Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Niedersachsen 
                
                
            INHALT
Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Niedersachsen
- Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Niedersachsen
 - Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Niedersachsen
 - § 1 StrWärtPrüfO - Errichtung eines Prüfungsausschusses
 - § 2 StrWärtPrüfO - Zusammensetzung und Berufung
 - § 3 StrWärtPrüfO - Befangenheit
 - § 4 StrWärtPrüfO - Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
 - § 5 StrWärtPrüfO - Geschäftsführung
 - § 6 StrWärtPrüfO - Verschwiegenheit
 - § 7 StrWärtPrüfO - Prüfungstermine
 - § 8 StrWärtPrüfO - Antrag auf Zulassung zur Prüfung
 - § 9 StrWärtPrüfO - Entscheidung über die Zulassung zu den Prüfungen
 - § 10 StrWärtPrüfO - Zwischenprüfung
 - § 11 StrWärtPrüfO - Abschlussprüfung
 - § 12 StrWärtPrüfO - Prüfungsaufgaben
 - § 13 StrWärtPrüfO - Prüfung Behinderter
 - § 14 StrWärtPrüfO - Ausschluss der Öffentlichkeit
 - § 15 StrWärtPrüfO - Ausweispflicht und Belehrung
 - § 16 StrWärtPrüfO - Leitung und Aufsicht
 - § 17 StrWärtPrüfO - Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
 - § 18 StrWärtPrüfO - Rücktritt, Nichtteilnahme
 - § 19 StrWärtPrüfO - Bewertungssystem
 - § 20 StrWärtPrüfO - Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
 - § 21 StrWärtPrüfO - Prüfungszeugnisse
 - § 22 StrWärtPrüfO - Nicht bestandene Abschlussprüfung
 - § 23 StrWärtPrüfO - Wiederholung der Prüfung
 - § 24 StrWärtPrüfO - Rechtsbehelfe
 - § 25 StrWärtPrüfO - Prüfungsunterlagen
 - § 26 StrWärtPrüfO - Übergangsregelung
 - § 26a StrWärtPrüfO - Weitere Übergangsregelung
 - § 27 StrWärtPrüfO - Genehmigung, In-Kraft-Treten