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Verordnung über die Arbeitsverhältnisse des Staatspersonals (180.111)
CH - SH
31.12.2022
31.12.2023
INHALT
Verordnung über die Arbeitsverhältnisse des Staatspersonals
Verordnung über die Arbeitsverhältnisse des Staatspersonals
§ 3 Soweit das kantonale Recht keine Regelung enthält, gelten für das
§ 22 11)
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