Gesetz über das Veterinärwesen (826.1)
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Gesetz über das Veterinärwesen

826.1 Gesetz über das Veterinärwesen vom 27. April 1969 1 Die Landsgemeinde, gestützt auf Art. 28 und 52 der Kantonsverfassung, in Ausführung der Bundesgesetzgebung über die Bekämpfung der Tierseuchen 2 sowie der Bundesgesetzgebung betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen
3 beschliesst: I. GELTUNGSBEREICH UND ORGANISATION
Art. 1 Das Gesetz über das Veterinärwesen ordnet im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung die Organisation der Veterinärpolizei, die Durchführung der Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen, den Verkehr mit Tieren, die Fleischschau, die amtliche Tätigkeit der Tierärzte sowie die Lebensmittelpolizei.
Art. 1a Landrat 7 Der Landrat übt die Oberaufsicht über das Veterinärwesen aus. Er ist zuständig für: 1. die Bezeichnung von übertragbaren, stark verbreiteten oder bösartigen Tierkrankheiten, deren Bekämpfung aufgrund der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung nicht vorgeschrieben ist; 2. die Regelung der Rechte und Pflichten der Tierhalter sowie der Aufgaben und Befugnisse der Organe der Veterinärpolizei bei der Bekämpfung von Tierkrankheiten gemäss Ziffer 1; 3. die Erfüllung der weitern ihm durch die Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben.
Art. 2 Die Aufsicht über das Veterinärwesen obliegt dem Regierungsrat. Er nimmt die Einteilung der Viehinspektionskreise vor und wählt den Kantonstierarzt und dessen Stellvertreter.
Art. 3 8 Die unmittelbare Leitung des Veterinärwesens obliegt der zuständigen Direktion. Diese hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. sie erlässt jährlich die Alpfahrtsvorschriften; 2. sie trifft die notwendigen Massnahmen beim Auftreten von Tierseuchen; 3. ... 13

Art. 4 1. Wahl Der Regierungsrat wählt auf die verfassungsmässige Amtsdauer eine aus fünf Mitgliedern bestehende Veterinärkommission; die Vorsteherin oder der Vorsteher der zuständigen Direktion gehört ihr von Amtes wegen als Präsidentin oder Präsident an. Im übrigen konstituiert sich die Veterinärkommission selbst. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt hat an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. 10

Art. 5 Die Veterinärkommission hat zuhanden der zuständigen Direktion die sich ergebenden Veterinärfragen zu begutachten. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. sie reicht Wahlvorschläge für die vom Regierungsrat zu treffenden Wahlen ein;
2. sie beantragt jährlich die Alpfahrtsvorschriften; 3. sie stellt Antrag über Erteilung und Entzug der Bewilligung zur Ausübung des tierärztlichen Berufes; 4. sie stellt bei Auftreten von Tierseuchen den Bekämpfungsplan auf; 5. sie arbeitet Vorschläge für fachtechnische Richtlinien zur Bekämpfung von Tierseuchen aus; 6. sie stellt Antrag für die Einteilung der Viehinspektionskreise. Der Veterinärkommission können weitere Aufgaben übertragen werden.
Art. 6 Das Veterinäramt wird der zuständigen Direktion unterstellt und dient dieser als Ausführungsorgan; es wird vom Kantonstierarzt geleitet. Dem Veterinäramt obliegen alle nach der Bundesgesetzgebung in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden fallenden Massnahmen und Entscheide, die nicht ausdrücklich einer andern Behörde oder Amtsstelle zugewiesen werden.
Art. 7 Der Gemeinderat ist für das Gemeindegebiet zuständig, im Rahmen der Gesetzgebung die Veterinärpolizei zu handhaben und die Anordnungen der Veterinärbehörden zu vollziehen; er kann hiefür die Polizeiorgane in Anspruch nehmen. Er wählt die Viehinspektoren und den Fleischschauer sowie deren Stellvertreter.
Art. 8 ... Die Tierärzte sind verpflichtet, das Veterinäramt bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach Möglichkeit zu unterstützen.
Art. 9 Verfügungen des Gemeinderates und des Veterinäramtes können binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung an die zuständige Direktion weitergezogen werden. Verfügungen der Veterinärkommission sowie Verfügungen und Entscheide der zuständigen Direktion können binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung an den Regierungsrat weitergezogen werden. Entscheide des Regierungsrates können binnen 20 Tagen an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Der Weiterzug von Verfügungen gemäss Art. 3 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 hat keine aufschiebende Wirkung, soweit nicht gegenteilige Vorschriften bestehen oder soweit sie ihm nicht durch vorsorgliche Verfügung der Beschwerdeinstanz verliehen wird. II. TIERSEUCHENKASSE
Art. 10 Rechtsnatur Der Kanton unterhält eine kantonale Tierseuchenkasse mit Sitz in Stans. Diese bildet einen Zweig der kantonalen Verwaltung mit eigener Rechnungsführung. Für die Verbindlichkeiten der Tierseuchenkasse haftet ausschliesslich deren eigenes Vermögen.
Art. 11 Aufgabe 7 Die Mittel der Tierseuchenkasse können für die Erfüllung der folgenden Zwecke verwendet werden: 1. Aufgaben und Verpflichtungen, die der Landrat im Rahmen der Bundesgesetzgebung festlegt; 2. Aufgaben und Verpflichtungen, die der Landrat zur Bekämpfung von Tierkrankheiten gemäss Art. 1a Abs. 2 Ziff. 1 festlegt.
Art. 12 Mittel 1. allgemein
Zur Deckung ihrer Aufwendungen stehen der Tierseuchenkasse folgende Mittel zur Verfügung: 1. die vom Landrat festgesetzten jährlichen Beiträge der Tierbesitzer; 2. die vom Landrat festgesetzten Taxen für Verkehrsscheine; 3. die Kantonsbeiträge; 4. die Bundesbeiträge; 5. die übrigen aus der Tierseuchenpolizei sich ergebenden Erträge; 6. das Kassenvermögen und dessen Ertrag.

Art. 13 2. Kantonsbeiträge 9

a) ordentliche Der ordentliche Kantonsbeitrag zulasten der Laufenden Rechnung deckt 40 Prozent der anerkannten beitragsberechtigten Kosten, die in der Vollziehungsverordnung umschrieben werden.
Art. 14 b) ausserordentliche Der kantonalen Tierseuchenkasse wird zulasten der ordentlichen Verwaltungsrechnung ein Sanierungsbeitrag von jährlich Fr. 100‘000.– zugewiesen, bis deren Vermögensrechnung einen Aktivsaldo von Fr. 250‘000.– erreicht hat. Sinkt das Kassenvermögen unter Fr. 100‘000.– ab, ist der Landrat berechtigt, Sanierungsbeiträge im Sinne von Abs. 1 zu beschliessen. Ergibt sich infolge von Seuchenschäden ein Passivsaldo des Kassenvermögens, ist der Regierungsrat ermächtigt, zur Deckung der Aufwendungen für die Rechnung der Tierseuchenkasse Darlehen aufzunehmen. III. VIEHHANDELSPATENTTAXEN UND HUNDETAXEN
Art. 15 Viehhandelspatenttaxe Der Kanton erhebt Viehhandelspatenttaxen; diese werden vom Landrat festgesetzt.
Art. 16 ... 11 IV. ÜBERGANGS-, STRAF- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 17 Anpassung des Medizinalgesetzes Das Medizinalgesetz vom 5. Oktober 1904 5

wird wie folgt geändert: ...

Art. 18 Straf- und Disziplinarbestimmung 7

Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes und der sich darauf stützenden Erlasse und Verfügungen werden, soweit nicht die Bundesgesetzgebung Anwendung findet, mit Busse bestraft. Das Disziplinarverfahren im Sinne der Bundesgesetzgebung ist auf dem Verordnungsweg zu regeln.
Art. 19 Vollzug Der Landrat wird ermächtigt, die auf dem Gebiet des Veterinärwesens erforderlichen Vorschriften auf dem Verordnungsweg zu erlassen. Es ist insbesondere befugt, Vollziehungsbestimmungen zur Bundesgesetzgebung über die Veterinärpolizei, die Bekämpfung der Tierseuchen, den Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen und andern Gegenständen, die Fleischschau und die amtliche Tätigkeit der Tierärzte zu erlassen sowie im Rahmen der Gesetzgebung die finanziellen Leistungen des Kantons, der Tierbesitzer, der Tierseuchenkasse und die Gebühren festzusetzen.

Art. 20 Rechtskraft Dieses Gesetz tritt gemeinsam mit der vom Landrat zu erlassenden Vollziehungsverordnung in Kraft 6

. Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere das Gesetz vom 25. April 1965 über die Bekämpfung von Tierseuchen. Endnoten
1 A 1969, 507; vom Bundesrat genehmigt am 8. Februar 1971 2 SR 916.40 ff 3 SR 817.0 ff 4 SR 811.11 5 Heute NG 711.1 6 In Kraft seit 9. März 1971 7 Fassung gemäss Landsgemeindebeschluss vom 28. April 1991, A 1991, 725; in Kraft seit 1. Januar 1991 8 Fassung gemäss Landsgemeindebeschluss vom 24. April 1994, A 1994, 682 9 Fassung gemäss Landsgemeindebeschluss vom 23. Oktober 1994, A 1994, 1745; in Kraft seit 1. Januar 1995 10 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 4. Februar 1998, A 1998, 197, 699; in Kraft seit 1. Juli 1998 11 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 4. Februar 2004, A 2004, 255, 2035; in Kraft seit 1. Januar 2005 12 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 25. Oktober 2006, A 2006, 1705, A 2007, 5; in Kraft seit 1. Januar 2007 13 A 2007, 889; Volksabstimmung vom 28. September 2008, A 2008, 1943, 1944, 2127; A 2009, 199; Datum des Inkrafttretens: 1. März 2009
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