Qualifizierungen gemäß § 13 Abs. 1 und 2 der Niedersächsischen Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (NLVO-Bildung) und Erwerb einer Ergänzungsqualifikation f...
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Qualifizierungen gemäß § 13 Abs. 1 und 2 der Niedersächsischen Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (NLVO-Bildung) und Erwerb einer Ergänzungsqualifikation für ein Lehramt
- Qualifizierungen gemäß § 13 Abs. 1 und 2 der Niedersächsischen Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (NLVO-Bildung) und Erwerb einer Ergänzungsqualifikation für ein Lehramt
- Qualifizierungen gemäß § 13 Abs. 1 und 2 der Niedersächsischen Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (NLVO-Bildung) und Erwerb einer Ergänzungsqualifikation für ein Lehramt
- Abschnitt 1 NLVO-Bildung-QRdErl - Einführung
- Abschnitt 2 NLVO-Bildung-QRdErl - Pädagogisch-didaktische Qualifizierung gemäß § 13 Abs. 1 NLVO-Bildung
- Abschnitt 3 NLVO-Bildung-QRdErl - Qualifizierung gemäß § 13 Abs. 2 NLVO-Bildung für Beamtinnen und Beamte, denen erstmalig ein Amt übertragen werden soll, das der Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien oder für das Lehramt an berufsbildenden Schulen zugeordnet ist (§ 5 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 NLVO-Bildung)
- Abschnitt 4 NLVO-Bildung-QRdErl - Erwerb einer Ergänzungsqualifikation für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Haupt- und Realschulen oder das Lehramt für Sonderpädagogik (§ 5 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 NLVO-Bildung) durch Qualifizierung
- Abschnitt 5 NLVO-Bildung-QRdErl - Erwerb einer Ergänzungsqualifikation für ein Lehramt ohne weitere Qualifizierungsmaßnahmen
- Abschnitt 6 NLVO-Bildung-QRdErl - Sonstige Einzelfälle
- Abschnitt 7 NLVO-Bildung-QRdErl - Lehrkräfte im Beschäftigtenverhältnis
- Abschnitt 8 NLVO-Bildung-QRdErl - Übergangsvorschriften
- Abschnitt 9 NLVO-Bildung-QRdErl - Schlussbestimmungen
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