Vertrag über die Energiecharta (0.730.0) 
                
                
            INHALT
Vertrag über die Energiecharta
- Vertrag über die Energiecharta
 - Teil I Begriffsbestimmungen und Zweck
 - Art. 1 Begriffsbestimmungen
 - Art. 2 Zweck des Vertrags
 - Teil II Handel
 - Art. 3 Internationale Märkte
 - Art. 4 Nichtbeeinträchtigung des WTO-Übereinkommens ¹³
 - Art. 5 Handelsbezogene Investitionsmassnahmen
 - Art. 6 Wettbewerb
 - Art. 7 Transit
 - Art. 8 Weitergabe von Technologie
 - Art. 9 Zugang zu Kapital
 - Teil III Förderung und Schutz von Investitionen
 - Art. 10 Förderung, Schutz und Behandlung von Investitionen
 - Art. 11 Personal in Schlüsselpositionen
 - Art. 12 Entschädigung für Verluste
 - Art. 13 Enteignung
 - Art. 14 Transfers im Zusammenhang mit Investitionen
 - Art. 15 Übertragung von Rechten
 - Art. 16 Beziehung zu anderen Übereinkünften
 - Art. 17 Nichtanwendung des Teiles III unter bestimmten Umständen
 - Teil IV Andere Bestimmungen
 - Art. 18 Souveränität über Energievorkommen
 - Art. 19 Umweltaspekte
 - Art. 20 Transparenz
 - Art. 21 Besteuerung
 - Art. 22 Staatliche Unternehmen und Unternehmen mit Vorzugsrechten
 - Art. 23 Einhaltung durch regionale und örtliche Regierungs- und Verwaltungsstellen
 - Art. 24 Ausnahmen
 - Art. 25 Übereinkünfte über die Wirtschaftsintegration
 - Teil V Streitbeilegung
 - Art. 26 Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei
 - Art. 27 Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien
 - Art. 28 Nichtanwendung des Artikels 27 auf bestimmte Streitigkeiten
 - Teil VI Übergangsbestimmungen
 - Art. 29 ²⁰ Vorläufige Bestimmungen über Handelsfragen
 - Art. 30 Entwicklungen in den internationalen Handelsvereinbarungen
 - Art. 31 Energiebezogene Ausrüstung
 - Art. 32 Übergangsvereinbarungen
 - Teil VII Strukturelle und institutionelle Bestimmungen
 - Art. 33 Energiechartaprotokolle und -erklärungen
 - Art. 34 Energiechartakonferenz
 - Art. 35 Sekretariat
 - Art. 36 Abstimmung
 - Art. 37 Finanzierungsgrundsätze
 - Teil VIII Schlussbestimmungen
 - Art. 38 Unterzeichnung
 - Art. 39 Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
 - Art. 40 Anwendung auf Gebiete
 - Art. 41 Beitritt
 - Art. 42 Änderungen
 - Art. 43 Assoziierungsabkommen
 - Art. 44 Inkrafttreten
 - Art. 45 Vorläufige Anwendung
 - Art. 46 Vorbehalte
 - Art. 47 Rücktritt
 - Art. 48 Status der Anlagen und Beschlüsse
 - Art. 49 Verwahrer
 - Art. 50 Verbindliche Wortlaute
 - Unterschriften
 - Inhaltsübersicht der Anlagen ²⁹
 - 1. Anlage EM I ³⁰
 - 2. Anlage EM II ³¹
 - Energieerzeugnisse
 - 3. Anlage EQ I ³²
 - Liste der energiebezogenen Ausrüstung
 - 4. Anlage EQ II ⁵²
 - Liste der energiebezogenen Ausrüstung
 - 5. Anlage NI ⁵³
 - Primärenergieträger und Energieerzeugnisse, die nicht unter den Begriff «Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich» fallen
 - 6. Anlage TRM ⁵⁴
 - Notifikation und Übergangsbestimmungen (TRIMs)
 - 7. Anlage N ⁵⁵
 - Liste der Vertragsparteien, die bei einem Transit die Einbeziehung von mindestens 3 verschiedenen Gebieten fordern
 - 8. Anlage VC ⁵⁶
 - Liste der Vertragsparteien, die freiwillig bindende Verpflichtungen bezüglich Artikel 10 Absatz 3 eingegangen sind
 - 9. Anlage ID ⁵⁷
 - Liste der Vertragsparteien, die einem Investor nicht erlauben, dieselbe Streitigkeit später nach Artikel 26 erneut einem internationalen Schiedsgericht vorzulegen
 - 10. Anlage IA ⁵⁸
 - Liste der Vertragsparteien, die einem Investor oder einer Vertragspartei nicht erlauben, eine Streitigkeit über den letzten Satz des Artikels 10 Absatz 1 einem internationalen Schiedsgericht vorzulegen
 - 11. Anlage P ⁵⁹
 - Besonderes Verfahren der Streitbeilegung für regionale und örtliche Regierungs- und Verwaltungsstellen
 - 12. Anlage W ⁶⁰
 - Ausnahmen und Regeln für die Anwendung des WTO-Übereinkommens
 - A. Ausnahmen von der Anwendung des WTO-Übereinkommens
 - B. Regeln für die Anwendung des WTO-Übereinkommens
 - 13. Anlage TFU ⁶¹
 - Bestimmungen über Handelsübereinkünfte zwischen Staaten der früheren Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
 - 14. Anlage BR ⁶²
 - Liste der Vertragsparteien, die ihre Zölle und sonstigen Abgaben nicht über die sich aus ihren Verpflichtungen im Rahmen des WTO-Übereinkommens oder dessen für sie geltenden Bestimmungen ergebenden Sätze hinaus erhöhen
 - 15. Anlage BRQ ⁶³
 - Liste der Vertragsparteien, die ihre Zölle und sonstigen Abgaben nicht über die sich aus ihren Verpflichtungen im Rahmen des WTO-Übereinkommens oder dessen für sie geltenden Bestimmungen ergebenden Sätze hinaus erhöhen
 - 16. Anlage D ⁶⁴
 - Einstweilige Bestimmungen über die Beilegung von Handelsstreitigkeiten
 - 17. Anlage B ⁶⁵
 - Verteilungsschlüssel für die Chartakosten
 - 18. Anlage PA ⁶⁶
 - Liste der Unterzeichner, welche die Verpflichtungen zur vorläufigen Anwendung aus Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b nicht annehmen
 - 19. Anlage T ⁶⁷
 - Übergangsmassnahmen der Vertragsparteien
 - Beschlüsse zum Vertrag über die Energiecharta
 - Schlussakte der Europäischen Energiechartakonferenz
 - Hintergrund
 - Der Vertrag über die Energiecharta
 - Klarstellungen
 - Erklärungen
 - Das Energiechartaprotokoll über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte
 - Die Europäische Energiecharta
 - Dokumentation
 - Vorläufige Anwendung ⁷⁰
 - Status der Beschlüsse ⁷¹
 - Geltungsbereich am 11. April 2024 ⁷²