Verordnung über die Leichenschau und die Bestattung (818.601)
INHALT
Verordnung über die Leichenschau und die Bestattung
- Verordnung über die Leichenschau und die Bestattung
- § 3 Die Gemeinden erlassen im Rahmen der Bestimmungen dieser
- § 15 Für jede Leiche ist grundsätzlich ein besonderer Sarg zu verwen-
- § 16 Das Gesundheitsamt 3) kann in Ausnahmefällen auf begründetes
- § 24 Die Särge werden im Friedhof beigesetzt, wenn nicht ausdrücklich
- § 29 10)
- § 35 Die Gemeinden können Privatgräber zur Verfügung stellen. Sie
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