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Verordnung über die Arbeitszeit des Staatspersonals (180.113)
CH - SH
30.06.2022
31.12.2023
INHALT
Verordnung über die Arbeitszeit des Staatspersonals
Verordnung über die Arbeitszeit des Staatspersonals
§ 16 Überstunden werden von der vorgesetzten Stelle im Voraus ange-
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