GESETZ über die Berufs- und Weiterbildung (70.1101)
INHALT
GESETZ über die Berufs- und Weiterbildung
- GESETZ über die Berufs- und Weiterbildung
- Artikel 1 Gegenstand
- Artikel 2 Zweck
- Artikel 3 Mittel und Zusammenarbeit
- Artikel 4 Ungleichgewicht auf dem Markt
- Artikel 5 Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung
- Artikel 6 Unterstützung der Lernenden
- Artikel 7 Unterstützung der Lehrbetriebe
- Artikel 8 Berufsfachschule
- Artikel 9 Überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte
- Artikel 10 Eidgenössische Berufsmaturität
- Artikel 11 Der Kanton kann selber oder in Zusammenarbeit mit anderen Kantonen oder Dritten Kurse und Bildungsgänge im Bereich der höheren Berufsbil -
- Artikel 12 Allgemeine Weiterbildung
- Artikel 13 Berufsorientierte Weiterbildung
- Artikel 14 Der Kanton sorgt für eine Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung. 3
- Artikel 16 Ausführungsbestimmungen
- Artikel 17 Vollzug
- Artikel 18 Aufhebung bisherigen Rechts
- Artikel 19 Änderung bisherigen Rechts
- Artikel 20 Zweck
- Artikel 18 wird auf den 1. August
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