Verordnung über die Arbeitszeit des Staatspersonals (180.113)
CH - SH

Verordnung über die Arbeitszeit des Staatspersonals

l- Allgemeine Bestimmungen i- ter e- - und Teilzeitbeschäftigte offen. Gegenstand und Geltungs- bereich Grundsätze
3 Die Dienststellen legen unter Einbezug d er Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und mit Genehmigung des zuständigen Departementes bzw. des Obergerichtes oder der Staatskanzlei die Arbeitszeitm delle fest, die für sie Geltung haben. Der Regierungsrat bzw. das Obergericht sowie die Departemente bzw. die Staatskanzlei kön- nen die Anwendung bestimmter Arbeitszeitmodelle anordnen.
4 Der zuständige Personaldienst ist über die angewendeten A beitszeitmodelle zu informieren.
5 Vorgesetzte Stelle im Sinne dieser Verordnung ist die Dienststel- lenleitung, für die se das zuständige Departement bzw. das Oberge- richt oder die Staatskanzlei, sofern nichts anderes geregelt ist. Sie kann einzelne Vollzugsaufgaben an direkte Vorgesetzte delegi insbesondere die Absprache von An- und Abwesenheiten o Kompensation eines positiven Zeitsaldos.
6 Sofern es der Arbeitsanfall oder die Bedürfnisse der Dienststelle erfordern oder erlauben, kann die vorgesetzte Stelle die Leistung der Sollarbeitszeit, den Einsatz von Überstunden, den Abbau von Zeitguthaben über Kompensationen, den Abbau von Ferienguth ben, eine reduzierte Arbeitszeit oder die Einhaltung bestimmter Präsenzzeiten verlangen.
7 Arbeitszeitregelungen können aus betrieblichen Gründen oder bei Missbrauch eingeschränkt werden.
§ 3
1 Die Arbeitszeit wir d unter Berücksichtigung der betrieblichen und persönlichen Bedürfnisse vereinbart und kann im Rahmen dieser Verordnung flexibel gestaltet werden.
2 Die Arbeit ist grundsätzlich von Montag bis Freitag zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr zu leisten. Im Einvernehmen mit der vorgeset ten Stelle kann auch am Samstag oder an Sonn- und Feiertagen, ausserhalb dieser Zeiten oder ausnahmsweise mehr als 12 Stun- den täglich gearbeitet werden.
3 Soweit es der Dienstbetrieb zulässt, kann täglich eine bezahlte Pause von maxim al 15 Minuten im Arbeitsumfeld erfolgen. Dauert die tägliche Arbeitszeit mehr als sechs Stunden, muss ei tagspause oder eine vergleichbare Arbeitsunterbrechung von min- destens 30 Minuten bezogen werden.
3) Sie wird nicht als Arbeits- zeit angerechnet. W eitere unbezahlte Pausen können bezogen werden, soweit es die dienstlichen Verhältnisse zulassen. Vorbe- halten blei ben Arbeitszeiten, die an eine Schicht oder an einen Spezialeinsatz gebunden sind. Rauchpausen gelten nicht als Ar- beitszeit. Arbeitszeiten
Feste Arbeitszeit ble eschränkt atzpläne orientieren sich an der jährlichen Sollarbeitszeit u- r- Jahresarbeitszeit
4) innen und Woche beträgt die tägliche Ar- tunden 24 Minuten sowie eine allfällige vom Regie- e- l- Bereiche mit fester Arbeit s- zeit Jahresarbeits- zeit
4) Arbeitszeitorga- nisation und Kompensation
2 Ein positiver Zeitsaldo kann stundenweise oder durch den Bezug von ganzen und halben Tagen kompensiert werden. Pro Kalender- jahr dürfen insgesamt höchstens 25 Arbeitstage k ompensiert wer- den.
3 Ein negativer Zeitsaldo kann mit Ferientagen, Überstunden oder durch Leistung zusätzlicher Arbeitsstunden ausgeglichen werden.
§ 7
1 Zeitguthaben, welche am Ende der Abrechnungsperiode 100 Plusstunden überschreiten, verfallen. Die Anstellungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Personaldienst die Auszah- lung von höchstens 180 darüber liegenden Plusstunden pro Kalen- derjahr bewilligen, wenn eine Kompensation innerhalb der Periode aus dienstlichen Gründen oder wegen Kr ankheit, Unfall oder Mut- terschaft nicht möglich war. Für angeordnete Überstunden gilt § 34 der Personalverordnung. 4)
2 Zeitguthaben, welche am Ende der Abrechnungsperiode die M ximalzahl an Minusstunden überschreiten, werden mit dem Lohn, mit Überstunden oder mit Ferienguthaben verrechnet. Für die glei- tende Arbeitszeit gilt § 8 Abs. 4. Ausnahmsweise kann die vorge- setzte Stelle im Einvernehmen mit dem zuständigen Persona eine Verrechnung aufschieben.
3 Vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist ein positiver oder n gativer Saldo möglichst auszugleichen. Die vorgesetzte Stelle legt mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine entsprechende Pl nung fest.
4 Ein positiver Saldo wird ohne Zuschlag finanziell abgegolten, wenn ein Abbau der Plusstunden au s dienstlichen Gründen, wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft bis zum Austritt nicht möglich war. 4)
5 Besteht beim Austritt ein negativer Saldo, wird der letzte Lohn ge- kürzt bzw. der zu viel ausgerichtete Lohn zurückgefordert, sofern keine Verrechnung mit Überstunden oder Ferienguthaben erfolgt.
6 Die Eckwerte des Zeitsaldos gelten unabhängig vom Beschäft gungsgrad auch für Teilzeitbeschäftigte. Zeitsaldo
o- ntes bzw. des h- folgt im regelmässigen Monatslohn, soweit s- zu leistende Sollarbeitszeit für a- isse Schwankungen vorhersehbar sind. Grundsätze der Jahresarbeit s- zeit Jährliche Sol l- arbeitszeit Jahresplanung und Ampel - ste uerung
3 Es werden Warngrenzen festgelegt, bei deren Überschreitung die vorgesetzte Stelle und Mitarbeiterinnen und Mitarbei ter gemeinsam die Arbeitszeitsituation erörtern müssen.
4 Abhängig vom aktuellen Zeitsaldo der Mitarbeiterinnen und Mitar- beitern treten in der Ampelsteuerung verschiedene Phasen auf, die eine unterschiedliche Behandlung erfordern: Ph a se Plussaldo Minussald o Grün
0 bis +60 Stunden Kompetenzbereich der Mi t- arbeiterinnen und Mitarbei ter
0 bis - 60 Stunden Kompetenzbereich der Mi arbeiterinnen und Mitarbei Gelb Über +60 bis +100 Stu n den Plusstunden nur in Abspr a- che mit der vorgeset zten Stelle möglich Über - 60 bis - 100 Stu Minusstunden nur in A che mit der vorgeset Stelle mö glich Rot Über +100 Stunden Massnahmen zum Abbau der Plusstunden in Abspr a- che mit der vorgeset zten Stelle erfor derlich Über - 100 Stunden Massnahmen zum Abbau der Minusstunden in A che mit der vorgeset Stelle erfor derlich
5 Während des Jahres sind auch Schwankungen über die roten Grenzen hinaus grundsätzlich möglich, verlangen jedoch zwingend ein Gespräch zwischen der vorgesetzten Stelle und Mitarbeiteri nen und Mit arbeitern betreffend Abbau der Plus - oder Minusstun- den.
4. Abschnitt : Zeiterfassung und Abwesenheiten
§ 12
1 Persönliche Verrichtungen gelten grundsätzlich nicht als Arbeit zeit.
2 Arzt - und Zahnarztbesuche sowie Therapien gelten nicht als A beitszeit. Für Arztbesuche und Therapien als Folge von Berufsun- fällen wird die benötigte Zeit als Arbeitszeit angerechnet; sie sind nach Möglichkeit auf Randzeiten zu legen.
2)
3 Folgende Abwesenheiten gelten als Arbeitszeit: Ferien, bezahlter Urlaub, Kur zurlaub gemäss § 40 der Personalverordnung, Krank- heit, Unfall, Militärdienst, Zivildienst und andere bezahlte Diens pflichten gemäss § 45 der Personalverordnung.
4 Für diese Abwesenheiten ist die Arbeitszeit jeweils auf Grund der täglichen Sollarbeitszeit zu erfassen. Bei Krankheit wird die gepla te Arbeitszeit erfasst. Wenn durch ärztliches Zeugnis der Beschäf- tigungsgrad reduziert wird, darf die Summe der für Abwesenheiten Abwesenheiten
beitszeit nicht übersteigen.
6) - und Weiterbildung sowie Tagungen sind mit der effektiven Zeit, jedoch höchs-
4) Regel mit technischen o- Ausnahme bezahlter Pausen. Dienstl i- r- r- assung müssen von der vorgesetzten dnet s- t- tändige Personaldienst kann Einblick nehmen in das A r- gen - und Leistungser- departement kann dazu Richtlinien erlassen. Zeiterfassung und individuel- les Arbeitszei t- konto Leistungs - erfa ssung
5. Abschnitt: Überstunden
§ 15
1 Überstundenarbeit ist bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit flexibler Arbeitszeit die a) über den nicht übertragbaren Zeitsaldo hinaus angeordnete A beitszeit; b) an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen gemäss § 33 der Per- sonalverordnung und vom Regierungsrat beschlossenen Vor- holtagen und an den übrigen Tagen zwischen 20.00 Uhr und
06.00 Uhr angeordnete Arbeitszeit.
2 Nicht als Überstundenarbeit im Sinne von Abs. 1 gelten insb sondere a) Mehrzeitleistungen im Rahmen der flexiblen Arbeitszeitvarian- ten; b) die im Einvernehmen mit der vorgesetzten Stelle freiwillig an den betreffenden Tagen oder Zeiten geleistete Arbeit.
3 Vorbehalten bleiben besondere Regelungen, insbesondere für Dienststellen, Abteilungen oder Funktionen, welche aus betriebl chen Gründen regelmässig Arbeit ausserhalb der ordentlichen Zei- ten leisten.

§ 16 Überstunden werden von der vorgesetzten Stelle im Voraus ange-

ordnet. Notwendige Überstunden zur Erledigung unvorhergeseh ner und unaufschiebbarer Arbeit sind der vorgesetzten Stelle sofort zu melden und können nachträglich genehmigt werden.
§ 17
1 Über Leistung und Kompensation von Über stunden führt die vor- gesetzte Stelle Kontrolle. Überstundenarbeit wird bei der Zeiterfa sung separat ausgewiesen.
2 Überstunden sind grundsätzlich durch Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren. Die Kompensation und ausnahmsweise Ent- schädigung richtet s ich nach § 34 der Personalverordnung, soweit nichts anderes geregelt ist. Definition der Überstunden- arbeit Anordnung Kontrolle, Ko m- pensation und Abgeltung
Schlussbestimmungen i- timmungen aufgehoben, insbesondere d- icht durch über die Einführung der Jahresarbeitszeit richtet
1) und in die kantonale G e- RRB vom 12. Dezember 2023, in Kraft getreten am getreten am Aufhebung bisherigen Rechts und Übergangsbe- stimmung Inkrafttreten
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