Gesetz über das Veterinärwesen (826.1)
INHALT
Gesetz über das Veterinärwesen
- Gesetz über das Veterinärwesen
- Art. 4 1. Wahl Der Regierungsrat wählt auf die verfassungsmässige Amtsdauer eine aus fünf Mitgliedern bestehende Veterinärkommission; die Vorsteherin oder der Vorsteher der zuständigen Direktion gehört ihr von Amtes wegen als Präsidentin oder Präsident an. Im übrigen konstituiert sich die Veterinärkommission selbst. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt hat an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. 10
- Art. 13 2. Kantonsbeiträge 9
- Art. 17 Anpassung des Medizinalgesetzes Das Medizinalgesetz vom 5. Oktober 1904 5
- Art. 18 Straf- und Disziplinarbestimmung 7
- Art. 20 Rechtskraft Dieses Gesetz tritt gemeinsam mit der vom Landrat zu erlassenden Vollziehungsverordnung in Kraft 6
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