Verordnung über die Leichenschau und die Bestattung (818.601)
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Verordnung über die Leichenschau und die Bestattung

1) sowie von Art. 9 des Gemeinde- Juli 1892 2) , estattung. schliessen. - und hofbeamten enthält die Personalien, Zeit rabnummern. Vollzugs - behörden Personal

§ 3 Die Gemeinden erlassen im Rahmen der Bestimmungen dieser

Verordnung ein Friedhof - und Bestattungsreglement. Dieses be- darf der Genehmigung des Regi erungsrates. II. Leichenschau, Todesbescheinigung und Leichenpass
8)
§ 4
8)
1 Wer beim Tod einer Person zugegen war oder einen Leichnam findet, zieht eine Ärztin oder einen Arzt bei.
2 Ist die Person in einem Spital, einem Alters - und Pflegheim oder einer vergleichbaren Einrichtung verstorben, erfolgt der Beizug durch die Leitung der Einrichtung.
3 Bestehen Anzeichen, dass der Tod Folge eines Unfalls, einer Selbsttötung, einer Fehlbehandlung oder einer Straftat war, oder wird eine unbekannte Person tot aufgefunden, ist unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen. Die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft bietet eine sachverständige Ärztin oder einen sachverständigen Arzt auf.
§ 5
8)
1 Die beigezogene Ärztin oder der beigezogene Arzt stellt aufgrund einer sorgfältigen persönlichen Untersuchung die Identität der ver- storbenen Person, den Tod, die Todesart und den Todeszeitpunkt fest.
2 Steht nicht fest, dass es sich um einen natürlichen Tod handelt, benachrichtigt die Ärztin oder der Arzt unverzüglich die Polizei.
§ 6
8)
1 Die Ärztin oder der Arzt hält das Ergebnis der Leichenschau in der Todesbescheinigung fest.
2 Sie oder er verwendet dazu das vom Kanton vorgesehene For- mular.
3 Der Ausstand der Ärztin oder des Arztes richtet sich nach den Bestimmungen der eidgenössischen Zivilstandsverordnung vom
28. April 2004 (ZStV). Bestimmungen der Gemeinden Beizug einer Ärztin oder ei- nes Arztes oder der Polizei
8) Leichenschau
8) Todesbeschei- nigung a) Inhalt
8)
nd dem gemäss Zivilstandsverordnung zuständigen kleidet wird. Er legt sie in den Sarg und verabredet mit nen Zeit und Art der Abdankung und Bestattung. b) Übermitt- lung
8) Meldung von Todesfällen
8) Freigabe zur Bestattung
8) Aufgaben des Bestattungs - beam ten
§ 14
1 Die Gemeinden sorgen für einen genügenden Vorrat von Särgen unterschiedl icher Grösse.
2 Der Sarg ist aus rasch und vollständig verrottenden Weichhol brettern anzufertigen. Der Boden wird mit Torfmull, Hobelspänen oder anderem saugfähigem und verweslichem Material bedeckt.
3 Plastikhüllen dürfen nur in Ausnahmefällen und nur zum Trans- port von Leichen oder Leichteilen verwendet werden. Diese sind so bald als möglich ohne Plasti khüllen in einen Sarg zu legen.

§ 15 Für jede Leiche ist grundsätzlich ein besonderer Sarg zu verwen-

den. Im gleichen Sarg dürfen dagegen beigesetzt werden: a) eine bei der Geburt des Kindes gestorbene Wöchnerin mit i rem toten Kind, b) gleichzeitig verstorbene Kinder bis zu vier Jahren.

§ 16 Das Gesundheitsamt 3) kann in Ausnahmefällen auf begründetes

Gesuch die Ei nbalsamierung einer Leiche bewilligen. IV. Leichentransport
§ 17
1 Die einges argte Leiche wird am Sterbetag auf dem kürzesten Weg und ohne Aufenthalt in das Leichenhaus des Sterbe- Bestattungsortes überführt, sofern ein solches vorhanden ist. Der Leichnam kann bis zur Bestattung auch in schicklicher Weise in der Wohnung aufbew ahrt werden.
2 Die Leiche ist in jedem Falle in ein Leichenhaus oder in einen zur Aufbewahrung geeigneten Raum zu überführen, wenn sie anst ckungsgefährlich ist oder sich in rasch fortschreitender Verwesung befindet.
§ 18
1 Wenn der Sarg nicht get ragen wird, ist er in würdiger und hygi nisch einwand freier Weise mit einem Fahrzeug auf den Friedhof überzuführen.
2 Motorfahrzeuge für den Leichentransport bedürfen einer speziel- len B ewilligung der kantonalen Fahrzeugkontrolle. Särge Einsargung Einbalsa - mierung Überführung Fahrzeug
der Schweiz dürfen Leichen ohne besondere Vor- nahmen überführt werden. Muss die Fahrt unterbrochen rung bleiben vorbehalten. Die Leichenpässe werden ischen Vorschriften durch das Sekretariat des
3) ausgestellt. boten, Leichen ausserhalb der Friedhöfe zu beerdigen u- so- sen. igung der
7) Transport Verbot Ort Aufgaben des Friedhof - beamten
§ 23
4) Die Leichen dürfen nicht früher als 36 Stunden und nicht später als
7 T age nach dem Tod bestattet oder eingeäschert werden.

§ 24 Die Särge werden im Friedhof beigesetzt, wenn nicht ausdrücklich

die Feuerbe stattung verlangt wird.
§ 25
1 Särge, die von auswärts mit Leichenpass oder mit einem anderen gültigen Ausweis in ei ne Gemeinde zur Bestattung gebracht wer- den, brauchen nicht geöffnet zu werden. Ein Ausweis ist gültig, wenn er von einer Amt sstelle ausgestellt ist und bestätigt, dass die Leichenschau stattgefunden hat und die Leiche freigegeben wor- den ist.
2 Vorbehalten bleiben richterliche Entscheide.
§ 26
1 Auf Wunsch des Verstorbenen oder der Angehörigen ist die Feu- erbestattung z ugelassen.
2 Die Feuerbestattung ist untersagt, wenn sie dem Willen des Ver- storbenen erkennbar widerspricht.
§ 27
1 Die Leichen werden mitsamt den Holzsärgen eingeäschert. Die Asche wird in ei ner Urne gesammelt und beigesetzt.
2 Die Urne ist vom Friedhofbeamten zu versiegeln.
§ 28
1 Die Gemeinde kann den Angehörigen gestatten, die Aschenur- nen au sserhalb des Friedhofs aufzubewahren.
2 Solche Urnen können nachträglich im Friedhof beigesetzt wer- den, s ofern das Siegel unverletzt ist. Ist es erbrochen, so darf die Urne erst nach einer Untersuchung durch den Bezirksarzt beige- setzt werden.

§ 29 10)

1 Tot - und Fehlgeburten werden nach den Bestimmungen dieser Verordnung bestattet, wenn die Eltern eine Bestattung wünschen. Fristen Erdbestattung Bestattung auswärts Verstorbener Feuerbestattung Einäscherung Aufbewahrung von Urnen T otgeburten
verfügen. sen ist.
3) zur Genehmigung einzureichen. gelegt werden. n- m mächtig sein. Nötigenfalls kann dies e Forderung Anlage Bewilligung Anforderungen Grabtiefe Gräber
Särge überei nander beigesetzt werden. In diesem Fall ist das Grab
0,60 m tiefer ausz uheben.
2 Im gleichen Grab dürfen im Einverständnis mit den Angehörigen aller betreffenden eingeäscherten Personen bis zu fünf Urnen zu verschiedenen Zeiten bestattet werden.
3 Die Gemeinden sind befugt, in ihren Friedhöfen gemauerte Gr ber zu gestatten. Solche Gräber dürfen kein festes, durchgehen- des Bodenstück haben.

§ 35 Die Gemeinden können Privatgräber zur Verfügung stellen. Sie

sind be fugt, dafür Gebühren zu erheben.
§ 36
1 Die Gemeinden können die Bepflanzung und den Unterhalt der Gräber den Angehörigen überlassen oder bestimmten Friedhof- gärtnern vorbehalten, unter Rechnungsstellung an die Angehör gen.
2 Vernachlässigte Gräber sind von der Gemeinde in schlichter Weise zu bepflanzen. Die Kosten können den Angehörigen ver- rechnet werden.
§ 37
1 Erdgräber dürfen frühestens nach Ablauf von 25 Jahren geräumt und neu belegt werden.
2 Die Gemeinden können für Urnengräber eine kürzere Frist festl gen.
3 Die festgesetzte Ruhefrist wird nicht verlängert, wenn nachträg- lich in e inem Grab zusätzlich Urnen beigesetzt werden.
§ 38
1 Vor Ablauf der Ruhefri st darf ein Grab nur auf richterliche Anor nung oder mit Bewilligung des Gesundheitsamtes
3) geöffnet wer- den.
2 Der Bezirksarzt und ein Friedhofbeamter wohnen der Graböf nung bei.
3 Das Grab kann bereits am Vorabend bis auf eine dünne Er schicht ausgehoben werden und ist über Nacht mit kräftigen Boh- len abzudecken. Der Grabstein ist vorher zu entfernen. Privatgräber Bepflanzung Ruhefrist Graböffnungen
nen zu kennzeichnen. abaufschüttung gesetzt hat. efer einzugraben oder an anderer Stelle im Friedhof zu Aufruf nicht mindestens innert Monat s-
5) gen der Totengräber vom 29. Januar 1857 sowie Grabmal Neubelegung von Gräbern Verfügungsrecht über Grabmäler Inkrafttreten
Fussnoten:
1) SHR 810.100.
2) SHR 120.100.
3) Fassung gemäss V vom 9. Dezember 1986, in Kraft getreten am
1. Januar 1987 (Amtsblatt 1986, S. 1043).
4) Fassung gemäss RRB vom 24. März 1998, in Kraft getreten am
1. April 1998 (Amtsblatt 1998, S. 417).
5) Aufgehoben durch RRB vom 13. Dezember 1988, in Kraft getreten am 1. J anuar 1989 (Amtsblatt 1988, S. 1326).
6) In Kraft getreten am 3. November 1972 (Amtsblatt 1972, S. 1717).
7) Fassung gemäss RRB vom 14. Juni 2005, in Kraft getreten am
1. Juli 2005 (Amtsblatt 2005, S. 795).
8) Fassung gemäss RRB vom 7. Juni 2016, in Kraft getreten am
1. Juni 2016 (Amtsblatt 2016, S. 855).
9) Aufgehoben durch RRB vom 7. Juni 2016, in Kraft getr
1. Juni 2016 (Amtsblatt 2016, S. 855).
10) Fassung gemäss RRB vom 4. Juni 2024, in Kraft getreten am 1. Juli
2024 (Amtsblatt vom 7. Juni 2024, S. 9).
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