Zusatzvertrag zwischen dem Kanton Schwyz, den Bezirken Einsiedeln und Höfe sowie d... (452.111.2)
INHALT
Zusatzvertrag zwischen dem Kanton Schwyz, den Bezirken Einsiedeln und Höfe sowie den Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG über die Steuerung des Sihlsees bei Hochwassergefahr
- Zusatzvertrag zwischen dem Kanton Schwyz, den Bezirken Einsiedeln und Höfe sowie den Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG über die Steuerung des Sihlsees bei Hochwassergefahr
- 1. Gegenstand der Vereinbarung
- 1.1 Basierend auf der Etzelwerk - Konzession betreibt die Konzessionärin in
- 1.2 Die vorliegende Vereinbarung regelt Art und Umfang der Massnahme n im
- 1. 3 In der Etzelwerk - Konzession ist festgelegt:
- 2. Grundlagen
- 11.1.2019 (mit Stellungnahmen SBB vom 14 Mai 2020 un d Scherrer
- 3. Hochwasserabflüsse und Haftung
- 3.1 Als massgebende Hochwasser (Basis ohne Stauanlage) werden folgende Ab-
- 3.2 Die Abflüsse gemäss Tabelle 1 entsprechen den Hochwasserabflüssen vor
- 3.3 Für den Hochwasserschutz im Unterlauf gelten die Schutzziele gemäss Na-
- 3.4 Die Haftung der Parteien richtet sich nach dem Gesetz.
- 3.5 Bei Wehrabflüssen grösser als 260 m
- 4. Wehrreglement und aktive Sihlseesteuerung
- 4.1 Das Wehrreglement regelt die Han dhabung der Entlastungs - und Ablassvor-
- 4.2 Die aktive Sihls eesteuerung steuert den Abfluss aus dem Sihlsee bei einem
- 4.4 Der Normalbetrieb gemäss Wehrreglement 2018 wird eingestellt, wenn
- 4.5 Einstellung des Normalbetriebs aufgrund von Prognosen
- 889.59 m.ü.M voraussagen, tritt eine vorsorgliche Entlastung gemäss dieser
- 5. Seeabsenkung bei Hochwassergefahr und Entschädigung
- 5.1 Die Konzessionärin verpflichtet sich, die Entwicklung der Zuflüsse, des See-
- 5.2 Ergibt eine Dreitagesprognose, trotz 100% Turbineneinsa tz und Verzicht auf
- 5.3 Während der Seeabsenkung bei Hochwasserg efahr aufgrund dieser Verein-
- 5.4 Der Abfluss an der Staumauer in den Schlagen im Rahmen der Vorabsen-
- 5.5 Entstehen aufgrund der Entlastungen gemäss 5.2 bei der Energieprod uktion
- 5.6 Werden die Voraussetzungen für Entschädigungszahlungen in der Bundes-
- 5.7 Können künftig mittels «einfachen» Mitteln Personen im Bereich der Sihl
- 6. Vereinbarungsdauer und - übertragung
- 6.1 Die vorliegende Vereinbarung gilt bis zum Ablauf der Etzelwerk - Konzession
- 7. Mitteilungspflicht gegenüber Dritten
- 7.1 Für die Seeabsenkung bei Hochwassergefahr gemäss Ziffer 5 gilt die Mittei-
- 7.2 Es ist eine Kontaktstelle zu definieren und allen involvierten Parteien be-
- 8. Schriftlichkeit
- 9. Inkrafttreten 2
- 9.1 Diese Vereinbarung tritt nach Eintreten folgender Bedingungen in Kraft:
- 08.01.2016.
- 10. Ausfertigungen
- 10.1 Die vorliegende Vereinbarung wird 5 - fach ausgefertigt. Der Bezirk Einsie-
- 10.2 Die weiteren Konzedenten Kanton Zug und der Kanton Z ürich erhalten je
Feedback