GESETZ über die Berufs- und Weiterbildung (70.1101)
CH - UR

GESETZ über die Berufs- und Weiterbildung

GESETZ über die Berufs- und Weiterbildung (BWG) (vom 26. November 2006 1 ; Stand am 1. August 2007) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 66 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) 2 und Artikel 90 Absatz 1 der Kantonsverfassung 3 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

Dieses Gesetz vollzieht die Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung. Es regelt die allgemeine Weiterbildung.

Artikel 2 Zweck

1 Dieses Gesetz bezweckt, ein leistungsfähiges und qualitativ hoch stehendes Bildungs- und Beratungsangebot sicherzustellen, das sich an den Bedürfnissen der Arbeitswelt, der Gesellschaft und der Lernenden orientiert.
2 Insbesondere soll mit dem Gesetz erreicht werden, dass:
a) die Ziele des eidgenössischen Berufsbildungsgesetzes effektiv und effi - zient umgesetzt werden;
b) möglichst viele Schülerinnen und Schüler, die den Weg über die Berufs - bildung einschlagen wollen, direkt nach der obligatorischen Schulzeit eine Lehrstelle finden, die ihren Fähigkeiten und ihren persönlichen Interessen soweit als möglich entspricht;
c) Lernende, soweit sinnvoll, eine Berufsfachschule im Kanton Uri besu - chen können.
1 AB vom 20. Oktober 2006
2 SR 412.10
3 RB 1.1101 1

Artikel 3 Mittel und Zusammenarbeit

1 Um die Ziele des Gesetzes zu erreichen, kann der Kanton eigene Einrich - tungen betreiben oder mit anderen Kantonen sowie mit öffentlichen und privaten Institutionen, Verbänden und Unternehmungen zusammenarbeiten oder entsprechende Massnahmen unterstützen.
2 Der Regierungsrat kann Schulgeld- und Leistungsvereinbarungen absch - liessen oder sich an regionalen Leistungsvereinbarungen beteiligen, um den Zugang zu ausserkantonalen Schulen und Ausbildungsstätten sicherzu - stellen. Er ist abschliessend zuständig, die damit verbundenen Ausgaben zu beschliessen.
2. Abschnitt: Berufliche Grundbildung

Artikel 4 Ungleichgewicht auf dem Markt

Zeichnet sich ein Ungleichgewicht auf dem Markt für berufliche Grundbil - dung ab oder ist ein solches Ungleichgewicht eingetreten, trifft der Kanton im Rahmen der verfügbaren Mittel befristete Massnahmen zur Bekämpfung. Dazu gehören insbesondere Massnahmen zur Lehrstellenförderung und zur Information.

Artikel 5 Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung

1 Der Kanton ergreift Massnahmen, um Personen mit individuellen Bildungs - defiziten am Ende der obligatorischen Schulzeit auf die berufliche Grundbil - dung vorzubereiten.
2 Der Kanton kann weitere Massnahmen treffen, um den Einstieg in die berufliche Grundbildung zu unterstützen.

Artikel 6 Unterstützung der Lernenden

Der Kanton kann Massnahmen treffen, um Lernende mit besonderen Bedürfnissen zu unterstützen.

Artikel 7 Unterstützung der Lehrbetriebe

Der Kanton unterstützt Lehrbetriebe und Lehrbetriebsverbünde, namentlich indem er:
a) sie berät und begleitet;
b) für ein ausgewogenes Angebot an Bildungsmöglichkeiten für Berufsbild - nerinnen und Berufsbildner sorgt.
2

Artikel 8 Berufsfachschule

Der Kanton sorgt für ein bedarfsgerechtes Angebot an Berufsfachschulun - terricht.

Artikel 9 Überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte

Der Kanton sorgt unter Mitwirkung der Organisationen der Arbeitswelt für ein ausreichendes Angebot an überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren dritten Lernorten.

Artikel 10 Eidgenössische Berufsmaturität

Der Kanton sorgt für ein bedarfsgerechtes Angebot an Berufsmaturitäts - unterricht.
3. Abschnitt: Höhere Berufsbildung

Artikel 11 Der Kanton kann selber oder in Zusammenarbeit mit anderen Kantonen oder Dritten Kurse und Bildungsgänge im Bereich der höheren Berufsbil -

dung anbieten.
4. Abschnitt: Allgemeine und berufsorientierte Weiterbildung

Artikel 12 Allgemeine Weiterbildung

1 Die allgemeine Weiterbildung vermittelt im Sinne des lebenslangen Lernens Qualifikationen, die zur Bewältigung der sich wandelnden Anforde - rungen der Gesellschaft notwendig sind.
2 Kanton und Gemeinden fördern die allgemeine Weiterbildung.

Artikel 13 Berufsorientierte Weiterbildung

Der Kanton sorgt für ein bedarfsgerechtes Angebot an berufsorientierter Weiterbildung.
5. Abschnitt: Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

Artikel 14 Der Kanton sorgt für eine Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung. 3

6. Abschnitt: Finanzielle Bestimmung
Artikel 15
1 Ausgaben, die mit dem Vollzug dieses Gesetzes zusammenhängen, beschliesst der Landrat endgültig, soweit dieses Gesetz oder die darauf gestützte Verordnung nichts anderes bestimmt.
2 Ausgaben für Investitionen richten sich nach den verfassungsmässigen Finanzkompetenzen.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 16 Ausführungsbestimmungen

1 Der Landrat regelt mit einer Verordnung die Einzelheiten, insbesondere die Aufsicht, die Organisation und die Zuständigkeiten.
2 Um die Bundesgesetzgebung sinnvoll umzusetzen, kann er ergänzende Bestimmungen erlassen.

Artikel 17 Vollzug

Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz.

Artikel 18 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 30. November 1980 über das berufliche Bildungswesen (GBB) 4 wird aufgehoben.

Artikel 19 Änderung bisherigen Rechts

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Artikel 20 Zweck

1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.
2 Der Regierungsrat bestimmt, wann das Gesetz in Kraft tritt. Er kann es schrittweise in Kraft setzen 6 .
4 RB 70.1111
5 Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlass eingefügt.
6 Vom Regierungsrat mit Ausnahme von Artikel 18 in Kraft gesetzt auf den 1. August 2007.

Artikel 18 wird auf den 1. August

2009 in Kraft gesetzt (AB vom 1. Juni 2007).
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Im Namen des Volkes Der Landammann: Josef Arnold Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber 5
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