedeutung sind.
Ebenso sollen sie die Erarbeitung und Fortführung des Regionalplanes, in den zugleich der Landschaftsrahmenplan integriert wird, kennenlernen.
zu § 8 Absatz 2 Nummer 3 (Ausbildung bei der Ausbildungsbehörde oder einer anderen Bergbehörde):
Die Ausbildung soll zu gleichen Teilen jeweils in einer Organisationseinheit erfolgen, die die Aufsicht im untertägigen Bereich führt, die die Aufsicht im übertägigen Bereich führt und die sich mit förmlichen Verwaltungsverfahren beschäftigt. Im Übrigen sollen die Referendare alle bei einer Bergbehörde vorkommenden Dienstgeschäfte kennenlernen. Ihnen kann die selbständige Ausführung einzelner Dienstgeschäfte übertragen werden.
Die Ausbildung soll durch theoretische Unterweisungen ergänzt werden, die sich auf die in § 13 Absatz 3 aufgeführten Gebiete erstreckt. Die Referendare sind zu mündlichen Vorträgen und schriftlichen Arbeiten heranzuziehen. Sie sind zur Teilnahme an seminaristischen Übungen, Arbeitsgemeinschaften und Übungsklausuren verpflichtet.
Die Dauer der Ausbildung in den einzelnen Organisationseinheiten der Ausbildungsbehörde, die Durchführung der theoretischen Unterweisung und die Teilnahme an seminaristischen Übungen, Arbeitsgemeinschaften und Übungsklausuren richten sich nach einem vom Ausbildungsleiter aufzustellenden Plan.
Während der Ausbildung haben die Referendare an Seminaren teilzunehmen, in denen die wichtigsten Gegenstände der Ausbildung auf dem Gebiet des Markscheidewesens zusammengefasst behandelt werden.
zu § 8 Absatz 2 Nummer 4 (Reisezeit):
Während der Reisezeit sollen die Referendare die wichtigsten deutschen Bergbaugebiete befahren. Dabei sollen sie sich vor allem über das Markscheidewesen sowie die geologischen, bergbaulichen und volkswirtschaftlichen Verhältnisse unterrichten. Die Befahrung von Bergbaubetrieben im Ausland ist auf die Reisezeit anrechenbar.
Spätestens vier Wochen vor Beginn der Reisezeit ist der Ausbildungsbehörde ein Plan über die beabsichtigten Befahrungen zur Genehmigung vorzulegen. Die Ausbildungsbehörde kann Änderungen zu den Reisezielen festlegen oder Auflagen erteilen, wenn dies zur Erreichung der Ausbildungsziele oder aus haushaltswirtschaftlichen Gründen geboten ist. Die Ausbildungsbehörde kann die Genehmigung des Reiseplanes mit der Auflage zur Vorlage eines Nachweises über die durchgeführten Befahrungen und eines schriftlichen Reiseberichtes verbinden.
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