Verordnung über die Arbeitsverhältnisse des Staatspersonals
4 lit. c, 3 Abs. 3, 5 Abs. 2, 6 Abs. 3 und 4, 8 Allgemeine Bestimmungen t- ichen Arbeitsverhältnis inien e- besondere über finanzielle Massnahmen und Lei s- ten 18. Altersjahr; Gegenstand und Geltungsbereich Ausnahmen
b) Lernende gemäss dem Bu ndesgesetz über die Berufsbildung und weitere in Ausbildung oder in einem Praktikum stehende Personen; c) Aushilfskräfte; d) nebenberufliches Personal ohne öf fentliche Funktionen.
2 Ihre Belange werden nach Massgabe des Obligationenrechtes geregelt. Bestimmungen über das öffent lich -rechtliche Arbeitsver- hältnis können für anwendbar erklärt werden.
3 Der Regierungsrat bzw. im Bereich der Gerichte das Obergericht regelt die Anstellungsbefugnis.
4 Der Regierungsrat kann in begründeten Fällen weitere Arbeit verhältnisse dem Obligationenrecht unterstellen.
§ 3 Soweit das kantonale Recht keine Regelung enthält, gelten für das
Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechtes.
§ 4
1 Die Anstellungsbehörde ist zuständig für alle weiteren persona rechtlichen Entscheide, soweit nichts anderes geregelt ist.
2 Die Personaldienste nehmen die ihnen übertragenen Mitwirkung rechte wahr.
3 Die Vorgesetzten gestalten die Arbeitsverhältnisse. Sie besitzen das dienstliche und fachliche Weisungsrecht gegenüber ihren Mi arbeiterinnen und Mitarbeitern.
§ 5
1 Das Personalamt ist die zentrale Fachstelle für Personalfragen des Kantons sowie der Personaldienst für Verwaltung und Geric te. Es untersteh t dem Finanzdepartement.
2 Es erarbeitet die Grundlagen für die Personalpolitik, sorgt für die rechtsgleiche Anwendung der personalrechtlichen Bestimmungen und nimmt die weiteren übertragenen zentralen Aufgaben wahr. Es plant und organisiert allgemeine Aus - und Weiterbildung, berät Vorgesetzte in Fragen der Führung, der Team - und Organisations- entwicklung usw. und pflegt die Sozialpartnerschaft.
3 Das Personalamt, die Personaldienste der Krankenanstalten und die Personaldienste im Schulwesen setzen in ihren Bereichen die Personalvorschriften um und nehmen die weiteren übertragenen Aufgaben wahr. Sie schlagen Umsetzungsmassnahmen vor, wenn Subsidiäre Geltung des Oblig ationen - rechtes Zuständigkeiten Personaldienste
ft die Grundlagen für die Mitsprache der i- neun Arbeit s- ituiert partnerin des Regi e- e- alamt nehmen in l- t- - bzw. Ansprechpartner für Gesamtarbeitsverträge - und eblichen Organisation informiert und er- Mitsprache Sozial - partnerschaft, Personal - kommission
2. Abschnitt: Entstehung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 8
1 Zu besetzende Stellen sind in der Regel im Amtsblatt zu ver öffen tlichen. Der R egierungsrat kann alternative oder ergänzende Pu bli kationsmittel bezeichnen.
2 Keine Veröffentlichung ist insbesondere erforderlich, wenn die Anstellung in die Kompetenz der Anstalten fällt oder wenn die Stel- le durch Berufung, interne Beförderung oder Versetzung besetzt wird.
3 Voraussetzung für eine Anstellung ist eine gemäss Stellenplan bewilligte und nicht besetzte Stelle.
4 Eine Stelle, die infolge von Krankheit oder Unfall der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters vakant ist, kann in der Regel erst nac der Lohnzahlungspflicht wieder definitiv besetzt werden.
§ 9
1 Die fachlichen und persönlichen Anstellungsbedingungen richten sich nach den Anforderungen der Stelle.
2 Der Regierungsrat kann aus besonderen Gründen Funktionen bezeichnen, für welche das Schweizer Bürgerrecht oder ein Wohn- sitz im Kanton erforderlich ist oder welche auf Amtsdauer gewählt werden.
§ 10
1 Der Regierungsrat ist zuständig für die Anstellung der Mitarbeit rinnen und Mitarbeiter der Verwaltung in den Lohnbändern 10 bis
17 sowie von Personen, die keinem Lohnband zugeordnet sind, aber eine vergleichbare Tätigkeit ausüben.
2)
2 Das zuständige Departement bzw. die Staatskanzlei stellt im Ei vernehmen mit dem Personalamt an a) Mitarbeiteri nnen und Mitarbeiter in den Lohnbändern 1 bis 9; b) Aushilfskräfte und nebenberu fliches Personal ohne öffentliche Funktionen.
3 Vorbehalten bleiben besondere Regelungen, insbesondere für Lehrpersonen, für die Gerichte sowie die Anstalten in den Organi- sati onserlassen und für WoV -Dienststellen in den entsprechenden Regelungen. Besetzung von Stellen Anstellungs - bedingungen Anstellungs - befugnis
e- ichen Untersuchung abhängig gemacht werden. i- i- lichen Untersuchung verpflichten, soweit sich erin t- l- r- rbeitsverhältnisses; a- m- n- rlasse. Vertrauens - ärztliche Untersuchung Arbeitsvertrag Probezeit
2 In begr ündeten Fällen kann im Arbeitsvertrag auf eine Probezeit verzichtet werden, eine kürzere oder eine längere Probezeit bis zu sechs Monaten vereinbart werden.
3 Bei der Übernahme einer anderen Funktion beim Kanton gilt grundsätzlich keine Probezeit. Aus beso nderen Gründen kann e Probezeit vereinbart werden. 2)
4 Die vereinbarte Probezeit kann im Einvernehmen nachträglich bis auf gesamthaft sechs Monate verlängert werden.
2)
5 Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Er füllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzl chen Pflicht, wird die Probezeit entsprechend verlängert.
2)
6 Vorbehalten bleiben besondere Regelungen.
2)
§ 14
1 In der Probezeit kann das Arbeitsverhältn is jederzeit mit einer Frist von sieben Tagen gekündigt werden, soweit im Arbeitsvertrag keine längere Frist bis höchstens 30 Tage vereinbart worden ist. Wird die Probezeit verlängert, beträgt die Kündigungsfrist während der Verlängerung 30 Tage. Die Kündi gungsfrist beträgt auch 30 Tage, wenn bei der Übernahme einer anderen Funktion eine Pr bezeit vereinbart wird.
2)
2 Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis unter Ei haltung der folgenden Fristen gekündigt werden
2) a) bei Mitarbeiterinnen und M ita rbeitern in den Lohnbändern 1 bis
11 und Personen, die keinem Lohnband zugeordnet sind, im ersten Dienstjahr zwei Monate, ab dem zweiten Jahr drei Mona- te; im Arbeitsvertrag kann eine längere Frist bis höchstens sechs Mona te vereinbart werden; b) bei Mitarbeiterinnen und Mita rbeitern in den Lohnbändern 12 bis 17 sechs Monate; im Arbeitsvertrag kann eine kürzere Frist bis zu den Grenzen von lit. a vereinbart werden.
3 Die Kündigung nach Ablauf der Probezeit kann jeweils auf Ende eines Monats erfolgen, sofern kein anderer Termin vereinbart wor- den ist.
4 Ein befristetes Arbeitsverhältnis läuft mit Ablauf seiner Dauer oh- ne Kündigung aus. Es kann nach den vorstehenden Bestimmungen vorzeitig gekündigt werden, soweit im Arbeitsvertrag nicht verei bart worden ist, da ss es vor Ablauf der Dauer nur aus wichtigen Gründen fristlos gekündigt werden kann.
5 Vorbehalten bleibt die fristlose Auflösung. Tritt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ohne wichtigen Grund die Stelle nicht an oder verlässt sie fristlos, so hat der Arbeitgeber Anspruch auf eine Ent- schädigung, welche einem Viertel des Lohnes für einen Monat ent Kündigungs - fristen und - termine; Freistellung
ltung der Kündigungsfrist um, ist ver - -Treten der Änderungen zu kün- e- s- k- kann auf die Einhaltung der Frist verzichten. nach der Erklärung. e- n- tig Arbeits - verhältnis auf Amtsdauer Invalidität
ein schriftliches Gesuch zuhanden der Kasse einzureichen. Bei ei- ner Pensionierung invaliditätshalber leitet die Anstellungsbehörde im Einvernehmen mit dem zuständigen Personaldienst das mit einem Antrag und mit einem Arztzeugnis an die Kasse weiter.
3 Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter kann im Ei vernehmen mit dem zuständigen Personaldienst nötigenfalls von sich aus eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen. Ergibt sich aus dem vertrauensärztlichen Bericht, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter voraussichtlich die volle Arbeitsfähigkeit in a sehbarer Zeit nicht wieder erlangt, so ist die Angelegenheit der A stellungsbehörde zu unterbreiten. Diese stell t nach Rücksprache mit dem zuständigen Personaldienst der Pensionskasse Antrag.
4 Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung im Ausmass, in dem die Voraussetzungen für eine Invalidenrente der Pensionskasse er- füllt sind.
§ 17
1 Der Regierungsrat regelt eine Übergangsrente für Mitarbeiterin- nen und Mitarbeiter, die eine bestimmte Zeit vor Erreichen des AHV Referenzalters in den Ruhestand treten.
23)
2 Die Anstellungsbehörde kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorzeitig in den Ruhest and versetzen, sofern sie Anspruch auf ei Übergangsrente nach Abs. 1 haben.
3 Eine allfällige Abfindung gemäss § 18 wird um die Übergangsren- te gekürzt. 13)
§ 18
1 Wird das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber aufgelöst, ohne dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter daran ein überwiegen- des Verschulden trifft, so beginnt der Anspruch auf Abfindung mit dem vollendeten 45. Altersjahr und beträgt bei 10 vollen Dienstjah- ren sechs Monatslöhne. Für jedes weitere Altersjahr erhöht sich die Abfindung um einen Monatslohn bis auf maximal 12 Monatslöhne. Berechnungsbasis ist der zuletzt bezogene monatliche Grundlohn (1/12 der Jahresgrundbesoldung).
2 Die Anstellungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen im Ei vernehmen mit dem Personalamt ab dem voll endeten 40. Altersjahr eine Abfindung entrichten. Im Übrigen richten sich die Vorausset- zungen und Leistungen nach Abs. 1.
3 Die Abfindung wird um jenen Betrag gekürzt, um den sie zusam- men mit allfälligem Erwerbseinkommen und Sozialleistungen den zuletzt bezogenen Grundlohn zuzüglich Sozialzulagen übersteigt. Vorzeitige Pensionierung Abfindung
ittsalter gemäss den Bestimmungen über die Pens i- reg- as per- -Versicherten der Kantonalen Pension skasse
14) gung einer grösseren z- s- den laufenden Monat und die vier
2) s- oder
6) - oder Ausbildungsz u- chen Teilen aufgeteilt. Lohnzahlung im Todesfall
3. Abschnit t: Allgemeine Rechte und Pflich- ten im A rbeitsverhältnis
§ 20
1 Der Regierungsrat erlässt Richtlinien zum Personalgespräch.
2 Vorbehalten bleiben besondere Regelungen.
§ 21
1 Sind Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit der Beurt eilung nach §
20 nicht einverstanden, können sie sich zur Vermittlung an die nächsthöhere vorgesetzte Person wenden. Für ein Vermittlungsg spräch kann das Personalamt beigezogen werden.
2 Das Ergebnis der Vermittlung wird festgehalten. Erfordert es eine Än derung der Beurteilung, so ist diese zu berichtigen. Die nächs höhere vorgesetzte Person erlässt die erforderlichen Massna
3 Ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter mit dem Ergebnis nicht einverstanden, kann die Angelegenheit der nächsthöheren Stel höchstens aber der Departementsvorsteherin oder dem Depart mentsvorsteher vorgelegt werden.
4 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann sich durch eine Ver- trauensperson begleiten lassen.
5 Die Verwaltung kann, soweit erforderlich, Sachverständige be ziehen.
6 Für die Gerichte sowie die Anstalten gelten diese Bestimmungen sinngemäss.
§ 22 11)
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können konkrete Vorschläge zur Verbesserung der Verwaltung oder des Betriebes einreichen.
2 Sie können da für mit einer Prämie belohnt werden.
§ 23
1 Der Kanton übernimmt die Kosten für Rechtsstreitigkeiten, wel der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter im Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit gegenüber Dritten erwachsen.
2 Der Rechtsstrei t ist dem Regierungsrat bzw. dem Obergericht un- verzüglich nach dem Entstehen anzuzeigen. Diese Instanzen ha- ben ein Mitspracherecht bei der grundsätzlich freien Wahl der A wältin oder des Anwaltes. Personal - gespräch Vermittlung Vorschlags - wesen Rechtsbeistand
t- s- - und der Zivilprozessordnung. u neh- e- s- nnerhalb der n- ass zur s- e- t- - oder Auskunftspflichten bleiben vor- im Zusammenhang mit ihrer Arbeitslei s- Einschränkun - gen des Streikrechtes Ausstand, Zeu gnispflicht Schweigepflicht Annahme von Vorteilen
2 Die Vorgesetzten bestimmen über das weitere Vorgehen. Sie sprechen sich nötigenfalls mit dem zuständigen Personaldienst ab.
§ 28
1 Die Ausübung einer Nebenerwerbstätigkeit sowie die Tätigkeit als Verwaltungsrats - oder Vorstandsmitglied einer Gesellschaft, die wirtschaftliche Zwecke verfolgt, ist für Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter mit einem Vollpensum bewilligungspflichtig. Teilzeitbeschäf- tigte haben frühzeitig über die geplante Aufnahme einer Nebener- werbstätigkeit zu informieren.
2 Die Bewilligung wird von der Dienststellenleiterin oder dem Dienststellenleiter, für diese durch die Departementsvorsteherin oder den Depart ementsvorsteher, im Einvernehmen mit dem z ständigen Personaldienst erteilt. Zweifelhafte Fälle sind der Anste lungsbehörde vorzulegen.
3 Eine Nebenerwerbstätigkeit kann verweigert oder eingeschränkt werden, wenn die Erfüllung der Dienstpflichten beeinträc htigt wird, insbesondere wenn a) die Gefahr eines Interessenskonfli ktes besteht; b) die Nebenerwerbstätigkeit die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter in einem Umfang beansprucht, welcher die Leistungsfähigkeit für den Kanton erheblich vermindert; c) für die Nebenerw erbstätigkeit Arbeitszeit in Anspruch genom- men wird.
4 Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden. Sie regelt die Nutzung und Kompensation von Arbeitszeit und die Verwen- dung von Nebeneinnahmen.
5 Unentgeltliche Tätigkeiten in Vereinen usw. müssen m it der A beits - und Treuepflicht vereinbar sein. Im Zweifelsfall ist die vorge- setzte Stelle zu informieren, welche die nötigen Massnahmen trifft.
§ 29
1 Die Anstellungsbehörde ist frühzeitig vor der geplanten Übernah- me eine s öffentlichen Amtes zu informieren.
2 Die Übernahme bedarf einer Bewilligung der Anstellungsbehörde im Einvernehmen mit dem zuständigen Personaldienst, wenn die Gefahr eines Interessenskonfliktes besteht oder die Abw esenheit während der ordentlichen Arbei tszeit bei einem Vollpe nsum mehr als 15 Tage im Kalenderjahr beträgt. Die 15 Tage übersteigende Abwesenheit vom Arbeitsplatz ist zu kompensi eren, oder der Lohn ist entsprechend zu reduzieren. Für Teilzei tbeschäftigte bestimmt sich die Grenze anteilmässig. Soweit der Regierungsrat Anste Nebenbe - schäftigungen Annahme eines öffentlichen Amtes
svor- onaldienst erteilt. 2) e- Arbeitszeit, Überzeit, Feiertage, Ferien und Urlaub nnen u- ich eine bezahlte Pause von maximal 15 M inuten im ezahlt. b-
. Massgebend für die Anwendung sind die dienstl i-
. für Funktionen, bei - oder Ein- eitmodelle oder Weisu n- en öffentlic h- Vermögens - rechtliche Verantwortung Arbeitszeit
8)
§ 31a
9)
1 Die Anstellungsbehörde kann bewilligte Stellen in Teilzeitstellen aufteilen , wenn es die dienstlichen Verhältnisse zulassen.
2 Ein Anspruch auf Änderung des Beschäftigungsgrades besteht nicht.
§ 31b
9)
1 Eine Stelle kann auf zwei oder mehr Personen aufgeteilt werden, welche für die Aufgabenerfüllung gemeinsam verantwortlich sind.
2 Die Anstellungsbehörde entscheidet, ob eine Stelle im Jobsh ring besetzt wird. Zu berücksichtigen sind insbesondere die A beitsabläufe und -inhalte, der Informationsfluss unter den Beteili ten, die Möglichkeit zur gemeinsamen Wahrnehmung vo n Verant- wortung und Kompetenzen sowie die Eignung der in Frage ko menden Personen.
3 Es werden separate, voneinander unabhängige Arbeitsverhältni se begründet. Diese sind personalrechtlich den teilzeitlichen A beitsverhältnissen gleichgestellt.
4 In einer Zusatzvereinbarung sind insbesondere zu regeln: A beitszeiten, Arbeitsplatz, Aufgabenteilung mit gemeinsamer oder getrennter Verantwortung, Stellvertretung sowie Voraussetzungen zur Beendigung des Jobsharing.
§ 31c
9)
1 Telearbeit liegt vor, wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre Arbeitsleistung regelmässig ganz oder teilweise an einem auswär- tigen, mit der kantonalen Informatikstruktur vernetzten Arbeitsort erbringen.
2 Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter kann Telear- beit gestatten.
3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind für eine optimale Lei tungserbringung verantwortlich. Sie tragen gemeinsam mit den Vorgesetzten die Verantwortung für eine optimale Planung und O ganisation der Telearbeit und regeln deren wesentliche B edingu gen schriftlich.
§ 32
8)
1 Die Dienststellen legen Ansprechzeiten fest, während der sie er- reichbar sein sollen. Während dieser Zeiten ist die Auskunfts Funktionsbereitschaft für die Öffentlichkeit und den internen Betrieb sicherzustellen. Die Ansprechzeiten beziehen sich nicht auf einzel- ne Personen, sondern auf die Dienststelle. Teilzeitarbeit Jobsharing Telearbeit Ansprech - zeiten
8)
ertagen sind die Büros und Schalter ab 16.00 Uhr ge- u- lei zusätzliche Ansprechzeiten festlegen. rtage gelten Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Oster- beschäf-
15) t, Unfall oder Urlaub nicht geltend ngeordnet oder nachträglich genehmigt worden sind. Die e- en höchstens 180 Überstunden im Kalenderjahr vergütet. Feiertage Überstunden - arbeit
5 Die von teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ge- leistete Mehrarbeit bis zu einem vollen Arbeitspensum gibt kei Anspruch auf Überstundenentschädigung.
§ 35
1 Der jährliche Ferienanspruch der vollamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt a)
24 Tage bis zum Kalenderjahr, in dem das 49. Altersjahr vol endet wird;
7) b)
28 Tage vom Kalenderjahr an, in dem das 50. Altersjahr vollen- det wird; 7) c)
32 Tage vom Kalenderjahr an, in dem das 60. Altersjahr vollen- det wird.
2 Die Ferien sollen der Erholung dienen und sind in der Regel z sammenhängend und im Verlauf des betreffenden Dienstjahres zu beziehen. Im Kalenderjahr nicht bezogene Ferien müssen späte tens im erst en Viertel des folgenden Jahres nachgeholt werden. Die Vorgesetzten legen den Zeitpunkt der Ferien im Einvernehmen mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern fest, wobei auf die Int ressen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen ist.
3 Während der Dauer eines unbezahlten Urlaubes entsteht kein F rienanspruch.
4 Vorbehalten bleiben besondere Regelungen, insbesondere für Lehrpersonen und die Krankenanstalten.
§ 36
1 Bei Eintritt oder Austritt im Laufe des Kalenderjahres werden die Ferien ant eilmässig berechnet.
2 Ordnungsgemäss durch ärztliches Zeugnis gemeldete Krankheit oder Unfall unterbricht die Ferien, wenn der Erholungszweck verei- telt wird.
3 Übersteigt die Abwesenheit infolge von Militärdienst oder anderen Dienstleistungen, bezahltem U rlaub (ausgenommen Schwanger- schafts - bzw. Mutterschafts -, Vaterschafts -, Adoptions - oder Be- treuungsurlaub für gesundheitlich schwer beeinträchtigte Kinder), Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft im Kalenderjahr drei Mona- te oder dauert sie zusammenhängend mehr als drei Monate, so re- duziert sich der Ferienanspruch für jeden weiteren ganzen Monat Abwesenheit um je einen Zwölftel. 21) Ferienanspruch Berechnung der Ferien
der Ferien ist nur möglich, wenn die
23) e Lohn- t-
3) nd nach Möglichkeit bis Ende 2026 ab- ahlung auf Finanzielle Abgeltung für nicht bezogene Ferien und Verrechnung zuviel bezogener Ferien 2) Einmalige Auszahlung von hohen Feriensaldi 25) Umwand lung
13. Monatsrate
§ 39
1 Zuständig für die Bewilligung von ganz oder teilweise bezahltem Urlaub für Weiterbildung oder andere im Interesse des Kantons l gende ausserdienstliche Tätigkeiten sind a) die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter in Abspr che mit dem Personalamt bis fünf Tage; b) das zuständige Departement bzw. die Staatskanzlei in Abspr che mit dem Personalamt und die Gerichtspräsiden tin oder der Gerichtspräsident für sechs bis 19 Tage; c) der Regierungsrat, wenn der bezahlte Urlaub länger als 19 T ge dauert; d) die Krankenanstalten.
2 Zuständig für die Bewilligung von unbezahltem Urlaub sind a) die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleit er und die G richtspräsidentin oder der G erichtspräsident bis vier Monate; b) die Anstellungsbehörde, wenn der unbezahlte Urlaub länger als vier Monate dauert; c) die Krankenanstalten.
3 Durch den Urlaub erfährt das Arbeitsverhältnis keinen Unter Den Personaldiensten ist die Dauer des Urlaubs mitzuteilen. Wä rend eines unbezahlten Urlaubes ruhen die gegenseitigen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis.
4 Der Urlaub ist in der Regel unbezahlt. Die Zubilligung der teilwei- sen oder vollen Lohnzahlung richtet sich nach den §§ 48 ff.
5 Während eines unbezahlten Urlaubes läuft die Versicherung bei der Kantonalen Pensionskasse nach Wahl der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters unverändert oder nur als Risikoversicherung wei- ter. Die unbezahlt beurlaubte Person bezahlt für die Zeit des Urlau bes sowohl die persönliche Prämie wie auch die Arbeitgeberprämie und allfällige Einkaufsleistungen an die Pensionskasse. Ebenso ist sie für den rechtzeitigen Abschluss der Abredeversicherung ge- mäss Bundesgesetz über die Unfallversicher ung zuständig und hat für die Prämien aufzukommen.
6 Hat das Arbeitsverhältnis vor Beginn des Urlaubes mindestens fünf Jahre gedauert, so übernimmt der Arbeitgeber die Arbeitg berprämien an die Pensionskasse für längstens sechs Monate. Bei Nichtwiederaufna hme der Arbeit müssen die Beiträge durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter zurückerstattet werden. Der R gierungsrat kann in besonderen Fällen vorsehen, während eines unbezahlten Urlaubes bis sechs Monate oder darüber die Arbei geber - wie auch die Arbeitnehmerprämien an die Pensionskasse zu übernehmen.
14) Urlaub
t- längerer U r- l- t- efährten nen Kindern 3 Tage
2 Tage eschwistern und Schwiegereltern 1 Tag
2 Tage
1 Tag lierte Zimmer meinschaft leben 1 Tag nspektion und bis zu 3 Tage nössischen
1 Tag im Jahr tschweizerischen Tagungen von kschaften bis zu 3 Tage im Jahr Auszeit Kurzurlaub
j) Teilnahme an Bildung sveranstaltun gen der im Arbeitsverhältnis zum Kanton stehenden Mitglieder der Personalkommission im Zusammenhang mit dieser Täti gkeit; bis zu 3 Tage im Jahr k)
19) notwendiger Betreuung eines Familienmitglieds, der Lebens- partnerin oder des Lebenspar tners mit gesundheitlicher Be- einträchtigung höchstens 3 Tage pro Ereignis und 10 Tage pro Jahr
2 Fallen diese Ereignisse in die Zeit von Krankheit, Unfall oder U laub, besteht kein Anspruch auf ausserordentlichen Urlaub.
3 Bei ausserordentlichen persönli chen Ereignissen kann die Diens stellenleiterin oder der Dienststellenleiter zudem maximal drei Tage Urlaub im Jahr gewähren.
4 Erfolgt der Umzug gemäss Abs. 1 lit. f an einem Samstag, so kann dieser Tag in der folgenden Woche nachbezogen werden.
5 Urlaub für die Dienststellenleiterin oder den Dienststellenleiter wird durch die Departementsvorsteherin oder den Departement vorsteher gewährt.
5. Abschnitt: Arbeitsverhinderung, Krankheit und Unfall, Schwangerschaft, Vaterschaft
16)
§ 41
1 Krankheit, Unfall oder sonstige Arbeitsverhinderung ist der vorge- setzten Stelle sofort mitzuteilen. Dauert die Abwesenheit bei Krankheit mehr als fünf und bei Unfall mehr als zwei Arbeitstage, ist der vorgesetzten Stelle unaufgefordert ein Arztzeugnis zuz len. Diese kann in begründeten Fällen früher ein Arztzeugnis ver- langen.
2 Das Arztzeugnis soll sich zur Ursache (Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft), zum Grad und zur voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit äussern. Auf Anfrage soll es auch Angaben ent- halten, ob und gegebenenfalls welche anderen Aufgaben die Mi arbeiterin oder der Mitarbeiter übernehmen kann.
3 Die vorgesetzte Stelle ist fortlaufend über die voraussichtliche Wiederaufnahme der Arbeit zu orientieren und über die definitive Arbeitsaufnahme in Kenntnis zu setzen. Bei längeren Absenzen sind in der Regel monatlich Arztzeugnisse einzureichen. Arbeits - verhinderung
unfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall wird der - verlängert den Anspruch auf Lohnzahlung nicht. bs. 2. n- n die Anstellungsbehörde im b- - einer Rente, längstens u- tnisses kein Anspruch auf Lohn r- -Arbeitszeit, bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern massgebend. Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall Berechnung, Anrechnung von Leistungen, Kürzung
Nacht -, Sonntags - und Bereitschaftsdienst, Spezialdienstzulagen, Überzeitentschädigungen sowie Zulagen mit Spesencharakt
3 Besitzt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter gegenüber einer staatlich anerkannten Sozialversicherung einen gesetzlichen A spruch auf ein Krankengeld, eine Invalidenrente oder dergleichen, so werden diese Versicherungsleistungen mit dem Lohn verrec net. Sie sind dem Personaldienst unverzüglich bei Ankündigung oder Vollzug zu melden. Von der Verrechnung ausgenommen sind Leistungen, welche die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter mehrhei lich selbst finanziert.
4 Die Lohnzahlung kann in Absprache mit dem Personalamt g kürzt werden, wenn a) sich die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter den von den zustän- digen Stellen angeordneten medizinischen und organisator schen Massnahmen widersetzt; b) die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter den Unfall oder die Krank- heit, wel che die Arbeitsverhinderung verursachte, grob ver- schuldet herbeigeführt hat.
5 Ist ein Dritter für die Krankheit oder den Unfall der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter gegenüber schadenersatzpflichtig, so geht der Anspruch der geschädigten Person bis zur H öhe der erbrac ten Leistungen an den Kanton über. Die Mitarbeiterin oder der Mi arbeiter hat bei der Geltendmachung der Forderung mitzuwirken.
§ 44
1 Mitarbeiterinnen haben bei Schwangerschaft und Muttersch Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von vier Monaten, sofern das Arbeitsverhältnis bis zur Niederkunft über neun Monate ge hat. Hat das Arbeitsverhältnis weniger als neun Monate gedauert, besteht Anspruch auf zwei Monate Lohnzahlung und Leistungen im Ausmass der Mutterschaftsentschädigung gemäss EO. Die B rechnung der Leistungen richtet sich nach § 43 bzw. der EO. Der Arbeitgeber bevorschusst die Taggeldleistungen der EO. Diese fa len dem Arbeitgeber zu.
2)
1 bis Bei Hospitalisierung des Neugeborenen verlängert sich der Mut- terschaftsurlaub um die verlängerte Dauer der Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung gemäss EO.
20)
2 Der bezahlte Schwangerschafts - bzw. Mutterschaftsurlaub be- ginnt zwei Wochen vor dem Tag der Niederkunft. Die Vorgesetzte oder der Vorgesetzte kann der Mitarbeiterin ausnahmsweise ge- statten, bis längstens zur Niederkunft zu arbeiten. Die Krankenan- stalten und das Erziehungsdepartement für Lehrpersonen legen Lohnzahlung bei Schwange r- schaft und Mutterschaft
- bzw. Mutterschafts- n eigener Kompetenz fest.
16) - bzw. Mutte r- r- schafts - bzw. Mutterschaftsurlaubes erlischt von di esem e- oder tageweise bezahlt. -16m EOG, weil ihr oder innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Mo-
n. Vaterschafts - urlaub Urlaub für die Betreuung eines wegen Krank - heit oder Unfall gesundheitlich schwer beein - trächtigten Kindes
6 Taggeldleistungen der EO fallen dem Arbeitgeber zu.
§ 44c
22)
1 Wer eine Adoptionsentschädigung gemäss Art. 16t - 16x EOG bekommt, hat analog zum EOG Anspruch auf einen bezahlten Ur- laub von höchstens zwei Wochen (zehn Arbeitstagen).
2 Dieser Urlaub ist binnen eines Jahres nach der Aufnahme des Kindes wochen- oder tageweise zu beziehen.
3 Bei einer gemeinsamen Adoption entsteht nur ein Anspruch. Tei- len die Eltern den Adoptionsurlaub auf, so hat jeder Elternteil An- spruch auf Lohnzahlung während seines Urlaubes.
4 Taggeldleistungen der EO fallen dem Arbeitgeber zu.
§ 45
1 Während des obligatorischen Militärdienstes wird der volle Lohn ausgerichtet. Vorbehalten bleibt § 46.
2 Als obligatorischer Militärdienst gilt jede Dienstleistung, zu wel- cher der Mitarbeiter auf Grund des Bundesrechtes verpflichtet wer- den kann, einschliesslich Kaderschulen und Beförderungsdienste. Dem Militärdienst gleichstellt sind der Zivildienst, der Zivilschutz dienst und der Feuerwehrdi enst.
3 Mitarbeiterinnen, die in der Armee, im Rotkreuzdienst oder im Z vilschutz Dienst leisten, haben ebenfalls Anspruch auf den vollen Lohn.
4 Bei gleichwertigen Einsätzen im Dienst der Allgemeinheit, insbe- sondere bei Rettungs - oder Hilfsdiensten (Bevölkerungsschutz), auch im Ausland, können die vorstehenden Bestimmungen sinn- gemäss angewendet werden.
5 Die Erwerbsausfallentschädigung fällt bis zur Höhe der Lohnzah- lung an den Arbeitgeber.
§ 46
1 Die während der Rekrutenschul e, dem Zivildienst und während der Beförderungsdienste vorgesehenen Lohnanteile werden nur gewährt, wenn sich die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter unter- schriftlich verpflichtet, mindestens während der doppelten Zeit des geleisteten Militärdienstes im bis herigen Arbeitsverhältnis zu blei- ben. Erfolgt der Austritt aus dem Staatsdienst vorzeitig, so ist der Lohn anteilmässig zurückzuerstatten. Der Arbeitgeber ist berec tigt, den noch geschuldeten Bezug mit dem Lohnguthaben zu ver- rechnen.
2 Für freiwillige Die nstleistungen (Militärdienst, Zivilschutz, J+S Kurse, ausserschulische Jugendarbeit, Eidg. Jungschützenleiter Adoptionsurlaub Lohnzahlung während Militär - und anderen Dienstpflichten Voraussetzung für Lohnzahlung
s- men mit dem Personalamt, die Gerichte sowie son die volle Erwerbsaus fallentschädigung. -, Zivil- oder Zivilschutzdienstes der n- o-
12) bleiben besondere Regelungen in den Krankena n- Weiterbildung t- Weiterbildung verantwortlich. r- - und Reisekosten, Kosten für Weiterbildung im überwiegenden Interes- se des Arbeitgebers; Unfall - versicherung Förderung der Weiterbildung
- Interessengrad 2: Weiterbildung im beiderseitigen Interes von Arbeitgeber und Mitarbeiterin oder Mitarbeiter; - Interessengra d 3: Weiterbildung im vorwiegend oder au schliesslich privaten Interesse der Mitar- beiterin oder des Mitarbeiters.
4 Der Besuch von externen Weiterbildungsveranstaltungen wäh- rend der Arbeitszeit ist von der dafür zuständigen Vorgesetzten o- der dem Vorgesetzten zu bewilligen. § 49
1 Die Übernahme der Kosten wird nach folgendem Schema be- rechnet: Interessengrad :
1 2 3 Kosten: bis zu bis zu Kurs- und Reisekosten, Kosten für Unterkunft und Verpflegung 100 % 50 % - Lohnzahlung 100 % 100 % unbezahlter Urlaub
2 Über die Höhe der Kostenbeteiligung entscheidet die Dienststelle im Einvernehmen mit dem Personaldienst.
3 Soweit eine Rückzahlung in Frage kommt und nichts anderes ge- regelt ist, dürfen Zahlungen erst erfolgen, wenn die Dienststel terin oder der Dienststellenleiter mit der Mitarbeiterin oder dem Mi arbeiter und im Einvernehmen mit dem Personaldienst eine schrif liche Vereinbarung geschlossen hat. Diese enthält die Ein zelheiten der Weiterbildung oder des Urlaubs sowie einer all fälligen Rüc zahlung. § 50
1 Übersteigt der Beitrag des Arbeitgebers an die Kosten der We terbildung (Kurs - und Reisekosten, Kosten für Unterkunft und Ver- pflegung) Fr. 4'000. -- oder werden während des Urlaubs Lohn und Arbeitgeberbeiträge an Sozialversicherungen einschliesslich Pen- sionskasse bezahlt, so ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter un- ter den nachfolgenden Voraussetzungen zur Rückzahlung ver- pflichtet.
2 Die Rückzahlungspflicht entsteht, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarb eiter den Staatsdienst innert zwei Jahren nach Beendigung Kosten - übernahme Rückzahlungs - pflicht
s- antritt oder wenn eine Weiterbildung mit einem n- r- svor- Schlussbestimmungen -Tretens bestehenden Arbeitsverhältnisse, orden sind
4) rlassen sind bis u- Überg angs - bestimmung In - Kraft - Treten
5 Diese Verordnung ist im Amtsblatt zu veröffentlichen 1) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) Amtsblatt 2004, S. 1851.
2) Fassung gemäss RRB vom 27. September 2005, in Kraft getreten am 1. November 2005 (Amtsblatt 2005, S. 1259).
3) Eingefügt durch RRB vom 27. September 2005, in Kraft getreten am
1. November 2005 (Amtsblatt 2005, S. 1259).
4) Aufgehoben durch RRB vom 27. September 2005, in Kraft getreten am 1. November 2005 (Amtsblatt 2005, S. 1259).
5) Fassung gemäss RRB vom 28. November 2006, in Kraft getre
1. Januar 2007 (Amtsblatt 2006, S. 1641).
6) Fassung gemäss RRB vom 5. Dezember 2006, in Kraft getreten am
1. Januar 2007 (Amtsblatt 2006, S. 1687).
7) Fassung gemäss RRB vom 27. November 2007, in Kraft getreten am
1. Januar 2008 (Amtsblatt 2007, S. 1771) .
8) Fassung gemäss RRB vom 31. August 2010, in Kraft getreten am
1. Januar 2011 (Amtsblatt 2010, S. 1755).
9) Eingefügt durch RRB vom 31. August 2010, in Kraft getreten am
1. Januar 2011 (Amtsblatt 2010, S. 1755).
10) Eingefügt durch RRB vom 31 . August 2010, in Kraft getreten am
1. Januar 2011 (Amtsblatt 2010, S. 1755). Für Urlaube gemäss §
39a werden die bisherigen Dienstjahre an gerechnet. Ein Bezug im ers ten Jahr nach Inkrafttreten kann nicht garantiert werden.
11) Fassung gemäss RRB vom 22. Mai 2012, in Kraft getreten am
1. August 2012 (Amtsblatt 2012, S. 775).
12) Fassung gemäss RRB vom 3. Dezember 2013, in Kraft getreten am
1. Januar 2014 (Amtsblatt 2013, S. 1799).
13) Eingefügt durch RRB vom 17. Februar 2015, in Kraft getreten am
1. Apri l 2015 (Amtsblatt 2015, S. 423).
14) Fassung gemäss RRB vom 17. Februar 2015, in Kraft getreten am
1. April 2015 (Amtsblatt 2015, S. 423).
15) Fassung gemäss RRB vom 8. September 2015, in Kraft getreten am
1. Januar 2016 (Amtsblatt 2015, S. 1278).
16) F assung gemäss RRB vom 8. Dezember 2020, in Kraft getreten am
1. Januar 2021 (Amtsblatt 2020, S. 2167).
17) Aufgehoben durch RRB vom 8. Dezember 2020, in Kraft getreten am
1. Januar 2021 (Amtsblatt 2020, S. 2167).
18) Eingefügt durch RRB vom 8. Dezember 2 020, in Kraft getreten am
1. Januar 2021 (Amtsblatt 2020, S. 2167).
19) Fassung gemäss RRB vom 22. Juni 2021, in Kraft getreten am
1. Juli 2021 (Amtsblatt 2021, S. 1214).
blatt 2021, S. 1214). mäss RRB vom 12. Dezember 2023, in Kraft getreten am
2024 (Amtsblatt 2023, S. 2235); befristet bis Ende 2026
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