Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Niedersachsen
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Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Niedersachsen

Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Niedersachsen

Bek. d. MW v. 29. 4. 2003 - Z1.3-03320-00 -
Vom 29. April 2003 (Nds. MBl. S. 376)
Zuletzt geändert durch Bek. vom 20. November 2018 (Nds. MBl. S. 1366)
- VORIS 22420 -
Das NLStB hat als zuständige Stelle für den Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin die in der Anlage abgedruckte Neufassung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Niedersachsen erlassen, die vom MW nach § 41 des Berufsbildungsgesetzes genehmigt wurde.
Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Errichtung eines Prüfungsausschusses1
Zusammensetzung und Berufung2
Befangenheit3
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung4
Geschäftsführung5
Verschwiegenheit6
Prüfungstermine7
Antrag auf Zulassung zur Prüfung8
Entscheidung über die Zulassung zu den Prüfungen9
Zwischenprüfung10
Abschlussprüfung11
Prüfungsaufgaben12
Prüfung Behinderter13
Ausschluss der Öffentlichkeit14
Ausweispflicht und Belehrung15
Leitung und Aufsicht16
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße17
Rücktritt, Nichtteilnahme18
Bewertungssystem19
Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses20
Prüfungszeugnisse21
Nicht bestandene Abschlussprüfung22
Wiederholung der Prüfung23
Rechtsbehelfe24
Prüfungsunterlagen25
Übergangsregelung26
Weitere Übergangsregelung26a
Genehmigung, In-Kraft-Treten27

§ 1 StrWärtPrüfO - Errichtung eines Prüfungsausschusses

(1) Das Niedersächsische Landesamt für Straßenbau, im Nachfolgenden "zuständige Stelle" genannt, führt zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch berufliche Ausbildung erworben sind, Prüfungen durch.
(2) Für die Abnahme von Prüfungen errichtet die zuständige Stelle einen Prüfungsausschuss.

§ 2 StrWärtPrüfO - Zusammensetzung und Berufung

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.
(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein.
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für fünf Jahre berufen.
(4) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses können von der zuständigen Stelle nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.
(5) Für die Abnahme von Prüfungen bestimmt der Prüfungsausschuss mindestens drei Mitglieder aus seiner Mitte, ein Arbeitgeber-, ein Arbeitnehmermitglied und einen Lehrer oder eine Lehrerin.

§ 3 StrWärtPrüfO - Befangenheit

(1) Bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Durchführung der Prüfung darf nicht mitwirken, wer Angehöriger eines Prüflings ist. Wer Angehöriger im Sinne dieser Regelung ist, ergibt sich aus § 20 VwVfG in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Ausbildende, Ausbilder und Ausbilderinnen sollen ebenfalls nicht mitwirken, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern.
(3) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüfungsteilnehmerinnen oder -teilnehmer, die die Befangenheit eines Ausschussmitgliedes befürchten, haben dies der zuständigen Stelle mitzuteilen. während der Prüfung dem Prüfungsausschuss.
(4) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss.

§ 4 StrWärtPrüfO - Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende sowie einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin.
(2) Der oder die Vorsitzende sowie Stellvertreter oder Stellvertreterinnen sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. Zwischen den Gruppen sollte - in der Regel jährlich - ein Wechsel im Vorsitz vorgenommen werden.
(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 5 StrWärtPrüfO - Geschäftsführung

(1) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.
(2) Die Sitzungsprotokolle sind von dem Protokollführer oder der Protokollführerin und von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

§ 6 StrWärtPrüfO - Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit zu wahren ( § 30 Verwaltungsverfahrensgesetz ). Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Stelle.

§ 7 StrWärtPrüfO - Prüfungstermine

Die Prüfungstermine und der Prüfungsort werden von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle festgesetzt und in der Regel drei Monate vor Durchführung der Prüfung dem Ausbildungsbetrieb bekannt gegeben.

§ 8 StrWärtPrüfO - Antrag auf Zulassung zur Prüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung hat schriftlich vom Ausbildenden mit Zustimmung des/der Auszubildenden drei Monate vor Ablauf der Ausbildungszeit bei der zuständigen Stelle zu erfolgen. Dem Antrag ist das Berichtsheft des/der Auszubildenden beizufügen.
(2) In besonderen Fällen kann der Prüfungsbewerber oder die Prüfungsbewerberin selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Dies gilt insbesondere in den Fällen gemäß § 40 BBiG und bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht.

§ 9 StrWärtPrüfO - Entscheidung über die Zulassung zu den Prüfungen

(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle auf der Grundlage des § 39 Abs. 1 BBiG und über die Zulassung in besonderen Fällen gemäß § 40 BBiG . Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss ( § 39 Abs. 2 BBiG ).
(2) Die Entscheidung über die Zulassung soll dem Prüfungsbewerber oder der Prüfungsbewerberin spätestens einen Monat vor dem Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden. Prüfungstag, Prüfungsort und die bei der Prüfung zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel sind anzugeben.
(3) Nicht zugelassene Prüfungsbewerber oder Prüfungsbewerberinnen werden unverzüglich über die Entscheidung mit Angabe der Ablehnungsgründe schriftlich von der zuständigen Stelle unterrichtet.
(4) Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuss bis zum ersten Prüfungstag, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde, widerrufen werden.
(5) Die Einladungen zur Zwischen- und Abschlussprüfung erfolgen durch die zuständige Stelle.

§ 10 StrWärtPrüfO - Zwischenprüfung

(1) Die Zwischenprüfung soll vor dem Ende des 2. Ausbildungsjahrs abgehalten werden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die im geltenden Ausbildungsrahmenplan für die Straßenwärterausbildung aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse, die im ersten bis dritten Ausbildungshalbjahr im Ausbildungsbetrieb und in der überbetrieblichen Ausbildung zu vermitteln sind, sowie auf den Lehrstoff des Berufsschulunterrichts, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Im praktischen Teil sind in insgesamt fünf Zeitstunden zwei praktische Aufgaben zu bearbeiten. Während dieser Zeit wird in bis zu 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch geführt. Durch die Ausführung der Aufgaben sowie das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte planen und hierbei Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zum Umweltschutz, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
a)
Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsstellen einschließlich Anbringen von Verkehrszeichen,
b)
Verlegen von Pflaster in höhengerechter Lage,
c)
Herstellen eines Bauwerksteils.
(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 150 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen:
a)Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutz~ 15 Minuten,
b)Arbeitsvorbereitende Maßnahmen~ 60 Minuten,
c)Bautechnische Grundlagen~ 60 Minuten,
d)Verkehrs- und Wegerecht~ 15 Minuten.

§ 11 StrWärtPrüfO - Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die im geltenden Ausbildungsrahmenplan für die Straßenwärterausbildung aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse, die im Ausbildungsbetrieb und in der überbetrieblichen Ausbildung zu vermitteln sind, sowie auf den Lehrstoff des Berufsschulunterrichts, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden drei praktische Aufgaben bearbeiten und während dieser Zeit in höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Für die praktischen Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:
1.
Durchführen von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Straßen oder Bauwerken,
2.
Durchführen von Maßnahmen der Grünpflege,
3.
Warten und Instandhalten der Straßenausstattung,
4.
Durchführen von Maßnahmen des Winterdienstes.
Bei mindestens einer der praktischen Aufgaben ist das verkehrssichere Führen eines Fahrzeuges der Klasse CE auf öffentlichen Straßen nachzuweisen. Durch die Ausführung der Aufgaben sowie das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben kunden- und zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher Vorgaben selbständig planen und umsetzen, qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, Arbeitsstellen einrichten und sichern, mit Baumaterialien umgehen, technische Unterlagen anfertigen und anwenden, Messungen durchführen, Werk- und Hilfsstoffe bearbeiten sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen handhaben und warten kann.
(3) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
1.
Straßeninstandhaltung,
2.
Sicherheit und Straßenbetrieb sowie
3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
In den Prüfungsbereichen Straßeninstandhaltung sowie Sicherheit und Straßenbetrieb sind fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Inhalten zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege schriftlich darzustellen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
1.
Für den Prüfungsbereich Straßeninstandhaltung:
a)
Skizzen und Zeichnungen,
b)
Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Straßen,
c)
Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Bauwerken.
2.
Für den Prüfungsbereich Sicherheit und Straßenbetrieb:
a)
Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsstellen,
b)
Sichern und Räumen von Unfallstellen,
c)
Grünpflege,
d)
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen,
e)
Winterdienst.
3.
Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
Allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
Durch die Ausführung des schriftlichen Teils der Prüfung soll der Prüfling zeigen, dass er Aufträge übernehmen, betriebliche Abläufe umsetzen, Unterlagen auswerten, Grundsätze des betriebswirtschaftlichen Handelns sowie rechtliche Bestimmungen anwenden kann. Dabei soll er die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit, den Umweltschutz, qualitätssichernde Maßnahmen, Maßnahmen der Kundenorientierung sowie Aufgaben der Straßenbaulastträger berücksichtigen.
(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1.im Prüfungsbereich Straßeninstandhaltung150 Minuten,
2.im Prüfungsbereich Sicherheit und Straßenbetrieb150 Minuten,
3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
1.Prüfungsbereich Straßeninstandhaltung40 Prozent,
2.Prüfungsbereich Sicherheit und Straßenbetrieb 40 Prozent,
3.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

§ 12 StrWärtPrüfO - Prüfungsaufgaben

(1) Der Prüfungsausschuss beschließt die Prüfungsaufgaben sowie Lösungs- und Bewertungskriterien und die zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel. Arbeits- und Hilfsmittel sind in den Prüfungsaufgaben anzugeben.
(2) Der Prüfungsausschuss kann überregional erstellte Prüfungsaufgaben übernehmen, soweit diese von Gremien erstellt oder ausgewählt worden sind, die entsprechend § 2 zusammengesetzt worden sind.

§ 13 StrWärtPrüfO - Prüfung Behinderter

Schwerbehinderten sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit dem Schwerbehinderten oder der Schwerbehinderten zu erörtern.

§ 14 StrWärtPrüfO - Ausschluss der Öffentlichkeit

(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
(2) Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle Gäste zulassen, wenn diese ein berechtigtes Interesse an der Teilnahme haben.
(3) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

§ 15 StrWärtPrüfO - Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüflinge haben sich auf Verlangen der oder des Vorsitzenden bzw. des oder der Aufsichtführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel und die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§ 16 StrWärtPrüfO - Leitung und Aufsicht

(1) Die Prüfungen werden unter Leitung des oder der Vorsitzenden vom Prüfungsausschuss abgenommen.
(2) Mit Ablauf der Bearbeitungsfrist hat der Prüfling seine Arbeit mit allen Notizen bei dem oder der Aufsichtführenden abzugeben.
(3) Der oder die Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift an. Er oder sie vermerkt darin jede Unregelmäßigkeit und verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe.

§ 17 StrWärtPrüfO - Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Täuscht der Prüfling während der schriftlichen Prüfung oder versucht er zu täuschen, so teilt der Aufsichtführende dies dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit. Der Prüfling darf jedoch an der schriftlichen Prüfung bis zu deren Ende teilnehmen. Stört der Prüfling den Prüfungsablauf erheblich, so kann ihn der Aufsichtführende von den anstehenden Prüfungsaufgaben vorläufig ausschließen.
(2) Über die Folgen der Täuschung oder des Täuschungsversuchs oder des Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings. In schwer wiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das Gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen.

§ 18 StrWärtPrüfO - Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(2) Tritt der Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich geschlossene Prüfungsleistungen anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt. (z. B. im Krankheitsfall durch Vorlage eines ärztlichen Attests)
(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfungsbewerber an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss.
(5) Hat ein wichtiger Grund für den Rücktritt oder die Nichtteilnahme vorgelegen, so legt der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüfungsbewerbers einen möglichst frühzeitigen neuen Prüfungstermin fest.

§ 19 StrWärtPrüfO - Bewertungssystem

(1) Für die Prüfungsleistungen gemäß der Gliederung der Prüfung nach den §§ 10 und 11 sowie für die Gesamtleistung ist der nachfolgende 100-Punkte-Schlüssel anzuwenden:
für eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
100 bis 92 Punkte = Note 1 = sehr gut,
für eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
unter 92 bis 81 Punkte = Note 2 = gut,
für eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung
unter 81 bis 67 Punkte = Note 3 = befriedigend,
für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
unter 67 bis 50 Punkte = Note 4 = ausreichend,
für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind
unter 50 bis 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft,
für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse lückenhaft sind
unter 30 bis 0 Punkte = Note 6 = ungenügend.
(2) Der 100-Punkte-Schlüssel ist auch auf Prüfungsleistungen anzuwenden, die innerhalb von Prüfungsbereichen bzw. Prüfungsgebieten zu erbringen und ihrer Natur nach für sich genommen zu bewerten sind.
(3) Jede Prüfungsleistung ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses getrennt und selbstständig zu bewerten.

§ 20 StrWärtPrüfO - Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuss stellt die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis der Prüfung fest.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei der drei Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Werden die Prüfungsleistungen in einer praktischen Aufgabe oder in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(3) Bei nicht bestandener Abschlussprüfung kann der Prüfungsausschuss bestimmen, dass in bestimmten Prüfungsbereichen eine Wiederholungsprüfung nicht erforderlich ist.
(4) Der Prüfungsausschuss teilt dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin am letzten Prüfungstag mit, ob er oder sie die Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat. Hierüber ist dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin eine von dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnende Bescheinigung auszuhändigen. Dabei ist als Termin des Bestehens bzw. des Nichtbestehens der Tag der letzten Prüfungsleistung einzusetzen.

§ 21 StrWärtPrüfO - Prüfungszeugnisse

(1) Nach abgelegter Zwischenprüfung wird dem oder der Auszubildenden eine Bescheinigung über das Ergebnis seiner oder ihrer Prüfungsleistungen ausgehändigt. Je eine Ausfertigung erhalten außerdem ggf. der/die gesetzliche Vertreter/in des Prüflings, der oder die Ausbildende, die Berufsschule und die zuständige Stelle.
(2) Bei bestandener Abschlussprüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis. Das Prüfungszeugnis enthält:
die Bezeichnung "Prüfungszeugnis nach § 34 BBiG ",
den Ausbildungsberuf,
die Personalien des Prüflings, (Name, Geburtsort und -tag),
die Ergebnisse der Prüfungsleistungen in der praktischen Prüfung, den Prüfungsbereichen 1 bis 3 der schriftlichen Prüfung sowie das Gesamtergebnis der Prüfung,
das Datum des Bestehens der Prüfung,
die Unterschrift des/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.,
Unterschrift der zuständigen Stelle.

§ 22 StrWärtPrüfO - Nicht bestandene Abschlussprüfung

(1) Bei nicht bestandener Abschlussprüfung erhält der Prüfling vom Prüfungsausschuss eine schriftliche Bescheinigung. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsteilen ausreichende Leistungen erbracht worden sind, ggf. welcher Prüfungsteil in einer Wiederholungsprüfung zu wiederholen ist und wann die Wiederholung der Prüfung frühestens möglich ist.
(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 23 ist hinzuweisen.

§ 23 StrWärtPrüfO - Wiederholung der Prüfung

(1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden.
(2) Der Prüfungsausschuss legt fest, zu welchem Zeitpunkt die Prüfung frühestens wiederholt werden kann.
(3) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsbewerber oder die Prüfungsbewerberin auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorausgegangenen Prüfung ausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nichtbestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
(4) Für den Antrag auf Zulassung zur Prüfung und die Zulassung zur Wiederholungsprüfung finden §§ 8 und 9 Anwendung.

§ 24 StrWärtPrüfO - Rechtsbehelfe

Entscheidungen und Bescheinigungen des Prüfungsausschusses und der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsbewerber oder die Prüfungsbewerberin bzw. den Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 25 StrWärtPrüfO - Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfling während des Zeitraumes von sechs Monaten nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Niederschriften zehn Jahre nach Abschluss der Prüfung bei der zuständigen Stelle aufzubewahren.

§ 26 StrWärtPrüfO - Übergangsregelung

Für zweijährige Berufsausbildungsverhältnisse, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Prüfungsverordnung bestehen, gelten weiterhin die bisherigen Prüfungsvorschriften.

§ 26a StrWärtPrüfO - Weitere Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum Ablauf des 14. 5. 2007 begründet worden sind, ist § 11 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 27 StrWärtPrüfO - Genehmigung, In-Kraft-Treten

Diese Prüfungsordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch das MW am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Nds. MBl. in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung vom 18. 8. 1983 (Nds. MBl. S. 786), zuletzt geändert durch Bek. d. MW v. 3. 4. 1997 (Nds. MBl. S. 782) außer Kraft.
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