Qualifizierungen gemäß § 13 Abs. 1 und 2 der Niedersächsischen Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (NLVO-Bildung) und Erwerb einer Ergänzungsqualifikation f...
DE - Landesrecht Niedersachsen

Qualifizierungen gemäß § 13 Abs. 1 und 2 der Niedersächsischen Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (NLVO-Bildung) und Erwerb einer Ergänzungsqualifikation für ein Lehramt

Qualifizierungen gemäß § 13 Abs. 1 und 2 der Niedersächsischen Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (NLVO-Bildung) und Erwerb einer Ergänzungsqualifikation für ein Lehramt

RdErl. d. MK v. 4.12.2019 - 14 - 03 111/24 (67)
Vom 4. Dezember 2019 (SVBl. 2020 S. 4, 67)
Geändert durch RdErl. vom 28. Mai 2023 (SVBl. S. 374)
- VORIS 20411 -
Bezug:
a)
RdErl. d. MK v. 28.8.2012 (SVBl. S. 509) - VORIS 20411 -
b)
RdErl. d. MK v. 2.4.2014 (SVBl. S. 206), geändert durch RdErl. v. 27.8.2019 (SVBl. S. 518) - VORIS 22410 -
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Einführung1
Pädagogisch-didaktische Qualifizierung gemäß § 13 Abs. 1 NLVO-Bildung2
Qualifizierung gemäß § 13 Abs. 2 NLVO-Bildung für Beamtinnen und Beamte, denen erstmalig ein Amt übertragen werden soll, das der Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien oder für das Lehramt an berufsbildenden Schulen zugeordnet ist (§ 5 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 NLVO-Bildung)3
Erwerb einer Ergänzungsqualifikation für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Haupt- und Realschulen oder das Lehramt für Sonderpädagogik (§ 5 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 NLVO-Bildung) durch Qualifizierung4
Erwerb einer Ergänzungsqualifikation für ein Lehramt ohne weitere Qualifizierungsmaßnahmen5
Sonstige Einzelfälle6
Lehrkräfte im Beschäftigtenverhältnis7
Übergangsvorschriften8
Schlussbestimmungen9

Abschnitt 1 NLVO-Bildung-QRdErl - Einführung

Die Niedersächsische Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (NLVO-Bildung) vom 19.5.2010 (Nds. GVBl. S. 218), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2.3.2017 (Nds. GVBl. S. 60), sieht in § 13 Abs. 1 und 2 für verschiedene Personengruppen den erfolgreichen Abschluss von Qualifizierungen vor. Gemäß § 13 Abs. 1 NLVO-Bildung müssen Lehrkräfte, die eine Lehrbefähigung durch Studium und berufliche Tätigkeit erworben haben, Lehrerinnen und Lehrer für Fachpraxis sowie Seefahrtoberlehrerinnen und Seefahrtoberlehrer während der Probezeit pädagogisch-didaktische Qualifizierungen erfolgreich abschließen (vgl. Nr. 2). Gemäß § 13 Abs. 2 NLVO-Bildung ist vor der erstmaligen Übertragung eines Amtes, das einer Lehrbefähigung nach § 5 Abs. 2 NLVO-Bildung zugeordnet ist, unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls eine Qualifizierung erforderlich (vgl. Nr. 3).
Qualifizierungserfordernisse ergeben sich aus personalwirtschaftlichen Gründen regelmäßig auch in anderen als den in § 13 Abs. 1 und 2 NLVO-Bildung geregelten Fällen, wenn Beamtinnen und Beamten erstmalig ein Amt übertragen werden soll, das einer anderen als der erworbenen Lehrbefähigung zugeordnet ist; auch hierfür sind in der Regel eine die erworbene Lehrbefähigung ergänzende Qualifizierungsmaßnahme und die Feststellung der entsprechenden Ergänzungsqualifikation Voraussetzung (vgl. Nr. 4). Ist in bestimmten Fällen keine Qualifizierungsmaßnahme notwendig, so bedarf es einer besonderen Feststellung der Ergänzungsqualifikation durch die hierfür zuständige Stelle (vgl. Nr. 5). Im Falle dieser besonderen Feststellung bzw. einer erfolgreichen, vorgenannten Qualifizierungsmaßnahme werden die Beamtinnen und Beamten bei personalwirtschaftlichen Entscheidungen den Beamtinnen und Beamten, die eine entsprechende Lehrbefähigung erworben haben, gleichgestellt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 9 Satz 1 des Runderlasses vom 4. Dezember 2019 (SVBl. 2020 S. 4, 67)

Abschnitt 2 NLVO-Bildung-QRdErl - Pädagogisch-didaktische Qualifizierung gemäß § 13 Abs. 1 NLVO-Bildung

von Beamtinnen und Beamten auf Probe, die eine Lehrbefähigung
a)
für ein Lehramt an allgemein bildenden Schulen ( § 8 NLVO-Bildung ),
b)
für das Lehramt an berufsbildenden Schulen ( § 8 NLVO-Bildung ),
c)
als Lehrerin oder Lehrer für Fachpraxis ( § 9 NLVO-Bildung ) oder
d)
als Seefahrtoberlehrerin oder Seefahrtoberlehrer ( § 10 NLVO-Bildung )
erworben haben.
2.1 Qualifizierungseinrichtungen
Die pädagogisch-didaktische Qualifizierung erfolgt an öffentlichen Schulen oder anerkannten Ersatzschulen der jeweiligen Schulform und an Studienseminaren, die für das entsprechende Lehramt ausbilden und an denen die Fachseminare eingerichtet sind.
2.2 Einführungsveranstaltungen
Zu Beginn der Qualifizierung nehmen die zu Qualifizierenden an einer für diesen Personenkreis konzipierten mehrtägigen pädagogisch-didaktischen Einführungsveranstaltung teil.
2.3 Dauer der Qualifizierung
Die Qualifizierung wird während der Probezeit durchgeführt.
Die Dauer der Qualifizierung an der Schule (vgl. Nr. 2.7) entspricht der Dauer der regelmäßigen Probezeit. Die pädagogisch-didaktische Qualifizierungsmaßnahme an einem Studienseminar (vgl. Nr. 2.9) ist zu Beginn der Probezeit zu durchlaufen und dauert 18 Monate, bei Lehrkräften für Fachpraxis 24 Monate.
Bei Über- oder Unterschreitung der regelmäßigen Probezeit ist die Qualifizierung individuell anzupassen.
2.4 Qualifizierende
Qualifizierende sind die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und von ihr oder ihm bestimmte betreuende Lehrkräfte der Unterrichtsfächer. In den Studienseminaren sind es die Ausbildenden in Pädagogik und den jeweiligen Fachdidaktiken.
2.5 Vorgesetzte
Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist die Schulleiterin oder der Schulleiter der Schule, an der die zu Qualifizierenden überwiegend unterrichten. Sie oder er trägt die Gesamtverantwortung für die Qualifizierung der Beamtinnen und Beamten während der Probezeit, koordiniert die Qualifizierung durch Schule und Studienseminar und stellt unter Berücksichtigung der gemäß Nr. 2.9 vom Studienseminar abgegebenen Feststellung vor der Entscheidung über die Bewährung in der Probezeit fest, ob die gesamte Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen wurde. Hierüber findet ein Gespräch mit der oder dem zu Qualifizierenden statt. Ist die Qualifizierung an mehreren Schulen erfolgt, hat die oder der Vorgesetzte vor der Feststellung, ob die gesamte Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen wurde, zusätzlich von der jeweiligen Schulleiterin oder dem jeweiligen Schulleiter eine Stellungnahme einzuholen. Wird die Probezeit verlängert, weil die Bewährung mangels erfolgreich abgeschlossener Qualifizierung noch nicht festgestellt werden konnte, ist mit der oder dem zu Qualifizierenden ein Maßnahmenplan zu erstellen, der es ermöglichen soll, vorhandene Defizite abzustellen.
2.6 Unterrichtsverpflichtung / Freistellung der zu Qualifizierenden
Gemäß § 18 der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule) werden die zu Qualifizierenden für die Teilnahme an den Seminarveranstaltungen von ihrer Dienstverpflichtung mit wöchentlich fünf Unterrichtsstunden freigestellt. Die Freistellung endet mit dem Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme am Studienseminar.
2.7 Qualifizierung durch die Schule
Die zu Qualifizierenden werden von Beginn der Probezeit an in die schulpraktische Arbeit an der jeweiligen Schule (für Seefahrtoberlehrerinnen und Seefahrtoberlehrer: Fachschule Seefahrt) eingeführt. Dafür benennt die Schulleiterin oder der Schulleiter geeignete Lehrkräfte, die insbesondere Hospitationen und Beratungsgespräche mit den zu Qualifizierenden durchführen. Dafür erhalten diese Lehrkräfte für jede zu qualifizierende Person pro Fach eine Anrechnungsstunde ( § 15 Nds. ArbZVO-Schule ).
Für die zu Qualifizierenden, die gemäß § 8 NLVO-Bildung eine Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien erworben haben, ist ein Einsatz in der gymnasialen Oberstufe von mindestens einem Schulhalbjahr verbindlich vorzusehen. Sofern die Schule, an der die oder der zu Qualifizierende eingestellt worden ist, nicht über eine gymnasiale Oberstufe verfügt, ist der Einsatz durch Abordnung an eine entsprechende Schule für mindestens je einen Kurs in jedem Unterrichtsfach vorzusehen.
Für die zu Qualifizierenden, die gemäß § 8 NLVO-Bildung eine Lehrbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen erworben haben, ist ein Einsatz in mindestens einem Fach im beruflichen Gymnasium oder in der Fachoberschule von mindestens einem Schulhalbjahr verbindlich vorzusehen. Sofern die Schule, an der die oder der zu Qualifizierende eingestellt worden ist, nicht über ein berufliches Gymnasium oder eine Fachoberschule verfügt, ist der Einsatz durch Abordnung an eine entsprechende Schule vorzusehen.
Während der pädagogisch-didaktischen Qualifizierungsmaßnahme am Studienseminar (vgl. Nr. 2.9) müssen die zu Qualifizierenden neben ihrer Unterrichtsverpflichtung Hospitationen im Unterricht einer erfahrenen Lehrkraft wahrnehmen.
Die zu Qualifizierenden haben zusätzlich an Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von insgesamt mindestens vier Tagen mit dem Ziel der weiteren Professionalisierung für den Lehrerberuf teilzunehmen. Sie werden im Umfang der Fortbildungsmaßnahmen von der Unterrichtsverpflichtung freigestellt.
2.8 Zuweisung an ein Studienseminar
Das zuständige Regionale Landesamt für Schule und Bildung (RLSB) legt das Fach bzw. die Fächer (Unterrichtsfächer bzw. berufliche oder sonderpädagogische Fachrichtungen, für Seefahrtoberlehrerinnen und Seefahrtoberlehrer Fächer des berufsbezogenen Lernbereichs) fest, in denen die Qualifizierung erfolgen soll, und weist die zu Qualifizierenden einem Studienseminar zu. Lehrkräfte, die an Integrierten Gesamtschulen oder an Oberschulen mit gymnasialem Angebot auf einer Stelle für das Lehramt an Gymnasien eingestellt werden, sind einem Studienseminar für das Lehramt an Gymnasien zuzuweisen, sofern die Voraussetzungen für den Erwerb der Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen. Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien, deren Einsatz an einer berufsbildenden Schule erfolgt, sind abweichend von Nr. 2.1 einem Studienseminar für das Lehramt an berufsbildenden Schulen zuzuweisen.
2.9 Qualifizierung durch das Studienseminar
Das Studienseminar unterstützt den Kompetenzerwerb zur Entwicklung professionellen Lehrerhandelns bei den zu Qualifizierenden durch Seminarveranstaltungen, Unterrichtsbesuche sowie Beratungsgespräche und stellt zum Ende dieser Qualifizierungsmaßnahme fest, ob die oder der zu Qualifizierende sie erfolgreich absolviert hat.
Die zu Qualifizierenden nehmen teil an den Seminarveranstaltungen in Pädagogik und den jeweiligen Fachdidaktiken. Es sind in der Regel zwei Unterrichtsbesuche je Fach durchzuführen. Bei Lehrerinnen und Lehrern für Fachpraxis sowie Seefahrtoberlehrerinnen und Seefahrtoberlehrern erfolgen vier Unterrichtsbesuche in der der Vorbildung entsprechenden Fachrichtung. Die zu Qualifizierenden bereiten den Unterricht aus Anlass der Unterrichtsbesuche schriftlich vor, reflektieren im Anschluss den Unterricht und treffen Absprachen mit den Ausbildenden zur Weiterentwicklung ihres professionellen Lehrerhandelns.
Den Ausbildenden des Studienseminars werden gemäß § 15 Nds. ArbZVO-Schule für jede zu qualifizierende Person pro Fach Anrechnungsstunden in dem für die Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen Umfang gewährt. Das Weitere wird im Erlasswege geregelt.
Das Ergebnis der Qualifizierungsmaßnahme ist in einem Kurzgutachten zu dokumentieren und der jeweiligen Schulleiterin oder dem jeweiligen Schulleiter zuzuleiten. Die zu Qualifizierenden erhalten eine Durchschrift.
2.10 Anrechnung
Eine bereits vor der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe vollständig oder teilweise absolvierte pädagogisch-didaktische Qualifizierungsmaßnahme an einem niedersächsischen Studienseminar soll angerechnet werden. Dies gilt auch für die Qualifizierung durch die Schule (vgl. Nr. 2.7).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 9 Satz 1 des Runderlasses vom 4. Dezember 2019 (SVBl. 2020 S. 4, 67)

Abschnitt 3 NLVO-Bildung-QRdErl - Qualifizierung gemäß § 13 Abs. 2 NLVO-Bildung für Beamtinnen und Beamte, denen erstmalig ein Amt übertragen werden soll, das der Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien oder für das Lehramt an berufsbildenden Schulen zugeordnet ist (§ 5 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 NLVO-Bildung)

Über die Zulassung zur Qualifizierung entscheidet das zuständige RLSB auf Antrag der Lehrkraft. Nach erfolgreicher Qualifizierung stellt das zuständige RLSB auch den Erwerb der Ergänzungsqualifikation für das jeweilige Lehramt fest. Die Qualifizierung begründet keinen Anspruch auf die Übertragung eines Amtes, das einer Lehrbefähigung nach § 5 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 NLVO-Bildung zugeordnet ist. Diese Lehrkräfte können sich, wenn sie entsprechend ihrer Ergänzungsqualifikation eingesetzt werden möchten, in einem im Bezugserlass zu b gesondert geregelten Verfahren um Übertragung eines der Ergänzungsqualifikation entsprechenden Einstiegsamtes bewerben.
Die Unterrichtstätigkeit muss überwiegend an der Schulform ausgeübt werden, die der Lehrbefähigung des Amtes entspricht, für das die Qualifizierung erfolgt; bei Nr. 3.1 kann dies grundsätzlich auch eine Kooperative Gesamtschule, eine Integrierte Gesamtschule oder eine Oberschule mit gymnasialem Angebot sein, bei Nr. 3.2.2 auch eine für Seefahrtberufe ausbildende Schule.
Die tatsächliche Unterrichtstätigkeit an der jeweiligen Schulform, für die die Qualifizierung erfolgt, soll mindestens ein Viertel der Regelstundenzahl dieser Schulform betragen, damit die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einzelfall in die Lage versetzt wird, am Ende der Qualifizierungsmaßnahme die Bewährung oder Nichtbewährung festzustellen. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls kann auch eine Verlängerung der Qualifizierungsmaßnahme in Betracht kommen, wenn die Bewährung oder Nichtbewährung bis zum Ende der Qualifizierungsmaßnahme noch nicht festgestellt werden kann.
3.1 Übertragung eines Amtes, das der Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien zugeordnet ist
Zu der Qualifizierung werden nur Lehrkräfte zugelassen, die ihre Lehrbefähigung nach § 6 NLVO-Bildung erworben haben und die über zwei Lehrbefähigungsfächer verfügen, die mit den Unterrichtsfächern des Gymnasiums übereinstimmen. Weitere Voraussetzung für die Zulassung ist, dass die Lehrkräfte die Probezeit bereits absolviert haben. Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen sind von der Qualifizierung für das Lehramt an Gymnasien ausgeschlossen.
Des Weiteren ist im Rahmen des Zulassungsverfahrens eine Anlassbeurteilung zu erstellen. Eine Zulassung kann nur erfolgen, wenn die Lehrkraft mindestens die Rangstufe B ("die Leistungsanforderungen werden deutlich übertroffen") erreicht.
Die Qualifizierung gliedert sich in zwei Phasen und umfasst insgesamt zwei Schuljahre.
In Phase I (ein Schuljahr) sind folgende Anforderungen zu erfüllen:
Fachbezogener Unterrichtseinsatz im Sekundarbereich I des Gymnasiums, im gymnasialen Zweig einer Kooperativen Gesamtschule, im Sekundarbereich I einer Integrierten Gesamtschule oder im gymnasialen Angebot einer Oberschule,
Teilnahme an mindestens einer mehrtägigen fachbezogenen Fortbildung sowie
Wahrnehmung mindestens einer fachbezogenen Hospitation bei einer Lehrkraft der Schule
pro Schulwoche im Sekundarbereich I.
Am Ende der Phase I nimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Unterrichtsbesichtigung in den beiden Fächern vor. Für die Unterrichtsbesichtigung kann die Fachberatung des angestrebten Lehramtes hinzugezogen werden. Anschließend stellt sie oder er auf der Grundlage der Unterrichtsbesichtigungen und der in der Phase I gezeigten Leistungen die Bewährung oder Nichtbewährung fest. Bei Nichtbewährung wird die Qualifizierung vorzeitig beendet.
In Phase II (ein Schuljahr) sind folgende Anforderungen zu erfüllen:
Fachbezogener Unterrichtseinsatz in den Sekundarbereichen I und II (Oberstufenkurse auf grundlegendem Anforderungsniveau),
Teilnahme an mindestens einer mehrtägigen fachbezogenen Fortbildung,
Wahrnehmung mindestens einer fachbezogenen Hospitation bei einer Lehrkraft der Schule pro Schulwoche im Sekundarbereich II, dabei auch in Oberstufenkursen auf erhöhtem Anforderungsniveau sowie
Teilnahme an mündlichen Abiturprüfungen als stimmberechtigtes oder nicht stimmberechtigtes Mitglied.
Sofern die Schule, an der die Qualifizierung in der ersten Phase absolviert wird, nicht über eine gymnasiale Oberstufe verfügt, ist die zweite Phase im Wege der Abordnung an einer entsprechenden Schule durchzuführen.
Am Ende der Phase II nimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter, an deren oder dessen Schule die Phase II absolviert worden ist, erneut eine Unterrichtsbesichtigung in den beiden Fächern vor. Anschließend stellt sie oder er auf der Grundlage der Unterrichtsbesichtigungen und der in der Phase II gezeigten Leistungen die Bewährung oder Nichtbewährung fest.
Lehrkräfte, die bereits eine mindestens zweijährige überwiegende Unterrichtstätigkeit an einem Gymnasium, im gymnasialen Zweig einer Kooperativen Gesamtschule, in der Oberstufe einer Integrierten Gesamtschule oder im gymnasialen Angebot einer Oberschule nachweisen, müssen nach Zulassung zur Qualifizierung nur noch die Anforderungen der Phase II erfüllen.
Haben Lehrkräfte das für das Lehramt an Gymnasien vorgeschriebene Studium mit einem Mastergrad (Master of Education), mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien oder mit einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen, während einer Unterrichtstätigkeit an einem Gymnasium wesentliche Teile aus den Phasen I und II erfüllt sowie in einer Anlassbeurteilung mindestens die Rangstufe C ("die Leistungsanforderungen werden gut erfüllt") erhalten, so gilt dies als Qualifizierung gemäß § 13 Abs. 2 NLVO-Bildung .
3.2 Übertragung eines Amtes, das der Lehrbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen zugeordnet ist
3.2.1 Lehrerinnen und Lehrer für Fachpraxis
Für die Qualifizierung sind Studienleistungen an einer Hochschule im Umfang von 180 Leistungspunkten nach dem European Credit Transfer System (ECTS) zu erbringen; davon 90 Leistungspunkte in der der Vorbildung entsprechenden beruflichen Fachrichtung, 70 Leistungspunkte in einem allgemeinen Unterrichtsfach für das Lehramt an berufsbildenden Schulen und 20 Leistungspunkte in Berufs- und Wirtschaftspädagogik i. S. der Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen vom 2.12.2015 (Nds. GVBl. S. 350).
Darüber hinaus ist die Teilnahme an pädagogisch-didaktischen Qualifizierungsmaßnahmen der Schule erforderlich, die auf die Einführung in die Tätigkeit als Theorielehrkraft in der entsprechenden Fachrichtung und des allgemeinen Unterrichtsfaches zielen. Diese umfassen mindestens jeweils 20 Stunden Hospitation in der beruflichen Fachrichtung und im allgemeinen Unterrichtsfach im Unterricht einer erfahrenen Lehrkraft mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen. Davon sind jeweils 10 Stunden pro Fach im Beisein dieser Lehrkraft selbstständig zu unterrichten. Die Lehrkraft sowie die Schulleiterin oder der Schulleiter beraten die Lehrkraft für Fachpraxis in der Ausübung ihrer Tätigkeit als Theorielehrkraft. Die Schulleiterin oder der Schulleiter nimmt während dieser Zeit zwei Unterrichtsbesichtigungen vor und stellt zum Ende der Qualifizierung die Bewährung oder Nichtbewährung fest.
3.2.2 Seefahrtoberlehrerinnen und Seefahrtoberlehrer
Die Qualifizierung beinhaltet eine mindestens zweijährige Unterrichtstätigkeit an einer berufsbildenden oder für Seefahrtberufe ausbildenden Schule. Während dieser Zeit sind 80 Stunden in den Fächern des berufsbezogenen Lernbereichs im Unterricht einer erfahrenen Lehrkraft mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen zu hospitieren. Davon sind 40 Stunden im Beisein der Lehrkraft selbstständig zu unterrichten.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter nimmt während dieser Zeit mindestens zwei Unterrichtsbesichtigungen vor und stellt zum Ende der Qualifizierung die Bewährung oder Nichtbewährung fest.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 9 Satz 1 des Runderlasses vom 4. Dezember 2019 (SVBl. 2020 S. 4, 67)

Abschnitt 4 NLVO-Bildung-QRdErl - Erwerb einer Ergänzungsqualifikation für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Haupt- und Realschulen oder das Lehramt für Sonderpädagogik (§ 5 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 NLVO-Bildung) durch Qualifizierung

Über die Zulassung zu einer Qualifizierungsmaßnahme zum Erwerb einer Ergänzungsqualifikation entscheiden die RLSB auf Antrag der Lehrkraft. Nach erfolgreicher Qualifizierung stellt das zuständige RLSB den Erwerb der Ergänzungsqualifikation für das jeweilige Lehramt fest.
Zu einer Ergänzungsqualifikation nach der Nummer 4.1 werden nur Lehrkräfte zugelassen, die über zwei Lehrbefähigungsfächer verfügen, die mit den Unterrichtsfächern der Schulform übereinstimmen, die dem Lehramt entspricht, auf das sich die Ergänzungsqualifikation bezieht.
Zu einer Ergänzungsqualifikation nach den Nummern 4.2 und 4.3 werden nur Lehrkräfte zugelassen, die über ein Lehrbefähigungsfach verfügen, das mit einem Unterrichtsfach der Schulform übereinstimmt, die dem Lehramt entspricht, auf das sich die Ergänzungsqualifikation bezieht.
Es sind folgende Berücksichtigungen möglich:
Unter den Nummern 4.1 bis 4.3 kann für das Fach Werte und Normen das Lehrbefähigungsfach Philosophie Berücksichtigung finden.
Unter Nummer 4.1 können die Fächer Biologie, Chemie, Geschichte, Erdkunde, Physik, Politik und Wirtschaft für das Fach Sachunterricht berücksichtigt werden.
Unter Nummer 4.2 kann für das Fach Politik und für das Fach Wirtschaft das Lehrbefähigungsfach Politik-Wirtschaft Berücksichtigung finden. Ebenso können die Bezugs- bzw. Vertiefungsfächer des Lehrbefähigungsfaches Sachunterricht berücksichtigt werden.
Der Erwerb einer Ergänzungsqualifikation nach den Nummern 4.1 bis 4.3 setzt eine mindestens einjährige überwiegende Unterrichtstätigkeit an der jeweiligen Schulform, für die die Ergänzungsqualifikation erworben werden soll, voraus.
Die tatsächliche Unterrichtstätigkeit an der jeweiligen Schulform, für die die Ergänzungsqualifikation erworben werden soll, soll mindestens ein Viertel der Regelstundenzahl dieser Schulform betragen, damit die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einzelfall in die Lage versetzt wird, am Ende der Qualifizierungsmaßnahme die Bewährung oder Nichtbewährung festzustellen. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls kann auch eine Verlängerung der Qualifizierungsmaßnahme in Betracht kommen, wenn die Bewährung oder Nichtbewährung bis zum Ende der Qualifizierungsmaßnahme noch nicht festgestellt werden kann.
Wird die Qualifizierungsmaßnahme für eine Schulleiterin oder einen Schulleiter an der Schule durchgeführt, die sie oder er leitet, stellt die jeweils zuständige schulfachliche Dezernentin oder der jeweils zuständige schulfachliche Dezernent die Bewährung oder Nichtbewährung fest.
4.1 Erwerb der Ergänzungsqualifikation für das Lehramt an Grundschulen durch Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen, an Realschulen, für Sonderpädagogik oder an Gymnasien
Zu der Ergänzungsqualifikation werden nur Lehrkräfte zugelassen, die neben einem weiteren Fach, das für das Lehramtsstudium für das Lehramt an Grundschulen gemäß Nds. MasterVO-Lehr in der jeweils geltenden Fassung vorgegeben ist, über das Lehrbefähigungsfach Deutsch oder Mathematik verfügen.
Für diese Lehrkräfte setzt der Erwerb der Ergänzungsqualifikation für das Lehramt an Grundschulen eine mindestens einjährige überwiegende Unterrichtstätigkeit an einer Grundschule voraus. Während dieser Zeit muss die Lehrkraft an Beratungsgesprächen von Erziehungsberechtigten beim Übergang der Schülerinnen und Schüler vom Primarbereich in den Sekundarbereich I teilnehmen.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter nimmt während dieser Zeit zwei Unterrichtsbesichtigungen vor. Die Besichtigungen finden im Erst- oder Anfangsunterricht des Faches Deutsch (Erstlesen, Schreiblernprozess) oder Mathematik statt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt zum Ende der Qualifizierungsmaßnahme die Bewährung oder Nichtbewährung fest.
4.2 Erwerb der Ergänzungsqualifikation für das Lehramt an Haupt- und Realschulen durch Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen, an Grund- und Hauptschulen, für Sonderpädagogik oder an Gymnasien
Für diese Lehrkräfte setzt der Erwerb der Ergänzungsqualifikation für das Lehramt an Haupt- und Realschulen eine mindestens einjährige überwiegende Unterrichtstätigkeit an einer Schulform mit Ausrichtung auf den mittleren Bildungsabschluss voraus. Der Unterricht ist in verschiedenen Schuljahrgängen zu erteilen, wobei ein Unterricht im Schuljahrgang 10 verpflichtend ist. Während dieser Zeit nimmt die Lehrkraft auch als nicht stimmberechtigtes Mitglied an mündlichen Abschlussprüfungen teil. Die Schulleiterin oder der Schulleiter nimmt während dieser Zeit zwei Unterrichtsbesichtigungen in verschiedenen Schuljahrgängen vor, wobei ein Unterrichtsbesuch im Schuljahrgang 10 verpflichtend ist, und stellt zum Ende der Qualifizierungsmaßnahme die Bewährung oder Nichtbewährung fest.
4.3 Erwerb der Ergänzungsqualifikation für das Lehramt für Sonderpädagogik durch Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen, an Grund- und Hauptschulen, an Grund-, Haupt- und Realschulen, an Haupt- und Realschulen, an Realschulen, an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen
Für diese Lehrkräfte setzt der Erwerb der Ergänzungsqualifikation für das Lehramt für Sonderpädagogik
den Nachweis eines Studiums einer sonderpädagogischen Fachrichtung im Umfang von 60 Leistungspunkten (nach ECTS) oder
den Nachweis eines universitären Studiums mit Studienleistungen in einem Umfang von mindestens 60 Leistungspunkten (nach ECTS), das sonderpädagogische Grundlagen und mindestens eine sonderpädagogische Fachrichtung umfasst,
voraus.
Darüber hinaus ist eine mindestens einjährige überwiegende Unterrichtstätigkeit in Lerngruppen erforderlich, in denen Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden, bei denen ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt worden ist. Der Förderschwerpunkt dieser Schülerinnen und Schüler muss einer der sonderpädagogischen Fachrichtungen entsprechen, für die im Rahmen dieser Qualifizierung Studienleistungen erbracht werden. Der Unterricht ist in verschiedenen Schuljahrgängen zu erteilen. Während dieser Zeit nimmt die Lehrkraft an Beratungssettings im inklusiven Unterricht teil und wird insbesondere in das Verfahren zur Feststellung eines Bedarfes an sonderpädagogischer Unterstützung eingeführt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter nimmt während dieser Zeit zwei Unterrichtsbesichtigungen in verschiedenen Schuljahrgängen vor, bei denen die sonderpädagogische Expertise, sofern nicht durch die Schulleiterin oder den Schulleiter selbst, durch Hinzuziehung einer entsprechend geeigneten Person sicherzustellen ist. Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt zum Ende der Qualifizierungsmaßnahme die Bewährung oder Nichtbewährung fest.
Das erfolgreiche Absolvieren einer berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahme des MK für das Lehramt für Sonderpädagogik kann ebenfalls zum Erwerb der Ergänzungsqualifikation führen, soweit eine solche angeboten wird.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 9 Satz 1 des Runderlasses vom 4. Dezember 2019 (SVBl. 2020 S. 4, 67)

Abschnitt 5 NLVO-Bildung-QRdErl - Erwerb einer Ergänzungsqualifikation für ein Lehramt ohne weitere Qualifizierungsmaßnahmen

Die Feststellung des Erwerbs der Ergänzungsqualifikation mit den jeweiligen Fächern trifft das zuständige RLSB auf Antrag der Lehrkraft.
5.1 Erwerb der Ergänzungsqualifikation für das Lehramt an Haupt- und Realschulen durch Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen
Für diese Lehrkräfte setzt der Erwerb der Ergänzungsqualifikation für das Lehramt an Haupt- und Realschulen voraus, dass sie eine mehrjährige überwiegende Unterrichtstätigkeit an einer Schulform mit Ausrichtung auf den mittleren Bildungsabschluss nachweisen können. Der Unterricht muss in verschiedenen Schuljahrgängen erteilt worden sein, wobei ein Unterricht im Schuljahrgang 10 verpflichtend ist. Dies gilt bei entsprechender Unterrichtstätigkeit auch für Lehrkräfte mit der früheren Befähigung für die Laufbahn des Lehramts an Grund- und Hauptschulen, denen durch § 6 Abs. 2 der Besonderen Niedersächsischen Laufbahnverordnung die frühere Befähigung für die Laufbahn des Lehramts an Grund-, Haupt- und Realschulen zuerkannt wurde.
5.2 Für Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Realschulen wird der Erwerb der Ergänzungsqualifikation für das Lehramt an Haupt- und Realschulen festgestellt.
5.3 Haben Lehrkräfte mit einer Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung zusätzlich das für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, das Lehramt an Haupt- und Realschulen, das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen, das Lehramt an Realschulen oder das Lehramt für Sonderpädagogik vorgeschriebene Studium mit einem Mastergrad (Master of Education), mit der Ersten Staatsprüfung für das jeweilige Lehramt oder mit einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen, so wird für sie der Erwerb der entsprechenden Ergänzungsqualifikation festgestellt. Zum Studium des Lehramts an Gymnasien sind Regelungen in Nr. 3.1 getroffen.
5.4 Erwerb der Ergänzungsqualifikation für das Lehramt an Haupt- und Realschulen durch Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen
5.4.1 Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen der technischen Fachrichtungen
Für diese Lehrkräfte wird der Erwerb der Ergänzungsqualifikation für das Lehramt an Haupt- und Realschulen im Unterrichtsfach Technik und einem allgemeinen Unterrichtsfach festgestellt, wenn sie neben einer technischen Fachrichtung über ein Lehrbefähigungsfach verfügen, das zu den Fächern gehört, die für das Lehramtsstudium für das Lehramt an Haupt- und Realschulen gemäß Nds. MasterVO-Lehr in der jeweils geltenden Fassung vorgegeben sind.
5.4.2 Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen mit der Fachrichtung Ökotrophologie (Hauswirtschaft) oder der Fachrichtung Lebensmittelwissenschaft (Ernährung)
Für diese Lehrkräfte wird der Erwerb der Ergänzungsqualifikation für das Lehramt an Haupt- und Realschulen im Unterrichtsfach Hauswirtschaft und einem allgemeinen Unterrichtsfach festgestellt, wenn sie neben der Fachrichtung Ökotrophologie (Hauswirtschaft) oder der Fachrichtung Lebensmittelwissenschaft (Ernährung) über ein Lehrbefähigungsfach verfügen, das zu den Fächern gehört, die für das Lehramtsstudium für das Lehramt an Haupt- und Realschulen gemäß Nds. MasterVO-Lehr in der jeweils geltenden Fassung vorgegeben sind.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 9 Satz 1 des Runderlasses vom 4. Dezember 2019 (SVBl. 2020 S. 4, 67)

Abschnitt 6 NLVO-Bildung-QRdErl - Sonstige Einzelfälle

Einzelfälle, die von den Nummern 3 bis 5 nicht erfasst sind, sind dem MK zur Entscheidung vorzulegen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 9 Satz 1 des Runderlasses vom 4. Dezember 2019 (SVBl. 2020 S. 4, 67)

Abschnitt 7 NLVO-Bildung-QRdErl - Lehrkräfte im Beschäftigtenverhältnis

Die Regelungen der Nummern 3 bis 5 dieses RdErl. gelten entsprechend auch für Lehrkräfte im Beschäftigtenverhältnis, die die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung erworben haben.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 9 Satz 1 des Runderlasses vom 4. Dezember 2019 (SVBl. 2020 S. 4, 67)

Abschnitt 8 NLVO-Bildung-QRdErl - Übergangsvorschriften

Für Lehrkräfte, die zu einer Qualifizierungsmaßnahme nach den Nrn. 3, 4 oder 6 vor dem 1. Januar 2020 zugelassen worden sind, richtet sich der Erwerb weiterhin nach dem Bezugserlass zu a.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 9 Satz 1 des Runderlasses vom 4. Dezember 2019 (SVBl. 2020 S. 4, 67)

Abschnitt 9 NLVO-Bildung-QRdErl - Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 1.1.2020 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft. Der Bezugserlass zu a tritt mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 9 Satz 1 des Runderlasses vom 4. Dezember 2019 (SVBl. 2020 S. 4, 67)
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