Vertrag über die Energiecharta (0.730.0)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vertrag über die Energiecharta

Abgeschlossen in Lissabon am 17. Dezember 1994 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 1995¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. September 1996 In Kraft getreten für die Schweiz am 16. April 1998 (Stand am 11. April 2024) (Stand am 11. April 2024) ¹ AS 1998 2733
² Worte gemäss Art. 2 der Änd. vom 24. April 1998, in Kraft seit 21. Jan. 2010 ( AS 2010 3461 ). ³ Worte gemäss Art. 2 der Änd. vom 24. April 1998, in Kraft seit 21. Jan. 2010 ( AS 2010 3461 ). ⁴ Worte gemäss Art. 2 der Änd. vom 24. April 1998, in Kraft seit 21. Jan. 2010 ( AS 2010 3461 ). ⁵ Worte gemäss Art. 2 der Änd. vom 24. April 1998, in Kraft seit 21. Jan. 2010 ( AS 2010 3461 ). ⁶ SR 0.515.03 ⁷ SR 0.814.01 ⁸ SR 0.814.32

Teil I Begriffsbestimmungen und Zweck

Art. 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Vertrags
1. bedeutet «Charta» die im Abschlussdokument der Haager Konferenz über die Europäische Energiecharta angenommene Europäische Energiecharta, das am 17. Dezember 1991 in Den Haag unterzeichnet wurde; die Unterzeichnung des Abschlussdokuments gilt als Unterzeichnung der Charta;
2. bedeutet «Vertragspartei» einen Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die zugestimmt haben, durch diesen Vertrag gebunden zu sein und für die der Vertrag in Kraft ist;
3. bedeutet «Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration» eine Organisation, die von Staaten gebildet wird, welche ihr die Zuständigkeit für eine Reihe bestimmter unter diesen Vertrag fallender Angelegenheiten übertragen haben, einschliesslich der Befugnis, in diesen Angelegenheiten für sie bindende Entscheidungen zu treffen;
4.⁹
bedeutet «Energieerzeugnisse» die auf der Grundlage des Harmonisierten Systems der Weltzollorganisation und der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften in Anlage EM I oder Anlage EM II aufgenommenen Positionen;
4a.¹⁰
bedeutet «energiebezogene Ausrüstung» die auf der Grundlage des Harmonisierten Systems der Weltzollorganisation in Anlage EQ I oder Anlage EQ II aufgenommenen Positionen
5. bedeutet «Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich» eine Wirtschaftstätigkeit betreffend die Aufsuchung, Gewinnung, Veredelung, Produktion, Lagerung, Beförderung über Land, Übertragung, Verteilung sowie den Handel und die Vermarktung oder den Verkauf von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen mit Ausnahme derjenigen, die in Anlage NI enthalten sind, oder betreffend die Verteilung von Wärme auf mehrere Abnahmestellen;
6. bedeutet «Investition» jede Art von Vermögenswert, der einem Investor unmittelbar oder mittelbar gehört oder von ihm kontrolliert wird und folgendes einschliesst: a) materielle und immaterielle Vermögensgegenstände, bewegliche und unbewegliche Sachen sowie Eigentumsrechte jeder Art wie Pachtverträge, Hypotheken und Pfandrechte;
b) eine Gesellschaft oder ein gewerbliches Unternehmen oder Anteilsrechte, Aktien oder sonstige Formen der Kapitalbeteiligung an einer Gesellschaft oder einem gewerblichen Unternehmen, Schuldverschreibungen und sonstige Verbindlichkeiten einer Gesellschaft oder eines gewerblichen Unternehmens;
c) Geldforderungen und Ansprüche auf vertraglich begründete Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert haben und mit einer Investition zusammenhängen;
d) geistiges Eigentum;
e) Erträge;
f) jedes kraft Gesetzes oder Vertrags verliehene Recht oder jede kraft Gesetzes erteilte Lizenz und Genehmigung zur Ausübung von Wirtschaftstätigkeiten im Energiebereich.
Eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte angelegt werden, ändert nichts an ihrem Wesen als Investition; der Begriff «Investition» schliesst alle Investitionen ein, die bis zu dem Tag, an oder nach dem späteren der Tage vorgenommen sind oder werden, an denen der Vertrag für die Vertragspartei des Investors, der die Investition vornimmt, oder für die Vertragspartei, in deren Gebiet die Investition vorgenommen wird, in Kraft tritt (im folgenden als «Tag des Inkrafttretens» bezeichnet); der Vertrag gilt jedoch nur für Angelegenheiten, die sich auf solche Investitionen nach dem Tag des Inkrafttretens auswirken.
«Investition» bezieht sich auf jede Investition im Zusammenhang mit einer Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich und auf Investitionen oder Klassen von Investitionen, die von einer Vertragspartei in ihrem Gebiet als «Charta-Effizienzvorhaben» bezeichnet und als solche dem Sekretariat notifiziert werden;
7. bedeutet «Investor» a) in Bezug auf eine Vertragspartei i) eine natürliche Person, welche die Staatsangehörigkeit oder Staatsbürgerschaft nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei besitzt oder dort ihren ständigen Aufenthalt hat;
ii) eine Gesellschaft oder eine andere Organisation, die in Übereinstimmung mit den in dieser Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften gegründet ist;
b) in Bezug auf einen «dritten Staat» eine natürliche Person, eine Gesellschaft oder eine andere Organisation, welche die unter Buchstabe a für eine Vertragspartei angegebenen Voraussetzungen sinngemäss erfüllt;
8. bedeutet «Investitionen vornehmen» oder «Vornahme von Investitionen» das Tätigen neuer Investitionen, den vollständigen oder teilweisen Erwerb vorhandener Investitionen oder die Verlagerung in andere Bereiche der Investitionstätigkeit;
9. bedeutet «Erträge» die aus einer Investition herrührenden oder mit ihr zusammenhängenden Beträge, unabhängig von der Form, in der sie gezahlt werden, einschliesslich Gewinne, Dividenden, Zinsen, Kapitalzuwächse, Lizenzentgelte, Entgelt für die Betriebsleitung, technische Hilfe oder sonstige Entgelte und Sachleistungen;
10. bedeutet «Gebiet» in Bezug auf einen Staat, der Vertragspartei ist, a) das Hoheitsgebiet unter seiner Souveränität, wobei davon ausgegangen wird, dass das Hoheitsgebiet das Land, die inneren Gewässer und das Küstenmeer umfasst, und
b) vorbehaltlich des internationalen Seerechts und im Einklang mit diesem das Meer, den Meeresboden und seinen Untergrund, über welche die Vertragspartei souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse ausübt.
In Bezug auf eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei ist, bedeutet «Gebiet» die einzelnen Gebiete der Mitgliedstaaten dieser Organisation entsprechend den in dem Übereinkommen zur Gründung der Organisation enthaltenen Bestimmungen;
11.¹¹ a) bedeutet «WTO» die durch das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation errichtete Welthandelsorganisation; b) bedeutet «WTO-Übereinkommen» das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation, seine Anhänge und die dazugehörigen Beschlüsse, Erklärungen und Vereinbarungen in der jeweils zuletzt berichtigten, ergänzten oder geänderten Fassung;
c) bedeutet «GATT 1994» das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen, das in Anhang 1A des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation enthalten ist, in der jeweils zuletzt berichtigten, ergänzten oder geänderten Fassung.
12. schliesst «geistiges Eigentum» Urheberrechte und verwandte Rechte, Marken, geographische Angaben, gewerbliche Muster, Patente, Layout-Designs integrierter Schaltkreise und den Schutz nicht offen gelegter Informationen ein;
13. a) bedeutet «Energiechartaprotokoll» oder «Protokoll» einen Vertrag, dessen Aushandlung die Chartakonferenz genehmigt und dessen Wortlaut sie angenommen hat und den zwei oder mehr Vertragsparteien geschlossen haben, um die Bestimmungen dieses Vertrags in Bezug auf jeden Tätigkeitsbereich oder jede Tätigkeitsart, die unter diesen Vertrag fallen, oder die unter Titel III der Charta genannten Bereiche der Zusammenarbeit zu vervollständigen, zu ergänzen, auszudehnen oder zu erweitern; b) bedeutet «Energiechartaerklärung» oder «Erklärung» ein nicht bindendes Rechtsinstrument, dessen Aushandlung die Chartakonferenz genehmigt und dessen Wortlaut sie gebilligt hat und das von zwei oder mehr Vertragsparteien zur Ergänzung oder Vervollständigung dieses Vertrags geschlossen wurde;
14. bedeutet «frei konvertierbare Währung» eine Währung, die in erheblichem Umfang an den internationalen Devisenmärkten gehandelt und in erheblichem Umfang bei internationalen Transaktionen verwendet wird.
⁹ Fassung gemäss Art. 2 der Änd. vom 24. April 1998, in Kraft seit 21. Jan. 2010 ( AS 2010 3461 ).
¹⁰ Eingefügt durch Art. 2 der Änd. vom 24. April 1998, in Kraft seit 21. Jan. 2010 ( AS 2010 3461 ).
¹¹ Fassung gemäss Art. 2 der Änd. vom 24. April 1998, in Kraft seit 21. Jan. 2010 ( AS 2010 3461 ).
Art. 2 Zweck des Vertrags
Dieser Vertrag schafft den rechtlichen Rahmen für die Förderung langfristiger Zusammenarbeit im Energiebereich auf der Grundlage der gegenseitigen Ergänzung und des gegenseitigen Nutzens im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Charta.

Teil II Handel

Art. 3 Internationale Märkte
Die Vertragsparteien wirken daraufhin, für Primärenergieträger und Energieerzeugnisse und der energiebezogenen Ausrüstung¹² den Zugang zu den internationalen Märkten unter marktüblichen Bedingungen zu erleichtern und ganz allgemein einen offenen und wettbewerblichen Markt zu entwickeln.
¹² Worte eingefügt gemäss Art. 2 der Änd. vom 24. April 1998, in Kraft seit 21. Jan. 2010 ( AS 2010 3461 ).
Art. 4 Nichtbeeinträchtigung des WTO-Übereinkommens ¹³
Dieser Vertrag beeinträchtigt nicht zwischen einzelnen Vertragsparteien, die Mit-glied der WTO¹⁴ sind, die Bestimmungen des WTO-Übereinkommens, wie sie zwischen diesen Vertragsparteien Anwendung finden.
¹³ Worte gemäss Art. 2 der Änd. vom 24. April 1998, in Kraft seit 21. Jan. 2010 ( AS 2010 3461 ).
¹⁴ Worte gemäss Art. 2 der Änd. vom 24. April 1998, in Kraft seit 21. Jan. 2010 ( AS 2010 3461 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass vorgenommen.
Art. 5 Handelsbezogene Investitionsmassnahmen
(1)  Eine Vertragspartei wendet handelsbezogene Investitionsmassnahmen nicht an, die mit Artikel III oder XI des GATT 1994¹⁵ unvereinbar sind; dieses gilt unbeschadet der Rechte und Pflichten der Vertragspartei aus dem WTO-Übereinkommen sowie Artikel 29.
(2)  Solche Massnahmen schliessen jede Investitionsmassnahme ein, die aufgrund inländischer Rechtsvorschriften oder aufgrund von Verwaltungsentscheidungen zwingend vorgeschrieben oder durchsetzbar oder deren Einhaltung zur Erlangung eines Vorteils notwendig ist und derzufolge
a) ein Unternehmen Waren inländischen Ursprungs oder inländischer Herkunft kaufen oder verwenden muss, wobei bestimmte Waren, eine Warenmenge oder ein Warenwert oder ein Anteil an der Menge oder dem Wert seiner einheimischen Produktion vorgeschrieben sein können, oder
b) der Kauf oder die Verwendung eingeführter Waren durch ein Unternehmen auf einen Umfang beschränkt wird, der sich nach der Menge oder dem Wert einheimischer Waren, die es ausführt, richtet oder die
c) die Einfuhr von Waren durch ein Unternehmen, die bei dessen einheimischer Produktion verwendet werden oder diese Produktion betreffen, sei es generell oder auf einen Umfang beschränkt, der sich nach der Menge oder dem Wert der von dem Unternehmen ausgeführten einheimischen Produktion richtet;
d) die Einfuhr von Waren durch ein Unternehmen, die bei dessen einheimischer Produktion verwendet werden oder diese Produktion betreffen, durch Beschränkung des Zugangs zu Devisen auf einen Betrag beschränkt, der sich nach den dem Unternehmen anzurechnenden Devisenzuflüssen richtet, oder
e) die Ausfuhr oder den Verkauf zur Ausfuhr von Waren durch ein Unternehmen beschränkt, wobei bestimmte Waren, eine Warenmenge oder ein Warenwert oder ein Anteil an der Menge oder dem Wert seiner einheimischen Produktion vorgeschrieben sein können.
(3)  Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als werde eine Vertragspartei daran gehindert, die in Absatz 2 Buchstaben a und c beschriebenen handelsbezogenen Investitionsmassnahmen als Voraussetzung für die Berechtigung zu Ausfuhrförderung, Auslandshilfe, öffentlicher Beschaffung oder Präferenzprogramme für Zölle oder Kontingente anzuwenden.
(4)  Ungeachtet des Absatzes 1 kann eine Vertragspartei handelsbezogene Investitionsmassnahmen, die mehr als 180 Tage in Kraft waren, bevor die Vertragspartei diesen Vertrag unterzeichnet hat, vorbehaltlich der Bestimmungen über Notifikationen und Übergangsbestimmungen in Anlage TRM, vorläufig beibehalten.
¹⁵ Zahl eingefügt druch Art. 2 der Änd. vom 24. April 1998, in Kraft seit 21. Jan. 2010 ( AS 2010 3461 ).
Art. 6 Wettbewerb
(1)  Jede Vertragspartei wirkt darauf hin, Marktverzerrungen und Wettbewerbsbeschränkungen bei einer Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich zu verringern.
(2)  Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass innerhalb ihrer Zuständigkeit Gesetze vorhanden sind und durchgesetzt werden, die erforderlich und geeignet sind, gegen einseitiges und abgestimmtes wettbewerbswidriges Verhalten bei einer Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich vorzugehen.
(3)  Vertragsparteien, die in der Anwendung von Wettbewerbsregeln bereits Erfahrung haben, prüfen umfassend gegenüber anderen Vertragsparteien auf Ersuchen und im Rahmen verfügbarer Mittel technische Hilfe bei der Entwicklung und Umsetzung von Wettbewerbsregeln zu leisten.
(4)  Die Vertragsparteien können bei der Durchsetzung ihrer Wettbewerbsregeln durch Konsultationen und Informationsaustausch zusammenarbeiten.
(5)  Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein bestimmtes wettbewerbswidriges Verhalten im Gebiet einer anderen Vertragspartei sich auf wichtige Interessen nachteilig auswirkt, die für die Zwecke dieses Artikels von Bedeutung sind, so kann die Vertragspartei dies der anderen Vertragspartei mitteilen und diese darum ersuchen, dass ihre Wettbewerbsbehörden geeignete Durchsetzungsmassnahmen ergreifen. Die notifizierende Vertragspartei macht in ihrer Notifikation ausreichende Angaben, damit die andere Vertragspartei das in der Notifikation angesprochene wettbewerbswidrige Verhalten feststellen kann; die notifizierende Vertragspartei bietet weitere Informationen und ihre Zusammenarbeit an, soweit sie dazu in der Lage ist. Die Vertragspartei, welche die Notifikation erhalten hat, beziehungsweise ihre zuständigen Wettbewerbsbehörden können die Wettbewerbsbehörden der notifizierenden Vertragspartei konsultieren und prüfen umfassend das Ersuchen der notifizierenden Vertragspartei, wenn sie darüber entscheiden, ob sie Durchsetzungsmassnahmen gegen das in der Notifikation behauptete wettbewerbswidrige Verhalten einleiten. Die Vertragspartei, welche die Notifikation erhalten hat, teilt der notifizierenden Vertragspartei ihre Entscheidung beziehungsweise die Entscheidung ihrer zuständigen Wettbewerbsbehörden mit; sie kann, falls sie es wünscht, der notifizierenden Vertragspartei die Gründe für ihre Entscheidung angeben. Werden Durchsetzungsmassnahmen eingeleitet, so teilt die Vertragspartei, welche die Notifikation erhalten hat, der notifizierenden Vertragspartei das Ergebnis und, soweit möglich, wesentliche zwischenzeitliche Entwicklungen mit.
(6)  Dieser Artikel verlangt von einer Vertragspartei nicht die Erteilung von Informationen, die ihren Gesetzen über die Preisgabe von Informationen, die Vertraulichkeit oder das Geschäftsgeheimnis entgegenstehen.
(7)  Die Verfahren nach Absatz 5 und Artikel 27 Absatz 1 sind im Rahmen dieses Vertrags das einzige Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten, die bei der Durchführung oder Auslegung dieses Artikels entstehen können.
Art. 7 Transit
(1)  Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Massnahmen, um den Transit von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen zu erleichtern, im Einklang mit dem Grundsatz der Transitfreiheit und ohne Unterscheidung hinsichtlich des Ursprungs, der Bestimmung oder des Eigentums der Primärenergieträger und Energieerzeugnisse oder Diskriminierung bei der Preisfestsetzung auf der Grundlage dieser Unterscheidungen, ohne unangemessene Verzögerungen, Beschränkungen oder Abgaben aufzuerlegen.
(2)  Die Vertragsparteien ermutigen die zuständigen Stellen zur Zusammenarbeit in folgenden Bereichen:
a) Modernisierung der Energiebeförderungseinrichtungen, die zum Transit von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen erforderlich sind;
b) Entwicklung und Betrieb von Energiebeförderungseinrichtungen, mit denen das Gebiet von mehr als einer Vertragspartei versorgt wird;
c) Massnahmen zur Milderung der Auswirkungen von Ausfällen bei der Versorgung mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen;
d) Erleichterung des Verbunds von Energiebeförderungseinrichtungen.
(3)  Jede Vertragspartei verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass in ihren Vorschriften über die Beförderung von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen und die Nutzung von Energiebeförderungseinrichtungen Primärenergieträger und Energieerzeugnisse im Transit nicht weniger günstig behandelt werden als Primärenergieträger und Energieerzeugnisse, deren Ursprung oder Bestimmung in ihrem eigenen Gebiet liegt, sofern eine geltende internationale Übereinkunft nichts anderes bestimmt.
(4)  Kann der Transit von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen nicht zu marktüblichen Bedingungen mit Hilfe von Energiebeförderungseinrichtungen erreicht werden, so legen die Vertragsparteien der Schaffung neuer Kapazitäten keine Hindernisse in den Weg, sofern anwendbare Rechtsvorschriften, die mit Absatz 1 vereinbar sind, nichts anderes bestimmen.
(5)  Eine Vertragspartei, durch deren Gebiet Primärenergieträger und Energieerzeugnisse im Transit geleitet werden können, ist nicht verpflichtet,
a) den Bau oder die Änderung von Energiebeförderungseinrichtungen zu gestatten oder
b) einen neuen oder zusätzlichen Transit durch bestehende Energiebeförderungseinrichtungen zu gestatten,
wenn sie den anderen beteiligten Vertragsparteien nachweist, dass dies die Sicherheit oder Effizienz ihrer Energienetze einschliesslich der Versorgungssicherheit gefährden würde.
Vorbehaltlich der Absätze 6 und 7 sichern die Vertragsparteien den seit langem bestehenden Fluss von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen zu, von und zwischen den Gebieten anderer Vertragsparteien.
(6)  Eine Vertragspartei, durch deren Gebiet der Transit von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen verläuft, darf im Fall einer Streitigkeit über eine Frage im Zusammenhang mit diesem Transit den Transit weder unterbrechen noch verringern, und sie darf nicht einer ihrer Aufsicht unterstehenden Stelle gestatten oder eine ihrer Gerichtsbarkeit unterstehende Stelle auffordern, den vorhandenen Fluss der Primärenergieträger und Energieerzeugnisse zu unterbrechen oder zu verringern, bevor das in Absatz 7 vorgesehene Streitbeilegungsverfahren abgeschlossen ist, es sei denn, dies ist in einem privatrechtlichen Vertrag oder einer anderen Vereinbarung über den Transit ausdrücklich vorgesehen oder nach Massgabe der Entscheidung des Schlichters erlaubt.
(7)  Folgende Bestimmungen finden auf eine in Absatz 6 beschriebene Streitigkeit Anwendung, jedoch erst, nachdem alle einschlägigen vertraglichen oder sonstigen Mittel der Streitbeilegung erschöpft sind, die zuvor zwischen den Vertragsparteien, die Streitparteien sind, oder zwischen einem in Absatz 6 genannten Rechtsträger und einem Rechtsträger einer anderen Vertragspartei, die Streitparteien sind, vereinbart wurden.
a) Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, kann die Streitigkeit an den Generalsekretär in einer Notifikation verweisen, in der die strittigen Fragen zusammengefasst sind. Der Generalsekretär unterrichtet alle Vertragsparteien von der Notifikation.
b) Binnen 30 Tagen nach Eingang dieser Notifikation bestellt der Generalsekretär in Konsultation mit den Streitparteien und den anderen betroffenen Vertragsparteien einen Schlichter. Dieser muss über Erfahrung in den strittigen Angelegenheiten verfügen und darf weder Staatsangehöriger oder Bürger einer Streitpartei oder einer der anderen betroffenen Vertragsparteien sein noch in einer von ihnen seinen ständigen Aufenthalt haben.
c) Der Schlichter bemüht sich um die Zustimmung der Streitparteien zu einer Streitbeilegung oder zu einem Verfahren, durch das die Streitbeilegung herbeigeführt wird. Ist es dem Schlichter innerhalb von 90 Tagen nach seiner Bestellung nicht gelungen, eine solche Zustimmung herbeizuführen, so empfiehlt er eine Beilegung der Streitigkeit oder ein Verfahren zur Beilegung der Streitigkeit und entscheidet über einstweilige Tarife und sonstige Bedingungen für den Transit, die von einem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt an einzuhalten sind, bis die Streitigkeit beigelegt ist.
d) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Einhaltung und sorgen für die Einhaltung jeder einstweiligen Entscheidung nach Buchstabe c über Tarife und Bedingungen durch die ihrer Aufsicht oder Gerichtsbarkeit unterstehenden Stellen in den 12 Monaten nach der Entscheidung des Schlichters oder bis zur Beilegung der Streitigkeit, falls dieser Zeitpunkt früher ist.
e) Ungeachtet des Buchstabens b kann sich der Generalsekretär entschliessen, keinen Schlichter zu bestellen, wenn er der Auffassung ist, dass die Streitigkeit einen Transit betrifft, der bereits Gegenstand des unter den Buchstaben a bis d vorgesehenen Streitbeilegungsverfahrens ist oder war, das nicht zu einer Beilegung der Streitigkeit geführt hat.
f) Die Chartakonferenz beschliesst Standardbestimmungen über den Verlauf des Vergleichsverfahrens und die Vergütung der Schlichter.
(8)  Die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aufgrund des Völkerrechts, einschliesslich des Völkergewohnheitsrechts, aus bestehenden zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkünften einschliesslich der Regeln über unterseeische Kabel und Rohrleitungen bleiben durch diesen Artikel unberührt.
(9)  Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er eine Vertragspartei, die nicht über eine bestimmte Art von Energiebeförderungseinrichtungen für den Transit verfügt, aufgrund dieses Artikels Massnahmen in Bezug auf diese Art der Einrichtung zu treffen. Diese Vertragspartei ist jedoch verpflichtet, Absatz 4 einzuhalten.
(10)  Im Sinne dieses Artikels
a) bedeutet «Transit» i) die Beförderung durch das Gebiet einer Vertragspartei oder zu oder aus Hafenanlagen in ihrem Gebiet zum Be- und Entladen von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen, die ihren Ursprung im Gebiet eines anderen Staates und ihre Bestimmung im Gebiet eines dritten Staates haben, solange entweder der andere Staat oder der dritte Staat Vertragspartei ist,
ii) die Beförderung durch das Gebiet einer Vertragspartei von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen, die ihren Ursprung im Gebiet einer anderen Vertragspartei und ihre Bestimmung im Gebiet dieser anderen Vertragspartei haben, sofern die beiden beteiligten Vertragsparteien nichts anderes beschliessen und ihren Beschluss gemeinsam in die Anlage N eintragen. Die beiden Vertragsparteien können ihre Eintragung in Anlage N löschen, indem sie diese Absicht dem Sekretariat in einer gemeinsamen schriftlichen Notifikation mitteilen; dieses leitet die Notifikation an alle übrigen Vertragsparteien weiter. Die Löschung wird vier Wochen nach der ersten Notifikation wirksam;
b) bestehen «Energiebeförderungseinrichtungen» aus Gas-Hochdruckrohrleitungen, Hochspannungsnetzen und -leitungen, Rohölfernleitungen, Schlammkohle-Rohrleitungen, Rohrleitungen für Mineralölprodukte und anderen ortsfesten Einrichtungen speziell für den Umgang mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen.
Art. 8 Weitergabe von Technologie
(1)  Die Vertragsparteien kommen überein, den Zugang zu Energietechnologie und die Weitergabe dieser Technologie auf marktüblicher und nichtdiskriminierender Grundlage zu fördern, um den wirksamen Handel mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen und Investitionen zu begünstigen und die Ziele der Charta nach Massgabe ihrer Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften und des Schutzes des geistigen Eigentums zu verwirklichen.
(2)  Demgemäss, soweit es zur Durchführung des Absatzes 1 erforderlich ist, beseitigen die Vertragsparteien bestehende Hemmnisse und schaffen keine neuen Hemmnisse für die Weitergabe von Technologie auf dem Gebiet der Primärenergieträger und Energieerzeugnisse und verwandter Ausrüstungen und Dienstleistungen, vorbehaltlich der Verpflichtungen wegen der Nichtverbreitung und sonstiger internationaler Verpflichtungen.
Art. 9 Zugang zu Kapital
(1)  Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung offener Kapitalmärkte für die Förderung des Kapitalflusses zur Finanzierung des Handels mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen und zur Vornahme und Unterstützung von Investitionen in eine Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich in den Gebieten anderer Vertragsparteien an, insbesondere derjenigen, deren Wirtschaft sich im Übergang befindet. Jede Vertragspartei ist daher bestrebt, die Bedingungen für den Zugang von Gesellschaften und Staatsangehörigen anderer Vertragsparteien zu ihrem Kapitalmarkt zum Zweck der Finanzierung des Handels mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen und zum Zweck der Investition in eine Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich in den Gebieten jener anderen Vertragsparteien auf einer Grundlage zu fördern, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie unter vergleichbaren Umständen ihren eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen oder Gesellschaften und Staatsangehörigen einer anderen Vertragspartei oder eines dritten Staates einräumt, je nachdem, welche die günstigste ist.
(2)  Eine Vertragspartei kann Programme für den Zugang zu öffentlichen Darlehen, Zuschüssen, Garantien oder Versicherungen zur Erleichterung des Aussenhandels oder der Auslandsinvestitionen verabschieden und beibehalten. Sie stellt diese Einrichtungen im Einklang mit den Zielen, Beschränkungen und Kriterien dieser Programme (einschliesslich Ziele, Beschränkungen oder Kriterien in Bezug auf den Ort der Geschäftstätigkeit eines Antragstellers für die Inanspruchnahme einer solchen Einrichtung oder den Ort der Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, die mit Hilfe einer solchen Einrichtung bereitgestellt werden) für Investitionen in die Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich anderer Vertragsparteien oder für die Finanzierung des Handels mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen mit anderen Vertragsparteien zur Verfügung.
(3)  Die Vertragsparteien bemühen sich, bei der Durchführung von Programmen für die Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich, die darauf abzielen, die wirtschaftliche Stabilität und das Investitionsklima in den Vertragsparteien zu verbessern, gegebenenfalls die Tätigkeit massgeblicher internationaler Finanzinstitutionen anzuregen und deren Sachkenntnis zu nutzen.
(4)  Dieser Artikel hindert nicht daran,
a) dass Finanzinstitutionen nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen und unter Berücksichtigung der Aufsichtsvorschriften ihre eigenen Kredit- oder Emissionspraktiken anwenden oder
b) dass eine Vertragspartei i) aufsichtsrechtlich begründete Massnahmen trifft, einschliesslich solcher zum Schutz von Investoren, Verbrauchern, Einlegern, Versicherungsnehmern oder Personen, denen ein Finanzdienstleister eine Treuepflicht schuldet, oder
ii) Massnahmen trifft, die die Integrität und Stabilität ihres Finanzsystems und ihrer Kapitalmärkte sicherstellen.

Teil III Förderung und Schutz von Investitionen

Art. 10 Förderung, Schutz und Behandlung von Investitionen
(1)  Jede Vertragspartei fördert und schafft im Einklang mit diesem Vertrag stabile, gerechte, günstige und transparente Bedingungen für Investoren anderer Vertragsparteien, in ihrem Gebiet Investitionen vorzunehmen. Diese Bedingungen umfassen die Verpflichtung, den Investitionen von Investoren anderer Vertragsparteien stets eine faire und gerechte Behandlung zu gewähren. Diese Investitionen geniessen auch auf Dauer Schutz und Sicherheit, und keine Vertragspartei darf deren Verwaltung, Aufrechterhaltung, Verwendung, Nutzung oder Veräusserung in irgendeiner Weise durch unangemessene oder diskriminierende Massnahmen behindern. Diese Investitionen dürfen keinesfalls weniger günstig behandelt werden, als dies nach dem Völkerrecht, einschliesslich vertraglicher Verpflichtungen, vorgeschrieben ist. Jede Vertragspartei erfüllt alle Verpflichtungen, die sie gegenüber einem Investor oder einer Investition eines Investors einer anderen Vertragspartei eingegangen ist.
(2)  Jede Vertragspartei ist bestrebt, Investoren anderer Vertragsparteien hinsichtlich der Vornahme von Investitionen in ihrem Gebiet die in Absatz 3 beschriebene Behandlung zu gewähren.
(3)  Im Sinne dieses Artikels bedeutet «Behandlung» die von einer Vertragspartei gewährte Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, welche sie ihren eigenen Investoren oder den Investoren einer anderen Vertragspartei oder eines dritten Staates gewährt, je nachdem, welche die günstigste ist.
(4)  Ein Zusatzvertrag verpflichtet vorbehaltlich der darin festzulegenden Bedingungen jede seiner Vertragsparteien, Investoren anderer Vertragsparteien hinsichtlich der Vornahme von Investitionen in ihrem Gebiet die in Absatz 3 beschriebene Behandlung zu gewähren. Dieser Zusatzvertrag liegt für die Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die den vorliegenden Vertrag unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, zur Unterzeichnung auf. Die Verhandlungen über den Zusatzvertrag beginnen spätestens am 1. Januar 1995 mit dem Ziel, ihn bis zum 1. Januar 1998 abzuschliessen.
(5)  Jede Vertragspartei ist in Bezug auf die Vornahme von Investitionen in ihrem Gebiet bestrebt,
a) die Ausnahmen von der in Absatz 3 beschriebenen Behandlung auf ein Mindestmass zu beschränken;
b) die bestehenden Beschränkungen für Investoren anderer Vertragsparteien fortschreitend abzubauen.
(6) a) Eine Vertragspartei kann in Bezug auf die Vornahme von Investitionen in ihrem Gebiet jederzeit freiwillig gegenüber der Chartakonferenz über das Sekretariat ihre Absicht erklären, keine neuen Ausnahmen von der in Absatz 3 beschriebenen Behandlung einzuführen.
b) Eine Vertragspartei kann sich ferner jederzeit freiwillig dazu verpflichten, Investoren anderer Vertragsparteien in Bezug auf die Vornahme von Investitionen in einigen oder allen Wirtschaftstätigkeiten im Energiebereich in ihrem Gebiet die in Absatz 3 beschriebene Behandlung zu gewähren. Derartige Verpflichtungen werden dem Sekretariat notifiziert und in Anlage VC genannt; sie sind aufgrund dieses Vertrags bindend.
(7)  Jede Vertragspartei gewährt in ihrem Gebiet den Investitionen von Investoren anderer Vertragsparteien und deren damit zusammenhängenden Tätigkeiten einschliesslich Verwaltung, Aufrechterhaltung, Verwendung, Nutzung oder Veräusserung keine weniger günstige Behandlung, als sie Investitionen ihrer eigenen Investoren oder von Investoren einer anderen Vertragspartei oder eines dritten Staates und deren damit zusammenhängenden Tätigkeiten einschliesslich Verwaltung, Aufrechterhaltung, Verwendung, Nutzung oder Veräusserung gewährt, je nachdem, welche die günstigste ist.
(8)  Die Modalitäten der Anwendung des Absatzes 7 im Zusammenhang mit Programmen, in deren Rahmen eine Vertragspartei Zuschüsse oder sonstige Finanzierungshilfen für die Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Energietechnologie gewährt oder Verträge schliesst, bleiben dem in Absatz 4 beschriebenen Zusatzvertrag vorbehalten. Jede Vertragspartei hält die Chartakonferenz über das Sekretariat über die Modalitäten, die sie auf die in diesem Absatz beschriebenen Programme anwendet, auf dem Laufenden.
(9)  Jeder Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die diesen Vertrag unterzeichnen oder ihm beitreten, übermitteln dem Sekretariat an dem Tag, an dem sie den Vertrag unterzeichnen oder ihre Beitrittsurkunde hinterlegen, einen Bericht, in dem alle Gesetze, sonstigen Rechtsvorschriften oder anderen Massnahmen zusammengefasst sind, die sich auf folgendes beziehen:
a) die Ausnahmen zu Absatz 2 oder
b) die in Absatz 8 bezeichneten Programme.
Eine Vertragspartei hält ihren Bericht auf aktuellem Stand, indem sie dem Sekretariat umgehend Änderungen mitteilt. Die Chartakonferenz überprüft diese Berichte in regelmässigen Abständen.
Hinsichtlich des Buchstabens a kann der Bericht Teile des Energiebereichs bezeichnen, in denen eine Vertragspartei den Investoren anderer Vertragsparteien die in Absatz 3 beschriebene Behandlung gewährt.
Hinsichtlich des Buchstabens b kann die Überprüfung durch die Chartakonferenz auch den Auswirkungen dieser Programme auf Wettbewerb und Investitionen gelten.
(10)  Ungeachtet aller anderen Bestimmungen dieses Artikels findet die in den Absätzen 3 und 7 beschriebene Behandlung auf den Schutz des geistigen Eigentums keine Anwendung; statt dessen wird die Behandlung angewandt, die in den entsprechenden Bestimmungen der anwendbaren internationalen Übereinkünfte zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums vorgeschrieben ist, deren Vertragsparteien die betreffenden Vertragsparteien des vorliegenden Vertrags sind.
(11)  Für die Zwecke des Artikels 26 gilt die Anwendung einer in Artikel 5 Absätze 1 und 2 beschriebenen handelsbezogenen Investitionsmassnahme durch eine Vertragspartei auf die Investition eines Investors einer anderen Vertragspartei, die zum Zeitpunkt einer solchen Anwendung besteht, vorbehaltlich des Artikels 5 Absätze 3 und 4 als Verletzung einer Verpflichtung der erstgenannten Vertragspartei aus diesem Teil.
(12)  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihr innerstaatliches Recht wirksame Mittel zur Geltendmachung von Ansprüchen und zur Durchsetzung von Rechten in Bezug auf Investitionen, Investitionsvereinbarungen und Investitionsgenehmigungen bietet.
Art. 11 Personal in Schlüsselpositionen
(1)  Eine Vertragspartei prüft vorbehaltlich ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften über die Einreise, den Aufenthalt und die Beschäftigung natürlicher Personen nach Treu und Glauben die Anträge von Investoren einer anderen Vertragspartei und von Personal in Schlüsselpositionen, das von solchen Investoren oder für Investitionen solcher Investoren beschäftigt wird und in ihr Gebiet einreisen und sich dort vorübergehend aufhalten will, um Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vornahme oder der Entwicklung, Verwaltung, Aufrechterhaltung, Verwendung, Nutzung oder Veräusserung der betreffenden Investitionen auszuüben, einschliesslich der Erbringung von Beratungsdiensten oder massgeblichen technischen Diensten.
(2)  Eine Vertragspartei erlaubt Investoren einer anderen Vertragspartei, die in ihrem Gebiet Investitionen getätigt haben, und Investitionen dieser Investoren, eine Person in Schlüsselposition nach Wahl des Investors oder der Investition ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit und Staatsbürgerschaft zu beschäftigen, sofern dieser Person bewilligt worden ist, in das Gebiet der ersteren Vertragspartei einzureisen, sich dort aufzuhalten und dort zu arbeiten und die betreffende Beschäftigung den in der Bewilligung für diese Person genannten Bedingungen, Auflagen und Fristen entspricht.
Art. 12 Entschädigung für Verluste
(1)  Sofern nicht Artikel 13 Anwendung findet, wird einem Investor einer Vertragspartei, der in Bezug auf eine Investition im Gebiet einer anderen Vertragspartei infolge von Krieg oder einer anderen bewaffneten Auseinandersetzung, nationalem Notstand, Unruhen oder einem ähnlichen Ereignis im Gebiet dieser anderen Vertragspartei Verluste erleidet, von dieser Vertragspartei bei der Rückerstattung, Abfindung, Entschädigung oder sonstigen Regelung die günstigste Behandlung gewährt, die diese Vertragspartei jedem anderen Investor, sei es ihrem eigenen Investor oder dem Investor einer anderen Vertragspartei oder sei es dem Investor eines dritten Staates zuteil werden lässt.
(2)  Unbeschadet des Absatzes 1 erhält der Investor einer Vertragspartei, der in einem in Absatz 1 genannten Fall im Gebiet einer anderen Vertragspartei wegen
a) vollständiger oder teilweiser Beschlagnahme seiner Investition durch die Streitkräfte oder Behörden dieser Vertragspartei oder
b) vollständiger oder teilweiser Zerstörung seiner Investition durch die Streitkräfte oder Behörden dieser Vertragspartei, welche unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war,
Verluste erleidet, eine Rückerstattung oder Entschädigung, die in jedem Fall umgehend, wertentsprechend und tatsächlich verwertbar sein muss.
Art. 13 Enteignung
(1)  Investitionen von Investoren einer Vertragspartei im Gebiet einer anderen Vertragspartei dürfen nicht verstaatlicht, enteignet oder einer Massnahme gleicher Wirkung wie Verstaatlichung oder Enteignung (im folgenden als «Enteignung» bezeichnet) unterworfen werden; davon ausgenommen sind Enteignungen, die
a) im öffentlichen Interesse liegen
b) nicht diskriminierend sind,
c) nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen erfolgen und
d) mit einer umgehenden, wertentsprechenden und tatsächlich verwertbaren Entschädigung einhergehen.
Die Höhe der Entschädigung muss dem angemessenen Marktwert der enteigneten Investition entsprechen, den sie unmittelbar vor dem sich auf den Wert der Investition auswirkenden Bekannt werden der Enteignung oder bevorstehenden Enteignung hatte (im folgenden als «Bewertungszeitpunkt» bezeichnet).
Dieser angemessene Marktwert wird auf Antrag des Investors in einer frei konvertierbaren Währung auf der Grundlage des zum Bewertungszeitpunkt am Markt geltenden Wechselkurses der betreffenden Währung angegeben. Die Entschädigung umfasst auch Zinsen zu einem marktgerechten, handelsüblichen Zinssatz für die Zeit vom Tag der Enteignung bis zum Tag der Zahlung.
(2)  Der betroffene Investor hat das Recht, nach den Gesetzen der die Enteignung vornehmenden Vertragspartei, seinen Fall, die Bewertung seiner Investition und die Entschädigungszahlung von einem Gericht oder einer anderen zuständigen und unabhängigen Behörde dieser Vertragspartei im Einklang mit den in Absatz 1 aufgestellten Grundsätzen umgehend überprüfen zu lassen.
(3)  Enteignung umfasst auch den Sachverhalt, in dem eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft oder eines Unternehmens in ihrem Gebiet enteignet, an denen ein Investor einer anderen Vertragspartei in Form einer Investition beteiligt ist, einschliesslich durch Anteilsrechte.
Art. 14 Transfers im Zusammenhang mit Investitionen
(1)  Jede Vertragspartei gewährleistet in Bezug auf Investitionen in ihrem Gebiet von Investoren einer anderen Vertragspartei die Freiheit des Transfers in ihr Gebiet und aus ihrem Gebiet einschliesslich des Transfers
a) des Gründungskapitals und jedes weiteren Kapitals zur Aufrechterhaltung und Entwicklung einer Investition;
b) der Erträge;
c) der Zahlungen im Rahmen eines Vertrags, einschliesslich der Tilgung von Kapital und aufgelaufenen Zinsen aufgrund eines Darlehensvertrags;
d) der nicht ausgegebenen Einkünfte und sonstigen Vergütungen des Personals, das im Zusammenhang mit der Investition aus dem Ausland angeworben wurde;
e) der Erlöse aus dem Verkauf oder der Liquidation einer Investition oder eines Teiles derselben;
f) der Zahlungen infolge der Beilegung einer Streitigkeit und
g) der Entschädigungszahlungen nach den Artikeln 12 und 13.
(2)  Transfers nach Absatz 1 erfolgen unverzüglich und (ausser im Falle eines Ertrags in Naturalien) in einer frei konvertierbaren Währung.
(3)  Transfers werden zu dem am Tag des Transfers am Markt geltenden Wechselkurs für Spotgeschäfte in der zu transferierenden Währung vorgenommen. In Ermangelung eines Devisenmarktes ist – je nachdem, was für den Investor günstiger ist – der letztgültige Kurs für in das Gastland gerichtete Direktinvestitionen oder der letztgültige Kurs für die Umrechnung von Devisen in Sonderziehungsrechte heranzuziehen.
(4)  Ungeachtet der Absätze 1 bis 3 kann eine Vertragspartei die Rechte von Gläubigern schützen oder die Einhaltung der Gesetze über die Ausgabe, den Handel und den Verkehr mit Wertpapieren oder die Vollstreckung von Urteilen zivil-, verwaltungs- und strafrechtlicher Verfahren gewährleisten, indem sie ihre Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften in gerechter und nichtdiskriminierender Weise nach Treu und Glauben anwendet.
(5)  Ungeachtet des Absatzes 2 können Vertragsparteien, die Staaten sind, welche die ehemalige Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken bildeten, untereinander Übereinkünfte schliessen, wonach Transfers von Zahlungen in ihren Währungen erfolgen, sofern diese Übereinkünfte Investitionen in ihren Gebieten von Investoren anderer Vertragsparteien nicht weniger günstig behandeln als entweder Investitionen von Investoren der Vertragsparteien, die diese Übereinkünfte geschlossen haben, oder Investitionen von Investoren eines dritten Staates.
(6)  Ungeachtet des Absatzes 1 Buchstabe b kann eine Vertragspartei den Transfer eines Ertrags in Naturalien einschränken, falls es der Vertragspartei nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a oder nach dem WTO-Übereinkommen unter Umständen erlaubt ist, die Ausfuhr oder den Exportverkauf des Erzeugnisses, das den Ertrag in Naturalien darstellt, zu beschränken; dies gilt jedoch mit der Massgabe, dass eine Vertragspartei Transfers von Erträgen in Naturalien gestattet, die in einer Investitionsvereinbarung, Investitionsgenehmigung oder sonstigen schriftlichen Vereinbarung zwischen der Vertragspartei und einem Investor einer anderen Vertragspartei beziehungsweise deren Investition genehmigt oder festgelegt sind.
Art. 15 Übertragung von Rechten
(1)  Leistet eine Vertragspartei oder die von ihr bestimmte Stelle (im folgenden als «entschädigende Partei» bezeichnet) eine Zahlung aufgrund einer Entschädigungsverpflichtung oder Garantie für eine Investition eines Investors (im folgenden als «entschädigte Partei» bezeichnet) im Gebiet einer anderen Vertragspartei (im folgenden als «gastgebende Partei» bezeichnet), so erkennt die gastgebende Partei folgendes an:
a) die Abtretung aller Rechte und Ansprüche an die entschädigende Partei in Bezug auf eine solche Investition und
b) das Recht der entschädigenden Partei, alle diese Rechte auszuüben und diese Ansprüche aufgrund der Übertragung durchzusetzen.
(2)  Die entschädigende Partei hat unter allen Umständen Anspruch auf
a) dieselbe Behandlung in Bezug auf die Rechte und Ansprüche, die sie aufgrund der Abtretung nach Absatz 1 erworben hat, und
b) dieselben Zahlungen aufgrund solcher Rechte und Ansprüche,
welche die entschädigte Partei aufgrund dieses Vertrags in Bezug auf die betreffende Investition zu erhalten berechtigt war.
(3)  In einem Verfahren nach Artikel 26 darf eine Vertragspartei nicht als Einwand, als Gegenforderung, als Ausgleichsforderung oder mit irgendeiner anderen Begründung geltend machen, dass eine Abfindung oder eine sonstige Entschädigung für den gesamten behaupteten Schaden oder einen Teil davon im Zuge eines Versicherungs- oder Garantievertrags geleistet wurde oder geleistet werden wird.
Art. 16 Beziehung zu anderen Übereinkünften
Haben zwei oder mehr Vertragsparteien früher eine internationale Übereinkunft geschlossen oder schliessen sie später eine solche Übereinkunft, deren Bestimmungen die in Teil III oder V dieses Vertrags behandelten Angelegenheiten betreffen,
1. so darf Teil III oder V dieses Vertrags nicht so ausgelegt werden, als weiche er von Bestimmungen der anderen Übereinkunft oder von dem Recht auf diesbezügliche Streitbeilegung aufgrund der Übereinkunft ab, und
2. so darf keine Bestimmung der anderen Übereinkunft so ausgelegt werden, als weiche sie von einer Bestimmung in Teil III oder V dieses Vertrags oder von dem Recht auf diesbezügliche Streitbeilegung aufgrund dieses Vertrags ab,
soweit eine derartige Bestimmung für den Investor oder die Investition günstiger ist.
Art. 17 Nichtanwendung des Teiles III unter bestimmten Umständen
Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die Vorteile aus diesem Teil gegenüber folgenden zu verweigern:
1. einer juristischen Person, wenn Staatsbürger oder Staatsangehörige eines dritten Staates Eigentümer dieser juristischen Person sind oder diese kontrollieren und wenn diese juristische Person keine nennenswerte Geschäftstätigkeit im Gebiet der Vertragspartei ausübt, in der sie gegründet wurde;
2. einer Investition, wenn die verweigernde Vertragspartei feststellt, dass es sich um die Investition eines Investors eines dritten Staates handelt, mit dem oder hinsichtlich dessen die verweigernde Vertragspartei a) keine diplomatischen Beziehungen unterhält oder
b) Massnahmen beschliesst oder beibehält, i) die Transaktionen mit Investoren jenes Staates verbieten oder
ii) die verletzt oder umgangen würden, falls die Vorteile aus diesem Teil den Investoren jenes Staates oder ihren Investitionen gewährt würden.

Teil IV Andere Bestimmungen

Art. 18 Souveränität über Energievorkommen
(1)  Die Vertragsparteien erkennen die Souveränität des Staates und seine souveränen Rechte über die Energievorkommen an. Sie bekräftigen, dass diese in Übereinstimmung mit den Regeln des Völkerrechts und nach Massgabe dieser Regeln ausgeübt werden müssen.
(2)  Ungeachtet der Zielsetzung, den Zugang zu Energievorkommen und deren Aufsuchung und Erschliessung auf kommerzieller Grundlage zu fördern, lässt der Vertrag die in den Vertragsparteien für Energievorkommen geltende Eigentumsordnung unberührt.
(3)  Jeder Staat behält insbesondere weiterhin das Recht, über die geographischen Bereiche innerhalb seines Gebiets zu entscheiden, die für die Aufsuchung und Erschliessung seiner Energievorkommen sowie die Optimierung ihrer Rückgewinnung zur Verfügung gestellt werden, und wie und in welchem Tempo sie abgebaut oder auf andere Weise erschlossen werden, und er hat das Recht, Steuern, Lizenzentgelte oder sonstige finanzielle Leistungen für die Aufsuchung und Ausbeutung festzusetzen und zu erheben, Vorschriften über Umwelt- und Sicherheitsaspekte für die Aufsuchung, Erschliessung und Nutzbarmachung in seinem Gebiet zu erlassen und sich an der Aufsuchung und Ausbeutung unter anderem durch unmittelbare Mitwirkung der Regierung oder über Staatsunternehmen zu beteiligen.
(4)  Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Zugang zu Energievorkommen unter anderem dadurch zu erleichtern, dass sie in nichtdiskriminierender Weise auf der Grundlage veröffentlichter Kriterien Genehmigungen, Lizenzen, Konzessionen und privatrechtliche Verträge zur Aufsuchung und Erforschung sowie zur Ausbeutung oder Förderung von Energievorkommen erteilen.
Art. 19 Umweltaspekte
(1)  Jede Vertragspartei ist in dem Bemühen um eine nachhaltige Entwicklung und unter Berücksichtigung ihrer Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften betreffend die Umwelt, deren Vertragspartei sie ist, bestrebt, schädliche Umweltauswirkungen, die innerhalb oder ausserhalb ihres Gebiets durch alle Vorgänge innerhalb des Energiekreislaufs in ihrem Gebiet entstehen, auf wirtschaftlich effiziente Weise auf ein Mindestmass zu beschränken und dabei die Sicherheit angemessen zu berücksichtigen. Dabei handeln die Vertragsparteien kostengünstig. In ihren politischen Ausrichtungen und ihren Handlungen ist jede Vertragspartei bestrebt, eine Schädigung der Umwelt durch Vorsorgemassnahmen zu verhüten oder auf ein Mindestmass zu beschränken. Die Vertragsparteien kommen überein, dass grundsätzlich der Verursacher die Kosten der Verschmutzung, einschliesslich der grenzüberschreitenden Verschmutzung, zu tragen hat, wobei das öffentliche Interesse gebührend berücksichtigt wird und Investitionen in den Energiekreislauf oder der internationale Handel nicht verzerrt werden dürfen. Die Vertragsparteien werden daher
a) bei der Ausarbeitung und Umsetzung ihrer Energiepolitik Umweltüberlegungen berücksichtigen;
b) eine marktorientierte Preisbildung und eine umfassendere Einbeziehung von Umweltkosten und -nutzen im gesamten Energiekreislauf fördern;
c) unter Berücksichtigung des Artikels 34 Absatz 4 die Zusammenarbeit bei der Verwirklichung der Umweltziele der Charta und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Umweltnormen für den Energiekreislauf ermutigen und dabei die Unterschiede bei den nachteiligen Auswirkungen und den Kosten der Bekämpfung von Umweltbelastungen zwischen den Vertragsparteien in Betracht ziehen;
d) insbesondere die Energieeffizienz verbessern, Quellen für erneuerbare Energien erschliessen und nutzen, die Verwendung sauberer Brennstoffe fördern und Technologien und technologische Mittel einsetzen, welche die Verschmutzung verringern;
e) die Zusammenstellung und den Austausch von Informationen zwischen den Vertragsparteien über eine umweltverträgliche und wirtschaftlich effiziente Energiepolitik und kostengünstige Methoden und Technologien fördern;
f) das Bewusstsein der Öffentlichkeit für die Umweltauswirkungen von Energiesystemen, die Möglichkeiten zur Verhütung oder Bekämpfung ihrer nachteiligen Umweltauswirkungen und die Kosten wecken, die mit den verschiedenen Massnahmen zur Verhütung oder Bekämpfung solcher Auswirkungen einhergehen;
g) die Erforschung, Entwicklung und Anwendung energieeffizienter und umweltverträglicher Technologien, Methoden und Verfahren fördern, die schädliche Umweltauswirkungen in allen Aspekten des Energiekreislaufs auf wirtschaftlich wirksame Weise auf ein Mindestmass beschränken und dabei zusammenarbeiten;
h) günstige Rahmenbedingungen für die Weitergabe und die Verbreitung solcher Technologien im Einklang mit einem angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums anregen;
i) frühzeitig vor einer Entscheidung eine transparente Bewertung der Umweltauswirkungen ökologisch bedeutsamer Investitionsvorhaben im Energiebereich und eine spätere Überwachung fördern;
j) das internationale Bewusstsein und den Austausch von Informationen über die einschlägigen Umweltprogramme und -normen der Vertragsparteien sowie über die Umsetzung dieser Programme und Normen fördern;
k) auf Ersuchen und im Rahmen ihrer verfügbaren Mittel an der Entwicklung und Durchführung geeigneter Umweltprogramme in den Vertragsparteien teilnehmen.
(2)  Auf Ersuchen einer oder mehrerer Vertragsparteien werden Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung von Bestimmungen dieses Artikels, sofern es für die Prüfung solcher Streitigkeiten keine anderen geeigneten internationalen Foren gibt, von der Chartakonferenz überprüft, die sich um eine Lösung bemüht.
(3)  Im Sinne dieses Artikels
a) bedeutet «Energiekreislauf» die gesamte Energiekette, einschliesslich der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erkundung, Aufsuchung, Produktion, Umwandlung, Lagerung, Beförderung, Verteilung und des Verbrauchs der verschiedenen Energieformen, der Abfallbehandlung und -entsorgung sowie der Ausserbetriebnahme, Stilllegung oder Beendigung dieser Tätigkeiten bei gleichzeitiger Beschränkung der schädlichen Umweltauswirkungen auf ein Mindestmass;
b) bedeutet «Umweltauswirkung» eine von einer gegebenen Tätigkeit ausgehende Wirkung auf die Umwelt, einschliesslich der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, der Pflanzen- und Tierwelt, des Bodens, der Luft, des Wassers, des Klimas, der Landschaft und der historischen Denkmäler oder sonstiger Bauten oder die Wechselwirkungen zwischen diesen Faktoren; der Begriff umfasst auch Wirkungen auf das Kulturerbe oder auf wirtschaftlich-soziale Verhältnisse, die sich aus Veränderungen dieser Faktoren ergeben;
c) bedeutet «Energieeffizienz verbessern» darauf hinwirken, den unveränderten mengenmässigen Ertrag (einer Ware oder einer Dienstleistung) ohne Qualitäts- oder Leistungseinbusse zu erhalten bei gleichzeitiger Verringerung der zur Produktion dieses Ertrags eingesetzten Energiemenge;
d) bedeutet «kostengünstig» das Erreichen eines gesetzten Zieles bei geringsten Kosten oder das Erreichen des grössten Nutzens bei gegebenen Kosten.
Art. 20 Transparenz
(1)  Gesetze, sonstige Rechtsvorschriften, gerichtliche Entscheidungen und Verwaltungsverfügungen allgemeiner Anwendung, die sich auf den Handel mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen und energiebezogener Ausrüstung¹⁶ beziehen, gehören in Übereinstimmung mit Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a zu den Massnahmen, die den Transparenzregeln des WTO-Übereinkommens unterliegen.
(2)  Gesetze, sonstige Rechtsvorschriften, gerichtliche Entscheidungen und Verwaltungsverfügungen allgemeiner Anwendung, die in einer Vertragspartei rechtswirksam geworden sind, und in Kraft befindliche Übereinkünfte zwischen Vertragsparteien, die sich auf andere unter diesen Vertrag fallende Angelegenheiten beziehen, werden ebenfalls umgehend veröffentlicht, so dass die Vertragsparteien und Investoren sich damit vertraut machen können. Dieser Absatz verlangt nicht von einer Vertragspartei, vertrauliche Informationen offen zu legen, welche die Durchsetzung ihrer Gesetze behindern, sonst gegen das öffentliche Interesse verstossen oder die berechtigten kommerziellen Interessen eines Investors beeinträchtigen würden.
(3)  Jede Vertragspartei bestimmt eine oder mehrere Auskunftsstellen, an die Anfragen über die genannten Gesetze, sonstige Rechtsvorschriften, gerichtliche Entscheidungen und Verwaltungsverfügungen zu richten sind, und teilt diese Stellen umgehend dem Sekretariat mit, das auf Anfrage hierüber Auskunft erteilt.
¹⁶ Worte eingefügt durch Art. 2 der Änd. vom 24. April 1998, in Kraft seit 21. Jan. 2010 ( AS 2010 3461 ).
Art. 21 Besteuerung
(1)  Sofern in diesem Artikel nichts anderes vorgesehen ist, begründet dieser Vertrag keine Rechte oder Verpflichtungen in Bezug auf steuerliche Massnahmen der Vertragsparteien. Bei Widersprüchlichkeiten zwischen diesem Artikel und einer anderen Bestimmung des Vertrags ist dieser Artikel insoweit massgebend.
(2)  Artikel 7 Absatz 3 findet auf steuerliche Massnahmen mit Ausnahme der Steuern vom Einkommen oder vom Vermögen Anwendung; diese Bestimmung gilt jedoch nicht für
a) eine Vergünstigung, die von einer Vertragspartei aufgrund der steuerlichen Bestimmungen eines Übereinkommens, eines Abkommens oder einer Vereinbarung nach Absatz 7 Buchstabe a Ziffer ii gewährt wird, oder
b) eine steuerliche Massnahme, die eine wirksame Steuereinziehung sicherstellen soll, es sei denn, die Massnahme einer Vertragspartei diskriminiert willkürlich Primärenergieträger und Energieerzeugnisse mit Ursprung in einem Gebiet einer anderen Vertragspartei oder Bestimmung für ein solches Gebiet oder schränkt die aufgrund des Artikels 7 Absatz 3 gewährten Vorteile willkürlich ein.
(3)  Artikel 10 Absätze 2 und 7 finden auf steuerliche Massnahmen der Vertragsparteien Anwendung, mit Ausnahme der Steuern vom Einkommen oder vom Vermögen; diese Bestimmungen gelten jedoch nicht für
a) die Auferlegung von Verpflichtungen zur Meistbegünstigung in Bezug auf Vergünstigungen, die von einer Vertragspartei aufgrund der Steuerbestimmungen in einem in Absatz 7 Buchstabe a Ziffer ii beschriebenen Übereinkommen, Abkommen oder einer dort genannten Vereinbarung gewährt werden oder sich aus der Mitgliedschaft in einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ergeben, oder
b) eine steuerliche Massnahme zur Sicherstellung der wirksamen Erhebung von Steuern, es sei denn, die Massnahme diskriminiert willkürlich einen Investor einer anderen Vertragspartei oder schränkt die aufgrund der Investitionsbestimmungen dieses Vertrags gewährten Vergünstigungen willkürlich ein.
(4)  Artikel 29 Absätze 2–8¹⁷ gilt für steuerliche Massnahmen, die nicht das Einkommen oder das Vermögen betreffen.
(5) a) Artikel 13 findet auf Steuern Anwendung.
b) Ergibt sich aufgrund des Artikels 13 die Frage, ob eine Steuer eine Enteignung darstellt oder ob eine Steuer, die angeblich eine Enteignung darstellt, diskriminierend ist, so finden folgende Bestimmungen Anwendung: i) Der Investor oder die Vertragspartei, welche die Enteignung behauptet, legt die Frage, ob die Massnahme eine Enteignung darstellt oder die Steuer diskriminierend ist, der zuständigen Steuerbehörde vor. Unterlässt es der Investor oder die Vertragspartei, die Frage vorzulegen, so legen die Gremien, die nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe c oder Artikel 27 Absatz 2 zur Beilegung von Streitigkeiten angerufen werden, die Frage den zuständigen Steuerbehörden vor.
ii) Die zuständigen Steuerbehörden bemühen sich, die ihnen vorgelegten Fragen innerhalb von sechs Monaten zu klären. Handelt es sich um Fragen der Gleichbehandlung, so wenden die zuständigen Steuerbehörden die Gleichbehandlungsbestimmungen der einschlägigen Steuerübereinkunft an oder, falls diese Übereinkunft keine auf die steuerliche Massnahme anwendbare Gleichbehandlungsbestimmung enthält oder zwischen den betreffenden Vertragsparteien keine derartige Steuerübereinkunft in Kraft ist, so wenden sie die Gleichbehandlungsgrundsätze des Musterabkommens auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung an.
iii) Die zur Beilegung von Streitigkeiten nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe c oder Artikel 27 Absatz 2 angerufenen Gremien können alle Schlussfolgerungen der zuständigen Steuerbehörden zu der Frage berücksichtigen, ob die Steuer eine Enteignung darstellt. Diese Gremien müssen alle Schlussfolgerungen berücksichtigen, zu denen die zuständigen Steuerbehörden innerhalb der unter Ziffer ii vorgeschriebenen sechs Monate zu der Frage gelangt sind, ob die Steuer diskriminierend ist. Die Gremien können auch Schlussfolgerungen in Betracht ziehen, zu denen die zuständigen Steuerbehörden nach Ablauf der sechs Monate gelangt sind.
iv) Die Beteiligung der zuständigen Steuerbehörden über das Ende der unter Ziffer ii genannten sechs Monate hinaus darf unter keinen Umständen zu einer Verzögerung der Verfahren nach den Artikeln 26 und 27 führen.
(6)  Artikel 14 schränkt das Recht einer Vertragspartei, eine Steuer durch Abzug an der Quelle oder auf andere Weise aufzuerlegen oder einzuziehen, nicht ein.
(7)  Im Sinne dieses Artikels
a) umfasst der Begriff «steuerliche Massnahme» folgendes: i) jede Steuerbestimmung nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, eines ihrer politischen Teilgebiete oder einer ihrer örtlichen Behörden und
ii) jede Steuerbestimmung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und einer internationalen Übereinkunft oder sonstigen Vereinbarung, durch welche die Vertragspartei gebunden ist.
b) Als Steuern vom Einkommen oder vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung von Vermögen, der Steuern von Nachlässen, Erbschaften und Schenkungen oder im wesentlichen ähnlichen Steuern, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
c) Eine «zuständige Steuerbehörde» bedeutet die zuständige Behörde aufgrund eines zwischen den Vertragsparteien in Kraft befindlichen Doppelbesteuerungsabkommens oder wenn ein solches Abkommen nicht in Kraft ist, den für Steuern zuständigen Minister oder das betreffende Ministerium oder deren bevollmächtigte Vertreter.
d) Die Begriffe «Steuerbestimmungen» und «Steuern» beziehen Zölle nicht ein.
¹⁷ Verweis gemäss Art. 2 der Änd. vom 24. April 1998, in Kraft seit 21. Jan. 2010 ( AS 2010 3461 ).
Art. 22 Staatliche Unternehmen und Unternehmen mit Vorzugsrechten
(1)  Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass ein von ihr geführtes oder gegründetes staatliches Unternehmen seine Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Verkauf oder der Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen in ihrem Gebiet in einer Weise ausübt, die mit den Verpflichtungen der Vertragspartei aus Teil III dieses Vertrags im Einklang steht.
(2)  Eine Vertragspartei darf ein staatliches Unternehmen nicht ermutigen oder von ihm verlangen, seine Tätigkeiten in ihrem Gebiet in einer Weise auszuüben, die mit den Verpflichtungen der Vertragspartei aus anderen Bestimmungen dieses Vertrags nicht im Einklang steht.
(3)  Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass ein Rechtsträger, den sie gründet oder führt und dem sie ordnungsrechtliche, verwaltungsrechtliche oder sonstige staatliche Befugnisse überträgt, diese in einer Weise ausübt, die mit den Verpflichtungen der Vertragspartei aus diesem Vertrag im Einklang steht.
(4)  Eine Vertragspartei darf einen Rechtsträger, dem sie ausschliessliche oder besondere Vorrechte gewährt, nicht ermutigen oder von ihm verlangen, seine Tätigkeiten in ihrem Gebiet in einer Weise auszuüben, die mit den Verpflichtungen der Vertragspartei aus diesem Vertrag nicht im Einklang steht.
(5)  Im Sinne dieses Artikels umfasst «Rechtsträger» jedes Unternehmen, jede Agentur oder jede andere Organisation oder Einzelperson.
Art. 23 Einhaltung durch regionale und örtliche Regierungs- und Verwaltungsstellen
(1)  Jede Vertragspartei trägt im Rahmen dieses Vertrags die volle Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher Bestimmungen des Vertrags und trifft die ihr zur Verfügung stehenden angemessenen Massnahmen, um die Einhaltung dieser Bestimmungen durch die regionalen und örtlichen Regierungs- und Verwaltungsstellen in ihrem Gebiet sicherzustellen.
(2)  Die Bestimmungen über die Streitbeilegung in den Teilen II, IV und V dieses Vertrags können für Massnahmen in Anspruch genommen werden, welche die Einhaltung des Vertrags durch eine Vertragspartei betreffen und von den regionalen oder örtlichen Regierungs- und Verwaltungsstellen im Gebiet der Vertragspartei getroffen werden.
Art. 24 Ausnahmen
(1)  Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Artikel 12, 13 und 29.
(2)  Die Bestimmungen dieses Vertrags mit Ausnahme
a) derjenigen in Absatz 1 und
b) in Bezug auf Ziffer i, derjenigen in Teil III dieses Vertrags
hindern eine Vertragspartei nicht daran, eine Massnahme zu beschliessen oder durchzusetzen, i) die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen notwendig ist,
ii) die für den Erwerb oder die Verteilung von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen bei knapper Versorgung aus Gründen wesentlich ist, auf welche die betreffende Vertragspartei keinen Einfluss hat, sofern diese Massnahme den Grundsätzen entspricht, A) dass alle anderen Vertragsparteien Anspruch auf einen gerechten Anteil an der internationalen Versorgung mit solchen Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen haben und
B) dass jede derartige Massnahme, die mit diesem Vertrag nicht im Einklang steht, eingestellt wird, sobald die Voraussetzungen, die sie veranlasst haben, nicht mehr vorhanden sind, oder
iii) die Investoren, die Ureinwohner oder sozial oder wirtschaftlich benachteiligte Einzelpersonen oder Gruppen sind, oder deren Investitionen begünstigen soll und dem Sekretariat als solche notifiziert wurden, wenn diese Massnahme A) keine erhebliche Auswirkung auf die Wirtschaft der betreffenden Vertragspartei hat und
B) keine Diskriminierung zwischen den Investoren einer anderen Vertragspartei und den Investoren der betreffenden Vertragspartei darstellt, die nicht zu den Personen zählen, für welche die Massnahme beabsichtigt ist;
allerdings darf eine solche Massnahme nicht eine verschleierte Beschränkung der Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich oder eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen Vertragsparteien oder zwischen Investoren oder anderen Beteiligten von Vertragsparteien darstellen. Die Massnahmen müssen ordnungsgemäss begründet sein und dürfen die Vergünstigungen, die von einer oder mehreren anderen Vertragsparteien zu Recht aus diesem Vertrag erwartet werden dürfen, nicht zunichte machen oder in grösserem Masse beeinträchtigen, als zur Erfüllung des angegebenen Zwecks unbedingt notwendig ist.
(3)  Die Bestimmungen dieses Vertrags mit Ausnahme derjenigen in Absatz 1 dürfen nicht so ausgelegt werden, als hinderten sie eine Vertragspartei daran, Massnahmen zu treffen, die sie für notwendig hält
a) zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen einschliesslich derjenigen, i) welche die Versorgung einer militärischen Einrichtung mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen betreffen oder
ii) welche in Zeiten eines Krieges, eines bewaffneten Konflikts oder einer anderen Notlage in den internationalen Beziehungen getroffen werden;
b) im Zusammenhang mit der Durchführung der innerstaatlichen Politik der Beachtung der Nichtverbreitung von Kernwaffen oder anderen Kernsprengstoffen, oder die nötig sind, um ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, den Richtlinien der Gruppe der Nuklearlieferländer und sonstige internationale Nichtverbreitungsverpflichtungen oder -absprachen im Nuklearbereich zu erfüllen oder
c) zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung.
Diese Massnahme darf keine verschleierte Einschränkung des Transits sein.
(4)  Die Bestimmungen dieses Vertrags über die Gewährung der Meistbegünstigung dürfen eine Vertragspartei nicht dazu verpflichten, auf die Investoren einer anderen Vertragspartei eine Vorzugsbehandlung zu erstrecken,
a) die aus der Mitgliedschaft der Vertragspartei in einer Freihandelszone oder einer Zollunion herrührt;
b) die aufgrund einer zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkunft über die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen Staaten gewährt wird, welche die ehemalige Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken bildeten, solange deren wechselseitigen Wirtschaftsbeziehungen nicht auf eine endgültige Grundlage gestellt sind.
Art. 25 Übereinkünfte über die Wirtschaftsintegration
(1)  Dieser Vertrag ist nicht so auszulegen, als verpflichte er eine Vertragspartei, die Vertragspartei einer Übereinkunft über die Wirtschaftsintegration (im folgenden als «EIA» bezeichnet) ist, einer anderen Vertragspartei, die nicht Vertragspartei dieser EIA ist, im Wege der Meistbegünstigungsbehandlung eine Vorzugsbehandlung einzuräumen, die zwischen den Vertragsparteien der EIA gilt, weil sie Vertragsparteien dieser EIA sind.
(2)  Im Sinne des Absatzes 1 bedeutet «EIA» eine Übereinkunft, die unter anderem den Handel und die Investitionen erheblich liberalisiert, indem im wesentlichen jede Diskriminierung zwischen oder unter den Vertragsparteien durch die Beseitigung vorhandener diskriminierender Massnahmen und/oder durch das Verbot neuer oder weiterer diskriminierender Massnahmen entweder bei Inkrafttreten der Übereinkunft oder innerhalb einer angemessenen Frist abgeschafft oder beseitigt sein muss.
(3)  Die Anwendung des WTO-Übereinkommens und der dazugehörigen Rechtsinstrumente nach Artikel 29 wird durch diesen Artikel nicht berührt.

Teil V Streitbeilegung

Art. 26 Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei
(1)  Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor einer anderen Vertragspartei über eine Investition des letzteren im Gebiet der ersteren, die sich auf einen behaupteten Verstoss der ersteren Vertragspartei gegen eine Verpflichtung aus Teil III beziehen, sind nach Möglichkeit gütlich beizulegen.
(2)  Können solche Streitigkeiten nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem eine der Streitparteien um eine gütliche Beilegung ersucht hat, nach Absatz 1 beigelegt werden, so kann der Investor als Streitpartei die Streitigkeit auf folgende Weise beilegen lassen:
a) durch die Zivil- oder Verwaltungsgerichte der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei;
b) im Einklang mit einem anwendbaren, zuvor vereinbarten Streitbeilegungsverfahren oder
c) im Einklang mit den folgenden Absätzen.
(3) a) Vorbehaltlich nur der Buchstaben b und c erteilt jede Vertragspartei hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung, eine Streitigkeit einem internationalen Schieds- oder Vergleichsverfahren in Übereinstimmung mit diesem Artikel zu unterwerfen.
b) i) Die in Anlage ID aufgeführten Vertragsparteien erteilen ihre uneingeschränkte Zustimmung nicht, wenn der Investor die Streitigkeit zuvor bereits nach Absatz 2 Buchstabe a oder b vorgelegt hat. ii) Im Interesse der Transparenz teilt jede in Anlage ID aufgeführte Vertragspartei spätestens bei Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach Artikel 39 oder Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde nach Artikel 41 dem Sekretariat ihre diesbezüglichen politischen Ausrichtungen, ihre diesbezüglichen Gepflogenheiten und Bedingungen schriftlich mit.
c) Eine in Anlage IA aufgeführte Vertragspartei erteilt ihre uneingeschränkte Zustimmung nicht bei einer Streitigkeit, die über Artikel 10 Absatz 1 letzter Satz entsteht.
(4)  Beabsichtigt ein Investor, die Streitigkeit einer Beilegung nach Absatz 2 Buchstabe c zu unterwerfen, so hat er ferner schriftlich seine Zustimmung zu erteilen, damit die Streitigkeit folgenden Stellen vorgelegt werden kann:
a) i) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, das im Rahmen des am 18. März 1965 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten¹⁸ (im folgenden als «ICSID-Übereinkommen» bezeichnet) errichtet wurde, falls sowohl die Vertragspartei des Investors als auch die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei Vertragsparteien des ICSID-Übereinkommens sind, oder ii) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, das im Rahmen des unter Buchstabe a Ziffer i genannten Übereinkommens nach den Regeln über die Zusatzeinrichtung für die Abwicklung von Klagen durch das Sekretariat des Zentrums (im folgenden als «Regeln für die Zusatzeinrichtung» bezeichnet) errichtet wurde, falls die Vertragspartei des Investors oder die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei, aber nicht beide, Vertragspartei des ICSID-Übereinkommens ist,
b) einem Einzelschiedsrichter oder einem Ad-hoc-Schiedsgericht, das nach der Schiedsordnung der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (im folgenden als «UNCITRAL» bezeichnet) gebildet wird, oder
c) einem Schiedsverfahren im Rahmen des Instituts für Schiedsverfahren der Stockholmer Handelskammer.
(5) a)
Die Zustimmung nach Absatz 3 zusammen mit der schriftlichen Zustimmung des Investors nach Absatz 4 wird so angesehen, als erfülle sie das Erfordernis i) der schriftlichen Zustimmung der Streitparteien im Sinne des Kapitels II des ICSID-Übereinkommens und im Sinne der Regeln für die Zusatzeinrichtung,
ii) einer «schriftlichen Vereinbarung» im Sinne des Artikels II des am 10. Juni 1958 in New York beschlossenen Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche¹⁹ (im Folgenden als «New-Yorker-Übereinkommen» bezeichnet) und
iii) einer «schriftlichen Einverständniserklärung der Vertragsparteien» im Sinne des Artikels 1 der UNCITRAL-Schiedsordnung.
b) Ein Schiedsverfahren nach diesem Artikel findet auf Ersuchen einer der Streitparteien in einem Staat statt, der Vertragspartei des New-Yorker-Übereinkommens ist. Ansprüche, die Gegenstand eines Schiedsverfahrens nach diesem Artikel sind, gelten als aus einer Handelssache oder Transaktion im Sinne des Artikels I jenes Übereinkommens entstanden.
(6)  Ein nach Absatz 4 gebildetes Schiedsgericht entscheidet über die strittigen Fragen in Übereinstimmung mit diesem Vertrag und den geltenden Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.
(7)  Ein Investor, der keine natürliche Person ist und die Staatsangehörigkeit einer zum Zeitpunkt der in Absatz 4 bezeichneten schriftlichen Zustimmung am Streit beteiligten Vertragspartei besitzt und der vor dem Entstehen einer Streitigkeit zwischen ihm und der betreffenden Vertragspartei von Investoren einer anderen Vertragspartei kontrolliert wird, wird im Sinne des Artikels 25 Absatz 2 Buchstabe b des ICSID-Übereinkommens als «Staatsangehöriger einer anderen Vertragspartei» und im Sinne des Artikels 1 Absatz 6 der Regeln für die Zusatzeinrichtung als «Staatsangehöriger eines anderen Staates» behandelt.
(8)  Schiedssprüche, die auch die Zuerkennung von Zinsen umfassen können, sind für die Streitparteien endgültig und verbindlich. Ein Schiedsspruch betreffend eine Massnahme einer regionalen oder örtlichen Regierungs- oder Verwaltungsstelle der streitenden Vertragspartei hat vorzusehen, dass die Vertragspartei eine Entschädigung in Geld anstelle eines anderen Schadenersatzes leisten kann. Jede Vertragspartei führt einen derartigen Schiedsspruch unverzüglich aus und veranlasst die wirksame Vollstreckung der Schiedssprüche in ihrem Gebiet.
¹⁸ SR 0.975.2
¹⁹ SR 0.277.12
Art. 27 Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien
(1)  Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Vertrags auf diplomatischem Weg beizulegen.
(2)  Ist eine Streitigkeit nicht nach Absatz 1 innerhalb einer angemessenen Frist beigelegt worden, so kann jede der beteiligten Parteien, sofern in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt oder von den Vertragsparteien schriftlich vereinbart ist und sofern nicht die Anwendung oder Auslegung des Artikels 6, des Artikels 19 oder – für die in Anlage IA aufgeführten Vertragsparteien – des Artikels 10 Absatz 1 letzter Satz betroffen ist, nach schriftlicher Mitteilung an die andere Streitpartei die Angelegenheit einem aufgrund dieses Artikels gebildeten Ad-hoc-Schiedsgericht vorlegen.
(3)  Ein solches Ad-hoc-Schiedsgericht wird wie folgt gebildet:
a) Die das Verfahren einleitende Vertragspartei bestellt ein Mitglied des Gerichts und unterrichtet die andere an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei von dieser Bestellung innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der in Absatz 2 genannten Mitteilung der anderen Vertragspartei.
b) Innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der in Absatz 2 genannten schriftlichen Mitteilung bestellt die andere an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei ein Mitglied. Erfolgt die Bestellung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, so kann die Vertragspartei, die das Verfahren eingeleitet hat, innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der in Absatz 2 genannten schriftlichen Mitteilung darum ersuchen, dass die Bestellung in Übereinstimmung mit Buchstabe d erfolgt.
c) Ein drittes Mitglied, das nicht Staatsangehöriger oder Bürger einer an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei sein darf, wird von den an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien bestellt. Dieses Mitglied ist der Präsident des Schiedsgerichts. Sind die Vertragsparteien innerhalb von 150 Tagen nach Eingang der in Absatz 2 genannten Mitteilung nicht in der Lage, sich auf die Bestellung eines dritten Mitglieds zu einigen, so erfolgt diese Bestellung nach Buchstabe d auf Ersuchen einer der Vertragsparteien innerhalb von 180 Tagen nach Eingang jener Mitteilung.
d) Bestellungen, die im Einklang mit diesem Absatz erfolgen, werden vom Generalsekretär des Ständigen Schiedsgerichtshofs innerhalb von 30 Tagen nach Eingang eines dahingehenden Ersuchens vorgenommen. Ist der Generalsekretär verhindert, diese Aufgabe wahrzunehmen, so werden die Bestellungen vom Ersten Sekretär des Präsidiums vorgenommen. Ist auch dieser verhindert, diese Aufgabe wahrzunehmen, so werden die Bestellungen vom ranghöchsten Stellvertreter vorgenommen.
e) Die Bestellungen nach den Buchstaben a bis d erfolgen unter Berücksichtigung der Fähigkeiten und Erfahrungen der zu bestellenden Mitglieder, insbesondere in den unter diesen Vertrag fallenden Angelegenheiten.
f) Haben die Vertragsparteien keine anderslautende Vereinbarung getroffen, so gilt die Schiedsordnung der UNCITRAL, soweit die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien oder die Schiedsrichter nicht davon abweichen. Das Schiedsgericht entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
g) Das Schiedsgericht entscheidet die Streitigkeit im Einklang mit diesem Vertrag und den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.
h) Der Schiedsspruch ist endgültig und für die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien bindend.
i) Stellt ein Schiedsgericht in seinem Spruch fest, dass eine Massnahme einer regionalen oder örtlichen Regierungs- oder Verwaltungsstelle im Gebiet einer in Teil I der Anlage P aufgeführten Vertragspartei mit diesem Vertrag nicht im Einklang steht, so kann sich jede Streitpartei auf Teil II der Anlage P berufen.
j) Die Kosten des Schiedsgerichts, einschliesslich der Vergütung seiner Mitglieder, werden von den an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht kann jedoch nach eigenem Ermessen anordnen, dass eine der an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien einen höheren Anteil an den Kosten zu tragen hat.
k) Sofern die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, tritt das Gericht in Den Haag zusammen und benutzt die Gebäude und Einrichtungen des Ständigen Schiedsgerichtshofs.
l) Eine Ausfertigung des Schiedsspruchs wird im Sekretariat hinterlegt, das den Spruch allgemein zugänglich macht.
Art. 28 Nichtanwendung des Artikels 27 auf bestimmte Streitigkeiten
Eine Streitigkeit zwischen Vertragsparteien über die Anwendung oder Auslegung des Artikels 5 oder 29 wird nicht nach Artikel 27 beigelegt, es sei denn, die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien vereinbaren dies.

Teil VI Übergangsbestimmungen

Art. 29 ²⁰ Vorläufige Bestimmungen über Handelsfragen
(1)  Dieser Artikel findet auf den Handel mit Energieerzeugnissen und energiebezogener Ausrüstung Anwendung, solange eine Vertragspartei nicht Mitglied der WTO²¹ ist.
(2) a) Der Handel mit Energieerzeugnissen und energiebezogener Ausrüstung zwischen Vertragsparteien, von denen mindestens eine nicht Mitglied der WTO ist, wird vorbehaltlich des Buchstaben b und der in Anlage W vorgesehenen Ausnahmen und Regeln durch das WTO-Übereinkommen geregelt, wie es in der Praxis von den Mitgliedern der WTO untereinander auf Energieerzeugnisse und energiebezogene Ausrüstung angewandt wird, als seien alle Vertragsparteien Mitglieder der WTO.
b) Der Handel einer Vertragspartei, die zu den Nachfolgestaaten der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken gehört, kann statt dessen vorbehaltlich der Anlage TFU bis zum 1. Dezember 1999 oder bis zur Zulassung dieser Vertragspartei zur WTO, wenn dies der frühere Zeitpunkt ist, durch eine Übereinkunft zwischen zwei oder mehr dieser Staaten geregelt werden.
(3) a) Die Unterzeichner dieses Vertrags sowie die Staaten und die Organisationen für regionale wirtschaftliche Integration, die diesem Vertrag vor dem 24. April 1998 beitreten, übergeben dem Sekretariat bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde eine Liste sämtlicher Zölle und sonstigen Abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr auf Energieerzeugnisse erhoben werden, und notifizieren damit die am Tag der Unterzeichnung oder Hinterlegung geltenden Zoll- und Abgabensätze. Die Unterzeichner dieses Vertrags sowie die Staaten und die Organisationen für regionale wirtschaftliche Integration, die diesem Vertrag vor dem 24. April 1998 beitreten, übergeben dem Sekretariat bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde eine Liste sämtlicher Zölle und sonstigen Abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr auf energiebezogene Ausrüstung erhoben werden, und notifizieren damit die am Tag der Unterzeichnung oder Hinterlegung geltenden Zoll- und Abgabensätze.
b) Die Staaten und die Organisationen für regionale wirtschaftliche Integration, die diesem Vertrag am oder nach dem 24. April 1998 beitreten, übergeben dem Sekretariat bei der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde eine Liste sämtlicher Zölle und sonstigen Abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr auf Energieerzeugnisse und energiebezogene Ausrüstung erhoben werden, und notifizieren damit die am Tag der Hinterlegung geltenden Zoll- und Abgabensätze.
Änderungen dieser bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr erhobenen Zölle oder sonstigen Abgaben sind dem Sekretariat zu notifizieren; dieses unterrichtet die Vertragsparteien.
(4)  Die Vertragsparteien bemühen sich, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr erhobenen Zölle und sonstigen Abgaben:
a) die in Teil I der in Artikel II GATT 1994²² genannten Liste für die betreffende Vertragspartei beschrieben sind, bei der Einfuhr der in Anlage EM I aufgeführten Energieerzeugnisse oder der in Anlage EQ I aufgeführten energiebezogenen Ausrüstung nicht über die in der Liste festgelegten Sätze hinaus zu erhöhen, falls die Vertragspartei Mitglied der WTO ist;
b) bei der Ausfuhr und – falls die betreffende Vertragspartei nicht Mitglied der WTO ist – bei der Einfuhr der in Anlage EM I aufgeführten Energieerzeugnisse oder der in Anlage EQ I aufgeführten energiebezogenen Ausrüstung nicht über die dem Sekretariat zuletzt notifizierten Sätze hinaus zu erhöhen, es sei denn, dass dies nach den gemäss Absatz 2 Buchstabe a anwendbaren Bestimmungen zulässig ist.
(5)  Eine Vertragspartei darf die Zölle und sonstigen Abgaben über die in Absatz 4 angegebenen Sätze hinaus nur erhöhen:
a) sofern dies bei den bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhobenen Zöllen und sonstigen Abgaben mit den geltenden Bestimmungen des WTO-Übereinkommens mit Ausnahme der in Anlage W aufgeführten Bestimmungen des WTO-Übereinkommens vereinbar ist oder
b) sofern sie ihren Vorschlag für die Erhöhung dem Sekretariat soweit wie nach ihrem Gesetzgebungsverfahren praktisch möglich notifiziert, anderen interessierten Vertragsparteien hinreichend Gelegenheit zur Konsultation über den Vorschlag gegeben und die von diesen erhobenen Vorstellungen geprüft hat.
(6)  Im Handel zwischen Vertragsparteien, von denen mindestens eine nicht Mitglied der WTO ist, erhöht eine solche Vertragspartei die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr auf die in Anlage EM II aufgeführten Energieerzeugnisse oder die in Anlage EQ II aufgeführte energiebezogene Ausrüstung erhobenen Zölle und sonstigen Abgaben nicht über den niedrigsten Satz hinaus, der an dem Tag gilt, an dem die Chartakonferenz beschliesst, die betreffende Ware in die einschlägige Anlage aufzunehmen.
Eine Vertragspartei darf die Zölle und sonstigen Abgaben über diesen Satz hinaus nur erhöhen,
a) sofern dies bei den bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhobenen Zöllen und sonstigen Abgaben mit den geltenden Bestimmungen des WTO-Übereinkommens mit Ausnahme der in Anlage W aufgeführten Bestimmungen des WTO-Übereinkommens vereinbar ist oder
b) sofern die Chartakonferenz in an anderer Stelle in diesem Vertrag nicht geregelten Ausnahmefällen beschliesst, die Vertragspartei von der ihr durch diesen Absatz auferlegten Verpflichtung zu befreien und der Erhöhung eines Zolls unter den von ihr auferlegten Bedingungen zuzustimmen.
(7)  Abweichend von Absatz 6 erhöhen im Falle der in Anlage EM II aufgeführten Energieerzeugnisse die in Anlage BR aufgeführten Vertragsparteien und im Falle der in Anlage EQ II aufgeführten energiebezogenen Ausrüstung die in Anlage BRQ aufgeführten Vertragsparteien die Zölle und sonstigen Abgaben in dem in Absatz 6 genannten Handel nicht über die sich aus ihren Verpflichtungen im Rahmen des WTO-Übereinkommens oder dessen für sie geltenden Bestimmungen ergebenden Sätze hinaus.
(8)  Auf die sonstigen Zölle und Abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr auf Energieerzeugnisse oder energiebezogene Ausrüstung erhoben werden, findet die Vereinbarung zur Auslegung des Artikels II Absatz 1 Buchstabe b GATT 1994 in der Fassung der Anlage W Anwendung.
(9)  Anlage D findet Anwendung:
a) auf Streitigkeiten über die Einhaltung der nach diesem Artikel anwendbaren Bestimmungen über den Handel;
b) auf Streitigkeiten über die Anwendung einer Massnahme durch eine andere Vertragspartei, durch die nach Ansicht einer Vertragspartei ein ihr aus diesem Artikel unmittelbar oder mittelbar erwachsender Vorteil zunichte gemacht oder verringert wird, ohne Rücksicht auf ihre Vereinbarkeit mit diesem Artikel; und
c) sofern die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, auf Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien, von denen mindestens eine nicht Mitglied der WTO ist, über die Einhaltung des Artikels 5.
Anlage D findet jedoch keine Anwendung auf Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien, die im wesentlichen im Rahmen einer Übereinkunft entstehen,
i) die nach Absatz 2 Buchstabe b und Anlage TFU notifiziert worden ist und deren übrigen Anforderungen gerecht wird, oder
ii) durch die eine Freihandelszone oder eine Zollunion im Sinne des Artikels XXIV GATT 1994 errichtet wird.
²⁰ Fassung gemäss Art. 1 der Änd. vom 24. April 1998, in Kraft seit 21. Jan. 2010 ( AS 2010 3461 ).
²¹ SR 0.632.20
²² SR 0.632.20 ; Anhang 1A
Art. 30 Entwicklungen in den internationalen Handelsvereinbarungen
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Licht der Ergebnisse der Uruguay-Runde über die multilateralen Handelsverhandlungen, die hauptsächlich in der am 15. April 1994 in Marrakesch beschlossenen Schlussakte enthalten sind, spätestens am 1. Juli 1995 oder bei Inkrafttreten dieses Vertrags, falls dieser Zeitpunkt später liegt, Überlegungen über angemessene Änderungen dieses Vertrags anzustellen mit dem Ziel, etwaige Änderungen durch die Chartakonferenz beschliessen zu lassen.
Art. 31 Energiebezogene Ausrüstung
Die vorläufige Chartakonferenz beginnt auf ihrer ersten Sitzung mit der Prüfung der Frage, ob energiebezogene Ausrüstung in die Handelsbestimmungen dieses Vertrags einzubeziehen ist.
Art. 32 Übergangsvereinbarungen
(1)  In der Erkenntnis, dass für die Anpassung an die Anforderungen einer Marktwirtschaft Zeit erforderlich ist, kann eine in Anlage T aufgeführte Vertragspartei die vollständige Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus einer oder mehreren der folgenden Bestimmungen dieses Vertrags nach Massgabe der Bedingungen in den Absätzen 3 bis 6 zeitweilig aussetzen:
Artikel 6 Absätze 2 und 5,
Artikel 7 Absatz 4,
Artikel 9 Absatz 1,
Artikel 10 Absatz 7 – besondere Massnahmen,
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d – nur bezogen auf den Transfer nicht ausgegebener Einnahmen,
Artikel 20 Absatz 3,
Artikel 22 Absätze 1 und 3.
(2)  Die anderen Vertragsparteien helfen einer Vertragspartei, welche die vollständige Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Absatz 1 zeitweilig ausgesetzt hat, die Bedingungen zu schaffen, aufgrund deren die Aussetzung beendet werden kann. Diese Hilfe kann in der Form geleistet werden, welche die Vertragsparteien im Hinblick auf die in Absatz 4 Buchstabe c notifizierten Bedürfnisse für die wirksamste halten, gegebenenfalls auch durch zweiseitige und mehrseitige Vereinbarungen.
(3)  Die anwendbaren Bestimmungen, die Etappen bis zur vollständigen Durchführung jeder von ihnen, die zu treffenden Massnahmen und der Zeitpunkt oder ausnahmsweise der Umstand, bis zu dem jede Etappe abzuschliessen und jede Massnahme zu treffen ist, werden für jede Vertragspartei, die Übergangsvereinbarungen geltend macht, in Anlage T aufgeführt. Jede dieser Vertragsparteien ergreift die angegebene Massnahme zu dem Zeitpunkt, der für die jeweilige Bestimmung und Etappe in Anlage T festgelegt ist. Vertragsparteien, die nach Absatz 1 die vollständige Erfüllung ihrer Verpflichtungen zeitweilig ausgesetzt haben, verpflichten sich, die entsprechenden Verpflichtungen bis zum 1. Juli 2001 vollständig zu erfüllen. Hält eine Vertragspartei es aufgrund aussergewöhnlicher Umstände für notwendig, eine Verlängerung dieser zeitweiligen Aussetzung oder die Aufnahme einer weiteren bis dahin in Anlage T nicht aufgeführten zeitweiligen Aussetzung zu beantragen, so wird der Beschluss über diesen Antrag auf Änderung der Anlage T von der Chartakonferenz gefasst.
(4)  Eine Vertragspartei, die Übergangsvereinbarungen geltend gemacht hat, notifiziert dem Sekretariat mindestens einmal in zwölf Monaten
a) die Durchführung einer in Anlage T aufgeführten Massnahme und ihre allgemeinen Fortschritte im Hinblick auf die vollständige Erfüllung ihrer Verpflichtungen;
b) die von ihr innerhalb der nächsten zwölf Monate erwarteten Fortschritte im Hinblick auf die vollständige Erfüllung ihrer Verpflichtungen, jedes von ihr vorausgesehene Problem und ihre Vorschläge zu dessen Überwindung;
c) das Bedürfnis einer technischen Hilfe, um den Abschluss der Etappen nach Anlage T, die für die vollständige Durchführung dieses Vertrags erforderlich sind, zu erleichtern, oder das unter Buchstabe b festgestellte Problem zu überwinden sowie andere notwendige marktorientierte Reformen und die Modernisierung ihres Energiebereichs zu fördern;
d) jedes mögliche Bedürfnis, einen Antrag von der in Absatz 3 genannten Art zu stellen.
(5)  Das Sekretariat
a) leitet die Notifikationen nach Absatz 4 an alle Vertragsparteien weiter;
b) leitet Bedürfnisse und Angebote betreffend technische Hilfe nach Absatz 2 und Absatz 4 Buchstabe c weiter und fördert tatkräftig die Abstimmung zwischen den Bedürfnissen und Angeboten, wobei es sich, soweit zweckmässig, auf vorhandene Regelungen in anderen internationalen Organisationen stützt;
c) leitet allen Vertragsparteien nach jeweils sechs Monaten eine Zusammenfassung der Notifikationen nach Absatz 4 Buchstabe a oder d zu.
(6)  Die Chartakonferenz überprüft jährlich die Fortschritte der Vertragsparteien bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Artikels und die Abstimmung zwischen den Bedürfnissen und Angeboten betreffend technische Hilfe nach Absatz 2 und Absatz 4 Buchstabe c. Im Verlauf dieser Überprüfung kann die Konferenz angemessene Massnahmen beschliessen.

Teil VII Strukturelle und institutionelle Bestimmungen

Art. 33 Energiechartaprotokolle und -erklärungen
(1)  Die Chartakonferenz kann die Aushandlung einer Reihe von Energiechartaprotokollen und -erklärungen genehmigen, um die Ziele und Grundsätze der Charta zu verfolgen.
(2)  Jeder Unterzeichner der Charta kann an den Verhandlungen teilnehmen.
(3)  Ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann nur dann Vertragspartei eines Protokolls oder einer Erklärung werden, wenn sie gleichzeitig Unterzeichner der Charta und Vertragspartei dieses Vertrags werden.
(4)  Vorbehaltlich des Absatzes 3 und des Absatzes 6 Buchstabe a werden die für ein Protokoll geltenden Schlussbestimmungen in dem betreffenden Protokoll festgelegt.
(5)  Ein Protokoll gilt nur für die Vertragsparteien, die zustimmen, durch das Protokoll gebunden zu sein; es lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind, unberührt.
(6) a) Ein Protokoll kann der Chartakonferenz und dem Sekretariat Aufgaben zuweisen; die Zuweisung darf jedoch nicht durch eine Änderung eines Protokolls erfolgen, sofern die Änderung nicht durch die Chartakonferenz gebilligt wurde; die Billigung durch die Chartakonferenz unterliegt nicht einer nach Buchstabe b genehmigten Bestimmung des Protokolls.
b) Ein Protokoll, das von der Chartakonferenz zu fassende Beschlüsse vorsieht, kann vorbehaltlich des Buchstabens a in Bezug auf diese Beschlüsse folgendes vorsehen: i) andere als in Artikel 36 enthaltene Abstimmungsvorschriften;
ii) nur Vertragsparteien des Protokolls gelten als Vertragsparteien im Sinne des Artikels 36 oder sind aufgrund der im Protokoll vorgesehenen Regeln stimmberechtigt.
Art. 34 Energiechartakonferenz
(1)  Die Vertragsparteien kommen regelmässig in einer Energiechartakonferenz zusammen (in diesem Vertrag als «Chartakonferenz» bezeichnet), zu der jede Vertragspartei einen Vertreter entsenden kann. Ordentliche Sitzungen werden in den von der Chartakonferenz festgelegten Abständen einberufen.
(2)  Ausserordentliche Sitzungen der Chartakonferenz können zu den von der Chartakonferenz bestimmten Zeiten oder auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei einberufen werden; allerdings muss das Ersuchen innerhalb von sechs Wochen, nachdem es vom Sekretariat den Vertragsparteien mitgeteilt worden ist, von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt werden.
(3)  Die Chartakonferenz hat folgende Aufgaben:
a) Sie nimmt die ihr durch diesen Vertrag und durch Protokolle übertragenen Aufgaben wahr;
b) sie überwacht und erleichtert die Durchführung der Grundsätze der Charta sowie der Bestimmungen dieses Vertrags und der Protokolle;
c) sie erleichtert im Einklang mit diesem Vertrag und den Protokollen die Koordinierung geeigneter allgemeiner Massnahmen zur Durchführung der Grundsätze der Charta;
d) sie prüft und beschliesst die vom Sekretariat auszuführenden Arbeitsprogramme;
e) sie prüft und genehmigt den Jahresabschluss und den jährlichen Haushalt des Sekretariats;
f) sie prüft und genehmigt oder beschliesst die Bedingungen eines Sitzabkommens oder einer sonstigen Übereinkunft einschliesslich der Vorrechte und Immunitäten, die sie für die Chartakonferenz und das Sekretariat für erforderlich hält;
g) sie ermutigt gemeinsame Anstrengungen zur Erleichterung und Förderung marktorientierter Reformen und der Modernisierung des Energiebereichs in denjenigen Ländern Mittel- und Osteuropas und der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, deren Wirtschaft sich im Übergang befindet;
h) sie genehmigt und billigt das Mandat für das Aushandeln von Protokollen und prüft und beschliesst deren Wortlaut und Änderungen;
i) sie genehmigt die Aushandlung von Erklärungen und billigt ihre Veröffentlichung;
j) sie entscheidet über Beitritte zu diesem Vertrag;
k) sie genehmigt die Aushandlung von Assoziierungsabkommen und prüft und genehmigt oder beschliesst solche Abkommen;
l) sie prüft und beschliesst den Wortlaut von Änderungen dieses Vertrags;
m) sie prüft und billigt Modifikationen und technische Änderungen der Anlagen dieses Vertrags;
n)²³
sie prüft und billigt die Aufnahme der Unterzeichner in Anlage BR oder Anlage BRQ oder in beide Anlagen;
o)²⁴
sie prüft und billigt die Übernahme von Positionen aus Anlage EM I in Anlage EM II und ihre Streichung in Anlage EM I, und sie prüft und billigt die Übernahme von Positionen aus Anlage EQ I in Anlage EQ II und ihre Streichung in Anlage EQ I;
p)²⁵
sie ernennt den Generalsekretär und fasst alle Beschlüsse über die Einsetzung und die Arbeitsweise des Sekretariats einschliesslich seines Aufbaus, seiner personellen Besetzung und seines Personalstatuts für die Amtsträger und Bediensteten.
(4)  In Wahrnehmung ihrer Aufgaben arbeitet die Chartakonferenz über das Sekretariat mit anderen Institutionen und Organisationen zusammen und greift aus Gründen der Kostenersparnis und Leistungsfähigkeit so umfassend wie möglich auf deren Dienste und Programme zurück, da sie über langjährige Erfahrungen in den mit den Zielen dieses Vertrags zusammenhängenden Bereichen verfügen.
(5)  Die Chartakonferenz kann die von ihr zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben als zweckmässig erachteten Nebenorgane einsetzen.
(6)  Die Chartakonferenz prüft und beschliesst ihre Geschäftsordnung und Finanzregeln.
(7)  1999 und danach in Abständen (von höchstens 5 Jahren), die von der Chartakonferenz festzulegen sind, überprüft die Chartakonferenz eingehend die in diesem Vertrag vorgesehenen Aufgaben daraufhin, inwieweit die Bestimmungen des Vertrags und der Protokolle durchgeführt worden sind. Bei Abschluss jeder Überprüfung kann die Chartakonferenz die in Absatz 3 aufgezählten Aufgaben ändern oder streichen und das Sekretariat entlasten.
²³ Eingefügt durch Art. 2 der Änd. vom 24. April 1998, in Kraft seit 21. Jan. 2010 ( AS 2010 3461 ).
²⁴ Eingefügt durch Art. 2 der Änd. vom 24. April 1998, in Kraft seit 21. Jan. 2010 ( AS 2010 3461 ).
²⁵ Ursprünglich Bst. n.
Art. 35 Sekretariat
(1)  Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben steht der Chartakonferenz ein Sekretariat zur Verfügung, das sich aus einem Generalsekretär und gerade so vielen Mitarbeitern zusammensetzt, wie für eine wirksame Arbeit erforderlich sind.
(2)  Der Generalsekretär wird von der Chartakonferenz ernannt. Die erste Ernennung erfolgt für höchstens fünf Jahre.
(3)  Das Sekretariat ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben der Chartakonferenz gegenüber verantwortlich und erstattet ihr Bericht.
(4)  Das Sekretariat gewährt der Chartakonferenz alle erforderliche Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Pflichten und führt die Aufgaben aus, die ihm in diesem Vertrag oder den Protokollen beziehungsweise von der Chartakonferenz zugewiesen werden.
(5)  Das Sekretariat kann die Verwaltungs- und Vertragsvereinbarungen treffen, die für eine reibungslose Erledigung seiner Aufgaben erforderlich sind.
Art. 36 Abstimmung
(1)  Für Beschlüsse der Chartakonferenz ist Einstimmigkeit der auf der Sitzung der Chartakonferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien in folgenden Angelegenheiten erforderlich:
a) Annahme von Änderungen dieses Vertrags, ausgenommen Änderungen der Artikel 34 und 35 sowie der Anlage T;
b) Genehmigung des Beitritts zu diesem Vertrag nach Artikel 41 von Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die bis zum 16. Juni 1995 die Charta nicht unterzeichnet hatten;
c) Genehmigung der Aushandlung von Assoziierungsabkommen sowie Billigung oder Annahme von deren Wortlaut;
d) Billigung von Modifikationen der Anlagen EM, NI, W²⁶ und B;
e) Billigung von technischen Änderungen der Anlagen dieses Vertrags und
f) Billigung der Benennung von Mitgliedern des Panels durch den Generalsekretär nach Anlage D Absatz 7;
g)²⁷
Billigung der Übernahme von Positionen aus Anlage EM I in Anlage EM II und ihrer Streichung in Anlage EM I und Billigung der Übernahme von Positionen aus Anlage EQ I in Anlage EQ II und ihrer Streichung in Anlage EQ I;
Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens in allen sonstigen Angelegenheiten, über die sie im Rahmen dieses Vertrags beschliessen müssen. Kann eine Einigung durch Konsens nicht erzielt werden, so finden die Absätze 2 bis 5 Anwendung.
(2)  Beschlüsse über Haushaltsfragen nach Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe e werden mit der qualifizierten Mehrheit der Vertragsparteien gefasst, deren berechnete Beiträge nach Anlage B zusammen mindestens drei Viertel der gesamten berechneten Beiträge ausmachen.
(3)  Beschlüsse über Angelegenheiten nach Artikel 34 Absatz 7 werden mit Dreiviertelmehrheit der Vertragsparteien gefasst.
(4)  Ausser in den in Absatz 1 Buchstaben a bis g²⁸ sowie in den Absätzen 2 und 3 genannten Fällen und vorbehaltlich des Absatzes 6, werden die in diesem Vertrag vorgesehenen Beschlüsse mit Dreiviertelmehrheit der auf der Sitzung der Chartakonferenz, auf der die Angelegenheit zur Abstimmung kommt, anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien gefasst.
(5)  Im Sinne dieses Artikels bedeutet «anwesende und abstimmende Vertragsparteien» die anwesenden und mit Ja oder Nein stimmenden Vertragsparteien; die Chartakonferenz kann allerdings eine Geschäftsordnung beschliessen, wonach die Vertragsparteien solche Beschlüsse auch auf dem Korrespondenzweg fassen können.
(6)  Ausser in dem in Absatz 2 vorgesehenen Fall ist ein Beschluss im Sinne dieses Artikels nur gültig, wenn er von der einfachen Mehrheit der Vertragsparteien getragen wird.
(7)  Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hat bei Abstimmungen eine Stimmenzahl entsprechend der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Vertrags sind; eine solche Organisation übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.
(8)  Befindet sich eine Vertragspartei beständig im Rückstand mit ihren finanziellen Verpflichtungen aus diesem Vertrag, so kann die Chartakonferenz das Stimmrecht dieser Vertragspartei ganz oder teilweise aussetzen.
²⁶ Ursprünglich Bst. G.
²⁷ Eingefügt durch Art. 2 der Änd. vom 24. April 1998, in Kraft seit 21. Jan. 2010 ( AS 2010 3461 ).
²⁸ Ursprünglich Bst. f.
Art. 37 Finanzierungsgrundsätze
(1)  Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer eigenen Vertretung auf den Sitzungen der Chartakonferenz und der Nebenorgane.
(2)  Die Kosten für die Sitzungen der Chartakonferenz und Nebenorgane gelten als Kosten des Sekretariats.
(3)  Die Kosten des Sekretariats werden von den Vertragsparteien entsprechend ihrer Zahlungsfähigkeit durch Beiträge gedeckt, die nach den in Anlage B berechneten Anteilen zu entrichten sind; die Anlage kann nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d modifiziert werden.
(4)  Ein Protokoll sieht vor, dass die sich aus dem Protokoll ergebenden Kosten des Sekretariats von den Vertragsparteien des Protokolls getragen werden.
(5)  Die Chartakonferenz kann ausserdem freiwillige Beiträge von einer oder mehreren Vertragsparteien oder aus anderen Quellen annehmen. Kosten, die aus solchen Beiträgen gedeckt werden, gelten nicht als Kosten des Sekretariats im Sinne des Absatzes 3.

Teil VIII Schlussbestimmungen

Art. 38 Unterzeichnung
Dieser Vertrag liegt für Staaten und für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, welche die Charta unterzeichnet haben, vom 17. Dezember 1994 bis zum 16. Juni 1995 in Lissabon zur Unterzeichnung auf.
Art. 39 Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
Art. 40 Anwendung auf Gebiete
(1)  Ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt beim Verwahrer die Erklärung hinterlegen, dass der Vertrag für ihn beziehungsweise für sie in Bezug auf alle Gebiete oder auf eines oder mehrere von ihnen verbindlich ist, für deren internationale Beziehungen der Staat beziehungsweise die Organisation verantwortlich ist. Die Erklärung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Vertrag für die betreffende Vertragspartei in Kraft tritt.
(2)  Jede Vertragspartei kann sich zu einem späteren Zeitpunkt durch eine beim Verwahrer hinterlegte Erklärung im Rahmen dieses Vertrags in Bezug auf weitere in der Erklärung genannte Gebiete binden. Der Vertrag tritt für ein solches Gebiet am neunzigsten Tag nach Eingang der Erklärung beim Verwahrer in Kraft.
(3)  Eine nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung in Bezug auf ein in der Erklärung genanntes Gebiet kann durch eine Notifikation an den Verwahrer zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird vorbehaltlich der Anwendbarkeit des Artikels 47 Absatz 3 nach Ablauf eines Jahres nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam.
(4)  Der Begriff «Gebiet» in Artikel 1 Nummer 10 ist so auszulegen, dass er auch in Bezug auf jede nach diesem Artikel hinterlegte Erklärung gilt.
Art. 41 Beitritt
Dieser Vertrag steht für Staaten und für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, welche die Charta unterzeichnet haben, von dem Tag an, an dem die Unterzeichnung des Vertrags beendet ist, unter den von der Chartakonferenz zu genehmigenden Bedingungen zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
Art. 42 Änderungen
(1)  Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Vertrags vorschlagen.
(2)  Der Wortlaut jeder vorgeschlagenen Änderung dieses Vertrags wird den Vertragsparteien vom Sekretariat mindestens drei Monate vor dem Tag übermittelt, an dem sie zur Annahme durch die Chartakonferenz vorgeschlagen wird.
(3)  Änderungen dieses Vertrags, deren Wortlaut von der Chartakonferenz angenommen worden ist, werden vom Sekretariat dem Verwahrer übermittelt; dieser legt sie allen Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung vor.
(4)  Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden von Änderungen dieses Vertrags werden beim Verwahrer hinterlegt. Die Änderungen treten zwischen den Vertragsparteien, die sie ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben, am neunzigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden von mindestens drei Vierteln der Vertragsparteien beim Verwahrer hinterlegt worden sind. Danach treten die Änderungen für jede weitere Vertragspartei am neunzigsten Tag nach Hinterlegung ihrer Urkunde der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Änderungen in Kraft.
Art. 43 Assoziierungsabkommen
(1)  Die Chartakonferenz kann die Aushandlung von Assoziierungsabkommen mit Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration oder mit internationalen Organisationen genehmigen, um die Ziele und Grundsätze der Charta und die Bestimmungen dieses Vertrags oder eines oder mehrerer Protokolle zu verfolgen.
(2)  Die Beziehungen zu einem assoziierenden Staat, einer assoziierenden Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration oder einer assoziierenden internationalen Organisation und die Rechte und Pflichten dieser Staaten und Organisationen haben den besonderen Umständen der Assoziierung zu entsprechen und sind in jedem Fall in dem Assoziierungsabkommen festzulegen.
Art. 44 Inkrafttreten
(1)  Dieser Vertrag tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der dreissigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde eines Staates oder einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, welche die Charta bis zum 16. Juni 1995 unterzeichnet haben, in Kraft.
(2)  Für jeden Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die diesen Vertrag nach Hinterlegung der dreissigsten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde ratifizieren, annehmen oder genehmigen, tritt der Vertrag am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde des Staates beziehungsweise der Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration in Kraft.
(3)  Im Sinne des Absatzes 1 zählt jede Urkunde, die von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegt wird, nicht zusätzlich zu den von ihren Mitgliedstaaten hinterlegten Urkunden.
Art. 45 Vorläufige Anwendung
(1)  Jeder Unterzeichner ist damit einverstanden, diesen Vertrag bis zum Inkrafttreten für den Unterzeichner nach Art. 44 in dem Masse vorläufig anzuwenden, in dem die vorläufige Anwendung nicht mit seiner Verfassung und seinen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften unvereinbar ist.
(2) a) Ungeachtet des Absatzes 1 kann jeder Unterzeichner bei der Unterzeichnung gegenüber dem Verwahrer die Erklärung abgeben, dass er nicht in der Lage ist, der vorläufigen Anwendung zuzustimmen. Die in Absatz 1 enthaltene Verpflichtung gilt nicht für den Unterzeichner, der eine solche Erklärung abgibt. Er kann die Erklärung jederzeit durch schriftliche Notifikation an den Verwahrer zurücknehmen.
b) Weder ein Unterzeichner, der eine Erklärung nach Buchstabe a abgibt, noch die Investoren des Unterzeichners können die Vergünstigungen der vorläufigen Anwendung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen.
c) Ungeachtet des Buchstabens a wendet ein Unterzeichner, der eine Erklärung nach Buchstabe a abgibt, bis zum Inkrafttreten des Vertrags für diesen Unterzeichner nach Artikel 44 den Teil VII vorläufig an, soweit die vorläufige Anwendung seinen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht.
(3) a) Jeder Unterzeichner kann die vorläufige Anwendung dieses Vertrags durch eine schriftliche Notifikation an den Verwahrer beenden, in der er seine Absicht bekundet, nicht Vertragspartei des Vertrags zu werden. Die Beendigung der vorläufigen Anwendung wird für den betreffenden Unterzeichner nach Ablauf von 60 Tagen nach Eingang seiner schriftlichen Notifikation beim Verwahrer wirksam.
b) Beendet ein Unterzeichner die vorläufige Anwendung nach Buchstabe a, so bleibt seine Verpflichtung aus Absatz 1, die Teile III und V in Bezug auf Investitionen, die Investoren anderer Unterzeichner in seinem Gebiet während der vorläufigen Anwendung des Vertrags vorgenommen haben, dennoch bestehen, und zwar für die Dauer von zwanzig Jahren nach dem Tag des Wirksamwerdens der Beendigung, sofern in Buchstabe c nichts anderes vorgesehen ist.
c) Buchstabe b findet keine Anwendung auf einen Unterzeichner, der in Anlage PA aufgeführt ist. Ein Unterzeichner kann aus der Liste der Anlage PA gestrichen werden; die Streichung wird mit der Übergabe seines entsprechenden Antrags an den Verwahrer wirksam.
(4)  Bis zum Inkrafttreten dieses Vertrags kommen die Unterzeichner regelmässig in der vorläufigen Chartakonferenz zusammen, deren erste Sitzung von dem in Absatz 5 genannten vorläufigen Sekretariat spätestens 180 Tage nach dem Tag einberufen wird, an dem der Vertrag, wie in Artikel 38 vorgesehen, zur Unterzeichnung aufgelegt wird.
(5)  Die Aufgaben des Sekretariats werden einstweilig bis zum Inkrafttreten dieses Vertrags nach Artikel 44 und bis zur Schaffung eines Sekretariats von einem vorläufigen Sekretariat wahrgenommen.
(6)  Die Unterzeichner tragen nach Massgabe und vorbehaltlich des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 Buchstabe c zu den Kosten des vorläufigen Sekretariats derart bei, als seien sie Vertragsparteien nach Artikel 37 Absatz 3. Alle Modifikationen der Anlage B durch die Unterzeichner enden mit dem Inkrafttreten dieses Vertrags.
(7)  Ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die diesem Vertrag nach Artikel 41 beitreten, bevor er in Kraft getreten ist, geniessen bis zum Inkrafttreten des Vertrags die Rechte eines Unterzeichners und übernehmen auch die Verpflichtungen eines Unterzeichners aufgrund dieses Artikels.
Art. 46 Vorbehalte
Vorbehalte zu diesem Vertrag sind nicht zulässig.
Art. 47 Rücktritt
(1)  Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren, nachdem dieser Vertrag für sie in Kraft getreten ist, dem Verwahrer schriftlich notifizieren, dass sie von dem Vertrag zurücktritt.
(2)  Der Rücktritt wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer oder zu einem späteren Zeitpunkt wirksam, der in der Notifikation des Rücktritts genannt ist.
(3)  Die Bestimmungen dieses Vertrags gelten für Investitionen, die im Gebiet einer Vertragspartei von Investoren anderer Vertragsparteien oder im Gebiet anderer Vertragsparteien von Investoren der betreffenden Vertragspartei vorgenommen wurden, von dem Tag, an dem der Rücktritt der Vertragspartei von dem Vertrag wirksam wird, 20 Jahre lang weiter.
(4)  Alle Protokolle, deren Vertragspartei eine Vertragspartei dieses Vertrags ist, treten für die betreffende Vertragspartei an dem Tag ausser Kraft, an dem ihr Rücktritt von dem Vertrag wirksam wird.
Art. 48 Status der Anlagen und Beschlüsse
Die Anlagen dieses Vertrags und die Beschlüsse in Anlage 2 der am 17. Dezember 1994 in Lissabon unterzeichneten Schlussakte der Europäischen Energiechartakonferenz beigefügt sind, sind fester Bestandteil des Vertrags.
Art. 49 Verwahrer
Die Regierung der Portugiesischen Republik ist Verwahrer dieses Vertrags.
Art. 50 Verbindliche Wortlaute
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diesen Vertrag in deutscher, englischer, französischer, italienischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift unterschrieben, die bei der Regierung der Portugiesischen Republik hinterlegt wird.
Geschehen zu Lissabon am 17. Dezember 1994.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Inhaltsübersicht der Anlagen ²⁹

²⁹ Bereinigt gemäss Art. 2 der Änd. vom 24. April 1998, in Kraft seit 21. Jan. 2010 ( AS 2010 3461 ).
1. Anlage EM 1
Primärenergieträger und Energieerzeugnisse
2. Anlage EM II
Energieerzeugnisse
3. Anlage EQ I
Liste der energiebezogenen Ausrüstung
4. Anlage EQ II
Liste der energiebezogenen Ausrüstung
5. Anlage NI
Primärenergieträger und Energieerzeungisse, die nicht unter den Begriff «Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich» fallen
6. Anlage TRM
Notifikation und Übergangsbestimmungen
7. Anlage N
Liste der Vertragsparteien, die bei einem Transit die Einbeziehung von mindestens 3 verschiedenen Gebieten fordern
8. Anlage VC
Liste der Vertragsparteien, die freiwillig bindende Verpflichtungen bezüglich Artikel 10 Absatz 3 eingegangen sind
9. Anlage ID
Liste der Vertragsparteien, die einem Investor nicht erlauben, dieselbe Streitigkeit später nach Artikel 26 erneut einem internationalen Schiedsgericht vorzulegen
10. Anlage IA
Liste der Vertragsparteien, die einem Investor oder einer Vertragspartei nicht erlauben, eine Streitigkeit über den letzten Satz des Artikels 10 Absatz 1 einem internationalen Schiedsgericht vorzulegen
11. Anlage P
Besonderes Verfahren der Streitbeilegung für regionale und örtliche Regierungs- und Verwaltungsstellen
12. Anlage W
Ausnahmen und Regeln über die Anwendung der Bestimmungen des WTO-Über-einkommens
13. Anlage TFU
Bestimmungen über Handelsübereinkünfte zwischen Staaten der früheren Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
14. Anlage BR
Liste der Vertragsparteien, die ihre Zölle und sonstigen Abgaben nicht über die sich aus ihren Verpflichtungen im Rahmen des WTO-Übereinkommens oder dessen für sie geltenden Bestimmungen ergebenden Sätze hinaus erhöhen
15. Anlage BRQ
Liste der Vertragsparteien, die ihre Zölle und sonstigen Abgaben nicht über die sich aus ihren Verpflichtungen im Rahmen des WTO-Übereinkommens oder dessen für sie geltenden Bestimmungen ergebenden Sätze hinaus erhöhen
16. Anlage D
Einstweilige Bestimmun)gen über die Beilegung von Handelsstreitigkeiten
17. Anlage B
Verteilungsschlüssel für die Chartakosten
18. Anlage PA
Liste der Unterzeichner, welche die Verpflichtungen zur vorläufigen Anwendung aus Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b nicht annehmen
19. Anlage T
Übergangsmassnahmen der Vertragsparteien

1. Anlage EM I ³⁰

³⁰ Ursprünglich Anlage EM.

Primärenergieträger und Energieerzeugnisse

(nach Art. 1 Abs. 4)

Kernenergie

26.12

Uran- oder Thoriumerze und deren Konzentrate:

26.12.10

Uranerze und ihre Konzentrate

26.12.20

Thoriumerze und ihre Konzentrate

28.44

Radioaktive chemische Elemente und radioaktive Isotope (einschliesslich der spaltbaren und brütbaren chemischen Elemente oder Isotope) und ihre
Verbindungen; Mischungen und Rückstände, die diese Erzeugnisse enthalten:

28.44.10

natürliches Uran und seine
Verbindungen

28.44.20

an U235 angereichertes Uran und seine Verbindungen; Plutonium und seine Verbindungen

28.44.30

an U235 angereichertes Uran und seine Verbindungen; Thorium und seine Verbindungen

28.44.40

andere radioaktive Elemente, Isotope und Verbindungen als die der Unterposition 28.44.10, 28.44.20 oder 28.44.30

28.44.50

verbrauchte (bestrahlte) Brennstoffelemente (Kartuschen) von Kernreaktoren

28.45.10

schweres Wasser (Deuteriumoxid)

Kohle, Erdgas,
Erdöl und Erdölerzeugnisse,
elektrischer
Strom

27.01

27.02

Steinkohle, Steinkohlebriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe

Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat (Jett)

27.03

Torf (einschliesslich Torfstreu), auch agglomeriert

27.04

Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle

27.05

Steinkohlengas, Wassergas, Generatorgas, Schwachgas und ähnliche Gase, ausgenommen Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

27.06

Teer aus Steinkohle, aus Braunkohle oder aus Torf und andere Mineralteere, auch entwässert oder teilweise destilliert, einschliesslich rekonstituierte Teere

27.07

Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen das Gewicht der aromatischen
Bestandteile grösser ist als das Gewicht der nichtaromatischen Bestandteile (z. B. Benzol, Tulol, Xylol, Naphtalin, andere Mischungen aromatischer Kohlenwasserstoffe, Phenole, Kreosotöle und
andere)

27.08

Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren

27.09

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh

27.10

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien,
ausgenommen rohe Öle

27.11

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe, verflüssigt:

– Erdgas

– Propan

– Butane

– Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien (27.11.14)

– andere

in gasförmigem Zustand:

– Erdgas

– andere

27.13

Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

27.14

Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder
ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und
Asphaltgestein

27.15

Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von
Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)

27.16

Elektrischer Strom

Andere
Energien

44.01.10

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten,
Zweigen, Reisigbündeln und ähnlichen Formen

44.02

Holzkohle (einschliesslich Kohle aus Schalen oder Nüssen), auch zusammengepresst

2. Anlage EM II ³¹

³¹ Eingefügt durch Art. 5 der Änd. vom 24. April 1998, in Kraft seit 21. Jan. 2010 ( AS 2010 3461 ).

Energieerzeugnisse

(nach Art. 1 Abs. 4)

3. Anlage EQ I ³²

³² Eingefügt durch Art. 5 der Änd. vom 24. April 1998, in Kraft seit 21. Jan. 2010 ( AS 2010 3461 ).

Liste der energiebezogenen Ausrüstung

(nach Art. 1 Abs. 4a)
In dieser Anlage bedeutet «Ex», dass die Warenbezeichnung nicht alle Waren der entsprechenden Position der Nomenklatur der Weltzollorganisation oder des entsprechenden Codes des Harmonisierten Systems umfasst.

Ex 39.19

Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen:

Ex 3919.10

– in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder weniger:
– für den Schutz von Öl- und Gasfernleitungen und Seeleitungen

Ex 73.04(*)³³

Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl:

7304.10

– Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art
(line pipe)
– Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art
(casing, tubing, drill pipe):⁴

7304.21³⁴

– Bohrgestänge (drill pipe)

7304.29⁴

– andere

Ex 73.05

Andere Rohre (z. B. geschweisst oder genietet) mit kreisförmigem Querschnitt und einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl:

– Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe):

7305.11

– mit verdecktem Lichtbogen längsnahtgeschweisst

7305.12

– anders längsnahtgeschweisst

7305.19

– andere

7305.20

– Futterrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing)

Ex 73.06(*)³⁵

Andere Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweisst, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinandergelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl:

7306.10

– Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art
(line pipe)

7306.20

– Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing und tubing)

73.07

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl

Ex 73.08

Konstruktionen und Konstruktionsteile (z.B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste,
Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 94.06; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl:

7308.20

– Türme und Gittermaste

7308.40

– Gerüst-, Schalungs- oder Stützmaterial

Ex 7308.90

– andere:

– Teile für Öl- und Gasbohrplattformen

Ex 73.09

Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung:

Ex 7309.00

– für flüssige Stoffe:

– mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1.000.000 l, für
strategische Ölreserven konstruiert

– mit Wärmeschutzverkleidung

Ex 73.11

Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase:

– mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1.000 l

Ex 73.12(*)³⁶

Litzen, Kabel, Seile, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik:

Ex 7312.10

– Litzen, Kabel und Seile:

– Kabel und Seile, überzogen, nicht überzogen oder verzinkt, von der im Energiebereich verwendeten Art

Ex 73.26

Andere Waren aus Eisen oder Stahl:

Ex 7326.90

– andere:

– Verbinder für Kabel aus optischen Fasern

Ex 76.13

Behälter aus Aluminium für verdichtete oder verflüssigte Gase:

– mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1.000

Ex 76.14

Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Aluminium, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik:

Ex 7614.10

– mit Stahlseele:

– von der für die Stromerzeugung, -übertragung und ‑verteilung verwendeten Art

Ex 7614.90

– andere:

– von der für die Stromerzeugung, -übertragung und ‑verteilung verwendeten Art

Ex 78.06

Andere Waren aus Blei:

– Verpackungsmaterial mit Abschirmung aus Blei gegen Strahlung, zum Befördern oder Lagern radioaktiver Stoffe

Ex 81.09

Zirconium und Waren daraus, einschliesslich Abfälle und Schrott:

Ex 8109.90

– andere:

– Hülsen oder Rohre für Brennstoffelemente für Kernreaktoren

Ex 82.07

Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nichtmechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Aussengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschliesslich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fliesspressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge:

– Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge:

8207.13³⁷

– mit arbeitendem Teil aus Cermets

8207.19

– andere, einschliesslich Teile

Ex 83.07(*)³⁸

Schläuche aus unedlen Metallen, auch mit Verschlussstücken oder Verbindungsstücken:

– ausschliesslich für Öl- und Gasbohrschächte bestimmt

84.01

Kernreaktoren; nicht bestrahlte Brennstoffelemente für Kernreaktoren; Maschinen und Apparate für die Isotopentrennung:

84.02

Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heisses Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser

84.03

Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 84.02

84.04

Hilfsapparate für Kessel der Position 84.02 oder 84.03 (z. B. Vorwärmer, Überhitzer, Russbläser und Rauchgasrückführungen); Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen

84.05

Generatorgas- und Wassergaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern; Acetylenentwickler und ähnliche mit Wasser arbeitende Gaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern

Ex 84.06

Dampfturbinen:

– andere Turbinen³⁹

8406.81⁸

– mit einer Leistung von mehr als 40 MW

8406.82⁸

– mit einer Leistung von 40 MW oder weniger

8406.90

– Teile

Ex 84.08(*)⁴⁰

Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren):

Ex 8408.90

– andere Motoren:

– neu, mit einer Leistung von mehr als 50 kW

Ex 84.09

Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren der Position 84.07 oder 84.08 bestimmt:

8409.99

– andere

84.10

Wasserturbinen, Wasserräder und Regler dafür

84.11(*)

Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen

84.13(*)

Flüssigkeitspumpen, auch mit Flüssigkeitsmesser; Hebewerke für Flüssigkeiten

Ex 84.14(*)

Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren sowie Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter:

– Ventilatoren:

Ex 8414.59

– andere:

– für Berg- und Kraftwerke

8414.80

– andere

8414.90

– Teile

84.16

Brenner für Feuerungen, die mit flüssigem Brennstoff, pulverisiertem festem Brennstoff oder Gas betrieben werden; automatische Feuerungen, einschliesslich ihrer mechanischen Beschicker, mechanischen Roste, mechanischen Entascher und ähnlichen Vorrichtungen

Ex 84.17

Nichtelektrische Industrie- und Laboratoriumsöfen, einschliesslich Verbrennungsöfen:

Ex 8417.80

– andere:

– ausschliesslich für Abfallverbrennungs-, Laboratoriums- und Uransinteröfen bestimmt

Ex 8417.90

– Teile:

– ausschliesslich für Abfallverbrennungs-, Laboratoriums- und Uransinteröfen bestimmt

Ex 84.18(*)⁴¹

Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 84.15:

– andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen:

8418.61

– Kompressionskälteerzeugungs-einrichtungen, bei denen der Kondensator als Wärmeaustauscher ausgebildet ist

8418.69

– andere

Ex 84.19(*)

Apparate und Vorrichtungen, auch elektrisch beheizt, zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, z. B. Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, ausgenommen Haushaltsapparate; nichtelektrische Durchlauferhitzer und Heisswasserspeicher:

8419.50

– Wärmeaustauscher

8419.60

– Apparate und Vorrichtungen für die Luft- oder andere Gasverflüssigung

– andere Apparate und Vorrichtungen:

8419.89

– andere

Ex 84.21(*)⁴²

Zentrifugen, einschliesslich Zentrifugaltrockner; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen:

– Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten:

8421.21

– zum Filtrieren oder Reinigen von Wasser

– Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Gasen:

8421.39

– andere

Ex 84.25(*)

Flaschenzüge; Zugwinden und Spille; Hubwinden:

8425.20

– Fördermaschinen für Bergwerke, zum Hochziehen und Herablassen der Förderkörbe oder Skips; Spezialzugwinden für der Untertagebergbau

Ex 84.26(*)

Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren:

Ex 8426.20

– Turmdrehkrane:

– für Offshore- und Onshore-Bohrplattformen

– andere Maschinen, Apparate und Geräte:

Ex 8426.91

– zum Aufbau auf Strassenfahrzeuge hergerichtet:

– Hebevorrichtungen für das Reparieren und Ausbauen von Bohrschächten

Ex 84.29

Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Strassenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Strassenwalzen und andere Bodenverdichter:

– Bagger sowie Schürf- und andere Schaufellader:

Ex 8429.51

– Frontschaufellader:

– Lader von der für Arbeiten unter Tage verwendeten Art

Ex 84.30

Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer:

– Schrämmaschinen und andere Abbaumaschinen sowie Tunnelbohrmaschinen und andere
Streckenvortriebsmaschinen:

8430.31

– selbstfahrend

8430.39

– andere

– andere Bohrmaschinen und Tiefbohrgeräte:

Ex 8430.41

– selbstfahrend:

– für die Aufsuchung und Erschliessung von Öl- und Gasvorkommen

Ex 8430.49

– andere:

– für die Aufsuchung und Erschliessung von Öl- und Gasvorkommen

Ex 84.31

Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 84.25 bis 84.30 bestimmt:

– nur für Maschinen, Apparate und Geräte der einschlägigen Positionen

84.71(*)⁴³

Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Ex 84.74

Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen (auch pulver- oder breiförmigen) mineralischen Stoffen; Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Giessformen aus Sand:

8474.10

– Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen oder Waschen

8474.20

– Maschinen und Apparate zum Zerkleinern oder Mahlen

Ex 8474.90

– Teile:

– aus Eisen oder Stahl, gegossen

Ex 84.79(*)⁴⁴

Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener Funktion, in diesem Kapitel⁴⁵ anderweit weder genannt noch inbegriffen:

– andere Maschinen, Apparate und Geräte:

Ex 8479.89

– andere:

– schreitender hydraulischer Grubenausbau

Ex 84.81

Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschliesslich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile:

8481.10

– Druckminderventile

8481.20

– Ventile für ölhydraulische oder pneumatische Energieübertragung

8481.40

– Überdruckventile und Sicherheitsventile

8481.80

– andere Armaturen und ähnliche Apparate

8481.90

– Teile

Ex 84.83

Wellen (einschliesslich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager; Gleitlager; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Zahnstangen, Friktionsräder, Kettenräder und Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugel- oder Rollenrollspindeln; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben (einschliesslich Seilrollenblöcke für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschliesslich Universalkupplungen):

Ex 8483.40

– Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugel- oder Rollenrollspindeln

– Übertragungselemente, ausschliesslich für Pumpstangen in der Öl- und Gasindustrie bestimmt

Ex 84.84(*)⁴⁶

Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschliessungen; mechanische Dichtungen:

8484.10

– metalloplastische Dichtungen

8484.20⁴⁷

– mechanische Dichtungen

85.01(*)

Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate

85.02(*)

Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer

85.03(*)

Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen der Positionen 85.01 oder 85.02 bestimmt

Ex 85.04(*)

Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z. B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen:

Transformatoren mit Flüssigkeitsisolation:

8504.21

– mit einer Leistung von 650 kVA oder weniger

8504.22

– mit einer Leistung von mehr als
650 kVA bis 10.000 kVA

8504.23

– mit einer Leistung von mehr als 10.000 kVA

– andere Transformatoren:

8504.33

– mit einer Leistung von mehr als 16 kVA bis 500 kVA

8504.34

– mit einer Leistung von mehr als
500 kVA

8504.40

– Stromrichter

8504.50

– andere Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen

8504.90

– Teile

Ex 85.07(*)

Elektrische Akkumulatoren, einschliesslich Scheider (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form:

– ausgenommen für den Nichtenergiebereich

85.14

Elektrische Industrie- und Laboratoriumsöfen, einschliesslich Induktionsöfen und Öfen mit dielektrischer Erwärmung; andere Industrie- und Laboratoriumsapparate zum Warmbehandeln von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung

Ex 85.26(*)⁴⁸

Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte:

8526.10

– Funkmessgeräte (Radargeräte)

– andere:

8526.91

– Funknavigationsgeräte

85.31(*)

Elektrische Hör- und Sichtsignalgeräte (z.B. Läutewerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte und Feuermelder), ausgenommen solche der Position 85.12 oder 85.30

Ex 85.32

Elektrische Festkondensatoren, Drehkondensatoren und andere einstellbare Kondensatoren:

8532.10

– Festkondensatoren für Ströme mit 50/60 Hz, mit einer Blindleistung von 0,5 kvar oder mehr (Leistungskondensatoren)

85.35

Elektrische Geräte zum Schliessen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Sicherungen, Überspannungsableiter, Spannungsbegrenzer, Wanderwellenausgleicher, Steckvorrichtungen und Verbindungskästen), für eine Spannung von mehr als 1.000 V

85.36

Elektrische Geräte zum Schliessen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Wanderwellenausgleicher, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und Verbindungskästen), für eine Spannung von als 1.000 V oder weniger;

Ex 8536.10

– Sicherungen

– für eine Stromstärke von mehr als 63 A

Ex 8536.20

– Leistungsschalter:

– für eine Stromstärke von mehr als 63 A

Ex 8536.30

– andere Geräte zum Schützen von elektrischen Stromkreisen:

– für eine Stromstärke von mehr als 16 A

– Relais:

8536.41

– für eine Spannung von 60 V oder weniger

8536.49

– andere

Ex 8536.50

– andere Schalter

– für eine Spannung von mehr als 60 V

85.37

Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger mit mehreren Geräten der Position 85.35 oder 85.36 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschliesslich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 85.17

85.38

Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 85.35, 85.36 oder 85.37 bestimmt

Ex 85.41

Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente; lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (einschliesslich Photoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln); Leuchtdioden; gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle:

Ex 8541.40

– lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (einschliesslich Photoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln); Leuchtdioden:

– lichtempfindliche Halbleiterbauelemete (einschliesslich Photoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln)

Ex 85.44

Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschliesslich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen:

8544.60

– andere elektrische Leiter, für eine Spannung von mehr als 1.000 V

8544.70

– Kabel aus optischen Fasern

Ex 85.45

Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Graphit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall:

8545.20

– Kohlebürsten

85.46

Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art

85.47

Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 85.46; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung

Ex 87.04

Lastkraftwagen:

– andere, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor):

Ex 8704.21

– mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 5 t oder weniger:

– ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität bestimmt

Ex 8704.22

– mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t–20 t:

– ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität bestimmt

Ex 8704.23

– mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 20 t:

– ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität bestimmt

– andere, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung:

Ex 8704.31

– mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 5 t oder weniger:

– ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität bestimmt

Ex 8704.32

– mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t:

– ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität bestimmt

Ex 87.05

Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung gebaut (z. B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwagen, Betonmischwagen, Strassenkehrwagen, Strassensprengwagen, Werkstattwagen, Wagen mit Röntgenanlage):

8705.20

– Kraftfahrzeuge mit Bohrturm zum Tiefbohren

Ex 87.09

Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon:

– Kraftkarren:

Ex 8709.11

– Elektrokarren:

– ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität bestimmt

Ex 8709.19

– andere:

– ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität bestimmt

Ex 89.05

Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Wasserfahrzeuge, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrem Hauptverwendungszweck von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks, schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen:

8905.20

– schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen

Ex 90.15

Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topographie, Photogrammetrie, Hydrographie, Ozeanographie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser:

Ex 9015.80

– andere Instrumente, Apparate und Geräte:

– nur für die Geophysik

9015.90

– Teile und Zubehör

Ex 90.26(*)⁴⁹

Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Grössen von Flüssigkeiten oder Gasen (z.B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 90.14, 90.15, 90.28 oder 90.32:

– ausgenommen für die Wasserwirtschaft

90.27

Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder photometrische Messungen (einschliesslich Belichtungsmesser); Mikrotome

90.28

Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschliesslich Eichzähler dafür

Ex 90.29(*)

Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 90.14 oder 90.15; Stroboskope:

Ex 9029.10

– Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schrittzähler und andere Zähler:

– Produktionszähler

Ex 9029.90

– Teile und Zubehör

– für Produktionszähler

Ex 90.30(*)

Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Grössen; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen:

Ex 9030.10

– Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von ionisierenden Strahlen:

– für den Energiebereich

– andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen von Spannung, Stromstärke,
Widerstand oder Leistung, ohne Registrierungsvorrichtung:

9030.31

– Vielfachmessgeräte

9030.39

– andere

– andere Instrumente, Apparate und Geräte:

Ex 9030.83⁵⁰

– andere, mit Registrierungsvorrichtung:

– für den Energiebereich

Ex 9030.89

– andere:

– für den Energiebereich

Ex 9030.90

– Teile und Zubehör:

– für den Energiebereich

90.32(*)⁵¹

Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln

³³ (*) Ausgenommen für Zivilluftfahrzeuge.
³⁴ In der Fassung von 1992 Unterposition 7304 20.
³⁵ (*) Ausgenommen für Zivilluftfahrzeuge.
³⁶ (*) Ausgenommen für Zivilluftfahrzeuge.
³⁷ In der Fassung von 1992 Unterpositionen 8207 11 und 12 .
³⁸ (*) Ausgenommen für Zivilluftfahrzeuge.
³⁹ In der Fassung von 1992 Unterposition 8406 19.
⁴⁰ (*) Ausgenommen für Zivilluftfahrzeuge.
⁴¹ (*) Ausgenommen für Zivilluftfahrzeuge.
⁴² (*) Ausgenommen für Zivilluftfahrzeuge.
⁴³ (*) Ausgenommen für Zivilluftfahrzeuge.
⁴⁴ (*) Ausgenommen für Zivilluftfahrzeuge.
⁴⁵ Kapitel 84
⁴⁶ (*) Ausgenommen für Zivilluftfahrzeuge.
⁴⁷ In der Fassung von 1992 keine eigene Unterposition.
⁴⁸ (*) Ausgenommen für Zivilluftfahrzeuge.
⁴⁹ (*) Ausgenommen für Zivilluftfahrzeuge.
⁵⁰ In der Fassung von 1992 Unterposition 9030 81.
⁵¹ (*) Ausgenommen für Zivilluftfahrzeuge.

4. Anlage EQ II ⁵²

⁵² Eingefügt durch Art. 5 der Änd. vom 24. April 1998, in Kraft seit 21. Jan. 2010 ( AS 2010 3461 ).

Liste der energiebezogenen Ausrüstung

(nach Art. 1 Abs. 4a)

5. Anlage NI ⁵³

⁵³ Ursprünglich 2. Anlage.

Primärenergieträger und Energieerzeugnisse, die nicht unter den Begriff «Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich» fallen

(nach Art. 1 Abs. 5)

27.07

Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche
Erzeugnisse, in denen das Gewicht der aromatischen Bestandteile grösser ist als das Gewicht der nichtaromatischen Bestandteile (z.B. Benzol, Toluol, Xylol, Naphtalin, andere Mischungen aromatischer Kohlenwasserstoffe, Phenole, Kreosotöle und
andere)

44.01.10

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten,
Zweigen, Reisigbündeln und ähnlichen Formen

44.02

Holzkohle (einschliesslich Kohle aus Schalen oder Nüssen), auch zusammengepresst

6. Anlage TRM ⁵⁴

⁵⁴ Ursprünglich 3. Anlage. Bereinigt gemäss Art. 2 der Änd. vom 24. April 1998, in Kraft seit 21. Jan. 2010 ( AS 2010 3461 ).

Notifikation und Übergangsbestimmungen (TRIMs)

(nach Art. 5 Abs. 4)
(1)  Jede Vertragspartei notifiziert dem Sekretariat alle handelsbezogenen Investitionsmassnahmen, die sie anwendet und die mit den Bestimmungen des Artikels 5 nicht in Einklang stehen, binnen
a) 90 Tagen nach Inkrafttreten dieses Vertrags, wenn die Vertragspartei Mitglied der WTO ist, oder
b) 12 Monate nach Inkrafttreten dieses Vertrages, wenn die Vertragspartei nicht Mitglied der WTO ist.
Handelsbezogene Investitionsmassnahmen mit allgemeinem oder besonderem Anwendungsbereich sind zusammen mit ihren Hauptmerkmalen zu notifizieren.
(2)  Im Falle von handelsbezogenen Investitionsmassnahmen, die nach Ermessen angewandt werden, ist jede besondere Anwendung zu notifizieren. Informationen, die berechtigte wirtschaftliche Interessen einzelner Unternehmen berühren, brauchen nicht offen gelegt zu werden.
(3)  Jede Vertragspartei hebt alle nach Absatz 1 notifizierten handelsbezogenen Investitionsmassnahmen auf, und zwar binnen
a) 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags, wenn die Vertragspartei Mit- glied der WTO ist, oder
b) 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags, wenn die Vertragspartei nicht Mitglied der WTO ist.
(4)  Während des in Absatz 3 genannten Zeitraums ändert eine Vertragspartei die Bedingungen für von ihr nach Absatz 1 notifizierte handelsbezogene Investitionsmassnahmen gegenüber den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages geltenden Bedingungen nicht dergestalt, dass der Grad der Unvereinbarkeit mit Artikel 5 dieses Vertrags erhöht wird.
(5)  Ungeachtet des Absatzes 4 kann eine Vertragspartei, um bestehende Unternehmen, für die eine nach Absatz 1 notifizierte handelsbezogene Investitionsmassnahme gilt, nicht zu benachteiligen, während der Übergangszeit die gleiche handelsbezogene Investitionsmassnahme auf eine neue Investition anwenden,
a) wenn es sich bei den Waren der betreffenden Investition und denen der bestehenden Unternehmen um gleichartige Waren handelt und
b) wenn eine solche Anwendung notwendig ist, um eine Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen zwischen der neuen Investition und den bestehenden Unternehmen zu vermeiden.
Alle solchen für neue Investitionen geltenden handelsbezogenen Investitionsmassnahmen werden dem Sekretariat notifiziert. Die Bedingungen für solche handelsbezogenen Investitionsmassnahmen müssen in ihren Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit den für die bestehenden Unternehmen geltenden Bedingungen entsprechen und zur gleichen Zeit auslaufen.
(6)  Tritt ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration diesem Vertrag nach dessen Inkrafttreten bei,
a) so ist die in den Absätzen 1 und 2 genannte Notifikation zu dem späteren der nach Absatz 1 anwendbaren Zeitpunkte oder zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Beitrittsurkunde vorzunehmen und
b) so gilt als Ende der Auslaufphase der spätere der nach Absatz 3 geltenden Zeitpunkte oder der Zeitpunkt, zu dem der Vertrag für den Staat oder die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration in Kraft tritt.

7. Anlage N ⁵⁵

⁵⁵ Ursprünglich 4. Anlage.

Liste der Vertragsparteien, die bei einem Transit die Einbeziehung von mindestens 3 verschiedenen Gebieten fordern

(nach Art. 7 Abs. 10 Bst. a)
1.  Kanada und die Vereinigten Staaten von Amerika

8. Anlage VC ⁵⁶

⁵⁶ Ursprünglich 5. Anlage.

Liste der Vertragsparteien, die freiwillig bindende Verpflichtungen bezüglich Artikel 10 Absatz 3 eingegangen sind

(nach Art. 10 Abs. 6)

9. Anlage ID ⁵⁷

⁵⁷ Ursprünglich 6. Anlage.

Liste der Vertragsparteien, die einem Investor nicht erlauben, dieselbe Streitigkeit später nach Artikel 26 erneut einem internationalen Schiedsgericht vorzulegen

(nach Art. 26 Abs. 3 Bst. b Ziff. i)
  1.  Australien
  2.  Aserbeidschan
  3.  Bulgarien
  4.  Kanada
  5.  Kroatien
  6.  Zypern
  7.  Tschechische Republik
  8.  Europäische Gemeinschaften
  9.  Finnland
10.  Griechenland
11.  Ungarn
12.  Irland
13.  Italien
14.  Japan
15.  Kasachstan
16.  Norwegen
17.  Polen
18.  Portugal
19.  Rumänien
20.  Russische Föderation
21.  Slowenien
22.  Spanien
23.  Schweden
24.  Vereinigte Staaten von Amerika

10. Anlage IA ⁵⁸

⁵⁸ Ursprünglich 7. Anlage.

Liste der Vertragsparteien, die einem Investor oder einer Vertragspartei nicht erlauben, eine Streitigkeit über den letzten Satz des Artikels 10 Absatz 1 einem internationalen Schiedsgericht vorzulegen

(nach Art. 26 Abs. 3 Bst. c und Art. 27 Abs. 2)
1.  Australien
2.  Kanada
3.  Ungarn
4.  Norwegen

11. Anlage P ⁵⁹

⁵⁹ Ursprünglich 8. Anlage.

Besonderes Verfahren der Streitbeilegung für regionale und örtliche Regierungs- und Verwaltungsstellen

(nach Art. 27 Abs. 3 Bst. i)
Teil I
1.  Kanada
2.  Australien
Teil II
(1)  Falls das Gericht in einem Schiedsspruch feststellt, dass eine Massnahme einer regionalen oder örtlichen Regierungs- oder Verwaltungsstelle einer Vertragspartei (im folgenden als «verantwortliche Partei» bezeichnet) einer Bestimmung dieses Vertrags zuwiderläuft, trifft die verantwortliche Partei geeignete ihr zur Verfügung stehende Abhilfemassnahmen, um die Einhaltung des Vertrags bezüglich der Massnahme zu gewährleisten.
(2)  Die verantwortliche Partei notifiziert dem Sekretariat binnen 30 Tagen, nachdem der Schiedsspruch ergangen ist, in schriftlicher Form die von ihr beabsichtigten Schritte zur Einhaltung des Vertrags hinsichtlich der Massnahme. Das Sekretariat legt die Notifikation zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Charta-Konferenz vor, und zwar spätestens auf der Tagung der Konferenz, die dem Eingang der Notifikation folgt. Ist es praktisch unmöglich, die Einhaltung des Vertrags sogleich zu gewährleisten, so wird der verantwortlichen Partei hierfür eine angemessene Frist eingeräumt. Die Frist wird von beiden Streitparteien vereinbart. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so schlägt die verantwortliche Partei der Charta-Konferenz eine geeignete Frist zur Genehmigung vor.
(3)  Kommt die verantwortliche Partei innerhalb der angemessenen Frist der Einhaltung des Vertrags hinsichtlich der Massnahme nicht nach, so bemüht sie sich auf Antrag der anderen an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei (im folgenden als «geschädigte Partei» bezeichnet) um eine Verständigung mit der geschädigten Partei über eine angemessene Entschädigung, um die Streitigkeit damit zur beiderseitigen Zufriedenheit beizulegen.
(4)  Ist binnen 20 Tagen nach Antragstellung seitens der geschädigten Partei eine angemessene Entschädigung nicht vereinbart worden, so kann die geschädigte Partei mit Genehmigung der Charta-Konferenz gegenüber der verantwortlichen Partei den Teil ihrer Pflichten aus diesem Vertrag aussetzen, den sie mit den durch die in Frage stehende Massnahme versagten Pflichten für gleichwertig hält, und zwar so lange, bis die Vertragsparteien sich über eine Lösung ihrer Streitigkeit geeinigt haben oder bis die dem Vertrag zuwiderlaufende Massnahme mit dem Vertrag in Einklang gebracht worden ist.
(5)  Bei der Überlegung, welche Pflichten ausgesetzt werden sollen, richtet sich die geschädigte Partei nach folgenden Grundsätzen und Verfahren:
a) Die geschädigte Partei versucht zunächst, Pflichten aus dem Teil des Vertrags auszusetzen, in dem das Schiedsgericht eine Verletzung der Vertragsbestimmungen festgestellt hat.
b) Ist die geschädigte Partei der Auffassung, dass die Aussetzung von Pflichten aus dem gleichen Teil des Vertrags nicht durchführbar oder wirksam ist, so kann sie Pflichten aus anderen Teilen des Vertrags auszusetzen suchen. Beschliesst die geschädigte Partei, die Genehmigung zur Aussetzung von Pflichten nach diesem Buchstaben zu beantragen, so gibt sie der Charta-Konferenz in ihrem Antrag auf Genehmigung eine entsprechende Begründung.
(6)  Auf schriftlichen Antrag der verantwortlichen Partei, der an die geschädigte Partei und an den Vorsitzenden des Schiedsgerichts, das den Schiedsspruch gefällt hat, gerichtet ist, entscheidet das Gericht darüber, ob das Mass der von der geschädigten Partei ausgesetzten Pflichten überhöht ist und wenn ja, um wie viel. Kann das Gericht nicht erneut zusammengesetzt werden, so wird die Entscheidung von einem oder mehreren vom Generalsekretär benannten Schiedsrichtern getroffen. Entscheidungen nach diesem Absatz sind innerhalb von 60 Tagen nach Antragstellung an das Schiedsgericht oder nach Benennung durch den Generalsekretär abschliessend zu treffen. Bis zum Ergehen einer Entscheidung dürfen Pflichten nicht ausgesetzt werden; die Entscheidung ist endgültig und bindend.
(7)  Mit der Aussetzung der Erfüllung von Pflichten gegenüber einer verantwortlichen Partei bemüht sich die geschädigte Partei nach Kräften, die Rechte einer anderen Vertragspartei aus diesem Vertrag nicht zu beeinträchtigen.

12. Anlage W ⁶⁰

⁶⁰ Ursprünglich 9. Anlage G. Fassung gemäss Art. 4 der Änd. vom 24. April 1998, in Kraft seit 21. Jan. 2010 ( AS 2010 3461 ).

Ausnahmen und Regeln für die Anwendung des WTO-Übereinkommens

(nach Art. 29 Abs. 2 Bst. a)

A. Ausnahmen von der Anwendung des WTO-Übereinkommens

Folgende Bestimmungen des WTO-Übereinkommens finden nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a keine Anwendung:
(1)  Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation alle mit Ausnahme des Artikels IX Absätze 3 und 4 und des Artikels XVI Absätze 1, 3 und 4
a) Anhang 1A des WTO-Übereinkommens:
Multilaterale Handelsübereinkünfte i) Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen von 1994

II

Listen der Zugeständnisse, Absatz 1 Buchstabe a, Buchstabe b Satz 1, Buchstabe c und Absatz 7

IV

Sonderbestimmungen für Kinofilme

XV

Bestimmungen über den Zahlungsverkehr

XVIII

Staatliche Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung

XXII

Konsultationen

XXIII

Schutz der Zugeständnisse und sonstigen Vorteile

XXIV

Zollunionen und Freihandelszonen, Absatz 6

XXV

Gemeinsames Vorgehen der Vertragsparteien

XXVI

Annahme, Inkrafttreten und Registrierung

XXVII

Aussetzung oder Zurücknahme von Zugeständnissen

XXVIII

Änderung der Listen

XXVIIIbis

Zollverhandlungen

XXIX

Beziehung dieses Abkommens zur Havanna-Charta

XXX

Änderungen

XXXI

Rücktritt

XXXII

Vertragsparteien

XXXIII

Beitritt

XXXV

Nichtanwendung des Abkommens zwischen bestimmten Vertragsparteien

XXXVI

Grundsätze und Ziele

XXXVII

Verpflichtungen

XXXVIII

Gemeinsames Vorgehen

Anlage H

zu Artikel XXVI

Anlage I

Anmerkungen und ergänzende Bestimmungen (zu vorgenannten GATT-Artikeln)

Vereinbarung zur Auslegung des Artikels II Absatz 1 Buchstabe b GATT 1994

2.

Zeitpunkt der Aufnahme der anderen Abgaben und Belastungen in die Liste

4.

Anfechtung (nur Satz 1)

6.

Streitbeilegung

8.

Ersetzung der Entscheidung BISD 27S/24

Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII GATT 1994

1.

nur der Satzteil «zwecks Überprüfung durch die gemäss Absatz 5 einzusetzende Arbeitsgruppe»

5.

Arbeitsgruppe «Tätigkeit staatlicher Handelsunternehmen»

Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen des GATT 1994

5.

Ausschuss für Konsultationen über Zahlungsbilanzfragen, mit Ausnahme des letzten Satzes

7.

Überprüfung im Ausschuss, Satzteil «oder Artikel XVIII Absatz 12 Buchstabe b»

8.

Vereinfachtes Konsultationsverfahren

13.

Schlussfolgerungen der Konsultationen über Zahlungsbilanzfragen, Satz 1, Satz 3 Satzteil «und XVIII Abschnitt B, der Erklärung von 1979» und letzter Satz

Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XXIV GATT 1994
alle mit Ausnahme des Artikels 13
Vereinbarung über Befreiungen von den Verpflichtungen nach dem GATT 1994

3.

Schutz der Vorteile

Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XXVIII GATT 1994
Protokoll von Marrakesch zum GATT 1994 ii) Übereinkommen über die Landwirtschaft
iii) Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen
iv) Übereinkommen über Textilwaren und Bekleidung
v) Übereinkommen über technische Handelshemmnisse
Präambel Absätze 1, 8, 9

1.3

Allgemeine Bestimmungen

10.5

das Wort «Industrieland-»; die Worte , «französischer oder spanischer» werden durch die Worte «oder russischer» ersetzt

10.6

Satzteil «und lenkt die Aufmerksamkeit der Entwicklungsland-Mitglieder auf alle Notifikationen, die Waren von besonderem Interesse für sie betreffen»

10.9

Information über technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren (Sprachen

11.

Technische Unterstützung für andere Mitglieder

12.

Besondere und differenzierte Behandlung von Entwicklungsland-Mitgliedern

13.

Ausschuss «Technische Handelshemmnisse»

14.

Konsultationen und Streitbeilegung

15.

Schlussbestimmungen (mit Ausnahme der Absätze 15.2 und 15.5)

Anhang 2 Technische Sachverständigengruppen vi) Übereinkommen über handelsbezogene Investitionsmassnahmen
vii) Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI GATT 1994 (Antidumping)

15.

Entwicklungsland-Mitglieder

16.

Ausschuss für Antidumpingmassnahmen

17.

Konsultationen und Streitbeilegung

18.

Schlussbestimmungen, Absätze 2 und 6

viii) Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII GATT 1994 (Zollwert)
Präambel Absatz 2 Satzteil «und zusätzliche Vorteile für den internationalen Handel der Entwicklungsländer zu sichern»

14.

Anwendung der Anhänge (Satz 2 mit Ausnahme des Verweises auf Anhang III Absätze 6 und 7

18.

Institutionen (Ausschuss für den Zollwert)

19.

Konsultationen und Streitbeilegung

20.

Besondere und differenzierte Behandlung

21.

Vorbehalte

23.

Überprüfung

24.

Sekretariat

Anhang II

Technischer Ausschuss für den Zollwert

Anhang III

Zusätzliche Bestimmungen (mit Ausnahme der Absätze 6 und 7)

ix) Übereinkommen über Kontrollen vor dem Versand
Präambel Absätze 2 und 3

3.3

Technische Hilfe

6.

Überprüfung

7.

Konsultation

8.

Streitbeilegung

x) Übereinkommen über Ursprungsregeln
Präambel Absatz 8

4.

Institutionen

6.

Prüfung

7.

Konsultation

8.

Streitbeilegung

9.

Harmonisierung der Ursprungsregeln

Anhang I

Technischer Ausschuss für Ursprungsregeln

xi) Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren

1.4 a)

Allgemeine Bestimmungen (letzter Satz)

2.2

Automatische Einfuhrlizenzverfahren

(Fussnote 5)

3.5.iv)

Nichtautomatische Einfuhrlizenzverfahren (letzter Satz)

4.

Institutionen

6.

Konsultationen und Streitbeilegung

7.

Überprüfung (mit Ausnahme des Absatzes 3)

8.

Schlussbestimmungen (mit Ausnahme des Absatzes 2)

xii) Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen

4.

Abhilfemassnahmen (mit Ausnahme der Absätze 4.1, 4.2 und 4.3

5.

Nachteilige Auswirkungen, letzter Satz

6.

Ernsthafte Schädigung (Absatz 6.6 Satzteile «vorbehaltlich des Absatzes 3 des Anhangs V» und «gemäss Artikel 7 und der nach Artikel 7 Absatz 4 eingesetzten Sondergruppe» Absatz 6.8 Satzteil, «einschliesslich der gemäss Anhang V vorgelegten Information,» und Absatz 6.9)

7.

Abhilfemassnahmen (mit Ausnahme der Absätze 7.1, 7.2 und 7.3)

8.

Feststellung nichtanfechtbarer Subventionen, Absatz 8.5 und Fussnote 25

9.

Konsultationen und zulässige Abhilfemassnahmen

24.

Ausschuss für Subventionen und Ausgleichsmassnahmen und Untergruppen

26.

Überwachung

27.

Differenzierte Sonderbehandlung der Entwicklungsland-Mitglieder

29.

Übergang zur Marktwirtschaft, Absatz 29.3 (mit Ausnahme des ersten Satzes)

30.

Streitbeilegung

31.

Vorläufige Anwendung

32.2, 32.7
und 32.8

(nur soweit auf die Anhänge V und VII verwiesen wird) Schlussbestimmungen

Anhang V

Verfahren für die Sammlung von Informationen über eine ernsthafte Schädigung

Anhang VII

Entwicklungsland-Mitglieder

xiii) Übereinkommen über Schutzmassnahmen

9.

Entwicklungsland-Mitglieder

12.

Notifikation und Konsultation, Absatz 10

13.

Überwachung

14.

Streitbeilegung

Anhang

Ausnahmen

b) Anhang 1B des WTO-Übereinkommens:
Allgemeines Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen
c) Anhang 1C des WTO-Übereinkommens:
Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums
d) Anhang 2 des WTO-Übereinkommens:
Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten
e) Anhang 3 des WTO-Übereinkommens:
Mechanismus zur Überprüfung der Handelspolitik
f) Anhang 4 des WTO-Übereinkommens:
Plurilaterale Handelsübereinkommen: i) Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen
ii) Übereinkommen über öffentliches Beschaffungswesen
g) Ministerbeschlüsse, -erklärungen und -vereinbarungen:
i)
Beschluss zu Massnahmen zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder
ii)
Erklärung zum Beitrag der WTO zur Stärkung der globalen Kohärenz wirtschaftspolitischer Entscheidungen
iii)
Beschluss zu den Notifikationsverfahren
iv)
Erklärung zu den Beziehungen der WTO zum IWF
v)
Beschluss zu Massnahmen betreffend die möglichen nachteiligen Auswirkungen des Reformprogramms auf die am wenigsten entwickelten Länder und die Entwicklungsländer, die Nettoeinführer von Nahrungsmitteln sind
vi)
Beschluss zur Notifikation der ersten Einbeziehung von Waren in das GATT 1994 gemäss Artikel 2 Absatz 6 des Übereinkommens über Textilwaren und Bekleidung
vii)
Beschluss zur Überprüfung der Veröffentlichung des ISO/IEC-Informationszentrums
viii)
Beschluss zu der vorgeschlagenen Vereinbarung über ein WTO-ISO-Normen-Informationssystem
ix)
Beschluss zur Frage der Umgehung
x)
Beschluss zur Überprüfung von Artikel 17 Absatz 6 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI GATT 1994
xi)
Erklärung zur Streitbeilegung gemäss dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI GATT 1994 oder Teil V des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen
xii)
Beschluss zu Fällen, in denen die Zollverwaltungen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Genauigkeit des angegebenen Werts haben
xiii)
Beschluss zu Mindestwerten und Einfuhren durch Alleinvertreter und Alleinkonzessionäre
xiv)
Beschluss zu institutionellen Vorkehrungen für das GATS
xv)
Beschluss zu bestimmten Streitbeilegungsverfahren für das GATS
xvi)
Beschluss zum Handel mit Dienstleistungen und zur Umwelt
xvii)
Beschluss zu Verhandlungen über den grenzüberschreitenden Verkehr natürlicher Personen
xviii)
Beschluss zu Finanzdienstleistungen
xix)
Beschluss zu Verhandlungen über Seeverkehrsdienstleistungen
xx)
Beschluss zu Verhandlungen über Basistelekommunikation
xxi)
Beschluss über freiberufliche Dienstleistungen
xxii)
Beschluss zum Beitritt zum Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
xxiv)
Beschluss zur Anwendung und Überprüfung der Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung
xxv)
Vereinbarung über Verpflichtungen bei Finanzdienstleistungen
xxvi)
Beschluss zur Annahme des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation und zum Beitritt zu diesem Übereinkommen
xxvii)
Beschluss zum Handel und zur Umwelt
xxviii)
Beschluss zu den organisatorischen und finanziellen Folgen der Durchführung des Übereinkommens zur Errichtung der WTO
xxix)
Beschluss zur Errichtung des Vorbereitenden Ausschusses der WTO
(2)  Alle übrigen Bestimmungen des WTO-Übereinkommens, die folgendes betreffen:
a) die staatliche Unterstützung bei der wirtschaftlichen Entwicklung und die Behandlung von Entwicklungsländern, mit Ausnahme der Absätze 1–4 des Beschlusses vom 28. November 1979 (L/4903) zur differenzierten und günstigeren Behandlung, Gegenseitigkeit und verstärkten Teilnahme der Entwicklungsländer;
b) die Festlegung der Arbeitsweise von Fachausschüssen und anderen nachgeordneten Gremien;
c) Unterzeichnung, Beitritt, Inkrafttreten, Kündigung, Hinterlegung und Registrierung.
(3)  Alle Übereinkünfte, Regelungen, Beschlüsse, Vereinbarungen und sonstigen gemeinsamen Massnahmen nach den in den Absätzen 1 und 2 als nicht anwendbar aufgeführten Bestimmungen.
(4)  Der Handel mit Kernmaterial kann in den Übereinkünften geregelt werden, die in den in der Schlussakte der Europäischen Energiechartakonferenz enthaltenen Klarstellungen zu diesem Absatz genannt werden.

B. Regeln für die Anwendung des WTO-Übereinkommens

(1)  Fehlt eine von der Ministerkonferenz oder dem Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation nach Artikel IX Absatz 2 WTO-Übereinkommen angenommene Auslegung einer nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a anwendbaren Bestimmung des WTO-Übereinkommens, so kann die Chartakonferenz eine Auslegung annehmen.
(2)  Anträge auf Befreiung nach Artikel 29 Absatz 2 und Absatz 6 Buchstabe b werden der Chartakonferenz vorgelegt; diese wendet bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Verfahren des Artikels IX Absätze 3 und 4 WTO-Übereinkommen an.
(3)  Die Befreiung von einer Verpflichtung, die im Rahmen der WTO in Kraft ist, gilt für die Zwecke des Artikels 29 als in Kraft, solange sie im Rahmen der WTO in Kraft bleibt.
(4)  Die Bestimmungen des Artikels II GATT 1994, deren Anwendung nicht ausgesetzt ist, werden unbeschadet des Artikels 29 Absätze 4, 5 und 7 wie folgt geändert:
i) Die in Anlage EM II aufgeführten Energieerzeugnisse und die in Anlage EQ II aufgeführte energiebezogene Ausrüstung, die aus einer Vertragspartei eingeführt oder in eine Vertragspartei ausgeführt werden, sind auch von allen anderen Abgaben und Belastungen jeder Art befreit, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr auferlegt werden, soweit sie die Abgaben und Belastungen übersteigen, die an dem in der Stillhalteklausel des Artikels 29 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 genannten Stichtag auferlegt werden oder nach diesem Zeitpunkt auf Grund der an dem in Artikel 29 Absatz 6 Satz 1 genannten Stichtag im Einfuhr- bzw. Ausfuhrland geltenden Rechtsvorschriften unmittelbar oder zwangsläufig aufzuerlegen sind.
ii) Die Bestimmungen des Artikels II GATT 1994 schliessen nicht aus, dass eine Vertragspartei einer Ware bei der Einfuhr oder Ausfuhr jederzeit folgende Belastungen auferlegt: a) die einer inneren Abgabe gleichwertige Belastung, so weit sie mit Artikel III Absatz 2 GATT 1994 vereinbar ist und gleichartigen inländischen Waren oder solchen Waren auferlegt wird, aus denen die inländische Ware ganz oder teilweise hergestellt ist;
b) Antidumping- oder Ausgleichszölle gemäss Artikel VI GATT 1994;
c) Gebühren oder andere Belastungen, die den Kosten der erbrachten Dienstleistungen entsprechen.
iii) Eine Vertragspartei darf ihre Methode zur Ermittlung des Zollwerts oder zur Umrechnung von Währungen nicht derart ändern, dass dadurch der Wert der Stillhalteverpflichtung des Artikels 29 Absätze 6 und 7 beeinträchtigt wird.
iv) Wenn eine Vertragspartei für ein in Anlage EM II aufgeführtes Energieerzeugnis oder für in Anlage EQ II aufgeführte energiebezogene Ausrüstung rechtlich oder tatsächlich ein Einfuhr- oder Ausfuhrmonopol einführt, beibehält oder genehmigt, darf dieses Monopol keinen Schutz bewirken, der im Durchschnitt das in der Stillhalteverpflichtung des Artikels 29 Absätze 6 und 7 vorgesehene Ausmass übersteigt. Die Bestimmungen dieses Absatzes hindern die Vertragsparteien nicht, inländische Erzeuger auf jede nach anderen Bestimmungen dieses Vertrags zulässige Art zu unterstützen.
v) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass eine Ware durch eine andere Vertragspartei nicht die Behandlung erfährt, die ihres Erachtens mit der Stillhalteverpflichtung des Artikels 29 Absatz 6 und 7 beabsichtigt war, so macht sie die andere Vertragspartei unmittelbar auf diese Angelegenheit aufmerksam. Wenn diese anerkennt, dass die von der ersten Vertragspartei geforderte Behandlung beabsichtigt war, jedoch erklärt, dass diese Behandlung nicht gewährt werden kann, weil ein Gericht oder eine andere zuständige Behörde entschieden hat, die Ware könne nach dem eigenen Zolltarifrecht nicht so tarifiert werden, dass sie die in diesem Vertrag beabsichtigte Behandlung geniesst, so treten die beiden Vertragsparteien und die anderen wesentlich interessierten Vertragsparteien unverzüglich in neue Verhandlungen ein, um zu einer ausgleichenden Regelung der Angelegenheit zu gelangen.
vi) a) Im Tarifregister sind für die Vertragsparteien, die dem Internationalen Währungsfonds als Mitglieder angehören, die spezifischen Zölle und Abgaben sowie die von diesen Vertragsparteien angewendeten Präferenzspannen für die spezifischen Zölle und Abgaben in den Währungen der Vertragsparteien in dem Pariwert ausgedrückt, der an dem in der Stillhalteklausel des Artikels 29 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 genannten Stichtag vom Währungsfonds angenommen oder vorläufig anerkannt wird. Wird nun dieser Pariwert im Einklang mit dem Abkommen über den Internationalen Währungsfonds um mehr als 20 v. H. herabgesetzt, so können diese spezifischen Zölle und Abgaben sowie die Präferenzspannen dieser Herabsetzung angeglichen werden; Voraussetzung hierfür ist, dass die Konferenz anerkennt, dass derartige Angleichungen den Wert der in Artikel 29 Absätze 6 und 7 oder an einer sonstigen Stelle dieses Vertrags vorgesehenen Stillhalteverpflichtung nicht beeinträchtigen, wobei sie alle Umstände gebührend berücksichtigt, welche die Notwendigkeit oder Dringlichkeit derartiger Angleichungen beeinflussen. b) Für eine Vertragspartei, die nicht Mitglied des Fonds ist, gelten dieselben Bestimmungen von dem Zeitpunkt an, zu dem sie Mitglied des Fonds wird oder gemäss Artikel XV GATT 1994 ein Sonderabkommen über den Zahlungsverkehr abschliesst.
vii) Die Vertragsparteien notifizieren dem Sekretariat die Zölle und sonstigen Abgaben, die an dem in der Stillhalteklausel des Artikels 29 Absatz 6 Satz 1 genannten Stichtag gelten. Das Sekretariat führt ein Tarifregister, in das die Zoll- und Abgabensätze für die Zwecke der Stillhalteklausel des Artikels 29 Absätze 6 und 7 eingetragen werden.
(5)  Die Entscheidung vom 26. März 1980 zur «Einführung einer Loseblattsammlung für die Listen der Zollzugeständnisse» (BISD 27S/24) findet im Rahmen des Artikels 29 Absatz 2 Buchstabe a keine Anwendung. Die anwendbaren Bestimmungen der Vereinbarung zur Auslegung des Artikels II Absatz 1 Buchstabe b GATT 1994 gelten unbeschadet des Artikels 29 Absätze 4, 5 und 7 mit folgenden Änderungen:
i) Zur Gewährleistung der Transparenz der aus Artikel II Absatz 1 Buchstabe b GATT 1994 hergeleiteten Rechte und Verpflichtungen werden Art und Höhe der bei der Einfuhr oder Ausfuhr auf die in Anlage EM II aufgeführten Energieerzeugnisse und die in Anlage EQ II aufgeführte energiebezogene Ausrüstung erhobenen «anderen Abgaben und Belastungen» im Sinne der genannten Bestimmung im Tarifregister bei der betreffenden Zolltarifposition mit dem Satz angegeben, der an dem in der Stillhalteklausel des Artikels 29 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 genannten Stichtag gilt. Es besteht Einvernehmen darüber, dass diese Angabe den gesetzlichen Charakter der «anderen Abgaben und Belastungen» nicht ändert.
ii) Die «anderen Abgaben und Belastungen» werden für alle in Anlage EM II aufgeführten Energieerzeugnisse und alle in Anlage EQ II aufgeführte energiebezogene Ausrüstung angegeben.
iii) Es steht den Vertragsparteien frei, das Bestehen einer solchen «anderen Abgabe oder Belastung» mit der Begründung anzufechten, dass an dem in der Stillhalteklausel des Artikels 29 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 genannten Stichtag für die betreffende Zolltarifposition keine solchen «anderen Abgaben und Belastungen» bestanden, oder die Vereinbarkeit des angegebenen Satzes solcher «anderen Abgaben und Belastungen» mit der Stillhalteverpflichtung des Artikels 29 Absatz 6 und 7 anzufechten, und zwar während eines Zeitraums von einem Jahr nach dem Inkrafttreten der von der Chartakonferenz am 24. April 1998 angenommenen Änderung der handelsbezogenen Bestimmungen dieses Vertrags oder einem Jahr nach der Notifikation der in Artikel 29 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 genannten Zoll- und Abgabensätze an das Sekretariat, wenn dies der spätere Zeitpunkt ist.
iv) Die Eintragung der «anderen Abgaben und Belastungen» in das Tarifregister erfolgt ohne Rücksicht auf ihre Vereinbarkeit mit den Rechten und Pflichten aus dem GATT 1994 mit Ausnahme der unter Ziffer iii genannten Rechte und Pflichten. Die Vertragsparteien haben das Recht, die Vereinbarkeit der «anderen Abgaben und Belastungen» mit diesen Verpflichtungen jederzeit anzufechten.
v) «Andere Abgaben und Belastungen», die in einer Notifikation an das Sekretariat nicht angegeben sind, dürfen nicht nachträglich aufgenommen werden, und «andere Abgaben und Belastungen», die mit einem niedrigeren als dem am Stichtag geltenden Satz angegeben sind, dürfen nicht auf den tatsächlichen Satz geändert werden, es sei denn, solche Zusätze oder Änderungen werden innerhalb von sechs Monaten nach der Notifikation an das Sekretariat vorgenommen.
(6)  Im WTO-Übereinkommen werden die Ausdrücke «in der Liste vorgesehene Zollsätze» oder «gebundene Zollsätze» durch den Ausdruck «nach Artikel 29 Absätze 4–8 zulässige Zollsätze» ersetzt.
(7)  Soweit im WTO-Übereinkommen der Tag des Inkrafttretens des WTO-Übereinkommens (oder entsprechende Ausdrücke) Bezugszeitpunkt für eine Handlung ist, wird er durch den Tag des Inkrafttretens der von der Chartakonferenz am 24. April 1998 angenommenen Änderung der handelsbezogenen Bestimmungen dieses Vertrags ersetzt.
(8)  Für die Notifikation, die nach den gemäss Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a anwendbaren Bestimmungen erforderlich ist, gilt folgendes:
a) Die Vertragsparteien, die nicht Mitglied der WTO sind, richten ihre Notifikation an das Sekretariat. Das Sekretariat leitet allen Vertragsparteien Kopien der Notifikation zu. Die an das Sekretariat gerichtete Notifikation ist in einer der Sprachen abzufassen, in denen der Wortlaut dieses Vertrags verbindlich ist. Die Begleitdokumente brauchen nur in der Sprache der Vertragspartei vorgelegt zu werden.
b) Dies gilt nicht für die Vertragsparteien dieses Vertrags, die auch Mitglied der WTO sind; für diese sind die Notifikationsverfahren der WTO massgebend.
(9)  Im Anwendungsbereich des Artikels 29 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 6 Buchstabe b nimmt die Chartakonferenz die Aufgaben wahr, die das WTO-Übereinkommen den Organen des WTO-Übereinkommens übertragen hat.
(10) a) Die von der Ministerkonferenz oder dem Allgemeinen Rat der WTO nach Artikel IX Absatz 2 WTO-Übereinkommen angenommenen Auslegungen der nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a anwendbaren Bestimmungen des WTO‑Übereinkommens finden Anwendung.
b) Die für alle Mitglieder der WTO verbindlichen Änderungen des WTO-Übereinkommens nach Artikel X WTO‑Übereinkommen (mit Ausnahme der Änderungen nach Artikel X Absatz 9), die nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a anwendbare Bestimmungen betreffen, finden Anwendung, es sei denn, eine Vertragspartei beantragt, dass die Chartakonferenz die Änderung abändert oder ihre Anwendung aussetzt. Die Chartakonferenz beschliesst mit Dreiviertelmehrheit der Vertragsparteien und legt den Zeitpunkt fest, zu dem die Änderung abgeändert oder ihre Anwendung ausgesetzt wird. Der Antrag auf Abänderung der Änderung oder auf Aussetzung ihrer Anwendung kann den Antrag umfassen, die Anwendung der Änderung bis zum Beschluss der Chartakonferenz auszusetzen.
Der nach diesem Absatz an die Chartakonferenz gerichtete Antrag ist innerhalb von sechs Monaten zu stellen, nachdem das Sekretariat den Vertragsparteien notifiziert hat, dass die Änderung im Rahmen des WTO-Übereinkommens wirksam geworden ist.
c) Von der WTO angenommene Auslegungen, Änderungen und neue Übereinkünfte, die nicht zu den nach den Buchstaben a und b anwendbaren Auslegungen und Änderungen gehören, finden keine Anwendung.»

13. Anlage TFU ⁶¹

⁶¹ Ursprünglich Anlage 10.

Bestimmungen über Handelsübereinkünfte zwischen Staaten der früheren Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

(nach Art. 29 Abs. 2 Bst. b)
(1)  Jede in Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b genannte Übereinkunft wird in schriftlicher Form dem Sekretariat notifiziert, und zwar von allen oder im Namen aller Vertragsparteien einer solchen Übereinkunft, die den vorliegenden Vertrag unterzeichnen oder ihm beitreten:
a) für eine Übereinkunft, die drei Monate nach dem Tag in Kraft ist, an dem die erste jener Vertragsparteien einer solchen Übereinkunft den vorliegenden Vertrag unterzeichnet oder ihre Beitrittsurkunde dazu hinterlegt hat, spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt dieser Unterzeichnung oder Hinterlegung, und
b) für eine Übereinkunft, die nach dem unter Buchstabe a genannten Zeitpunkt in Kraft tritt, rechtzeitig vor ihrem Inkrafttreten für andere Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die den Vertrag unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind (im folgenden als «interessierte Parteien» bezeichnet), damit diese ausreichend Gelegenheit haben, die Übereinkunft zu prüfen und gegenüber den Vertragsparteien einer solchen Übereinkunft und der Chartakonferenz Stellungnahmen abzugeben, bevor sie in Kraft tritt.
(2)  Die Notifikation umfasst
a) Kopien des ursprünglichen Wortlauts der Übereinkunft in allen Sprachen, in denen sie unterzeichnet worden ist;
b) unter Bezugnahme auf die Positionen in Anlage EM I eine Beschreibung der speziellen Primärenergieträger und Energieerzeugnisse, auf die sie Anwendung findet;
c) eine Erläuterung (getrennt für jede einschlägige Bestimmung des WTO-Übereinkommens, die durch Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a anwendbar werden) der Umstände, die es den Vertragsparteien einer solchen Übereinkunft unmöglich oder undurchführbar machen, der betreffenden Bestimmung in vollem Umfang zu entsprechen;
d) die speziellen Massnahmen, die von jeder Vertragspartei einer solchen Übereinkunft zu beschliessen sind, um den unter Buchstabe c genannten Umständen zu begegnen, und
e) eine Beschreibung der Programme der Vertragsparteien einer solchen Übereinkunft zur fortschreitenden Verringerung und schliesslichen Beseitigung der nichtkonformen Bestimmungen der Übereinkunft.
(3)  Die Vertragsparteien einer nach Absatz 1 notifizierten Übereinkunft geben den interessierten Parteien hinreichend Gelegenheit zu Konsultationen mit ihnen über die betreffende Übereinkunft, und sie ziehen deren Stellungnahmen in Betracht. Auf Ersuchen einer der interessierten Parteien wird die Übereinkunft von der Chartakonferenz geprüft; diese kann Empfehlungen dazu beschliessen.
(4)  Die Chartakonferenz überprüft in regelmässigen Zeitabständen die Durchführung der nach Absatz 1 notifizierten Übereinkünfte und die Fortschritte, die im Hinblick auf die Beseitigung der darin enthaltenen Bestimmungen gemacht worden sind, welche mit den durch Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a anwendbar gemachten Bestimmungen des WTO-Übereinkommens nicht übereinstimmen. Auf Ersuchen einer der interessierten Parteien kann die Chartakonferenz Empfehlungen zu einer solchen Übereinkunft beschliessen.
(5)  Eine in Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b beschriebene Übereinkunft kann im Fall ausserordentlicher Dringlichkeit ohne die in Absatz 1 Buchstabe b und in den Absätzen 2 und 3 vorgesehene Notifikation und Konsultation in Kraft gesetzt werden, vorausgesetzt, die Notifikation wird nachgeholt und die Gelegenheit zur Konsultation wird umgehend gegeben. In einem solchen Fall notifizieren die Vertragsparteien einer solchen Übereinkunft jedoch nach Absatz 2 Buchstabe a deren Wortlaut unmittelbar nach ihrem Inkrafttreten.
(6)  Vertragsparteien, die Vertragsparteien einer in Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b beschriebenen Übereinkunft sind oder werden, verpflichten sich, deren Nichtübereinstimmung mit den durch Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a anwendbar gemachten Bestimmungen des WTO-Übereinkommens so weit zu begrenzen, wie notwendig ist, um den besonderen Umständen gerecht zu werden und die betreffende Übereinkunft so umzusetzen, dass von den Bestimmungen so wenig wie möglich abgewichen wird. Sie unternehmen alle Anstrengungen, im Licht der Stellungnahmen seitens der interessierten Parteien und der Empfehlungen der Chartakonferenz Abhilfe zu schaffen.

14. Anlage BR ⁶²

⁶² Eingefügt durch Art. 5 der Änd. vom 24. April 1998, in Kraft seit 21. Jan. 2010 ( AS 2010 3461 ).

Liste der Vertragsparteien, die ihre Zölle und sonstigen Abgaben nicht über die sich aus ihren Verpflichtungen im Rahmen des WTO-Übereinkommens oder dessen für sie geltenden Bestimmungen ergebenden Sätze hinaus erhöhen

(nach Art. 29 Abs. 7)

15. Anlage BRQ ⁶³

⁶³ Eingefügt durch Art. 5 der Änd. vom 24. April 1998, in Kraft seit 21. Jan. 2010 ( AS 2010 3461 ).

Liste der Vertragsparteien, die ihre Zölle und sonstigen Abgaben nicht über die sich aus ihren Verpflichtungen im Rahmen des WTO-Übereinkommens oder dessen für sie geltenden Bestimmungen ergebenden Sätze hinaus erhöhen

(nach Art. 29 Abs. 7)

16. Anlage D ⁶⁴

⁶⁴ Ursprünglich 11. Anlage. Bereinigt gemäss Art. 3 der Änd. vom 24. April 1998, in Kraft seit 21. Jan. 2010 ( AS 2010 3461 ).

Einstweilige Bestimmungen über die Beilegung von Handelsstreitigkeiten

nach Art. 29 Abs. 9
(1) a) In ihren Beziehungen untereinander bemühen sich die Vertragsparteien nach Kräften, durch Zusammenarbeit und Konsultationen zu einer allseits zufrieden stellenden Lösung von Streitigkeiten über bestehende Massnahmen zu gelangen, welche die Einhaltung der Bestimmungen über den Handel nach Artikel 5 oder 29 erheblich beeinträchtigen könnten, sowie über Massnahmen, die einen einer Vertragspartei aus den nach Artikel 29 anwendbaren Bestimmungen über den Handel unmittelbar oder mittelbar erwachsenden Vorteil zunichte machen oder verringern könnten, sowie über Massnahmen, die einen einer Vertragspartei aus den nach Artikel 29 anwendbaren Bestimmungen über den Handel unmittelbar oder mittelbar erwachsenden Vorteil zunichte machen oder verringern könnten
b) Eine Vertragspartei kann jede andere Vertragspartei schriftlich um Konsultationen über jede bestehende Massnahme der anderen Vertragspartei ersuchen, die ihrer Ansicht nach die Einhaltung der Bestimmungen über den Handel nach Artikel 5 oder 29 erheblich beeinträchtigen könnte, sowie über jede Massnahme, die einen einer Vertragspartei aus den nach Artikel 29 anwendbaren Bestimmungen über den Handel unmittelbar oder mittelbar erwachsenden Vorteil zunichte machen oder verringern könnte. Eine Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht, bezeichnet die beanstandete Massnahme so ausführlich wie möglich und nennt die ihrer Ansicht nach massgeblichen Bestimmungen des Artikels 5 oder 29 und des WTO-Übereinkommens. Das Konsultationsersuchen aufgrund dieses Absatzes ist dem Sekretariat zu notifizieren, das die Vertragsparteien regelmässig von den notifizierten Konsultationsersuchen unterrichtet.
c) Eine Vertragspartei behandelt vertrauliche oder gesetzlich geschützte Informationen, die als solche gekennzeichnet und in einem schriftlichen Ersuchen enthalten sind oder in Beantwortung eines schriftlichen Ersuchens eingehen oder die ihr im Verlauf von Konsultationen zur Kenntnis gelangen, in der gleichen Weise, wie sie von der Vertragspartei, welche die Informationen liefert, behandelt werden.
d) Bei der Suche nach der Lösung von Angelegenheiten, die sich nach Ansicht einer Vertragspartei auf die Einhaltung der auf den Handel anwendbaren Bestimmungen des Artikels 5 oder 29 zwischen ihr und einer anderen Vertragspartei auswirken oder einen ihr aus den nach Artikel 29 anwendbaren Bestimmungen über den Handel unmittelbar oder mittelbar erwachsenden Vorteil zunichte machen oder verringern, bemühen sich die an Konsultationen oder an einer anderen Streitbeilegung beteiligten Vertragsparteien nach Kräften, eine Lösung zu vermeiden, die den Handel einer anderen Vertragspartei beeinträchtigt.
(2) a) Haben die Vertragsparteien binnen 60 Tagen nach Eingang des Konsultationsersuchens nach Absatz 1 Buchstabe b ihren Streit nicht beigelegt oder vereinbart, ihn durch Schlichtungs-, Vermittlungs- oder Schiedsverfahren oder ein anderes Verfahren beizulegen, so kann jede Vertragspartei beim Sekretariat schriftlich um die Einsetzung eines Panels nach den Buchstaben b bis f ersuchen. In ihrem Ersuchen nennt die ersuchende Vertragspartei den Gegenstand des Streites und gibt an, welche Bestimmungen des Artikels 5 oder 29 sowie des WTO-Übereinkommens als massgeblich betrachtet werden. Das Sekretariat übermittelt allen Vertragsparteien umgehend eine Ausfertigung des Ersuchens.
b) Bei der Streitbeilegung ist den Interessen anderer Vertragsparteien Rechnung zu tragen. Jede andere Vertragspartei mit einem wesentlichen Interesse an einer Angelegenheit hat das Recht, vom Panel gehört zu werden und ihm schriftliche Stellungnahmen vorzulegen, sofern die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien und das Sekretariat vor Einsetzung des Panels nach Buchstabe c schriftlich von diesen Interessen in Kenntnis gesetzt worden sind.
c) Ein Panel gilt 45 Tage nach Eingang des unter Buchstabe a genannten schriftlichen Ersuchens einer Vertragspartei beim Sekretariat als eingesetzt.
d) Ein Panel besteht aus drei Mitgliedern, die vom Generalsekretär aus der Liste nach Absatz 7 ausgewählt werden. Sofern die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, dürfen die Panelmitglieder weder Bürger von Vertragsparteien, die Streitparteien sind oder ihr Interesse nach Buchstabe b notifiziert haben, noch Bürger von Mitgliedstaaten einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration sein, die an der Streitigkeit beteiligt ist oder ihr Interesse nach Buchstabe b notifiziert hat.
e) Die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien äussern sich innerhalb von zehn Arbeitstagen zu der Benennung der Panelmitglieder und lehnen Benennungen nur aus zwingenden Gründen ab.
f) Die Panelmitglieder sind in persönlicher Eigenschaft tätig; sie dürfen Weisungen einer Regierung oder einer anderen Stelle weder erbitten noch entgegennehmen. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, diese Grundsätze zu beachten und die Panelmitglieder bei der Erledigung ihrer Aufgaben nicht zu beeinflussen. Bei der Auswahl der Panelmitglieder ist darauf zu achten, dass deren Unabhängigkeit gewährleistet ist und dass im Panel ein ausreichend vielseitiger Hintergrund und ein breites Erfahrungsspektrum zum Ausdruck kommen.
g) Das Sekretariat unterrichtet alle Vertragsparteien umgehend von der Bildung eines Panels.
(3) a) Die Chartakonferenz beschliesst die Geschäftsordnung für das Panelverfahren in Einklang mit dieser Anlage. Die Geschäftsordnung lehnt sich so eng wie möglich an diejenige des WTO-Übereinkommens an. Ein Panel hat auch das Recht, zusätzliche Geschäftsordnungsbestimmungen zu beschliessen, soweit diese mit der von der Chartakonferenz beschlossenen Geschäftsordnung und mit dieser Anlage in Einklang stehen. In einem Verfahren vor einem Panel haben die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien und jede andere Vertragspartei, die ihr Interesse nach Absatz 2 Buchstabe b notifiziert hat, das Recht auf wenigstens eine Anhörung vor dem Panel und auf Vorlage einer schriftlichen Stellungnahme. An der Streitigkeit beteiligte Vertragsparteien haben auch das Recht, eine schriftliche Gegendarstellung vorzubringen. Ein Panel kann einem Ersuchen einer anderen Vertragspartei, die ihr Interesse nach Absatz 2 Buchstabe b notifiziert hat, auf Zugang zu den schriftlichen Stellungnahmen, die dem Panel vorgelegt worden sind, mit Zustimmung der Vertragspartei, die sie vorgelegt hat, stattgeben.
Die Verfahren vor einem Panel sind vertraulich. Ein Panel nimmt eine objektive Bewertung der vorliegenden Angelegenheiten vor, einschliesslich des Sachverhalts der Streitigkeit und der Vereinbarkeit von Massnahmen mit den nach Artikel 5 oder 29 auf den Handel anwendbaren Bestimmungen. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben konsultiert ein Panel die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien und gibt ihnen ausreichende Gelegenheit, eine allseits zufrieden stellende Lösung herbeizuführen. Sofern von den an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien nicht etwas anderes vereinbart wurde, stützt sich ein Panel in seiner Entscheidung auf die Argumente und Stellungnahmen der an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien. Die Panels lassen sich von den Auslegungen des WTO-Übereinkommens im Rahmen des WTO-Übereinkommens leiten und stellen die Vereinbarkeit von Praktiken mit Artikel 5 oder Artikel 29 nicht in Frage, die von einer Vertragspartei, die Mitglied der WTO ist, gegenüber anderen Mitgliedern der WTO angewandt werden, auf die sie das WTO-Übereinkommen anwendet, und die von den anderen an der Streitbeilegung beteiligten Mitgliedern im Rahmen des WTO-Übereinkommens nicht angewandt werden.
Sofern von den an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien nicht etwas anderes vereinbart wird, sollen alle Verfahren, an denen ein Panel beteiligt ist, einschliesslich der Vorlage des Schlussberichts innerhalb von 180 Tagen nach der Einsetzung des Panels abgeschlossen werden; können jedoch nicht sämtliche Verfahren innerhalb dieses Zeitraums abgeschlossen werden, so wirkt sich dies nicht auf die Gültigkeit des Schlussberichts aus.
b) Ein Panel stellt seine Zuständigkeit fest; seine Feststellung ist endgültig und bindend. Ein Einwand einer an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei, die Streitigkeit falle nicht unter die Zuständigkeit des Panels, wird vom Panel geprüft, das darüber befindet, ob es den Einwand als Vorfrage behandelt oder ob der Einwand Teil der Streitigkeit ist.
c) Gehen zwei oder mehr Ersuchen um Einsetzung eines Panels für Streitigkeiten ein, die inhaltlich ähnlich sind, so kann der Generalsekretär mit Zustimmung aller an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien ein einziges Panel benennen.
(4) a) Nach Prüfung der Gegenargumente unterbreitet das Panel den an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien die beschreibenden Teile seines schriftlichen Berichtsentwurfs einschliesslich des Sachverhalts und einer Zusammenfassung der Argumente der an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien. Den an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien wird Gelegenheit gegeben, sich zu den beschreibenden Teilen des Berichts innerhalb einer vom Panel festgesetzten Frist schriftlich zu äussern.
Nach Ablauf der Frist für den Eingang der Äusserungen der Vertragsparteien händigt das Panel den an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien einen schriftlichen Zwischenbericht aus, in dem sowohl die beschreibenden Teile als auch die vorgeschlagenen Feststellungen und Schlussfolgerungen des Panels enthalten sind. Innerhalb eines vom Panel festgelegten Zeitraums kann eine an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei das Panel schriftlich ersuchen, einzelne Punkte des Zwischenberichts zu überprüfen, bevor es einen Schlussbericht vorlegt. Vor der Vorlage eines Schlussberichts kann das Panel nach eigenem Ermessen mit den an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien zusammenkommen, um die Fragen zu besprechen, die in dem Ersuchen aufgeworfen wurden.
Der Schlussbericht umfasst die beschreibenden Teile (einschliesslich einer Feststellung des Sachverhalts und einer Zusammenfassung der Argumente der an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien), die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Panels und eine Erörterung der Argumente, die zu bestimmten Fragen des Zwischenberichts zum Zeitpunkt von dessen Überprüfung vorgebracht wurden. Der Schlussbericht behandelt jede wesentliche Frage, die dem Panel vorgelegt wurde und zur Streitbeilegung notwendig ist, und führt die Gründe für die Schlussfolgerungen des Panels an.
Das Panel leitet seinen Schlussbericht umgehend an das Sekretariat und die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien weiter. Zum frühestmöglichen Zeitpunkt verteilt das Sekretariat den Schlussbericht zusammen mit etwaigen schriftlichen Anmerkungen, die eine an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei ihm beizufügen wünscht, an alle Vertragsparteien.
b) Gelangt ein Panel zu dem Schluss, dass eine Massnahme, die eine Vertragspartei einführt oder beibehält, einer Bestimmung des Artikels 5 oder 29 oder einer Bestimmung des WTO-Übereinkommens, die im Rahmen des Artikels 29 anwendbar ist, nicht entspricht, so kann das Panel in seinem Schlussbericht empfehlen, dass die Vertragspartei die Massnahme oder Verhaltensweise ändert oder aufgibt und so der betreffenden Bestimmung entspricht.
c) Panelberichte werden von der Chartakonferenz angenommen. Um der Chartakonferenz genügend Zeit zur Prüfung der Panelberichte zu geben, wird ein Bericht frühestens 30 Tage, nachdem das Sekretariat ihn allen Vertragsparteien übermittelt hat, durch die Chartakonferenz angenommen. Vertragsparteien, die Einwände gegen einen Bericht eines Panels haben, übermitteln ihre schriftliche Begründung mindestens 10 Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem der Bericht zur Annahme durch die Chartakonferenz vorgesehen ist, an das Sekretariat, das sie umgehend an alle Vertragsparteien weiterleitet. Die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien sowie Vertragsparteien, die ihr Interesse nach Absatz 2 Buchstabe b notifiziert haben, haben das Recht, in vollem Umfang an der Prüfung des Berichts des Panels über die Streitigkeit durch die Chartakonferenz teilzunehmen und ihre Auffassungen in vollem Umfang zu Protokoll zu geben.
d) Für eine rechtswirksame Streitbeilegung im Interesse aller Vertragsparteien ist es wichtig, dass den Entscheidungen und Empfehlungen eines von der Chartakonferenz angenommenen Schlussberichts umgehend entsprochen wird. Eine Vertragspartei, an die sich eine Entscheidung oder Empfehlung eines von der Chartakonferenz angenommenen Schlussberichts richtet, teilt der Chartakonferenz mit, wie sie dieser Entscheidung oder Empfehlung zu entsprechen gedenkt. Ist es der betreffenden Vertragspartei praktisch unmöglich, dem sofort nachzukommen, so erklärt sie der Chartakonferenz, weshalb sie dem nicht entsprechen kann, und erhält im Licht dieser Erklärung eine angemessene Frist, um dem zu entsprechen. Das Ziel der Streitbeilegung ist die Änderung oder Beseitigung unvereinbarer Massnahmen.
(5) a) Versäumt es eine Vertragspartei, der Entscheidung oder Empfehlung eines von der Chartakonferenz angenommenen Schlussberichts des Panels innerhalb einer angemessenen Frist zu entsprechen, so kann eine durch dieses Versäumnis geschädigte und an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei die säumige Vertragspartei schriftlich ersuchen, Verhandlungen aufzunehmen, um eine allseits zufrieden stellende Entschädigung zu vereinbaren. Auf ein solches Ersuchen hin nimmt die säumige Vertragspartei umgehend solche Verhandlungen auf.
b) Lehnt die säumige Vertragspartei Verhandlungen ab oder haben sich die Vertragsparteien binnen 30 Tagen nach Eingang des Verhandlungsersuchens noch nicht geeinigt, so kann die geschädigte Vertragspartei die Chartakonferenz schriftlich um Ermächtigung ersuchen, die Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber der säumigen Vertragspartei nach Artikel 5 oder 29 auszusetzen.
c) Die Chartakonferenz kann die geschädigte Vertragspartei ermächtigen, gegenüber der säumigen Vertragspartei die Erfüllung derjenigen Verpflichtungen aus den Bestimmungen des Artikels 5 oder 29 oder aus den aufgrund des Artikels 29 anwendbaren Bestimmungen des WTO-Übereinkommens auszusetzen, welche die geschädigte Vertragspartei unter den gegebenen Umständen für gleichwertig erachtet.
d) Die Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen ist zu befristen und nur so lange anzuwenden, bis die mit Artikel 5 oder 29 unvereinbare Massnahme aufgehoben wird oder bis eine allseits zufrieden stellende Lösung gefunden worden ist.
(6) a) Bevor sie die Erfüllung solcher Verpflichtungen aussetzt, unterrichtet die geschädigte Vertragspartei die säumige Vertragspartei von Art und Umfang der beabsichtigten Aussetzung. Erhebt die säumige Vertragspartei beim Generalsekretär schriftlich Einwand gegen den Umfang der von der geschädigten Vertragspartei beabsichtigten Aussetzung der Erfüllung der Verpflichtungen, so wird das nachstehend vorgesehene Schiedsverfahren eingeleitet. Die beabsichtigte Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen wird zurückgestellt, bis das Schiedsverfahren abgeschlossen und die Entscheidung des Schiedspanels nach Buchstabe e endgültig und bindend geworden ist.
b) Der Generalsekretär setzt nach Absatz 2 Buchstaben d bis f ein Schiedspanel ein, das, wenn praktisch möglich, dasselbe Panel ist, das die in Absatz 4 Buchstabe d genannte Entscheidung oder Empfehlung abgegeben hat, und prüft, in welchem Umfang die geschädigte Vertragspartei die Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen beabsichtigt. Sofern die Chartakonferenz nicht etwas anderes beschliesst, wird die Verfahrensordnung für das Panel-Verfahren nach Absatz 3 Buchstabe a beschlossen.
c) Das Schiedspanel stellt fest, ob und gegebenenfalls inwieweit der Umfang der von der geschädigten Vertragspartei beabsichtigten Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen in einem unangemessenen Verhältnis zu dem erlittenen Schaden steht. Das Panel überprüft die Art der ausgesetzten Verpflichtungen nicht, es sei denn, dass diese mit der Feststellung des Umfangs der ausgesetzten Verpflichtungen untrennbar verbunden ist.
d) Das Schiedspanel übermittelt der geschädigten und der säumigen Vertragspartei und dem Sekretariat seine schriftliche Feststellung binnen 60 Tagen nach seiner Einsetzung beziehungsweise innerhalb der von der geschädigten und der säumigen Vertragspartei vereinbarten sonstigen Frist. Das Sekretariat legt die Feststellung der Chartakonferenz bei der frühestmöglichen Gelegenheit, spätestens aber auf der nächstem dem Eingang der Feststellung folgenden Sitzung der Chartakonferenz vor.
e) Die Feststellung des Schiedspanels wird 30 Tage, nachdem sie der Chartakonferenz vorgelegt worden ist, endgültig und bindend, und jeder darin zugestandene Umfang einer Aussetzung von Vergünstigungen kann daraufhin von der geschädigten Vertragspartei in einer Weise in Kraft gesetzt werden, wie es die Vertragspartei unter den gegebenen Umständen für gleichwertig erachtet, es sei denn, dass die Chartakonferenz vor Ablauf der Frist von 30 Tagen etwas anderes beschliesst.
f) Mit der Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber einer säumigen Vertragspartei bemüht sich die geschädigte Vertragspartei nach Kräften, den Handel anderer Vertragsparteien nicht zu beeinträchtigen.
(7)  Jede Vertragspartei kann zwei Personen benennen, deren Name im Falle von Vertragsparteien, die auch Mitglied der WTO sind, auf der in Artikel 8 der in Anhang 2 des WTO-Übereinkommens enthaltenen Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung genannten Liste in Frage kommender Regierungs- und Nichtregierungsfachleute steht oder die bereits als Panelmitglieder eines GATT- oder WTO-Streitbeilegungspanels tätig waren, sofern sie gewillt und fähig sind, das Amt eines Panelmitglieds im Sinne dieser Anlage auszuüben. Der Generalsekretär kann ferner mit Zustimmung der Chartakonferenz höchstens zehn Personen benennen, die gewillt und fähig sind, als Panelmitglieder bei der Streitbeilegung nach den Absätzen 2 bis 4 tätig zu sein. Die Chartakonferenz kann darüber hinaus beschliessen, für dieselben Zwecke bis zu zwanzig Personen zu benennen, die auf Streitbeilegungslisten anderer internationaler Gremien stehen und gewillt und fähig sind, als Panelmitglieder tätig zu sein. Die Namen aller so benannten Personen ergeben die Streitbeilegungsliste. Die Personen werden allein auf der Grundlage der Objektivität, Zuverlässigkeit und des gesunden Urteilsvermögens benannt; sie sollen in Fragen des internationalen Handels und der Energiewirtschaft, insbesondere in den nach Artikel 29 anzuwendenden Bestimmungen möglichst umfassende Sachkenntnis haben. Bei der Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen dieser Anlage dürfen die zu benennenden Personen keiner Vertragspartei angehören oder von ihr Weisungen entgegennehmen. Die zu benennenden Personen sind für eine erneuerbare Amtszeit von fünf Jahren und bis ihre Nachfolger benannt sind tätig. Eine benannte Person, deren Amtszeit abläuft, führt eine Aufgabe, für die sie im Rahmen dieser Anlage gewählt wurde, zu Ende. Im Falle des Todes, des Rücktritts oder der Unfähigkeit einer benannten Person hat je nachdem, wer die betreffende Person benannt hat, die Vertragspartei oder der Generalsekretär das Recht, für den Rest der Amtszeit eine andere Person zu benennen, wobei die Benennung durch den Generalsekretär der Genehmigung durch die Chartakonferenz bedarf.
(8)  Ungeachtet der in dieser Anlage enthaltenen Bestimmungen dieser Anlage sind die Vertragsparteien aufgefordert, einander während des gesamten Streitbeilegungsverfahrens zu konsultieren, um ihren Streit beizulegen.
(9)  Die Chartakonferenz kann für die Erledigung der in dieser Anlage dem Sekretariat und dem Generalsekretär übertragenen Aufgaben andere Gremien oder Foren bestimmen oder benennen.
10)  Beruft sich eine Vertragspartei auf Artikel 29 Absatz 9 Buchstabe b, so findet diese Anlage mit folgenden Änderungen Anwendung:
a) Die antragstellende Vertragspartei legt eine ausführliche Begründung für den Antrag vor, wegen einer Massnahme, die ihrer Ansicht nach einen ihr aus Artikel 29 unmittelbar oder mittelbar erwachsenden Vorteil zunichte macht oder verringert, Konsultationen abzuhalten oder ein Panel einzusetzen.
b) Wird festgestellt, dass eine Massnahme Vorteile nach Artikel 29 zunichte macht oder verringert, ohne gegen Artikel 29 zu verstossen, so besteht keine Verpflichtung, sie zurückzunehmen; in diesem Fall empfiehlt das Panel der betreffenden Vertragspartei jedoch, eine beide Seiten zufriedenstellende Anpassung vorzunehmen.
c) Das unter Absatz 6 Buchstabe b vorgesehene Schiedspanel kann auf Antrag einer Vertragspartei bestimmen, in welcher Höhe die Vorteile zunichte gemacht oder verringert worden sind, und Mittel und Wege zu einer beide Seiten zufriedenstellenden Anpassung vorschlagen; ein solcher Vorschlag ist für die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien nicht bindend.

17. Anlage B ⁶⁵

⁶⁵ Ursprünglich Anlage 12.

Verteilungsschlüssel für die Chartakosten

(nach Art. 37 Abs. 3)
(1)  Die von den Vertragsparteien zu zahlenden Beiträge werden alljährlich vom Sekretariat festgestellt; dabei wird von ihren prozentualen Beiträgen ausgegangen, die nach dem letzten verfügbaren Schlüssel der Vereinten Nationen für die Beiträge zum ordentlichen Haushalt fällig sind. (Ergänzend werden Daten über theoretische Beiträge für Vertragsparteien, die nicht VN-Mitglieder sind, zugrundegelegt.)
(2)  Die Beiträge werden nach Bedarf so angepasst, dass sichergestellt ist, dass die Gesamtsumme aller Beiträge der Vertragsparteien 100 % beträgt.

18. Anlage PA ⁶⁶

⁶⁶ Ursprünglich Anlage 13.

Liste der Unterzeichner, welche die Verpflichtungen zur vorläufigen Anwendung aus Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b nicht annehmen

(nach Art. 45 Abs. 3 Bst. c)
1.  Tschechische Republik
2.  Deutschland
3.  Ungarn
4.  Litauen
5.  Polen
6.  Slowakische Republik

19. Anlage T ⁶⁷

⁶⁷ Ursprünglich Anlage 14.

Übergangsmassnahmen der Vertragsparteien

(nach Art. 32 Abs. 1)
Liste der Vertragsparteien, die zu Übergangsregelungen berechtigt sind
Albanien
Armenien
Aserbaidschan
Belarus
Bulgarien
Kroatien
Tschechische Republik
Estland
Georgien
Ungarn
Kasachstan
Kirgisistan
Lettland
Litauen
Moldau
Polen
Rumänien
Russische Föderation
Slowakische Republik
Slowenien
Tadschikistan
Turkmenistan
Ukraine
Usbekistan
Es folgt die Liste der Abweichungen von den Übergangsmassnahmen nach Staaten⁶⁸.
⁶⁸ Die Liste der Abweichungen nach Staaten, in Anlage T eingeschlossen, kann beim SECO, Effingerstr. 31, 3003  Bern bezogen werden.

Beschlüsse zum Vertrag über die Energiecharta

Die Europäische Energiechartakonferenz hat folgende Beschlüsse gefasst:
1.   Zum Vertrag als Ganzes
Im Falle eines Konflikts zwischen dem Vertrag vom 9. Februar 1920 über Spitzbergen (Svalbard-Vertrag)⁶⁹ und dem Vertrag über die Energiecharta geht der Vertrag über Spitzbergen – unbeschadet der Haltungen der Vertragsparteien hinsichtlich des Svalbard-Vertrags – im Umfang des Konflikts vor. Im Falle eines derartigen Konflikts oder einer Streitigkeit über das Vorliegen eines Konflikts oder über seinen Umfang finden Artikel 16 und Teil V des Vertrags über die Energiecharta keine Anwendung.
2.   Zu Artikel 10 Absatz 7
Die Russische Föderation kann verlangen, dass Gesellschaften mit Auslandsbeteiligung für das Pachten föderationseigenen Vermögens die gesetzliche Genehmigung einholen; die Russische Föderation muss jedoch ohne Ausnahme sicherstellen, dass dieses Verfahren nicht derart angewandt wird, dass bei den Investitionen von Investoren anderer Vertragsparteien eine Diskriminierung entsteht.
3.   Zu Artikel 14
(1)  Der Ausdruck «Freiheit des Transfers» in Artikel 14 Absatz 1 hindert eine Vertragspartei (im Folgenden als «einschränkende Partei» bezeichnet) nicht daran, Einschränkungen auf den Kapitalverkehr ihrer eigenen Investoren zu verhängen; allerdings
a) dürfen derartige Einschränkungen nicht die nach Artikel 14 Absatz 1 den Investoren anderer Vertragsparteien gewährten Rechte bezüglich ihrer Investitionen beeinträchtigen;
b) dürfen derartige Einschränkungen nicht die laufenden Transaktionen beeinträchtigen und
c) muss die Vertragspartei dafür sorgen, dass Investitionen in ihrem Gebiet, die von Investoren aller anderen Vertragsparteien vorgenommen werden, im Hinblick auf Transfers eine nicht weniger günstige Behandlung erfahren als Investitionen von Investoren einer anderen Vertragspartei oder eines dritten Staates, je nachdem, welche Behandlung die günstigste ist.
(2)  Dieser Beschluss bedarf fünf Jahre nach Inkrafttreten des Vertrags, spätestens jedoch zu dem in Artikel 32 Absatz 3 vorgesehenen Zeitpunkt, der Überprüfung durch die Chartakonferenz.
(3)  Keine Vertragspartei ist berechtigt, derartige Einschränkungen zu verhängen, es sei denn, die Vertragspartei ist ein Staat, der zu der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken gehörte, und sie hat spätestens bis zum 1. Juli 1995 dem vorläufigen Sekretariat schriftlich notifiziert, dass sie berechtigt zu werden wünscht, Einschränkungen im Sinne dieses Beschlusses zu verhängen.
(4)  Um jeden Zweifel auszuräumen: Dieser Beschluss schmälert hinsichtlich des Artikels 16 nicht die hierin festgelegten Rechte einer Vertragspartei, ihrer Investoren oder ihrer Investitionen oder die Pflichten einer Vertragspartei.
(5)  Im Sinne dieses Beschlusses sind «laufende Transaktionen» laufende Zahlungen im Zusammenhang mit der Verbringung von Gütern, Dienstleistungen oder Personen, wie sie üblicher internationaler Gepflogenheit entsprechen; ausgenommen sind Abmachungen, die faktisch eine Kombination aus einer laufenden Zahlung und einer Kapitaltransaktion darstellen, wie etwa Zahlungsaufschübe und Vorschusszahlungen, mit denen die einschlägigen Rechtsvorschriften der einschränkenden Partei umgangen werden sollen.
4.   Zu Artikel 14 Absatz 2
Ungeachtet der Forderungen in Artikel 14 und seiner sonstigen internationalen Verpflichtungen bemüht sich Rumänien während des Übergangs seiner nationalen Währung zu voller Konvertierbarkeit um geeignete Massnahmen, um die Wirksamkeit seiner Verfahren zum Transfer von Investitionserträgen zu verbessern und in jedem Fall derartige Transfers in einer frei konvertierbaren Währung ohne Einschränkung oder mehr als sechsmonatige Verzögerung zu gewährleisten. Rumänien stellt sicher, dass Investitionen in seinem Gebiet von Investoren aller anderen Vertragsparteien hinsichtlich Transfers eine Behandlung erfahren, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die es Investitionen von Investoren einer anderen Vertragspartei oder eines dritten Staates gewährt, je nachdem, welche Behandlung die günstigste ist.
5.   Zu Artikel 24 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 25
Eine Investition eines Investors nach Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Ziffer ii einer Vertragspartei, die nicht Vertragspartei einer EIA oder Mitglied einer Freihandelszone oder Zollunion ist, hat Anrecht auf die im Rahmen der EIA, Freihandelszone oder Zollunion gewährte Behandlung, sofern die Investition
a) ihren eingetragenen Geschäftssitz, ihre Zentralverwaltung oder ihren Hauptgeschäftssitz im Gebiet einer Vertragspartei der betreffenden EIA oder eines Mitglieds der betreffenden Freihandelszone oder Zollunion hat oder,
b) falls sie nur ihren eingetragenen Geschäftssitz in dem betreffenden Gebiet hat, eine tatsächliche und dauerhafte Verbindung zu der Wirtschaft einer der Vertragsparteien der betreffenden EIA oder dem Mitglied der betreffenden Freihandelszone oder Zollunion hat.
⁶⁹ SR 0.142.115.981

Schlussakte der Europäischen Energiechartakonferenz

I.  Die abschliessende Plenarsitzung der Europäischen Energiechartakonferenz fand vom 16. bis 17. Dezember 1994 in Lissabon statt. Teilnehmer an der Konferenz waren die Vertreter der Republik Albanien, der Republik Armenien, Australiens, der Republik Österreich, der Aserbaidschanischen Republik, des Königreichs Belgien, der Republik Belarus, der Republik Bulgarien, Kanadas, der Republik Kroatien, der Republik Zypern, der Tschechischen Republik, des Königreichs Dänemark, der Republik Estland, der Europäischen Gemeinschaften, der Republik Finnland, der Französischen Republik, der Republik Georgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Griechischen Republik, der Republik Ungarn, der Republik Island, Irlands, der Italienischen Republik, Japans, der Republik Kasachstan, der Kirgisischen Republik, der Republik Lettland, des Fürstentums Liechtenstein, der Republik Litauen, des Grossherzogtums Luxemburg, der Republik Malta, der Republik Moldau, des Königreichs der Niederlande, des Königreichs Norwegen, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumäniens, der Russischen Föderation, der Slowakischen Republik, der Republik Slowenien, des Königreichs Spanien, des Königreichs Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Tadschikistan, der Republik Türkei, Turkmenistans, der Ukraine, des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland, der Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Usbekistan (im folgenden als «Vertreter» bezeichnet); ferner nahmen eingeladene Beobachter aus verschiedenen Ländern sowie von internationalen Organisationen teil.

Hintergrund

II.  Auf der Sitzung des Europäischen Rates im Juni 1990 in Dublin trug der Premierminister der Niederlande den Gedanken vor, die Wirtschaftsentwicklung in Osteuropa und der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken könnte sich durch Zusammenarbeit im Energiebereich katalysieren und beschleunigen lassen. Dieser Gedanke wurde vom Rat günstig aufgenommen, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wurde aufgefordert zu untersuchen, wie eine solche Zusammenarbeit am besten zustande gebracht werden könne. Im Februar 1991 schlug die Kommission das Konzept einer Europäischen Energiecharta vor.
Nach einer Aussprache über den Vorschlag der Kommission im Rat der Europäischen Gemeinschaften luden die Europäischen Gemeinschaften die anderen Länder West- und Osteuropas, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und die nichteuropäischen Mitglieder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ein, an einer für Juli 1991 in Brüssel anberaumten Konferenz teilzunehmen, auf der über die Europäische Energiecharta verhandelt werden solle. Eine Reihe weiterer Länder und internationaler Organisationen wurden eingeladen, als Beobachter an der Europäischen Energiechartakonferenz teilzunehmen.
Die Verhandlungen über die Europäische Energiecharta wurden 1991 abgeschlossen, und die Charta wurde mit der Unterzeichnung eines Abschlussdokuments am 16./17. Dezember 1991 auf einer Konferenz in Den Haag beschlossen. Zu den (damaligen oder späteren) Unterzeichnern der Charta gehören alle in Abschnitt I aufgeführten Staaten und Organisationen mit Ausnahme der Beobachter.
Die Unterzeichner der Europäischen Energiecharta verpflichteten sich,
– die Ziele und Grundsätze der Charta zu verfolgen und ihre Zusammenarbeit so bald wie möglich aufzunehmen und zu erweitern, indem sie nach Treu und Glauben in Verhandlungen über ein Basisabkommen und über Protokolle eintreten.
Demgemäss begann die Europäische Energiechartakonferenz mit den Verhandlungen über ein Basisabkommen, das später Vertrag über die Energiecharta genannt wurde und das darauf abzielt, die industrielle Zusammenarbeit zwischen Ost- und Westeuropa zu fördern, indem es auf dem Felde der Investitionen, des Transits und des Handels Rechtssicherheit schafft. Die Konferenz begann auch mit Verhandlungen über Protokolle im Bereich der Energieeffizienz, Kernenergiesicherheit und Kohlenwasserstoffe; im letzteren Fall wurden die Verhandlungen allerdings später bis zur Vollendung des Vertrags über die Energiecharta wieder ausgesetzt.
Die Verhandlungen bezüglich des Vertrags über die Energiecharta und des Energiechartaprotokolls über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte wurden 1994 erfolgreich abgeschlossen.

Der Vertrag über die Energiecharta

III.  Als Ergebnis ihrer Überlegungen verabschiedete die Europäische Energiechartakonferenz den Wortlaut des Vertrags über die Energiecharta (im folgenden als «Vertrag» bezeichnet), der als Anlage 1 beigefügt ist sowie Beschlüsse dazu, die als Anlage 2 beigefügt sind, und kam überein, den Vertrag vom 17. Dezember 1994 bis zum 16. Juni 1995 in Lissabon zur Unterzeichnung aufzulegen.

Klarstellungen

IV.  Mit der Unterzeichnung der Schlussakte einigten sich die Vertreter darauf, die folgenden Klarstellungen zum Vertrag zu verabschieden:
1.   Zum Vertrag als Ganzes
a) Die Vertreter unterstreichen, dass die Bestimmungen des Vertrags im Bewusstsein der besonderen Natur des Vertrags vereinbart wurden, der einen Rechtsrahmen zur Förderung langfristiger Zusammenarbeit in einem bestimmten Bereich bilden soll, und demzufolge nicht als Präzedenzfall im Zusammenhang mit anderen internationalen Verhandlungen ausgelegt werden können.
b) Die Bestimmungen des Vertrags i) verpflichten eine Vertragspartei nicht, den zwingenden Zugang Dritter einzuführen;
ii) verhindern nicht die Verwendung von Preissystemen, die innerhalb einer bestimmten Verbrauchergruppe identische Preise für Kunden an verschiedenen Standorten anwenden.
c) Abweichungen von der Meistbegünstigungsbehandlung beziehen sich nicht auf Massnahmen, die sich gezielt auf einen Investor oder eine Gruppe von Investoren beziehen, sondern auf solche, die allgemein angewendet werden.
2.   Zu Artikel 1 Nummer 5
a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Vertrag keine anderen Rechte auf Wirtschaftstätigkeiten verleiht als die auf Wirtschaftstätigkeiten im Energiebereich.
b) Folgende Tätigkeiten sind Beispiele für eine Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich: i) Erkundung, Aufsuchung und Förderung beispielsweise von Öl, Gas, Kohle und Uran;
ii) Bau und Betrieb von Energiegewinnungsanlagen einschliesslich solcher, die mit Windenergie und anderen erneuerbaren Energien betrieben werden;
iii) Beförderung über Land, Verteilung, Speicherung und Lieferung von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen, beispielsweise durch Übertragungs- und Verteilernetze und -fernleitungen oder über besondere Schienenwege, sowie Bau solcher Einrichtungen einschliesslich Verlegen von Öl-, Gas- und Schlammkohle-Rohrfernleitungen;
iv) Beseitigung und Endlagerung von Abfällen aus energietechnischen Einrichtungen wie Kraftwerken, einschliesslich radioaktiver Abfälle aus Kernkraftwerken;
v) Stilllegung energietechnischer Einrichtungen einschliesslich Bohrplattformen, Ölraffinerien und Kraftwerken;
vi) Vermarktung und Verkauf von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen sowie Handel damit, beispielsweise Benzinverkauf an Endverbraucher;
vii) Forschungs-, Beratungs-, Planungs-, Geschäftsführungs- und Entwicklungsarbeiten im Zusammenhang mit den genannten Tätigkeiten, einschliesslich solcher zur Verbesserung der Energieeffizienz.
3.   Zu Artikel 1 Nummer 6
Um Klarheit darüber zu erlangen, ob eine im Gebiet einer Vertragspartei vorgenommene Investition unmittelbar oder mittelbar von einem Investor einer anderen Vertragspartei kontrolliert wird, bedeutet Kontrolle einer Investition die faktische Kontrolle, die nach Prüfung der tatsächlichen Umstände in jeder Situation festgestellt wird. Bei einer solchen Prüfung sind alle einschlägigen Faktoren zu berücksichtigen, darunter
a) die finanziellen Beteiligungen des Investors, einschliesslich seiner Eigentumsrechte an der Investition;
b) die Fähigkeit des Investors, wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung und die Arbeit der Investition auszuüben;
c) die Fähigkeit des Investors, wesentlichen Einfluss auf die Auswahl der Mitglieder des Verwaltungsgremiums (Vorstand beziehungsweise Verwaltungsrat) auszuüben.
Bestehen Zweifel, ob ein Investor eine Investition unmittelbar oder mittelbar kontrolliert, so obliegt dem Investor, der sich auf eine solche Kontrolle beruft, die Beweispflicht für das Vorhandensein der Kontrolle.
4.   Zu Artikel 1 Nummer 8
Im Einklang mit der australischen Politik der Auslandsinvestitionen gilt die Errichtung eines neuen Bergbau- oder Rohstoffverarbeitungsbetriebs in Australien mit einer Gesamtinvestition von 10 Mio. AUD oder mehr durch einen ausländischen Investor als Vornahme einer neuen Investition, auch wenn der betreffende Investor bereits ein ähnliches Unternehmen in Australien betreibt.
5.   Zu Artikel 1 Nummer 12
Die Vertreter erkennen an, dass ein angemessener und wirksamer Schutz der Rechte des geistigen Eigentums nach höchsten international anerkannten Normen notwendig ist.
6.   Zu Artikel 5 Absatz 1
Die Zustimmung der Vertreter zu Artikel 5 ist nicht so auszulegen, als bedeute sie eine Stellungnahme zu der Frage, ob oder in welchem Umfang die Bestimmungen des Übereinkommens über handelsbezogene Investitionsmassnahmen, das der Schlussakte der Uruguay-Runde über multilaterale Handelsverhandlungen beigefügt ist, in die Artikel III und XI des GATT miteinbegriffen sind.
7.   Zu Artikel 6
a) Das in Artikel 6 Absatz 2 genannte einseitige und abgestimmte wettbewerbswidrige Verhalten ist von jeder Vertragspartei im Einklang mit ihren Gesetzen festzulegen und kann rücksichtslosen Missbrauch umfassen.
b) «Gesetze durchsetzen» umfasst Massnahmen aufgrund der Wettbewerbsgesetze einer Vertragspartei durch Untersuchungen, rechtliche Verfahren oder Verwaltungsmassnahmen sowie durch Entscheidungen oder neue Gesetze, mit denen eine Genehmigung erteilt oder verlängert wird.
8.   Zu Artikel 7 Absatz 4
Die anwendbaren Rechtsvorschriften schliessen Bestimmungen über Umweltschutz, Bodennutzung, Sicherheit oder technische Normen ein.
9.   Zu den Artikeln 9 und 10 sowie Teil V
Stehen Programme einer Vertragspartei für öffentliche Darlehen, Zuschüsse, Bürgschaften oder Versicherungen zur Erleichterung des Aussenhandels oder von Auslandsinvestitionen nicht mit Investitionen oder damit zusammenhängenden Tätigkeiten von Investoren anderer Vertragsparteien in ihrem Gebiet im Zusammenhang, so können sie von Einschränkungen abhängig gemacht werden, die sich auf die Beteiligung an ihnen beziehen.
10.   Zu Artikel 10 Absatz 4
Der Zusatzvertrag wird die Bedingungen festlegen, unter denen die in Artikel 10 Absatz 3 beschriebene Behandlung anzuwenden ist. Die Bedingungen schliessen unter anderem Bestimmungen über den Verkauf oder die sonstige Entäusserung staatlicher Vermögenswerte (Privatisierung) und den Abbau von Monopolen (Entmonopolisierung) ein.
11.   Zu Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 29 Absatz 6
Die Vertragsparteien können eine Verbindung zwischen Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 29 Absatz 6 in Betracht ziehen.
12.   Zu Artikel 14 Absatz 5
Es wird erwartet, dass eine Vertragspartei, die eine Übereinkunft nach Artikel 14 Absatz 5 schliesst, dafür sorgt, dass die Bedingungen der Übereinkunft nicht den Pflichten der Vertragspartei aus dem Abkommen über den Internationalen Währungsfonds zuwiderlaufen.
13.   Zu Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe i
Jede Vertragspartei entscheidet selbst, in welchem Umfang die Bewertung und Überwachung der Umweltauswirkungen rechtlichen Anforderungen unterliegen sollen, welche Behörden für Entscheidungen im Zusammenhang mit solchen Anforderungen zuständig und welche Verfahren anzuwenden sind.
14.   Zu den Artikeln 22 und 23
Hinsichtlich des unter Artikel 29 fallenden Handels mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen legt jener Artikel die einschlägigen Bestimmungen für die in den Artikeln 22 und 23 geregelten Angelegenheiten fest.
15.   Zu Artikel 24
Die im GATT und in den dazugehörigen Rechtsakten enthaltenen Ausnahmen gelten, wie in Artikel 4 anerkannt, zwischen bestimmten Vertragsparteien, die Vertragsparteien des GATT sind. Hinsichtlich des unter Artikel 29 fallenden Handels mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen legt jener Artikel die einschlägigen Bestimmungen für die in Artikel 24 geregelten Angelegenheiten fest.
16.   Zu Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a
Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a ist nicht so auszulegen, als verlange er von einer Vertragspartei, Teil III des Vertrags in ihr innerstaatliches Recht umzusetzen.
17.   Zu den Artikeln 26 und 27
Die Bezugnahme auf vertragliche Verpflichtungen im vorletzten Satz des Artikels 10 Absatz 1 schliesst Beschlüsse internationaler Organisationen, auch wenn sie rechtsverbindlich sind, sowie Verträge, die vor dem 1. Januar 1970 in Kraft getreten sind, nicht ein.
18.   Zu Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a
a) Sieht eine in diesem Absatz genannte Bestimmung des GATT 1947 oder eines dazugehörigen Rechtsinstruments ein gemeinsames Tätigwerden von Vertragsparteien des GATT vor, so wird erwartet, dass die Chartakonferenz tätig wird.
b) Die Formulierung «wie sie am 1. März 1994 angewandt wurden und in Bezug auf die Primärenergien und Energieerzeugnisse von den Vertragsparteien des GATT 1947 untereinander praktiziert werden» ist nicht für Fälle gedacht, in denen eine Vertragspartei des GATT sich auf Artikel XXXV des GATT berufen hat und damit die Anwendung des GATT gegenüber einer anderen Vertragspartei des GATT aussetzt, gleichwohl aber de facto einige Bestimmungen des GATT gegenüber jener anderen Vertragspartei des GATT einseitig anwendet.
19.   Zu Artikel 33
Die vorläufige Chartakonferenz soll zum frühestmöglichen Zeitpunkt entscheiden, wie das Ziel des Titels III der Europäischen Energiecharta am besten zu verwirklichen ist, nämlich dass Protokolle in Bereichen der Zusammenarbeit, wie sie unter Titel III der Charta aufgeführt sind, ausgehandelt werden.
20.   Zu Artikel 34
a) Der vorläufige Generalsekretär sollte sich umgehend mit anderen internationalen Gremien in Verbindung setzen, um festzustellen, unter welchen Bedingungen diese bereit wären, aus dem Vertrag und der Charta entstehende Aufgaben zu übernehmen. Der vorläufige Generalsekretär könnte der vorläufigen Chartakonferenz auf der Sitzung, die nach Artikel 45 Absatz 4 spätestens 180 Tage nach dem Tag einzuberufen ist, an dem der Vertrag zur Unterzeichnung aufgelegt wird, Bericht erstatten.
b) Die Chartakonferenz soll den jährlichen Haushalt vor Beginn des Haushaltsjahrs beschliessen.
21.   Zu Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe m
Die technischen Änderungen der Anlagen könnten zum Beispiel die Streichung von Nichtunterzeichnern oder von Unterzeichnern, die ihre Absicht bekundet haben, nicht zu ratifizieren, aus der Liste beziehungsweise Erweiterungen der Anlagen N und VC umfassen. Es wird erwartet, dass derartige Änderungen im gegebenen Fall der Chartakonferenz vom Sekretariat vorgeschlagen werden.
22.   Zu Anlage TFU Absatz 1
a) Haben einige Vertragsparteien einer in Absatz 1 genannten Übereinkunft den Vertrag nicht innerhalb der für die Notifikation vorgeschriebenen Frist unterzeichnet oder sind sie ihm nicht entsprechend beigetreten, so können diejenigen Vertragsparteien der Übereinkunft, die den Vertrag unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, in ihrem Namen notifizieren.
b) Die Notwendigkeit, Übereinkünfte rein kommerziellen Charakters generell zu notifizieren, wird nicht ins Auge gefasst, weil derartige Übereinkünfte nicht die Frage der Einhaltung des Artikels 29 Absatz 2 Buchstabe a aufwerfen dürften, selbst wenn sie von staatlichen Stellen geschlossen werden. Die Chartakonferenz könnte indessen für Zwecke der Anlage TFU klären, welche Arten von Übereinkünften nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b notifiziert werden müssen und welche nicht.

Erklärungen

V.  Die Vertreter erklärten, dass Artikel 18 Absatz 2 nicht so auszulegen ist, als sei es erlaubt, die Anwendung der anderen Bestimmungen des Vertrags zu umgehen.
VI.  Die Vertreter nahmen von folgenden Erklärungen Kenntnis, die zum Vertrag abgegeben wurden:
1.   Zu Artikel 1 Nummer 6
Die Russische Föderation wünscht, dass in den Verhandlungen über den in Artikel 10 Absatz 4 genannten Zusatzvertrag die Frage der Bedeutung nationaler Rechtsvorschriften in Bezug auf die Kontrolle, wie in der Klarstellung zu Artikel 1 Absatz 6 ausgedrückt, erneut überdacht wird.
2.   Zu Artikel 5 und Artikel 10 Absatz 11
Australien merkt an, dass Artikel 5 und Artikel 10 Absatz 11 seine Rechte und Pflichten aus dem GATT nicht beeinträchtigen; dazu gehören auch jene, wie sie in den Übereinkommen der Uruguay-Runde über handelsbezogene Investitionsmassnahmen erarbeitet wurden, insbesondere im Hinblick auf die Liste der Ausnahmen nach Artikel 5 Absatz 3, die es als nicht vollständig ansieht.
Australien merkt ferner an, dass es nicht angemessen wäre, wenn aufgrund des Vertrags geschaffene Streitbeilegungsorgane im Rahmen von Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien des GATT oder zwischen einem Investor einer Vertragspartei des GATT und einer anderen Vertragspartei des GATT Auslegungen der Artikel III und XI des GATT vornehmen würden. Es ist der Ansicht, dass hinsichtlich der Anwendung des Artikels 10 Absatz 11 in einer Streitigkeit zwischen einem Investor und einer Vertragspartei des GATT die einzige nach Artikel 26 zu behandelnde Angelegenheit der Erlass von Schiedssprüchen in dem Fall ist, dass ein GATT-Schiedsgericht oder das WTO-Streitbeilegungsorgan zuerst entschieden hat, dass eine von der Vertragspartei beibehaltene handelsbezogene Investitionsmassnahme mit ihren Pflichten aus dem GATT oder dem Übereinkommen über handelsbezogene Investitionsmassnahmen unvereinbar ist.
3.    Zu Artikel 7
Die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten sowie Österreich, Norwegen, Schweden und Finnland erklären, dass die Bestimmungen des Artikels 7 den herkömmlichen Regeln des Völkerrechts betreffend die Hoheitsgewalt über unterseeische Kabel und Rohrleitungen oder, soweit solche Regeln nicht vorhanden sind, dem allgemeinen Völkerrecht unterliegen.
Sie erklären ferner, dass Artikel 7 nicht die Auslegung des bestehenden Völkerrechts betreffend die Hoheitsgewalt über unterseeische Kabel und Rohrleitungen berühren soll und auch nicht so betrachtet werden kann.
4.   Zu Artikel 10
Kanada und die Vereinigten Staaten bekräftigen, dass sie Artikel 10 im Einklang mit folgenden Überlegungen anwenden werden:
Für die Zwecke der Abschätzung der Behandlung, die Investoren anderer Vertragsparteien und ihren Investitionen gewährt werden muss, werden die jeweiligen Umstände von Fall zu Fall zu berücksichtigen sein. Ein Vergleich zwischen der Behandlung, die Investoren einer Vertragspartei oder deren Investitionen gewährt wird, und den Investitionen oder Investoren einer anderen Vertragspartei ist nur stichhaltig, wenn er zwischen Investoren und Investitionen unter ähnlichen Umständen gezogen wird. Bei der Feststellung, ob unterschiedliche Behandlung von Investoren oder Investitionen mit Artikel 10 vereinbar ist, müssen zwei grundlegende Faktoren berücksichtigt werden:
Der erste Faktor sind die politischen Ziele der Vertragsparteien auf verschiedenen Gebieten, soweit sie mit den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung in Artikel 10 vereinbar sind. Rechtmässige politische Ziele können die unterschiedliche Behandlung ausländischer Investoren oder ihrer Investitionen rechtfertigen, um die Verschiedenartigkeit der betreffenden Umstände zwischen jenen Investoren und Investitionen und den inländischen Investoren und Investitionen deutlich zu machen. Zum Beispiel das Ziel der Sicherung der Integrität des Finanzsystems eines Landes würde vernünftige, besonnene Massnahmen gegenüber ausländischen Investoren oder Investitionen rechtfertigen, wo derartige Massnahmen unnötig wären, um dieselben Ziele zu erreichen, wenn es um heimische Investoren oder Investitionen geht. Die ausländischen Investoren oder ihre Investitionen befänden sich also nicht unter «ähnlichen Umständen» wie die inländischen. Somit bedeutete eine derartige Massnahme zwar unterschiedliche Behandlung, stünde aber doch Artikel 10 nicht entgegen.
Der zweite Faktor ist das Ausmass, in dem die Massnahme durch den Umstand begründet ist, dass der betreffende Investor oder seine Investition sich in ausländischem Eigentum befindet oder unter ausländischer Kontrolle steht. Eine Massnahme, die besonders auf Investoren zugeschnitten ist, weil sie Ausländer sind, ohne ausreichendes Gegengewicht aus politischen Gründen im Sinne des vorstehenden Absatzes, verstösst gegen die Grundsätze des Artikels 10. Der ausländische Investor oder seine Investition befände sich «unter ähnlichen Umständen» wie die inländischen Investoren und ihre Investitionen, und die Massnahme stünde somit Artikel 10 entgegen.
5.   Zu Artikel 25
Die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten erinnern daran, dass nach Artikel 58 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft a) die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften oder Firmen, die ihren satzungsmässigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, entsprechend dem Dritten Teil Titel III Kapitel 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich ihres Niederlassungsrechts den natürlichen Personen gleichstehen, die Angehörige von Mitgliedstaaten sind; Gesellschaften oder Firmen, die nur ihren satzungsmässigen Sitz in der Gemeinschaft haben, müssen zu diesem Zweck eine tatsächliche und dauerhafte Verbindung zu der Wirtschaft eines der Mitgliedstaaten aufweisen;
b) als «Gesellschaften und Firmen» die Gesellschaften und Firmen des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts gelten, einschliesslich der Genossenschaften, und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen.
Die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten erinnern ferner an folgendes:
Das Gemeinschaftsrecht bietet die Möglichkeit, die beschriebene Behandlung auf Zweigniederlassungen und Agenturen von Gesellschaften und Firmen auszudehnen, die nicht in einem der Mitgliedstaaten gegründet sind; die Anwendung des Artikels 25 des Vertrags über die Energiecharta erlaubt nur die Abweichungen, die zur Wahrung der Vorzugsbehandlung als Ergebnis des weiteren Prozesses der Wirtschaftsintegration notwendig sind, welche sich aus den Verträgen über die Europäischen Gemeinschaften ergibt.
6.   Zu Artikel 40
Dänemark erinnert daran, dass die Europäische Energiecharta für Grönland und die Färöer so lange nicht gilt, bis eine diesbezügliche Erklärung seitens der örtlichen Regierungen Grönlands und der Färöer vorliegt.
In dieser Hinsicht bestätigt Dänemark, dass Artikel 40 des Vertrags auf Grönland und die Färöer Anwendung findet.
7.   Zu Anlage G Absatz 4
a) Die Europäischen Gemeinschaften und die Russische Föderation erklären, dass der Handel mit Kernmaterial zwischen ihnen bis zum Abschluss einer anderen Übereinkunft durch Artikel 22 des am 24. Juni 1994 in Korfu unterzeichneten Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits, den ihm beigefügten Briefwechsel und die diesbezügliche gemeinsame Erklärung geregelt wird, und dass Streitigkeiten über diesen Handel den Verfahren des genannten Abkommens unterliegen.
b) Die Europäischen Gemeinschaften und die Ukraine erklären, dass im Einklang mit dem am 14. Juni 1994 in Luxemburg unterzeichneten Partnerschafts- und Kooperationsabkommen und dem am gleichen Tag paraphierten Interimsabkommen der Handel mit Kernmaterial zwischen ihnen ausschliesslich durch die Bestimmungen eines spezifischen Abkommens, das zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Ukraine abzuschliessen ist, geregelt wird.
Bis zum Inkrafttreten dieses spezifischen Abkommens gelten für den Handel mit Kernmaterial zwischen ihnen ausschliesslich die Bestimmungen des am 18. Dezember 1989 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit weiter.
c) Die Europäischen Gemeinschaften und Kasachstan erklären, dass im Einklang mit dem am 20. Mai 1994 in Brüssel paraphierten Partnerschafts- und Kooperationsabkommen der Handel mit Kernmaterial zwischen ihnen ausschliesslich durch die Bestimmungen eines spezifischen Abkommens, das zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und Kasachstan abzuschliessen ist, geregelt wird.
Bis zum Inkrafttreten dieses spezifischen Abkommens gelten für den Handel mit Kernmaterial zwischen ihnen ausschliesslich die Bestimmungen des am 18. Dezember 1989 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit weiter.
d) Die Europäischen Gemeinschaften und Kirgisistan erklären, dass im Einklang mit dem am 31. Mai 1994 in Brüssel paraphierten Partnerschafts- und Kooperationsabkommen der Handel mit Kernmaterial zwischen ihnen ausschliesslich durch die Bestimmungen eines spezifischen Abkommens, das zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und Kirgisistan abzuschliessen ist, geregelt wird.
Bis zum Inkrafttreten dieses spezifischen Abkommens gelten für den Handel mit Kernmaterial zwischen ihnen ausschliesslich die Bestimmungen des am 18. Dezember 1989 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit weiter.
e) Die Europäischen Gemeinschaften und Tadschikistan erklären, dass der Handel mit Kernmaterial zwischen ihnen ausschliesslich durch die Bestimmungen eines spezifischen Abkommens, das zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und Tadschikistan abzuschliessen ist, geregelt wird.
Bis zum Inkrafttreten dieses spezifischen Abkommens gelten für den Handel mit Kernmaterial zwischen ihnen ausschliesslich die Bestimmungen des am 18. Dezember 1989 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit weiter.
f) Die Europäischen Gemeinschaften und Usbekistan erklären, dass der Handel mit Kernmaterial zwischen ihnen ausschliesslich durch die Bestimmungen eines spezifischen Abkommens, das zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und Usbekistan abzuschliessen ist, geregelt wird.
Bis zum Inkrafttreten dieses spezifischen Abkommens gelten für den Handel mit Kernmaterial zwischen ihnen ausschliesslich die Bestimmungen des am 18. Dezember 1989 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit weiter.

Das Energiechartaprotokoll über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte

VII.  Die Europäische Energiechartakonferenz hat den Wortlaut des Energiechartaprotokolls über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte verabschiedet, das in Anlage 3 wiedergegeben ist.

Die Europäische Energiecharta

VIII.  Die vorläufige Chartakonferenz und die Chartakonferenz, die im Vertrag vorgesehen sind, sind künftig dafür verantwortlich, Beschlüsse über Anträge auf Unterzeichnung des Abschlussdokuments der Haager Konferenz über die Europäische Energiecharta und die damit verabschiedete Europäische Energiecharta zu fassen.

Dokumentation

IX.  Die Verhandlungsprotokolle der Europäischen Energiechartakonferenz werden beim Sekretariat hinterlegt.
Geschehen zu Lissabon am 17. Dezember 1994.
(Es folgen die Unterschriften)

Vorläufige Anwendung ⁷⁰

⁷⁰ Eingefügt durch Art. 6 der Änd. vom 24. April 1998, in Kraft seit 21. Jan. 2010 ( AS 2010 3461 ).
(1)  Die Unterzeichner, die nach Artikel 45 Absatz 1 den Vertrag über die Energiecharta vorläufig anwenden, und die Vertragsparteien sind damit einverstanden, diese Änderung bis zu ihrem Inkrafttreten für diese Unterzeichner und Vertragsparteien vorläufig anzuwenden, soweit der vorläufigen Anwendung nicht ihre Verfassung, Gesetze oder sonstige Vorschriften entgegenstehen
(2) a) Unbeschadet des Absatzes 1 i) können die Unterzeichner, die den Vertrag über die Energiecharta vorläufig anwenden, und die Vertragsparteien innerhalb von 90 Tagen nach Annahme dieser Änderung durch die Chartakonferenz gegenüber dem Verwahrer die Erklärung abgeben, dass sie nicht in der Lage sind, der vorläufigen Anwendung dieser Änderung zuzustimmen;
ii) können die Unterzeichner, die nach Artikel 45 Absatz 2 den Vertrag über die Energiecharta nicht vorläufig anwenden, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie Vertragspartei werden oder mit der vorläufigen Anwendung des Vertrags beginnen, gegenüber dem Verwahrer die Erklärung abgeben, dass sie nicht in der Lage sind, der vorläufigen Anwendung dieser Änderung zuzustimmen.
Die in Absatz 1 enthaltene Verpflichtung gilt nicht für die Unterzeichner und Vertragsparteien, die eine solche Erklärung abgeben. Diese Unterzeichner und Vertragsparteien können die Erklärung jederzeit durch schriftliche Notifikation an den Verwahrer zurücknehmen.
b) Weder die Unterzeichner und Vertragsparteien, die eine Erklärung nach Buchstabe a abgeben, noch die Investoren dieser Unterzeichner und Vertragsparteien können die Vergünstigungen der vorläufigen Anwendung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen.
(3)  Die Unterzeichner und Vertragsparteien können die vorläufige Anwendung dieser Änderung durch eine schriftliche Notifikation an den Verwahrer beenden, in der sie ihre Absicht bekunden, diese Änderung nicht zu ratifizieren, anzunehmen oder zu genehmigen. Die Beendigung der vorläufigen Anwendung wird für die betreffenden Unterzeichner und Vertragsparteien 60 Tage nach Eingang ihrer schriftlichen Notifikation beim Verwahrer wirksam. Die Beendigung der vorläufigen Anwendung des Vertrags über die Energiecharta nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe a durch einen Unterzeichner gilt mit Wirkung vom gleichen Tag auch als Beendigung der vorläufigen Anwendung dieser Änderung.

Status der Beschlüsse ⁷¹

⁷¹ Eingefügt durch Art. 7 der Änd. vom 24. April 1998, in Kraft seit 21. Jan. 2010 ( AS 2010 3461 ).
Die im Zusammenhang mit der Annahme dieser Änderung angenommenen Beschlüsse sind Bestandteil des Vertrags über die Energiecharta.

Geltungsbereich am 11. April 2024 ⁷²

⁷² AS 1998  2734 ; 2002  3837 ; 2006  4645 ; 2024 158 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht www.fedlex.admin.ch/de/treaty

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)

Inkrafttreten

Afghanistan

22. März

2013 B

20. Juni

2013

Albanien

12. Februar

1998

13. Mai

1998

Armenien

19. Januar

1998

19. April

1998

Aserbaidschan

23. Dezember

1997

16. April

1998

Belgien

  8. Mai

1998

  6. August

1998

Bosnien und Herzegowina

17. Mai

2001

16. August

2001

Bulgarien

15. November

1996

16. April

1998

Dänemark

16. Dezember

1997

16. April

1998

Estland

  4. Mai

1998

  2. August

1998

Europäische Atomgemeinschaft (Euratom)

16. Dezember

1997

16. April

1998

Europäische Union (EU)

16. Dezember

1997

16. April

1998

Finnland

16. Dezember

1997

16. April

1998

Georgien

12. Juli

1995

16. April

1998

Griechenland

  4. September

1997

16. April

1998

Irland

15. April

1999

14. Juli

1999

Island

20. Juli

2015

18. Oktober

2015

Japan

23. Juli

2002

21. Oktober

2002

Jemen

31. Oktober

2018 B

29. Januar

2019

Jordanien

12. September

2018 B

11. Dezember

2018

Kasachstan

  6. August

1996

16. April

1998

Kirgisistan

  7. Juli

1997

16. April

1998

Kroatien

  9. Dezember

1997

16. April

1998

Lettland

15. Januar

1996

16. April

1998

Liechtenstein

12. Dezember

1997

16. April

1998

Litauen

14. September

1998

13. Dezember

1998

Malta

30. Mai

2001

28. August

2001

Moldau

22. Juni

1996

16. April

1998

Mongolei

19. November

1999 B

17. Februar

2000

Montenegro

  8. September

2015 B

  7. Dezember

2015

Niederlande

16. Dezember

1997

16. April

1998

Nordmazedonien

27. März

1998 B

25. Juni

1998

Österreich

16. Dezember

1997

16. April

1998

Rumänien

12. August

1997

16. April

1998

Schweden

16. Dezember

1997

16. April

1998

Schweiz

19. September

1996

16. April

1998

Slowakei

16. Oktober

1995

16. April

1998

Spanien

16. Dezember

1997

16. April

1998

Tadschikistan

25. Juni

1997

16. April

1998

Tschechische Republik

17. Juni

1996

16. April

1998

Türkei

  5. April

2001

  4. Juli

2001

Turkmenistan

17. Juli

1997

16. April

1998

Ukraine

29. Oktober

1998

27. Januar

1999

Ungarn

  8. April

1998

  7. Juli

1998

Usbekistan

12. März

1996

16. April

1998

Vereinigtes Königreich

16. Dezember

1997

16. April

1998

Insel Man

16. Dezember

1997

16. April

1998

Jersey

16. Dezember

1997

16. April

1998

Zypern

16. Januar

1998

16. April

1998

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